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BGH

Gericht: BGH

Dor Vo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br» Piepenbrock, Br« Rothe und Br» Mattem für Recht erkannt s Es verneint den vom Beklagten fürsorglich zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch aus Bereicherung der Klägerin durch den Erwerb dieses Alleineigentums, weil die Bereicherung so lange nicht endgültig sei, als noch mit Wioderbebauung des Ruinengrundstücks zu rechnen sei. Aber abweichend vom Landgericht bejaht es auch einen Bereicherungsanspruch in umgekehrter Richtung, der nicht die endgültige Nichtwiederbebauung des zerstörten Anwesens voraussetze; dieser Gegenanspruch sei zwar nicht in der Person dos Beklagten (und seiner Ehefrau), sondern des RechtsVorgängers im Grundeigentum entstanden, aber wegen seiner Grundlage im Nachbarschaftsverhältnis mit dem Eigentum am Grundstück auf den Beklagten (und seine Ehefrau) übergegangon; auch stillschweigende Abtretung könne angenommen werden. Miteigentum beider Grundstücksnachbarn an ihr von vornherein ist dann entstanden, v/enn die beiden Grundstückseigentümer gleichzeitig an sie angebaut haben (Senatsurteil BGHZ 27, 12Z; wenn die Mauer etwa erst 1904 anläßlich einer mit dem Bau des jüngeren Hauses parallel laufenden Umgestaltung des älteren Hauses errichtet worden sein sollte)» Wurde die Mauc: dagegen, was nach der zeitlichen Reihenfolge des Häuserbaues näher liegt, vom einen der beiden Grundotücksnachbarn allein errichtet (nämlich bereits im Jahre 1900 vom ReehtsVorgänger des Beklagten und seiner Ehefrau), so stand das Eigentum an der Mauer zunächst entweder diesem Erbauer allein zu (v/enn der darin liegende Grenzüberbau im Einverständnis odex’ doch ohne Widerspruch des Nachbarn und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, also im Sinn von § 912 BGB entschuldigt war, vgl» BGHZ 27 aaO), oder das Eigentum an der Mauer war auf der Grenzlinie dex* Grundstücke real zwischen beiden Grundstüeksnaehbarn geteilt (im Fall des un ent schuldigten Überbaus, vgl« Senatsurteil BGHZ 27, 204 und dazu unten III). Die Umwandlung in Miteigentum beider Grundstücksnachbarn tritt aber auch dann ein, wenn der Erstbauende, die Mauer im Sinn von § 912 BGB unentschuldigt über die Grenze gebaut hat« Das Senatsurteil BGHZ 27, 204 besagt gegen diese Auffassung nichts (insoweit mißverständlich Meisner/Stern/Hodes aaO § 8 zu Fußn. Mit dem Anbau fällt aber diese Schutzbedürftigkeit des Nachbarn gerade weg, v/eil er sich durch das Anbauen seines Hauses die übergebaute-; Giebelmauer selbst zunutze macht; infolgedessen gelten die für die Zeit nach dem Anbau in BGHZ 27, 197 angesteilten Erwägungen uneingeschränkt auch für den Fall des seinerzeitigen unentschuldigten Überbaus. eigentun dor beiden Grund stücksnachbc-rn an der Giebelmauor nichts geändert» Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, durch die Zerstörung des einen Hauses werde das bisherige Miteigentum an der erhalten gebliebenen Giebelmauer in Alleineigöntum des Eigentümers des unzorstörten Anwesens verwandelt (OLG Köln MDR 1962, 818; Meisner/Stern/ Hodeo, Nachbarrecht 4o Auf!» § 9 zu Pußn« 15; Korbion/ Scherer, Gesetzliches Bauhaftungsrecht - Bauliches Nachbarrecht 1964 H 376 S. Aber dem ist nicht beizutreten; vielmehr ist eine Änderung der Eigentumslage hinsichtlich der Giebelmauer auch bei einer einseitigen Hauszerstörung jedenfalls der hier vorliegenden Art zu verneinen (im Ergebnis cbdftso , freilich ausgehend von einer anderen Auffassung über die bisherige Eigentumslage, nämlich im Sinne der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts als lotrecht geteiltes Alleinoigentum beider Grundstücksnachbarn, OLG Köln BB 1951? Allerdings ist mit der Zerstörung des einen Hauses die Verbindung der Giebelmauer mit diesem Haus weggefallen; seither hat die Mauer natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Gebäude nur noch in Richtung des anderen Grundstücks, nicht mehr nach dem Ruinengrundstück hin. Aber cs besteht keine rechtliche Notwendigkeit zur Annahme, daß mit diesem Zusammenhang auch das Miteigentum an der Giebelmauer dem Eigentümer des Ruinengrundstücks vorloren-und auf den Grundstücksnachbarn übergegangen v/äre mit der Folge, daß diesem jetzt Alleineigentum an der Mauer zustande» Der Gegenansicht ist zuzugeben, daß für die Eigentumsverhältnisse an Gren2mauern in der neueren Rechtsprechung und Rechtslehre in zunehmendem Maß auf den natürlichen und v/irtschaftliehen Zusammenhang der Mauer mit einem Gebäude abgestellt wird: sowohl das Alleineigentum des Erstbauenden als auch seine Umwandlung in Miteigentum beim späteren Anbau des Nachbarn werden darauf gestützt (BGHZ 27, 197 m. (Erstbau, Anbau); entsprechend ist jener tatsächliche Zusammenhang maßgebend für die Gestaltung der Eigentumsverhältnisse an einer bestehen gebliebenen Giebelmauer beim Wiederaufbau des einen Hauses nach beiderseitiger Zerstörung (BGHZ 27, 197, 203) sowie beim Wiederanbau des zweiten Hauses, falls entweder dieses allein zerstört oder das ebenfalls zerstörte Nachbarhaus vorher wieder aufgebaut wurde. Bio Annahme fortdauernden Miteigentums an dor Mauer führt darüber hinaus auch ohne weiteres zur grundsätzlichen Bejahung der Frage, ob dem Ruineneigentümer eino."Hauerbenutzung in anderer Weise als durch Anbau, im vorliegenden Fall durch Vermietung zu Reklamezwecken, zusteht; die Billigkeit fordert diese Bejahung, die Gegenmeinung muß sie folgerichtig ablehnen. Allerdings bedeutet die Fortdauer seines Miteigentums für den Ruineneigentümer grundsätzlich auch die Fortdauer seiner Pflicht zur Unterhaltung dör Giebolmauor (§748 BGB)$ aber das ist nicht unbillig und steht der Richtigkeit der gefundenen Losung nicht entgegen. Eine Giebelmauer ist sowohl nach ihrer objektiven Beschaffenheit wie nach der mit ihr von den Nachbarn (beim Bau und Anbau) verfolgten Ewockrichtung dazu bestimmt, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück, nicht auch in Richtung auf das Nachbargrundstück benutzt zu werden. So leuchtot ohno woiter00 ein, daß bei beiderseitigem Hausanbau jeder Nachbar zu seinem Haus auch die ganze Grenzmauer in dem für sein Haus erforderlichen Umfang (als Trage- und Ab Schluß wand) allein benutzen darf und auch nicht etv/a die beiderseitigen Einnahmen aus der Vermietung des Hauses oder der Räume darin zu einem der Benutzung der Gio-belwand entsprechenden Wertteil hälftig an den Grundstücksnachbarn abgeführt worden müssen. nit donjenigcn Einnahmen, die der eine oder andere Nachbar in anderer V/eise aus der Giebelmauer zieht, sofern sie aus einer Mauorbenutzung in Richtung auf sein eigenes Grundstück entspringen; das trifft im vorliegenden Pall für die Vermietung der dem Ruinengrundstück zugewandten Mauerfläche zu. Seine Schranke findet das Benutzungsrecht dort, wo der Mitgebrauch des anderen Nachbarn beeinträchtigt wird (§ 743 Abo» 2 BGB); solange dies nicht der Pall ist, darf der jeweilige Grundstückseigentümer diejenigen Nutzungen, die er durch eine Mauerbenutzung in Richtung auf sein eigenes Grundstück gezogen hat, allein behalten. Baß im vorliegenden Pall die Vermietung der Mauorflache durch den Beklagten die Mitbenutzung der Mauer für die Zwecke der Klägerin (als Trage- und Abschlußwand ihres Hauses) beeinträchtigt hätte, ist nicht behauptet. Dann kann sie jeder Nachbar zu dem Zwecke,' der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung dos andorn beeinträchtigt wird (§ 922 Satz 1 BGB). Die Vermietung der Mauoraußenseite als Reklamefläche liegt nicht außerhalb dos sich aus der Beschaffenheit der Mauer ergebenden Zwecks; denn eine Mauer dieser Art ist zwar in erster Linie zu dem beiderseitigen Hausanbau bestimmt, wird aber daneben, so lange das zweite Haus noch nicht angebaut ist, ihrer Eignung entsprechend derart häufig als Reklamefläche benutzt, daß in der Regel auch diese Benutzung als einer ihrer Zwecke anzusehen ist? Nach allem ist die Hausflächenvermietung durch den Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern auf Grund seines (Mit-)Eigentums am Ruinengrundstück und dos daraus folgenden Mitbenutzungsrechts an der Mauere Infolgedessen hat er auch den Mietzinsanspruch gegen die Mieter und die Mietzinsen selbst der Klägerin gegenüber nicht ohne rechtlichen Grund erlangt * Der eingeklagte Bereicherungsanspruch (§812 BGB) besteht nicht *

Zitierte Normen: § 812 BGB
GrundstückBGBHausmauernGiebelmauerdosKlägerinNachbarMiteigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs ja
BGB §§ 93, 94, 912, 921
Y/ird von zwei Häusern mit gemeinsamer halhscheidiger Gicbelnauor das eine durch Kriegseinwirkung zerstört, so ändert sich dadurch am Miteigentum beider Grundstückseigentümer. an der bestehen gebliebenen Giebelmau er nichts.
BGH, UrtoV.2.Februar 1965 -.V ZR 24?/62 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_ZR_ 247/62	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2o Februar 1965 Hirth,
 Ju st i zange st e 1lt er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Witv/o Olga
?
- Prozcßbovollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 den Kaufmann Paul
L
traße

Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Dor Vo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br» Piepenbrock, Br« Rothe und Br» Mattem
 für Recht erkannt s
Bio Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26* September 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bio Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G
Straße
 auf dem seit 1904 ein
 Haus steht (Hausgrundstück). Ber Beklagte und seine Ehefrau sind seit 1956 Eigentümer dos benachbarten Grundstücks
 Allee
auf dem seit 1900 ein Haus stand
(Ruinengrundstück). Beide Häuser hatten eine gemeinsame
 halbscheidige Giobelraauer. Bas Haus
 Allee
wurde im Krieg zerstört und bisher nicht wieder aufgebaut. Bas Haus	Straße ü und die Giebelmauer
 blieben erhalten.
Seit Bezcmber 1956 hat der Beklagte den oberen Teil . der dem Ruinengrundstück zugewandten Seite der Giebelmauer an zwei Firmen für je 40 BM monatlich als Reklamefläche vermietet.
Bie Parteien streiten über das Eigentum an der Giebel-mauer und die 3ich daraus für die Mauerbenützung ergebenden Rechtsfolgen.
Die Klägerin begehrt Zahlung eines Teilbetrags dieser llioteingängo des Beklagten in Höhe von 1120 BM nebst Zinsen an sie.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberland esgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenon Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter; der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Jl o
Bie Klage stützt sich auf ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB): Bie Klägerin verlangt als vermeintliche Eigentümerin der Giebelmauer vom Beklagten die Herausgabe eines Teils der MiotZinsbeträge, die er als Richteigentümer der Mauer durch die infolgedessen unbefugte Vermietung eines Teils ihrer Außenfläche erlangt habe.
Bas Landgericht bejaht einen solchen Anspruch, weil mit der Zerstörung des Hauses auf dem Ruinengrundstück der Eigentümer des Rachbargrundstücks Alleineigentümer der Mauer geworden sei. Es verneint den vom Beklagten fürsorglich zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch aus Bereicherung der Klägerin durch den Erwerb dieses Alleineigentums, weil die Bereicherung so lange nicht endgültig sei, als noch mit Wioderbebauung des Ruinengrundstücks zu rechnen sei.
Bas Oborlandosgoricht beurteilt die Eigentumsverhältnisse an der Hauer ebenso und bejaht daher gleichfalls einen Beroicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagte:
 
Aber abweichend vom Landgericht bejaht es auch einen Bereicherungsanspruch in umgekehrter Richtung, der nicht die endgültige Nichtwiederbebauung des zerstörten Anwesens voraussetze; dieser Gegenanspruch sei zwar nicht in der Person dos Beklagten (und seiner Ehefrau), sondern des RechtsVorgängers im Grundeigentum entstanden, aber wegen seiner Grundlage im Nachbarschaftsverhältnis mit dem Eigentum am Grundstück auf den Beklagten (und seine Ehefrau) übergegangon; auch stillschweigende Abtretung könne angenommen werden. Fürsorglich verneint das Berufungsgericht den Klaganspruch (erst recht) für den Fall? daß auch für die Zeit nach der Zerstörung d£s einen Hauses Miteigentum beider Nachbarn an der Giebelmauer anzunehmen wäre.
Die Revision geht wiederum vom Alleineigentum der Klägerin an der Mauer aus. Sie wendet sich mit einer Verfahrens-rüge gegen die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Abtretung des Aufroehnungsanspruchs durch den Rechtsvorgänger des Beklagten (und seiner Ehefrau) sowie mit sachlich-rechtlichen Ausführungen gegen die Bejahung dieses Aufrechnungsanspruchs selbst.
Nach Auffassung des Senats kommt es indessen auf den Aufrechnungsanspruch nicht an, da bereits die Entstehung des Klaganspruchs zu verneinen ist. Denn der Beklagte hat die Mietzinsen nicht auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Recht des Beklagten zur Benutzung der Mauer in der genannten Weise bereits aus dem Gesichtspunkt der Grenzeinrichtung i.S. der §§ 921/2 BGB herleiten läßt. Es ergibt sich jedenfalls aus seinem (und seiner Ehefrau) Miteigentum an der Mauer:
 
XI o
Über die Eigentumsverhältnisse an der Giebelmauer vor der Zerstörung des einen Hauses enthalten die Urteile der Vorinotanzen keine abschließende Beurteilung» Der unstreitig* Sachverhalt gestattet jedoch eine Würdigung dahin, daß die Mauer vor der Zerstörung im Krieg - gemeint ist ersichtlich der zweite Weltkrieg der Jahre 1939 bis 1945 - zuletzt Miteigentum der beiden damaligen Grundstüeksnaehbarn zu je 1/2 gewesen ist:
Wer Eigentümer der Griebelmauer bei ihrer Errichtung gewesen ist, läßt sich allerdings auf Grund der bisher getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilen. Miteigentum beider Grundstücksnachbarn an ihr von vornherein ist dann entstanden, v/enn die beiden Grundstückseigentümer gleichzeitig an sie angebaut haben (Senatsurteil BGHZ 27,
 12Z; wenn die Mauer etwa erst 1904 anläßlich einer mit dem Bau des jüngeren Hauses parallel laufenden Umgestaltung des älteren Hauses errichtet worden sein sollte)» Wurde die Mauc: dagegen, was nach der zeitlichen Reihenfolge des Häuserbaues näher liegt, vom einen der beiden Grundotücksnachbarn allein errichtet (nämlich bereits im Jahre 1900 vom ReehtsVorgänger des Beklagten und seiner Ehefrau), so stand das Eigentum an der Mauer zunächst entweder diesem Erbauer allein zu (v/enn der darin liegende Grenzüberbau im Einverständnis odex’ doch ohne Widerspruch des Nachbarn und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, also im Sinn von § 912 BGB entschuldigt war, vgl» BGHZ 27 aaO), oder das Eigentum an der Mauer war auf der Grenzlinie dex* Grundstücke real zwischen beiden Grundstüeksnaehbarn geteilt (im Fall des un ent schuldigten Überbaus, vgl« Senatsurteil BGHZ 27, 204 und dazu unten III). In jedem Fall ist spätestens durch den Hauuanbau
 seitens des RechtsVorgängers der Klägerin im Jahre 1904 in Umwandlung einer etwa bisher anderen Eigentumslage Miteigentum beider Grundstückseigentümer an der Mauer entstanden* Eine solche Eigcntumsumwandlung ist für den Fall entschuldigten Überbaus dos Erstbauenden im Senatsurteil BGHZ 27, .197 unmittelbar ausgesprochen (ebenso die herrschende Meinung, Nachweise bei Meisner/Stern/Hoddo, Nachbarrecht 4« Auflo § 8 Fußn. 57 e und 57 f). Die Umwandlung in Miteigentum beider Grundstücksnachbarn tritt aber auch dann ein, wenn der Erstbauende, die Mauer im Sinn von § 912 BGB unentschuldigt über die Grenze gebaut hat« Das Senatsurteil BGHZ 27, 204 besagt gegen diese Auffassung nichts (insoweit mißverständlich Meisner/Stern/Hodes aaO § 8 zu Fußn. 57 h); denn diese Entscheidung behandelt nur die Eigentumsverhältnisse vor dem Anbau und leitet die lotrechte Teilung des Eigentums aus der Schutzbedürftigkeit des Nachbarn gegenüber einem unentschuldigten Überbau her. Mit dem Anbau fällt aber diese Schutzbedürftigkeit des Nachbarn gerade weg, v/eil er sich durch das Anbauen seines Hauses die übergebaute-; Giebelmauer selbst zunutze macht; infolgedessen gelten die für die Zeit nach dem Anbau in BGHZ 27, 197 angesteilten Erwägungen uneingeschränkt auch für den Fall des seinerzeitigen unentschuldigten Überbaus. Da Anhaltspunkte für einen ungleichen Umfang des beiderseitigen Hausanbaus an die Gie-bolmauer fehlen, entstand im vorliegenden Fall (spätestens) im Jahre 1904 Miteigentum beider Grundstücksnachbarn zu je 1/2 (BGHZ 27, 197i vgl« BGHZ 36,46). Dafür, daß sich in dieser Eigentumslago bis zu dem zweiten Weltkrieg etv/as geändert hätte, liegt keinerlei Anhaltspunkt vor«
III«
Aber auch die Zerstörung des einen Hauses im Krieg hat entgegen der Auffassung der Vorinstanzen am hälftigen Mit-
 
eigentun dor beiden Grund stücksnachbc-rn an der Giebelmauor nichts geändert» Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, durch die Zerstörung des einen Hauses werde das bisherige Miteigentum an der erhalten gebliebenen Giebelmauer in Alleineigöntum des Eigentümers des unzorstörten Anwesens verwandelt (OLG Köln MDR 1962, 818; Meisner/Stern/ Hodeo, Nachbarrecht 4o Auf!» § 9 zu Pußn« 15; Korbion/ Scherer, Gesetzliches Bauhaftungsrecht - Bauliches Nachbarrecht 1964 H 376 S. 310/11 mit Nachweisen; zuletzt Hodes NJW 1964, 2382, 2385 Pußn» 16). Aber dem ist nicht beizutreten; vielmehr ist eine Änderung der Eigentumslage hinsichtlich der Giebelmauer auch bei einer einseitigen Hauszerstörung jedenfalls der hier vorliegenden Art zu verneinen (im Ergebnis cbdftso , freilich ausgehend von einer anderen Auffassung über die bisherige Eigentumslage, nämlich im Sinne der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts als lotrecht geteiltes Alleinoigentum beider Grundstücksnachbarn, OLG Köln BB 1951? 600/601 sowie in einem dem vorliegenden gleichen Pall OLG Braunschweig Handbuch des Grundstücksund Baurechts Rspr 1 - 1953/54 - So 164)»
Soweit der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. November 1964 V ZR 185/62 (So 11 und 15) eine andere Auffassung vertreten hat, wird an ihr nicht festgehalten.
Allerdings ist mit der Zerstörung des einen Hauses die Verbindung der Giebelmauer mit diesem Haus weggefallen; seither hat die Mauer natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Gebäude nur noch in Richtung des anderen Grundstücks, nicht mehr nach dem Ruinengrundstück hin. Aber cs besteht keine rechtliche Notwendigkeit zur Annahme, daß mit diesem Zusammenhang auch das Miteigentum an der Giebelmauer dem Eigentümer des Ruinengrundstücks
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vorloren-und auf den Grundstücksnachbarn übergegangen v/äre mit der Folge, daß diesem jetzt Alleineigentum an der Mauer zustande» Der Gegenansicht ist zuzugeben, daß für die Eigentumsverhältnisse an Gren2mauern in der neueren Rechtsprechung und Rechtslehre in zunehmendem Maß auf den natürlichen und v/irtschaftliehen Zusammenhang der Mauer mit einem Gebäude abgestellt wird: sowohl das Alleineigentum des Erstbauenden als auch seine Umwandlung in Miteigentum beim späteren Anbau des Nachbarn werden darauf gestützt (BGHZ 27, 197 m. Nachw.).
Aber die Maßgeblichste it des Gebäude Zusammenhangs für das Eigentum an einer Grenzmauer ergibt sieh nicht aus einor allgemeinen und widerspruchsfreien gesetzlichen Regelung, sondern ist für die genannten Fälle des Erstbaues auf dem einen und des späteren Anbaues auf dem anderen Grundstück als Lösung eines Konflikts zwischen zwei an sich unvereinbaren, also nicht gleichzeitig anwendbaren Rechtsgrundsätzen entwickelt worden (BGHZ 27, 197, 200). Bereits in BGHZ 27, 204 ist der Senat bei unentschuldigtem Grenzüberbau dos Erstbauenden von der Maßgeblichkeit jenes Zusammenhangs zu dem Schutz des hauslosen Grundstücksnachbarn abgerückt ; daran wird auch gegenüber den in der Rechtslehre erhobenen Einwanden festgehalten (zustimmend Westermann,
 Sachenrecht 4» Auf1» § 66 XV 2 Ende; Baur bei Soergel/Siebert, BGB 8o Auf1. § 921 Rdn. 71 Hoche bei Palandt, BGB 24» Auf!»
§ 912 Anm» 4 b und § 921 Aniru 5 a bb; Korbion/Scherer aaO M 253 So 290 m. Nachw.; anderer Ansicht insbesondere Kodes, zuletzt NJW 1964, 2382 ff). Vor allem handelt es sich bei denjenigen Fällen, in welchen die Maßgeblichkeit jenes tatsächlichen GebäudeZusammenhangs anerkannt wurde, um solche Veränderungen in der Außenwelt, die auf der Willensbetätigung des einen oder anderen Grundstücksnachbarn beruhten
~ 9 ~
(Erstbau, Anbau); entsprechend ist jener tatsächliche Zusammenhang maßgebend für die Gestaltung der Eigentumsverhältnisse an einer bestehen gebliebenen Giebelmauer beim Wiederaufbau des einen Hauses nach beiderseitiger Zerstörung (BGHZ 27, 197, 203) sowie beim Wiederanbau des zweiten Hauses, falls entweder dieses allein zerstört oder das ebenfalls zerstörte Nachbarhaus vorher wieder aufgebaut wurde. Eine gleiche Beurteilung findet jedoch nicht auch dann statt, wenn es sich um tatsächliche Veränderungen durch Naturkatastrophen und ähnliche,vom Willen der Grundstücksnachbarn unabhängige Ereignisse handelt0 (Ob eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen dann eintritt, wenn der eine Nachbar sein Haus selbst abroißen läßt, kann offen bleiben)., Für den Fall der Zerstörung des einen Hauses durch ein Natur- oder ähnliches Ereignis ist weder ein rochtsdogmatischer Anknüpfungspunkt noch vor allem ein praktisches Bedürfnis für die Annahme einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen ersichtlich;
In dogmatischer Hinsicht können beim Erstbau die Bestimmungen der §§ 94 Abs» 2, 95 Abs» 1 Satz 2 BGB und beim Anbau wiederum § 94 Abs* 2 sowie § 946 BGB herangezogen werden, von denen jedenfalls die beiden ersteren ausdrücklich auf ein Willensmomcnt abstellen (§ 94 Abs, 2; “zur Herstellung dos Gebäudes Gingefügt“, § 95s “in Ausübung eines Rechtes 0...00 mit dem Grundstücke verbunden“). Für den Fall der Zerstörung dos einen Hauses ohne den Willen eines der beiden Grund st licks oigont ümer ist weder im Grundstücksrecht noch im llobiliarrecht eine gesetzliche Bestimmung ersichtlich, an die man sich zur Begründung einer Eigentumsänderung anlehnen könnte; die Regelung des § 953 BGB hinsichtlich der Bestandteile spricht mehr für eine Nichtänderung der Eigentumsverhältnisse.
Was die praktische Brauchbarkeit dor rechtlichen Auswirkungen anlangt, so gibt die Annahme fortdauernden Miteigentums dos Ruineneigentümers an der (xiebelmauer eine zwanglose Begründung für sein fortdauerndes Recht zur Mitbenutzung dor Mauer, und zwar ohne Rücksicht auf Reihenfolge und Berechtigung dos früheren Bauens. Bas gilt schon für die Berechtigung zu dem Y/iederahbau eines Hauses. Bio Annahme fortdauernden Miteigentums an dor Mauer führt darüber hinaus auch ohne weiteres zur grundsätzlichen Bejahung der Frage, ob dem Ruineneigentümer eino."Hauerbenutzung in anderer Weise als durch Anbau, im vorliegenden Fall durch Vermietung zu Reklamezwecken, zusteht; die Billigkeit fordert diese Bejahung, die Gegenmeinung muß sie folgerichtig ablehnen. Bio hier vertretene Auffassung zeitigt befriedigende Ergebnisse in der Zwangsversteigerung des einen oder anderen Grundstücks. Basselbe gilt für die Frage der gegenseitigen Bereicherung: weder ist der Eigentümer des unzeratorten Hausanwesens um die nach der Gegenmeinung seinem Rachbarn vorlorengehonde Miteigentumshälfte bereichert , noch einer der Nachbarn um die vom andern zulässigerweise gezogenen Gebrauchsvortoilc (Raumvermietung der Klägerin, Mauerflächenvermietung des Beklagten, unten IV). Allerdings bedeutet die Fortdauer seines Miteigentums für den Ruineneigentümer grundsätzlich auch die Fortdauer seiner Pflicht zur Unterhaltung dör Giebolmauor (§748 BGB)$ aber das ist nicht unbillig und steht der Richtigkeit der gefundenen Losung nicht entgegen.
'IV. =■;
Hiernach ist die Giobclmauer auch nach der Zerstörung des einen Hauses in je hälftigen Miteigentum beider damaligen Grundstückseigentümer geblieben. Bas Miteigentum an der
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Giebclmauef ist auf die jeweiligen Rechtsnachfolger im Grund-stüeksoigentum ühergegangen (§ 96 BGB) und steht deshalb jetzt zu jo l/2 einerseits der Klägerin und andererseits den Beklagten und seiner Ehefrau zu»
Als Miteigentümer konnten der Beklagte und seine Ehefrau, wenn man zunächst von den §§ 921/2 BGB absieht, die Giobelnauer insoweit benutzen, als nicht der Mitgebrauch der Klägerin beeinträchtigt wurde (§743 Abs» 2 BGB); und nach § 743 Abs» 1 BGB gebührto jedem Miteigentümer ein seinem Anteil (hier: je Nachbar l/2) entsprechender Bruchteil der Früchte. Dieses Benutzungs- und Fruchtziehungsrecht kann nach der Natur der Sache nicht dahin verstanden worden, daß cs nach Art und Umfang in jedem Falle völlig gleich wäre und deshalb jeder der beiden Nachbarn die von ihm allein gezogenen Früchte zur Hälfte an den anderen Nachbarn herauszugeben hätte. Eine Giebelmauer ist sowohl nach ihrer objektiven Beschaffenheit wie nach der mit ihr von den Nachbarn (beim Bau und Anbau) verfolgten Ewockrichtung dazu bestimmt, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück, nicht auch in Richtung auf das Nachbargrundstück benutzt zu werden. Dem entsprechend gebühren auch die Früchte, die jeder Nachbar in Richtung auf sein Grundstück aus der Giebolmauer zieht, ihm allein und nicht anteilig auch dem Nachbarn. So leuchtot ohno woiter00 ein, daß bei beiderseitigem Hausanbau jeder Nachbar zu seinem Haus auch die ganze Grenzmauer in dem für sein Haus erforderlichen Umfang (als Trage- und Ab Schluß wand) allein benutzen darf und auch nicht etv/a die beiderseitigen Einnahmen aus der Vermietung des Hauses oder der Räume darin zu einem der Benutzung der Gio-belwand entsprechenden Wertteil hälftig an den Grundstücksnachbarn abgeführt worden müssen. Nicht anders steht es aber
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nit donjenigcn Einnahmen, die der eine oder andere Nachbar in anderer V/eise aus der Giebelmauer zieht, sofern sie aus einer Mauorbenutzung in Richtung auf sein eigenes Grundstück entspringen; das trifft im vorliegenden Pall für die Vermietung der dem Ruinengrundstück zugewandten Mauerfläche zu.
Seine Schranke findet das Benutzungsrecht dort, wo der Mitgebrauch des anderen Nachbarn beeinträchtigt wird (§ 743 Abo» 2 BGB); solange dies nicht der Pall ist, darf der jeweilige Grundstückseigentümer diejenigen Nutzungen, die er durch eine Mauerbenutzung in Richtung auf sein eigenes Grundstück gezogen hat, allein behalten. Baß im vorliegenden Pall die Vermietung der Mauorflache durch den Beklagten die Mitbenutzung der Mauer für die Zwecke der Klägerin (als Trage- und Abschlußwand ihres Hauses) beeinträchtigt hätte, ist nicht behauptet.
Nichts anderes gilt, wenn man in der Giebelmauer auch nach der Zerstörung des einen Hauses noch eine Grenzeinrichtung ioS. der §§ 921/2 BGB sehen will. Dann kann sie jeder Nachbar zu dem Zwecke,' der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung dos andorn beeinträchtigt wird (§ 922 Satz 1 BGB). Die Vermietung der Mauoraußenseite als Reklamefläche liegt nicht außerhalb dos sich aus der Beschaffenheit der Mauer ergebenden Zwecks; denn eine Mauer dieser Art ist zwar in erster Linie zu dem beiderseitigen Hausanbau bestimmt, wird aber daneben, so lange das zweite Haus noch nicht angebaut ist, ihrer Eignung entsprechend derart häufig als Reklamefläche benutzt, daß in der Regel auch diese Benutzung als einer ihrer Zwecke anzusehen ist? besondere Gründe, weshalb dies im vorliegenden Pall nicht zutreffen sollte, sind nicht ersichtlich.
Nach allem ist die Hausflächenvermietung durch den Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern auf Grund seines (Mit-)Eigentums am Ruinengrundstück und dos daraus folgenden Mitbenutzungsrechts an der Mauere Infolgedessen hat er auch den Mietzinsanspruch gegen die Mieter und die Mietzinsen selbst der Klägerin gegenüber nicht ohne rechtlichen Grund erlangt * Der eingeklagte Bereicherungsanspruch (§812 BGB) besteht nicht *
Auch eine andere Grundlage für die Klagforderung ist nicht ersichtlich. (Nichterfüllung der Mauerunterhaltungspflicht ist zv/ar von der Klägerin unter Billigkeitsgosichts-punkton behauptet, vom Beklagten jedoch bestritten und von der Klägerin jedenfalls nicht zur Klagegrundläge gemacht v/ordon; vgl. Klagvortrag GA I 5, 35, XI 47, 59 WA Vortrag des Beklagten GA I 25/27, XI 57, 77).
 
Infolgedessen trifft die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis zu. Bio Revision gegen sie war daher als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 Abs» 1 ZPO zurückzuv/eisen»
Br0 Augustin	Schuster	Dr0	Piepenbrock
 Rothe	Mattern