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BGH · V ZR 246/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 246/96

b) Ist die Wohnfläche einer Dachgeschoßwohnung mehr als 10 % kleiner als nach dem Werkvertrag geschuldet, so liegt hier ein Fehler vor, der den Erwerber zur Minderung der Vergütung berechtigt, auch wenn die Größe nicht zugesichert war. Dezember 1991 "kauften" die Kläger von den Rechtsvorgängern der Beklagten eine noch zu erstellende Dachgeschoßwohnung zu dem Preis von 276.900 DM. Vor Abschluß des Kaufvertrages hatten die Kläger einen Gesamtprospekt mit Unterlagen (Wohnungsgrundriß und Preisübersicht) erhalten, in denen für die Dachgeschoßwohnung die Angabe "Wohnfläche gesamt ca. Die Kläger verlangen für einen Flächenunterschied von 9,5 m2 von der Beklagten den Ersatz des Wohnungsminderwertes und der zuviel bezahlten Erwerbskosten. Jedenfalls sei der Anspruch nach den Grundsätzen über das Verschulden bei Vertragsschluß begründet, weil die Kläger nicht darauf hingewiesen worden seien, daß im Prospekt nur die Grundfläche der Wohnung angegeben sei. Es kann hier dahinstehen, ob allein die vertragliche Verpflichtung zur Schaffung einer "Wohnfläche" bestimmter Größe als Zusicherung einer entsprechenden Eigenschaft anzusehen ist, weil die Mindergröße der "Wohnfläche" um mehr als 10 % jedenfalls ein Fehler nach § 633 Abs. 1 BGB ist, der die Kläger zur Minderung berechtigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der notarielle Kaufvertrag auf den "Gesamtprospekt" und die entsprechenden Unterlagen verweist. Die Kläger gingen aufgrund dieser Unterlagen davon aus, daß sie eine "Wohnfläche" von 78 m2 erwarben. Die einseitige Vorstellung einer Vertragspartei ist für die Bestimmung des Vertragsinhalts allerdings nur dann von Bedeutung, wenn der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (BGH, Urt. v. Nicht erforderlich ist, daß sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Die Veräußerer haben nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gewußt, daß in den Prospektunterlagen als "Wohnfläche" die ca. Sie wußten damit auch, daß die Kläger von 78 m2 "Wohnfläche" ausgingen, da im notariellen Vertrag und seinen Anlagen eine andere Größe weder ausdrücklich angegeben noch aus der Baubeschreibung oder den Planunterlagen erkennbar war. bb) Auch soweit die Revision meint, durch den Prospektvorbehalt hinsichtlich der endgültigen Baubeschreibung sei die Wohnflächenangabe unverbindlich gewesen, kann sie keinen Erfolg haben. b) Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision den vertraglich verwendeten Begriff der "Wohnfläche" bei Dachgeschoßwohnungen mit Schrägen nicht verkannt. aa) Vertragliche Regelungen der Parteien oder Bezugnahmen auf andere Regelungen zu dem Inhalt des Begriffes "Wohnfläche" und ihrer Berechnung liegen hier nicht vor. Ein allgemeiner Sprachgebrauch für den Begriff der "Wohnfläche" hat sich nicht entwik-kelt (BGH, Urt. v. Gestützt auf das Sachverständigengutachten ist es rechtsfehlerfrei von einer Verkehrssitte ausgegangen, nach der hier die Wohnfläche nicht nach der Grundfläche, sondern in Anlehnung an die DIN 283 oder die 2. c) Entgegen der Meinung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Wohnfläche nur 69 m2 beträgt und darin ein Fehler nach § 633 Abs. 1 BGB liegt, der zur Minderung berechtigt. bb) Die Wohnung ist wegen dieser Mindergröße von mehr als 10 % der Wohnfläche fehlerhaft (§ 633 Abs. 1 BGB), weil dies ihren Wert entsprechend mindert. Denn die Wohnfläche einer Wohnung ist nach der Verkehrsauffassung ein Merkmal, das von wesentlicher Bedeutung für den Wert ist. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, wußten sie bei Vertragsabschluß, daß die Prospektangabe von 78 m2 die Grundfläche, nicht aber die tatsächliche "Wohnfläche", betraf und haben die Kläger nicht auf die fehlerhafte Bezeichnung hingewiesen.

Zitierte Normen: § 463 BGB § 97 ZPO
WohnflächeWohnungBGBBerufungsgerichtentsprechendm2KlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 246/96	URTEIL
Verkündet am:
11. Juli 1997 K a n i k
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:	ja
BGB §§ 133 C, 634 Abs. 1 Satz 3
a)	Der Begriff "Wohnfläche" ist auslegungsbedürftig.
b)	Ist die Wohnfläche einer Dachgeschoßwohnung mehr als 10 % kleiner als nach dem Werkvertrag geschuldet, so liegt hier ein Fehler vor, der den Erwerber zur Minderung der Vergütung berechtigt, auch wenn die Größe nicht zugesichert war.
BGH, Urt. v. 11. Juli 1997 - V ZR 246/96 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juli 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1991 "kauften" die Kläger von den Rechtsvorgängern der Beklagten eine noch zu erstellende Dachgeschoßwohnung zu dem Preis von 276.900 DM. Die Wohnung wurde nach den mitbeurkundeten Unterlagen (Baubeschreibung und "vermaßter Ausbauplan") mit der dort vorgesehenen Grundfläche erstellt. Eine ausdrückliche Wohnflächenangabe ist in dem Vertrag und den Anlagen nicht enthalten. Vor Abschluß des Kaufvertrages hatten die Kläger einen Gesamtprospekt mit Unterlagen (Wohnungsgrundriß und Preisübersicht) erhalten, in denen für die Dachgeschoßwohnung die Angabe "Wohnfläche gesamt ca. 78,00 m2, Kaufpreis 276.900 DM" gemacht ist. Der Gesamtprospekt enthält ferner den Hinweis, daß "ausschließlich der Kaufvertrag und die notariell beurkundete Baubeschreibung gelten". Eine "Flächen-
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berechnung nach DIN 277/283" des Streithelfers vom 14. Dezember 1993 ergab unter Berücksichtigung der Dachschrägen eine "WOFA 68,410 m2".
Die Kläger verlangen für einen Flächenunterschied von 9,5 m2 von der Beklagten den Ersatz des Wohnungsminderwertes und der zuviel bezahlten Erwerbskosten. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von insgesamt 39.897,88 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Wohnfläche von 78 m2 Vertragsinhalt geworden sei. Die Kläger könnten daher eine Minderung von 31.950 DM, nämlich je 3.550 DM für 9 m2 Minderfläche, geltend machen. Ferner stünde ihnen hinsichtlich der höheren Erwerbskosten ein Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB zu, weil hinsichtlich der Wohnfläche von 78 m2 von einer zugesicherten Eigenschaft auszugehen sei. Jedenfalls sei der Anspruch nach den Grundsätzen über das Verschulden bei Vertragsschluß begründet, weil die Kläger nicht darauf hingewiesen worden seien, daß im Prospekt nur die Grundfläche der Wohnung angegeben sei.
Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
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II.
Den Klägern steht gegen die Beklagte wegen der geltend gemachten Mindergröße der Wohnfläche ein Minderungsrecht und ein Schadensersatzanspruch in der zugesprochenen Höhe zu (§§ 633 Abs. 1, 634 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 635 BGB).
1.	Auf das Vertragsverhältnis der Parteien sind die Regelungen des Werkvertrages anzuwenden, auch wenn der Vertrag als "Kaufvertrag" bezeichnet wurde und die Wohnung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits im wesentlichen fertiggestellt war. Entscheidend ist insoweit, ob - wie hier - eine Verpflichtung der Veräußerer zur Herstellung der Eigentumswohnung bestand
(BGHZ 68, 372; 74, 204, 206; 87, 112, 117).
2.	Ein Minderungsrecht der Kläger besteht, wenn der Wohnung eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn sie mit einem Fehler behaftet ist (§ 633 Abs. 1 in Verbindung mit § 634 Abs. 1 und 2 BGB). Es kann hier dahinstehen, ob allein die vertragliche Verpflichtung zur Schaffung einer "Wohnfläche" bestimmter Größe als Zusicherung einer entsprechenden Eigenschaft anzusehen ist, weil die Mindergröße der "Wohnfläche" um mehr als 10 % jedenfalls ein Fehler nach § 633 Abs. 1 BGB ist, der die Kläger zur Minderung berechtigt.
a)	Zu Recht stellt das Berufungsgericht fest, daß eine "Wohnfläche" von 78 m2 Vertragsinhalt geworden ist. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der notarielle Kaufvertrag auf den "Gesamtprospekt" und die entsprechenden Unterlagen verweist. Die Kläger gingen aufgrund dieser Unterlagen davon aus, daß sie eine "Wohnfläche" von 78 m2 erwarben. Eine andere Größe war im notariellen Vertrag und seinen An-
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lagen nicht genannt. Die einseitige Vorstellung einer Vertragspartei ist für die Bestimmung des Vertragsinhalts allerdings nur dann von Bedeutung, wenn der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (BGH, Urt. v. 13. Februar 1989,
II ZR 179/88, BGHR BGB § 133 - Wille 6 m.w.N.; Urt. v. 28. Februar 1997, V ZR 27/96, NJW 1997, 1778, 1779). Nicht erforderlich ist, daß sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht.
Die Veräußerer haben nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gewußt, daß in den Prospektunterlagen als "Wohnfläche" die ca. 78 m2 Grundfläche der Dachgeschoßwohnung angegeben war. Sie wußten damit auch, daß die Kläger von 78 m2 "Wohnfläche" ausgingen, da im notariellen Vertrag und seinen Anlagen eine andere Größe weder ausdrücklich angegeben noch aus der Baubeschreibung oder den Planunterlagen erkennbar war. Die Verkäufer haben deshalb die falsche Vorstellung der Kläger über die Größe der zu erwerbenden "Wohnfläche" gekannt. Damit wird die Vereinbarung von 78 m2 "Wohnfläche" von einem übereinstimmenden Willen der Parteien bei Vertragsabschluß getragen.
aa) Die Revision kann sich insoweit nicht darauf berufen, daß der "ca."-Zusatz bei den Angaben in den Prospektunterlagen die vertragliche Angabe unverbindlich mache. Dies ließe sich allenfalls für eine geringfügige Abweichung vertreten, nicht aber für einen Unterschied von mehr als 10 %.
bb) Auch soweit die Revision meint, durch den Prospektvorbehalt hinsichtlich der endgültigen Baubeschreibung sei die Wohnflächenangabe unverbindlich gewesen, kann sie keinen Erfolg haben. Dieser Vorbehalt bezieht sich nur auf die tatsächliche
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Bauausführung, die hier nicht in Rede steht, nicht aber auf die Wohnflächenangabe, die in der endgültigen Baubeschreibung nicht anders angegeben ist.
b)	Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision den vertraglich verwendeten Begriff der "Wohnfläche" bei Dachgeschoßwohnungen mit Schrägen nicht verkannt.
aa) Vertragliche Regelungen der Parteien oder Bezugnahmen auf andere Regelungen zu dem Inhalt des Begriffes "Wohnfläche" und ihrer Berechnung liegen hier nicht vor. Ein allgemeiner Sprachgebrauch für den Begriff der "Wohnfläche" hat sich nicht entwik-kelt (BGH, Urt. v. 30. November 1990, V ZR 91/89, NJW 1991, 912, 913; v. 15. Mai 1991, VIII ZR 123/90, NJW 1991, 1120, 1121; BayObLGZ 1996, 58, 61). Der Begriff ist daher auslegungsbedürftig. Dabei durfte das Berufungsgericht auch eine festgestellte Verkehrssitte berücksichtigen (BayObLG aaO).
bb) Einen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Gestützt auf das Sachverständigengutachten ist es rechtsfehlerfrei von einer Verkehrssitte ausgegangen, nach der hier die Wohnfläche nicht nach der Grundfläche, sondern in Anlehnung an die DIN 283 oder die 2. Berechnungsver-ordnung ermittelt wird. Danach bleiben Flächen unter Schrägen bei der Wohnflächenberechnung unberücksichtigt, soweit der Raum über ihnen eine lichte Höhe von weniger als 1 m hat. Soweit diese Höhe zwischen 1 m und 2 m liegt, werden die Flächen nur zur Hälfte angerechnet.
Die Angriffe der Revision gegen das Gutachten gehen fehl. Die Gültigkeit der DIN 283 ist für die Bildung einer entsprechenden Verkehrssitte unbeachtlich. Die vom Gutachter ausgewer-
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teten Antworten der örtlichen Maklerfirmen haben ergeben, daß diese Verkehrssitte der Wohnflächenberechnungen für alle Wohnungen, also auch für Dachgeschoßwohnungen, gilt.
c)	Entgegen der Meinung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Wohnfläche nur 69 m2 beträgt und darin ein Fehler nach § 633 Abs. 1 BGB liegt, der zur Minderung berechtigt.
aa) Im Verfahren vor dem Landgericht haben die Parteien hinsichtlich einer tatsächlichen Minderwohnfläche von 9 m2 einen entsprechenden Zwischenvergleich geschlossen. In der Berufungsinstanz war dies ebenfalls unstreitig. Die Beklagte hat sich die nachträgliche Berechnung des Streithelfers mit 69 m2 in der Berufungsbegründung zu eigen gemacht. Entgegen der Meinung der Revision durfte damit das Berufungsgericht das spätere pauschale und unsubstantiierte Bestreiten der Beklagten als unbeachtlich ansehen und ohne weitere Beweisaufnahme von einer tatsächlichen Wohnfläche von 69 m2 ausgehen.
bb) Die Wohnung ist wegen dieser Mindergröße von mehr als 10 % der Wohnfläche fehlerhaft (§ 633 Abs. 1 BGB), weil dies ihren Wert entsprechend mindert. Denn die Wohnfläche einer Wohnung ist nach der Verkehrsauffassung ein Merkmal, das von wesentlicher Bedeutung für den Wert ist. Die Beseitigung dieses Mangels ist nicht möglich (§ 634 Abs. 2 BGB), weil die fehlende Wohnfläche nicht nachgeliefert werden kann.
3.	Gegen die zutreffende Berechnung des Minderungsanspruchs in Höhe von 31.950 DM erhebt die Revision keine Einwendungen.
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4.	Soweit sie den zuerkannten Schadensersatzanspruch hinsichtlich der entsprechenden höheren Erwerbskosten (Finanzierungsaufwand, Grundsteuer und Notarkosten) angreift, kann sie keinen Erfolg haben. Dieser Anspruch folgt aus § 635 BGB, da die damaligen Gesellschafter den Mangel zu vertreten hatten. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, wußten sie bei Vertragsabschluß, daß die Prospektangabe von 78 m2 die Grundfläche, nicht aber die tatsächliche "Wohnfläche", betraf und haben die Kläger nicht auf die fehlerhafte Bezeichnung hingewiesen. Zwischen dieser zu demindest fahrlässigen Pflichtverletzung (§ 276 BGB; vgl. RGZ 58, 173, 180) und dem Entschluß der Kläger, die Dachgeschoßwohnung zu dem vereinbarten Preis zu erwerben, besteht der erforderliche Ursachenzusammenhang. Denn ohne die falsche Wohnflächenangabe hätten die Kläger die höheren Erwerbskosten nicht aufzuwenden brauchen (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1990, VII ZR 340/88, NJW 1990, 2461, 2463 f; v. 25. Oktober 1990, VII ZR 230/88, NJW-RR 1991, 218, 219).
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hagen
 Lambert-Lang
 Tropf
Schneider
 Krüger