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BGH · V ZR 246/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 246/08

1 Der Senat hat einen eigenen Anspruch der Klägerin gegen die CIF daran scheitern lassen, dass die Pflichten aus der Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Beklagten und der CIF nicht auf die Klägerin übergeleitet worden sind. Der Gesichtspunkt ist nicht entscheidungserheblich, wie sich aus den Gründen des Senatsurteils zu Rdn. 14 ergibt. Dass eine Partei die Behandlung eines bestimmten Gesichtspunktes für falsch hält, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Abgesehen von der mangelhaften Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Senat auch in der Sache keinen von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkt übergangen. 7 Das, was zur Auslegung in der Anhörungsrüge vorgebracht wird, dass nämlich die Beklagte in dem Kaufvertrag auch die Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast zugunsten der CIF an die Klägerin weitergeleitet habe, hat sie weder in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht, noch hat sie auf etwa dahin gehenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen verwiesen.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
HinweisAnhörungsrügeAnspruchGesichtspunktZPOfalsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 246/08
3. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Senat hat einen eigenen Anspruch der Klägerin gegen die CIF daran
 scheitern lassen, dass die Pflichten aus der Nachbarschaftsvereinbarung zwischen der Beklagten und der CIF nicht auf die Klägerin übergeleitet worden sind. Das hält die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge für falsch.
2	Das	erfüllt	aus mehreren Gründen nicht die Voraussetzungen des § 321a
ZPO, wonach das Verfahren fortzuführen ist, wenn das Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
-3-
3	1. Die Entscheidungserheblichkeit des angeblich übergangenen Gesichtspunktes legt die Beklagte nicht dar (zu den Anforderungen s. Senat, BeschI. vom 19. März 2009, VZR 142/08, NJW2009, 1609). Die Anhörungsrüge genügt daher schon nicht den formalen Anforderungen des § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO.
4	2. Der Gesichtspunkt ist nicht entscheidungserheblich, wie sich aus den Gründen des Senatsurteils zu Rdn. 14 ergibt.
5	3. Die Beklagte meint, der Senat habe Bestimmungen des Kaufvertrages und der Nachbarschaftsvereinbarung falsch ausgelegt, zeigt jedoch (wiederum entgegen § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) nicht auf, welchen Sachvortrag oder welches Kernvorbringen der Senat bei dieser Auslegung übergangen haben soll. Dass eine Partei die Behandlung eines bestimmten Gesichtspunktes für falsch hält, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6	4. Abgesehen von der mangelhaften Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Senat auch in der Sache keinen von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkt übergangen.
7	Das, was zur Auslegung in der Anhörungsrüge vorgebracht wird, dass nämlich die Beklagte in dem Kaufvertrag auch die Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast zugunsten der CIF an die Klägerin weitergeleitet habe, hat sie weder in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht, noch hat sie auf etwa dahin gehenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen verwiesen. Eine Revisionserwiderung hat sie nicht vorgelegt.
-4-
8	Zur Sprache gekommen ist der Gesichtspunkt am Rande des Plädoyers
 des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, und zwar durch einen Hinweis des nicht postulationsfähigen Vertreters der Beklagten. Der Senat hat diesen - sehr fern liegenden - Hinweis geprüft, vermochte der genannten Klausel einen solchen Sinn aber nicht zu entnehmen.
Krüger	Klein	Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2008 - 38 O 89/07 -KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2008 - 23 U 82/08 -