Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats dos Obcrlandesgerichts in Köln vom 28« August 1962 wird auf Kosten der Klägerin surückgev/iosen» Der Beklagte habe den Kaufvertrag auch nicht mit ihr als seiner Patientin abochlios" sen dürfen, zu demal er nach dem Vortrag einerseits eine Rente In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch vorgetragen, die Parteien hätten vereinbart, daß dor Beklagte die Grundstücke nur als Treuhandoigontun zur Y/oitorgabc an einen Orden oder zur Einrichtung eines Krankenhauses habe erhalten sollen; da die Erfüllung dieses Auftrags sich als undurchführbar erwiesen habe, sei der Beklagte schon aus diesem Grunde zur Rückauflassung verpflichtet. Der Beklagte hat diesen Vortrag mit' der Behauptung bestritten, die Parteien hätten sich vor dem Abschluß dos notariellen Kaufvertrags ausdrücklich darüber geeinigt, daß er kein Trouhandeigentum, sondern ein wirtschaftlich freies Eigentum habe erhalten sollen» Y/as die von der Klägerin behauptete Nichtigkeit nach § 130 Abo» 2 5GB betrifft, so läßt das Berufungsgericht dahingestellt sein, ob die Angaben der Klägerin über den Wert der Grundstücke und damit über das Vorliogen eines Mißverhältnisses zwischen dein Wort ihrer Leistung und dem der Gegenleistung dos Beklagten zutreffend seien. Es ist der Auffassung, daß es jedenfalls an einer Ausbeutung der Klägerin durch den Beklagten in Sinne des § 138 Abs« 2 BGB fehle; dieses Tat-bestandsnerknal setze nämlich die Kenntnis des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung voraus; die Klägerin habe aber nichts dafür dargotan, daß der Beklagte den Grundstückswert auf wesentlich höher als 30 000 bis 40 000 DM geschätzt habc0 Es geht dabei von der Rechtsprechung dahin aus, daß das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so groß sein kann, daß es den Schluß auf eine bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgogner hemmenden Umstandes zwingend naholcgt (Urteil des Senats vom 170 Januar 1962, V ZR 70/60, Für ihre Behauptung, der Beklagte habe nur Treuhänder sein sollen, hat die Klägerin nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einmal Beweis abgetreten» a) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Ausführungen dos Berufungsgerichts dahin, das Gutachten des Sachverständigen Dr« W0HHHP gehe zwar auf einige Umstände nicht ausdrücklich ein, aus denen die Klägerin schließen wolle, daß damals ihre freie Willensbestimmung ausgeschlossen gewesen sei; dies lasse jedoch keinen Zweifel daran zu, daß das Gutachten im Brgebnis zutroffend sei; es sei im übrigen auch nicht notig gewesen, auf die von der Klägerin insoweit aufgeführten Umstände in einzelnen oinzugehen, da diese, auch für einen Laien ersichtlich, keinen Schluß auf das Vorliegen einer die freie V/illcncbestimmung ausschließondon Störung der Geistestätigkeit zuließon» Die Rüge ist nicht begründete Von der Revision werden zwar die Umstände, die das Berufungsgericht nach ihrer Meinung ohne ausreichende Sachkunde gewürdigt hat, nicht aufgeführt» Da sie aber insoweit auf So 13 bis 15 des Berufungsurteils verweist, kommen im wesentlichen folgende Umstände in Betrachts Die Klägerin habe dem Beklagten die Ilutzung der Küche unentgeltlich überlassen, zugunsten des Beklagten hinsichtlich ihres Rentenrechto und ihres Wohnrechts auf den grundbuchmäßigen Rang weitgehend verzichtet, dem Beklagton die beiden Teppiche geschenkt und ihm ohne Sicherheiten ein Darlehen gewährt» Diooo Umstände dahin zu würdigen, daß sie, und zwar auch für einen Sachverständigen, keinen Schluß auf das Vorliogen einer geistigen Störung der Klägerin zuließen, konnte 3'ich das Berufungsgericht auf Grund seiner lebenskenntnis und Erfahrung im allgemeinen Zutrauen (vgl» Urteile des Senats vom 31» Januar 1964, V ZE 77/62, S. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang noch gegen die Ausführung des Berufungsgerichts dahin, der Umstand, daß die Klägerin selbst das Vermächtnis unentgeltlich erhalten habe, sei in Verbindung mit dor Absicht, es dem Beklagten zu erleichtern, die Grundstücke (entsprechend dem Wunsch des Onkels der Klägerin) in einem sozialen Sinne zu nutzen, durchaus Sie meint, das widerstreite Erfahrungc-grundSätzen; das Berufungsgericht habe hierbei auch unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen, daf3 die Klägerin das Vermächtnis von ihrem Onkel (nach dom Testament vom 13° September 1950) nicht unentgeltlich erhalten habe, sondern "als Anerkennung und Vergütung1' dafür, daß sie fast 25 Jahre seinen Haushalt treu und uneigennützig geführt habe und in aufopfernder Y/oise auf sein Wohl bedacht gewesen sei. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben» E3 ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht angegeben, gegen welche ErfahrungsSätze das Berufungsgericht mit seinen angogriffonen Ausführungen verstoßen haben soll» V/onn das Berufungsgericht davon spricht, die Klägerin habe das Vermächtnis unentgeltlich erhalten, so ist das offensichtlich in dom Sinne gemeint, daß sie für die Hausgrundstücke keine Gegenleistung an die Erbengemeinschaftt hat erbringen müssen, es sich also nicht lediglich um ein Übernahmerocht handelte» b) Bio Revision stellt sodann darauf ab, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 138 Abs» 2 BGB dahingestellt sein lassen, ob die Angaben der Klägerin über den Y/ort der Grundstücke zutreffend seien» Sie meint cs sei deshalb für die Revisionsinotanz entsprechend dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4° Januar 1957 8» 8/ davon auszugehen, daß der Wert dor Grundstücke weit über 100 000 BM gelegen sei; dann aber hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Beklagte sich nicht mindestens in grober Fahrlässigkeit dos Mißverhältnisses seiner Leistung gegenüber der Leistung der Klägerin bewußt gewesen sei und damit den Tatbestand dos § 138 Abs» 2 BGB verwirklicht habe» Damit wird von dor Revision der Unterschied zwischen der Vorschrift des § 138 Abs« 1 und der des § 138 Abs0 2 BGB verkannt o Nach dor letzteren Vorschrift kommt es nicht auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung an, wenn eine weitere Voraussetzung dieser Vorschrift nicht gegeben ist» Der Tatbestand dos § 138 Abs» 1 BGB ist demgegenüber dann gegebcei, wenn zwar die weiteren Voraussetzungen dos § 138 Abs» 2 nicht vorliegen, das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aber so groß ist, daß es den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des einen Vertragsteils zwingend nahelogt» Insoweit hat aber das Berufungsgericht den Wert der Grundstücke entsprechend dem Obergutachten des Sachverständigen auf bcizutroten, daß ein Leibrenten- und Pflegevertrag, auch wenn er zwischen nicht verwandten Personen abgeschlossen wird, rechtlich nicht zu beanstanden ist und daß etwas anderes nicht schon .deshalb zu gelten hat, weil der Pflegeverpflichtete sich seinem Beruf entsprechend zur ärztlichen Betreuung verpflichtete Jedenfalls kann dieser Umstand allein, zu demal er hier nur eine Ncbcnvorpflichtung betrifft, nicht zu einer Sittcnwidrig-keit dos Vertrags führen<. 3) übergangen, der Beklagte habe sie mit stark wirkenden Medikamenten behandelt, ist unbegründete Die Klägerin hat für diesen Vortrag, der von dem Beklagten in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 12o April 1962 (So 4) ausdrücklich bestritten worden ist, keinen Beweis angotreton. d) Die Rovision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses bei der Würdigung der verschiedenen Gutachten über den Wort der Grundstücke bei Abschluß des Kaufvertrags de Im Obergutachton deo Sachverständigen gefolgt ist und dement sprechend den V/'ert der Grundstücke auf 50 000 DM festgestellt hato entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht seine Auffassung, der Sachverständige Sieber habe sich nicht nur nach dem Ertragswert der Grundstücke gerichtet, nicht allein darauf gestützt, daß er den ermittelten Ertragsv/crt von 4-7 796 DM auf 50 000 DM auf gerund et hat o Es hat sich dabei vielmehr in erster Linie von der ausdrücklichen Feststellung dos Sachverständigen an Schluß seines Gutachtens leiten lassen,
Nachschlagewerk: ja Ant liehe Sammlung; nein BGB § 158 ,1a ;•), Cf. Der Verkauf eines Grundstücks an einen Arzt ist nicht-schön deshalb wegen Sittenwidrigkeit nichtig? weil sich der Arzt gegenüber dem Verkäufer außer zurZahlung einer lebenslänglichen Rente zu froicr ärztlicher Behandlung im Krankheitsfall verpflichtet hat» BGH, UrtoVo27oApril 1965 - V ZR 245/62 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR. &/§* URTEIL Verkündet am 27o April 1965 Symalla, Just izhaupt so):r» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dom Rechtsstreit aer Hausdame Christine B r in BUM-Dl ■, vortroten durch ihre Pflegerin, die Ehefrau Hargareto IrtHK geh, Brflfc in GrflHHHBHB? itflHIBl Str Klägerin, Berufungsklägerin und Rovioionoklägerin, - Prozeßbevollnächtigtor: Rechtsanwalt 3)r0 gegen in H( den praktischen Arzt Dr» modo Elmar Ra^Mpotraße ■, Beklagten, Berufungobeklagten und Revisionsbeklagten, - Irozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, 2 Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr0 Augustin und der Bundesrichtcr Schuster, Dr0 Piepenbrock, Dr* Freitag und Offterdingcr für Rocht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats dos Obcrlandesgerichts in Köln vom 28« August 1962 wird auf Kosten der Klägerin surückgev/iosen» Von Rechts wegen Tatbestand; Die am^o flHHD 1898 geborene Klägerin hat von ihren an Mo MIM 1950 verstorbenen Onkel, dom Sanitätsrat Pro Br^M? als Vermächtnis die mit einem Doppeleinfamilicn-haus bebauten Grund stücke RaM^lstraßc M und M in HU sowie einen Smyrna-Teppich und eine Perserbrückc erworben• In notarieller Urkunde vom 17» Oktober 1951 verkaufte sie die beiden Grundstücke lastenfrei an den Beklagten, der sich zu folgenden Gegenleistungen verpflichtete; a) Zahlung oiner monatlichen Rente von 150 DM, an deren Stolle die Klägerin jederzeit einen Geldbetrag verlangen kann, welcher der sachverständig festgesetzten Monatsmiete bestimmter Räume entspricht, 3 b) Gewährung eines lebenslänglichen unentgcltliehen Wohnrechts in bestimmten Räumen, dessen jährlicher Mietwert mit 600 IM angegeben wurde, c) Pflege und Hilfe in guten und schlechten Tagen, Zusicherung freier ärztlicher Behandlung im Krankheitsfälle und Tragung der Kosten der Bestattung. Diese Leistungen wurden von den Parteien mit 1 500 DLI bewertet. Auf Grund der am 12. November 1951 erklärten Auflassung wurde der Beklagte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin hat u.a. vorgetragen: Der Kaufvertrag und die Auflassung seien nach § 105 BGB nichtig, weil sie geschäftsunfähig oder jedenfalls in ihrer GeistcStätigkeit gestört gewesen sei. Der Tod ihres Onkels, der 25 Jahre lang von ihr betreut worden sei, habe schockartig auf sie gewirkt. Sie sei völlig durcheinander, verstört und hilflos gewooen und in schwere Depressionen verfallen, die auch noch bei den Beurkundungen des Kaufvertrags und der Auflassung fortbostandon hätten. Der Kaufvertrag und die Auflassung seien auch wegen Wuchers und Vorstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Der Wert der Grundstücke, der seinerzeit 70 000 bis 100 000 IM betragon habe, stehe in einem auffallenden Mißverhältnis zu den Gegenleistungen dos Beklagten. Dieser habe sie nach dom Tode ihres Onkels ärztlich behandelt und es verstanden, sie ganz unter seinen Einfluß zu bringen. Der Beklagte habe den Kaufvertrag auch nicht mit ihr als seiner Patientin abochlios" sen dürfen, zu demal er nach dem Vortrag einerseits eine Rente auf Lebenszeit an sie au zahlen, andererseits ihr aber ärztliche Betreuung zu gewähren habe und dadurch in einen Inter-cssenwiderstroit versetzt werde, dor den Vertrag als sittenwidrig erscheinen lasseo Ben Smyrna-Teppich und die Perscrbrücke habe sie dem Beklagten nicht geschenkt, wie dieser behaupte, sondern nur zur vorläufigen Aufbewahrung übergeben. Die Klägerin hat von den Beklagten Grundbuchborichtigung durch ihre Eintragung als Eigentümerin, hilfsweiso Rückauflassung der beiden Grundstücke begehrt. Sie hat weiter Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Herausgabe des Smyrna-Teppichs und der Perscrbrücke, die sich in Gev/alir-sam dos zuständigen Gerichtsvollziehers als Sequester befänden, beantragt. Der Beklagte hat Klagoabweisung beantragt. Er hat das Vorbringen der Klägerin bestritten. Bas Landgericht hat nach umfangreicher Zeugenvernehmung sowie nach Einholung eines Gutachtens des Baumeisters Bre^^ und eines Ob er gut achtens des Maklers über den Wert der Grundstücke beim Abschluß dos Kaufvertrags die Klage in vollen Umfang abgowiosen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch vorgetragen, die Parteien hätten vereinbart, daß dor Beklagte die Grundstücke nur als Treuhandoigontun zur Y/oitorgabc an einen Orden oder zur Einrichtung eines Krankenhauses habe erhalten sollen; da die Erfüllung dieses Auftrags sich als undurchführbar erwiesen habe, sei der Beklagte schon aus diesem Grunde zur Rückauflassung verpflichtet. 5 Der Beklagte hat diesen Vortrag mit' der Behauptung bestritten, die Parteien hätten sich vor dem Abschluß dos notariellen Kaufvertrags ausdrücklich darüber geeinigt, daß er kein Trouhandeigentum, sondern ein wirtschaftlich freies Eigentum habe erhalten sollen» Das Oberlandcsgoricht hat nach Einholung eines Gutachtens dos Professors Er» des Direktors der Psy- chiatrischen und Nervenklinik der Universität B^Ü, über den Geisteszustand der Klägerin beim Abschluß des Kaufvertrags und eines weiteren Obergutachtcns dos Haklers über den Y/ert der Grundstücke beim Abschluß des Kaufvertrags die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Klage auf Grundbuchberichtigung, hilfsweise auf Rückauflassung weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels» Ent scheid ungo gründ e; lo Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Nichtigkeit dos Kaufvertrags vom 17o Oktober 1951 nach § 105 Abs» 1 i.VoEio § 104 Nr» 2 BGB oder nach § 105 Abs» 2 BGB ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß weder durch die Beweisaufnahme vor dem Landgericht noch durch das von ihn cingoholto Gutachten der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Bfl^ der Beweis dafür erbracht sei, daß sich die Klägerin am 17» Oktober 1951 in einem dauernden oder auch nur vorübergehenden die freie Y/illensboStimmung 6 ausochließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe? Y/as die von der Klägerin behauptete Nichtigkeit nach § 130 Abo» 2 5GB betrifft, so läßt das Berufungsgericht dahingestellt sein, ob die Angaben der Klägerin über den Wert der Grundstücke und damit über das Vorliogen eines Mißverhältnisses zwischen dein Wort ihrer Leistung und dem der Gegenleistung dos Beklagten zutreffend seien. Es ist der Auffassung, daß es jedenfalls an einer Ausbeutung der Klägerin durch den Beklagten in Sinne des § 138 Abs« 2 BGB fehle; dieses Tat-bestandsnerknal setze nämlich die Kenntnis des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung voraus; die Klägerin habe aber nichts dafür dargotan, daß der Beklagte den Grundstückswert auf wesentlich höher als 30 000 bis 40 000 DM geschätzt habc0 Las Berufungsgericht verneint auch eine Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs. 1 BGB. Es geht dabei von der Rechtsprechung dahin aus, daß das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so groß sein kann, daß es den Schluß auf eine bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgogner hemmenden Umstandes zwingend naholcgt (Urteil des Senats vom 170 Januar 1962, V ZR 70/60, So 5 unter Bezugnahme auf RGZ 150, 1, 6), hält diese Voraussetzungen aber nicht für gegeben, weil die Leistungen des Beklagten nach WahrscheinlichkeitsgrundSätzen mit 32 700 IM und die beiden Grundstücke entsprechend dem Obergutachton des Sachverständigen SflHK mit 50 000 LM zu bewerten seien. Boi dem hiernach gegebenen Verhältnis von etwa 2 ; 3 könne aber, so folgert das Berufungsgericht, bei einem Risikogeschäft, wie es der Hauskauf auf Rentenbasis darotelle, von einen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung nicht gesprochen werden. Das Berufungsgericht vermag die Nichtigkeit dec Kaufverträge nach § 138 Abs» 1 BGB auch nicht daraus herzuleiten, daß der Beklagte sich zur unentgeltlichen ärztlichen Betreuung und daneben zur Zahlung einer lebenslänglichen Honte verpflichtet hat» Der hierdurch geschaffene Interessenv/iderstreit sei, so führt das Berufungsgericht aus, nicht so schwerwiegend, daß er das Anstandsgefühl in unerträglicher Weise verletzen würde; der Beklagte habe damit nicht gegen die Anforderungeii verstoßen, welche die Allgemeinheit an Sitte und Moral eines Arztes stelle. Für ihre Behauptung, der Beklagte habe nur Treuhänder sein sollen, hat die Klägerin nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einmal Beweis abgetreten» 2» Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind unbegründet o a) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Ausführungen dos Berufungsgerichts dahin, das Gutachten des Sachverständigen Dr« W0HHHP gehe zwar auf einige Umstände nicht ausdrücklich ein, aus denen die Klägerin schließen wolle, daß damals ihre freie Willensbestimmung ausgeschlossen gewesen sei; dies lasse jedoch keinen Zweifel daran zu, daß das Gutachten im Brgebnis zutroffend sei; es sei im übrigen auch nicht notig gewesen, auf die von der Klägerin insoweit aufgeführten Umstände in einzelnen oinzugehen, da diese, auch für einen Laien ersichtlich, keinen Schluß auf das Vorliegen einer die freie V/illcncbestimmung ausschließondon Störung der Geistestätigkeit zuließon» Die Revision bittet um Nachprüfung, ob sich das Berufungsgericht insoweit eine Sachkenntnis zugetraut habe, die cs nicht besitze» Sic meint, es sei nicht ent scheidend, ob die in Frage stehenden Umstände für einen Laien keinen Schluß 8 auf das Vorliogon einer Störung der Geistestätigkeit zuließen, sondern ob für einen psychiatrischen Sachverständigen ein solcher Schluß möglich soi<> Die Rüge ist nicht begründete Von der Revision werden zwar die Umstände, die das Berufungsgericht nach ihrer Meinung ohne ausreichende Sachkunde gewürdigt hat, nicht aufgeführt» Da sie aber insoweit auf So 13 bis 15 des Berufungsurteils verweist, kommen im wesentlichen folgende Umstände in Betrachts Die Klägerin habe dem Beklagten die Ilutzung der Küche unentgeltlich überlassen, zugunsten des Beklagten hinsichtlich ihres Rentenrechto und ihres Wohnrechts auf den grundbuchmäßigen Rang weitgehend verzichtet, dem Beklagton die beiden Teppiche geschenkt und ihm ohne Sicherheiten ein Darlehen gewährt» Diooo Umstände dahin zu würdigen, daß sie, und zwar auch für einen Sachverständigen, keinen Schluß auf das Vorliogen einer geistigen Störung der Klägerin zuließen, konnte 3'ich das Berufungsgericht auf Grund seiner lebenskenntnis und Erfahrung im allgemeinen Zutrauen (vgl» Urteile des Senats vom 31» Januar 1964, V ZE 77/62, S. 10 und vom 28, Juni 1961, V ZE 14/60, ITJW 1961, 2061 Nr. 3). Daß dor Sachvcrständige don in Frage sie-henden Umständen keine Bedeutung beigemossen hat, kann zwanglos daraus entnommen worden, daß sie in dom Gutachten nicht erwähnt sind, obwohl die Gerichtsakten, wie in dem Gutachten ausdrücklich hervorgohobon ist, dem Sachverständigen Vorlagen» Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang noch gegen die Ausführung des Berufungsgerichts dahin, der Umstand, daß die Klägerin selbst das Vermächtnis unentgeltlich erhalten habe, sei in Verbindung mit dor Absicht, es dem Beklagten zu erleichtern, die Grundstücke (entsprechend dem Wunsch des Onkels der Klägerin) in einem sozialen Sinne zu nutzen, durchaus ale cine vernunftgemäße Überlegung für die (aufgeführten) Zuwendungen ansuDohen. Sie meint, das widerstreite Erfahrungc-grundSätzen; das Berufungsgericht habe hierbei auch unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen, daf3 die Klägerin das Vermächtnis von ihrem Onkel (nach dom Testament vom 13° September 1950) nicht unentgeltlich erhalten habe, sondern "als Anerkennung und Vergütung1' dafür, daß sie fast 25 Jahre seinen Haushalt treu und uneigennützig geführt habe und in aufopfernder Y/oise auf sein Wohl bedacht gewesen sei. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben» E3 ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht angegeben, gegen welche ErfahrungsSätze das Berufungsgericht mit seinen angogriffonen Ausführungen verstoßen haben soll» V/onn das Berufungsgericht davon spricht, die Klägerin habe das Vermächtnis unentgeltlich erhalten, so ist das offensichtlich in dom Sinne gemeint, daß sie für die Hausgrundstücke keine Gegenleistung an die Erbengemeinschaftt hat erbringen müssen, es sich also nicht lediglich um ein Übernahmerocht handelte» b) Bio Revision stellt sodann darauf ab, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 138 Abs» 2 BGB dahingestellt sein lassen, ob die Angaben der Klägerin über den Y/ort der Grundstücke zutreffend seien» Sie meint cs sei deshalb für die Revisionsinotanz entsprechend dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4° Januar 1957 8» 8/ davon auszugehen, daß der Wert dor Grundstücke weit über 100 000 BM gelegen sei; dann aber hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Beklagte sich nicht mindestens in grober Fahrlässigkeit dos Mißverhältnisses seiner Leistung gegenüber der Leistung der Klägerin bewußt gewesen sei und damit den Tatbestand dos § 138 Abs» 2 BGB verwirklicht habe» 10 Damit wird von dor Revision der Unterschied zwischen der Vorschrift des § 138 Abs« 1 und der des § 138 Abs0 2 BGB verkannt o Nach dor letzteren Vorschrift kommt es nicht auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung an, wenn eine weitere Voraussetzung dieser Vorschrift nicht gegeben ist» Der Tatbestand dos § 138 Abs» 1 BGB ist demgegenüber dann gegebcei, wenn zwar die weiteren Voraussetzungen dos § 138 Abs» 2 nicht vorliegen, das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aber so groß ist, daß es den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des einen Vertragsteils zwingend nahelogt» Insoweit hat aber das Berufungsgericht den Wert der Grundstücke entsprechend dem Obergutachten des Sachverständigen auf 50 000 DH fostgestcllt, so daß nicht davon gesprochen werden kann, cs sei fur die RevisionsInstanz von einem Wort 100 000 DM auszugehen» c) Die Revision nimmt sodann auf Art» 909, 911 dos fran-zösischen Code civil Bezug, wonach Verfügungen unter Lebenden oder Testamente von Personen nichtig sind, die diese während einer zu dem Tode führenden Krankheit zugunsten eines Arztes getroffen haben, der sie in dieser Zeit behandelt hat» Sie meint, darin komme ein allgemeiner Rechtsgedanke zu dem Ausdruck, der dahin gehe, daß es grundsätzlich zu mißbilligen und mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren sei, wenn eine solche Verknüpfung erfolge; dieser Grundsatz treffe nicht nur auf unentgeltliche Verfügungen zu, sondern auch auf solche, bei denen die Entgeltlichkeit nur bis zu dem Tode des Verfügenden dauere, wie bei einer Leibrente. Auch dem kann nicht gefolgt wordene Es geht schon nicht rn, die Rechtsgrundsätsc eines fremden Rechts ohne weiteres zu übernehmen» Die aufgeführt on Vorschriften dos französischen Rechts betreffen zudem einen ganz anderen Sachverhalt, als der hier gegeben ist» Es ist daher dom Berufungsgericht darin 11 bcizutroten, daß ein Leibrenten- und Pflegevertrag, auch wenn er zwischen nicht verwandten Personen abgeschlossen wird, rechtlich nicht zu beanstanden ist und daß etwas anderes nicht schon .deshalb zu gelten hat, weil der Pflegeverpflichtete sich seinem Beruf entsprechend zur ärztlichen Betreuung verpflichtete Jedenfalls kann dieser Umstand allein, zu demal er hier nur eine Ncbcnvorpflichtung betrifft, nicht zu einer Sittcnwidrig-keit dos Vertrags führen<. Auf den Beweisantrag der Klägerin in ihren an Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 9o April 1962 (So 3)? darüber eine Auskunft der Ärztekammer einzuholen, daß in den hier gegebenen Pall auch nach deutschem ärztlichem Stan-deorocht der Intoroosenwiderstroit so groß sei, daß ebenso wie in französischen Recht eine Sittenwidrigkeit vorliege, kommt es daher nicht an, so daß die insoweit erhobene Rüge der Verletzung dos § 286 ZPO unbegründet ist. Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9° A.pril 1962 (S. 3) übergangen, der Beklagte habe sie mit stark wirkenden Medikamenten behandelt, ist unbegründete Die Klägerin hat für diesen Vortrag, der von dem Beklagten in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 12o April 1962 (So 4) ausdrücklich bestritten worden ist, keinen Beweis angotreton. Der Vortrag ist außerdem nicht ausreichend substantiiert. Bei dieser Sachlage kommt es auf dio Hilfsbogründung dos Berufungsgerichts, die etwaige Richtigkeit der Vortragsbcstimnung über die freie ärztliche Behandlung hätte nach § 139 BGB nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrage zur Folge gehabt, und auf dio hiergegen gerichteten Rügen der Revision nicht mehr an0 d) Die Rovision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses bei der Würdigung der verschiedenen Gutachten über den Wort der Grundstücke bei Abschluß des Kaufvertrags de Im Obergutachton deo Sachverständigen gefolgt ist und dement sprechend den V/'ert der Grundstücke auf 50 000 DM festgestellt hato entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht seine Auffassung, der Sachverständige Sieber habe sich nicht nur nach dem Ertragswert der Grundstücke gerichtet, nicht allein darauf gestützt, daß er den ermittelten Ertragsv/crt von 4-7 796 DM auf 50 000 DM auf gerund et hat o Es hat sich dabei vielmehr in erster Linie von der ausdrücklichen Feststellung dos Sachverständigen an Schluß seines Gutachtens leiten lassen, • y in Jahre 1951 habe, was ihm aus seiner Tätigkeit als Hakler sehr gut bekannt sei, wegen der damals herrrschenden Geldknappheit, wenn überhaupt, eine Nachfrage nach beschädigtem Hausbesitz nur zu äußerst gedrücktem Preis bestanden« Da das von dem Sachverständigen angewondeto und vom,-Berufungsgericht gebilligte Verfahren der Wertermittlung rechtlich nicht zu beanstanden ist, besteht kein Anlaß zu der von der Revision erbetenen Nachprüfung, ob das Berufmigsgorieht sich mit Recht der Meinung des Sachverständigen angeschlosscn hat, der Verkehrswert könne nicht aus dem Mittel von Ertragswert und Sachwert gebildet werdon» Das Berufungsgericht v/eist jedenfalls mit Recht darauf hin, daß nach § 5 Abso 3 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken vom 7» August 1961 (BGBl I, 1183) der Verkehrswert, wenn das sogenannte Vergloichswertvcrfahren (des § 3 Abs« l) nicht auoreicht oder aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt, mit Hilfe des Ertragswertverfahrens oder des Saehwertverfahrens zu ermitteln ist« Es liegt auch kein Vorfahrensverstoß darin, daß der Sachverständige vor Erstattung seines Gutachtens eine Aus- kunft beim Kreisamt in Bc^||^^ über die Höhe von Grundstücks-preisen in der Zeit des Abschlusses des Kaufvertrags eingeholt hat« V/io der Sachverständige zu seiner Sachkenntnis ge- können ist, ist gleichgültig (Wieezorok, ZPO § 402 Anm. B III hl). Er darf insoweit allerdings grundsätzlich keine Zeugen oder Parteien vornehmen (BGHZ 23? 207, 213 ff 5 BGH IIJW 1953, 671 Nr. 9)« Es ist ihm aber gestattet, Hilfskräfte he-ranzuzichen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1955, III ZR 274/53, So 8) und andere Sachverständige zu befragen (RGZ 151, 349, 356; V/icczorek aaO). Hieraus hat das 3erufungG-gericht mit Hecht gefolgert, daß auch gegen die Einholung der in Präge stehenden Auskunft keine Bedenken bestehen. Unzutreffend ist auch die in diesem Zusammenhang noch geäußerte Meinung der Revision, der Sachverständige habe das Ergebnis der eingoholton Auskunft nicht bekannt gegeben.In seiner Stellungnahme vom 20c Pebruar 1962 (S. 4) heißt es ausdrücklich, daß nach den bei dem Krcisamt in Bergheim vorhandenen Unterlagen um den maßgeblichen Stichtag gleichwertige Grundstücke zu 4 IM und 5 IM pro qn verkauft worden seien. Zur Einholung eines Obergutachtens war das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtete u 3= Da die Ausführung on dos Berufungsgerichts auch in übrigen keinen Rochtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin enthalten, v/ar deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/ei sen o Pr0 Augustin Schuster Drc Piepenbrock Dr0 Freitag Offterdingcr