Dr« Rothe und Pr« Freitag für Recht erkannte Uie Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26« April 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« daß ein Bieselbagger Größe M 75 zur Miete auf Grund der mitgeteilten Mietbedingungen für die Zeit von neun'Monaten unkündbar gegeri einen monatlichen Mietsatz von 8000 DM geliefert wurdet Gleichzeitig wurde der Firma RflH^-Ofl^Bau GmbH auf den vermieteten Bagger ein Kaufrecht auf Grund der mitgeteilten Kaufbedingungen eingeräumto In den Kaufbedingen ist gesagt; kann nur gegen Barzahlung des festgesetzten Kaufpreises und der seit Absendung der Mietsache aufgelaufenen Zinsen erfolgen« Dem Mieter werden aber die von ihm gezahlten Mietbeträge auf den Kaufpreis voll in Anrechnung gebracht c ÜOo Nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und der Zinsen hat die Vermieterin das Eigentum der Mietsache auf den Mieter zu übertragen« Liese Übertragung des Eigentums der Mietsache wird dem!Mieter schriftlich bestätigt® M als statt der Löffeltiefbagger-Einrichtung eine Löffelhoch-bagger-Einrichtung geliefert werden sollte» In den folgenden Wochen entschloß sich die RflBhB^p-Bau G-mhH jedoch? zusätz-lieh auch noch eine Löffeltiefbagger-Einrichtung'zu bestallen, Liese Bestellung bestätigte die Lieferfirma mit Auftragsbestätigung vom So Oktober 1951 unter der Auftragsnummer 8105/XI» In dieser Auftragsbestätigung heißt es uua0: Baugesellschaft diese Bitte„ hat auf diese Schreiben jedoch Am 24o Seilschaft in trag den Dies Tieflöffel- u: rung eines Kr/ das Obereignu In der Anlage sagt/ Der Bagg bei Hannover September 1952 ubereignete die e inem schriftlichen Sicherungsubereignungsver-elraupenbagger M 75 nebst Greifer, Hochlöffel-, nd Eimerseil-Einrichtung der Klägerin zur Siche-ditsc Die Baugesellschaft sollte .igsgut für die Klägerin unentgeltlich verwahren» zu dem Sicherungsubereignungsvertrag ist ge-er befindet sich auf der Baustelle Langenhagen •Flughafen)» Die Beklagte stellte am 24* Dezember 1952 fest, daß der Kaufpreis für'den Bagger noch nicht vollständig bezahlt war» Sie setzte sich 'daraufhin mit der Firma MeflB& H; in Verbindung, die ihr am 15» Januar 1955 schrieb; In Beantwortung Ihres Briefes vom 8* derklären Wir uns bereit, nach Einlösung des noch laufenden Akzeptes über 6 306 DM das Eigentumsrecht an dem obigen Bagger auf die Firma RBMHS^^-Bau GmbH zu übertrageno” Äih 26c Februar 1953 teilte die Klägerin der Firma l-OBau GmbH mit, sie habe erfahren, daß der Dieselraupenbagger seit Januar auf der Baustelle Arbeitsgemeinschaft Dreibrunnen in Bandstuhl (Pfalz) eingesetzt sei.. Die RHHt ^H^p-Bau GmbH teilte der Klägerin darauf am 3- März 1953 mit, daß das Gerät voraussichtlich in etwa 14 Tagen wieder auf der Baustelle Hannover-Langenhagen eingesetzt werdeu Am 1.2o März 1953 teilte die Klägerin der Zweigstelle Pirmasens der Beklagten mit, daß ihr der Bagger durch Vertrag vom 24c September 1952 übereignet worden sei* Die Beklagte stellte sich mit Schreiben vom 7* April 1953 auf den Standpunkt, daß die Klägerin das Eigentum an dem Bagger nicht .erworben, sehe Staatsban Im Sep bei dem Landge kunft darüber des Baggers ur. Die Übertragung des Eigentums sei daher unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises er-ndere auch nichts, daß die Löffeltiefbagger-Einrichtung in den Bagger ^eingebaut11 gewesen sein möge $ sie sei damit nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Baggers geworden. Zusatzeinrich sie stelle si Dafür, tragsparteien Eigentumsverh Regeln des Hau oder später e wollen, lägen daß der Eigentumsvorbehalt dem Willen der Vernicht entsprochen habe, daß diese etwa die ältnisse der Löffeltiefbagger-Einrichtung den ptvertrags vom Januar 1951 hatten unterstellen ine Änderung der Rechtslage hätten vornehmen keine Anhaltspunkte vor. Es sei .1951 zu wer teil falls davon a Vorbehalten u: auf den Erwer gleichgültig, wie der Hauptvertrag vom Januar sei, für den Zusatzaüftrag 8105/XI sei jeden-szugehen, daß sich die Lieferfirma das Eigentum hd die RflB^-B^^-GmbH ein Anwartschaftsrecht o des Eigentums erlangt habe. Im Vertrag vom 24c September 1952 zwischen der Märkischen Baugesellsehaft und der Klägerin sei der Bagger mit sämtlichen Zubehöreinrichtungen und damit auch mit der Löffeltiefbagger-Einrichtung der Klägerin sicherungsübereignet worden« Bie Übergabe sei dadurch ersetzt worden, 'daß 'die mHB Baugesellschaft den Vertragsgegenstand unentgeltlich für die Klägerin in Verwahrung genommen habe 0 Baß die Baugesellschaft damals Besitzerin des Baggers daß sich der Bagger damals auf der Baustelle Langenhagen bei Hannover gewesen sei* ergebe sich vor allem daraus* er damals ; :t das Eigentum aber noch der Lieferfirma zugestanden habe* handle es sich bei der Sieherungsübereignung um eine Eigentums üb e r trag un g seitens eines Nichtberechtigtenf Wenn diesem jedoch das Anwartschaftsröcht aus einem Eigentumsvorbehalt zistehe * sei in der vorgespiegelten Übertragung des Vollrechts zugleich die weniger weit gehende Erklärung über die Über tragung des Anwartschaftsrechts enthalteno Bafür spreche auch, daß es sich bei dem Anwartschaftsrecht um eine Vorstufe des Eigentumsrechts.handlef gegenüber dem Vollrecht sei das hnwartschaf tsrecht kein aliud * sondern ein wesensgleiches minusv Der Prüfung der Präge * ob die R®|®-S®P-Bau G-mbH vor dem 24Beptember 1952 das Anwartschaftsrecht auf die Baugesellschaft tatsächlich übertragen habe * bedürfe es der Klägerin der Fall sei", Es ningestellt bleiben, ob § 181 BGB nicht auch beide, weil durch diese Vorschrift nur das Milben Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts, nicht aber das Auftreten des Vertreters auf der einen Beite in doppelter Stellung verboten sei. war tschaf tsrccht auf Erwerb des Eigentums an der Löffeltiefbagger-Einrichtung erlangt« Burch den Sicherungsübereignungsvertrag der R^^-g^p-Bau GmbH mit der Beklagten vom 24° den können« Mit der Zahlung des Kaufpreises für die Tiefbaggereinrichtung habe die Klägerin dann ohne weiteres das Vollrecht erworben,; Babei sei es gleichgültig, ob die R| Sfl^-Bau Zahlung de gehabt hat» schuld aut geraten o gesetzte treten sei GjmbH den Gegenwert dieser Einrichtung vor der rBeklagten am 260 Januar 1953 bereits beglichen e, so daß in diesem Zeitpunkt nur noch eine Rest-dem Bagger als solchem und den übrigen Zubehör-ffengestanden sei9 oder ob die im Vertrag Nr 8105/XI Bedingung erst mit der Zahlung der Beklagten einge- daß die Beklagte das Gerät im Jahre 1953 in Besitz genommen habeum es zu veräußern, Die Voraussetzungen eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch die Beklagte seien nicht gegeben, weil die Beklagte damals von dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 24'- September 1952 mit der Klägerin Kenntnis gehabt habe, Das ergebe sich daraus ? daß die Beklagte am 20, September 1955 beim Amtsgericht Frankfurt/ Main einen Arrestbefehl gegen Dr, MflHB mit der Begründung erwirkt habe^ dieser habe den Bagger am 24c September 1952 an die Klägerin und am 15c Dezember 1952 an die Beklagte übereig neto Zu diesem Zeitpunkt aber habe die Beklagte unbestrittenermaßen unmittelbaren Besitz an dem Gerät noch nicht ergriffen gehabt, Die tiefbagger verfügt Herausgabe Ob die Ver Eigentum Denn § 81^ des Nicht tigten na In der Kl genden auf geklagte habe sonach bei der Veräußerung der Löffel-.’-Einrichtung im Jahre 1955 als Nichtberechtigte $ie sei daher gemäß § 816 Abs 1 Satz 1 BGB zur des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet0 fügurig wirksam sei? brauche nicht untersucht zu werden, BGB sei auch dann anzuv/enden^ wenn die Verfügung berechtigten erst durch eine Genehmigung des Berech-eh §§ 184? en von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergebe von der Beklagten für die Löffeltiefbagger-ereinnahmte Kaufpreis sich auf mindestens ufen habe * e Revision wendet dagegen ein* die Klägerin habe das an der Löffeltiefbagger-Einrichtung hur deshalb er-weil die Beklagte aus ihrem Vermögen am 26. Dieses Opfer und diese Vermö-erung sei die unmittelbare Ursache für den Eigentums-er Klägerin* Damit entfalle eine Bereicherung der Bein Höhe der eihgeklagten 6 100 DMo Die Herausgabe-des Bereicherten dürfe keinesfalls zu einer Verminde-^.nes Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereiche-aus fuhreno Der Bereicherungsanspruch sei von vornherein Betrag beschränkt* der sich bei einer Oegenüberste1-erlangten Vorteile und der erlittenen Nachteile als für den Empfänger ergäbe< Voraussetzung sei alleraß es sich um solche Nachteile handle* die mit dem welcher die Einnahme gebracht habe* in ursächlichem ifhang stünden* Im vorliegenden Pall könne von einer rung der Beklagten nicht gesprochen werden Die Zahlung der Restforderung der Lieferfirma für die eingetretene Vermögenseinbuße von 6 306 DM* sei ch für den Eigentumserwerb der Klägerin gewesen* e damit mit dem Vermögensvorteil der Staatsbank* em Erlös für die Löffeltiefbagger-Einrichtung be~ n einem unmittelbaren und engen Zusammenhang und en Vorgänge bildeten rechtlich*und wirtschaftlich nheitliehen Komplex. Zusammenhang’stehen- Dieser Zusammenhang ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben Die Zahlung des restlichen Kaufpreises von 6 506 DM an die Fa MeM & Hamwar eine Vertragspfliehi zunächst der RjHp-S^p-Bau-GmbHo als der Käuferin der Döffeltiefbag-ger-Einrichtungo Im inneren Verhältnis der beiden Firmen, für die der Wille des Dr* mHHP maßgebend war, war diese auf die MflHHHI Ballgesellschaft übergegangen« ar zu dieser Zahlung die Klägerin verpflichtet, uf Grund des Sicherungsübereignungsvertrags Verpflichtung Keinesfalls w die vielmehr vom 24* September 1952 gegen die M( Baugesellschaft einen Anspruc dafür schaffe darauf hatte, daß diese die Voraussetzungen daß die der Klägerin übertragene Anwartschaft auf Obereignung des Löffeltiefbaggers sich zu einem Vollrecht auswachse„ Auch die Beklagte war zur Zahlung an die nicht verpflichteto Sie erfüllte die RB|^h-S^^-Bau~GmbH wirtschaftlich vollwertig war oder oh dies nur dann der Fall war, wenn als Folge der Zahlung eine volle Sicherung der Beklagten dadurch entstand, daß das Eigentum an dem Löffeltiefbagger sicherungshalber auf sie überginge Ein Zusammenhang zwischen einem Nachteil der. 2o) Die Revision macht weiter„geltend, die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie den Vermögensverlust von 6 306 DM der Beklagten nicht zugute rechne 5 denn sie lbst diesen Betrag aufwenden müssen, um das mit ehalt der Lieferfirma belastete Eigentum zu er- Die Klägerin hatte durch Kreditgewährung an die Mfll Baugesellschaft und.den Abschluß des Sicherungs-Übereignungsvertrags gegen diese Baugesellschaft einen Anspruch darauf erworben, eine vollwertige Sicherung zu erlangen«, Wenn sie diesen Vorteil, als er ihr zufiel, in Anspruch nahm, so kann darin kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden«,
Verkündet am 45o Mai 1957 Symalla9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes dem Rechtsstrei der t a 11 des durch Staatsbapkpräsident Uro Drü Alfred Vizepräsident Georg beide in öffentlichen Rechts gesetzlich vertreten _ JJBBI und S t a a t s b a nk~ Pr o z e ß b evo1Imächtigter 3 'Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin.; Rechtsanwalt Uro g e g e n die Vorstandsmitglieder Walter Aktiengesellschaft in tetraßeWm vertrete^durch 2 MP und Hans PflHIHI in B Pr o z e I3bevo1imächtigters Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte; Rechtsanwalt Profo Urc hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15». Mai 195? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Urv Tasche und der, Bundesrichter .Ur« Augustin, Ur« Qechßler? Dr« Rothe und Pr« Freitag für Recht erkannte Uie Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26« April 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« ! : Von Rechts wegen Per Bau war sowohl All Br0 Fritz M Tatbestands \ . Unternehmer .Dr® Fritz MflHk in Bfltlfe ist hzw0 e in inha her der Firma Baugesellschaft M in BflBKals auch Geschäftsführer der __ i.u Gesellschaft mit beschränkter Haftung** in Ludwigshafen« Die Geschäftsanteile dieser GmbH standen in seinem und seiner Ehefrau Helga MfllB Eigentum, Im Januar 1951 schloß Bro IflB namens der Rj Bau GmbH mit der Firma MeflB & HaflHHB ^mbH in Fabrik für Bagger? Rammen und Flaehbaggergeräte? einen auf Lieferung eines Baggers gerichteten Vertrage Der Vertrag ist in die Form eines Mietvertrags mit Kaufrecht gekleidete Per Auftrag? der die Nummer 7618/50 trug und der von der Lieferfirma am 51° Januar 1951 bestätigt wurde? ging dahin? daß ein Bieselbagger Größe M 75 zur Miete auf Grund der mitgeteilten Mietbedingungen für die Zeit von neun'Monaten unkündbar gegeri einen monatlichen Mietsatz von 8000 DM geliefert wurdet Gleichzeitig wurde der Firma RflH^-Ofl^Bau GmbH auf den vermieteten Bagger ein Kaufrecht auf Grund der mitgeteilten Kaufbedingungen eingeräumto In den Kaufbedingen ist gesagt; »Per Mieter kann? wenn ihm das Kaufrecht eingeräumt ist? die' Mietsache kaufen? solange sie sich noch bei ihm befihdet und er noch nicht die Erklärung abgegeben halt? die Mietsache an uns zurückgeben zu wollen« Der Kauf! kann nur gegen Barzahlung des festgesetzten Kaufpreises und der seit Absendung der Mietsache aufgelaufenen Zinsen erfolgen« Dem Mieter werden aber die von ihm gezahlten Mietbeträge auf den Kaufpreis voll in Anrechnung gebracht c ÜOo Nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und der Zinsen hat die Vermieterin das Eigentum der Mietsache auf den Mieter zu übertragen« Liese Übertragung des Eigentums der Mietsache wird dem!Mieter schriftlich bestätigt® M In einem Behreiben vom 31b Januar 1951 ist der Liefergegenstand wie folgt näher umgrenzt? Menck-Universal—iesel-Grundbagger Größe M 75* Hierzu passend? Greifbagger-Einrichtung? Eimerseil-bagger-Einrichtung? Löffeltiefbagger-Einrichtungo Vor Lieferung des Baggers erfuhr der Liefergegenstand durch Vereinbarung der Vertragsparteien insofern eine Änderung? als statt der Löffeltiefbagger-Einrichtung eine Löffelhoch-bagger-Einrichtung geliefert werden sollte» In den folgenden Wochen entschloß sich die RflBhB^p-Bau G-mhH jedoch? zusätz-lieh auch noch eine Löffeltiefbagger-Einrichtung'zu bestallen, Liese Bestellung bestätigte die Lieferfirma mit Auftragsbestätigung vom So Oktober 1951 unter der Auftragsnummer 8105/XI» In dieser Auftragsbestätigung heißt es uua0: "Wir liefern Ihnen auf Grund unserer umstehenden Lieferungsbedingungen? passend zu dem Ihnen unter unserer Auftragsnummer 7648/50 XI zu liefernden Piesel-'bagger Größe M 75» eine Löffeltiefbagger-Einrichtung zu dem Preise von 12 675 TM»" Die beigefügten Lieferungsbedingungen enthalten die Klausel? "Eigentumsvorbehalt? Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und der etwaigen Aufstellungskosten behalten wir uns das Eigentum an dem Liefe rung s ge ge n- Tn einem gesagt? T) band vor«" Schreiben vom 8o Oktober 1951 ist dann weiter er gesamte Lieferungsumfang ist demnach folgender?. I Auftrag Hr 7648/50: 1 Dieselgrundbagger mit Greifbagger-Einrichtung? Eimerseilbagger-Einrichtung und Löffelhoehbagger-/inrichtung gemäß unserem Schreiben vom 31*80 d Jo zu dem Preis von Auftrag Kr 8105 XI? l! Löffe 11iefbagge r-Ei nrichtung Größe M 75 92 745 DM um Preise von zusammen !L 105 420' DM vom Oktober 1951 Vertrag vom 2 Drc Fritz M! Mit Seihreiben an die Firma 28, Dezember & Ha| 1951 hat die GmbH, den "am 1'gc gelieferten Bagger (Bestellnummer 7648/50 gemäß 1c Io 1951) für die Märkische Baugesellschaft umzuschreiben"o Mit Schreiben vom 4*» März 1952 wiederholte die Die Firma Mefl^& Ha nicht geantwortet. Baugesellschaft diese Bitte„ hat auf diese Schreiben jedoch Am 24o Seilschaft in trag den Dies Tieflöffel- u: rung eines Kr/ das Obereignu In der Anlage sagt/ Der Bagg bei Hannover September 1952 ubereignete die e inem schriftlichen Sicherungsubereignungsver-elraupenbagger M 75 nebst Greifer, Hochlöffel-, nd Eimerseil-Einrichtung der Klägerin zur Siche-ditsc Die Baugesellschaft sollte .igsgut für die Klägerin unentgeltlich verwahren» zu dem Sicherungsubereignungsvertrag ist ge-er befindet sich auf der Baustelle Langenhagen •Flughafen)» Am 15o Dezember 1952 übereignete die BflD-^flB-Bau GmbH mit schr/ftliehem SicherungsUbersignungsf>ertrag denselben Bagger mit den Zusatzgeräten Greifbagger, Eimerseilbagger, Löffelhochbagger und Löfeitiefbagger der Beklagten, um deren Ansprüche gegen die GmbH sicherzustellen» Laut Vertrag sollte die au GmbH den Bagger für die Beklagte verwah- ren o In diesem Vertrag ist gesagt; Das Gerät befindet sich zur Zeit im Finsatz auf der Baustelle Langenhagen bei Hannover0 Die Beklagte stellte am 24* Dezember 1952 fest, daß der Kaufpreis für'den Bagger noch nicht vollständig bezahlt war» Sie setzte sich 'daraufhin mit der Firma MeflB& H; in Verbindung, die ihr am 15» Januar 1955 schrieb; In Beantwortung Ihres Briefes vom 8* derklären Wir uns bereit, nach Einlösung des noch laufenden Akzeptes über 6 306 DM das Eigentumsrecht an dem obigen Bagger auf die Firma RBMHS^^-Bau GmbH zu übertrageno” Daraufhin zahlte die Beklagte den Restbetrag am 26* Januar 1953 an die Firma MeflH& Biese schrieb anschließend an die R^HB^SflK-Bau GmbH am 29o Januar 1953s I V|e h Fl a d Fo In der chen Zus Uigentumsübertragungo Nachdem Sie auf Grund des hnen zugebilligten Kaufrechts den an Sie durch ertrag vom 16* Oktober 1951 vermieteten Diesellöffel-ochbagger. M 75 mit Greifbagger- und Eimerseilbaggerinrichtung o,, von uns käuflich erworben haben und er Kaufpreis durch Zahlung von Mieten in Höhe von 2 320 DM beglichen wurde, bestätigen wir Ihnen, daß er vorbezeichnete Bagger in Ihr Eigentum übergegangen ist., n Igezeit nahm die Beklagte den Bagger nebst sämtli-atzgeraten in Besitz und verkaufte ihn für 65 000 DM. Äih 26c Februar 1953 teilte die Klägerin der Firma l-OBau GmbH mit, sie habe erfahren, daß der Dieselraupenbagger seit Januar auf der Baustelle Arbeitsgemeinschaft Dreibrunnen in Bandstuhl (Pfalz) eingesetzt sei.. Sie machte dabei die i4BBM^p-£au GmbH auf die zu ihren Gunsten vorgenommene SicherungsÜbereignung aufmerksam. Die RHHt ^H^p-Bau GmbH teilte der Klägerin darauf am 3- März 1953 mit, daß das Gerät voraussichtlich in etwa 14 Tagen wieder auf der Baustelle Hannover-Langenhagen eingesetzt werdeu Am 1.2o März 1953 teilte die Klägerin der Zweigstelle Pirmasens der Beklagten mit, daß ihr der Bagger durch Vertrag vom 24c September 1952 übereignet worden sei* Die Beklagte stellte sich mit Schreiben vom 7* April 1953 auf den Standpunkt, daß die Klägerin das Eigentum an dem Bagger nicht .erworben, sehe Staatsban Im Sep bei dem Landge kunft darüber des Baggers ur. m habe9 Sie teilte k Pirmasens den zugleich mity daß die B; inzwischen verkauft habe« tember 1953 erhob die Klägerin gegen die Beklagte rieht München I Klage auf Erteilung von Ausweichen Erlös die Beklagte bei der Veräußerung d der Zusatzgeräte erzielt habe o ge wurde durch' Urteil der 101 Zivilkammer des unchen I vom 29o Januar 1954 abgewiesen^ die Klägerin wurde durch Urteil des 1» Zivilsenats ^gerichts München vom l6o September 1954? an kündung am 22 o/23 c September 1954 zugestellt, verworfene Die Kls Landgenichts Berufung der des Oberlande Stelle der Ver als unzulässig In dem vorliegenden im Juni 1955 eingeleiteten Rechtsstreit hat die Klägerin den Antrag gestellt? die Beklagte zur Zahlung von 6 100 BM nebst Zinsen zu verur-en i Bas La tritt die Auff samen oder wi em Eigentum an d liehe sittenw klagte hicht vor ndgerieht hat die Klage abgewiesenB Es ver-assung, die Klägerin habe weder durch wirk-rksam gewordenen Vertrag noch gutgläubig das ägger erlangt.- Auch liege eine vorsäiz-rige Schädigung der Klägerin durch die Se- id Bas Obe Klägerin das Beklagte veru zu zahleno rlandesgerieht- hat auf die Berufung der Urteil des Landgerichts aufgehoben und die rteilt, an die Klägerin 6 10ÖBM nebst Zinsen Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher- Stellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.; hilfsweise die Zurückverweisung» die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision,: che idüngsgrnnde£ Ao Lie Revision hat zunächst geltend gemacht, das angeiochtene Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München sei unter Mitwirkung des Oberlandesgerichts-rats Baumler als Vorsitzenden erlassen. Dieser habe den Uenatspräsidenien in. einem Umfang vertreten und ersetzt, daß von einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nicht gesprochen werden könne. Eine derartig allgemeine Rüge, daß das Berufungsgericht nicht richtig besetzt gewesen sei; ist unzulässig, B,. I. Zur Sache selbst hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ob der im Januar 1951 zwischen der RÜB-S^^~Bau GmbH und der Birma Me(^ & unter der Auftragsnum- mer 7643/50 zustande gekommene Vertrag über einen Dieselgrundbagger nebst Greifbagger-Einrichtung, einer Eiaierseil-bagger-Einrichtung und einer Löffelhochbagger-Einrichtung (letztere laut Vertragsänderung vom 31° August 1951) als Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt oder als Mietvertrag mit Kaufrecht aufzufassen sei, könne dahingestellt bleiben. Die auf 6 100 DM beschränkte Klage rechtfertige sich schon deshalb, weil die nachträglich unter der Auftragsnummer 8105/XI bestellte Löffeltiefbagger-Einrichtung unter Eigen-tums.vorbehalt geliefert worden sei. Auf Grund der Übersendung der Lieferungsbedingungen mit der Auftragsbestätigung vom 8c Oktober 1951 sei der Eigentumsvorbehalt bei Kaufabschluß und vor Übertragung der Löffeltiefhagger-Einrichtung Vertragsbestandteil geworden. Die Übertragung des Eigentums sei daher unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises er-ndere auch nichts, daß die Löffeltiefbagger-Einrichtung in den Bagger ^eingebaut11 gewesen sein möge $ sie sei damit nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Baggers geworden. Es handle sich vielmehr um eine gegen die übrigen tunge.n jederzeit austauschbare Einrichtung, und oh als Zubehör im Sinne des § 97 BGB dar« Zusatzeinrich sie stelle si Dafür, tragsparteien Eigentumsverh Regeln des Hau oder später e wollen, lägen daß der Eigentumsvorbehalt dem Willen der Vernicht entsprochen habe, daß diese etwa die ältnisse der Löffeltiefbagger-Einrichtung den ptvertrags vom Januar 1951 hatten unterstellen ine Änderung der Rechtslage hätten vornehmen keine Anhaltspunkte vor. , Es sei .1951 zu wer teil falls davon a Vorbehalten u: auf den Erwer gleichgültig, wie der Hauptvertrag vom Januar sei, für den Zusatzaüftrag 8105/XI sei jeden-szugehen, daß sich die Lieferfirma das Eigentum hd die RflB^-B^^-GmbH ein Anwartschaftsrecht o des Eigentums erlangt habe. Über eine derartige Anwartschaft könne von dem Anwartschaf tsberechtigten ohne Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers verfugt werden;. Die Übertragung des Anfallsrechts habe nach den Vorschriften für das dingliche Vollrecht, das Eigentum, gemäß §§929 ein Besitzkonstitut im Sinne des § 930 BGB ersetzt werden r Verfügung über das Anwartschaftsrecht scheide m Vermögen des Vorbehaltskäufers aus und gehe könne. Mit de dieses aus de ff BGB zu erfolgen, wobei die Übergabe durch in das Eigent ohne Buit um Vermögen des Erwerbers- über. Der Erwerber erwerbe das an der Sache bei Eintritt der Bedingung unmittelbar chgang durch das Vermögen seines Rechtsvorgängers» Es frage sieh nun, ob das ursprünglich der Rhein-Saar-, Bau GmbH zustehende Anwartschaftsrecht rechtsgültig auf die Klägerin übertragen worden sei. Im Vertrag vom 24c September 1952 zwischen der Märkischen Baugesellsehaft und der Klägerin sei der Bagger mit sämtlichen Zubehöreinrichtungen und damit auch mit der Löffeltiefbagger-Einrichtung der Klägerin sicherungsübereignet worden« Bie Übergabe sei dadurch ersetzt worden, 'daß 'die mHB Baugesellschaft den Vertragsgegenstand unentgeltlich für die Klägerin in Verwahrung genommen habe 0 Baß die Baugesellschaft damals Besitzerin des Baggers daß sich der Bagger damals auf der Baustelle Langenhagen bei Hannover gewesen sei* ergebe sich vor allem daraus* er damals ; der Zeitpunk Baugesellschaft befunden habe0 Ba in diesem :t das Eigentum aber noch der Lieferfirma zugestanden habe* handle es sich bei der Sieherungsübereignung um eine Eigentums üb e r trag un g seitens eines Nichtberechtigtenf Wenn diesem jedoch das Anwartschaftsröcht aus einem Eigentumsvorbehalt zistehe * sei in der vorgespiegelten Übertragung des Vollrechts zugleich die weniger weit gehende Erklärung über die Über tragung des Anwartschaftsrechts enthalteno Bafür spreche auch, daß es sich bei dem Anwartschaftsrecht um eine Vorstufe des Eigentumsrechts.handlef gegenüber dem Vollrecht sei das hnwartschaf tsrecht kein aliud * sondern ein wesensgleiches minusv Der Prüfung der Präge * ob die R®|®-S®P-Bau G-mbH vor dem 24Beptember 1952 das Anwartschaftsrecht auf die Baugesellschaft tatsächlich übertragen habe * bedürfe es der Klägerin der Fall sei", 10 - dabei nicht lind auch nicht der Erhebung der insoweit von angebotenen Beweise« Falls dies jedoch nicht so sei in der Verfügung des Br« MflHB als Alleininhab erb der Baugesellschaft am 24° Sep- tember 1952 zugleich eine Einwilligung der Berechtigten, der BflHB-'B^p-Bau GmbH, deren Geschäftsführer der Br* Ml gewesen sei, in diese Verfügung im Sinne des § 185 Abs BGB zu erblicken. , § 181 BGB stehe dem nicht entgegen, denn es sei mög- daß Br„ lieh a das Selbstkon könne auch da deshalb aussc wirken dersel durch einen von seiner Ehefrau als tgesellschafterin der GmbH gefaßten Beschluß trahieren generell gestattet worden sei. Es ningestellt bleiben, ob § 181 BGB nicht auch beide, weil durch diese Vorschrift nur das Milben Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts, nicht aber das Auftreten des Vertreters auf der einen Beite in doppelter Stellung verboten sei. Bie Klägerin habe somit zur Sicherung ihrer Forderung gegen die Baugesellschaft ein unentziehbares An- war tschaf tsrccht auf Erwerb des Eigentums an der Löffeltiefbagger-Einrichtung erlangt« Burch den Sicherungsübereignungsvertrag der R^^-g^p-Bau GmbH mit der Beklagten vom 24° Bezember 1952 da' es der habe dieses Recht nicht berührt werden können, I^^-Bau GmbH nicht mehr zugestanden habe? Insbesondere habe die Übertragung auf die Klägerin, da sie nicht schwebend unwirksam gewesen sei, nachträglich seitens des Br« einseitig nicht wieder rückgängig gemacht wer- den können« Mit der Zahlung des Kaufpreises für die Tiefbaggereinrichtung habe die Klägerin dann ohne weiteres das Vollrecht erworben,; Babei sei es gleichgültig, ob die R| Sfl^-Bau Zahlung de gehabt hat» schuld aut geraten o gesetzte treten sei GjmbH den Gegenwert dieser Einrichtung vor der rBeklagten am 260 Januar 1953 bereits beglichen e, so daß in diesem Zeitpunkt nur noch eine Rest-dem Bagger als solchem und den übrigen Zubehör-ffengestanden sei9 oder ob die im Vertrag Nr 8105/XI Bedingung erst mit der Zahlung der Beklagten einge- Die Klägerin habe ihr Eigentum auch nicht.etwa später dadurch wieder verloren! daß die Beklagte das Gerät im Jahre 1953 in Besitz genommen habeum es zu veräußern, Die Voraussetzungen eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch die Beklagte seien nicht gegeben, weil die Beklagte damals von dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 24'- September 1952 mit der Klägerin Kenntnis gehabt habe, Das ergebe sich daraus ? daß die Beklagte am 20, September 1955 beim Amtsgericht Frankfurt/ Main einen Arrestbefehl gegen Dr, MflHB mit der Begründung erwirkt habe^ dieser habe den Bagger am 24c September 1952 an die Klägerin und am 15c Dezember 1952 an die Beklagte übereig neto Zu diesem Zeitpunkt aber habe die Beklagte unbestrittenermaßen unmittelbaren Besitz an dem Gerät noch nicht ergriffen gehabt, Die tiefbagger verfügt Herausgabe Ob die Ver Eigentum Denn § 81^ des Nicht tigten na In der Kl genden auf geklagte habe sonach bei der Veräußerung der Löffel-.’-Einrichtung im Jahre 1955 als Nichtberechtigte $ie sei daher gemäß § 816 Abs 1 Satz 1 BGB zur des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet0 fügurig wirksam sei? da der Käufer gutgläubig rv/orben habe? brauche nicht untersucht zu werden, BGB sei auch dann anzuv/enden^ wenn die Verfügung berechtigten erst durch eine Genehmigung des Berech-eh §§ 184? 185 BGB rückwirkend wirksam geworden sei, Lge des Berechtigten gegen den unberechtigt Verfü-Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten sei u in der Regel erblicken* Di Erlangte auch gewesen sein Aus d sich» daß der Einrichtung 6 100 DM bald ' S- eine derartige Genehmigung nach § 185 BGB zu e Beklagte müsse daher das durch den Verkauf dann herausgeben, wenn der Käufer bösgläubig sollte. en von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergebe von der Beklagten für die Löffeltiefbagger-ereinnahmte Kaufpreis sich auf mindestens ufen habe * . Aus dem Schreiben der Lieferfirma an die Bau GmbH vom 31* Januar 1951 ergebe sich für Grundbagger, Greifbagger-Einrichtung und 'Eimerseilbagger-Einrichtung ein Betrag von zusammen 72 750 DM, für die Löffeltiefbagger-Einrichtung ein solcher von 10 600 BMv Im Schreiben der Lieferfirma vom 31o August 1951 sei die Löffeihochbagger-Einrichtung mit 11 600 DM beziffert, vom 8o Oktober 1951, das die eingetretene Preiserhöhung berücksichtige, werde als Preis für den Grundbagger mit Greifbagger-Einrichtung, Eimerseilbagger-Einrichtung und Löffelhochbaggereinrichtung der Betrag von insgesamt und als Preis für die Löffeltiefbagger-Einrichtung der Preis von 12 675 DM genannt. Bei entsprechender Aufteilung des Gesamterlöses von DM auf die einzelnen Geräte könne daher davon ausgegangen werden, daß auf die Löffeltiefbagger-Einrichtung 100 DM entfielen». mi estens 6 Die K Beweise hätt läge erweise sich daher, ohne daß die angebotenen en erhoben werden müssen, in Höhe des einge- klagten um He 1) Eigent worben 1953 gensmind erwerb klagten Pflicht rung se rung hin auf d en lung der Übersch dings * Vorgang Zusamme Bereiche durch Be Beklagte ursächli sie steh, die in d stehe* i & die ganz einen ei Di uß Richtig nach der 13 ~ Betrags als begründet. e Revision wendet dagegen ein* die Klägerin habe das an der Löffeltiefbagger-Einrichtung hur deshalb er-weil die Beklagte aus ihrem Vermögen am 26. Januar 306 DM geopfert habe? Dieses Opfer und diese Vermö-erung sei die unmittelbare Ursache für den Eigentums-er Klägerin* Damit entfalle eine Bereicherung der Bein Höhe der eihgeklagten 6 100 DMo Die Herausgabe-des Bereicherten dürfe keinesfalls zu einer Verminde-^.nes Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereiche-aus fuhreno Der Bereicherungsanspruch sei von vornherein Betrag beschränkt* der sich bei einer Oegenüberste1-erlangten Vorteile und der erlittenen Nachteile als für den Empfänger ergäbe< Voraussetzung sei alleraß es sich um solche Nachteile handle* die mit dem welcher die Einnahme gebracht habe* in ursächlichem ifhang stünden* Im vorliegenden Pall könne von einer rung der Beklagten nicht gesprochen werden Die Zahlung der Restforderung der Lieferfirma für die eingetretene Vermögenseinbuße von 6 306 DM* sei ch für den Eigentumserwerb der Klägerin gewesen* e damit mit dem Vermögensvorteil der Staatsbank* em Erlös für die Löffeltiefbagger-Einrichtung be~ n einem unmittelbaren und engen Zusammenhang und en Vorgänge bildeten rechtlich*und wirtschaftlich nheitliehen Komplex. Diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden, ist zwar* daß die Bestimmung des § 818 Abs 3 BOB* die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen 14 - /fit / lat',’ soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, auch für die Herausgabepflicht gemäß § 816 Abs 1 Satz 1 BGB gilt, die daraus entsteht, daß ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist* Die Revision weist mit Recht auch darauf solche Verrechnung der Vorteile und Nachteile, den verfügenden Nichtberechtigten ergeben, ist, wenn die Vorteile und Nachteile in ur- hin, daß eine die sich für nur zulässig sächlichem. Zusammenhang’stehen- Dieser Zusammenhang ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben Die Zahlung des restlichen Kaufpreises von 6 506 DM an die Fa MeM & Hamwar eine Vertragspfliehi zunächst der RjHp-S^p-Bau-GmbHo als der Käuferin der Döffeltiefbag-ger-Einrichtungo Im inneren Verhältnis der beiden Firmen, für die der Wille des Dr* mHHP maßgebend war, war diese auf die MflHHHI Ballgesellschaft übergegangen« ar zu dieser Zahlung die Klägerin verpflichtet, uf Grund des Sicherungsübereignungsvertrags Verpflichtung Keinesfalls w die vielmehr vom 24* September 1952 gegen die M( Baugesellschaft einen Anspruc dafür schaffe darauf hatte, daß diese die Voraussetzungen daß die der Klägerin übertragene Anwartschaft auf Obereignung des Löffeltiefbaggers sich zu einem Vollrecht auswachse„ Auch die Beklagte war zur Zahlung an die nicht verpflichteto Sie erfüllte ■Fa o' Me damit vielmehr eine Schuld tat dies auch -Bau-GmbH„ Sie nicht umsonst, sondern erhielt dadurch einen Ersatzanspruch gegen die RflHP-au-GmbH, so daß sie rein rechtlich eine Einbuße gar nicht erlitte Dabei kommt es nicht, darauf an, ob dieser Ersatzanspruch gegen i 5 - die RB|^h-S^^-Bau~GmbH wirtschaftlich vollwertig war oder oh dies nur dann der Fall war, wenn als Folge der Zahlung eine volle Sicherung der Beklagten dadurch entstand, daß das Eigentum an dem Löffeltiefbagger sicherungshalber auf sie überginge Ein Zusammenhang zwischen einem Nachteil der. Beklagten, der Zahlung von 6 306 DM, und dem ‘ Vorteil, dem Erlös aus dem Löffeltiefbagger, bestand also nicht«, Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 333$ 14, 7), die ohnehin einen anderen Tatbestand betrafen, können für die Meinung der Revision keinesfalls herangezogen werden«. Sie sprechen vielmehr für das Gegenteil.. 2o) Die Revision macht weiter„geltend, die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie den Vermögensverlust von 6 306 DM der Beklagten nicht zugute rechne 5 denn sie lbst diesen Betrag aufwenden müssen, um das mit ehalt der Lieferfirma belastete Eigentum zu er- hätte se dem Vorb werben! in Verstoß gegen Treu und Glauben liegt aber nicht vor«. Die Klägerin hatte durch Kreditgewährung an die Mfll Baugesellschaft und.den Abschluß des Sicherungs-Übereignungsvertrags gegen diese Baugesellschaft einen Anspruch darauf erworben, eine vollwertige Sicherung zu erlangen«, Wenn sie diesen Vorteil, als er ihr zufiel, in Anspruch nahm, so kann darin kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden«, 16 16 Ein Re des Berufung war daher auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen chtsverstoß ist somit in den Ausführungen pgerichts nicht ersichtlich.. Die Revision Ir, Tabche Br« Augustin Br0 Oechßler Rothe. Drt. Er 'lit k