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BGH · V SB 245/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V SB 245/55

Bechlssatzs/; Eine Sache, die nur zu vorübergehendem Zweck mil:'dem Grund und Böden verbunden worden ist, wird.bei späterer Änderung der Zweckbestimmung nicht von selbst wesentlicher Bestandteil des Grundstücks5 dazu bedarf es vielmehr außerdem noch. Kriege,, der andere ist im Osten vermißt« Die Beklagte wohnt heute noch in dem Hause FMBBHpstraße Um dieses Haus kam es zwischen den Parteien zu dem Streit, Der Kläger hat im Jahre 1941 das Grundstück, auf dem as er- Unter Berufung auf den Vertrag vom 15; Oktober 1934 erhob der Kläger im Dezember 1942 eine Klage, mit der er - nachdem er von dar Beklagten ursprünglich Räumung und Herausgabe des Hauses verlangt hatte - die Peststellung begehrte, daß das Haus sein Eigentum seif die Klage wurde im März 1945 wegen mangelnden Peststellungsinteresses abgewieseh (70 2/43 LG Hamburg}- Die Beklagte ihrerseits klagte im Jahre 1947 gegen den Kläger auf Feststellung, daß der zwischen ihm und Anna geschlossene Grundstückskaufvertrag ungül- tig seif auch diese Klage verfiel der Abweisung (.3 0 117/47 LG Hamburg ~ 3 ü 164/48 OLG Hamburg)3 Nachdem inzwischen die Wohnsiedlungsgenehmigung erteilt worden war, wurde das Grundstück im September 1953 an den Kläger aufgelassen und dieser am 8* Februar 1954 als Eigentümer im Grundbuch einge-tragen. Februar 1954 wei-ter an die Eheleute TeM und ließ es ihnen auf.Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger vor dem Landgericht den Antrag.gestellt, festzustellen, daß die Beklagte nicht Eigentümerin des auf dem Grundstück FflHHBBstraße stehenden Holzhauses sei: Er hat geltend gemacht* er habe "bereits durch den Vertrag vom 15* Oktober 1934 das Eigentum an dem Hause erworben* so daß dieses nicht in den Nachlaß des Erblassers Richard gefallen sei: Ren Erwerb, habe er damals -,f'durch Handauflegen und Schlüsselempfang*r vollzogene Richard PflHI sei zur Übereignung berechtigt gewesen* denn er habe seiner-' seit das Haus allein und ohne Mithilfe d,er Beklagten erbaut* Geldmittel' zu dem Hausbau habe er darlehensweise von seinen Verwandten - darunter auch von ihm (Kläger)"’•erhalten = Ralls das Haus aber wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sein solli so habe er (Kläger) auf jeden Rail das Eigentum daran im Februar 1954 durch seine" Eintragung als Grundstückseigentümer erlangtRa er das. Sie hat die Auffassung, vertreten., daß das Haus nicht als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks angesehen werden konne^ denn es sei nur zu einem vorübergehenden Zweck und in Ausübung eines Rechts am Grundstück mit diesem verbunden worden. Ein Eigentumserwerb des Klägers sei deshalb dadurch* daß er den Grund und Boden erworben habe., keinesfalls eingetreten. Ras Haus sei von dem Erblasser zusammen mit ihr aus den Ersparnissen der langjährigen Ehe* zu denen sie durch ihren Arbeitsverdienst als Reinemachefrau und Fabrikarbeiterin beigetragen habe* errichtet worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagte nicht Eigentümerin des streitigen Hauses sei» Zur Begründung hat es ausgeführt? das Haus stelle einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks dar und sei daher am 8C Februar 1954, als der Kläger als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, in sein Eigentum übergegangen» In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgte- Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und noch weitere Einzelheiten, insbesondere über den Hausbau.und seine Finanzierung, vorgetragen» Außerdem hat sie darauf hingewiesen, daß ihr im Osten vermißter Sohn Herbert bisher nicht für tot erklärt worden sei? 1, Bas Berufungsgericht hat das Peststellungsinteresse des Klägers nach Maßgabe von § 256 bejaht, aber die Klage sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich der beiden■Hilfsanträge für unbegründet erachtet? her Haupt-antrag entfalle schon aus dem Grunde3 weil die Beklagte, solange ihr Sohn Herbert nicht für tot erklärt sei, von vornherein und unstreitig nicht Allein-, sondern nur Miteigentümerin des Hauses sein könne; die hilfsweise begehrte Reststellung, daß sie entweder überhaupt keine Miteigentümerin oder nur eine solche zu einem geringen Bruchteil:(in Erbengemeinschaft mit ihrem J3ohne) geworden sei, lasse sich ebenfall buch von B "Der Umstand, daß er im Jahre 1954 Bi gen turner des Grund und Bodens geworden sei, habe ihm Kein Eigentum am Haus verschafft, da dieses nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks im Sinne der §§ 94 ff BGB gehöres Es sei, wie die Beklagte bewiesen habe, seinerzeit nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs 1 Satz 1 BGB) mit dem Grundstück verbunden worden. Aber auch der Vertrag vom 15; Oktober 1934 biete keine Grundlage für einen etwaigen Eigentumserwerb des Klägers Ob es sich bei den damaligen Abmachungen zwischen .Richard EHHBund dem Kläger nur um einen Scheinvertrag gehandelt habe,.könne ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Krage, ob diese Abmachungen wegen der ihnen zu Grunde liegenden unlauteren Beweggründe - Richard PflHP habe seine Barailie aus dem Hause verdrängen und dort mit seiner Geliebten, einer Brau wmi, einziehen wollen - oder aus sonstigen Gründen nichtig seien?. Auf jeden Ball habe nach dem Willen der Vertragsschließenden damals das gesamte Eigentum am Hause und nicht etwa nur ein Miteigentumsanteil des Richard BflHV auf den Kläger übertragen werden'sollen, so daß sich bereits damit der zweite Hilfsantrag des Klägers, wonach die Beklagte allenfalls mitsamt ihrem Sohn Herbert zu einem Viertel Miteigen- . Darüber hinaus scheitere das gesamte Klagebegehren ferner daran, daß die Beklagte in dem Zeitpunkt, als der Vertrag vom 15- Oktober 1934 abgeschlossen wurde, Miteigentümerin des Hauses gewesen sei“ sie habe nämlich bei seiner Errichtung mitgewirkt, indem lerin'A im Sinne von § 950 BGB anzusehen; nach der Vermutung des § 74-2 BGB seien sie und Richard 3e zur Hälfte Eigentümer geworden, Richard FdHV sei daher außerstande gewesen, ohne ihre Mitwirkung das alleinige Eigentum des Hauses auf den Kläger zu übertragen, Ein gutgläubiger Eigentumserwerb des letzteren komme nicht in Betracht,, weil die Beklage xe in der fraglichen Zeit unmittelbare Besitzerin gewesen sei« Richard E^HH^ahe auch keineswegs lediglich über seinen eif genen Eigentumsbruchteil zugunsten des Klägers verfügt ; denn • ;• der Vertrag könne nicht dahin ausgelegt werden, daß der auf s Übertragung des Alleineigentums gerichtete Wille der Vertrags^ schließenden den minderen Willen,, nur einen Gerneinschafts- ^ aiiteil zu übertragen, stillschweigend eingeschlossen habe. Las Berufungsgericht hat endlich noch geprüftob sich M etwa nachträglich die Eigentumsverhältnisse dadurch geändert -hätten., daß der ursprüngliche vorübergehende Zweck, zu dem das Holzhaus mit dem Grund und Boden verbunden wurde, in eiv nem späteren Zeitpunkt durch Veränderung der äußeren Umstän- ■■ de voneinem ,rdauernden Einfügungszweck5’- abgelöst worden sei diese Zweckveränderung sei eingetreten, als die zuständige H Verwaltungsbehörde die bisher ausstehende Wohnsiedlungsge- . sung s daß der Ausnahmetatbestand des § 95 Abs 1 Satz 1 BGB Vorgelegen habe und das Haus infolgedessen nicht Grundstücksbestandteil geworden sei-. Zu dieser Auffassung sei das Berufungsgericht gelangt» weil es seiner Entscheidung zu Unrecht die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 51= Oktober 1952 (BGHZ 8* 1) zu Grunde gelegt habe* ohne zu beachten* daß der dortige Sachverhalt ganz anders gewesen sei. Während nämlich damals der Streit um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden ging* der nach dem Reiehsleistungsgesebz dem Erbauer zwecks Errichtung von Behelfsheimen nur bis auf weiteres zur Verfügung gestellt worden war« habe im vorliegenden Fall der Erblasser Richard P^HB das Grundstück in der Absicht gepachtetes .später zu Eigentum zu erwerben. Er , sei Mitglied des Siedlungsvereins gewesen, dessen satzüngsmäßige Aufgabe darin bestanden habe* den Mitgliedern den Eigentumserwerb an den gepachteten Parzellen zu erleichtern» Wenn Richard PflHB diesem Verein bei ge treten sei und von ihm das Baugrundstück gepachtet habe* dann könne nach der ganzen Sachlage unmöglich angenommen werden, daß die Verbindung des von ihm errichteten Hauses mit dem Grund und Boden lediglich zu einem vorübergehenden Zweck, d=h» nur für die Bauer des Pachtvertrages habe erfolgen sollen, Pie Vereins der, Wille,, das Gebäude endgültig mit dem Grund; und Boden zu verbinden, Dies habe das Berufungsgericht unter Verletzung des ; § 286 SBC nicht berücksichtigte Bei einem Sachverhalt der ■■/ hier vorliegenden Art bedürfe es - so.meint die Revision -keines besonderen Nachweises mehr, daß der Erbauer die positive Absicht gehabt habe, das Gebäude auch bei Aufhebung seines Anspruchs auf Grundstücksbenutzung in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen, zu lassen, Richard : Wenn das Berufungsgericht, bei seiner Beurteilung des Sachverhalts davon ausgegangen ist, daß bei einem Bau auf fremdem Grund und Boden durch einen Mieter oder Pächter regelmäßig vermutet werde,dieser . Das Berufungsgericht hat auch keineswegs; wie die Revision ihm zun Vorwurf macht, die in der Entscheidung des Senats vom 31-*_ Oktober 1952 (BGHZ 8> 1) entwickelten Gedankengänge schematisch und unter Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt angewendet? sondern es ist sich, wie seine eingehenden Ausführungen erkennen lassen, der Besonderheiten des Falles bewußt gewesen und hat sich mit ihnen im einzelnen aus einandergesetzto Wenn es dabei auf Grund des Inhalts der münd liehen Verhandlung und des Beweisergebnisses zu der Feststellung gelangt ist, daß der Erblasser Richard FflBP hei her Errichtung des Holzhauses nicht die Absicht gehabt habe, dieses im Falle einer Beendigung seines Unterpachtverhältnisses mit dem Siedlungsverein ’-AHHHB” in das Eigentum der Grund s’tückseigentilmerin Anna fallen zu lassens so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. sei5: das Haus sei nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden verbunden» Erwogen wird in dem Urteil weiterhin«, daß der Siedlungsverein nicht über genügend Geldmittel, verfügt habe, um im Palle eines Ausscheidens von Unterpachtern deren Gebäude gegen Zahlung des Wertes zu übernehmen; und daß auch die Eigentümerin des Siedlungsgeländes, Anna nicht gewillt gewesen sein könne, den einzelnen Bauherren?falls sie ihre Parzellen räumten? spätestens aber mit der grundbuchli.chen Eintragung des Klägers als Eigentümer im Februar 1954 eingetreten sein soll - nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und damit in das Eigentum des Klägers übergegangen sei,. Sie macht demgegenüber geltend, der Erblasser Richard" EflHV habe , wie sich aus dem f Sinn und Zweck seines Beitritts zu dem Siedlungsverein und aus der satzungsmäßigen Aufgabe dieses Vereins ergebe, von Anfang an zu dem mindesten die Absicht gehabt, daß das Haus spätestens mit dem Eintritt c3.es erstrebten Eigentumswechsels aufhören sollte, nur -Scheinbestandteil zu sein0 Ba Richard Oktober 1934 seine sämtlichen Rechte aus dem Pachtvertrag an den Kläger abgetreten habe, seien mit dem Eigentums.erwerb.des letzteren am Grund und Boden die Voraussetzungen eingetreten? Rer Senat hat sich mit der Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs 1 Satz 1 BGB bei nachträglicher Änderung des Einfügungszwecks zu dem wesentlichen Grundstücksbestandteil wird? erkennbar werde 5 d.er nachträglichen Änderung des Einfügungszweckes komme eine ^verfügungsä-hnliche Bedeutung’1 zu, und sie sei daher rechtlich einer Verfügung über die Sache gleich zu erachtens An diesen Gedankengang des Reichsgerichts.anknüpfend hat der Senat in dem erwähnten Urteil vom 16= Mai 1956 weiter ausgeführt; in derartigen Fällen bedürfe es einer Anwendung de: §§ 929 ff BGB in abgewandelter Form, und die Begründung der -1 Bestandteilseigenschaft setze infolgedessen die Zustimmung des Grundstückseigentümers im Sinne einer Einigung über den Eigentumsübergang vorause Wende1 man diese Erwägungen, die im Urteil vom 16. Mai 1956 angestellt worden sind, auf die es aber mit Rücksicht auf den dem genannten Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt damals nicht entscheidend ankam, von denen absugehen jedoch kein Anlaß besteht, auf den vorliegenden Pall an, so erweist sich der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß das streitige Haus auch durch eine nachträgliche Änderung seiner Zweckbestimmung nicht von selbst in das Eigentum des Kla~ gers übergegangen sei, als zutreffend..Eine Einigung der Parteien über einen solchen Eigentumsübergang hat nicht stattgefunden 5 die Beklagte insbesondere hat, wie das angefochtene Urteil auf Grund des Beweisergebnisses feststellt, zu keiner Zeit - sei es dem Klägers der Grundstückseigentümern oder einem Britten gegenüber - den Willen bekundet, ihr Eigenrum an d em H o 1 zb.au s auf zu geben; daß für sie jeglicher Bewe ggrun d fehlte, nach' dieser Richtung irgendetwas zu unternehmen, liegt im übrigen auf der Hand, Die Eigentumsverhältnisse am Haus wurden also durch die Vorgänge von 1949 und 1954 nicht berührt. Was die Revision gegen diese Auffassung ins Feld führt, verdient keine Zustimmung* Es geht nicht an; das Bestehen“ bleiben oder Erlöschen der Scheinbestandteilseigenschaft allein von der Willensrichtung des Hauserbauers Richard Fi®-oder gar seines Rechtsnachfolgers, des Klägers, abhängig zu machen. 4c Wenn die Revision schließlich noch den Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß der Kläger auch auf Grund seiner Abmachungen mit Richard EflHB vom Oktober 1954 kein Eigentum an dem Hause erlangt habe, als rechtsirrig bekämpft, so war ihr insoweit ebenfalls der Erfolg zu versagen. im Sinne von § 950 BGB angesehen hat, so daß sie zusammen mit ihrem Ehemann Miteigentum an dem Bauwerk erlangt habe-, sind frei, von Rechtsirrtunn Die Mit-arbeit der Beklagten bestand nach, den Feststellungen des angefochtenen Urteils darin? Bauzwecke zu verwenden; entscheidend ist allein, daß sie über ihre gesetzlichen Pflichten hinaus dazu beigetragen hat, die Errichtung des als Familienheim gedachten Hauses zu ermöglichen« Bas Berufungsgericht hat daher die in dem Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 29'* März 1950 (JE 1950, 473) entwiekelten Grundsätze insoweit mit Hecht auf den vorliegenden Pall angewandt, ' Soweit das Berufungsurteil feststellt, daß Richard und der' Kläger das gesamte Eigentum am Hause auf letzteren hätten übertragen wollen und daß der Wille der Vertragsschließenden nicht zugleich ”den minderen Willen, nur einen Ei gen turns an teil zu übertragen, stillschweigend’' eingeschlossen habe, handelt es sich um die Auslegung eines Individualvertrages. die vom Revisionsgericht nur nach der Richtung, nachgepriift werden kann, ob sie etwa gegen Rechtsvorschriften oder allgemeine Auslegungsgrundsätze verstoßec Ein solcher Verstoß ist nicht ersichtliche Wenn die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, es habe die Klausel des Vertrages vom 15* Oktober 1934, worin Richard EHH) dem Kläger ”seine gesamten Rechte” an dem Grundstück und gegen den Siedlungsverein abgetreten habe, unberücksichtigt gelassen und dadurch sowie durch sein ’’Haften der Erblasser Richard Blägel bei Abschluß des Vertrags vom \ 3Oktober 1934 “von der Absicht beseelt” war, “seine Baraili ü.h; die Beklagte und seine Söhne, aus dem Haus zu verdrängen und dort mi t seiner Ge j. i e b ten, Brau Wmp, e in zu z i e h enr’, Biese Absicht ließ sich aber - -worauf das Berufungsgericht noch ergänzend hätte hinweisen können - nur dann verwirklichen;, wenn das gesamte Eigentum am Haus auf den Kläger überging; verblieb dagegen nur ein geringfügiger Eigenturns-bruenteil bei der Beklagten, dann wäre, um zu dem erstreb-' ten Ziel zu gelangen, eine Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 180 ff ZVG) unerläßlich gewesen, an der aber Richard BflHB nach läge der Dinge kein Interesse haben konnte und zu deren Durchführung es im übrigen auch keiner vorherigen Übertragung seines Eigentumsanteils bedurft hätte, . Die Revision beanstandet ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte hälftige Miteigentümerin des Hauses geworden sei« Darin liege, so meint sie, ein Verstoß gegenden nur "im Zweifel" geltenden § 742 BGB; denn es gehe nicht an* den geringfügigen Beitrag der Beklagten - Beisteuerung ihres Arbeitsverdienstes zu dem Familienunterhalt sowie Zubereitung und Herbeischaffen der Speisen und Getränke - als. Selbst wenn die Beklagte-Miteigentümerin neben ihrem Ehemann zu einem wesentlich geringeren Teil als zur Hälfte geworden seinsollte, so würde auch das bereits eine Übereignung des Hauses an den Kläger ausgeschlossen haben. Dicht begründet ist endlich die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht zu Unrecht einen gutgläubigen Eigenturns-erwerb des Klägers verneint habe, Soweit sie geltend macht, Richard habe durch seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung den Besitz- am Hause nicht verloren, und soweit sie in der Niehterhebung der vom Kläger in diesem Zusammenhang angetretenen Beweise einen Verstoß gegen § 286 ZPO erblickt, wird von ihr übersehen, daß auch das Berufungsurteil keineswegs von einem Besitzverlust ausgeht; es bezeichnet vielmehr Richard FflpB ausdrücklich als "Mitbesitzer des Hauses" (S 38)o Aber auch den weiteren Ausführungen der Revision, wonach die Beklagte keinen Mitbesitz, sondern lediglich mittelbaren Besitz am Hause gehabt haben soll, kann nicht beigetreten werden. 473) hier lediglich die Anwendbarkeit des § 934 BGB geprüft und den § 932 BGB unerörtert gelassen habe, lenn auch auf Grund der letztgenannten Vorschrift käme :■ ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Klägers?

Zitierte Normen: § 95 BGB § 286 ZPO § 95 BGB § 286 ZPO § 1373 BGB § 97 ZPO
BGBRichardGrundBerufungsgerichthausenKlägerEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Für d&s. ; ,die:1ÄJßvt 1 i;ebd' .-BäÄdimg^iyj.
’GesetZ %: '..■:*.,.:BGB,§§ 95 V 929
Bechlssatzs/; Eine Sache, die nur zu vorübergehendem Zweck mil:'dem Grund und Böden verbunden worden ist, wird.bei späterer Änderung der Zweckbestimmung nicht von selbst wesentlicher Bestandteil des
 Grundstücks5 dazu bedarf es vielmehr außerdem noch. cLer Einigung zwischen bisherigem Sacheigentümer und ’Grundstückseigentümer über den Übergang des Eigentums0
Aktenzeichen? V SB 245/55 Urteil des BGH vom 21r Dezember 1956
LG Hamburg OLG Hamburg
V_ ZR 245/55
Verkündet am 2 Id Dezember 1956 Hi-rthj Justi zangestellter als Urkundsbeamter der G-esciiafts-stelle.
I m N; a m e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Rentnera Güstaw D IMHIHB in Hl
 illeeflHfc.
Proze
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers ?
ers Rechtsanwalt Drc
 gegen
a
£
die Witwe
 Minna
Straße
 geh, R|
in Hl
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br
i
hat der "VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bunde sri-cht er Br, Augustin} Schuster, Br« Oechßler und Br- Rothe
 Tatbestand?
Die Beklagte ist die Schwägerin des Klägers., nämlich die Witwe seines Bruders Richard	Dieser	hatte	auf
 dem Siedlungsgelände des ”Dauergartenvereins	e-Y.
in .	(	spater	umbenannt in -Siedlungsverein
 AflHHP') j dessen Mitglied er war, eine Parzelle genachtet und errichtete darauf - nach Behauptung der Beklagten gemeinsam mit ihr - zu Beginn der Dreißiger Jahre ein Holzhaus j das im Frühjahr 1933 von ihm und seiner Familie bezogen wurde, Es handelte sich um das Gebäude	jetzige
 Bezeichnung^ FflHHBsira£e flU
Das Siedlungsgelande in	gehörte	nicht
 dem "Verein hilHiHiHPh Er hatte es zwar im Oktober 1929 von dem damaligen Grundstückseigentümer Friedrich
 gekauf t, Aber der Kaufvertrag wurde, da seiner Durchführung steuerliche Schwierigkeiten entgegensfanden# am 5,- Januar 1931 von TMHHHir s Tochter Anna, die inzwischen den Grundbesitz übernommen hatte3 und von dem "Verein wieder aufgehoben und . durch einen anderen.» als "’’Pacht- und Darlehens-Vertrag?* bezeichneten Vertrag ersetzt; darin verpachtete Anna TlHHHHV das Gelände bis zu dem Jahre 1942 dem Verein und räumte ihm daran ein Ankaufsrecht ein5 zu dessen Sicherung.im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. In einem Ergänzungsvertrag zwischen Anna TMHHlHP urL(^ ^em Verein vom 18„ Februar 1935 wurde u„ae festgelegt * daß die .Grundstückseigentümerin berechtigt sei5 einzelne Parzellen nach näherer Maßgabe des inzwischen erlassenen Ansiedlungs-beseheides nebst Aufteilungsplan unmittelbar an die Mitglieder des Vereins zu verkaufen.
Hi chard Hi
 
zog im Dezember 1933 aus dem Holzhaus
 aus und lebte seither von seiner Familie, die darin wohnen bliebj. getrennt-, Die von ihm in der Folgezeit gegen die Beklagte erhobene Ehescheidungsklage wurde abgewiesen^ seine Berufung durch Beschluß vom 27* September 1934 verworfen»
Am 15* Oktober 1934 schloß Richard FflHB niit seinem Bruder dem 'Klager, einen _ privat schriftlichen Vertrag.;. Darin hieß es unter Hr 1-, daß der Kläger gegen Richard FHHP verschie dene, im einzelnen aufgeführte Forderungen in Hohe von insgesamt 1 620 RM habe« Die Nr 2 des Vertrages lautete?
-Zur Abgeltung dieser ganzen Forderungen verkauft Richard	an	Gustav	-	den	Kläger	-
'"zunächst das in	befindliche
 Wochenendhaus mit allem Zubehör, aber ohne Inventar«,' Gustav FMHi stimmt diesem Verkauf zu. Das Haus ist ihm heute in Zeugengegenwart übergeben und hat er Besitz davon ergriffen.; Außerdem tritt Richard D‘HBB seine gesamten Rechte, die er an dem Grundstück	bezw,	diesbezüglich	an.
den '■ Gemeinnützigen Dauergartenverein -AflHMIB e0V„
ha*
auch seine Rechte aus den bisher an
 diesen Verein gezahlten, gesamten Beträgen ab an Gustav I'Hp. r
Laut Nr 3 des Vertrages sollte damit die gesamte Forderung des Klägers beglichen sein; er übernahm seinerseits die Ver pfliehtung. Richard FM von allen ÄnSprüchen des. Vereins frei zu halten.
Am 11, Dezember 1937 starb Richard	Gesetzliche
•rben wurden seine Ehefrau, die Beklagte, und die beiden ge
 me ins chaftli eilen Söhne« Von letzteren fiel der eine später im. Kriege,, der andere ist im Osten vermißt« Die Beklagte wohnt heute noch in dem Hause FMBBHpstraße
 Um dieses Haus kam es zwischen den Parteien zu dem Streit, Der Kläger hat im Jahre 1941 das Grundstück, auf dem as er-
richtet ist (heutige Grundbuchbezeichnung; BBBMHHBanü ||| Blatt? Yon Anna IMHHHB gekauft. Auflassung und Eintragung unterblieben vorerst, da die Wohnsiedlungsgenehmigung während des Krieges und in den ersten Jahren danach nicht erteilt wurde. Unter Berufung auf den Vertrag vom 15; Oktober 1934 erhob der Kläger im Dezember 1942 eine Klage, mit der er - nachdem er von dar Beklagten ursprünglich Räumung und Herausgabe des Hauses verlangt hatte - die Peststellung begehrte, daß das Haus sein Eigentum seif die Klage wurde im März 1945 wegen mangelnden Peststellungsinteresses abgewieseh (70 2/43 LG Hamburg}- Die Beklagte ihrerseits klagte im Jahre 1947 gegen den Kläger auf Feststellung, daß der zwischen ihm und Anna	geschlossene	Grundstückskaufvertrag	ungül-
tig seif auch diese Klage verfiel der Abweisung (.3 0 117/47 LG Hamburg ~ 3 ü 164/48 OLG Hamburg)3 Nachdem inzwischen die Wohnsiedlungsgenehmigung erteilt worden war, wurde das Grundstück im September 1953 an den Kläger aufgelassen und dieser am 8* Februar 1954 als Eigentümer im Grundbuch einge-tragen. Er verkaufte das Grundstück am 15. Februar 1954 wei-ter an die Eheleute TeM und ließ es ihnen auf.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger vor dem Landgericht den Antrag.gestellt, festzustellen, daß die Beklagte nicht Eigentümerin des auf dem Grundstück
 FflHHBBstraße	stehenden	Holzhauses	sei:
Er hat geltend gemacht* er habe "bereits durch den Vertrag vom 15* Oktober 1934 das Eigentum an dem Hause erworben* so daß dieses nicht in den Nachlaß des Erblassers Richard
 gefallen sei: Ren Erwerb, habe er damals -,f'durch Handauflegen und Schlüsselempfang*r vollzogene Richard PflHI sei zur Übereignung berechtigt gewesen* denn er habe seiner-' seit das Haus allein und ohne Mithilfe d,er Beklagten erbaut* Geldmittel' zu dem Hausbau habe er darlehensweise von seinen Verwandten - darunter auch von ihm (Kläger)"’•erhalten = Ralls das Haus aber wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sein solli so habe er (Kläger) auf jeden Rail das Eigentum daran im Februar 1954 durch seine" Eintragung als Grundstückseigentümer erlangtRa er das. Grundstück in der Folgezeit an die Eheleute leflM weiterverkauft ha.be und verpflichtet sei* die^- . sen das Eigentum an dem streitigen Hause zu verschaffen* * habe er ein Interesse an der begehrten Feststellung-
Bie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat die Auffassung, vertreten., daß das Haus nicht als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks angesehen werden konne^ denn es sei nur zu einem vorübergehenden Zweck und in Ausübung eines Rechts am Grundstück mit diesem verbunden worden.
Ein Eigentumserwerb des Klägers sei deshalb dadurch* daß er den Grund und Boden erworben habe., keinesfalls eingetreten. Aber auch durch den Vertrag vom Jahre 1934 häbe der Kläger kein Eigentum erlangt. Ras Haus sei von dem Erblasser zusammen mit ihr aus den Ersparnissen der langjährigen Ehe* zu denen sie durch ihren Arbeitsverdienst als Reinemachefrau und Fabrikarbeiterin beigetragen habe* errichtet worden.
Sie habe auch bei dem Hausbau mitgearbeitetc, Infolgedessen sei sie damals Miteigentümerin des Hauses geworden, Ren Ver-
trag mit dem Kläger habe der Erblasser nur deshalb geschlossen^ weil er sich einer anderen Frau zugewendei habe und nach 'Abweisung seiner Ehescheidungsklage darauf ausgegangen sei, si (Beklagte) aus dem Hause zu verdrängen» Die in dem Vertrag angeführten Forderungen des Klägers hätten in Wirklichkeit nicht bestandenj der Erblasser habe von seinen Verwandten auch keine Barlehen erhalten* Es handle sich um einen bloßen Scheinvertrag, der im übrigen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gewesen sei» Der Kläger sei hinsichtlich ihres Miteigentums auch nicht gutgläubig gewesen, denn er habe die Verhältnisse genau gekannt * Aber selbst im Falle seiner Gutgläubigkeit hätte er wegen ihres unmittelbaren Besitzes kein Eigentum erwerben können? der Erblasser sei im Zeitpunkt des, Vertragsabschlusses nur noch mittelbarer Besitzer des Hauses gewesen»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagte nicht Eigentümerin des streitigen Hauses sei» Zur Begründung hat es ausgeführt? das Haus stelle einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks dar und sei daher am 8C Februar 1954, als der Kläger als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, in sein Eigentum übergegangen»
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgte- Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und noch weitere Einzelheiten, insbesondere über den Hausbau.und seine Finanzierung, vorgetragen» Außerdem hat sie darauf hingewiesen, daß ihr im Osten vermißter Sohn Herbert bisher nicht für tot erklärt worden sei? das Haus stehe daher in ihrem und ihres Sohnes Eigentum in

ungeteilter 'Erbengemeinschaft. Der Kläger hat um Zurück- -Weisung der Berufung gebeten. Er hat den Hilfsantrag gestellt festzustellen.,, daß die Beklagte nicht Miteigentümerin des auf
 sei; weiterhin hilfsweise fes-tzustellen, daß die Beklagte in
 zu l/4 Miteigentümerin des genannten'Holzhauses sei.
Bas Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landge-
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision er-, strebt der Kläger die Aufhebung dieses Urteils mit der Maßgabe, daß nach seinen in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen erkannt werde. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
1, Bas Berufungsgericht hat das Peststellungsinteresse des Klägers nach Maßgabe von § 256 bejaht, aber die Klage sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich der beiden■Hilfsanträge für unbegründet erachtet? her Haupt-antrag entfalle schon aus dem Grunde3 weil die Beklagte, solange ihr Sohn Herbert nicht für tot erklärt sei, von vornherein und unstreitig nicht Allein-, sondern nur Miteigentümerin des Hauses sein könne; die hilfsweise begehrte Reststellung, daß sie entweder überhaupt keine Miteigentümerin oder nur eine solche zu einem geringen Bruchteil:(in Erbengemeinschaft mit ihrem J3ohne) geworden sei, lasse sich ebenfall
 buch von B
dem Grunds
, stehenden Holzhauses
!straße
( Grund
 ungeteilter Erbengemeinschaft mit ihrem.Sohn Herbert E
richtliohen Urteils die Klage abgewiesen.
En t s c h e idungs gründ e %
nicht treffen, denn dem Kläger sei der Nachweis, daß er an d:em streitigen Haus das Alleineigentum oder auch nur' Miteigentums re chte erworben habe, nicht gelungen.
"Der Umstand, daß er im Jahre 1954 Bi gen turner des Grund und Bodens geworden sei, habe ihm Kein Eigentum am Haus verschafft, da dieses nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks im Sinne der §§ 94 ff BGB gehöres Es sei, wie die Beklagte bewiesen habe, seinerzeit nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs 1 Satz 1 BGB) mit dem Grundstück verbunden worden.
Aber auch der Vertrag vom 15; Oktober 1934 biete keine Grundlage für einen etwaigen Eigentumserwerb des Klägers Ob es sich bei den damaligen Abmachungen zwischen .Richard EHHBund dem Kläger nur um einen Scheinvertrag gehandelt habe,.könne ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Krage, ob diese Abmachungen wegen der ihnen zu Grunde liegenden unlauteren Beweggründe - Richard PflHP habe seine Barailie aus dem Hause verdrängen und dort mit seiner Geliebten, einer Brau wmi, einziehen wollen - oder aus sonstigen Gründen nichtig seien?. Auf jeden Ball habe nach dem Willen der Vertragsschließenden damals das gesamte Eigentum am Hause und nicht etwa nur ein Miteigentumsanteil des Richard BflHV auf den Kläger übertragen werden'sollen, so daß sich bereits damit der zweite Hilfsantrag des Klägers, wonach die Beklagte allenfalls mitsamt ihrem Sohn Herbert zu einem Viertel Miteigen- . tümerin des Hauses sein solle, erledige,,. Darüber hinaus scheitere das gesamte Klagebegehren ferner daran, daß die Beklagte in dem Zeitpunkt, als der Vertrag vom 15- Oktober 1934 abgeschlossen wurde, Miteigentümerin des Hauses gewesen sei“ sie habe nämlich bei seiner Errichtung mitgewirkt, indem
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sie während dieser Zeit ihren Arbeitsverdienst zu dem Lebens-unterhalt, der Familie beigesteuert und Essen und Getränlce.	c
für ihren Ehemann und seine Hilfskräfte an die Baustelle
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 gebracht habe,, und sie sei deshalb ebenfalls als ,;Herstei-
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lerin'A im Sinne von § 950 BGB anzusehen; nach der Vermutung des § 74-2 BGB seien sie und Richard	3e zur Hälfte
 Eigentümer geworden, Richard FdHV sei daher außerstande gewesen, ohne ihre Mitwirkung das alleinige Eigentum des Hauses auf den Kläger zu übertragen, Ein gutgläubiger Eigentumserwerb des letzteren komme nicht in Betracht,, weil die Beklage xe in der fraglichen Zeit unmittelbare Besitzerin gewesen sei« Richard E^HH^ahe auch keineswegs lediglich über seinen eif genen Eigentumsbruchteil zugunsten des Klägers verfügt ; denn • ;• der Vertrag könne nicht dahin ausgelegt werden, daß der auf s Übertragung des Alleineigentums gerichtete Wille der Vertrags^ schließenden den minderen Willen,, nur einen Gerneinschafts- ^ aiiteil zu übertragen, stillschweigend eingeschlossen habe.
Las Berufungsgericht hat endlich noch geprüftob sich M etwa nachträglich die Eigentumsverhältnisse dadurch geändert -hätten., daß der ursprüngliche vorübergehende Zweck, zu dem das Holzhaus mit dem Grund und Boden verbunden wurde, in eiv nem späteren Zeitpunkt durch Veränderung der äußeren Umstän- ■■ de voneinem ,rdauernden Einfügungszweck5’- abgelöst worden sei diese Zweckveränderung sei eingetreten, als die zuständige H Verwaltungsbehörde die bisher ausstehende Wohnsiedlungsge- . wj nehmigung erteilt habe (November 1949) und daraufhin der Klä^S ger im Februar 1954 als Grundstückseigentümer im Grundbuch ':;r eingetragen worden sei. Ein "automatischer” Eigentumsverlust-.i infolge Änderung des Einfügungszwecks, könne aber - so meint An das Berufungsgericht - ohne bewußte Mitwirkung des .betrof-
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chen Mitwirkung fehle es im vorliegenden Palle
 Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Beklagte zu irgendeiner Seit den Willen bekundet habe* ihr Eigentumsrecht an dem Hause aufzugeben» Da es sich indessen insoweit um eine bisher.höchstrichterlich nicht entschiedene
 Hechtsfrage. handele, sei die Revision zuzulassen- ( § 546 Abs 2 Satz 1 ZPO}«
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.	2, Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffas-
sung s daß der Ausnahmetatbestand des § 95 Abs 1 Satz 1 BGB Vorgelegen habe und das Haus infolgedessen nicht Grundstücksbestandteil geworden sei-. Zu dieser Auffassung sei das Berufungsgericht gelangt» weil es seiner Entscheidung zu Unrecht die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 51= Oktober 1952 (BGHZ 8* 1) zu Grunde gelegt habe* ohne zu beachten* daß der dortige Sachverhalt ganz anders gewesen sei. Während nämlich damals der Streit um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden ging* der nach dem Reiehsleistungsgesebz dem Erbauer zwecks Errichtung von Behelfsheimen nur bis auf weiteres zur Verfügung gestellt worden war« habe im vorliegenden Fall der Erblasser Richard P^HB das Grundstück in der Absicht gepachtetes .später zu Eigentum zu erwerben. Er , sei Mitglied des Siedlungsvereins	gewesen,	dessen
 satzüngsmäßige Aufgabe darin bestanden habe* den Mitgliedern den Eigentumserwerb an den gepachteten Parzellen zu erleichtern» Wenn Richard PflHB diesem Verein bei ge treten sei und von ihm das Baugrundstück gepachtet habe* dann könne nach der ganzen Sachlage unmöglich angenommen werden, daß die Verbindung des von ihm errichteten Hauses mit dem Grund und Boden lediglich zu einem vorübergehenden Zweck, d=h» nur für die Bauer des Pachtvertrages habe erfolgen sollen, Pie Vereins
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mitglied-SG-haft und das Pachtverhältnis-seien vielmehr'als" V.4 bloßes ^Zwischenstadium" aufzufassen, das bestimmungsgemäß * den Endzweck, nämlich den Eigentumserwerb am Grundstück, ■ i herbeifuhren sollte.. Daraus. ergebe-sich zwangsläufig. der, Wille,, das Gebäude endgültig mit dem Grund; und Boden zu verbinden, Dies habe das Berufungsgericht unter Verletzung des ;
§ 286 SBC nicht berücksichtigte Bei einem Sachverhalt der ■■/ hier vorliegenden Art bedürfe es - so.meint die Revision -keines besonderen Nachweises mehr, daß der Erbauer die positive Absicht gehabt habe, das Gebäude auch bei Aufhebung seines Anspruchs auf Grundstücksbenutzung in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen, zu lassen, Richard	:
habe mit Recht davon ausgehen können, daß ein solcher Ball nicht eintreten würde„
Die Rüge ist nicht begründet. Wenn das Berufungsgericht, bei seiner Beurteilung des Sachverhalts davon ausgegangen ist, daß bei einem Bau auf fremdem Grund und Boden durch einen Mieter oder Pächter regelmäßig vermutet werde,dieser . habe dabei nur in seinem eigenen Interesse und nicht zugleich" in der Absicht gehandelt, das Gebäude, nach Beendigung des Verü tragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu las-t
sen, und wenn es, um die Anwendbarkeit des § 95 Abs 1 Satz 1..v:
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BGB ausschließen zu können, das Vorhandensein einer positiven'/ gegenteiligen Absicht auf Seiten des Erbauers für notwendig erachtet hat, sc befindet es sich damit im Einklang mit der seit, langem, herrschenden .Ansicht ( RGZ 55, 281 [284];, 59, 19.; ' 63, 416 [421]; 87, 43 [51 ]; 155» '231 /236] ; OGHZ 1» 168 [i70]f OLG Hamburg KDE 1951,. 736; BGB HGRK 10. Aufl § 95 Anm 2;
Pal and t •-P an c k e imann 1 5 - Aufl § 95 B G3 Anm 2S t aud in g e r- C o i ng ' '! o Aufl § 95 BGB Anm 5 Rand Ziffer 7 a, Seite 461)?: der sich auch der Senat in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat
(BGHZ 8, ' [7 f]; 10, 171 [175.f]; ferner Urteile vom 23, Oktober 1955 “ V ZB 38/52 S 11, und vom 16, Mai 1956 - y 2B 146/54 - S 7s lind-Möhr Br 7 PreisstopVO) , Ein Inlaß, im vor-liegenden Fall von/diesem Grundsatz abzuweichen? ist nicht er sichtlich«. Das Berufungsgericht hat auch keineswegs; wie die Revision ihm zun Vorwurf macht, die in der Entscheidung des Senats vom 31-*_ Oktober 1952 (BGHZ 8> 1) entwickelten Gedankengänge schematisch und unter Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt angewendet? sondern es ist sich, wie seine eingehenden Ausführungen erkennen lassen, der Besonderheiten des Falles bewußt gewesen und hat sich mit ihnen im einzelnen aus einandergesetzto Wenn es dabei auf Grund des Inhalts der münd liehen Verhandlung und des Beweisergebnisses zu der Feststellung gelangt ist, daß der Erblasser Richard FflBP hei her Errichtung des Holzhauses nicht die Absicht gehabt habe, dieses im Falle einer Beendigung seines Unterpachtverhältnisses mit dem Siedlungsverein ’-AHHHB” in das Eigentum der Grund s’tückseigentilmerin Anna	fallen zu lassens so kann
 dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Insbesondere liegt, entgegen der Ansicht der Revision, kein Verstoß gegen § 286 ZPO vor. Der Sachverhalt ist vom Berufungsgericht erschöpfend gewürdigt worden. Es hat weder außer Acht gelassen, daß der Erblasser. Richard FflHV hei se^ nem Eintritt in den Siedlungsverein und bei der Erpachtung des Baugrundstücks mit einem späteren Eigenturnserwerb an diesem Grundstück gerechnet haben mag, noch hat es den Zweck der zwischen dem Verein und der Grundstückseigentümern THHM-■i bestehenden Verträge verkannt; der dahin ging, den Vereinsmitgliedern den Erwerb der gepachteten Parzellen zu erleichtern, Diesen Umständen mißt jedoch das angefochtene Ur-
teil im Rahmen seiner Gesamtwürdigung keine ausschlaggeben-.1 j de Bedeutung bei, weil Richard	lediglich Unterpäch- g
ter gewesen sei. und als solcher keine unmittelbaren■ Ansprii- ] che gegen die Grundstückseigentümerin gehabt habe, weil der V j Pachtvertrag zwischen dem Verein und Anna	nur	^is
 zu dem Jahre 1942 fest abgeschlossen und alsdann kündbar gewe- * ; sen sei und weil der Erblasser deshalb, als er das Holzhaus j errichteter keine siehere Aussicht auf einen Eigentumserwerb, i am Grund und Boden in absehbarer Zeit gehabt habe, Einen . i Rechtsverstoß lassen diese Ausführungen, die sich im wesent-. : liehen auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung bewegen ’ und daher in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfange nachprüfbar sind;; nicht erkennen* Nicht anders verhält es sich mit den weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Feststellung, daß der Erblasser keinen Eigen- Ü ! tumserwerb der Grundstückseigentümerin an dem Holzhaus geoll iiabe} außerdem noch hegrtlnd.et hat* Es führt in diesem Zusam-menhang zahlreiche Einzelheiten an, so z=B, das Fehlen der Wohnsiedlungsgenehmigung, die mangelnde Bereitwilligkeit der Baupolizei, die Errichtung eines massiven Gebäudes auf dem Grundstück zu gestatten, den wiederholten Hinweis des Vereinsvorstandes gegenüber den Mitgliedern,' daß zunächst nur provisorisch gebaut werden dürfe, die Äußerung des Erblassers ; gegenüber dem Zeugen Walter Go^HHIP über die Ungewißheit der späteren Straßenführung, die Erwartung der Siedler, daß eine Straßenbahn durch das Siedlungsgeiände gelegt werde, dis : Ni cht einlio lung der Baugenehmigung sowie die noch aus stehen- . j de Auf Schließung und endgültige Aufteilung des Geländes:,. - j Bas Berufungsurteil verweist ferner darauf, daß auch der	j
Zeuge Bürovorsteher IGJlV, der den Vertrag vom 15= Oktober	j
1934 entworfen hat, noch .‘damals in Übereinstimmung mit sei-	j
nein Arbeitgeber, Rechtsanwalt BAHB, der Auffassung gewesen : j
sei5: das Haus sei nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden verbunden» Erwogen wird in dem Urteil weiterhin«, daß der Siedlungsverein nicht über genügend Geldmittel, verfügt habe, um im Palle eines Ausscheidens von Unterpachtern deren Gebäude gegen Zahlung des Wertes zu übernehmen; und daß auch die Eigentümerin des Siedlungsgeländes, Anna
 nicht gewillt gewesen sein könne, den einzelnen Bauherren?falls sie ihre Parzellen räumten? für die darauf
 errichteten Baulichkeiten ein Entgelt zu bezahlene Wenn das
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Berufungsgericht auf Grund der angeführten Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist? der Erblasser Richard	müsse bei
 der Hauserrichtüng den Willen gehabt haben? sich für den Pall? daß er entgegen seiner Hoffnung das Eigentum an der Parzelle nicht erwerben könne? die Wegnahme des Holzhauses vorzubehalten? so erscheint' diese Wiilensauslegung möglich»
Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner? daß das Berufungsgericht im Rahmen dieser Gesamtwürdigung auch auf den Inhalt der Vorprozeßakten 7 0 2/43 des Landgerichts Hamburg zurückgegriffen hatc In jenem früheren Rechtsstreit hatte der Kläger? entgegen seinem jetzigen Vorbringen? selbst die Auffassung vertreten? das Holzhaus sei nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden? und hatte zur Begründung Einzelheiten vorgetragen- Bas angefochtene Urteil hat auf diesen Sachvortrag verwiesen und ihn als Bestätigung seines Standpunktes gewertete Die Revision erblickt darin eine Verletzung des § 286 ZPO, Sie meint? nicht auf das damalige Vorbringen des Klägers hätte entscheidendes Gewicht gelegt werden sollen?■sondern umgekehrt auf dasjenige d er Beklagten, die ihrerseits im Vorprozeß geltend gemacht habe<, daB das Haus wesentlicher Bestandteil des Grundstücks
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sei? das sei umso bedeutungsvoller gewesen, als die Beklag- yf| te über' die Willensrichtung ihres Ehemannes Richard ans eigener Kenntnis Bescheid gewußt habe, wahrend es sich bei dem,. v;as der Klalger vorgetragen habe, nur um Rechtsansichten und nachträgliche Schlußfolgerungen gehandelt haben könne. Bas ist indessen nicht richtig* Bas im Berufungsurteil unter Angabe der einzelnen Schriftsatzstellen wiedergegebene *£ frühere Vorbringen des Klägers besteht vielmehr im wesent-liehen aus Tatsachenbehauptungen; insbesondere wird darin
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genau beschrieben, wie es zu der Errichtung des Holzhauses 'f gekommen ist und welche Beschaffenheit dieses besitzt* Bern- '•> gegenüber hat sich die Beklagte darauf beschränkt, die Be- ü hauptungen des Klägers teils zu bestreiten und teils aus ihnen gegenteilige rechtliche Schlüsse zu ziehen-.

3^ Die Revision rügt ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Holzhaus auch durch die spätere Änderung seiner Zweckbestimmung - die nach der Feststellung des angefcchtenen Urteils mit der Erteilung der Wohnsied-lungsgenehmigung im Jahre 1949? spätestens aber mit der grundbuchli.chen Eintragung des Klägers als Eigentümer im Februar 1954 eingetreten sein soll - nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und damit in das Eigentum des Klägers übergegangen sei,. Sie macht demgegenüber geltend, der Erblasser Richard" EflHV habe , wie sich aus dem f Sinn und Zweck seines Beitritts zu dem Siedlungsverein und aus der satzungsmäßigen Aufgabe dieses Vereins ergebe, von Anfang an zu dem mindesten die Absicht gehabt, daß das Haus spätestens mit dem Eintritt c3.es erstrebten Eigentumswechsels aufhören sollte, nur -Scheinbestandteil zu sein0 Ba Richard
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im Vertrag vom 15-. Oktober 1934 seine sämtlichen Rechte aus dem Pachtvertrag an den Kläger abgetreten habe, seien mit dem Eigentums.erwerb.des letzteren am Grund und Boden die Voraussetzungen eingetreten? unter denen Richard dasvon ihm errichtete Holzhaus zu dem wesentlichen Grundstücksbestandteil habe werden lassen wollen, -
Rem kann nicht beigetreten werden.
Rer Senat hat sich mit der Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs 1 Satz 1 BGB bei nachträglicher Änderung des Einfügungszwecks zu dem wesentlichen Grundstücksbestandteil wird? bereits in seinem Urteil vom 16, Mai 1956 (V ZR 146/54? abgedruckt lind-Möhr ilr 7 PreisstopVO) auseinandergesetzt., Er hat dort unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht des Reichsfinanzhofs (J\7 1923? 790) und derjenigen von Standinger-Riezler ( 10, Aufl § 95 Anm 3 e? Randziffer 95 ebenso jetzt Staudinger-Coing 11, Aufl aaO) ausgeführt? § 95 BGB stelle auf den Zeitpunkt der Verbindung der Sache mit dem Grund und Boden ab und besage nicht? daß der Ausschluß der Bestandteilseigenschaft nur so lang gelte., als der u r sprung], i che Zweck der Verbindung fort dauere 5 die weitere dingliche Rechtslage regele sich daher grundsätzlich nach den §§ 929 ff BGB, Biese Auffassung wird? v#orauf ebenfalls in dem angeführten Urteil hingewiesen worden. ist,..u,a. geteilt vom Reichsgerichtsrätekommentar (BGB 10, Aufl § 95 Anm 1 a,E„) sowie.von Soergel (BGB 80 Aufl §95 Anm 2}? Oertmann (BGB 3» Aufl § 95 Anm 2 a<0 , Planck-Strecker (BGB 4. Aufl § 95 Anm 2 a) und Still- . schweig (JW 1923, 790), Auch das Reichsg erieht hat - von
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dem Sonderfall einer späteren Vereinigung des Eigentums am 7 Grundstück und.an der mit ihm verbundenen Sache abgesehen (EGZ 97 , 102 [105]) - im Urteil vom 26„ Januar 1933 (Warn . V Rspr 1934 IIr 19) einen bloßen Wegfall der ursprünglichen -7 Zweckbestimmung nicht für ausreichend angesehen, um die^Säe-ehe zu dem wesentlichen Grundstücksbestandteil werden zu lassen; sondern es hat als weitere Voraussetzung dafür gefordert; daß die Verbindung als nunmehr für die Dauer gewollt . erkennbar werde 5 d.er nachträglichen Änderung des Einfügungszweckes komme eine ^verfügungsä-hnliche Bedeutung’1 zu, und sie sei daher rechtlich einer Verfügung über die Sache gleich zu erachtens An diesen Gedankengang des Reichsgerichts.anknüpfend hat der Senat in dem erwähnten Urteil vom 16= Mai 1956 weiter ausgeführt; in derartigen Fällen bedürfe es einer Anwendung de: §§ 929 ff BGB in abgewandelter Form, und die Begründung der -1 Bestandteilseigenschaft setze infolgedessen die Zustimmung des Grundstückseigentümers im Sinne einer Einigung über den Eigentumsübergang vorause
 Wende1 man diese Erwägungen, die im Urteil vom 16. Mai 1956 angestellt worden sind, auf die es aber mit Rücksicht auf den dem genannten Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt damals nicht entscheidend ankam, von denen absugehen jedoch kein Anlaß besteht, auf den vorliegenden Pall an, so erweist sich der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß das streitige Haus auch durch eine nachträgliche Änderung seiner Zweckbestimmung nicht von selbst in das Eigentum des Kla~ gers übergegangen sei, als zutreffend..Eine Einigung der Parteien über einen solchen Eigentumsübergang hat nicht stattgefunden 5 die Beklagte insbesondere hat, wie das angefochtene
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Urteil auf Grund des Beweisergebnisses feststellt, zu keiner Zeit - sei es dem Klägers der Grundstückseigentümern oder einem Britten gegenüber - den Willen bekundet, ihr Eigenrum an d em H o 1 zb.au s auf zu geben; daß für sie jeglicher Bewe ggrun d fehlte, nach' dieser Richtung irgendetwas zu unternehmen, liegt im übrigen auf der Hand, Die Eigentumsverhältnisse am Haus wurden also durch die Vorgänge von 1949 und 1954 nicht berührt.
Was die Revision gegen diese Auffassung ins Feld führt, verdient keine Zustimmung* Es geht nicht an; das Bestehen“ bleiben oder Erlöschen der Scheinbestandteilseigenschaft allein von der Willensrichtung des Hauserbauers Richard Fi®-oder gar seines Rechtsnachfolgers, des Klägers, abhängig zu machen. Vielmehr hätte es zu einer Änderung der dinglichen Rechtslage, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf den das gesamte Sachenrecht beherrschenden Publizitätsgrundsatz ausführt, einer 11 ausdrücklichen, sinnfälligen Willensbekun-dungf* von Seiten der Beklagten,, der Eigentümerin oder Miteigentümerin des Scheinbestandteils, bedurft,
4c Wenn die Revision schließlich noch den Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß der Kläger auch auf Grund seiner Abmachungen mit Richard EflHB vom Oktober 1954 kein Eigentum an dem Hause erlangt habe, als rechtsirrig bekämpft, so war ihr insoweit ebenfalls der Erfolg zu versagen.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Beklagte wegen ihrer Mitarbeit bei der Errichtung des Hauses als. ,THerstellerin!l im Sinne von § 950 BGB angesehen hat, so daß sie zusammen mit ihrem Ehemann Miteigentum an dem
 Bauwerk erlangt habe-, sind frei, von Rechtsirrtunn Die Mit-arbeit der Beklagten bestand nach, den Feststellungen des angefochtenen Urteils darin? daß sie während der Hauser-richtung ihren Arbeitsverdienst, zu dem Lebensunterhalt der > Familie beigesteuert und auß-erdem für Richard F'HBB und seine Bauhelfer das Essen zubereitet und zur Baustelle gebracht hat... Sie hat- damit? wie das Berufungsgericht zutref-fend ausführt? mehr getan? als wozu sie als Ehefrau gemäß § 1356 Abs 2 BGB verpflichtet war.5 denn es handelte sich um Arbeiten außerhalb des Hauswesens und außerhalb des ehe- ... männlichen Geschäfts, Zu Unrecht meint die Revision? daß sich die Pflicht der Beklagten zur Beisteuerung ihres Arbeite Verdienstes? der nach § 1367 BGB Vorbehaltsgut gewesen sei?' -bereits aus § 1371 (in Verbindung mit § 1427 Abs 2) BGB er-'..?
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geben habe? wonach die Brau dem Mann zur Bestreitung des ehe' liehen Aufwandes einen angemessenen Beitrag zu leisten habe; ' Zunächst steht keineswegs fest? ob im vorliegenden Fall eine
■Beitragspflicht der Beklagten nicht deshalb entfiel? weil ihr Ehemann Ttschon durch die Nutzungen des eingebrachten Guzes einen angemessenen Beitrag” erhielt (§ 1371 BGB zweiter Halbsatz)5 der Kläger? dem insoweit die Beweislast oblag (Staudinger-Keidel 9 * Aufl § 1371 Anm 3? Planck-Unzner 4c Aufl § 1371 Anm 2 a,E;„), hat dazu in den Tatsacheninstanzen? soweit ersichtlich?, nichts vorgetragen. Aber selbst wenn eine solche Pflicht bestanden haben sollte? so würde sie auf jeden Pall nicht den gesamten Arbeitsverdienst der Beklagten ergriffen haben, sondern diese konnte verlangen? daß ihr Ehemann - dessen Einkommen nach dem Zusammenhang der getroffenen Feststellungen ohne die Kosten des Hausbaues zu dem Lebensunterhalt der Familie ausgereicht haben würde - ihr
 einen Teil davon zur freien Verfügung beließ? den Stamm ihres .Vorbehalfsguies brauchte sie keinesfalls anzugreifen (Falandt Lauterbach 15o Aufl § 1571 Anm 1). Für die Eigenschaft der B ekl agt en als filers tellerin V des Hauses war es ferner 5 entgegen, der Meinung der.Revision, ohne Belang, ob sie persönlich am Baumitarbeitete oder ob sie ihren Arbeitsverdienst zu dem Lebensunterhalt der Familie beisteuerte und es dadurch ihrem Ehemann ermöglichtes einen größeren Teil seiner Mittel für unmittelbare. Bauzwecke zu verwenden; entscheidend ist allein, daß sie über ihre gesetzlichen Pflichten hinaus dazu beigetragen hat, die Errichtung des als Familienheim gedachten Hauses zu ermöglichen« Bas Berufungsgericht hat daher die in dem Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 29'* März 1950 (JE 1950, 473) entwiekelten Grundsätze insoweit mit Hecht auf den vorliegenden Pall angewandt,
' Soweit das Berufungsurteil feststellt, daß Richard und der' Kläger das gesamte Eigentum am Hause auf letzteren hätten übertragen wollen und daß der Wille der Vertragsschließenden nicht zugleich ”den minderen Willen, nur einen Ei gen turns an teil zu übertragen, stillschweigend’' eingeschlossen habe, handelt es sich um die Auslegung eines Individualvertrages. die vom Revisionsgericht nur nach der Richtung, nachgepriift werden kann, ob sie etwa gegen Rechtsvorschriften oder allgemeine Auslegungsgrundsätze verstoßec Ein solcher Verstoß ist nicht ersichtliche Wenn die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, es habe die Klausel des Vertrages vom 15* Oktober 1934, worin Richard EHH) dem Kläger ”seine gesamten Rechte” an dem Grundstück und gegen den Siedlungsverein abgetreten habe, unberücksichtigt gelassen und dadurch sowie durch sein ’’Haften
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..... st.iv .
am Buchstaben des Vertrages11 die Denkgesetze und die Vor-: I il| schrift des § 133 BGB verletzt, so ist’das nicht stichhal- h tigs. Die beanstandete Beststellung des angefochtenen Urteils'! stutzt sich, wie aus den Ents che i dungs gründen hervor geht.	;■
(S 34? 39 Bü), nicht lediglich auf den Vertragswqrtlaut;	U
sondern zugleich auf die Aussage des Zeugen Walter GofllM-' fBK hen das Berufungsgericht für glaubwürdig erachtet hato ; Außerdem folgt, entgegen der Ansicht der Revision, aus der erwähnten Abtretung sämtlicher Rechte an den Kläger keineswegs zwingend, daß dieser auf jeden Bali alle Richard B®-zustehenden Rechte“ und damit auch ffeinen ihm etwa nur z-ii stehenden Mi teigen tumsanteil,T habe übertragen erhalten sollen, Die Revision übersieht , daß nach der für die Revisions-; Instanz bindenden Feststellung des Berufungsurteiis (S 32.) der Erblasser Richard Blägel bei Abschluß des Vertrags vom \ 3Oktober 1934 “von der Absicht beseelt” war, “seine Baraili ü.h; die Beklagte und seine Söhne, aus dem Haus zu verdrängen und dort mi t seiner Ge j. i e b ten, Brau Wmp, e in zu z i e h enr’, Biese Absicht ließ sich aber - -worauf das Berufungsgericht noch ergänzend hätte hinweisen können - nur dann verwirklichen;, wenn das gesamte Eigentum am Haus auf den Kläger überging; verblieb dagegen nur ein geringfügiger Eigenturns-bruenteil bei der Beklagten, dann wäre, um zu dem erstreb-' ten Ziel zu gelangen, eine Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 180 ff ZVG) unerläßlich gewesen, an der aber Richard BflHB nach läge der Dinge kein Interesse haben konnte und zu deren Durchführung es im übrigen auch keiner vorherigen Übertragung seines Eigentumsanteils bedurft hätte, .
Die Revision beanstandet ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte hälftige Miteigentümerin
 des Hauses geworden sei« Darin liege, so meint sie, ein Verstoß gegenden nur "im Zweifel" geltenden § 742 BGB; denn es gehe nicht an* den geringfügigen Beitrag der Beklagten - Beisteuerung ihres Arbeitsverdienstes zu dem Familienunterhalt sowie Zubereitung und Herbeischaffen der Speisen und Getränke - als. gleichwertig mit den von Richard bewirkten Leistungen anzusehen. Auf die Größe der Miteigentum bruehteile kommt es indessen für die Entscheidung nicht an. Selbst wenn die Beklagte-Miteigentümerin neben ihrem Ehemann zu einem wesentlich geringeren Teil als zur Hälfte geworden seinsollte, so würde auch das bereits eine Übereignung des Hauses an den Kläger ausgeschlossen haben. Mit dem Tod des Richard	hat	dann die Beklagte gemeinschaftlich mit
 ihren beiden Söhnen auf jeden Fall auch seinen Eigentums-brüehteil, gleichgültig wie groß er war, erworben-
Dicht begründet ist endlich die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht zu Unrecht einen gutgläubigen Eigenturns-erwerb des Klägers verneint habe, Soweit sie geltend macht, Richard	habe	durch seinen Auszug aus der ehelichen
 Wohnung den Besitz- am Hause nicht verloren, und soweit sie in der Niehterhebung der vom Kläger in diesem Zusammenhang angetretenen Beweise einen Verstoß gegen § 286 ZPO erblickt, wird von ihr übersehen, daß auch das Berufungsurteil keineswegs von einem Besitzverlust ausgeht; es bezeichnet vielmehr Richard FflpB ausdrücklich als "Mitbesitzer des Hauses"
(S 38)o Aber auch den weiteren Ausführungen der Revision, wonach die Beklagte keinen Mitbesitz, sondern lediglich mittelbaren Besitz am Hause gehabt haben soll, kann nicht beigetreten werden. Der. Miteigentumsanteil der.Beklagten gehörte nicht, .wie-, die Revision meint, gemäß § 1363 Abs 2 BGB
zu dem
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eingebraehten Gut* Vielmehr handelte es sich insoweit um Vorbehaltsgut„ Bas ergibt sich aus den §§ 1367? 1370 BOB« Baß der Arbeitsverdienst der BekJ_agten Vorbehaltsgut war? wird auch von der Revision nicht verkannt«. Wenn die
 Beklagte aber unter Verwendung dieses Arbeitsverdienstes? 1
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wie oben dargetan wurde? das Miteigentum am Hause erwarb? <■' so hatte dieser Erwerb angesichts seines engen Wirtschaft- p). liehen Zusammenhangs mit der Herkunft der verwendeten Geld- ■ mittel (RGZ 87? 100 [ 104 ]) zur Folge? daß auch der Mit eigen-tumsanteil in das Vorbehaltsgut fiel» Er unterlag daher nichli
 dem Besitzergreifungsrecht des Ehemannes nach § 1373 BGB. 7
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Bei dieser Rechtslage bedarf es. keines Eingehens auf die t Einwendungen? die von der Revision dagegen erhoben werden? .7
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daß das Berufungsurteil im Anschluß an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 29« März
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'950 JR 1950? 473) hier lediglich die Anwendbarkeit des § 934 BGB geprüft und den § 932 BGB unerörtert gelassen habe, lenn auch auf Grund der letztgenannten Vorschrift käme :■ ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Klägers? da Richard Ejp-(HBdiesem lediglich Mitbesitz einzuräumen vermochte (Paiandt Ho che 15« Aufl § 929 BGB Anm 3 a) ? nicht in Betracht.«
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5. Hach -allem erweist sich die Revision als unbegründet.. Sie. war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüclc-zuweisen.
Br* Tasche	Br.	Augustin	Schuster
 Rr0 Oeöhßier	Rothe

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