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BGH · V ZR 244/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 244/83

Ist ein notarieller Kaufvertrag wegen Unterverbriefving nichtig, so folgt daraus nicht die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Nach der Heilung des Kaufvertrages (§ 313 Satz 2 BGB) kann dessen ursprüngliche Nichtigkeit nicht mehr Grundlage einer Zwangsvo11streckungs-abwehrklage (§ 797 Abs.4, § 767 ZPO) sein. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Uber den beurkundeten Kaufpreis von 205 000 DM hinaus sollte nach den zuvor getroffenen Abreden vom Kläger ein weiterer Betrag gezahlt werden, über dessen Höhe die Parteien streiten. In Teil II dieses Vertrages verkauften die Beklagten dem Kläger außerdem das Wirtschaftsinventar der Gaststätte "DflHBHP” nach einem beiliegenden Verzeichnis zu dem Preis von 39 550 DM (einschließlich Mehrwertsteuer). Er behauptet einen zusätzlichen Kaufpreis für das Teileigentum in Höhe von 115 000 DM; der Schuldschein sei nur zur Sicherheit wegen der damals noch geschuldeten Schwarzgeldzahlung ausgestellt worden. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages über das Teileigentum habe den Kaufvertrag über das Inventar und damit auch die Unterwerfungsklausel erfaßt (§ 139 BGB). Zwar sei mit der Auflassung und der Grundbucheintragung der Kaufvertrag seinem gesamten Inhalt nach wirksam geworden (§ 313 Satz 2 BGB), aber nicht die Unterwerfungserklärung. Der Schuldner ist vielmehr darauf verwiesen, eine Divergenz zwischen Unterwerfungserklärung und materiellem Recht auf dem Wege der Vollstreckungsgegenklage (§§ 795, 767, 797 Abs.4 ZPO) geltend zu machen (Wolfsteiner aaO Rdn. 33). Entgegen seiner Auffassung kann es also nicht darum gehen, ob eine nichtige Unterwerfungserklärung nach § 313 Satz 2 BGB geheilt wurde, vielmehr war die Unterwerfungserklärung von Anfang an wirksam (a.A. OLG Köln HRR 1937 Nr. 597), und es fragt sich nur, ob dem Kläger Einwendungen zustehen, die den materiellen Anspruch selbst betreffen (§ 797 Abs.4, § 767 Abs. 1 ZPO). Eine solche Einwendung folgt nicht mehr aus der ursprünglichen Nichtigkeit des Inventarkaufs, denn mit Auflassung und Eintragung in das Grundbuch ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 28. Damit ist auch ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für das Inventar in Höhe von 39 550 DM entstanden. Die Unterwerfungserklärung bezog sich auf den Kaufpreisanspruch für das Inventar, der damals zwar noch nicht bestand, nunmehr aber nach der Heilung (§ 313 Satz 2 BGB) entstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, daß - wie das Berufungsgericht in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (NJW 1970, 1881) ausführt - die Höhe des wirklich vereinbarten Kaufpreises für das Teileigentum streitig ist. Die Beklagten vollstrecken wegen des ihrer Ansicht nach noch offenen Inventarkaufpreises, dessen Grund und Höhe zwischen den Parteien nicht streitig ist. Unerheblich sind die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die (ursprüngliche) Nichtigkeit des Inventarkaufs angenommen hat. eine Kaufpreisforderung wegen des Teileigentumskaufs gegen den Kläger hatten und welche der Forderungen in welcher Höhe mit welcher Zahlung erlosch (vgl.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 797 ZPO § 139 BGB § 794 ZPO § 139 BGB § 795 ZPO § 313 BGB
BGBHöheBerufungsgerichtZPOUnterwerfungserklärungKläger

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr, 5, 797 Abs. 4, 767;
BGB § 313 Satz 2
Ist ein notarieller Kaufvertrag wegen Unterverbriefving nichtig, so folgt daraus nicht die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Nach der Heilung des Kaufvertrages (§ 313 Satz 2 BGB) kann dessen ursprüngliche Nichtigkeit nicht mehr Grundlage einer Zwangsvo11streckungs-abwehrklage (§ 797 Abs. 4, § 767 ZPO) sein.
BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 2W83	URTEIL
Verkündet am : 1. Februar 1985 H i r t h -Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Marko und Zorka
•Straße ^P, Dj
 Beklagte und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F*
und
 gegen
Nedeljko zur Zeit
 Straße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt DrJ
5"
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 28. Dezember 1981 (Teil I dieses Vertrages) verkauften die Beklagten dem Kläger Teileigentum an einem Grundstück in DflHHHB (Gaststättenräume). Uber den beurkundeten Kaufpreis von 205 000 DM hinaus sollte nach den zuvor getroffenen Abreden vom Kläger ein weiterer Betrag gezahlt werden, über dessen Höhe die Parteien streiten.
In Teil II dieses Vertrages verkauften die Beklagten dem Kläger außerdem das Wirtschaftsinventar der Gaststätte "DflHBHP” nach einem beiliegenden Verzeichnis zu dem Preis von 39 550 DM (einschließlich Mehrwertsteuer).
3
Sowohl wegen der Zahlung des Kaufpreises für das Teileigentum (Teil I § 2) als auch wegen der Zahlung des Kaufpreises für das Inventar (Teil II § 2) unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Den beurkundeten Kaufpreis von 205 000 DM hat der Kläger bezahlt. Er ist aufgrund des Vertrages als Eigentümer im Teileigentumsgrundbuch eingetragen. Er hat im übrigen am 30. Oktober 1981 an die Beklagten 30 000 DM durch Scheckhingabe und 15 000 DM in bar und am 23* Dezember 1981 einen weiteren Betrag von 115 000 DM bezahlt. Außerdem hat er ihnen einen Schuldschein in Höhe von 50 000 DM übergeben; der Grund hierfür ist streitig.
Die Beklagten betreiben wegen eines Betrages von 39 550 EM die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde mit der Behauptung, für das Teileigentum sei ein zusätzlicher Kaufpreis von 210 000 DM vereinbart worden (hierfür habe der Kläger die zusätzlichen Zahlungen geleistet und den Schuldschein gegeben), weshalb der Kaufpreis für das Inventar noch ausstehe.
Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.
Er behauptet einen zusätzlichen Kaufpreis für das Teileigentum in Höhe von 115 000 DM; der Schuldschein sei nur zur Sicherheit wegen der damals noch geschuldeten Schwarzgeldzahlung ausgestellt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben (Urteilsabdruck in WM 1984, 335 ff).
 
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Vollstreckungsgegenklage für zulässig und begründet. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages über das Teileigentum habe den Kaufvertrag über das Inventar und damit auch die Unterwerfungsklausel erfaßt (§ 139 BGB). Zwar sei mit der Auflassung und der Grundbucheintragung der Kaufvertrag seinem gesamten Inhalt nach wirksam geworden (§ 313 Satz 2 BGB), aber nicht die Unterwerfungserklärung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich diese von vornherein auf die später entstehende Kaufpreisforderung aus dem verdeckten Rechtsgeschäft beziehen sollte. Die Heilung wirke nur für den verdeckten Kaufvertrag. Der daraus folgende Kaufpreisanspruch sei aber nicht Gegenstand der Unterwerfungserklärung und könne dieser auch nicht "unterlegt" werden.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Zu Unrecht folgert das Berufungsgericht aus der Nichtigkeit des Inventarkaufs die Unwirksamkeit der diesbezüglichen Unterwerfungserklärung. Diese ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung,
 die lediglich prozeßrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGH Urt. v. 23. Oktober 1980, III ZR 62/79, WM 1981,
189, 190 m.w.N.; h.M.). Die Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) liegen vor.
Sie beruht zwar auf einer sachlichrechtlichen Verpflichtung; deren Bestand ist aber für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung nicht erforderlich. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - etwa § 139 BGB - können grundsätzlich auf sie nicht angewendet werden (vgl. RGZ 146, 308, 312; BayObLGZ 1970, 254, 258; KG JW 1934, 1731, 1732; Werner DNotZ 1969, 713, 722; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 794 VI 1 c; Wolfsteiner. Die vollstreckbare Urkunde 1978 § 14 Rdn. 32). Der Schuldner ist vielmehr darauf verwiesen, eine Divergenz zwischen Unterwerfungserklärung und materiellem Recht auf dem Wege der Vollstreckungsgegenklage (§§ 795, 767, 797 Abs. 4 ZPO) geltend zu machen (Wolfsteiner aaO Rdn. 33). Das Berufungsgericht selbst hält zutreffend diese Klageart hier für zulässig. Entgegen seiner Auffassung kann es also nicht darum gehen, ob eine nichtige Unterwerfungserklärung nach § 313 Satz 2 BGB geheilt wurde, vielmehr war die Unterwerfungserklärung von Anfang an wirksam (a.A. OLG Köln HRR 1937 Nr. 597), und es fragt sich nur, ob dem Kläger Einwendungen zustehen, die den materiellen Anspruch selbst betreffen (§ 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO).
Eine solche Einwendung folgt nicht mehr aus der ursprünglichen Nichtigkeit des Inventarkaufs, denn mit Auflassung und Eintragung in das Grundbuch ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 28. Dezember 1981 seinem ganzen Inhalte nach, also einschließlich des Teils II (Inventarkauf), wirksam geworden (BGHZ 59, 269, 272; Senatsurt. v. 17. März 1978, V ZR 217/75, NJW 1978, 1577).
 
iT
Auch wenn die Parteien die Formunwirksamkeit ihrer Schwarzgeldabrede gekannt haben sollten, würde dies eine Heilung nicht hindern (Senatsurt. v, 15. November 1974, V ZR 78/73, NJW 1975, 205). Damit ist auch ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für das Inventar in Höhe von 39 550 DM entstanden.
Es geht hier auch nicht darum, daß der Unterwerfungs-erklärung in unzulässiger Weise eine andere Forderung wunterlegtw würde (vgl. Senatsurt. v. 23. November 1979,
V ZR 123/76, NJW 1980, 1050, 1051). Die Unterwerfungserklärung bezog sich auf den Kaufpreisanspruch für das Inventar, der damals zwar noch nicht bestand, nunmehr aber nach der Heilung (§ 313 Satz 2 BGB) entstanden ist. Die Identität der zu vollstreckenden Forderung ist damit gewahrt. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, daß - wie das Berufungsgericht in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (NJW 1970, 1881) ausführt - die Höhe des wirklich vereinbarten Kaufpreises für das Teileigentum streitig ist. Aus diesem Streit der Parteien ergibt sich für den vorliegenden Fall keine Besonderheit. Die Beklagten vollstrecken wegen des ihrer Ansicht nach noch offenen Inventarkaufpreises, dessen Grund und Höhe zwischen den Parteien nicht streitig ist.
Unerheblich sind die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die (ursprüngliche) Nichtigkeit des Inventarkaufs angenommen hat. Es genügt, daß der Inventarkauf Jedenfalls nach § 313 Satz 2 BGB gültig geworden ist.
Es sind demnach weitere tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, ob der Kläger den Inventarkaufpreis bezahlt hat. Das hängt davon ab, in welcher Höhe die Beklagten
 
eine Kaufpreisforderung wegen des Teileigentumskaufs gegen den Kläger hatten und welche der Forderungen in welcher Höhe mit welcher Zahlung erlosch (vgl. § 366 BGB; zur Be-weislast vgl. BGH Urteile vom 50. Mai 1974, III ZR 86/73, WM 1974, 836, 838 und vom 8. Mai 1978, II ZR 208/76,
WM 1978, 1046).
Vogt
 Dr. Thumm
 Hagen
Räfle
 Linden