BGH · V ZR 244/13 vom 12.06.2014
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das widerspricht dem Rechtsgrundsatz, dass das Grundbuch bei einem Wegfall eines unzulässigen Teils einer Eintragung nicht insgesamt unrichtig wird, wenn der bestehen bleibende Teil einer Eintragung den wesentlichen Erfordernissen einer wirksamen Eintragung genügt und von der Einigung der Parteien gedeckt ist (Senat, Urteil vom 20. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Eintragung im Grundbuch selbst („beschränkte persönliche Dienstbarkeit wegen Verwendung des Grundstücks für die Stadt ...“) dem an die Buchung einer Dienstbarkeit (nach § 1018 oder § 1090 BGB) zu stellenden Mindesterfordernis genügt, wonach es wenigstens einer schlagwortartigen Kennzeichnung des wesentlichen Inhalts des einzutragenden Rechts bedarf (Senat, Beschluss vom 22. Das ist hier zu verneinen, weil der Eintragungsvermerk schon nicht die Art der Belastung als Benutzungsdienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 Fall 1 BGB) oder Unterlassungsdienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 Fall 2 i.V. m. Selbst wenn man die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dahin versteht, dass eine Nutzungsbeschränkung zugunsten der Stadt Inhalt des gebuchten Rechts sein soll, bleibt vollkommen unbestimmt, welche Nutzungen dem Grundstückseigentümer durch die Dienstbarkeit untersagt sind.