Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es hat jedoch das Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls auch dahin gewürdigt, dass eine begründete Erwartung und damit bereits eine Anspruchsvoraussetzung zu verneinen ist, für deren Vorliegen der Kläger darlegungsund beweispflichtig ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 244/08 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass demjenigen, der ein fremdes Grundstück in der begründeten Erwartung späteren Eigentumserwerbs bebaut, ein Bereicherungsanspruch zustehen kann, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. nur BGFIZ 35, 356, 358 f.; BGH, Urt. v. 12. Juli 1989, NJW 1989, 2745, 2746). Zwar scheint es zu verkennen, dass dieser Anspruch erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem feststeht, dass es zu dem erwarteten Eigentumserwerb nicht mehr kommen wird (vgl. auch BGHZ 35, 356, 358 f. m.w.N.). Es hat jedoch das Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls auch dahin gewürdigt, dass eine begründete Erwartung und damit bereits eine Anspruchsvoraussetzung zu verneinen ist, für deren Vorliegen der Kläger darlegungsund beweispflichtig ist. Möglicherweise gleichwohl in Betracht kommende - nicht an eine später enttäuschte Erwartung anknüpfende - Ansprüche nach § 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB wären jedenfalls verjährt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 86.822 €. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 23.03.2007 - 4 O 2234/06 -OLG München, Entscheidung vom 24.11.2008 - 17 U 2871/07 -