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BGH · V ZR 243/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 243/62

Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme, in der es auch ein Gutachten des Regierungsmedizinalrats Dr. IB eingeholt und dieses .mündlich hatte erläutern lassen, entsprechend dem Hauptantrag der Klägerin die Nichtigkeit des Übergabevertrags festgestellt. (das zu dem Ergebnis 'gekommen ist, daß die Übergeberin sich im Oktober 1958 und schon längere Zeit vorher zweifelsohne in einem ihre freie Willensbestimmung ausschließenden Geisteszustand befunden habe) unter anderem mit folgender Begründung nicht als voll überzeugend angesehen: Es habe auch nicht übersehen werden dürfen, daß es für den Sachverständigen Br. HgBfe unbewußt nicht leicht gewesen sei, von seinem im Entmündigungsverfahren erstatteten Gutachten abzugehen und daß die Übergeberin, offenbar gegen ihren Willen vor Gericht gebracht, sich möglicherweise bewußt oder unbewußt in eine geistige Abwehrstellung begeben habe, die eine völlige Klarlegung ihres Geisteszustands unmöglich gemacht haben könne. Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen und sich deshalb nicht in der läge gesehen, die Nichtigkeit des Übergabevertrags aus dem von der Klägerin aufgeführten Grund als ausreichend bewiesen zu erachten. Sicher könne, so führt das Berufungsgericht noch aus, eine absolute Gewißheit darüber nicht mehr geschaffen werden, ob die längst verstorbene Übergeberin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäftsfähig gewesen sei oder nicht; ihre Geschäftsunfähigkeit in diesem Zeitpunkt könne aber nur dann als hinreichend bewiesen be-trachtet werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran bestehen würde, wenn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden wäre, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkommen würde; das im ganzen eben doch überzeugende Obergutachten lasse aber viele Zweifel offen Dem Antrag des Beklagten auf mündliche Erläuterung des Obergutachtens hat das Berufungsgericht mit der Begründung nicht stattgegeben, der Antrag sei ersichtlich nur hilfsweise gestellt worden und die mündliche Erläuterung des Gutachtens sei auch unnötig, weil sie nur zu einer Abschwächung, einer Verminderung des Wahrscheinlichkeitsgrades führen könne. Von einer nochmaligen Anhörung des Sachverständigen Dr. HUHBlhat das Berufungsgericht abgesehen, v/eil sie von der Klägerin nur für den Pall der Erläuterung des Obergutachtens beantragt worden sei und von ihr ebenfalls keine Verstärkung der Wahrscheinlichkeit dahin erwartet werden könne, daß die Geschäftsunfähigkeit der Übergeberin mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre. a) Es ist zunächst, wie die Revision mit Recht rügt, nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht an den Beweis der Geschäftsunfähigkeit der Ubergeberin im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB zu hohe Anforderungen gestellt hat. Es geht zwar davon aus, daß die Geschäftsunfähigkeit der Über-geberin nur dann als hinreichend erwiesen betrachtet werden könnte, wenn kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen würde, wenn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden wäre, daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichkommen würde (BU S. 11) von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit spricht, liegt die Vermutung nahe, daß es auch den aufgeführten Ausgangspunkt in diesem Sinne verstanden hat und damit auf Grund der schablonenhaften Vorstellung eines mathematisch bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrades zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der von ihm geforderte Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Obergutachten nicht ausgesprochen sei (vgl. Von dem Gutachter wird weiter die Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Übergeberin u.a. dahin gewürdigt, daß hiernach bei der Übergeberin einwandfrei eine fortgeschrittene Arteriosklerose oder senile Bemenz bestanden habe, infolge deren sie geschäftsunfähig gewesen sei (aaO S. Auf diese Feststellungen des Gutachtens ist das Berufungsgericht weder in dem Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen näher eingegangen, obwohl es die Begutachtung hinsichtlich der für eine Geschäftsunfähigkeit der Übergeberin sprechenden Umstände als vollständig und überzeugend bezeichnet hat. aber in dieser Richtung Zweifel hatte, so hätten diese, wie die Revision mit Recht rügt, durch eine nähere Befragung des Gutachters aufgeklärt werden müssen (§ 411 Abs.3 ZPO). Der Hinweis der Revision, der Sachverständige Dr. habe unstreitig noch eine zusätzliche psychiatrische Ausbildung erhalten gehabt, ist gegenstandslos, nachdem das Berufungsgericht den gegen die Sachkunde dieses Sachverständigen vorgetragenen Umständen kein Gewicht beigemessen hat (BU S. Auf die Aussage des praktischen Arztes Dr. brauchte das Berufungsgericht nicht besonders einzugehen, nachdem sie dem Obergutachter vorlag und von diesem auch mitberücksich-tigt wurde (Obergutachten S. Daß von dem Berufungsgericht der Umstand, daß nur der Sachverständige Dr. HgHHHl <*ie Ubergeberin persönlich untersucht hat, nicht übersehen worden ist, ergibt sich aus seiner Wiedergabe der Urteilsgründe des Landgerichts (BU S. Soweit die Revision weiter rügt, das Berufungsgericht hätte nach dem Antrag des Beklagten das Erscheinen des Sachverständigen Br. zur Erläuterung seines Gutachtens anordnen müssen, übersieht sie, daß das Berufungsgericht diesem Antrag in erster Linie mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung nicht stattgegeben hat, er sei ersichtlich nur hilfsweise, also nur für den Pall, daß das Berufungsgericht aus dem Obergutachten für den Beklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen beabsichtigte,gestellt worden, und daß die Klägerin selbst die mündliche Erläuterung des Obergutachtens nicht beantragt hat. Damit entfiel schon aus diesem Grund auch die von der Klägerin nur für den Pall der Anhörung des Sachverständigen Br. beantragte nochmalige Anhörung des Sachverständigen Br. so daß die in dieser Hinsicht erhobene Verfahrensrüge gegenstandslos ist. Die Klägerin mag den Inhalt ihrer gegen die Abweisung auch dieser Anträge gerichteten Rüge, der Beklagte müsse sich nach § 242 BGB als Eigentümer behandeln lassen, weil der endgültige Vollzug der Übereignung des Anwesens im Palle der Unbegründetheit des Hauptantrags nur noch von seinem Willen abhängen würde, vor dem Berufungsgericht vortragen.

Zitierte Normen: § 104 BGB § 411 ZPO § 242 BGB
GutachterÜbergeberinBerufungsgerichtGutachtenWahrscheinlichkeitBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 243/62	2178	053
Verkündet an 15- Januar 1964 Symalla, JustizhauptSekretär als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Rentnersehefrau Adelheid S in	flfe,	Landkreis
 geb. P<
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr.	und
 gegen
den Elektriker Karl Post Hl
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock,
 Br. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 10. Juli 1962 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
r
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten und die Tochter und Alleinerbin der am 6. September 1959 verstorbenen Witv/e Therese	Diese	übergab	im	Alter	von 76 Jahren in nota-
rieller Urkunde vom 6, Oktober 1958 ihr landwirtschaftliches Anwesen Haus Nr.	iu	T^HHfe	dem Beklagten, ihrem Enkel,
 der ihr auf Lebenszeit das Nutznießungerecht an dem Anwesen einräumte und sich zur Zahlung eines Gutsabstandsgeldes von 3 000 DM, zur Reinigung von Y/ohnung und Kleidung der Über-geberin, in Krankheitszeiten auch zu ihrer Wartung und Pflege sov/ie zur Bezahlung der Kosten ihrer Beerdigung verpflichtete. In der Urkunde wurde auch die Auflassung erklärt. Der Beklagte ist jedoch noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Auf Antrag der Klägerin vom 2. Oktober 1958 hat das Amtsgericht Schrobenhausen mit Beschluß vom 12. Januar 1959 die Erblasserin wegen Geistesschwäche entmündigt (E 1/1958). Dem Beschluß lag ein Gutachten des damals beim staatlichen Gesundheitsamt	tätigen	Regierungsmedizinalrats
 Dr.	8*	Januar	1959	zugrunde,	der	die	Erblasserin
 persönlich untersucht hatte und auch bei ihrer richterlichen Vernehmung am 22. Dezember 1958 anwesend war. Die von der Erblasserin gegen den Entmündigungsbeschluß erhobene Anfechtungsklage (2 R 34/59 LG Augsburg) hat sich durch ihren Tod erledigt.
Am 30. April 1959 hat der Vormund der Erblasserin eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die dem Beklagten verboten wurde, das an ihn aufgelassene Anwesen zu veräußern, zu belasten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen (G 3/59 AG Schrobenhausen). Die einstweilige Verfügung v/urde durch Urteil des Landgerichts vom 11. Juni 1959 bestätigt (2 Q 10/59 DG Augsburg).
Me Klägerin hat mit der in erster Linie auf das Ergebnis des Entmündigungsverfahrens gestützten Behauptung, ihre Mutter sei beim Abschluß des Übergabevertrags vom 6. Oktober 1958 nicht geschäftsfähig gewesen,beantragt,
 die Nichtigkeit des Übergabevertrags festzustellen,
 hilfsweise,
den Beklagten zur Zahlung einer Pflichtteilsergänzung in Höhe von 10 000 2>M zu verurteilen,
 hilfsweise,
den Beklagten zu dem Zwecke der Befriedigung wegen dieses Anspruchs zur Herausgabe des Anv/esens zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat sich darauf berufen, daß die Erblasserin zur Zeit des Vertragsabschlusses geistig völlig auf der Höhe gewesen sei.
Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme, in der es auch ein Gutachten des Regierungsmedizinalrats Dr.	IB eingeholt und dieses .mündlich hatte erläutern
 lassen, entsprechend dem Hauptantrag der Klägerin die Nichtigkeit des Übergabevertrags festgestellt.
Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Obergutachtens des Medizinaldirektors Dr.	(Nervenkrankenhaus
 des Bezirks Oberbayern in Hflfebei	di©	Klage in vol-
lem Umfang abgewiesen. Die Hilfsanträge hat es dabei als noch nicht für begründet erachtet, weil der Beklagte noch nicht als Eigentümer des Anwesens im Grundbuch eingetragen sei.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat das Gutachten des Regierungs-nedizinnlrats Br.	(das zu dem Ergebnis 'gekommen ist,
 daß die Übergeberin sich im Oktober 1958 und schon längere Zeit vorher zweifelsohne in einem ihre freie Willensbestimmung ausschließenden Geisteszustand befunden habe) unter anderem mit folgender Begründung nicht als voll überzeugend angesehen:
Zwar sei gegen die Sachkunde dieses Arztes Gewichtiges nicht vorgetragen worden und insbesondere kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß er etwa in unbelehrbarer Art sein Gutachten allein auf seine, frühere Untersuchung und sein früheres Gutachten im Entmündigungsverfahren gestützt habe. Die in dem Gutachten zu dem Ausdruck kommende Mißachtung aller zeugenschaftlichen Bekundungen über das Verhalten der Übergeberin außerhalb der im Entmündigungsverfahren vorgenommenen Exploration habe jedoch die Basis, auf der das Gutachten aufgebaut sei, als zu schmal erscheinen lassen und dies um so mehr, als Bekundungen von den Parteien fernstehenden und gebildeten Zeugen vorhanden seien, welche die Annahme kaum zuzulassen schienen, daß die Übergeberin sich zur Zeit des Vertragsabschlusses in dem in § 104 Nr. 2 BGB genannten Zustand befunden habe. Es gehe nicht an, den Aussagen gerade des beurkundenden Notars Br. BflHIB» des Arztes Br.	und des Benefiziaten	so	wenig
 Gewicht beizulegen, wie es der Gutachter getan habe. Es habe auch nicht übersehen werden dürfen, daß es für den Sachverständigen Br. HgBfe unbewußt nicht leicht gewesen sei, von seinem im Entmündigungsverfahren erstatteten Gutachten abzugehen und daß die Übergeberin, offenbar gegen ihren Willen vor Gericht gebracht, sich möglicherweise bewußt oder unbewußt in eine geistige Abwehrstellung begeben habe, die eine völlige Klarlegung ihres Geisteszustands unmöglich gemacht haben könne.
2. Hinsichtlich des Obergutachtens führt das Berufungsgericht u.a. aus; Auch diesem Gutachten hafteten zwar gewisse (näher dargelegte) Mängel an. Diese seien jedoch der Art, daß bei ihrer Behebung nicht eine Verstärkung der Überzeugung des Sachverständigen in Richtung auf die Feststellung der Unzurechnungsfähigkeit der Übergeberin im Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB, sondern eine Verminderung der von dem Sachverständigen nur als überwiegend be-zeichneten Wahrscheinlichkeit, daß die Übergeberin am 6. Oktober 1958 in diesen Sinne geschäftsunfähig gewesen sei, zu erwarten wäre. Im übrigen sei aber das Gutachten in seiner Genauigkeit, in seiner umfassenden und eingehenden Verwertung allen zur Verfügung stehenden Materials und seiner klaren Darlegung der Beurteilung zu demindest überzeugend. 3s lege erschöpfend und zu demindest die für eine Geschäftsunfähigkeit der übergeberin sprechenden Umstände vollständig und lückenlos verwertend dar, daß höchstens mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit diese Geschäftsunfähigkeit angenommen werden könne.
Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen und sich deshalb nicht in der läge gesehen, die Nichtigkeit des Übergabevertrags aus dem von der Klägerin aufgeführten Grund als ausreichend bewiesen zu erachten. Sicher könne, so führt das Berufungsgericht noch aus, eine absolute Gewißheit darüber nicht mehr geschaffen werden, ob die längst verstorbene Übergeberin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäftsfähig gewesen sei oder nicht; ihre Geschäftsunfähigkeit in diesem Zeitpunkt könne aber nur dann als hinreichend bewiesen be-trachtet werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran bestehen würde, wenn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden wäre, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkommen würde; das im ganzen eben doch überzeugende Obergutachten lasse aber viele Zweifel offen
 
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und soweit es überhaupt angegriffen werden könne, würden sich diese Zweifel nur vermehren können.
Dem Antrag des Beklagten auf mündliche Erläuterung des Obergutachtens hat das Berufungsgericht mit der Begründung nicht stattgegeben, der Antrag sei ersichtlich nur hilfsweise gestellt worden und die mündliche Erläuterung des Gutachtens sei auch unnötig, weil sie nur zu einer Abschwächung, einer Verminderung des Wahrscheinlichkeitsgrades führen könne. Von einer nochmaligen Anhörung des Sachverständigen Dr. HUHBlhat das Berufungsgericht abgesehen, v/eil sie von der Klägerin nur für den Pall der Erläuterung des Obergutachtens beantragt worden sei und von ihr ebenfalls keine Verstärkung der Wahrscheinlichkeit dahin erwartet werden könne, daß die Geschäftsunfähigkeit der Übergeberin mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre.
3» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision mit Recht angegriffen.
Die Beurteilung der Präge, ob jemand sich zu einer bestimmten Zeit in einem die freie Willensbestimmung ausschlies-senden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, liegt zwar im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die verneinende Stellungnahme des Berufungsgerichts kann aber so lange nicht als eine für das Revisionsgericht maßgebende tatsächliche Beurteilung hingenommen werden, als sie nicht mit einer verfahrensrechtlich einwandfreien, die richterliche Überzeugung rechtfertigenden Begründung versehen ist und als sie nicht erkennen läßt, daß sie auf einer zutreffenden und erschöpfenden Würdigung aller in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte beruht (RGZ 162, 223, 230).
 
Diesen Grundsätzen entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts in zweifacher Hinsicht nicht,
a)	Es ist zunächst, wie die Revision mit Recht rügt, nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht an den Beweis der Geschäftsunfähigkeit der Ubergeberin im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB zu hohe Anforderungen gestellt hat. Es geht zwar davon aus, daß die Geschäftsunfähigkeit der Über-geberin nur dann als hinreichend erwiesen betrachtet werden könnte, wenn kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen würde, wenn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden wäre, daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichkommen würde (BU S. 10). Da es aber an anderer Stelle seines Urteils (BU S. 11) von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit spricht, liegt die Vermutung nahe, daß es auch den aufgeführten Ausgangspunkt in diesem Sinne verstanden hat und damit auf Grund der schablonenhaften Vorstellung eines mathematisch bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrades zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der von ihm geforderte Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Obergutachten nicht ausgesprochen sei (vgl. BGHZ 7, 116, 119)- Demgegenüber ist jedoch lediglich ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich, wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht; ein solcher, für das praktische Leben allein brauchbarer Grad von Wahrscheinlichkeit gilt als Wahrheit und das Bewußtsein des Richters von dem Vorliegen einer so ermittelten Wahrscheinlichkeit als die Überzeugung von der Wahrheit (RGZ 162, 223, 229/230). Der Richter muß sich deshalb mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen (BGHZ 7, 116, 120), der dem Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig auszuschließen (Stein/Jonao/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 286 Anm. II).
b)	Einen weiteren Verfahrensverstoß erblickt die Revision mit Recht darin, daß das Berufungsgericht zu sehr auf die äußer*
Formulierung des Schlußergebnisses des Obergutachtens abgestellt hat, statt sich an dessen Inhalt zu halten. Es kommt nämlich nicht so sehr auf den von dem Gutachter gewählten Ausdruck als vielmehr auf die in dem Gutachten enthaltenen einzelnen Feststellungen an (vgl. BGHZ 7, 116, 119; RG BR 1940, 800). Betrachtet man aber unter diesem Gesichtspunkt das Obergutachten, so enthält es, wie die Revision zutreffend hervorhebt, eine Reihe von Einzelfeststellungen, die dem von dem Gutachter angenommenen Wahrscheinlichkeitsgrad, so wie ihn das Berufungsgericht verstanden hat, in Widerspruch stehen. So heißt es in dem Obergutachten im Anschluß an die Würdigung der Aussage des Notars Br.	die nach der
 Ansicht des Gutachters die einzige gravierende Aussage darstellt, die zugunsten einer Geschäftsfähigkeit der Überge-berin am 6. Oktober 1958 spreche, unter Vorwegnahme des Schlußergebnisses uneingeschränkt, daß die Übergeberin am 6. Oktober 1958 geschäftsunfähig gewesen sei (Obergutachten S. 97, 99). Von dem Gutachter wird weiter die Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Übergeberin u.a. dahin gewürdigt, daß hiernach bei der Übergeberin einwandfrei eine fortgeschrittene Arteriosklerose oder senile Bemenz bestanden habe, infolge deren sie geschäftsunfähig gewesen sei (aaO S. 101), daß sich aus der Beantwortung von Intelligenzfragen eine schwere Verblödung der Übergeberin ergebe (aaO S. 102) und daß eine so hochgradige Bemenz, wie sie aus der Niederschrift hervorgehe, sich nicht im Lauf von 2 1/2 Monaten entwickeln könne (aaO S. 106). Auf diese Feststellungen des Gutachtens ist das Berufungsgericht weder in dem Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen näher eingegangen, obwohl es die Begutachtung hinsichtlich der für eine Geschäftsunfähigkeit der Übergeberin sprechenden Umstände als vollständig und überzeugend bezeichnet hat. Es fehlt infolgedessen auch an näheren Ausführungen darüber, daß der Wahr-scheinlichkeitsgrad, zu dem der Gutachter in seinem Schlußergebnis gekommen ist, tatsächlich so gering ist, v/ie das Berufungsgericht angenommen hat. Wenn das Berufungsgericht
 
aber in dieser Richtung Zweifel hatte, so hätten diese, wie die Revision mit Recht rügt, durch eine nähere Befragung des Gutachters aufgeklärt werden müssen (§ 411 Abs. 3 ZPO). Dabei hätte insbesondere von Bedeutung sein können, welche Wahrscheinlichkeitsstufen der Sachverständige bei seiner Gutachtertütigkeit allgemein zu unterscheiden pflegt (vgl.
 BGHZ 7, 116, 119).
c)	Da somit das angefochtene Urteil schon aus den aufgeführten Gründen keinen Bestand haben kann, kommt es auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision nicht mehr an. Diese wären auch unbegründet.
Da das Berufungsgericht näher dargelegt hat, warum es dem Gutachten Dr. HflBI nicht gefolgt ist, stellen sich die hiergegen gerichteten Revisionsrügen als unzulässige Angriffe gegen die freie Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar (vgl. LM § 286 - B - ZPO Nr. 2).
Der Hinweis der Revision, der Sachverständige Dr. habe unstreitig noch eine zusätzliche psychiatrische Ausbildung erhalten gehabt, ist gegenstandslos, nachdem das Berufungsgericht den gegen die Sachkunde dieses Sachverständigen vorgetragenen Umständen kein Gewicht beigemessen hat (BU S. 7).
Auf die Aussage des praktischen Arztes Dr.	brauchte
 das Berufungsgericht nicht besonders einzugehen, nachdem sie dem Obergutachter vorlag und von diesem auch mitberücksich-tigt wurde (Obergutachten S. 33» 34).
Daß von dem Berufungsgericht der Umstand, daß nur der Sachverständige Dr. HgHHHl <*ie Ubergeberin persönlich untersucht hat, nicht übersehen worden ist, ergibt sich aus seiner Wiedergabe der Urteilsgründe des Landgerichts (BU S. 4).
r
 
Soweit die Revision weiter rügt, das Berufungsgericht hätte nach dem Antrag des Beklagten das Erscheinen des Sachverständigen Br.	zur	Erläuterung	seines	Gutachtens
 anordnen müssen, übersieht sie, daß das Berufungsgericht diesem Antrag in erster Linie mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung nicht stattgegeben hat, er sei ersichtlich nur hilfsweise, also nur für den Pall, daß das Berufungsgericht aus dem Obergutachten für den Beklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen beabsichtigte,gestellt worden, und daß die Klägerin selbst die mündliche Erläuterung des Obergutachtens nicht beantragt hat.
Damit entfiel schon aus diesem Grund auch die von der Klägerin nur für den Pall der Anhörung des Sachverständigen Br.	beantragte	nochmalige	Anhörung des Sachverständigen Br.	so	daß	die	in	dieser	Hinsicht erhobene
 Verfahrensrüge gegenstandslos ist.
4. Ba die Klage hinsichtlich des Hauptantrags noch nicht entscheidungsreif ist, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Hilfsanträge. Die Klägerin mag den Inhalt ihrer gegen die Abweisung auch dieser Anträge gerichteten Rüge, der Beklagte müsse sich nach § 242 BGB als Eigentümer behandeln lassen, weil der endgültige Vollzug der Übereignung des Anwesens im Palle der Unbegründetheit des Hauptantrags nur noch von seinem Willen abhängen würde, vor dem Berufungsgericht vortragen. In diesem Zusammenhang bedarf es allerdings noch des Hinweises darauf, daß die Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils, die Klägerin habe die Eintragung des Beklagten als Eigentümer durch einstweilige Verfügung verhindert, durch den Inhalt der in dem Tatbestand des Berufungsurteilo in Bezug genommenen Akten wegen einstweiliger Verfügung entkräftet ist. Hiernach wurde nämlich dem Beklagten nur verbo-
i
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ten, das an ihn auf gelassene Anwesen zu veräußern, zu belasten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. An der Bewirkung seiner Eintragung als Eigentümer war er daher nicht gehindert.
5. Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Dr. Augustin	Schuster	Dr.	Piepenbrock
 Dr. Freitag
 Offterdinger