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BGH · V ZR 243/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 243/14

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
24GöbelBeschwerdeverfahrensRichterinHaberkampKlägerAzZweibrücken

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 243/14
vom 24. September 2015 in dem Rechtsstreit
OLG Zweibrücken - Az. 4 U 207/13 vom 21.10.2014; LG Frankenthal - Az. 4 O 63/13 vom 05.11.2013;
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 71.600 €.
Göbel
 Haberkamp
Stresemann
 Schmidt-Räntsch
 Brückner