1. Die nach § 567 Abs. 1 ZPO unstatthafte und daher als Gegenvorstellung zu behandelnde sofortige Beschwerde des Klägers gibt keinen Anlass zu einer Änderung des Beschlusses vom 16. Dass der Senat seine Annahme, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos, nicht begründet hat, verletzt die Rechte des Klägers nicht. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 243/13 vom 8. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: 1. Die nach § 567 Abs. 1 ZPO unstatthafte und daher als Gegenvorstellung zu behandelnde sofortige Beschwerde des Klägers gibt keinen Anlass zu einer Änderung des Beschlusses vom 16. Oktober 2014. Insbesondere ist der Senat nicht davon ausgegangen, dass der Kläger nur einen zusätzlichen Anwalt beigeordnet haben will; dass die Rechtsanwälte Dr. Baukelmann und Tretter trotz Niederlegung des Mandats als Prozessbevollmächtigte des Klägers bezeichnet werden, beruht auf der Regelung des § 87 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Dass der Senat seine Annahme, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos, nicht begründet hat, verletzt die Rechte des Klägers nicht. Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte von einer Begründung der Entscheidung abgesehen werden können (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO); für das vorgeschaltete Verfahren über die Bestellung eines Notanwalts bestehen keine weitergehenden Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 19. August 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 13. März 2014 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.778,22 €. Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 13.02.2013 - 13 0 4692/12 -OLG München, Entscheidung vom 19.08.2013 - 8 U 1102/13 -