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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Frankfurt/MainKrügerZPOBeschwerdeverfahrensRoth

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 243/10
vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 791.149,20 €.
Krüger
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner
 Weinland
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2009 -2-10 0 194/09 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.11.2010 - 19 U 57/10 -