Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 243/10 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 791.149,20 €. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2009 -2-10 0 194/09 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.11.2010 - 19 U 57/10 -