ein Lieferungsvertrag, in dem sich die Firma verpflichtete9 auch künftig ihren Bedarf an Stoffen für ihren Konfektionsbetrieb allein bei der Bekla,g-ten zu deckenj von Ausnahmefällen abgesehen, in denen der Beklagten aber Mitteilung über die beabsichtigten Fremdkäufe zu machen war. Der Kläger hält den Abtretungsvertrag vom 29* August 1953 für nichtig» Er v/ill die mehreren an diesem Tag geschlossenen Verträge als eine Einheit ansehen und ist der Meinung, daß sie unter Berücksichtigung ihres Gesamtinhalts gegen die guten Sitten verstießen. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrags festzustellen, daß sämtliche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhanden gewesenen Außenstände der Firma 0|HpKG zur Konkursmasse gehören und nicht auf die Beklagte übergegangen sind,.., schließlich die Beklagte zu verurteilen, Rechenschaft übler die auf Grund des Abtretungsvertrags vom 29* August 1953 eingegangenen Beträge zu legen und den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrag zu zahlen. b) die Beklagte zu verurteilen* darein zu willigen> daß der Kläger diei von ihm eingezogenen Beträge aus Forderungen , der Firma Ofl^KG für die Konkursmasse verwertet, d) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über die von ihr seit dem 10* August 1954 eingezogenen Außenstände der Firma Alfred ofl0KG Rechnung zu legen und den sich aus der Rechnungslegung ergehenden Betrag an den Kläger zu zahlen? Io Bas Berufungsgericht hat ausgeführts Der Kläger sehe die Grundlage für seine Klagforderung in der vermeint liehen Nichtigkeit des Abtretungsvertrags vom 29* August 1953o Richtig sei allerdings, daß für die Erkenntnis, ob ein Vertrag gegen die guten Sitten verstoße, möglicherweise auch andere Umstände berücksichtigt werden müßten,als die, die sich aus dem einen Vertrag ergäben, insbesondere bei dem Abschluß mehrerer Verträge, die in einem inneren Zusammenhang stünden*. In der Regel werde erst die Betrachtung der Gesamtverpflichtungen aus diesen mehreren Verträgen die Beurteilung ermöglichen, oh der einzelne Vertrag sittenwidrig und daher nichtig sei* Im vorliegenden Ball sei jedoch der innere Zusammenhang zwischen dem • Abtretungsvertrag undden anderen am 29» August 1953 geschlossenen Verträgen nicht gegeben,, obwohl sämtliche Verträge gleichzeitig geschlossen seien, da der Abtretungsvertrag eine Vereinbarung zu dem Gegenstand habe, die schon Anfang Januar 1951 zwischen der Firma Alfred C^Hund der Beklagten getroffen worden sei, also zu einer Zeit, als die Vertragsparteien an Verträge noch nicht gedacht hätten, wie sie am 29» August 1953 neben dem Abtretungsver- . den inneren Zusammenhang sei auch, daß die schriftliche Niederlegung der bereits 1951 getroffenen Vereinbarung in dem Vertrag: vom 29o August 1953 nicht durch die Vertragsparteien sondern durch einen nicht interessierten . sen stets unter den gleichen Bedingungen geliefert habe, nämlich:unter Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren auch nach.der Verarbeitung bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und im Falle der Weiterveräußerung der verarbeiteten fare unter Abtretung der der Firma 0^^ erwachsenden Forderung an die Beklagtem Die Schuld der Firma Ofl® bei der Beklagten sei aber nie in vollem Umfang abgedeckt worden, da Teile der von dem verlängerten Vorbehalt er- es sei deshalb nich einigen Monaten die Vereinbarung getroffen worden,, daß die Firma 0^^ in Höhe des jeweiligen Saldos zuzüglich;25 $ ausstehende Forderungen zur Sicherung für die bestehende Warenschuld abzutreten habec Zu diesem Zweck habe die Firma j der Beklagten Zessionslisten einzureichen gehabt, in denen die abgetretenen Forderungen aufzuführen ge- Eine schriftliche Niederlegung dieser Vereinbarung sei nicht nachgewiesen, sie ergebe sich aber außer aus den Aussagen des Zeugen Oj® und des Geschäf tsführers der Beklagten aus dem Schriftwechsel u„a<, aus dem Jahre 1951 und aus der Übersendung von Zessionslisten an die Beklagte o Die Beklagte habe also neben der Sicherung durch Eigentumsvorbehalt und verlängerten Eigentumsvorbehalt laufend Sicherungen durch Abtretung der in den Zessionslisten aufgeführten Förderungen erhaltene Fieser Zustand habe auch am 29o August 1953 noch angedauert, als es zu dem Abschluß der mehreren Verträge gekommen sei. enthalte, nicht mit den übrigen ‘Verträgen von diesem Tag betrachtet; werden, weil er außer Zusammenhang mit den anderen Verträgen stehe0 Per Abtretungsvertrag könne also nicht dadujrch, daß etwa die übrigen Verträge gegen die guten Sitten verstießen, einen unsittlichen Charakter erlangen^ denn für die Beurteilung des Vertrags komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, und wenn zu dieser Zeit keine Bedenken gegen ihn bestünden, könne er nicht später durch das Hinzutreten irgendwelcher Umstände als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden. Dafür,daß bereits der Abtretungsvertrag vom Jahre 1951 gegen die guten Sitten verstoßen habe, habe der Kläger keine schlüssigen Behauptungen aufgestelltc Es sei nicht vorgetragen, daß die Firma bereits im Jahre 1951 durch die Abtretungsvereinbarung in ihrer wirtschaftlichen Freiheit übermäßig eingeschränkt worden sei, oder daß die Abtretungen schon damals die anderen Gläubiger der Firma 0^^ gefährdet oder getäuscht hätten, Es handle sich um einen Flüchtlingsbetrieb ohne Betriebskapital, der zunächst auf Kredit angewiesen gewesen sei, diesen aber nur gegen entsprechende Sicherheiten habe erhalten können. August 1954 von der Beklagten eingezogen worden seien, könne der Kläger nicht beanspruchen^ Dieser Anspruch stütze sich außer auf die Nichtigkeit des Abtretungsvertrags auf die Anfechtung der Forderungs- 2 KO, Die Voraussetzungen der Anfechtung lägen aber nicht voro Die Forderungen seien* sofern sie nicht der Beklagten schon!auf Grund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zugestanden hätten, an die Beklagte abgetreten worden, bevor die Firma Alfred Oflfe KG ihre Zahlungen eingestellt habe» Wehn das Berufungsgericht meine, es.sei nichts dafür dargetan, daß die Firma 0®^bereits 1951 in ihrer Freiheit übermäßig eingeschränkt gev/esen sei oder daß die Abtretungen die anderen Gläubiger der Firma 0(|^gefährdet oder getäuscht hätten, so sei verkannt, daß die Beklagte selbst nach Einziehung v oh Erkund i gun gen S ich e rung en für ang ebracht ge halt en habe , daß die Firma laufend mit ihren Zahlungen im Rück- konkursreif gewesen sei* Gleichzeitig seien der Firma wesentliche und.im Verhältnis zu dem früheren Vertrag völlig neue Bedingungen auferlegt wordene In dem Liefervertrag sei sie verpflichtet worden;, ihren gesamten Bedarf an Stoffen von der Beklagten zu beziehen* diese Lieferungen har zu bezahlen und doch die Forderungen aus der Veräußerung dieser gegen Barzahlung bezogenen Stoffe an die Beklagte zur Sicherung der alten Sehüld. der«, die nicht ausdrücklich für bestimmte Zwecke freigegeben worden seien, an die Beklagte habe abliefern müssen und daß über das Konto der Firma 0®^ bei der Bank nur der Inhaber der Beklagten habe verfügen können« Es sei Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten worden, daß die Firma Ofl^ diesen terpfliehtungen nur auf Kosten der übrigen Gläubiger habe nachkommen können« lurch sei, wofür Beweis angeboten worden sei, erreicht worden, daß den Lieferungen der Beklagten seit 29* August 1953 im Rechnungsbetrag von 17 875,50 DM im Falle der Rechtsgültigkeit der Verträge Leistungen der Firma in Höhe von 48 954,35 DM gegenüber stehen würdenc Die Beklagte hätte also aus der bereits konkursreifen Firma über 30 000 DM herausgeholt,und zwar auf die alten Schulden, während, wofür ebenfalls Beweis angeboten worden sei, die Beklagte aus Eigentumsvorbehalt und Zessionen am 29* August 1953 keinesfalls mehr als 10 000 PM hätte beanspruchen können« Pie Verträge vom 29> August 1953, auch der Abtretungsvertrag, hätten also nicht der Sanierung, sondern ausschließ- August 1953 seien somit sämtlich sittenwidrige Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß kein innerer Zusammenhang zwischen dem Abtretungsvertrag und den anderen am 29c August 1953 geschlossenen Verträgen bestehe daß der Anstoß zu diesem Vertrag von der wflHHHBHl Bank ausgegangen sei und daß der Abtretungsvertrag von 1953 deshalb nicht als sittenwidrig angesehen werden könne, weil es auf den Zeitpunkt des VertragsSchlusses ankonune und ein Vertrag nicht später durch das Hinzutreten anderer Umstände als gegen die guten Sitten verstos-send betrachtet werden könnet Im übrigen könne schon nach § 139 BUB die Gültigkeit des Forderungsabtretungsvertrags bei Wirkungslosigkeit der Einkaufs- bzw. vertrag weitere Ve r einbarungen getroffen wurden, die starke Bindungen für die Firma Ojj^mit sich brachten, wie die Pflicht, Stoffe nur bei der Beklagten zu beziehen, und andererseits das Risiko für die Beklagte in der Zukunft verminderten, wie die Pflicht zur Barzahlung der zukünftigen Lieferungen« So war im ganzen gesehen die Lage für die Firma OflP seit 29o August 1953 schwieriger als vorher« Es kann nun auch die Aufrechterhaltung eines vertraglichen Zustandee: und -die. weitere Lurchführung eines Vertrags, der bei seinem Abschluß nicht zu beanstanden war, einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen, wenn inzwischen die Gesamtlage für den Sicherungsgeber sich verschlechtert hat (BGHZ 7, 111). den, wenn nach eingehender sachverständiger Prüfung ein Sanierungsvorhaben Erfolg versprechen würde (BGHZ 10, 228 [233]; BSH vom 2.2„1955 IV ZR 252/54 in BB 1955, 239)■ Die Verträge vom 29« August 1953 müßten aber, einschließlich des Abtretungsvertrags nichtig sein, wenn es daß die Firma (ÜB zu diesem Zeitpunkt schon richtig wäre, konkursreif gewesen wäre und der Zweck und die Wirkung dieses Vertrags nur darin bestanden haben sollte, den Zusammenbruch noch einige Zeit hinauszuschieben und bis dahin mit Hilfe der Abtretungen und der sonstigen Maßnahmen noch möglichst viel aus der [konkursreifen Firma zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers herauszuholen* II* Das Berufungsgericht führt nämlich weiter auss Der Anspruch des Klägers wäre auch nicht gerechtfertigt, wenn der Abtretungsvertrag vom 29» A_ugust 1953 nichtig gewesen wäre 0 Der Kläger hätte dann dartun müssen, daß die von ihm beanspruchten Forderungen weder durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt, noch durch die Abtretung gemäß Zessionslisten erfaßt worden seien; denn diese bereits früher vorgenommenen Sicherungen der Beklagten würden durch eine Nichtigkeit des Abtretungsvertrags vom 29= August 1953 nicht getroffen werden» Spezifizierte Behauptungen in dieser Richtung habe aber der Kläger nicht auf ge stellt., Sie macht geltend, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, die Außenstände zu bezeichnen, die von dem in den Lieferungsbedingungen der Beklagten enthaltenen verlängerten Bigentumsvorbehalt' nicht erfaßt seien; denn fast in jeder Lieferung an die Kunden der Firma O^Bseien auch Blusen enthalten gewesen, die aus Stoffen gefertigt worden seien, die andere Firmen als die Beklagte geliefert hätten* Außerdem handele es sich nicht nur um Forderungen aus Warenlieferungen, sondern auch um Darlehensbeträge * Welche Beträge unter den verlängerten Eigentumsvorbehalt fielen, hätte daher nach § 287 ZPO durch Sachverständigengutachten und Vernehmung des Zeugen Otto geklärt werden müssen* Es 'sei auch die Wirksamkeit des verlängerten Eigentums-Vorbehalts nicht geprüft worden; denn dieser sei nur im Wege des Besitzkonstituts gemäß § 930 BGB möglich gewesen, da es sich um Dine Verarbeitung nach § 950 BGB und, weil die Stoffe verschiedener Lieferfirmen verarbeitet worden seien, auch um eine Vermischung gehandelt habe* Der Kläger habe auch durch Antrag auf Sachverständigengutachten Beweis dafür angetreten, daß die Beklagte am 29c August 1953 auf Grund des Eigentumsvorbehalts nicht mehr als insgesamt 10 000 DM habe beanspruchen dürfen» 1 Ben Einwendungen der Revision ist im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen» Das Berufungsgericht hätte angesichts des Vortrags des Klägers sich nicht damit begnügen dürfen, festzustellen, daß der Kläger spezifizierte Behauptungen nicht aufgestellt habe, sondern hatte durch Fragen den Sachverhalt aufklären müssen,, Dies wäre umso mehr geboten gewesen, da erhebliche Bedenken bestehen, ob die von der Beklagten in Anspruch genommenen Forderungen durchweg durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt und durch die Abtretungen gemäß Zessionslisten erfaßt worden sindc Es handelt sich nach dem Klagantrag nur um Außenstände, die nach der Zahlungseinstellung der Firma OflB am 4= Bezember
Verkündet am; 1 5o Juni 1957 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2356 086 Im Ham e n des Volke s In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr0 in K|______________ als Konkursverwalters über das Vermögen der Firma Alfred OflP KG, Jfl^festraße Revisionsklägers , - Prozeß'bevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 ■ . gegen die Firma Gesellschaft für Indus trie mbH, vertre- ten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Heinrich in KflBl, JflBfctraßeflfe, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br0 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15, Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Brc Augustin, Br, Oechßler, Br, Rothe und Br, Freitag für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1,10 Mai 1956 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und.Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird- Von Rechts wegen 2 Tatbestand Die Firma Alfred ein Flüchtlingsunternehmen, das seinen Sitz hatte und sich mit der Her in B Stellung von Blusen befaßte, trat etwa im Jahre 1950 mit der Beklagten in Geschäftsv erbindung > Diese war bald die ten erfolgten auf Grund deren Lieferungsbedingungen, in denen sich die Beklagte das Eigentum an den gelieferten Waren auch nach der Verarbeitung bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehielt und sich die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen der Firma 0^^ ab treten ließe Zusätzlich zu dieser Sicherung für ihre Forderungen schloß die Beklagte bereits/ einige/Monate nach Beginn ihrer Geschäfts-verbindung einen Abtretungsvertrag, nach dem die Firma ausstehende Forderungen in Höhe ihrer Schuld bei der Beklagten zuzüglich 25 an die Beklagte abzutreten und Zessionslisten zu übersenden hatte, aus denen sich die abgetretenen Forderungen ergaben,, Im lauf der Zeit wuchs die Schuld der Firma O^Hbei der Beklagten an, bis sie am 29^ August 1955 die Höhe von rund 90-000 DM erreicht hatte-. An diesem Tage wurde die Firma Alfred Q((pin eine Kommanditgesellschaft mit der Firma Alfred (JH®KG umgewandelt, indem der Inhaber der Firma Alfred den Ge- schäftsführer/ der/.Beklagten, den Kaufmann Heinrich 40 000 DM in die Firma aufnahm0 Die Kommanditeinlage wurde aus der Warenforderung der Beklagten gegen die Firma Alfred Hauptlieferantin der Firma Die Lieferungen der Beklag- als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von Verträge geschlossen ein Zusatzvertrag zu dem Gesellschaftsvertrag (Bl 6 Anlage 2)9 ‘ ein Lieferungsvertrag, in dem sich die Firma verpflichtete9 auch künftig ihren Bedarf an Stoffen für ihren Konfektionsbetrieb allein bei der Bekla,g-ten zu deckenj von Ausnahmefällen abgesehen, in denen der Beklagten aber Mitteilung über die beabsichtigten Fremdkäufe zu machen war. Ferner wurde in diesem Ver- trag vereinbart, daß die Beklagte an den Erzeugnissen der Firma-Alf red CjflÜ jeweils zur Hälfte Miteigentum erwerben sollte (Bl 6 Anl 5)9 ein Schiedsgerichtsvertr für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Lieferungsvertrag (Bl 6 Anlage 6), ein Forderungsabtretungsvertrag folgenden Inhalts (Bl 6 Anl 3) 8 nZur Sicherheit für alle gegen die Firma gerichteten Forderungen und Ansprüche9 mögen sie im laufenden Geschäftsund Kreditverkehr entstanden oder durch Abtretung oder anderweit erworben sein? die der Gläubigerin zustehen und erwachsen werden^ auch soweit die Forderungen bedingt oder befristet sind? tritt die Firma hiermit ihr aus Warenlieferungen und Leistungen zustehenden und künftig noch erwachsenden Forderungen an die Gläubigerin ab9 und zwar in Höhe des jeweils offenen Saldos aus Warenlieferungen plus einer Marge von 20 io. Die Höhe der bestehenden Forderungen wird der Gläubigerin durch Übersendung gelber Recbnungskopien mitgeteilt o Die Abtretung der künftigen Forderungen wird im Augenblick ihrer Entstehung wirksam* Die Firma verpflichtet sich? Io; die die Lrittschuldner betreffenden Kontokarten lauf dem laufenden zu'halten9 2o der Gläubigerin zu Kontrollzwecken jeweils am 10o, 20o und 30, eines Monats die in der Zwischen- zeit eingegangenen oder durch andere Buchungsvorgänge erledigten Beträge durch Übersendung blauer Rechnungsdurchschriften anzugeben, 3« über die an die Gläubigerin abgetretenen Forderungen keine anderweitigen Verfügungen zu treffen und die bei ihr eingegangenen Gegenwerte der abgetretenen^Forderungen 'jeweils am 10, , 20., und 30» eines Monats durch Übersendung gelber Rechnungskopien zu .' ersetzen,,.. Für alle der Gläubigerin abgetretenen und in Zukunft noch abzutretenden Forderungen gelten die diesem Vertrag als wesentlicher Bestandteil beigefügten "Allgemeinen Bedingungen für die Abtretung von Forderungen»" e) die Beklagte bestätigte ferner eine mündliche Vereinbarung, wonach Alfred OflP^^n seiner Warenschuld monatlich 4 000 DM abbezahlen sollte,, und über einen mündlichen Pachtvertrag über 12 Nähmaschinen (Bl 6 Anlage 7)„ Am 1 o November 1953 verlegte die Firma Alfred OÜI KG ihren Betrieb von na°B- wo sie einen Geschäftsraum in dem der Beklagten gehörigen Hause c^p^straße Miete erhielt» Am 17o Dezember 1953 wurde auf Antrag der Beklagten über das Vermögen der Firma Alfred O0PKG das Konkursverfahren eröffnet» Der Kläger wurde zu dem Konkursverwalter bestellt» Infolge der Abtretung der Außenstände an die Beklagte reichte die Masse zur Befriedigung . der bevorrechtigten Gläubiger und der Konkursgläubiger nicht aus » ' . t v=V Der Kläger hält den Abtretungsvertrag vom 29* August 1953 für nichtig» Er v/ill die mehreren an diesem Tag geschlossenen Verträge als eine Einheit ansehen und ist der Meinung, daß sie unter Berücksichtigung ihres Gesamtinhalts gegen die guten Sitten verstießen. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrags festzustellen, daß sämtliche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhanden gewesenen Außenstände der Firma 0|HpKG zur Konkursmasse gehören und nicht auf die Beklagte übergegangen sind,.., ferner die Beklagte zu verurteilen3 in die Verwertung der von dem Kläger eingezogenen Beträge aus Forderungen der Firma OjU KG- für die Konkursmasse einzu-. willigen« schließlich die Beklagte zu verurteilen, Rechenschaft übler die auf Grund des Abtretungsvertrags vom 29* August 1953 eingegangenen Beträge zu legen und den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrag zu zahlen. Die Beklagte hat Klagabweisüng beantragt« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragts unter Abänderung des angefochtenen Urteils a) gemäß § 280 ZPO festzustellen, daß die am 29- August 1955 und später vorgenommenen Forderungsabtretungen der Gemeinschuldnerin an die Beklagte nichtig sind, • b) die Beklagte zu verurteilen* darein zu willigen> daß der Kläger diei von ihm eingezogenen Beträge aus Forderungen , der Firma Ofl^KG für die Konkursmasse verwertet, c) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21 4-03? 54 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen, d) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über die von ihr seit dem 10* August 1954 eingezogenen Außenstände der Firma Alfred ofl0KG Rechnung zu legen und den sich aus der Rechnungslegung ergehenden Betrag an den Kläger zu zahlen? Der Kläger hat dazu vorgetragen, er habe nach der Kon kurseröffnung Außenstände in Höhe von 3 583,74 DM treuhänderisch eingezogen, die er für die Konkursmasse verwerten wolleo Die Beklagte habe nach der Zahlungseinstellung am '4» Dezember 1953 6 010,31 IM und nach der Konkurseröff- nung 15 393,03 BM eingezogenj diese Beträge müßten zur Kon kursmasse gemäß § 30 Ziff 1 KQ zuruckgewährt werden Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen? Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungs-antrage weiter» Bie Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, Sn t s ch e i dung s gründe s Io Bas Berufungsgericht hat ausgeführts Der Kläger sehe die Grundlage für seine Klagforderung in der vermeint liehen Nichtigkeit des Abtretungsvertrags vom 29* August 1953o Richtig sei allerdings, daß für die Erkenntnis, ob ein Vertrag gegen die guten Sitten verstoße, möglicherweise auch andere Umstände berücksichtigt werden müßten,als die, die sich aus dem einen Vertrag ergäben, insbesondere bei dem Abschluß mehrerer Verträge, die in einem inneren Zusammenhang stünden*. In der Regel werde erst die Betrachtung der Gesamtverpflichtungen aus diesen mehreren Verträgen die Beurteilung ermöglichen, oh der einzelne Vertrag sittenwidrig und daher nichtig sei* Im vorliegenden Ball sei jedoch der innere Zusammenhang zwischen dem • Abtretungsvertrag undden anderen am 29» August 1953 geschlossenen Verträgen nicht gegeben,, obwohl sämtliche Verträge gleichzeitig geschlossen seien, da der Abtretungsvertrag eine Vereinbarung zu dem Gegenstand habe, die schon Anfang Januar 1951 zwischen der Firma Alfred C^Hund der Beklagten getroffen worden sei, also zu einer Zeit, als die Vertragsparteien an Verträge noch nicht gedacht hätten, wie sie am 29» August 1953 neben dem Abtretungsver- . trag geschlossen worden seien» Bin Anzeichen für den fehlen- den inneren Zusammenhang sei auch, daß die schriftliche Niederlegung der bereits 1951 getroffenen Vereinbarung in dem Vertrag: vom 29o August 1953 nicht durch die Vertragsparteien sondern durch einen nicht interessierten . Di»itt en, die Rfl^ veranlaßt worden seic Nach den Bekundungen des Zeugen Alfred und des Geschäftsführers der Beklagten sei die Birma Alfred etwa im Jahre 1950 mit der Beklagten in Geschaftsverbindung gekommen, die der Firma O^ÄStpffe" zur Herstellung von Blu- sen stets unter den gleichen Bedingungen geliefert habe, nämlich:unter Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren auch nach.der Verarbeitung bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und im Falle der Weiterveräußerung der verarbeiteten fare unter Abtretung der der Firma 0^^ erwachsenden Forderung an die Beklagtem Die Schuld der Firma Ofl® bei der Beklagten sei aber nie in vollem Umfang abgedeckt worden, da Teile der von dem verlängerten Vorbehalt er- faßten Forderungen im Einverständnis mit der Beklagten j ^ für die Firma 0^0 selbst verwendet worden seien? es sei deshalb nich einigen Monaten die Vereinbarung getroffen worden,, daß die Firma 0^^ in Höhe des jeweiligen Saldos zuzüglich;25 $ ausstehende Forderungen zur Sicherung für die bestehende Warenschuld abzutreten habec Zu diesem Zweck habe die Firma j der Beklagten Zessionslisten einzureichen gehabt, in denen die abgetretenen Forderungen aufzuführen ge- wesen seien.. Eine schriftliche Niederlegung dieser Vereinbarung sei nicht nachgewiesen, sie ergebe sich aber außer aus den Aussagen des Zeugen Oj® und des Geschäf tsführers der Beklagten aus dem Schriftwechsel u„a<, aus dem Jahre 1951 und aus der Übersendung von Zessionslisten an die Beklagte o Die Beklagte habe also neben der Sicherung durch Eigentumsvorbehalt und verlängerten Eigentumsvorbehalt laufend Sicherungen durch Abtretung der in den Zessionslisten aufgeführten Förderungen erhaltene Fieser Zustand habe auch am 29o August 1953 noch angedauert, als es zu dem Abschluß der mehreren Verträge gekommen sei. Den Anstoß zu dem .Abtretungsvertrag von diesem Tag habe die Bank gegeben, mit der die Beklag- te in Geschäftsverbindung gestanden sei» Die Beklagte habe dieser Bank Sicherheiten für den von ihr beanspruchten Kredit geben müssen und habe dazu der Bank die ihr von der Firma 0^^ abgetretenen Forderungen unter Übergabe der Zes-sionslisten weiter abgetretene Eie Zessionslisten hätten sich aber in den technischen Betrieb der Bank nicht eingefügt, die die Übung gehabt habe, in solchen Fällen sich von den Zedenten Rechnungskopien zusenden zu lassen, aus denen sich der Name des Schuldners und die Hohe der Schuld ergeben hätten* Die Bank habe daher Wert auf eine Änderung der mit 4er Firma Cjf|^ ge troff eilen - Vereinbarung gelegt* Dieser Abtretungsvertrag sei also in Wirklichkeit kein neuer Vertrags sondern die Fortsetzung der bereits 1951 getroffenen Vereinbarung, Das habe auch der Zeuge bekundet. Der Kern der früheren mündlichen Verein barung sei auch in dem schriftlichen Vertrag aufrechterhalten worden und die Bebenbedingungen, die früher nicht mündlich vereinbart worden seien und offensichtlich aus einem Formular ^entnommen worden seien:, hätten die eigentliche Abtretungsvereinbarung aus dem Jahre 1951 nicht, berührt oder verändert* Allerdings enthalte der schriftliche Vertrag im Gegensatz zu dem mündlichen die dingliche Vorausabtretung derjForderungen%^darauf komme es aber in diesem Zusammenhang nicht an* Entscheidend sei, daß der schriftliche Vertrag wirtschaftlich dasselbe, bezwecke, was schon mündlich vereinbart worden sei, und daß die Firma durch den schriftlichen Vertrag nicht mehr belastet worden sei als vorher* Denn es mache wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Firma verpflichtet gewesen sei, die Forderun- gen abzutreten oder nach der-.schriftlichen Vereinbarung die Forderungen bereits dinglich abgetreten habe? Die Abtretung sei auch nur in Höhe des jeweils offenen Saldos, also in keinem größeren Umfang erfolgt als in der mündlichen Vereinbarung* Der schriftliche Vertrag sei daher nur die AufZeichnung der bisherigen Vereinbarung mit gewissen Modalitäten gewesen, die das Wesen des bisherigen Vertrags nicht geändert hätten* Der Vertrag vom 29* August 1953 könne also für die Beurteilung, ob er einen Verstoß gegen die guten Sitten " 10- enthalte, nicht mit den übrigen ‘Verträgen von diesem Tag betrachtet; werden, weil er außer Zusammenhang mit den anderen Verträgen stehe0 Per Abtretungsvertrag könne also nicht dadujrch, daß etwa die übrigen Verträge gegen die guten Sitten verstießen, einen unsittlichen Charakter erlangen^ denn für die Beurteilung des Vertrags komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, und wenn zu dieser Zeit keine Bedenken gegen ihn bestünden, könne er nicht später durch das Hinzutreten irgendwelcher Umstände als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden. Dafür,daß bereits der Abtretungsvertrag vom Jahre 1951 gegen die guten Sitten verstoßen habe, habe der Kläger keine schlüssigen Behauptungen aufgestelltc Es sei nicht vorgetragen, daß die Firma bereits im Jahre 1951 durch die Abtretungsvereinbarung in ihrer wirtschaftlichen Freiheit übermäßig eingeschränkt worden sei, oder daß die Abtretungen schon damals die anderen Gläubiger der Firma 0^^ gefährdet oder getäuscht hätten, Es handle sich um einen Flüchtlingsbetrieb ohne Betriebskapital, der zunächst auf Kredit angewiesen gewesen sei, diesen aber nur gegen entsprechende Sicherheiten habe erhalten können. Der Kläger hätte also dartun müssen, daß selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände die Forderungsabtretung im Jahre 1951 sittenwidrig gewesen sei. Das sei nicht geschehen. Das Berufungsgericht kommt daraus zu folgendem Ergebnis? Der Berufungsantrag zu a) (Feststellung der Nichtigkeit der Forderungsabtretung) sei ohne weiteres unbegründet:;, Dasselbe gelte für den Berufungsantrag zu b) (Einwilligung in die Verwendung der vom Kläger eingezogenen Forderungen für die.Konkursmasse)u Soweit der Kläger diese Forderungen wegen, vermeintlicher Wichtigkeit des Abtretungsvertrags für die Konkursmasse in Anspruch nehme, sei Sein Verlangen nicht gerechtfertigtSoweit behauptet v/erde;, daß diese Forderungen ganz oder teilweise nicht unter die auf Grund des Abtretungsvertrags oder des verlängerten Bigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen fielen, hätte es näherer Darlegung der in Betracht kommenden Förderungen bedurft;» Den Betrag unter c) mit 21 403?34 DM, die in der Zeit von der Zahlungseinstellung bis zur Konkurseröffnung und von da bis zu dem 10«. August 1954 von der Beklagten eingezogen worden seien, könne der Kläger nicht beanspruchen^ Dieser Anspruch stütze sich außer auf die Nichtigkeit des Abtretungsvertrags auf die Anfechtung der Forderungs- einziehung durch die Beklagte gemäß § 30 Nr 1 Halbsatz 2 KO, Die Voraussetzungen der Anfechtung lägen aber nicht voro Die Forderungen seien* sofern sie nicht der Beklagten schon!auf Grund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zugestanden hätten, an die Beklagte abgetreten worden, bevor die Firma Alfred Oflfe KG ihre Zahlungen eingestellt habe» Die Beklagte sei vor diesem Zeitpunkt Gläubigerin geworden und habe damit ein A,u s sonde rung sr echt im Konkurs erlangt» Sie sei für diese Forderungen nicht Konkursgläubigerin geworden und es sei nicht einem Konkursgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewahrt' worden» Auch der Berufungsantrag zu d)* der gleichfalls auf die Nichtigkeit des Abtretungsvertrags und die Anfechtung gestützt werde, sei unbegründet0 Die Revision wendet sich dagegen* daß der Abtretungsvertrag vom 29o August 1953 kein neuer Vertrag, sondern -■r/r-afl;™ ..... -: ■' sr.: :'^f.;V;.:.; 12 - / i V nur die Fortsetzung der bereits 1951 getroffenen Abtretungs-vereinbarung sei. Das sei schon deshalb nicht richtig, weil der Vertrag von 1955 im Gegensatz zur mündlichen Vereinbarung eine dingliche Vorausabtretung der Forderung enthalte Das sei keine Nebenbedingung. Wenn bis 1953 die Firma 0]____ die Möglichkeit gehabt habe, die Abtretungen zurückzuhalten, sofern sie eine Knebelung darstelltenj so habe ihr der neue Vertrag jede Verfügungsbefugnis genommen. Die Abtretung sei aber nicht nur erfolgte, um die Erlöse aus der Verwertung der Stoffe der Beklagten zu sichern. Die Beklagte habe der Firma O^K teilweise die eigene Verwendung der abgetretenen Ansprüche gestattet. Damit habe sie durch Darlehen die Beschäftigung der Firma 0|^^zu sichern versucht., um die sonst verlorenen Kredite wieder herauszuziehen. Das wäre aber nur nach sorgfältiger Überprüfung der wirtschaftlichen Lage der Firma OflP zulässig gewesen, wenn danach eine Sanierung für möglich gehalten worden wäre. Wehn das Berufungsgericht meine, es.sei nichts dafür dargetan, daß die Firma 0®^bereits 1951 in ihrer Freiheit übermäßig eingeschränkt gev/esen sei oder daß die Abtretungen die anderen Gläubiger der Firma 0(|^gefährdet oder getäuscht hätten, so sei verkannt, daß die Beklagte selbst nach Einziehung v oh Erkund i gun gen S ich e rung en für ang ebracht ge halt en habe , daß die Firma laufend mit ihren Zahlungen im Rück- stand geblieben sei, kein eigenes Betriebskapital besessen habe und nicht einmal einen Auftrag von 12 000 DM ohne Darlehenshilfe der Beklagte habe ausführen können. Es sei Beweis dafür angeboten worden, daß die Firma OflPPbereits vor Abschluß der Verträge vom 29* August 1953 13 - konkursreif gewesen sei* Gleichzeitig seien der Firma wesentliche und.im Verhältnis zu dem früheren Vertrag völlig neue Bedingungen auferlegt wordene In dem Liefervertrag sei sie verpflichtet worden;, ihren gesamten Bedarf an Stoffen von der Beklagten zu beziehen* diese Lieferungen har zu bezahlen und doch die Forderungen aus der Veräußerung dieser gegen Barzahlung bezogenen Stoffe an die Beklagte zur Sicherung der alten Sehüld. abzutreten, auf die außerdem monatlich 4 000 DM zurückzuzahlen gewesen seien«, Es sei auch Beweis dafür angetreten worden, daß seit der Über- siedlung nach die Firma 0^^alle eingezogenen Gel- der«, die nicht ausdrücklich für bestimmte Zwecke freigegeben worden seien, an die Beklagte habe abliefern müssen und daß über das Konto der Firma 0®^ bei der Bank nur der Inhaber der Beklagten habe verfügen können« Es sei Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten worden, daß die Firma Ofl^ diesen terpfliehtungen nur auf Kosten der übrigen Gläubiger habe nachkommen können« lurch sei, wofür Beweis angeboten worden sei, erreicht worden, daß den Lieferungen der Beklagten seit 29* August 1953 im Rechnungsbetrag von 17 875,50 DM im Falle der Rechtsgültigkeit der Verträge Leistungen der Firma in Höhe von 48 954,35 DM gegenüber stehen würdenc Die Beklagte hätte also aus der bereits konkursreifen Firma über 30 000 DM herausgeholt,und zwar auf die alten Schulden, während, wofür ebenfalls Beweis angeboten worden sei, die Beklagte aus Eigentumsvorbehalt und Zessionen am 29* August 1953 keinesfalls mehr als 10 000 PM hätte beanspruchen können« Pie Verträge vom 29> August 1953, auch der Abtretungsvertrag, hätten also nicht der Sanierung, sondern ausschließ- i -■ u - V lieh der rücksichtslosen Ausbeutung der Firma ge- dient« Die Verträge vom 29. August 1953 seien somit sämtlich sittenwidrige Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß kein innerer Zusammenhang zwischen dem Abtretungsvertrag und den anderen am 29c August 1953 geschlossenen Verträgen bestehe daß der Anstoß zu diesem Vertrag von der wflHHHBHl Bank ausgegangen sei und daß der Abtretungsvertrag von 1953 deshalb nicht als sittenwidrig angesehen werden könne, weil es auf den Zeitpunkt des VertragsSchlusses ankonune und ein Vertrag nicht später durch das Hinzutreten anderer Umstände als gegen die guten Sitten verstos-send betrachtet werden könnet Im übrigen könne schon nach § 139 BUB die Gültigkeit des Forderungsabtretungsvertrags bei Wirkungslosigkeit der Einkaufs- bzw. Bezugsverpflichtung nicht aufrechterhalten bleiben* Diesen Einwendungen kann im Ergebnis ein Erfolg nicht versagt werden» Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß Verträge, die zur Zeit des Abschlusses einwandfrei waren, nicht daduirch nachträglich sittenwidrig werden, daß durch später getroffene,, im voraus nicht geplante Maßnahmen die Desamtwirkung einer sittenwidrigen Schädigung herbeigeführt wird, und es kann in der Annahme des Berufungsgerichts ein Hechtsirrtum nicht gesehen werden, daß die mündlichen Vereinbarungen, die vor 1953 gegolten hätten,keinen Verstoß gegen die guten Sitten enthalten hätten (HD vom 5°3o1932 IX 20/32 in HHR 1932 Nr 1575; BGHZ 7, 111 [ 114]:)== NJW 1952,) 1169)* Es ist aber zu beachten, daß der Abtretungsvertrag vom 29 o Au.gust 1953 nicht lediglich eine sehriftliche Festlegung der früheren mündlichen Vereinbarung war, sondern daß 15 - | i - er durch die dingliche Vorausabtrefung der Forderung eine starke jBeschränkung der Firma enthielt« Ferner ist nicht außer acht zu lassen, daß gleichzeitig mit dem Abtretung*- j . vertrag weitere Ve r einbarungen getroffen wurden, die starke Bindungen für die Firma Ojj^mit sich brachten, wie die Pflicht, Stoffe nur bei der Beklagten zu beziehen, und andererseits das Risiko für die Beklagte in der Zukunft verminderten, wie die Pflicht zur Barzahlung der zukünftigen Lieferungen« So war im ganzen gesehen die Lage für die Firma OflP seit 29o August 1953 schwieriger als vorher« Es kann nun auch die Aufrechterhaltung eines vertraglichen Zustandee: und -die. weitere Lurchführung eines Vertrags, der bei seinem Abschluß nicht zu beanstanden war, einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen, wenn inzwischen die Gesamtlage für den Sicherungsgeber sich verschlechtert hat (BGHZ 7, 111). Ein Vertrag und auch die ausdrückliche Aufrechterhaltung eines schon bestehenden Vertrages, der dem Gläubiger Sicherungen bietet, ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn durch ihn der wirtschäftliche Zusammenbruch des Schuldners nur hinausgeschoben werden soll und der Gläubiger sich durch neue Verträge persönliche Vorteile verschaffen will« Eine Sittenwidrigkeit könnte in einem solchen Fall nur dann verneint wer- den, wenn nach eingehender sachverständiger Prüfung ein Sanierungsvorhaben Erfolg versprechen würde (BGHZ 10, 228 [233]; BSH vom 2.2„1955 IV ZR 252/54 in BB 1955, 239)■ Die Verträge vom 29« August 1953 müßten aber, einschließlich des Abtretungsvertrags nichtig sein, wenn es daß die Firma (ÜB zu diesem Zeitpunkt schon richtig wäre, konkursreif gewesen wäre und der Zweck und die Wirkung dieses Vertrags nur darin bestanden haben sollte, den Zusammenbruch noch einige Zeit hinauszuschieben und bis dahin mit Hilfe der Abtretungen und der sonstigen Maßnahmen noch möglichst viel aus der [konkursreifen Firma zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers herauszuholen* j v Das Berufungsgericht hatte daher diese Frage prüfen und die angebotenen Beweise, auch den Beweis durch Sachverständige j, erheben müssen. Es ist zwar Sache des Berufungsgerichts, ob es einen Sachverständigen hören will oder ob es sich selbst die nötige Sachkunde zutraut über bestimmte . auf tatsächlichem Gebiet 1 iegende Fragem zu entscheiden* Das Berufungsgericht hat aber nirgends zu dem Ausdruck gebracht daß es etwa aus eigener Sachkenntnis der Auffassung wäre, daß im Jahre 1953 die Firma 0(Hphicht konkursreif gewesen, und die Verträge in ihrer Gesamtheit geeignet gev/esen wären, zu einer [Rettung der schon damals stark verschuldeten Firma Oflpzu führen« Es muß daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen Werden, wenn das Urteil nicht aus! anderen Gründen aufrechterhalten werden kann* II* Das Berufungsgericht führt nämlich weiter auss Der Anspruch des Klägers wäre auch nicht gerechtfertigt, wenn der Abtretungsvertrag vom 29» A_ugust 1953 nichtig gewesen wäre 0 Der Kläger hätte dann dartun müssen, daß die von ihm beanspruchten Forderungen weder durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt, noch durch die Abtretung gemäß Zessionslisten erfaßt worden seien; denn diese bereits früher vorgenommenen Sicherungen der Beklagten würden durch eine Nichtigkeit des Abtretungsvertrags vom 29= August 1953 nicht getroffen werden» Spezifizierte Behauptungen in dieser Richtung habe aber der Kläger nicht auf ge stellt., 17 Dio Revision wendet sich gegen diese Auffassung§ Sie macht geltend, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, die Außenstände zu bezeichnen, die von dem in den Lieferungsbedingungen der Beklagten enthaltenen verlängerten Bigentumsvorbehalt' nicht erfaßt seien; denn fast in jeder Lieferung an die Kunden der Firma O^Bseien auch Blusen enthalten gewesen, die aus Stoffen gefertigt worden seien, die andere Firmen als die Beklagte geliefert hätten* Außerdem handele es sich nicht nur um Forderungen aus Warenlieferungen, sondern auch um Darlehensbeträge * Welche Beträge unter den verlängerten Eigentumsvorbehalt fielen, hätte daher nach § 287 ZPO durch Sachverständigengutachten und Vernehmung des Zeugen Otto geklärt werden müssen* Es sei die Beweislast verkannt; denn wenn Sittenwidrigkeit nachgeweisen sei, müsse die Beklagte dartun, daß ihr im Binzdlfall dieser Vorwurf nicht gebühre, weil sie auf Grund des Eigentumsvorbehalts die Forderung eingezogen habe* Es 'sei auch die Wirksamkeit des verlängerten Eigentums-Vorbehalts nicht geprüft worden; denn dieser sei nur im Wege des Besitzkonstituts gemäß § 930 BGB möglich gewesen, da es sich um Dine Verarbeitung nach § 950 BGB und, weil die Stoffe verschiedener Lieferfirmen verarbeitet worden seien, auch um eine Vermischung gehandelt habe* Der Kläger habe auch durch Antrag auf Sachverständigengutachten Beweis dafür angetreten, daß die Beklagte am 29c August 1953 auf Grund des Eigentumsvorbehalts nicht mehr als insgesamt 10 000 DM habe beanspruchen dürfen» 1 Bei dieser verwirrenden Rechtsund Sachlage habe die Klägerin nicht mit der Begründung der Hilfserwägung über- 18 - rascht werden dürfen, sondern das Berufungsgericht hätte I gemäß § |139 ZPO Aufklärung vom Kläger verlangen müssen, der sich dafür auf das Zeugnis des OB®und auf Sachverständi- gengutachten bezogen hätte O Ben Einwendungen der Revision ist im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen» Das Berufungsgericht hätte angesichts des Vortrags des Klägers sich nicht damit begnügen dürfen, festzustellen, daß der Kläger spezifizierte Behauptungen nicht aufgestellt habe, sondern hatte durch Fragen den Sachverhalt aufklären müssen,, Dies wäre umso mehr geboten gewesen, da erhebliche Bedenken bestehen, ob die von der Beklagten in Anspruch genommenen Forderungen durchweg durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt und durch die Abtretungen gemäß Zessionslisten erfaßt worden sindc Es handelt sich nach dem Klagantrag nur um Außenstände, die nach der Zahlungseinstellung der Firma OflB am 4= Bezember 1953 eingezogen worden sindo Aus dem Schreiben der Firma OMI vom 8o September 1953 (Bl 166 GA) ergibt sich, daß das Verfahren der Übersendung der gelben Rechnungsdurchschriften vom 1„ September 1953 an durchgeführt wurde* Bie durch Zessionslisten der Beklagten abgetretenen Außenstände werden daher bei den jetzt strittigen Beträgen gegenüber den durch gelbe Rechnungsdurchschrift abgetretenen keine so erhebliche Rolle spielen, daß das Schwergewicht auf dem verlängerten Eigentumsvorbehalt -liegtc Baß die auf diesen Vorbehalt gestützten Ansprüche der Beklagten mit den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten zusammen fielen, könnte ohne Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise nicht festgestellt werden* Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts trägt somit I . das Urteil nicht.,, .Auch su ihrer: Beurteilung:-wäre weitere Aufklärung und Beweiserhebung notwendig. Es muß daher bei der Nachprüfung des in erster Linie geltendgemachten Entscheidungsgrunds und damit bei der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht sein Bewenden haben. Di rens wa e Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfah-dem Berufungsgericht zu übertragen. Dr- Tasche Rothe Dr, Augustin Br, Oechßler Dr„ Freitag