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BGH · V ZR 242/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 242/11

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 5. 1 Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6), auch nicht, wenn dabei die Argumente des Beschwerdegegners als unrichtig zurückgewiesen werden. Zu letzterem gehört auch ein Eingehen auf die in dem angefochtenen Berufungsurteil zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, hier das Senatsurteil vom 16.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
unzulässigNichtzulassungsbeschwerde16BundesgerichtshofsDarlegungZPO

Volltext der Entscheidung

V ZR 242/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. August 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2012 durch die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig
 zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 -V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Die Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in indirekter Rede genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6), auch nicht, wenn dabei die Argumente des Beschwerdegegners als unrichtig zurückgewiesen werden. Erforderlich ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation (Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 und vom 19. März 2009 aaO). Zu letzterem gehört auch
 ein Eingehen auf die in dem angefochtenen Berufungsurteil zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, hier das Senatsurteil vom 16. Oktober 2009 (VZR 203/08, NJW2010, 146).
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Czub
Weinland
 Stresemann
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 15.10.2010 - 11 0 355/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2011 -1-12 U 175/10 -