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BGH · V ZR 242/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 242/04

Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. ist auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Telekommunikationszwecken noch nicht gebildet hat, sondern erst, wenn die Verhältnisse des hier zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben (Fortführung von Senat BGHZ 145, 16).

Zitierte Normen: § 57 TKG
LeitzsatzDortmund16NutzungsrechtenTelekommunikationszweckenBGHZ

Volltext der Entscheidung

Berichtigter Leitzsatz
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F.
Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. ist auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Telekommunikationszwecken noch nicht gebildet hat, sondern erst, wenn die Verhältnisse des hier zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben (Fortführung von Senat BGHZ 145, 16).
BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04 - LG Dortmund
AG Dortmund