Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe den Übergabevertrag nicht gemäß §§ 530, 531 BGB widerrufen und das Eigentum nicht gemäß §§ 812 ff BGB herausverlangen können; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe nicht festgestellt werden können, daß sich die Parteien über die Unentgeltlichkeit der teilweisen Überlassung des Grundbesitzes der Klägerin an den Beklagten einig gewesen seien. Der Beklagte habe an dem Grundstück beteiligt werden wollen, weil eine hälftige Teilung dem Ideal einer christlichen Lebensgemeinschaft entspreche und weil er auf den Feldern gearbeitet und die Belastungen mit abgetragen habe. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die erneute Vernehmung nicht nur dann rechtlich geboten, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders beurteilen will als die Vorinstanz (Senatsurt. Das Landgericht hat der Aussage des Notars entnommen, daß die Klägerin noch beim Zustandekommen der Übertragungsregelung hinreichend, und zwar für den Beklagten als Empfänger erkennbar, zu dem Ausdruck gebracht hat, es solle sich - jedenfalls überwiegend - um eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne einer Schenkung und nicht um einen Ausgleich für geleistete Arbeit handeln. Abweichend würdigt das Berufungsgericht die Aussage hingegen dahin, die Klägerin habe, nachdem der Beklagte seine Ansicht über Zweck und Anlaß der Übertragung im Notartermin geäußert gehabt habe, die Übertragung des Miteigentums (weiter) gewollt, und zwar gleichgültig ob als Schenkung oder als eheliche Zuwendung. Damit hat das Berufungsgericht nicht nur aus den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts als Ergebnis der Beweisauf- Es hat insbesondere nicht nur, wie die Revisionserwiderung meint, neben dem Willen der Klägerin auch den des Beklagten berücksichtigt. Hätte das Berufungsgericht lediglich neben dem vom Landgericht als Ergebnis des Zeugenbeweises festgestellten Schenkungswillen der Klägerin den davon abweichenden Willen des Beklagten, die Zuwendung als ehelichen Ausgleich anzunehmen, zusätzlich berücksichtigt, so hätte es zu der Folgerung kommen müssen, daß hier ein offener Dissens zu dem Rechtsgrund der Zuwendung vorliegt. Die dem wirklichen Willen der Parteien jeweils entsprechenden Erklärungen hätten sich dann nämlich nicht nur äußerlich nicht gedeckt, sie hätten auch objektiv nicht in einem einander entsprechenden Sinne von der jeweils anderen Partei verstanden werden können, so daß es an einer Einigung über den Rechtsgrund fehlen würde (vgl. Hier kann insbesondere nicht, wie der Beklagte meint, von einer AnstandsSchenkung ausgegangen werden, die eine Rückforderung ausschlösse (§ 534 BGB). Sie kann deshalb ebensowenig wie der Ausbau des Schopfes als Wohnung für die Tochter Anlaß sein» anzunehmen, der Anstand gebiete der Ehefrau, die Hälfte ihres Vermögens deshalb dem Beklagten zu übertragen (Senatsurt, v. 4, Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Willens der Klägerin zu dem Rechtsgrund der Zuwendung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin wird bei der erneuten Verhandlung auch Gelegenheit haben, auf ihren Vortrag zurückzukommen, die Geschäftsgrundlage des Vertrages sei ebenfalls entfallen, da ihre bei Vertragsschluß zu dem Ausdruck gebrachte Vorstellung,
V ZR 24 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. Dezember 1992 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Mit notariellem "Übergabevertrag" vom 6. März 1985 übertrug die Klägerin dem Beklagten hälftiges Miteigentum an den Grundstücken ihres ingesamt 2,38 ha umfassenden Bauernhofes nebst Hausgrundstück. Der Beklagte übertrug der Klägerin den hälftigen Miteigentumsanteil an einer ihm gehörenden 10,34 ar großen Wiesenparzelle, ln § 2 des Vertrages heißt es unter anderem: "Gegenleistungen werden nicht vereinbart". Die Mutter der Klägerin hatte dieser 1950 den Hof übertra- 3 gen, der schon seit der Eheschließung der Parteien im Jahre 1949 ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage darstellt. Nachdem es 1985 zu erheblichen Handgreiflichkeiten des Beklagten gegenüber der Klägerin gekommen war, ließ diese die Übertragung des Miteigentums an ihrem Grundbesitz auf den Beklagten wegen groben Undanks widerrufen. Mit der Klage fordert die Klägerin vom Beklagten Rückauflassung der Grundstücke und Bewilligung der Eigentumsumschreibung. Das Landgericht hat ihr stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts; der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe den Übergabevertrag nicht gemäß §§ 530, 531 BGB widerrufen und das Eigentum nicht gemäß §§ 812 ff BGB herausverlangen können; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe nicht festgestellt werden können, daß sich die Parteien über die Unentgeltlichkeit der teilweisen Überlassung des Grundbesitzes der Klägerin an den Beklagten einig gewesen seien. Zuwendungen unter Ehegatten seien in der Regel keine Schenkungen, so daß allein daraus, daß keine Gegenleistung vereinbart sei. 4 nicht auf eine Schenkung geschlossen werden könne. Vielmehr müsse Einigkeit bestehen, daß die Zuwendung unentgeltlich sein solle; eine solche Einigung habe die Klägerin nicht bewiesen. Der Beklagte habe an dem Grundstück beteiligt werden wollen, weil eine hälftige Teilung dem Ideal einer christlichen Lebensgemeinschaft entspreche und weil er auf den Feldern gearbeitet und die Belastungen mit abgetragen habe. Da "lediglich" die Hälfte des Besitzes der Klägerin übertragen worden sei, könne dies als Ausgleich für geleistete Arbeit und Erhalt des Vermögens aufgefaßt werden. Die Klägerin habe die Übertragung vorgenommen, obwohl der Beklagte seine Auffassung deutlich im Notartermin geäußert habe. Wie der Vertrag, der nicht wegen Einigungsmangels nichtig sei, letztlich einzuordnen sei, bedürfe keiner Entscheidung, da der Klägerin nur im Schenkungsfall ein Widerrufsrecht zugestanden haben würde. Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liege nicht vor; der Beklage habe die von der Klägerin möglicherweise gehegte Erwartung, er werde sie in Zukunft besser behandeln, nicht in seinen Willen aufgenommen, sondern den Vertrag aus den zuvor dargelegten Gründen geschlossen, II. Die Revision hat Erfolg. 1. Zu Recht rügt sie, daß das Berufungsgericht Verfahrensvorschriften verletzt hat, indem es die Aussage des beurkundenden Notars ohne dessen erneute Vernehmung anders gewürdigt hat als das Landgericht. Zwar kann nach § 398 Abs. 1 ZPO das Gericht nach seinem Ermessen die wiederholte Verneh- 5 mung eines Zeugen anordnen. Diesem Ermessen sind jedoch Grenzen gesetzt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die erneute Vernehmung nicht nur dann rechtlich geboten, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders beurteilen will als die Vorinstanz (Senatsurt. v. 8. Februar 1985, V ZR 253/83, LM ZPO § 398 Nr. 19 unter II b; Urteile v. 20. Oktober 1987, X ZR 49/86, BGHR ZPO § 398 Abs. 1 - Ermessen 3,* v. 3. November 1987, VI ZR 95/87, BGHR aaO - Ermessen 4 und v. 19. Juni 1991, VIII ZR 116/90, BGHR aaO - Ermessen 11), sondern auch dann, wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen will (Senatsurt. v. 3. Februar 1984, V ZR 190/82, WM 1984, 700; Urt. v. 6. Dezember 1990, I ZR 25/89, BGHR ZPO § 398 Abs. 1 - Ermessen 9 und v. 29. Januar 1991. XI ZR 76/90, WM 1991, 963). Den letzteren Grundsatz hat das Berufungsgericht hier verletzt. Das Landgericht hat der Aussage des Notars entnommen, daß die Klägerin noch beim Zustandekommen der Übertragungsregelung hinreichend, und zwar für den Beklagten als Empfänger erkennbar, zu dem Ausdruck gebracht hat, es solle sich - jedenfalls überwiegend - um eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne einer Schenkung und nicht um einen Ausgleich für geleistete Arbeit handeln. Abweichend würdigt das Berufungsgericht die Aussage hingegen dahin, die Klägerin habe, nachdem der Beklagte seine Ansicht über Zweck und Anlaß der Übertragung im Notartermin geäußert gehabt habe, die Übertragung des Miteigentums (weiter) gewollt, und zwar gleichgültig ob als Schenkung oder als eheliche Zuwendung. Damit hat das Berufungsgericht nicht nur aus den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts als Ergebnis der Beweisauf- 6 nähme andere Folgerungen gezogen, sondern eine andere, weitergehende Willenserklärung festgestellt. Es hat insbesondere nicht nur, wie die Revisionserwiderung meint, neben dem Willen der Klägerin auch den des Beklagten berücksichtigt. Hätte das Berufungsgericht lediglich neben dem vom Landgericht als Ergebnis des Zeugenbeweises festgestellten Schenkungswillen der Klägerin den davon abweichenden Willen des Beklagten, die Zuwendung als ehelichen Ausgleich anzunehmen, zusätzlich berücksichtigt, so hätte es zu der Folgerung kommen müssen, daß hier ein offener Dissens zu dem Rechtsgrund der Zuwendung vorliegt. Die dem wirklichen Willen der Parteien jeweils entsprechenden Erklärungen hätten sich dann nämlich nicht nur äußerlich nicht gedeckt, sie hätten auch objektiv nicht in einem einander entsprechenden Sinne von der jeweils anderen Partei verstanden werden können, so daß es an einer Einigung über den Rechtsgrund fehlen würde (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 9. Juli 1973, II ZR 45/72, WM 1973, 11, 14). Daß die Parteien übereinstimmend eine Einigung über den Rechtsgrund des Geschäftes gar nicht hätten herbeiführen wollen, ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht zu entnehmen. Das angefochtene Urteil kann danach mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. 2. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig: Hier kann insbesondere nicht, wie der Beklagte meint, von einer AnstandsSchenkung ausgegangen werden, die eine Rückforderung ausschlösse (§ 534 BGB). Die Arbeit des Beklagten auf dem kleinen Hofe der Klägerin diente der Erzie- ? lung des Lebensunterhalts der Familie und kam beiden Eheleuten zugute. Sie kann deshalb ebensowenig wie der Ausbau des Schopfes als Wohnung für die Tochter Anlaß sein» anzunehmen, der Anstand gebiete der Ehefrau, die Hälfte ihres Vermögens deshalb dem Beklagten zu übertragen (Senatsurt, v. 18. April 1986» V ZR 280/84, NJW-RR 1986, 1202), zu demal die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau selbst nach Kräften in der Landwirtschaft mitgeholfen hat. 3. Auf den Vorrang güterrechtlicher Ausgleichsansprüche kann es - abgesehen davon» daß diese den Vorschriften der §§ 530, 531 BGB schon ihrem Sinn nach schwerlich Vorgehen können - schon deshalb nicht ankommen, weil die Parteien hier an der Ehe festhalten und die Vorschriften der §§ 1385, 1386 BGB ersichtlich nicht in Betracht kommen. Die Erwägungen des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 10. Juli 1991 (XII ZR 114/89» NJW 1991, 2553, 2554 m.zahlr.N.) sind deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. 4, Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Willens der Klägerin zu dem Rechtsgrund der Zuwendung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin wird bei der erneuten Verhandlung auch Gelegenheit haben, auf ihren Vortrag zurückzukommen, die Geschäftsgrundlage des Vertrages sei ebenfalls entfallen, da ihre bei Vertragsschluß zu dem Ausdruck gebrachte Vorstellung, 8 mit der Zuwendung an den Beklagten werde der häusliche Friede verbessert werden, sich nicht verwirklicht habe. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Hagen Tropf Räfle Schneider Lambert-Lang