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BGH · V ZR 241/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 241/82

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten den Grundbesitz geschenkt und ob die Beklagte sich durch die erwähnten Vorfälle groben Undankes gegen die Klägerin schuldig gemacht hat. Es hat den Klageanspruch scheitern lassen, weil die Klägerin keine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 BGB habe nachweisen können, die als grober Undank der Beklagten zu werten sei. Der Beklagten falle, wie der Senat bereits in dem Verfahren auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - 3 U 29/80 - ausgeführt habe, als Fehlverhalten bei den Auseinandersetzungen Ende 1975 lediglich eine Freiheitsberaubung und eine Behinderung der Klägerin bei der Ausübung des Wohnrechts zur Last. Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 BGB setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt, voraus (Senat, Urteil vom 25. Das Merkmal des groben Undanks in § 530 BGB erfordert schon nicht, worauf das Berufungsgericht abgestellt hat, einen Zusammenhang zwischen der Schenkung und der schweren Verfehlung (RG JW 107, 744; Staudinger/Reuss, Das Berufungsgericht hat außerdem die Angaben der Beklagten zu den Vorfällen Weihnachten 1975 bei ihrer Parteivernehmung vom 13. November 1979 (in dem Verfahren 3 U 29/80 OLG Koblenz), wonach sie während der Mißhandlungen ihrer Mutter durch ihren Liebhaber untätig mit dem Hund auf der Treppe sitzen blieb, nicht hinreichend für die Frage eines darin zu dem Ausdruck kommenden undankbaren Verhaltens gewürdigt. Das Berufungsgericht durfte es nicht unter Hinweis auf seine vorausgegangene Entscheidung in dem Schmerzensgeldverfahren auch hier bei der Feststellung bewenden lassen, der Beklagten könne lediglich eine Freiheitsberaubung zu dem Nachteil ihrer Mutter als Fehlverhalten angelastet werden. Denn es kam zwar für den auf § 823 Abs. 1 und % BGB in Verbindung mit §§ 223, 239 StGB gestützten Schmerzensgeldanspruch durch die Klägerin darauf an, ob das Verhalten der Beklagten die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften erfüllte, insbesondere ob ein Bedenken begegnet auch die Meinung des Berufungsgerichts, daß es sich bei den Auseinandersetzungen Weihnachten 1975 und der Vorenthaltung des Wohnrechtes (nur) um einmalige Eskalationen gehandelt habe, die Ausdruck eines tiefgreifenden, auf unterschiedlichen Lebenstendenzen beruhenden, Zerwürfnisses seien. Das Berufungsgericht hat sie auf "unterschiedliche Lebenstendenzen der Parteien" - was wohl wertneutral gemeint sein soll - zurückgeführt und nicht berücksichtigt, daß die Auseinandersetzungen konkret durch das, von der Mutter nicht gebilligte, Verhältnis der Beklagten mit einem verheirateten Mann, den die Beklagte in den Weihnachtstagen in die gemeinsame Wohnung der Parteien aufnahm, veranlaßt wurden. Mit der bisher gegebenen Begründung und den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich grober Undank der Beklagten nicht verneinen. Das Berufungsgericht wird erforderlichenfalls auch zu prüfen haben, ob eine Schenkung vorliegt und welche Bedeutung dem Umstand beizu demessen ist, daß die Klägerin nur die "Schenkung des Hausgrundstücksn widerrufen, der Beklagten in dem notariellen Vertrag vom 19.

Zitierte Normen: § 530 BGB § 565 ZPO
BGBschwerBerufungsgerichtMutterSchenkungKlägerinPartei

Volltext der Entscheidung

I
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
V ZR 241/82
Verkündet am:
30. März 1984 H i r t h
Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1969 übertrug die Klägerin der Beklagten, ihrer Tochter, einen Bauplatz und ein Hausanwesen, in dem die Parteien zusammen wohnten. Die Klägerin behielt sich ein lebenslängliches, unentgeltliches, Wohnungsrecht an dem Hausgrundstück vor; die Beklagte übernahm ab 1. Januar 1969 die auf dem Hause ruhenden Belastungen.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1976 widerrief die Klägerin die "Schenkung des Hausgrundstücks", da die Beklagte sich Weihnachten 1975 durch schwere körperliche Miß-
 
handlungen der Klägerin "zu dem Teil ausgeübt durch ihren Freund" und durch Verweigerung des Wohnrechtes gegen die Klägerin verfehlt habe. Sie begehrt die Rückauflassung des übertragenen Grundbesitzes, Zug um Zug gegen Erstattung der von der Beklagten auf Grundstücksbelastungen geleisteten Rückzahlungen, hilfsweise Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 51 000 DM nebst Zinsen. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten den Grundbesitz geschenkt und ob die Beklagte sich durch die erwähnten Vorfälle groben Undankes gegen die Klägerin schuldig gemacht hat.
Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Rückauflassung abgewiesen und den Hilfsantrag auf Zahlung von 51 000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurück-und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter; die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist "begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt. Es hat den Klageanspruch scheitern lassen, weil die Klägerin keine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 BGB habe nachweisen können, die als grober Undank der Beklagten zu werten sei. Der Beklagten falle, wie der Senat bereits in dem Verfahren auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - 3 U 29/80 - ausgeführt habe, als Fehlverhalten bei den Auseinandersetzungen Ende 1975 lediglich eine Freiheitsberaubung und eine Behinderung der Klägerin bei der Ausübung des Wohnrechts zur Last. Dieses schuldhafte Fehlverhalten, lasse groben Undank der Beklagten nicht ausreichend sicher erkennen.
Es handele sich um einmalige Eskalationen. Ein Zusammenhang mit der Grundstücksüberlassung sei nicht ersichtlich; ebenso sei eine tadelnswerte, den Mangel an Dankbarkeit bezeugende Gesinnung nicht erkennbar.
II.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum:
1. Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 BGB setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt, voraus (Senat, Urteil vom 25. März 1977,
v ZR 48/75, NJW 1978, 213, 214 m.w.N. = LM BGB § 530 Nr. 7; Urteil vom 9. Juli 1982, V ZR 142/81, WM 1982,
1057; MünchKomm/Kollhosser § 530 Anm. 3 m.w.N.).
Ob eine Verfehlung in diesem Sinne schwer ist, beurteilt sich nach tatrichterlichem Ermessen; das Berufungsgericht hat jedoch den Rechtsbegriff der schweren Verfehlung verkannt.
Das Merkmal des groben Undanks in § 530 BGB erfordert schon nicht, worauf das Berufungsgericht abgestellt hat, einen Zusammenhang zwischen der Schenkung und der schweren Verfehlung (RG JW 107, 744; Staudinger/Reuss,
BGB 12. Aufl. § 530 Rdn. 5).
Das Berufungsgericht hat außerdem die Angaben der Beklagten zu den Vorfällen Weihnachten 1975 bei ihrer Parteivernehmung vom 13. November 1979 (in dem Verfahren 3 U 29/80 OLG Koblenz), wonach sie während der Mißhandlungen ihrer Mutter durch ihren Liebhaber untätig mit dem Hund auf der Treppe sitzen blieb, nicht hinreichend für die Frage eines darin zu dem Ausdruck kommenden undankbaren Verhaltens gewürdigt. Das Berufungsgericht durfte es nicht unter Hinweis auf seine vorausgegangene Entscheidung in dem Schmerzensgeldverfahren auch hier bei der Feststellung bewenden lassen, der Beklagten könne lediglich eine Freiheitsberaubung zu dem Nachteil ihrer Mutter als Fehlverhalten angelastet werden. Denn es kam zwar für den auf § 823 Abs. 1 und % BGB in Verbindung mit §§ 223, 239 StGB gestützten Schmerzensgeldanspruch durch die Klägerin darauf an, ob das Verhalten der Beklagten die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften erfüllte, insbesondere ob ein
 
aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten für die erlittenen Verletzungen neben der Freiheitsberaubung kausal war. Grober Undank dagegen setzt nicht unbedingt voraus, daß durch ein Eingreifen der Beklagten die Mißhandlungen verhindert worden wären. Ein moralisch vorwerfbarer Mangel an Dankbarkeit könnte vielmehr schon darin liegen, daß die Beklagte keinerlei Anstalten gemacht hat, ihrer Mutter zu Hilfe zu kommen, oder wenigstens den Versuch unternommen hat, Hilfe für sie herbeizuholen (vgl. auch RGZ 158, 141, 144; RGRK BGB 12. Aufl. § 530 Rdn. 4; Soergel/Siebert/Mühl, BGB 11. Aufl. § 530 Rdn. 4; OLG Hamburg FamRZ 60, 151).
Bedenken begegnet auch die Meinung des Berufungsgerichts, daß es sich bei den Auseinandersetzungen Weihnachten 1975 und der Vorenthaltung des Wohnrechtes (nur) um einmalige Eskalationen gehandelt habe, die Ausdruck eines tiefgreifenden, auf unterschiedlichen Lebenstendenzen beruhenden, Zerwürfnisses seien. Dies mag, soweit es die Vorfälle Weihnachten 1975 angeht, als im Rahmen tatrichterlicher Würdigung liegend noch hingenommen werden.
Wenn das Berufungsgericht aber auch die anschließende Behinderung der Mutter in der Ausübung des Wohnrechtes dazu rechnet, setzt es sich damit in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, wonach die Beklagte ihre Mutter nicht nur kurzfristig, im unmittelbaren Anschluß an die vorausgegangene Auseinandersetzung, an der Ausübung des Wohnrechtes gehindert, sondern sogar einer von der Mutter erwirkten gerichtlichen Verfügung keipe Folge geleistet hat, vielmehr zusätzlich durch Ordnungsgeld angehalten werden mußte, ihrer Mutter das vertraglich ausbedungene Wohnrecht zu gewähren.
Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Ursachen der Spannungen zwischen den Parteien sind zu demindest unvollständig. Das Berufungsgericht hat sie auf "unterschiedliche Lebenstendenzen der Parteien" - was wohl wertneutral gemeint sein soll - zurückgeführt und nicht berücksichtigt, daß die Auseinandersetzungen konkret durch das, von der Mutter nicht gebilligte, Verhältnis der Beklagten mit einem verheirateten Mann, den die Beklagte in den Weihnachtstagen in die gemeinsame Wohnung der Parteien aufnahm, veranlaßt wurden.
Mit der bisher gegebenen Begründung und den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich grober Undank der Beklagten nicht verneinen.
2. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und zur erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hält es für angezeigt, von der Befugnis nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
Das Berufungsgericht wird erforderlichenfalls auch zu prüfen haben, ob eine Schenkung vorliegt und welche Bedeutung dem Umstand beizu demessen ist, daß die Klägerin
 nur die "Schenkung des Hausgrundstücksn widerrufen, der Beklagten in dem notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1969 jedoch einen Bauplatz und ein Hausgrundstück übertragen hat.
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	Hagen
 Vogt
Lambert-Lang