* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 241/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 241/62

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Der am 29« Juli 1955 verstorbene Landwirt Carl F( (Erblasser) war Eigentümer eines Hofes« Aus seiner Ehe mit Magda geb« SchPPP ist außer einem vor dem Erblasser verstorbenen Sohn der am 9» Januar 1958 verstorbene Landwirt Jürgen F^PP hervor gegangen, der mit Ilse F^PPPgeb« verheiratet war« Aus dieser Ehe stammen ein Sohn namens Christian, der am 30« Mai 1958 verstorben ist, und eine am 28« Dezember 1945 geborene Tochter namens Dorothee (Beklagte). ?« Juni 1951 seine Ehefrau als Alleinorbin eingesetzt und in einem weiteren Testament vom 23« Juni 1951 für den Fall, daß diese Erbeinsetzung nicht genehmigt werden sollte, seinen ältesten und 11 gegebenenfalls11 seinen Zweitältesten Enkel zu dem Hof erben berufen« Seiner Ehefrau hat er Mdie Verwaltung und Nutznießung, soweit gesetzlich Überhaupt zulässig, evtl« ebenfalls in weitgehendst gesetzlich zulässigem Maße das Altenteilsreeht" vermacht« Der letzte Saldo vor dem Tode des Erblassers wurde zu dem 30« Juni 1955 mit 18 375,50 DM zugunsten der Klägerin festgestellt und vom Erblasser anerkannt« Bis zu dessen Tode wurde in das Kontokorrent keine weitere Forderung eingestellt« Nach dem Tode des Erblassers übernahm seine Witwe die Bewirtschaftung des Hofes und setzte die Geschäftsverbindung mit der Klägerin fort« In dem Hoffolgezeugnis heißt es v/eiter, daß der Witwe des Erblassers bis zur Vollendung des 25» Lebensjahres der Beklagten das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Hof zustehe. Im August 1939 teilte Erau der Klägerin mit, daß ihre Einsetzung als Hoferbin "gerichtlich aufgehoben" und die Beklagte zur Hoferbin "bestimmt" worden sei. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie macht geltend, daß die Schuld des Erblassers durch Lieferungen der Brau F^|^^ getilgt sei. Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien zutreffend davon aus» daß zwischen der Klägerin und dem Erblasser ein Kontokorrentverhältnis im Sinne der §§ 355 ff HOB bestanden hat. Mit ihr hat auch die Klägerin das mit dem Erblasser bestehende Kontokorrentverhältnis fortgesetzt. § 355 An. 26 ff, 35 mit weiteren Hinweisen) anerkannt ist, darin, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen; übrig bleibt alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt. Bas Berufungsgericht ist deshalb der Auffassung, daß die in das Kontokorrent auf genommene Saldoschuld des Erblassers durch die in der Folgezeit vorgenommenen Saldofeststellungen getilgt sei, so daß die Klägerin den vom Erblasser anerkannten Anspruch nicht mehr gegen die Beklagte als Hoferbin geltend machen könne. Bei der vom Erblasser anerkannten Saldoschuld handelt es sich um eine Nachlaßverbindliöhkeit, für welche die Beklagte als Hof er bin nach § 15 Abs. 1 HöfeO haftet. Bern Gläubiger gegenüber haftet der Nutzverwalter dagegen für Nachlaßverbindlichkeiten nicht, so daß die Klägerin ihre Nachlaßforderung nicht gegen die Witwe F^flD als Nutzverwalterin hätte geltend machen können. Nach § 356 Abs. 1 HGB wird der Gläubiger, wenn eine durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesicherte Forderung in die laufende Rechnung auf genommen ist, durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus § 356 Abs«, 1 HGB findet, wenn ein Dritter für eine in das Kontokorrent aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner haftet, auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn entsprechende Anwendung (§ 356 Abs. 2 HGB). Einer Stellungnahme zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob schon allein die Tatsache, daß die Klägerin nach dem Tode des Erblassers wegen ihrer Nachlaßforderung die Hoferbin und damit den Hof selbst in Anspruch nehmen konnte, als eine für die Nachlaßforderung bestehende Sicherheit im Sinne des § 556 Abs. 1 HGB aufzufassen ist, bedarf es nicht, weil die Beklagte nach § 15 Abs. 1 HöfeO für die Saldoschuld des Erblassers als Gesamtschuldnerin mit der Witwe haftet, so daß die Klägerin ihre Nachlaßforderung, obwohl sie durch die Saldierung als Einzelforderung untergegahgen ist, nach § 356 Abs. 2 HGB noch gegen die Beklagte geltend machen kann. Bie Beantwortung der Frage, ob die Beklagte auf Grund des § 356 Abs. 2 HGB in voller Höhe für die Klageforderung einstehen muß, hängt von der Entwicklung des Kontokorrentverhältnisses seit dem Tode des Erblassers ab. Schon das Reichsgericht (RGZ 76, 330) hat in einem Fall, in dem es sich um die Haftung des Bürgen nach § 356 Abs. 1 HGB handelte die Auffassung vertreten, daß der Bürge für eine in die lau- fende Rechnung auf genommene Forderung, wenn der Saldo mehrfach hintereinander festgestellt v*ird, nur bis zur Höhe des niedrigsten Saldos hafte* Dieser Ansicht hat sich der Bundesgerichtshof (BCrHZ 26, 142, 150) angeschlossen* Die entsprechende Anwendung des § 356 Ahs* 1 im Falle des § 356 Abs* 2 HOB bedeutet, daß auch ein Gesamtschuldner einer in das Kontokorrent auf genommenen Forderung für diese nur bis zur Höhe des niedrigsten Saldos in Anspruch genommen werden kann (vgl. Dieser Rechtslage hat die Klägerin Rech; nung getragen* Die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß die Saldoschuld des Erblassers in Höhe von 18 375,30 DM als erster Posten in das Kontokorrent mit der Witwe aufgenommen sei und der Saldo zu dem 31# Dezember 1959 17 387,73 DM zugunsten der Klägerin betragen habe, deckt sich mit dem eihgersichten Kontoauszug« Diese Feststellung wurde zwar nicht ausschließen, daß bei einem zwischenzeitlichen Saldoanerkenntnis sich ein geringeres Guthaben der Klägerin ergeben habe.

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 1967 BGB § 355 HGB § 15 HoefeO § 356 HGB § 91 ZPO
HofForderungSaldoErblasserWitweBrKontokorrentKlägerin

Volltext der Entscheidung

2168 041
V ZR 241/62
Verkündet am 19. Juni '1964 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dea^ffenen Handelsgesellschaft Gustav T
Kreis DhB, vertreten durcl^die Gesellschafter Albert	und	Hans	in
m
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die am in W ihre Mutter
194& Kreis U Frau Ilse F
5gebo:
eborene Dorothee F ____ ______
gesetzlich vertreten durch geb. Pfl^^in Wi
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom T9. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin sowie der Bundesrichter Br. piepenbrock, Br. Rothe, Br. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 30. Mai 1962 aufgehoben.
Bis Berufung der Beklagten gegen die Urteile der 4. Zivilkammer des Bandgerichts Lüneburg vom 10. Oktober und 5. Dezember 1961 v/ird zurUckgewiesen.
Bie Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestands

Der am 29« Juli 1955 verstorbene Landwirt Carl F( (Erblasser) war Eigentümer eines Hofes« Aus seiner Ehe mit Magda	geb«	SchPPP	ist	außer einem vor dem
 Erblasser verstorbenen Sohn der am 9» Januar 1958 verstorbene Landwirt Jürgen F^PP hervor gegangen, der mit Ilse F^PPPgeb«	verheiratet	war«	Aus dieser Ehe stammen
 ein Sohn namens Christian, der am 30« Mai 1958 verstorben ist, und eine am 28« Dezember 1945 geborene Tochter namens Dorothee (Beklagte). Der Erblasser hat durch Testament vom
?« Juni 1951 seine Ehefrau als Alleinorbin eingesetzt und in einem weiteren Testament vom 23« Juni 1951 für den Fall,
 daß diese Erbeinsetzung nicht genehmigt werden sollte, seinen ältesten und 11 gegebenenfalls11 seinen Zweitältesten Enkel zu dem Hof erben berufen« Seiner Ehefrau hat er Mdie Verwaltung und Nutznießung, soweit gesetzlich Überhaupt zulässig, evtl« ebenfalls in weitgehendst gesetzlich zulässigem Maße
 das Altenteilsreeht" vermacht«
Die Klägerin stand mit dem Erblasser in laufender Geschäftsverbindung« Sie lieferte ihm Saatgut, Düngemittel und andere Waren und gewährte ihm Darlehen, während der Erblasser der Klägerin in Gegenrechnung landwirtschaftliche Erzeugnisse lieferte« Die beiderseitigen Forderungen wurden in laufende Rechnung gestellt und halbjährlich verrechnet«
Der letzte Saldo vor dem Tode des Erblassers wurde zu dem 30« Juni 1955 mit 18 375,50 DM zugunsten der Klägerin festgestellt und vom Erblasser anerkannt« Bis zu dessen Tode wurde in das Kontokorrent keine weitere Forderung eingestellt« Nach dem Tode des Erblassers übernahm seine Witwe die Bewirtschaftung des Hofes und setzte die Geschäftsverbindung mit der Klägerin fort«
i
;
- 3 ~
Durch rechtskräftigen Beschluß des Oberlandesgerichts ' Celle vom 27. Oktober 1958 wurde die nach § 7 Abs. 2 HöfeO erforderliche Zustimmung zur Einsetzung der Erau Magda
ö1s Hoferbin versagt. In einem Hoffolgezeugnis vom 29. April 1939 wurde als Hoferbin die Beklagte ausgev/iesen.
In dem Hoffolgezeugnis heißt es v/eiter, daß der Witwe des Erblassers bis zur Vollendung des 25» Lebensjahres der Beklagten das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Hof zustehe. Im August 1939 teilte Erau	der	Klägerin
 mit, daß ihre Einsetzung als Hoferbin "gerichtlich aufgehoben" und die Beklagte zur Hoferbin "bestimmt" worden sei. Die Klägerin stellte darauf ihre Lieferungen an die Witwe eiru Der Saldo des Kontokorrents betrug am 31. Dezember 1959	17 387,73 DM.
Die Klägerin fordert von der Beklagten als Hoferbin die Zahlung dieses Betrages. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Kontokorrentverhältnis habe mit dem $ode des Erblassers, was sich allerdings erst später herausgestellt habe, sein Ende gefunden. Die vermeintliche Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses mit Erau Magda E^^fe sei in Wirklichkeit die Begründung eines neuen Kontokorrents.
Erau	sei nämlich Nießbraucherin nach bürgerlichem
 Recht geworden und als solche nicht verpflichtet, gewesen, Nachlaßverbindlichkeiten zu erfüllen. Nach der Klarstellung der Rechtslage habe sie (Klägerin) die beiden Konten gesondert geführt. Die Klägerin hat die Verrechnung der von Erau	geleisteten	Zahlungen	und Lieferungen mit der
 Nachlaßachuld angefochten. Hilfsweise hat sie die Klageforderung auf einen ihr abgetretenen Ersatzanspruch gestützt, der Erau Magda E^^^ wegen der Abdeckung der Nachlaßverbindlichkeit gegen die Beklagte zustehe.
Die Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 17 387,73 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 19. Dezember I960 zu verurteilen.
 
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie macht geltend, daß die Schuld des Erblassers durch Lieferungen der Brau F^|^^ getilgt sei. Bei der noch bestehenden Schuld handele es sich im wesentlichen um Darlehensbeträge, die von der Klägerin an Frau	aus-
gezahlt worden seien«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» das Oberlandeegericht auf die Berufung der Beklagten die Klage ab gewiesen und die Sache, soweit die Klage hilfsweise auf abgetretene Ansprüche der Frau	gegen	die	Beklagte
 gestützt ist, durch Beschluß an das Landwirtschafts-gericht verwiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist begründet.
Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien zutreffend davon aus» daß zwischen der Klägerin und dem Erblasser ein Kontokorrentverhältnis im Sinne der §§ 355 ff HOB bestanden hat. Mach der Feststellung des Berufungsgerichts war die Klägerin der Meinung, daßdie Witwe F^HH^ Hof erbin sei» während sie in Wirklichkeit nur Erbin des hoffreien Vermögens und hinsichtlich des Hofes Hutzverwalterin im Sinne des §14 HöfeO war. Daß die Klägerin die Witwe des Erblassers irrtümlich für die Hoferbin gehalten hat» ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, wie die Witwe	selbst	ihre	Rechtsstellung	auf-
gefaßt hat. In jedem Fall war sie nach dem $ode ihres
 
Ehemannes kraft eigenen Rechts zur Bewirtschaftung des Hofes berechtigt. Mit ihr hat auch die Klägerin das mit dem Erblasser bestehende Kontokorrentverhältnis fortgesetzt. Bas Wesen des Kontokorrentverhältnisses besteht, wie in der Rechtsprechung (vgl. z.B. RGrZ 125, 411» 416; BGHZ 26,
142, 150) und auch in der Rechtslehre (vgl. z.B. Schlegel-berger, HOB 3* Aufl. § 355 Anm. 26 ff, 35 mit weiteren Hinweisen) anerkannt ist, darin, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen; übrig bleibt alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt. Bas Berufungsgericht ist deshalb der Auffassung, daß die in das Kontokorrent auf genommene Saldoschuld des Erblassers durch die in der Folgezeit vorgenommenen Saldofeststellungen getilgt sei, so daß die Klägerin den vom Erblasser anerkannten Anspruch nicht mehr gegen die Beklagte als Hoferbin geltend machen könne. Biese Auffassung wird von der Revision mit Recht beanstandet.
Bei der vom Erblasser anerkannten Saldoschuld handelt es sich um eine Nachlaßverbindliöhkeit, für welche die Beklagte als Hof er bin nach § 15 Abs. 1 HöfeO haftet. Bas Oberlandesgericht hat die testamentarische Anordnung des Erblassers, daß seiner Witwe die Verwaltung und Nutznießung am Hof zustehen solle, ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß damit kein Nießbrauch im Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern die Verwaltung und Nutznießung im Sinne des § 14 HöfeC gemeint sei. Bas Verwaltungs- und Nutznießungsrecht steht dem überlebenden Ehegatten in erster Linie im eigenen Interesse zu. Es soll ihm für die Zeit, bis der Hof erbe die Bewirtschaftung des Hofes übernehmen kann, eine sichere Lebensgrundlage geben. Ber Nutzverwalter, der kraft eigenen
 Rechts und im eigenen Kamen wirtschaftet, hat die laufenden Aufv/endungen für die Bewirtschaftung des Hofes zu tragen (vgl. BGH vom 25o März 1964, VIII ZR 280/62). Er ist dem Hoferben gegenüber verpflichtet, alle Schulden, auch die aus der Bewirtschaftung des Hofes durch den Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten, die üblicherv/eise von einem ordnungsmäßig wirtschaftenden Bauern aus den Erträgnissen des Hofes getilgt werden, zu erfüllen (vgl. OLG Hamm BdL 1958, 132, 133; Wöhrmann, RdL 1959, 207, 208).
Bern Gläubiger gegenüber haftet der Nutzverwalter dagegen für Nachlaßverbindlichkeiten nicht, so daß die Klägerin ihre Nachlaßforderung nicht gegen die Witwe F^flD als Nutzverwalterin hätte geltend machen können. Bis Witwe haftete Jedoch als Erbin des hoffreien Vermögens für die Nachlaßverbindlichkeiten (.§ 1967 Abs. 1 BGB). Die Saldoschuld des Erblassers ist zwar durch Aufnahme in das Kontokorrent und die nachfolgenden Saldoanerkenntnisse als Einzelforderung erloschen. Der Grundsatz, daß die Einzelforderungen eines Kontokorrents durch das Saldoanerkenntnis untergehen, schließt aber nicht aus, daß der Gläubiger unter Umständen eine Forderung, die durch Saldierung erloschen ist, noch geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof abgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 21. Juni 1955,. I ZR 93/54, IM Nr. 10 zu § 355 HGB mit Nachweisen), sind die Parteien eines Kontokorrent Verhältnisses berechtigt, auf die dem Saldo zugrunde liegenden Einzelposten zurüek-zugreifen, wenn daran ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht. Bas gilt vor allem, wenn in das Kontokorrent fallende Einzelansprüche irgendwie gesichert waren. Nach § 356 Abs. 1 HGB wird der Gläubiger, wenn eine durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesicherte Forderung in die laufende Rechnung auf genommen ist, durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus
 
V '
u ;■! : >•. IH
V
, S ;
der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich deckeno Biese Regelung trägt den Anschauungen und Bedürfnissen des Handelsverkehrs Rechnung« Ber Gläubiger soll keinen Rechtsverlust dadurch erleiden, daß beim Kontokorrent anstelle einer gesicherten Einzelforderung eine vom Schuldgrund losgelöste Saldoforderung geschaffen wird (BG&Z 29, 28Q, 284). § 356 Abs«, 1 HGB findet, wenn ein Dritter für eine in das Kontokorrent aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner haftet, auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn entsprechende Anwendung (§ 356 Abs. 2 HGB). Einer Stellungnahme zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob schon allein die Tatsache, daß die Klägerin nach dem Tode des Erblassers wegen ihrer Nachlaßforderung die Hoferbin und damit den Hof selbst in Anspruch nehmen konnte, als eine für die Nachlaßforderung bestehende Sicherheit im Sinne des § 556 Abs. 1 HGB aufzufassen ist, bedarf es nicht, weil die Beklagte nach § 15 Abs. 1 HöfeO für die Saldoschuld des Erblassers als Gesamtschuldnerin mit der Witwe	haftet,	so	daß	die	Klägerin	ihre
 Nachlaßforderung, obwohl sie durch die Saldierung als Einzelforderung untergegahgen ist, nach § 356 Abs. 2 HGB noch gegen die Beklagte geltend machen kann. Bie Vorschrift des § 15 Abs. 2 HöfeO, nach der die Nachlaßverbindlichkeiten aus dem außer dem Hof vorhandenen Vermögen zu berichtigen sind, betrifft nur das Innenverhältnis . zwischen dem Hof erben und den übrigen Erben.
Bie Beantwortung der Frage, ob die Beklagte auf Grund des § 356 Abs. 2 HGB in voller Höhe für die Klageforderung einstehen muß, hängt von der Entwicklung des Kontokorrentverhältnisses seit dem Tode des Erblassers ab. Schon das Reichsgericht (RGZ 76, 330) hat in einem Fall, in dem es sich um die Haftung des Bürgen nach § 356 Abs. 1 HGB handelte die Auffassung vertreten, daß der Bürge für eine in die lau-
 
fende Rechnung auf genommene Forderung, wenn der Saldo mehrfach hintereinander festgestellt v*ird, nur bis zur Höhe des niedrigsten Saldos hafte* Dieser Ansicht hat sich der Bundesgerichtshof (BCrHZ 26, 142, 150) angeschlossen* Die entsprechende Anwendung des § 356 Ahs* 1 im Falle des § 356 Abs* 2 HOB bedeutet, daß auch ein Gesamtschuldner einer in das Kontokorrent auf genommenen Forderung für diese nur bis zur Höhe des niedrigsten Saldos in Anspruch genommen werden kann (vgl. Schlegelberger saö § 356 Anm* 13)* Die Beklagte würde danach, wenn auch nur einmal beim Abschluß einer Reeh-nungsperiode das Guthaben der Klägerin geringer gewesen sein sollte als die Rachlaßforderung, nur bis zur Höhe des geringsten Guthabens haften. Dieser Rechtslage hat die Klägerin Rech; nung getragen* Die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß die Saldoschuld des Erblassers in Höhe von 18 375,30 DM als erster Posten in das Kontokorrent mit der Witwe aufgenommen sei und der Saldo zu dem 31# Dezember 1959 17 387,73 DM zugunsten der Klägerin betragen habe, deckt sich mit dem eihgersichten Kontoauszug« Diese Feststellung wurde zwar nicht ausschließen, daß bei einem zwischenzeitlichen Saldoanerkenntnis sich ein geringeres Guthaben der Klägerin ergeben habe. Es kann jedoch, zu demal da die Beklagte gegen die Richtigkeit des Kontoauszuges keine Einwendungen erhoben, insbesondere nicht behauptet hat, daß bei einem der Rechnungsabschlüsse das Guthaben der Klägerin geringer gewesen sei als die Klageforderung, davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht, obwohl es ausdrücklich nur die Saldobeträge zu Beginn und am Ende des KontokorrentVerhältnisses mit derWitwe	festgestellthat, auch die
 Richtigkeit des Kontoauszuges im übrigen bejaht und damit auch die Ergebnisse der einzelnen Rechnungsabschlüsse als richtig festgestellt hat* Da die Beklagte auch im Revisionsverfahren insoweit keine Einwendungen erhoben hat, bedurfte es einer erneuten tatrichterliohen Prüfung nicht.
 
Auf die Revision der Klägerin mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden«
Damit ist der Beschluß des Öberlandesgerichts, durch den die Sache, soweit die Klage hilfsweise auf abgetretene Ansprüche der V/itv/e	gestützt wird, an das Land-
wirtschaftsgericht verwiesen ist, gegenstandslos geworden«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Br« Augustin	Br«	Piepenbrock	Rothe
 Dr« Freitag	Offterdinger
i ■
i ;