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BGH · V ZR 240/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 240/62

Bie Revision gegen das Urteil des 3«» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12* Juni 1962 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß hinsichtlich des Begehrens, die Auflassung zu erklären und deren Eintragung im Grundbuch zu beantragen, unter Abweisung des Leistungsantrags festgestellt wird, daß der Beklagte verpflichtet ist, das von ihm an den Kläger verkaufte Grundstück nach Vollzug der Vermessung im Grundbuch an den Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbucn zu beantragen * In notarieller Urkunde vom 2o September 1955 hatte die inzwischen verstorbene Mutter des Beklagten, die von ihm allein beerbt worden ist, den an der Süd-, Ost- und Westseite gelegenen Teil des Grundstücks, der nach dem Baulinienplan als Straßengelände in Betracht kommt, gegen ein Grundstück der Gemeinde Dietersdorf vertauschto Der Tauschvertrag ist mit Ausnahme eines geringfügigen Teilstücks inzwischen im Grundbuch vollzogen worden (Vollzugsmitteilung vom 5a März 1962)» Der Beklagte hat hiergegen Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (12 T 44/62 LG Nürnberg-Fürth)* Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien in dem Kaufvertrag vom 22«, Mai 1959 für das damals noch unbebaute Grundstück in Täuschungsabsicht ein geringeres als das vereinbarte Entgelt hätten beurkunden lassen« Hieraus hat es ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß dadurch der Vertrag nicht nichtig geworden ist, sondern nach § 4 der Grundstückspreisverordnung (iodoPo vom 28o November 1952 - BGBl I 792) lediglich das beurkundete Entgelt von 5 DM für den Quadratmeter als vereinbart gilt«, Dem steht nicht entgegen, daß' durch § 186 Abs« 1 Nr0 65 des Bundesbaugesetzes die Gründet ückspreisverordnung mit Wirkung vom 29« Oktober I960 Die Revision meint demgegenüber lediglich, und zwar unter Bezugnahme auf § 2 Abs« 3 der Grandstückspreisverordnung, es erhebe sich die Frage, ob hier der Beklagte als Veräußerer gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er infolge nachträglich aufgetauchter Tat« Sachen nicht mehr zur Erteilung des Einverständnisses verpflichtet gewesen sei* Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß die Erteilung des Einverständnisses durch den Veräußerer nach § 2 Abs0 1 und 2 Nr« 1 der Grund-Stückspreisverordnung nur in dem hier nicht gegebenen Fall von Bedeutung ist, daß die Preisbehörde das Entgelt beanstandet hat«, 2o Das Berufungsgericht verneint auch den von dem Beklagten behaupteten Dissens, den dieser damit begründet hat, daß der Kläger bei der Aufteilung des Grundstücks von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, welche die Größe der aufzuteilenden Gesamtfläche, die seiner eigenen Parzelle, den sogenannten Straßenanteil entlang .der* Katzwanger Straße und die Breite seiner Parzelle betroffen hätteno Es geht dabei ohne Rechtsirrtum davon aus, daß ein versteckter Einigungsmangel nicht vorliegt, wenn die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt übereinstimmend und daß, wenn eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat, dieser Umstand sie nur zur Anfechtung wegen Irrtums, jedoch nicht zur Berufung auf § 155 BGB berechtigen kann (BGH NJW 1961, 1668)«, Die danach einen versteckten Einigangsmangel ausschließenden übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Kauf- In dem Schriftsatz des Klägers vom 20« September 1961 heißt es nämlich im unmittelbaren Anschluß an die von der Revision zitierten Stelle weiters Die Auflassung und die ^eßanerkennung (die arn 24« Oktober 1959 beurkundet werden sollten) ceion jedoch trotz dieser Einigung unterblieben, weil sich der Beklagte geweigert habe, den Straßenanteil notariell zu verkaufen und aufzulassen« Die Käufer (bei der Besprechung am 14* Oktober 1959 waren auch die Erwerber weiterer Parzellen anwesend) hätten auf Auflassung und damit auf notarieller Beurkundung bostan-den«, weil sie für ihre Zahlung selbstverständlich die entsprechende Gegenleistung in Porm des Straßenanteils auch hätten erhalten wollen» Der Beklagte habe dagegen das Geld schwarz ohne Beurkundung und Quittung erhalten und keine Eintragung bezüglich des Straßenanteils vornehmen lassen wollen« Er habe also den Straßenanteil nie verkaufen, sondern nur bezahlt haben wollen« Darder Kläger somit den Erwerb des Straßenan-teils von einer Bedingung, nämlich der notariellen Beurkundung, abhängig gemacht hatte, der Beklagte dies aber ablohnte, kann aus seinem Vortrag entgegen der Meinung der Revision nicht entnommen werden, daß die Parteien sich nachträglich über den Erwerb des Stras-senanteils geeinigt hätten« 3» Die von dem Beklagten weiter geltend gemachte Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung hält das Berufungsgericht nicht für begründet, weil der Beklagte trotz der Ihm mit Beschluß vom 28«, März 196‘i aufgegebenen Aufklärung teils keine Tatsachen vorgetragen habe, aus denen eine durch den Kläger verübte arglistige Täuschung zu entnehmen sei, und teils von ihm (insbesondere hinsichtlich seiner Behauptungen, der Kläger habe den Vermessungsbeamten getäuscht und weiter den dem Kaufvertrag beigefügten Lageplan in Täuschungsabsicht gefertigt) kein Beweis angetreten worden sei* 4o Bas Berufungsgericht entnimmt sodann aus dem Gesamtverhalten des Beklagten, daß er den Kaufvertrag auch wegen Irrtums angefochten habe» £s geht davon aus, daß die Anfechtung auch rechtzeitig erklärt worden sei, hält sie aber für unbegründet, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung (die nach seiner Behauptung den Verkauf des Straßenanteils mit umfaßte) bei ihrer Abgabe vor dem Notar geirrt habe« Dem kann nicht gefolgt werden«, In der urkunde ist lediglich das Gesamtgrundstück nach Flurnummer, Lage und Größe aufgeführt (I)» Wenn es dann weiter heißt, daß aus diesem Grundstück eine Teilfläche von ca«, 700 qm verkauft werde (II), so ist daraus entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen, daß auch der Straßenanteil mitve'r- Übersieht sie die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß hieraus für seine Auffassung (daß der Beklagte nicht bev/iesen habe, daß sich der Verkauf auch auf den Straßenanteil erstrecken sollte) nichts Gegenteiliges zu entnehmen sei (BU S« 19)° Dies ist aus Rechtegründon nicht zu beanstanden« Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch darauf abstellt, der Beklagte habe sich nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (RU £»4/5) auf den Standpunkt gestellt, er sei an den Tauschvertrag mit der Gemeinde nicht gebunden, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils hierüber nichts enthält« An der von der Revision angegebenen Stel le heißt es lediglich, der Beklagte habe gegen den Vollzug des Tauschvertrags Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden sei« Der Vortrag ist auch zu unbestimmt, als daß das Berufungegoricht auf ihn hätte ein gehen müssen« Im übrigen hat der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Landgericht ausdrücklich erklärt, daß der Tauschvertrag weder von ihm noch von seiner Mutter ange-focnten worden sei« Dem dahingehenden Klageantrag kann nämlich mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 28 GBO erst entsprochen werden, wenn die Vermessung im Grundbuch vollzogen ist0 Bis dahin sind die mit dem Klageantrag geltend gemachten Ansprüche noch nicht fällig (Urteile des Senats vom 20o Juni 1962, V ZK 219/60, BGHZ 37, 233, 242/243 und vom 23o Oktober 1963, V ZR 187/61 So 28, jeweils mit wejU teren Nachweisen)o Es war jedoch nach dem weniger wertgebundenen und auch zulässigen Hilfsantrag dahin zu erkennen, daß der Beklagte verpflichtet ist, das von ihm an den Kläger verkaufte Grundstück nach dem Vollzug der Vermessung im Grundbuch an den Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu beantragen

Zitierte Normen: § 155 BGB § 286 ZPO § 28 GBO
GrundstückStraßenanteilUrkundeBerufungsgerichtParteiKlägerVermessungRevision

Volltext der Entscheidung

2224 095
V ZR 240/62
Verkündet
 an^9* November 1963
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Land^und Gastwirts Georg F
^fljHIIÜV7 HBBBstraße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br*
gegen
 in Ni
 den Ingenieur Fritz L Bpstraße
 Kläger, Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br< Streitgehilfin;
)9 gesetzlich vertreten durch den
 Gemeinde W_
Gemeinderat,
“ Prozeßbevollm^htigterllo Instanz; Rechtsanwalt Bro äüflBBÜ^n	FüMHB	Straße	9	-
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Augustin, Br* Rothe, Br* Freitag,
 Br* Mattem und Offterdinger für Rocht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 3«» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12* Juni 1962 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß hinsichtlich des Begehrens, die Auflassung zu erklären und deren Eintragung im Grundbuch zu beantragen, unter Abweisung des Leistungsantrags festgestellt wird, daß der Beklagte verpflichtet ist, das von ihm an den Kläger verkaufte Grundstück nach Vollzug der Vermessung im Grundbuch an den Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbucn zu beantragen *
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Beklagte ist Eigentümer des in der Gemeinde (früher? Gemeinde DflHHHHB gelegenen Grundstücks Flur Nr0 536, dessen Gesamtfläche nach dem Vortrag im Grundbuch 44 a 16 qm und nach dem Auszug aus dem Veränderungsnachweis Nr, 205/1959 des Verinessungsamts Schwabach 46 a 08 qm beträgt«
In notarieller Urkunde vom 2o September 1955 hatte die inzwischen verstorbene Mutter des Beklagten, die von ihm allein beerbt worden ist, den an der Süd-, Ost- und Westseite gelegenen Teil des Grundstücks, der nach dem Baulinienplan als Straßengelände in Betracht kommt, gegen ein Grundstück der Gemeinde Dietersdorf vertauschto Der Tauschvertrag ist mit Ausnahme eines geringfügigen Teilstücks inzwischen im Grundbuch vollzogen worden (Vollzugsmitteilung vom 5a März 1962)» Der Beklagte hat hiergegen Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (12 T 44/62 LG Nürnberg-Fürth)*
In notarieller Urkunde vom 22» Mai 1959 verkaufte der Beklagte aus seinem damals noch unbebauten Grundstück eine Teilfläche Him Ausmaß von ca« 700 qm, wie diese Fläche in dem dieser Urkunde beigefügten Lageplan rot schraffiert ist’S an den Kläger« Der Kaufpreis ist in der Urkunde auf $ DM für den Quadratmeter festgesetzt worden«» Tatsächlich haben die Parteien jedoch einen Kaufpreis von 15 DM für den Quadratmeter vereinbart«. In der Urkunde heißt es weiter;
Die Vertragsteile verpflichten sich, die verkaufte Grundstücksteilfläche umgehend geometrisch vermessen zu lassen und das Ergebnis der Vei’raes-sung im notariellen Nachtrag zu gegenständlicher Urkunde anzuerkennen«
Gleichzeitig mit der Beurkundung der Mesaungsan-erkennung verpflichten sich die Beteiligten, die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmeno
 
Das Vermessungsamt Schwabach hat am 23* Juni 1959 die Vermessung durchgeführto Nach dem Abmarkungsprotokoll Nr. 647 haben die Parteien u.a. er-klärt; "Wir erkennen die bestehenden und festgestellten alten Grenzen unseren Grenznachbarn gegenüber als rechtsgültig an* Pie neuen Grenzen entsprechen unserem Willeno Wir erkennen die durchgeführte Abmarkung ano" Die Niederschrift ist von beiden Parteien unterschrieben worden* Das Ergebnis der Vermessung ist in dem Auszug aus dem Veränderungsnachweis Nr. 205/1959 niedergelegt * Danach hat das an den Kläger verkaufte, als Flur Nr* 536/1? bezeichnete Grundstück eine Größe von 7 a 94 qm* Der Kläger hat hierauf ein Haus errichtete
 Nachdem der Beklagte die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag verweigert hatte, hat der Kläger beantragt,
 der Beklagte wird verurteilt, die Vermessung des Grundstücks Flur Nr* 536/17 in Wölkersdorf (Bauplatz) zu 7 a 94 qm gemäß Auszug aus dem Veränderungsnachweis der Gemarkung Dietersdorf Nr* 205/1959 als richtig anzuerkennen«, die Auflassung an den Klager zu erklären sowie dio Eintragung der Auflassung und den Vollzug des Veränderungsnachweises im Wege der Grundstücksteilung im Grundbuche zu beantragen*
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen*
Er hält den Kaufvertrag für nichtig, weil der beurkundete Kaufpreis tatsächlich nicht vereinbart und der vereinbarte nicht beurkundet worden sei* Außerdem
 beruft er sich auf Dissens und auf die von ihm vorsorglich erklärte Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung« Hierzu hat er u« a«. vorgetragen;
Er habe dem Kläger, der unstreitig die Teilung des Grundstücks vorgenommen und die dem notariellen Kaufvertrag als Anlage beigefügte Skizze gefertigt habe, erklärt, er verkaufe nur, wenn das Grundstück in sechs brauchbare Bauplätze aufgeteilt werde, diese in einem Zuge verkauft werden könnten und die Käufer die vor ihren Parzellen liegenden, noch zu Flur Nr« 536 gehörenden Flächen mit erwürben, die zur Erstellung der Katzwanger Straße abgetreten werden sollten« Die Grund« etücksteilung habe nach dem amtlichen Bebauungsplan vorgenommen werden 'sollen» Der Kläger habe sich jedoch nicht daran gehalten» Die Teilfläche, die er sich ausgewählt habe, sei um 2 m breiter als auf dem Plan vorgesehen» Das sechste Grundstück sei dadurch zu knapp geworden und eigne sich nicht mehr für eine Bebauung« Die zur Straße abzutretende Fläche, die von den Käufern habe erworben werden sollen, sei in der Skizze nicht einbezogen« Außerdem betrage die Fläche des Grundstücks des Klägers nach der Skizze einschließlich des Straßenanteils 872 qm« Eine Flächendifferenz von 172 qm übersteige aber die sonst üblichen Differenzen« Sie werde von seinem Vertragswillen nicht gedeckt« Er habe alle diese Unstimmigkeiten bei Abschluß des notariellen Kaufvertrags nicht gekannt« Bei der Vermessung sei er nicht ständig anwesend gewesen» Das Abmarkungsprotokoll habe er am Vormittag des Vermessungstages dem Vorschlag des Vermessungsbeamten folgend nur ’'einstweilen11 unterschrieben«
Der Kläger hat das Vorbringen des Beklagten Gestritten» Er hat u» a» erwidert; Der Beklagte habe bei den Vorverhandlungen erklärt, die Grundfläche zur Ver~
 
breiterung der Katzwanger Straße sei längst abgetreten-.
Er habt deshalb diese Teilfläche nicht in seine Plan-ckizze einbezogene Der Beklagte habe weiter bei einer Besprechung mit den Käufern am M» Oktober 1959 erklärt, die Vermessung 3ei in Ordnung, er bekomme allerdings von jedem Käufer den Straßenanteil bezahlt«,
Das Landgericht hat der &lage stattgegeben»
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte der Gemeinde Wölkersdorf mit Rücksicht auf den Tauschvertrag den Streit verkündet«, Sie ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewieseno
 Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter« Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels, Hilfsweise beantragt er Feststellung dahin, daß der Beklagte zur Auflassung verpflichtet ist«
Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien in dem Kaufvertrag vom 22«, Mai 1959 für das damals noch unbebaute Grundstück in Täuschungsabsicht ein geringeres als das vereinbarte Entgelt hätten beurkunden lassen« Hieraus hat es ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß dadurch der Vertrag nicht nichtig geworden ist, sondern nach § 4 der Grundstückspreisverordnung (iodoPo vom 28o November 1952 - BGBl I 792) lediglich das beurkundete Entgelt von 5 DM für den Quadratmeter als vereinbart gilt«, Dem steht nicht entgegen, daß' durch § 186 Abs« 1 Nr0 65 des Bundesbaugesetzes die Gründet ückspreisverordnung mit Wirkung vom 29« Oktober I960
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(§ 189 des Bundesbaugesetzes)aufgehoben worden ist$ denn diese Aufhebung hatte keine rückwirkende Kraft (Urteil des Senats vom 8* Februar 196'- , V ZR 118/59* IM § 4 Preisüberwachungsverordnung Nr«, 11)«
Die Revision meint demgegenüber lediglich, und zwar unter Bezugnahme auf § 2 Abs« 3 der Grandstückspreisverordnung, es erhebe sich die Frage, ob hier der Beklagte als Veräußerer gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er infolge nachträglich aufgetauchter Tat« Sachen nicht mehr zur Erteilung des Einverständnisses verpflichtet gewesen sei* Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß die Erteilung des Einverständnisses durch den Veräußerer nach § 2 Abs0 1 und 2 Nr« 1 der Grund-Stückspreisverordnung nur in dem hier nicht gegebenen Fall von Bedeutung ist, daß die Preisbehörde das Entgelt beanstandet hat«,
2o Das Berufungsgericht verneint auch den von dem Beklagten behaupteten Dissens, den dieser damit begründet hat, daß der Kläger bei der Aufteilung des Grundstücks von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, welche die Größe der aufzuteilenden Gesamtfläche, die seiner eigenen Parzelle, den sogenannten Straßenanteil entlang .der* Katzwanger Straße und die Breite seiner Parzelle betroffen hätteno Es geht dabei ohne Rechtsirrtum davon aus, daß ein versteckter Einigungsmangel nicht vorliegt, wenn die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt übereinstimmend und daß, wenn eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat, dieser Umstand sie nur zur Anfechtung wegen Irrtums, jedoch nicht zur Berufung auf § 155 BGB berechtigen kann (BGH NJW 1961, 1668)«, Die danach einen versteckten Einigangsmangel ausschließenden übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Kauf-
vertragsurkunde über die Größe und die Grenzen der an den Kläger verkauften Grundstücksparzelle entnimmt das Berufungsgericht daraus, daß die Parzelle in dem der Urkunde beigefügten Lageplan nach Größe und Grenzen genau hestimmt sei und den sogenannten Straßenanteil nicht enthaltee Die tatsächliche Größe der Parzelle (794 qm) überschreite zwar, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die in dem Vertrag angegebene (ca» 700 qm) um ca 94 qm$ das sei aber für die Fi'age, ob Dissens vorliege, unschädlich, da nicht die Größenangabe in der Urkunde, sondern die in dem Lageplan rot schraffierte Fläche habe maßgebend sein solleno
 Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den eigenen Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20o September 1961 (So 4/5) nicht beachtet, daß die Parteien am 14« Oktober 1959 nach dem nunmehr vorliegenden Vermessungsverzeichnis einen Ausgleich zwischen der in d$r Kauf urkunde geschätzten und der dann tatsächlich vermessenen Fläche erörtert hätten und daß, nachdem “verhandelt und gehandelt“ worden sei, der Beklagte sieh schließlich bereit erklärt habe, sich mit 7»50 DM für den Quadratmeter des Straßenanteils zufrieden geben zu wollen und der Kläger dem zugestimirrk habGo Damit stehe, so meint die Revision, nach dem eigenen Vortrag des Klägers fest, daß er an diesem Tag den auf ihn entfallenden Straßenanteil habe miterwerben sollen und bei der endgültigen Bewertung des Kaufpreises hierfttr der Preis von 7,50 DM für den Quadratmeter zu gelten gehabt habe* hierüber seien sich die Parteien also einig gewordene
 Die Rüge ist unbegründet«. In dem Schriftsatz des Klägers vom 20« September 1961 heißt es nämlich im unmittelbaren Anschluß an die von der Revision zitierten
 Stelle weiters Die Auflassung und die ^eßanerkennung (die arn 24« Oktober 1959 beurkundet werden sollten) ceion jedoch trotz dieser Einigung unterblieben, weil sich der Beklagte geweigert habe, den Straßenanteil notariell zu verkaufen und aufzulassen« Die Käufer (bei der Besprechung am 14* Oktober 1959 waren auch die Erwerber weiterer Parzellen anwesend) hätten auf Auflassung und damit auf notarieller Beurkundung bostan-den«, weil sie für ihre Zahlung selbstverständlich die entsprechende Gegenleistung in Porm des Straßenanteils auch hätten erhalten wollen» Der Beklagte habe dagegen das Geld schwarz ohne Beurkundung und Quittung erhalten und keine Eintragung bezüglich des Straßenanteils vornehmen lassen wollen« Er habe also den Straßenanteil nie verkaufen, sondern nur bezahlt haben wollen«
Darder Kläger somit den Erwerb des Straßenan-teils von einer Bedingung, nämlich der notariellen Beurkundung, abhängig gemacht hatte, der Beklagte dies aber ablohnte, kann aus seinem Vortrag entgegen der Meinung der Revision nicht entnommen werden, daß die Parteien sich nachträglich über den Erwerb des Stras-senanteils geeinigt hätten«
Damit sind alle weiteren Rügen, auch soweit sie die noch zu erörternde Anfechtung wegen Irrtums betreffen» insoweit gegenstandslos, als sie auf eine nachträgliche Einigung der Parteien über den Erwerb des Straßenanteils abstellen (I, 4* 5? 8-11 der Revisionsbegründung) *
3» Die von dem Beklagten weiter geltend gemachte Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung hält das Berufungsgericht nicht für begründet, weil der
 Beklagte trotz der Ihm mit Beschluß vom 28«, März 196‘i aufgegebenen Aufklärung teils keine Tatsachen vorgetragen habe, aus denen eine durch den Kläger verübte arglistige Täuschung zu entnehmen sei, und teils von ihm (insbesondere hinsichtlich seiner Behauptungen, der Kläger habe den Vermessungsbeamten getäuscht und weiter den dem Kaufvertrag beigefügten Lageplan in Täuschungsabsicht gefertigt) kein Beweis angetreten worden sei*
Die dahingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen«,
Sie sind auch rechtlich nicht zu beanstanden»
4o Bas Berufungsgericht entnimmt sodann aus dem Gesamtverhalten des Beklagten, daß er den Kaufvertrag auch wegen Irrtums angefochten habe» £s geht davon aus, daß die Anfechtung auch rechtzeitig erklärt worden sei, hält sie aber für unbegründet, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung (die nach seiner Behauptung den Verkauf des Straßenanteils mit umfaßte) bei ihrer Abgabe vor dem Notar geirrt habe«
Die Revision erhebt demgegenüber mehrere Rügen«,
a)	Sie meint zunächst, es ergebe sich, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, aus den Abschnitten I und II der Kaufvertragsurkunde vom 22«, Mai 1959, daß der Straßenanteil habe mitverkauft werden sollen«,
Dem kann nicht gefolgt werden«, In der urkunde ist lediglich das Gesamtgrundstück nach Flurnummer, Lage und Größe aufgeführt (I)» Wenn es dann weiter heißt, daß aus diesem Grundstück eine Teilfläche von ca«, 700 qm verkauft werde (II), so ist daraus entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen, daß auch der Straßenanteil mitve'r-
kauft werden sollte« Dieser ist unbestritten auch nicht in dem der Urkunde als Anlage beigefiigten Lageplan mit enthalten«
b)	Die Revision macht dem Berufungsgericht sodann
 zu dem Vorwurf, es habe nicht beachtet, daß nach seinen eigenen Feststellungen bei der Aufteilung der Gesamtfläche “kein Reet übrig bleiben“ sollte (BU S» 19), daß nach der Aussage des Zeugen	(Vater	des Klägers)
die alüe Plan-Nummer 536 “auf einmal verkauft werden“ sollte und daß der Zeuge BflHV (Vormessungsinspektor, tlür die Vermessung durchgeführt hatte) ausgesagt habe, es “sollte das gesamte Grundstück veräußert werden“«
Alle diese Stellen beziehen sich jedoch, wie sich aus weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts und aus den weiteren Aussagen der beiden Zeugen ergibt, auf den Verkauf des Grundstücks unter Ausschluß des Straßenanteils«
Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang noch auf die weitere Aussage des Zeugen RflHB bezieht, der Beklagte habe verlangt, daß die vor den Teilgrundstücken liegende “Abtretungsfläche“ ausgeschieden werde und diese “Wegausscheidungsflächen“ erst zu ermitteln seien. Übersieht sie die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß hieraus für seine Auffassung (daß der Beklagte nicht bev/iesen habe, daß sich der Verkauf auch auf den Straßenanteil erstrecken sollte) nichts Gegenteiliges zu entnehmen sei (BU S« 19)° Dies ist aus Rechtegründon nicht zu beanstanden«
c)	Daß zwischen den Parteien bis zur Vermessung ungewiß war, wie' groß die Gesamtfläche sei, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich« Entscheidend ist nur, daß das an den Kläger verkaufte Grundstück in der Natur nach Größe und Grenzen eindeutig bestimmt war«
11 -
Das hat aber das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt (BU So 15)*
Unerheblich ist entgegen der Meinung der .Revision weiter, daß die in der Kaufvertragsurkunde mit .44 a, ''6 qm angegebene Grundstücksgröße unrichtig war0 Nach dem Gutachten der Finanzmittelstelle Ansbach ist dies darauf zurückzuführen, daß diese Grööenangabe auf der vor etwa 130 Jahren erfolgten Landesaufnahme beruht, heute aber die Grundstücksgrößen mit technisch wesentlich vor-* feinerten Verfahren ermittelt werden»
d)	Nicht ersichtlich ist, wieso aus den unter c} aufgeführten Umständen folgen soll, daß entgegen dem übereinstimmenden Willen der Parteien, die gesamte Fläche aufsuteilen, durch die Kaufverträge insgesamt etwa 600 qm nicht zu dem Zuge gekommen wären« Diese Fläche ist nämlich der in der notariellen Urkunde vom 8« Februar 1961, welche die Auflassungserklärungen zu dem Tauschvertrag vom 2, September 1955 enthält, mit 568 qm angegebene Straßenan-teil, dessen Mitverkauf das Berufungsgericht nicht für bewiesen hält*
e)	Die Revision wendet sich sodann gegen den von dem Berufungsgericht bei eeiner Auffassung, der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß der Kaufvertrag sich auf den Straßenanteil habe erstrecken sollen, mitverwerte» ten Umstand, daß der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 25«» Mai I960 angegeben habe, Gegen“ stand des Tauschvertrags vom 2o September 1955 sei der
 Gelendestreifen gewesen, der zur Straße abgetreten werden solle * Sie meint, das Wort ’'abgetreten*1 sei hier mehrdeutig; es habe auch bedeuten können, daß dieser Gelände-streifen von der Gemeinde gegen Entschädigung in Anspruch genoDimen werden könne« Dem kann nicht gefolgt werden* Wie sich aus dem Zusammenhang der Aussage des Beklagten vor
 dem Landgericht und auch aus der unmittelbar zuvor protokollierten Aussage des Zeugen	ergibt,	ist das
 Wort ‘■abgetreten" nur dahin zu verstehen, daß die mutter des Beklagten sich in dem Tauschvertrag verpflichtet hatte, den für die Straße in Betracht kommenden Gelände-streifen im Tauschweg an die Gemeinde zu übereignen.
Die weitere Meinung der Revision, der Teusehver-trag habe einen Verkauf des Straßenanteils nicht ausgeschlossen., weil der Beklagte noch Eigentümer, also noch verfügungsberechtigt gewesen sei, ist zwar richtig* Die Revision übersieht hierbei aber, daß dann eine dop« pelte Verpflichtung zur Übereignung des Geländestreifeas Vorgelegen und deshalb für den Beklagten die Gefahr bestanden hätte, einem der Erwerber Schadensersatz leisten zu müssen*
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch darauf abstellt, der Beklagte habe sich nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (RU £»4/5) auf den Standpunkt gestellt, er sei an den Tauschvertrag mit der Gemeinde nicht gebunden, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils hierüber nichts enthält« An der von der Revision angegebenen Stel le heißt es lediglich, der Beklagte habe gegen den Vollzug des Tauschvertrags Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden sei« Der Vortrag ist auch zu unbestimmt, als daß das Berufungegoricht auf ihn hätte ein gehen müssen« Im übrigen hat der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Landgericht ausdrücklich erklärt, daß der Tauschvertrag weder von ihm noch von seiner Mutter ange-focnten worden sei«
5« Die von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt jedoch, daß die Verurtei«
lung des Beklagten, die Auflassung zu erklären und deren Eintragung im Grundbuch zu beantragen, aus einem anderen Grunde nicht aufrecht erhalten werden kann.
Dem dahingehenden Klageantrag kann nämlich mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 28 GBO erst entsprochen werden, wenn die Vermessung im Grundbuch vollzogen ist0 Bis dahin sind die mit dem Klageantrag geltend gemachten Ansprüche noch nicht fällig (Urteile des Senats vom 20o Juni 1962, V ZK 219/60, BGHZ 37, 233, 242/243 und vom 23o Oktober 1963, V ZR 187/61 So 28, jeweils mit wejU teren Nachweisen)o Es war jedoch nach dem weniger wertgebundenen und auch zulässigen Hilfsantrag dahin zu erkennen, daß der Beklagte verpflichtet ist, das von ihm an den Kläger verkaufte Grundstück nach dem Vollzug der Vermessung im Grundbuch an den Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu beantragen
6o Die Revision des Beklagten war daher mit der hieraus sich ergebenden Maßgabe zurückzuweisen. Die Kosten der Revision wurden dem Beklagten in vollem Umfang auferlegt, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat (§§. 97* 92 Abs* 2 2P0)?
Dr* Augustin	Rothe	Dra	Freitag
 Mattem	Offterdinger