22» Januar 1953 wurde aber über das Vermögen des der Konkurs eröffnet und der Kläger zu dem Konkursverwalter bestell' In diesem Zeitpunkt betrug die Bankschuld des Gemeinschuldners gegenüber der Beklagten über 44 000 DM* Der Kläger focht die Bestellung der Grundschuld sowie die Verrechnung des erwähnten Betrages von 10 850 DM als gläubigerschädliche Verfügungen anI Er verlangte ferner die Erstattung des Betrages von 10 500 DM an die Konkursmasse, den die Beklagte durch den Verkauf eines für.den Gemeinschuldner zugelassenen Lastkraftwagens BN 85/5111 erzielt hatte. Die Beklagte hatte zu Beginn des Konkursverfahrens an diesem Fahrzeug ein Aussonderungsrecht geltend gemacht und sich, auf einen mit dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Er sei mittels eines Schecks, den der Autohändler au^ die Beklagte gezogen hatte und von ihr eingelöst worden war, bezahlt worden? Der vorgelegte schriftliche Vertrag sei schon deshalb nicht mit den mündlichen Abmachungen inhaltsgleich, weil nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten das Eigentum an dem Lastkraftwagen ihr unmittelbar. Zwischen dem 23= Dezember 1952 und dem 3c Januar 1953 habe sie noch 6 660 DM an Gläubiger des W<BiB ausgezahlt« Die' zu Protest gegangenen Wechsel seien ihr nicht präsentiert worden* Ein laufendes Kreditgesuch des Gemeinschuldners sei bis 7o Januar 1953 nicht abschlägig beschielen worden* Der, Lastkraftwagen sei tatsächlich am 25o April 1951 zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen übereignet worden und zwar durch mündlich abgeschlossenen Vertrag, Der schriftliche Vertrag sei allerdings erst Anfang Juni 1952 unterzeichnet worden, er habe aber nur die schriftliche Festlegung der im April 1951 zwischen WBB, iflBund der Beklagten getroffenen mündlichen Abreden dargestellt, nach der das Eigentum unmittelbar auf die Beklagte habe übergehen sollen* Alle Beteiligten seien sich darüber einig gewesen, daß Wden ■Wagen zur.leihweisen Benutzung überlassen erhalten habe* Durch Teilurteil vom 22° März 1956 hat das Oberlandesgericht der Berufung des Klägers stattgegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Beklagte den Erlös aus dem Verkauf des Lastkraftwagens in Höhe von 10 500 DM nebst 4 i Zinsen seit 220 Januar 1954 zu zahlen habe; die Entscheidung über die Kosten wurde dem Schlußurteil Vorbehalten, Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, Sie begehrt die Wiederbierstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich dieses Klageanspruches, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, 1o Das Oberlandesgericht hat zur Behauptung der Beklagten, schon im April 1951 sei ein mündlicher Sicherungsübereignungsvertrag abgeschlossen worden, ausgeführts Der Vortrag der Beklagten sei zu unbestimmt, um mit Sicherheit entnehmen zu können, daß der Lastkraftwagen von über- Die möglichen Übergangsformen hätten aber verschiedene Rechtsauswirkungen; nicht alle führten zu demselben Ergebnis, daß die Beklagte noch nach Abwicklung der Finanzierung des Lastkraftwagens das Eigentum an diesem trotz der Bestimmung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten habe, wonach eine ihr für eine Hierbei hätte die weitere Bedingung getroffen werden können, daß das Eigentum am Wagen nach Bezahlung der Schuld von der Beklagten zurückzuübertragen sei. Diese habe selbst erklärt, es sei damals offenbar nicht deutlich genug geklärt worden, wer zunächst Eigentümer werde und wer zuletzt das Fahrzeug an die Beklagte zur Sicherung übereignec Auch die Beweisaufnahme habe zu keiner Klärung geführt. Die Ausführungen des Oberlandesgerichtes beginnen allerdings mit dem Satz, es sei kein Beweis dafür erbracht, daß der Lastkraftwagen schon im April 1951 oder im Juni 1952 wirksam zur Sicherung übereignet worden sei. Es bedarf keines Eingehens auf die von der Revision eingehend erörterte Frage, auf welche Weise die Beklagte das Eigentum an dem Lastwagen erlangt haben kann; die Ausführungen der Revision decken sich überdies keineswegs mit dem früheren Vorbringen der Beklagten, Es kann dahinstehen, ob dieser unmittelbar von der Verkäuferin Eigentum übertragen wurde oder ob die Annahme näher liegt, daß Wenig als Vertragsgegner der Verkäuferin das Eigentum am Lastkraftwagen erworben hatte, cb er dieses durch mündlichen Vertrag an die Beklagte übertrug oder ob zwischen beiden noch der Händler FJUpeingeschaltet wurde, so daß er zunächst Eigentümer wurde und sein Eigentum sicherungshalber, an. die Beklagte Weitergabe Selbst wenn man - unter Zurückstellung erheblicher Bedenken, ob die Beteiligten ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 930 BGB, wenn auch nur durch schlüssige Handlung, wirksam vereinbart hatten -davon ausgeht, daß entsprechend dem gemeinschaftlichen Willen aller Beteiligten die Beklagte Eigentum wirksam an dem Lastkraftwagen erworben und daß unmittelbar Besitz für sie hat aus üben wollen, so wäre entweder dieses Eigentum der Beklagten mit der Einlösung aller Wechsel erloschen und der Lastkraftwagen wieder Eigentum des WJJ^geworden oder bzw» PflP berechtigt gewesen, seit diesem Zeitpunkt die Rückübertragung des Eigentums an dem Lastkraftwagen von der Beklagten zu verlangen» Alle Beteiligten waren nämlich nach dem Vortrag der Beklagten einig, daß diese treuhänderisches Eigentum hinsichtlich des Lastkraftwagens erwerben sollte, daß ihr der Wagen nicht zur freien Verfügung, sondern zur Sicherung ihrer Ansprüche übertragen worden war«, Schuldner der Beklagten war nach dem Vortrag der Parteien zunächst dem ein Kredit in Höhe des Kaufpreises eingeräumt worden war und auf dessen Weisung die Beklagte den Scheck an die Verkäuferin auszahlte o Da W^^der Käufer des Lastkraftwagens war, entspräche es der Interessenlage anzunehmen, daß durch die getroffene Abmachung W^^ddie Schuld des pJi^mit Genehmigung der Beklagten übernommen hat, die Haftung des PSBBnur nocil eine wechselmäßige wäre Auch ein Schuldbeitritt des könnte in Frage kommen« Offen bleibt aber, ob der Lastkraftwagen die ursprüngliche Schuld des PUB sicherte und von ihm der Beklagten übereignet worden war oder ob WJ(|^mit der Hingabe des Wagens eine Deckung für die eigene Verbindlichkeit erbrachte» Alle diese Möglichkeiten lassen sich nach dem Vortrag der Beklagten nicht' ausschließen* Aber bei jeder ^Deutung der Vorgänge bleibt doch die Folgerung die gleiche, daß nämlich mit der Ein- wurde der letzte Wechsel eingelöst, Gingen die Abmachungen zwischen den Beteiligten dahin, daß die Eigentumsübertragung auflösend bedingt war, daß also mit der Zahlung der Verbindlichkeit ohne weiteres das Eigentum zurückfalle, so ’war W^|^im Mai 1952 wieder Eigentümer des Wagens geworden. Aufl § 179 III 1 fS 735], § 180 II 3 [S 741]), braucht hier nicht entschieden zu werden« War die Beklagte nach der Zahlung der Wechsel lediglich zur Rückübertragung des Kraftwagens verpflichtet, so hatte sie zwar noch im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses das Eigentum an dem Lastkraftwagen, mußte diesen jedoch an den Konkursverwalter herausgeben. Nimmt man mit der Beklagten an* daß sie in rechtswirksamer Weise Eigentum an dem Lastkraftwagen zu Sicherungszwecken erlangt hat* so bleibt doch zweifelhaft* ob sich die Beklagte an dieses Eigentum auch zur Deckung der Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners aus allgemeiner Geschäftsverbindung halten kann.. Ist aber nicht mit Sicherheit auszuschließen* daß nach den getroffenen Vereinbarungen F^Hpbis zur Zahlung des ihm gewährten Kredites Schuldner blieb* daß für diese Schuld das Fahrzeug gegeben wurde und daß* wie die Beklagte selbst hat vortragen lassen* sie das Eigentum von P* erhalten hat* so haftet nach den Allgemeinen . des § 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon ans diesem Grunde, so bedarf es nicht der Prüfung, ob das Berufungsgericht diese Bestimmung zutreffend ausgelegt und auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet hato Zu Unrecht macht die Revision dem Berufungsrichter in dies ein Zusammenhang den Vorwurf , er habe die Beweislastregeln verkannt. Behauptete die Beklagte, daß sie auf Grund eines früheren Vertrages Eigentümerin des Lastkraftwagens geworden sei, so mußte sie ihr Eigentum nachweisen* Sie war bis zur Freigabe des Lastkraftwagens durch den Konkursverwalter nicht unmittelbare Besitzerin des Fahrzeuges , die Vermutung des § 1006 BGB streitet daher nicht für sie, wohl aber für den Konkursverwalter, Baß die Beklagte den Kraftfahrzeugbrief in Händen hatte, bildet lediglich ein Beweisanzeichen (Staudinger 11, Aufl § 1006 Randnote 10)o Nach der Freigabe durch den Konkursverwalter hat die Beklagte allerdings alleinigen Besitz erlangt. 2o Das Öberlandesgerieht hat dargelegt, daß die am 31,.Dezember 1952 durch Unterzeichnung des auf den 5oApril 1951 zurückdatierten Überejgnungsvertrages zustande gekommene Sicherungsübereignung des Lastkraftwagens vom Kläger rechtzeitig und wirksam angefochten worden sei, da zu dem Es könne über auch nach Lage der Dinge nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bereits vor dem 30» Dezember 1952 Kenntnis gehabt habe«. Mittel für die Einlösung zur Verfügung gestellt, soweit die Wechsel bei anderen Zahlungsstellen domiliziert waren» Auch aus dem Briefe der Beklagten vom-31- Dezember 1952 müsse auf die Kenntnis von den großen Einanzschwierigkeiten des Gemeinschuldners geschlossen werden. weil sie sicher erkannte, daß diese nicht mehr einzubringen seien» Von ihr allein als einzi-ger Kreditgeberin habe die Überwindung der Zahlungskrise abgehangeno Mit der Sperrung weiterer Kredite durch die Beklagte sei der wirtschaftliche Zusammenbruch besiegelt gewesen» Aus der Tatsache der Prolongation der Wechsel hat das Berufungsgericht nicht den Schluß auf eine Zahlungseinstellung gezogen; es hat damit nur die Entwicklung der Finanzlage des G-emeinschuldners im Monat Dezember 1952 schildern wollen» Auf die Höhe der protestierten Wechsel kam es nicht so sehr an wie auf die Tatsache, daß kein Geld für deren Einlösung vorhanden war, aber auch keine Kredithilfe gegeben wurde.
7 ZE 240/56 Verkündet am 10, April 1957 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2356 049 T m Name n des Volkes In dem Rechtsstreit der t)| ■Vorstand Günter DI Bäckermeister und lieh in e.GoboHc in Oker, vertreten durci^den ,, Bankdirektor, Wilhelm WflHHi, V/ilhelm Bfl|B, Schlächtermeister, sämt- Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Re e ht s a nw a 11 Dr gegen den Rechtsbeistand Dr, Horst Rf^H^Bin 0^^, I®straße als Konkursvervvalter^ünKonkurs über das Vermögen des Bauunternehmers Josef WolÄ? Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10■„ April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr, Tasche und der Bundesrichter Drc Augustin, Pr» Oechßler, Pro Rothe und Pr» Preitag für Recht erkannt? * Pie Revision gegen das Teilurteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 22» März 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0 Von Rechtswegen 2 Tatbestand Der Bauunternehmer Josef WfllBin OJJ^stand seit Jahren in Geschäftsverbindung mit der Beklagten« Diese gewährte ihm einen laufenden Kredit in Höhe von 25 000 DM, der aber seit dem Jahre 1951 fast ständig, zeitweise erheblich, überzogen wurde« Zur Sicherung diente der Beklagten zunächst eine auf dem Geschäftsgrundstück des W( eingetragene Hypothek in Höhe von 15 000 DM. Am 6, Juni 1952 schloß die Beklagte mit WflHP einen "Mantelzessionsvertrag” ab; ferner forderte sie am 9<> Dezember 1952 ihren Schuldner auf, ihr eine Grundschuld in Höhe von 20 000 DM auf seinem Wohnhaus eintragen zu lassen« Dies geschah; die Grundschuld wurde am 17«. Dezember 1952 bestellt und am 21b- Januar 1955 im Grundbuch eingetragen» In der letzten Woche des Jahres 1952 gingen insgesamt,fünf Wechsel des wm zu Protest* Am 3Qc/31, Dezember 1952 zahlten die 4HHHV und HflHBwerke für Rechnung des W(^B ins- gesamt 10 850 DM bei der Beklagten ein« Dieser Betrag wurde dem Konto des \’\®J®gutgebracht und mit den Forderungen der Beklagten an ihn verrechnet« Unterm 7c Januar 1953 beantragte, die Eröffnung des Vergleichsverfahrens, am 22» Januar 1953 wurde aber über das Vermögen des der Konkurs eröffnet und der Kläger zu dem Konkursverwalter bestell' In diesem Zeitpunkt betrug die Bankschuld des Gemeinschuldners gegenüber der Beklagten über 44 000 DM* Der Kläger focht die Bestellung der Grundschuld sowie die Verrechnung des erwähnten Betrages von 10 850 DM als gläubigerschädliche Verfügungen anI Er verlangte ferner die Erstattung des Betrages von 10 500 DM an die Konkursmasse, den die Beklagte durch den Verkauf eines für.den Gemeinschuldner zugelassenen Lastkraftwagens BN 85/5111 erzielt hatte. Die Beklagte hatte zu Beginn des Konkursverfahrens an diesem Fahrzeug ein Aussonderungsrecht geltend gemacht und sich, auf einen mit dem Gemeinschuldner abgeschlossenen - 3 ~ schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrag gestützt, der das Datum des 25- April 1951 und die Unterschrift des Prokuristen des Gemeinschuldners, G0IB0, trägt. Nach Vorlage dieses Vertrages hatte der Kläger.im Mai 1953 den Wagen freigegebem er wurde am 12. Juni 1953 von der Beklagten verkauft. Im November 1953 stellte der Kläger aber fest, daß das Unterzeichnete Formular erst im April 1952 gedruckt worden war. Er focht deshalb in der Klageschrift die Freigabe des Wagens wegen arglistiger Täuschung an und bezeichnete den Sicherungsübereignungsvertrag als nichtig, der nach seiner Meinung erst am 31« Dezember 1952 abgeschlossen worden war* Er trug hierzu noch vor. der Gemeinschuldner habe den Lastkraftwagen im April 1951 von der Firma MflBHPv über deren Vertriebsstelle in 18 148 DM gekauft. Er sei mittels eines Schecks, den der Autohändler au^ die Beklagte gezogen hatte und von ihr eingelöst worden war, bezahlt worden? der Gemeinschuldner sei bei Auslieferung des Wagens am 24. April 1951 Eigentümer geworden» Im Zuge der Kreditverhandlungen habe GfHHHBPEnde Dezember 1952 auf Merlangen der Beklagten den Lastkraftwagen zur Sicherung übereignet und das Vertragsformular unterzeichnet, das nachträglich auf den 25, April 1951, den Tag der Zulassung des Fahrzeuges, zurückdatiert worden sei. Der vorgelegte schriftliche Vertrag sei schon deshalb nicht mit den mündlichen Abmachungen inhaltsgleich, weil nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten das Eigentum an dem Lastkraftwagen ihr unmittelbar. von übertragen worden sei? Der Beklagten sei bei Abschluß des Vertrages im Dezember 1952 aber bekannt gewesen, daß WUHseine Zahlungen eingestellt t habe; die zu Protest gegangenen Wechsel seien nämlich von ihr nicht mehr valutiert worden. Der Kläger hat beantragt? 1o die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21 350 DM U- 10 850 + 10 500 DM) nebst 4- °h Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen, 2, die Beklagte zu verurteilen, zu bewilligen, daß die im Grundbuch von Cfl^piBd (BB1 HIB in Abteilung III unter Ni* 1 eingetragene Grundschuld von 20 000 DM im Grundbuch gelöscht werde, 3= die Beklagte zu verurteilen, den Grundschuld- brief über diese Grundschuld an den Kläger heraus-.zugeben-..'. .■ Die; Beklagte hat Klagabweisung beantragt* Sie bestritt daß sie die Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners Ende 1952 gekannt habe. Zwischen dem 23= Dezember 1952 und dem 3c Januar 1953 habe sie noch 6 660 DM an Gläubiger des W<BiB ausgezahlt« Die' zu Protest gegangenen Wechsel seien ihr nicht präsentiert worden* Ein laufendes Kreditgesuch des Gemeinschuldners sei bis 7o Januar 1953 nicht abschlägig beschielen worden* Der, Lastkraftwagen sei tatsächlich am 25o April 1951 zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen übereignet worden und zwar durch mündlich abgeschlossenen Vertrag, Der schriftliche Vertrag sei allerdings erst Anfang Juni 1952 unterzeichnet worden, er habe aber nur die schriftliche Festlegung der im April 1951 zwischen WBB, iflBund der Beklagten getroffenen mündlichen Abreden dargestellt, nach der das Eigentum unmittelbar auf die Beklagte habe übergehen sollen* Alle Beteiligten seien sich darüber einig gewesen, daß Wden ■Wagen zur.leihweisen Benutzung überlassen erhalten habe* Die Beklagte habe auch stets den Kraftfahrzeugbrief in Händen gehabt* Anlaß zur schriftlichen Niederlegung habe die In ihrem Betrieb durchgeführte Revision gegeben. Nach § 19 der vom Gemeinschuldner anerkannten Allgemeinen Geschäfts- bedingungen äer Volksbanken hafte eine sicherungsweise übereignete Sache auch dann für sämtliche Forderungen des Schuldners, wenn sie der Bank nur für eine besondere Forderung gegeben worden sei, es sei denn, daß die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen worden seio Das sei hier nicht geschehen«. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10 850 DM nebst 4 i Zinsen seit 22° Januar 1954 zu zahlen, die Löschung der Briefgrundschuld zu bewilligen und den Brief herauszugeben, im übrigen die Klage ab" gewiesen und dem Kläger 1/4; der Beklagten 3/4 der Kosten au f erlegt Gegen dieses Urteil hat der Kläger, soweit die Klage abgewiesen wurde, Berufung eingelegt; die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen, soweit sie zur Zahlung von 10 850 DM verurteilt wurde.. Durch Teilurteil vom 22° März 1956 hat das Oberlandesgericht der Berufung des Klägers stattgegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Beklagte den Erlös aus dem Verkauf des Lastkraftwagens in Höhe von 10 500 DM nebst 4 i Zinsen seit 220 Januar 1954 zu zahlen habe; die Entscheidung über die Kosten wurde dem Schlußurteil Vorbehalten, Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, Sie begehrt die Wiederbierstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich dieses Klageanspruches, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, 6 .Eatseheiäün^jgründe^ Das Berufungsgericht führt auss Die Beklagte müsse dem Kläger den Erlös aus dem Verkauf des Lastkraftwagens gemäß § 30 Abs 1 Nr 1 KO, § 816 BGB herauszahlen. Es sei kein Beweis dafür erbracht, daß dieses Fahrzeug schon im April 1951 oder im Juni 1952 wirksam zur Sicherung an die Beklagte übereignet worden seic Erwiesen sei vielmehr, daß der Vertrag erst am 30. Dezember 1952 unterzeichnet worden und damit die Sicherungsübereignung erstmals erfolgt sei. Dieser Vertrag sei aber mit Recht angefochten worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Gemeinschuldner seit mehreren Tagen bereits zahlungsunfähig gewesen und die Beklagte habe davon Kenntnis gehabt,, Die Revision sieht die Bestimmungen der §§ 133? 157? 164? 929? 930 BGB, § 30 KO, § 286 ZPO als verletzt an; die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Berufungsgerichts ist in der Revisionsverhandlung nicht aufrecht erhalten worden, 1o Das Oberlandesgericht hat zur Behauptung der Beklagten, schon im April 1951 sei ein mündlicher Sicherungsübereignungsvertrag abgeschlossen worden, ausgeführts Der Vortrag der Beklagten sei zu unbestimmt, um mit Sicherheit entnehmen zu können, daß der Lastkraftwagen von über- eignet worden sei; er könne nach Darstellung der Beklagten auch von P^ppiübereignet worden sein. Die möglichen Übergangsformen hätten aber verschiedene Rechtsauswirkungen; nicht alle führten zu demselben Ergebnis, daß die Beklagte noch nach Abwicklung der Finanzierung des Lastkraftwagens das Eigentum an diesem trotz der Bestimmung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten habe, wonach eine ihr für eine * bestimmte Forderung übereignete Sache mangels ausdrücklicher antgegenstehender Vereinbarungen auch für eine weitere Schulet des Sicherungsgebers hafte „ Gehe man davon aus. daß die Verkäuferin auf den übereignet habe, den es anging, so könnte durch Besitzvermittlung des Wpp^ Eigentum erlangt haben.. Die weitere Übereignung an die Beklagte habe sieh durch Abtretung des Herausgabeanspruchs vollziehen können. Hierbei hätte die weitere Bedingung getroffen werden können, daß das Eigentum am Wagen nach Bezahlung der Schuld von der Beklagten zurückzuübertragen sei. Da eine solche Übertragung nicht erfolgt sei, sei in diesem Falle die Beklagte Eigentümerin geblieben. Zu demselben Ergebnis komme man, wenn man annehme, daß die Sicherungsübereignung von WpBPan äie Beklagte erfolgt sei. Auch in diesem Falle hätte die weitere Bedingung so getroffen werden können, daß die Beklagte zur Rückübertragung verpflichtet gewesen sei. Es sei aber auch denkbar, daß die Verkäuferin dem dieser im Wege des § 930 BGB dem P^^P? dieser schließlich unter Abtretung des Herausgabeanspruchs an die Beklagte übereignet habe. Wäre die Sicherungsübereignung von WgHi unter einer auflösenden Bedingung erfolgt, so wäre mit der Zahlung des letzten Wechsels diese Bedingung eingetreten, das Eigentum also automatisch an Wenig zurückgefallen. Welche dieser möglichen Übertragungsformen die Parteien gewählt hätten, sei aus dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Diese habe selbst erklärt, es sei damals offenbar nicht deutlich genug geklärt worden, wer zunächst Eigentümer werde und wer zuletzt das Fahrzeug an die Beklagte zur Sicherung übereignec Auch die Beweisaufnahme habe zu keiner Klärung geführt. Aus den Aussagen der Zeugen sei nicht zu entnehmen, in welcher genauen dinglichen Übertragungsform sich die Übereignung an die Beklagte vollzogen habet Wenn demgegenüber die Revision meint„ das Oberlandesgericht habe aus RechtsIrrtum einen Eigentumsübergang an die Beklagte nicht als dargetan erachtet, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Oberlandesgerichtes beginnen allerdings mit dem Satz, es sei kein Beweis dafür erbracht, daß der Lastkraftwagen schon im April 1951 oder im Juni 1952 wirksam zur Sicherung übereignet worden sei. Was aber der Berufungsrichter in Wirklichkeit verneint hat, das hat er in der abschließenden Feststellung am Ende des Abschnittes I der Urteilsgründe klar zu dem Ausdruck gebracht % Ein Sicherungsübereignungsvertrag sei erstmals am 31, Dezember 1952 zustande gekommen, da eine Sicherungsübereignung des Lastkraftwagens aus früherer Zeit, auf_Grund deren die_Beklagte noch_bis_zu dem_Konkurs Eigentümerin des Wagens geblieben wäre, nicht erwiesen sei Jedenfalls in dieser Einschränkung hält die Auffassung des Berufungsrichters der rechtlichen Nachprüfung stand. Es bedarf keines Eingehens auf die von der Revision eingehend erörterte Frage, auf welche Weise die Beklagte das Eigentum an dem Lastwagen erlangt haben kann; die Ausführungen der Revision decken sich überdies keineswegs mit dem früheren Vorbringen der Beklagten, Es kann dahinstehen, ob dieser unmittelbar von der Verkäuferin Eigentum übertragen wurde oder ob die Annahme näher liegt, daß Wenig als Vertragsgegner der Verkäuferin das Eigentum am Lastkraftwagen erworben hatte, cb er dieses durch mündlichen Vertrag an die Beklagte übertrug oder ob zwischen beiden noch der Händler FJUpeingeschaltet wurde, so daß er zunächst Eigentümer wurde und sein Eigentum sicherungshalber, an. die Beklagte Weitergabe Selbst wenn man - unter Zurückstellung erheblicher Bedenken, ob die Beteiligten ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 930 BGB, wenn auch nur durch schlüssige Handlung, wirksam vereinbart hatten -davon ausgeht, daß entsprechend dem gemeinschaftlichen Willen aller Beteiligten die Beklagte Eigentum wirksam an dem Lastkraftwagen erworben und daß unmittelbar Besitz für sie hat aus üben wollen, so wäre entweder dieses Eigentum der Beklagten mit der Einlösung aller Wechsel erloschen und der Lastkraftwagen wieder Eigentum des WJJ^geworden oder bzw» PflP berechtigt gewesen, seit diesem Zeitpunkt die Rückübertragung des Eigentums an dem Lastkraftwagen von der Beklagten zu verlangen» Alle Beteiligten waren nämlich nach dem Vortrag der Beklagten einig, daß diese treuhänderisches Eigentum hinsichtlich des Lastkraftwagens erwerben sollte, daß ihr der Wagen nicht zur freien Verfügung, sondern zur Sicherung ihrer Ansprüche übertragen worden war«, Schuldner der Beklagten war nach dem Vortrag der Parteien zunächst dem ein Kredit in Höhe des Kaufpreises eingeräumt worden war und auf dessen Weisung die Beklagte den Scheck an die Verkäuferin auszahlte o Da W^^der Käufer des Lastkraftwagens war, entspräche es der Interessenlage anzunehmen, daß durch die getroffene Abmachung W^^ddie Schuld des pJi^mit Genehmigung der Beklagten übernommen hat, die Haftung des PSBBnur nocil eine wechselmäßige wäre Auch ein Schuldbeitritt des könnte in Frage kommen« Offen bleibt aber, ob der Lastkraftwagen die ursprüngliche Schuld des PUB sicherte und von ihm der Beklagten übereignet worden war oder ob WJ(|^mit der Hingabe des Wagens eine Deckung für die eigene Verbindlichkeit erbrachte» Alle diese Möglichkeiten lassen sich nach dem Vortrag der Beklagten nicht' ausschließen* Aber bei jeder ^Deutung der Vorgänge bleibt doch die Folgerung die gleiche, daß nämlich mit der Ein- lösung der Wechsel und damit der Tilgung .der Verbindlich' keiten das Eigentum an WBB zurückfallen sollte; PBHB kam höchstens als Durchgangsperson in diesem Zusammenhang in Frage, Im Mai 195? wurde der letzte Wechsel eingelöst, Gingen die Abmachungen zwischen den Beteiligten dahin, daß die Eigentumsübertragung auflösend bedingt war, daß also mit der Zahlung der Verbindlichkeit ohne weiteres das Eigentum zurückfalle, so ’war W^|^im Mai 1952 wieder Eigentümer des Wagens geworden. Daß der Kraftfahrzeugbrief auch weiterhin bei der Beklagten verblieb, kann an diesem Ergebnis nichts andern, Ob im Zweifel anzunehmen ist, daß in solchen Fällen die Übereignung auflösend bedingt ist durch Zurückzahlung des Kredites (so Wolff-Raiser, Sachen-recht, 10. Aufl § 179 III 1 fS 735], § 180 II 3 [S 741]), braucht hier nicht entschieden zu werden« War die Beklagte nach der Zahlung der Wechsel lediglich zur Rückübertragung des Kraftwagens verpflichtet, so hatte sie zwar noch im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses das Eigentum an dem Lastkraftwagen, mußte diesen jedoch an den Konkursverwalter herausgeben. Da nun aber eine Klärung darüber, ob die Eigentumsübertragung bedingt oder unbedingt vorgenommen worden war., nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht zu treffen, erstere Möglichkeit also nicht auszuschließen war, hat das Oberlandesgericht.ohne Rechtsirrtum den Nachweis eines vor dem 31- Dezember 1952 erfolgten wirksamen EigentumsÜbergangs verneint. Die Berufung der Beklagten auf § 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die als solche der gewerblichen Kreditgenossenschaften 1Volksbanken) der Auslegung des Revisionsgerichtes unterliegen, kann nicht durchgreifen, § 19 Abs 4 trifft als Spezialbestimmung für Sicherungsübereignungen folgende Regelung? Die verpfändeten Werte, ebenso alle sicherungsweise übereigneten Sachen und abgetretenen Rechte haften auch dann für sämtliche Forderungen, wenn sie der Bank als Sicherung nur für eine besondere For- 11 derung gegeben worden sind,, es sei denn* daß die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen worden is to Bedenken allgemeiner Art gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung sind nicht vorgetragen worden« sie bestehen nichtc Zwar ist eine Abrede des Inhalts,, daß für ein bestimmtes Darlehen gewisse Gegenstände haften.* nichtig, weil es an der Herstellung eines.Rechtsverhältnisses im Sinne des § 930 BGB fehlt (RG DR 1943, 298 Hr 11)0 § 19 Abs 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht aber von dem Vorhandensein eines Rechtsverhältnisses in diesem Sinne aus0 An diesen Tatbestand anknüpfend, sagt der Sicherungsgeber* der sich diesen Geschäftsbedingungen unterworfen hat* zu* daß er den Besitz für den Sicherungsnehmer weiterhin auf Grund dieses Rechtsverhältnisses vermitteln will* bis alle sonstigen Verbindlichkeiten getilgt sind. Nimmt man mit der Beklagten an* daß sie in rechtswirksamer Weise Eigentum an dem Lastkraftwagen zu Sicherungszwecken erlangt hat* so bleibt doch zweifelhaft* ob sich die Beklagte an dieses Eigentum auch zur Deckung der Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners aus allgemeiner Geschäftsverbindung halten kann.. Denn es war* wie bereits ausgeführt wurde*, nach den Urteilsfeststellungen nicht zu klären* ob das Fahrzeug für eine Schuld des FHIB oder des Gemeinschuldners übergeben wurde. Ist aber nicht mit Sicherheit auszuschließen* daß nach den getroffenen Vereinbarungen F^Hpbis zur Zahlung des ihm gewährten Kredites Schuldner blieb* daß für diese Schuld das Fahrzeug gegeben wurde und daß* wie die Beklagte selbst hat vortragen lassen* sie das Eigentum von P* erhalten hat* so haftet nach den Allgemeinen . Geschäftsbedingungen das Fahrzeug allenfalls für weitere Verbindlichkeiten des als des Sicherungsgebers* nicht abeh für Schulden des Entfällt somit die Anwendung des § 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon ans diesem Grunde, so bedarf es nicht der Prüfung, ob das Berufungsgericht diese Bestimmung zutreffend ausgelegt und auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet hato Zu Unrecht macht die Revision dem Berufungsrichter in dies ein Zusammenhang den Vorwurf , er habe die Beweislastregeln verkannt. Der Kläger hatte den Nachweis zu führen , daß die Voraussetzungen des § 30 Nr 1 KO hinsichtlich des Sicherungsübereignungsvertrages vom 31» Dezember 1952 Vorlagen. Behauptete die Beklagte, daß sie auf Grund eines früheren Vertrages Eigentümerin des Lastkraftwagens geworden sei, so mußte sie ihr Eigentum nachweisen* Sie war bis zur Freigabe des Lastkraftwagens durch den Konkursverwalter nicht unmittelbare Besitzerin des Fahrzeuges , die Vermutung des § 1006 BGB streitet daher nicht für sie, wohl aber für den Konkursverwalter, Baß die Beklagte den Kraftfahrzeugbrief in Händen hatte, bildet lediglich ein Beweisanzeichen (Staudinger 11, Aufl § 1006 Randnote 10)o Nach der Freigabe durch den Konkursverwalter hat die Beklagte allerdings alleinigen Besitz erlangt. Darauf kann sie sich aber nicht berufen, weil der Konkursverwalter die Freigabeerklärung rechtzeitig wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Es würde aber eine unzulässige Rechtsausübung darstellen., wenn die. Beklagte den Be-sitz, den sie zu Unrecht erlangt hat, zu ihren Gunsten aus-werten wollte. 2o Das Öberlandesgerieht hat dargelegt, daß die am 31,.Dezember 1952 durch Unterzeichnung des auf den 5oApril 1951 zurückdatierten Überejgnungsvertrages zustande gekommene Sicherungsübereignung des Lastkraftwagens vom Kläger rechtzeitig und wirksam angefochten worden sei, da zu dem - 13 ~ * damaligen Zeitpunkt der Gemeinschuldner schon seit mehreren Tagen zahlungsunfähig gewesen sei und die Beklagte diese Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Der Gemeinschuldner sei nicht mehr in der Lage gewesen, im allgemeinen die laufend angefallenen Verbindlichkeiten zu erfüllen„ Während des ganzen Monats Dezember habe er die fällig gewordenen Wechsel prolongieren lassen müssen; seit 23» Dezember 1952 seien mehrere Wechsel nicht mehr eingelöst worden, weil keine Mittel mehr zur Verfügung standen,-Andere Kredite oder Kundenzahlungen, die zur Einlösung der Wechsel hätten ausreichen können, hätten nicht zur Verfügung gestanden«. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 31- Dezember 1952 ergebe sich, daß die bisherigen Kreditunterlagen eine alsbaldige Abdeckung des überhängenden Kreditbetrages nicht erwarten ließen«. Die Lohnvorschüsse stellten zwar Aktivposten dar, es seien aber weggegebene Mittel gewesen, die für eine Einlösung von Schulden nicht mehr verfügbar gewesen seien» In der Kasse hätten sich am 31 > Dezember 1952 noch 3 000 DM befunden; das ändere aber nichts daran, daß die laufenden Verpflichtungen, die viel höher gewesen wären, seit Tagen nicht mehr hätten erfüllt werden können. Das Grundvermögen hätte möglicherweise noch weiter belastet werden können. Eine solche Kreditaufnahme habe Wjjflpaber nicht bewirkt und seine Zahlungsunfähigkeit damit nicht mehr überwinden können. Es komme nicht darauf an, ob die Zahlungsunfähigkeit und der anschließende Konkurs hätten vermieden werden können. Maßgebend sei, daß man der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr Herr geworden sei, weil eine Sanierung mißlungen sei. Es könne über auch nach Lage der Dinge nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bereits vor dem 30» Dezember 1952 Kenntnis gehabt habe«. Sie habe laufend die Wechsel eingelöst oder doch die Mittel für die Einlösung zur Verfügung gestellt, soweit die Wechsel bei anderen Zahlungsstellen domiliziert waren» Auch aus dem Briefe der Beklagten vom-31- Dezember 1952 müsse auf die Kenntnis von den großen Einanzschwierigkeiten des Gemeinschuldners geschlossen werden. Der dortige Hinweis auf die fehlenden Unterlagen zeige deutlich, daß der Beklagten die anhaltende Verknappung flüssiger Mittel klargeworden sei, Wenn sie schließlich weitere Mittel sperrte, so nur? weil sie sicher erkannte, daß diese nicht mehr einzubringen seien» Von ihr allein als einzi-ger Kreditgeberin habe die Überwindung der Zahlungskrise abgehangeno Mit der Sperrung weiterer Kredite durch die Beklagte sei der wirtschaftliche Zusammenbruch besiegelt gewesen» Die Revision ist der Auffassung, das Oberlandesgericht habe diese 'Feststellungen unter Mißachtung wesentlichen Vorbringens der Beklagten getroffen. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus der Tatsache der Prolongation der Wechsel hat das Berufungsgericht nicht den Schluß auf eine Zahlungseinstellung gezogen; es hat damit nur die Entwicklung der Finanzlage des G-emeinschuldners im Monat Dezember 1952 schildern wollen» Auf die Höhe der protestierten Wechsel kam es nicht so sehr an wie auf die Tatsache, daß kein Geld für deren Einlösung vorhanden war, aber auch keine Kredithilfe gegeben wurde. Das Vorhandensein eines Kassenbestandes und die Zahlung von Lohnvorschüssen hat das Be-rufungsgericht in seine Würdigung einbezogen» Auf die Ursache des Zusammenbruches kam es nicht an. Maßgeblich war lediglich, daß wegen voraussichtlich dauernden Mangels an Mitteln eine Zahlungseinstellung erfolgte und nicht nur eine Zahlungsstockung eingetreten war» Die Zahlung der ÜjJHHHHHfe und HflHBwerke in Höhe von 10 350 DM 15 - hat die Beklagte auf ihre Forderungen verrechnet,, dieser Betrag scheidet daher als Zahlungsmittel des Gerneinschul d ne rs aus c Wenn das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen mehrfach von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners ■sprichty so doch nur, um damit dessen Zahlungseinstellung darzutun. Die Darlegungen lassen auch keinen Hechtsirrtum über den Begriff der Zahlungseinstellung hervortreten* Die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne keinem Zweifel unterliegen» daß die Landeszantralbank die Einlösung der fälligen Wechsel erst verweigert habe? nachdem die Beklagte die Wechselbeträge nicht zur Verfügung gestellt und auf Rückfrage die Beschaffung abgelehnt hatte, ist nicht unter Verletzung des § 286 ZFO getroffen worden. Im Schriftsatz der Beklagten vom 20o Januar 1956 (GA 179) hatte diese unter Beweis gestellt, daß die Landeszentral-bank zur damaligen Zeit die einzelnen Fälligkeitstermine den Nebenplatzbanken nicht bekanntgeben durfte, es vielmehr Sache des Wechselausstellers war, seiner Bank rechtzeitig Auftrag zu erteilen, die Wechsel bei der Landes Zentralbank einzulösen; habe dies bei den im Dezember 1952 protestierten Wechseln aber nicht getan. Mit diesem Beweissatz setzt sich das Oberlandesgericht nicht in Widerspruch, wenn es ausführt, die Beklagte habe auf^ Rückfrage, die Beschaffung der Beträge für die Einlösung der Wechsel abgelehnt o Darauf, ob die Beklagte vorher keine Beträge zur Einlösung der Wechsel zur Verfügung gestellt hatte, kam es dann nicht mehr an* ~ 1.6- - . Die Revision der Beklagten kann sonach keinen Erfolg habeno Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO. Pr Tasche Dr* Augustin Dr, Oechßler Rothe Dr. Dreitag