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BGH · V ZR 240/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 240/06

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Der Senat hat die in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erhobenen Rügen geprüft und anhand des schriftlichen Votums des Berichterstatters nachvollzogen, dass alle von dem Kläger als übergangen beanstandeten Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt worden sind.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
19AnhörungsrügeRothBegründungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 240/06
vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erhobenen Rügen geprüft und anhand des schriftlichen Votums des Berichterstatters nachvollzogen, dass alle von dem Kläger als übergangen beanstandeten Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt worden sind. Da diese Entscheidung nicht begründet zu werden brauchte, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klarstellung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der - sich zwangsläufig in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens erschöpfenden - Anhörungsrüge eine in der Hauptsache nicht erforderliche Begründung seiner Entscheidung nachzuholen.
Czub
 Roth
Krüger
 Lemke
Stresemann
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.02.2006 - 2/5 O 97/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.11.2006 - 4 L) 44/06 -