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BGH · V ZR 240/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 240/03

Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Dezember 2003 ist als Erinnerung nach §5 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Eine solche Erklärung kann auch nicht in der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger gesehen werden, er lege das Mandat nieder. Denn diese Erklärung besagt nur, daß er die Kläger nicht weiter vertrete, und läßt einen Rückschluß weder auf die Motive einer solchen Erklärung noch auf ihre Folgen für das Verfahren zu. Die anzusetzende Gebühr beträgt nach §11 GKG in Verbindung mit Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses und der Tabeile nach § 11 Abs. 2 GKG das Zweifache von 340 €, mithin 680 €.

Zitierte Normen: § 5 GKG
12ErklärungGKGgebührenBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 240/03
12. Februar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
 beschlossen:
Der als Erinnerung zu behandelnde Widerspruch der Kläger gegen den Kostenansatz vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gründe:
Der Widerspruch der Kläger gegen den Kostenansatz vom 18. Dezember 2003 ist als Erinnerung nach §5 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.
Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses ist angefallen. Sie entsteht für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Das ist hier geschehen. Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese Beschwerde ist von dem
 Senat mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 als unzulässig verworfen worden, weil sie innerhalb der Begründungsfrist nicht begründet worden ist. Von der Möglichkeit, die Nichtzulassungsbeschwerde gerichtsgebührenfrei zurückzunehmen, haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Eine solche Erklärung kann auch nicht in der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger gesehen werden, er lege das Mandat nieder. Denn diese Erklärung besagt nur, daß er die Kläger nicht weiter vertrete, und läßt einen Rückschluß weder auf die Motive einer solchen Erklärung noch auf ihre Folgen für das Verfahren zu. Deshalb kommt auch eine Niederschlagung von Kosten nicht in Betracht.
Die anzusetzende Gebühr beträgt nach §11 GKG in Verbindung mit Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses und der Tabeile nach § 11 Abs. 2 GKG das Zweifache von 340 €, mithin 680 €.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6
GKG.
Wenzel	Tropf	Lemke
 Gaier	Schmidt-Räntsch