Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier ist die Fristversäumung dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Revisionskläger anzulasten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft; der Rechtsanwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen (BGHZ 50, 82, 84; 105, 116, 117 ff m.w.N. Bei ordnungsgemäßer Büroorganisation kann er sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen, daß der erteilte Auftrag den Rechtsmittelanwalt rechtzeitig erreicht (vgl. Daß eine solche Absprache hier bestanden hat, tragen die Revisionskläger indes nicht vor.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 239/97 BESCHLUSS vom 16. Oktober 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger beschlossen: Der Antrag der Revisionskläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen. Gründe Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier ist die Fristversäumung dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Revisionskläger anzulasten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft; der Rechtsanwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen (BGHZ 50, 82, 84; 105, 116, 117 ff m.w.N. ). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Wäre dies hin- 3 gegen geschehen, wäre rechtzeitig aufgefallen, daß das am 8. Juli 1997 Unterzeichnete Auftragsschreiben den Revisionsanwalt noch nicht erreicht hatte. Die Fristversäumung hätte dann vermieden werden können. Etwas anderes gälte nur dann, wenn zwischen dem vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein eine Absprache dahingehend bestünde, daß dieser Rechtsmittelaufträge annehmen, prüfen und ausführen wird. In einem solchen Fall besteht für den beauftragenden Anwalt kein Grund, von sich aus den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu überwachen. Bei ordnungsgemäßer Büroorganisation kann er sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen, daß der erteilte Auftrag den Rechtsmittelanwalt rechtzeitig erreicht (vgl. BGHZ 105, 116, 120 m.w.N.). Daß eine solche Absprache hier bestanden hat, tragen die Revisionskläger indes nicht vor. Sie ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Hagen Vogt Tropf Schneider Krüger