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BGH

Gericht: BGH

In notarieller Urkunde vom 20 September 1955 hatte die inzwischen verstorbene Mutter des Beklagtem die von ihm allein beerbt worden ist, den an der Süd-«, Ost- und Westseite gelegenen Teil des Grundstücks, der nach dem Baulinienplan als Straßen-geländo in Betracht kommt * gegen ein Grundstück der Gemeinde Dietersdorf vertauschtB Der Tauechvertrag ist mit Ausnahme eines geringfügigen Teilstücks inzwischen im Grundbuch vollzogen worden (Vollzugsmitteilung vom 5o März 1962)o Der Beklagte hat hiergegen Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (12 T 44/62 IG Bürnberg-Fürth)«, Er hält den Kaufvertrag für nichtig, weil der beurkundete Kaufpreis tatsächlich nicht vereinbart und der vereinbarte nicht beurkundet worden sei» Außerdem beruft er sich auf Dissens und auf die von ihm vorsorglich erklärte Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung« Hierzu hat er uoac vorgetragens Er habe dem Kläger den zur Verbreiterung der Katzwanger Straße an die Gemeinde vertauschten Gelände-streifen mitverkauftc Die diesen nicht einschließende Vermessung habe nicht dem Willen der Parteien entsprochen* Sie sei durch unrichtige Angaben des Ingenieurs gegenüber dem Vei'messungs- Er hat u.a. erwidert, er habe das Grundstück ohne den soge~ nannten Straßenanteil gekauft«, weil Lang ihm vor dem Abschluß des notariellen Vertrags mitgeteilt habe, daß auf Grund eines Tausches mit der Gemeinde die für die Straßenverbreiterung in Betracht kommende Bläche bereits an die Gemeinde abgetreten worden sei« Io Das Berufungsgericht hat festgesteilt, daß die Parteien in dem Kaufvertrag vom 22« Mai 1959 für das damals noch unbebaute Grundstück in Täuschungsabsicht ein geringeres als das vereinbarte Entgelt hätten beurkunden lassen« Hieraus hat es ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß dadurch der Vertrag nicht nichtig geworden ist, sondern nach § 4 der Grundstückspreis-Verordnung (iodof„ vom 28* November 1952 - BGBl I 792) lediglich das beurkundete Entgelt vom 5 DM für den Quadratmeter als vereinbart gilt« Dem steht nicht entgegen., 2o Das Berufungsgericht verneint auch den von dem Beklagten behaupteten Dissens, den dieser damit begründet hat, daß der Wille der Farteien hinsichtlich des Straßenanteils (Klägers Verkauf ohne Straßenanteil, Beklagter: Verkauf mit Straßenanteil} auseinandergegangen seio Es geht dabei ohne Rechts-irrtun davon aus, daß ein versteckter Einigungsmangel nicht vorliegt, wenn die Erklärungen der Farteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt übereinstimmen, und daß, wenn eine Fartei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat, dieser Umstand sie nur zur Anfechtung wegen Irrtums, jedoch nicht zur Berufung auf § 155 BGB berechtigen kann (BGH HJW 1961, 1668)«, Die danach einen versteckten Einigungsmangel aussehließenden übereinstimmenden Erklärungen Da der Kläger somit den Erwerb des Straßenanteils von einer Bedingung, nämlich der notariellen Beurkundung, abhängig gemacht hatte, der Beklagte dies aber ablehnte, kann aus seinem Vortrag entgegen der Meinung der Revision nicht entnommen werden, daß die Parteien sich nachträglich Uber den Erwerb des Straßenanteils geeinigt hatten. 5o Die von dem Beklagten weiter geltend gemachte Anfechtung dee Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung hält das Berufungsgericht nicht für begründet, weil der Beklagte selbst nicht behauptet habe, daß das Vermessungsergebnis durch eine Täuschungshandlung des Klägers herbeigeführt worden sei, und auch nicht dargelegt habe, daß der Kläger die von dem Beklagten behauptete Täuschung des Vermessung,*^ beamten durch Lang gekannt habe oder habe kennen müssen» die Anfechtung rechtzeitig erklärt worden sei, hält sie aber für unbegründet«, v/eil der Beklagte nicht bewiesen habe« daß er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung (die nach seiner Behauptung den Verkauf des Straßenanteils mit umfaßte) bei ihrer Abgabe vor dem Notar geirrt habe«, a? Sie meint zunächst, es ergebe eich, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, aus den Abschnitten I und II der Kaufvertragsurkunda vom 22o Mai 1959* daß der Straßenanteil habe mitvorkauft werden solleno Dem kann nicht gefolgt werden» In der Urkunde ist lediglich das Gesamtgrundstück nach Flurnummer«, Lage und Größe auf geführt (l)„ Wenn es dann weiter heißt, daß aus diesem Grundstück eine Teilfläche von ca. b) Die Revision macht dem Berufungsgericht sodann zu dem Vorwurf«, es habe nicht beachtet, daß die Parteien übereinstimmend, und zwar der Beklagte mit Schriftsatz vom 25p Januar 1961 (So 1/2) und der Kläger mit Schriftsatz vom 17- März 1961 (So 2), erklärt hätten»* es sei von Anfang an die “Aufteilung des ursprünglichen Grundstücks in Parzellen11 auf der Seite des Beklagten Zweck der Veräußerungsverträge gewesen.» Auch diese Rüge ist unbegründetq Der Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 25* Januar 1961, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß das Grundstück des Beklagten in einer Gesamtgröße von 44 a 16 qm auf insgesamt 6 Interessenten aufgeteilt werde, betrifft lediglich die von dem Kläger bestrittene und von dem Berufungsgericht nicht für erv/iesen erachtete Be- 4» Das Berufungsgericht entnimmt sodann aus dem Gesamtverhalten des Beklagten, daß er den Kaufvertrag auch wegen Irrtums angefochten habe« Es geht davon aus, daß die Anfechtung auch rechtzeitig erklärt worden sei, hält eie aber für unbegründet, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung (die nach seiner Behauptung den Verkauf des Straßenanteils mit umfaßte) bei ihrer Abgabe vor dem Notar geirrt habe«, Dem kann nicht gefolgt werden«, In der Urkunde ist lediglich das Gesamtgrundstück nach Flurnummer, Lage und Größe aufgeführt (i)« Wenn es dann weiter heißt, daß aus diesem Grundstück eine Teilfläche von ca* 700 qm verkauft werde (II), so ist daraus entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen, daß auch der Straßenanteil mitver- c) Daß zwischen den Parteien bis zur Vermessung ungewiß war, wie groß die Gesamtfläche sei, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich« Entscheidend ist nur, daß das an den Kläger verkaufte Grundstück in der Natur nach Größe und Grenzen eindeutig bestimmt war*

Zitierte Normen: § 155 BGB § 286 ZPO
GrundstückStraßenanteilBerufungsgerichtParteiVermessungKlägerUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

I.2R.239/62
Verkündet
a|^29^November ?963 BBHH? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2224 096
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Land- und Gastwirts Georg F 'bei HflB^BiHaus Hr
 in
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklagei's, - Prozoßbevollmächcigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
de^GeechäftsführerGregor B üBHHI? kBHHBB Straße,
 in V/|
bei
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vexhandlung vom 29« November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Augustin, Br« Rothe, Br« Freitag, Br« Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt ?
Bie Revision gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12«, Juni 1962 wird, soweit nach dem Klageantrag zu 1 erkannt ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß hinsichtlich des.Begehrens, die Auflassung zu erklären und deren Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, unter Ab« Weisung des Leistungsantrags festgestellt wird, daß der
" 1 a -
Beklagte verpflichtet ist«, das von ihm an den Kläger verkaufte Grundstück nach Vollzug der Vermessung im Grundbuch an den Kläger aufzulassen und die Eintragung der Auflassung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen o
f'
Soweit nach dem Klageantrag zu 2 erkannt ist* wird die Revision als unzulässig verworfen«.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«.
Von Rechts wegen
 
Tatb©stands
 Der Beklagte ist Eigentümer des in der Gemeinde Wj (früher: Gemeinde	gelegenen	Grundstücks
 Flur Kr„ 556, dessen Gesamtfläche nach dem Vortrag im Grundbuch 44 a 16 qn und nach dem Auszug aus dem Veränderungs-r.achweis Br«, 205/1959 des yermessungsamts Schwabach 46 a 08 qm beträgt „
In notarieller Urkunde vom 20 September 1955 hatte die inzwischen verstorbene Mutter des Beklagtem die von ihm allein beerbt worden ist, den an der Süd-«, Ost- und Westseite gelegenen Teil des Grundstücks, der nach dem Baulinienplan als Straßen-geländo in Betracht kommt * gegen ein Grundstück der Gemeinde Dietersdorf vertauschtB Der Tauechvertrag ist mit Ausnahme eines geringfügigen Teilstücks inzwischen im Grundbuch vollzogen worden (Vollzugsmitteilung vom 5o März 1962)o Der Beklagte hat hiergegen Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (12 T 44/62 IG Bürnberg-Fürth)«,
In notarieller Urkunde vom 22* Mai 1959 verkaufte der Beklagte aus seinem damals noch unbebauten Grundstück eine Teilfläche uim Ausmaß von ca. 679 qm, wie diese Fläche in dem dieser Urkunde beigefügten lageplan rot schraffiert ist% an den Kläger zu dem Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft mit dessen Ehefrau«» Der Kaufpreis ist in der Urkunde auf 5 DM für den Quadratmeter festgesetzt wordene Tatsächlich haben die Parteien jedoch einen Kaufpreis von 15 DM für den Quadratmeter vereinbart«» In der Urkunde heißt es weiter:
Die Vertragsteile verpflichten sich* die verkaufte Grundstücksteilfläche umgehend geometrisch vermessen zu lassen und das Ergebnis der Vermessung im notariellen Bachtrag zu gegenständlicher Urkunde anzuerkenneno
 Gleichzeitig mit der Beurkundung der Messungsanerkennung verpflichten sich die Beteiligten* die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen0
\
 
Das Vermessungsamt Schwabach hat am 23* Juni 1959 die Vermessung durchgeführt„ Nach dem Abmarkungsprotofcoll Nr„ 64? haben der Beklagte und der Ingenieur Frita Iflh der die dem notariellen Kaufvertrag beigefUgte Skizze gefertigt und selbst eine andere Parzelle von dem Beklagten gekauft hatte«, u«a» erklärt: "Wir erkennen die bestehenden und festgestellten alten Grenzen unseren Grenznachbarn gegenüber als rechtsgültig an» Die neuen Grenzen entspreche« unserem Willen„ Wir erkennen die durchgeführte Abmarkung an®11 Die Niederschrift ist von dem Beklagten und Lflp unter schieben worden» Das Ergebnis der Vermessung ist in dem Auszug aus dem Veränderungsnachweis Ilr» 205/1959 niedergelegt» Danach hat das an den Kläger verkaufte«, als Flur Nr„ 536/18 bezeichnete Grundstück eine Größe von 6 a 46 qm» Der Kläger hat hierauf ein Haus errichtet»
Nachdem del' Beklagte sich geweigert hatte, seinei Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zu erfüllen und den zuviel bezahlten Kaufpreis in Höhe von (15 DM x 33	495	DM	zurück-
zuzahlen«, hat der Klager beantragt«,
Io der Beklagte wird verurteilt, die Vermessung des
 Grundstücks Flur-Nr» 536/18 in WBBHHHr (Bauplatz) zu 646 qm gemäß Auszug aus dem Veränderungsnachweis der Gemarkung Dietersdorf Nrb 205/1959 als richtig anzuerkennen? die Auflassung an den Kläger zu dem Gesamt» gut der allgemeinen Gütergemeinschaft mit dessen Ehefrau Elisabeth ßBHfc geb» Wa^BB? zu erklären sowie die Eintragung der Auflassung und den Vollzug des Veränderungsnachweises im Wege der GrundstUcksteilung im Grundbuch zu beantragen und zu bewilligen 2o Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 495 DM nebst 4 Zinsen seit 20» März I960 hieraus zu bezahlen»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Er hält den Kaufvertrag für nichtig, weil der beurkundete Kaufpreis tatsächlich nicht vereinbart und der vereinbarte nicht beurkundet worden sei» Außerdem beruft er sich auf
 Dissens und auf die von ihm vorsorglich erklärte Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung« Hierzu hat er uoac vorgetragens Er habe dem Kläger den zur Verbreiterung der Katzwanger Straße an die Gemeinde vertauschten Gelände-streifen mitverkauftc Die diesen nicht einschließende Vermessung habe nicht dem Willen der Parteien entsprochen* Sie sei durch unrichtige Angaben des Ingenieurs	gegenüber	dem	Vei'messungs-
t
amt zustandegekommen«
Der Kläger hat das Vorbringen des Beklagten bestritten«
Er hat u.a. erwidert, er habe das Grundstück ohne den soge~ nannten Straßenanteil gekauft«, weil Lang ihm vor dem Abschluß des notariellen Vertrags mitgeteilt habe, daß auf Grund eines Tausches mit der Gemeinde die für die Straßenverbreiterung in Betracht kommende Bläche bereits an die Gemeinde abgetreten worden sei«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlandes* gericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen«
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abv/eisungsantrag weiter« Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels und stellt zu Ziffer t der Klageanträge einen Hilfsfeetstellungsantrag«
Entscheidungsgründes
«r.1) cd r-M ear->a» rt 0*1 •
Io Das Berufungsgericht hat festgesteilt, daß die Parteien in dem Kaufvertrag vom 22« Mai 1959 für das damals noch unbebaute Grundstück in Täuschungsabsicht ein geringeres als das vereinbarte Entgelt hätten beurkunden lassen« Hieraus hat es ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß dadurch der Vertrag nicht
 nichtig geworden ist, sondern nach § 4 der Grundstückspreis-Verordnung (iodof„ vom 28* November 1952 - BGBl I 792) lediglich das beurkundete Entgelt vom 5 DM für den Quadratmeter als vereinbart gilt« Dem steht nicht entgegen., daß durch § 186 Abs* 1 Nr* 65 des Bundesbaugesetzes die Grundstücks-Preisverordnung mit Wirkung vom 29* Oktober I960 (§ 189 des Bundesbaugesetzes) aufgehoben worden istj denn diese Aufhebung hatte keine rückwirkende Kraft (Urteil des Senats vom 8„Februar 1961, V ZR 118/59» IM § 4 FreisüberwachungsvorOrdnung Nr. ii)0
Die Revision meint demgegenüber lediglich«, und zwar unter Bezugnahme auf § 2 Abs* 5 der Grundstückspreisverordnung, es erhebe sich die frage, ob hier der Beklagte als Veräußerer gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er infolge nachträglich aufgetauchter Tatsachen nicht mehr zur Erteilung des Einverständnisses verpflichtet gewesen seio Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß die Erteilung des Einverständnisses durch den Veräußerer nach § 2 Abs* 1 und 2 Nr„ 1 der Grundstückspreisverordnung nur in dem hier nicht gegebenen fall von • Bedeutung ist«, daß die Freisbehörde das Entgelt beanstandet hat.
2o Das Berufungsgericht verneint auch den von dem Beklagten behaupteten Dissens, den dieser damit begründet hat, daß der Wille der Farteien hinsichtlich des Straßenanteils (Klägers Verkauf ohne Straßenanteil, Beklagter: Verkauf mit Straßenanteil} auseinandergegangen seio Es geht dabei ohne Rechts-irrtun davon aus, daß ein versteckter Einigungsmangel nicht vorliegt, wenn die Erklärungen der Farteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt übereinstimmen, und daß, wenn eine Fartei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat, dieser Umstand sie nur zur Anfechtung wegen Irrtums, jedoch nicht zur Berufung auf § 155 BGB berechtigen kann (BGH HJW 1961, 1668)«, Die danach einen versteckten Einigungsmangel aussehließenden übereinstimmenden Erklärungen
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der Parteien in der Kaufvertragsurkunde über die Größe und die Grenzen der an den Kläger verkauften Grundstücksparzelle entnimmt das Berufungsgericht daraus, daß die Parzelle in dem der Urkunde beigefügten Lageplan nach Größe und Grenzen genau bestimmt sei und den sogenannten Straßenanteil nicht enthalte»
Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den eigenen Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2o» September 1961 (So 3/4) nicht beachtet, daß die Parteien am H« Oktober 1959 nach dem nunmehr vorliegenden Vermessungsverzeichnis einen Ausgleich zwischen der in der Kaufurkunde geschätzten und der dann tatsächlich vermessenen Pläche erörtert hätten und daß, nachdem "verhandelt und gehandelt" worden sei, der Beklagte sich schließlich bereit erklärt habe, sich mit 7,50 DH für den Quadratmeter des Straßen-anteils zufrieden geben zu v/ollen und der Kläger dem zugestimmfc habe0 Damit stehe, so meint die Revision, nach dem eigenen Vortrag des Klägers fest? daß er an diesem fag den auf ihn entfallenden Straßenanteil habe miterwerben sollen und bei der endgültigen Bewertung des Kaufpreises hierfür der Preis von 7,50 DM für den Quadratmeter zu gelten gehabt haben
 Die Rüge ist unbegründet» In dem Schriftsatz des Klägers vom 2oo September 1961 heißt es nämlich im unmittelbaren Anschluß an die von der Revision zitierten Stelle weiters Die Auflassung und die Meßanerkennung (die am 24» Oktober 1959 beurkundet werden soiäSen) seien jedoch trotz dieser Einigung unterblieben, weil sich der Beklagte geweigert habe, den Straßenanteil notariell zu verkaufen und aufzulassen* Die Käufer (bei der Besprechung am 14« Oktober 1959 waren auch die Ei'woi'ber vfeiterer Parzellen anwesend) hätten auf Auflassung und damit auf notarieller Urkunde bestanden, weil sie für ihre Zahlung selbstverständlich die entsprechende Gegenleistung in
 Porm des Straßenanteils auch hätten erhalten wollen« her ] Beklagte habe dagegen das Geld schwarz ohne Beurkundung	I
und Quittung erhalten und keine Eintragung bezüglich des Straßenanteils vornehmen lassen wollen« Er habe also den j Straßenanteil nie verkaufen, sondern nur bezahlt haben wollen.
Da der Kläger somit den Erwerb des Straßenanteils von einer Bedingung, nämlich der notariellen Beurkundung, abhängig gemacht hatte, der Beklagte dies aber ablehnte, kann aus seinem Vortrag entgegen der Meinung der Revision nicht entnommen werden, daß die Parteien sich nachträglich Uber den Erwerb des Straßenanteils geeinigt hatten.
Damit sind alle weiteren Rügen, auch soweit sie die noch zu erörternde Anfechtung wegen Irrtums betreffen«, insoweit gegenstandslos«, als sie auf eine nachträgliche Einigung der Parteien über den Erwerb des Straßenanteils abstellen (i, 4, 5, 8-11 der Revisionsbegrundung)o
5o Die von dem Beklagten weiter geltend gemachte Anfechtung dee Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung hält das Berufungsgericht nicht für begründet, weil der Beklagte selbst nicht behauptet habe, daß das Vermessungsergebnis durch eine Täuschungshandlung des Klägers herbeigeführt worden sei, und auch nicht dargelegt habe, daß der Kläger die von dem Beklagten behauptete Täuschung des Vermessung,*^ beamten durch Lang gekannt habe oder habe kennen müssen»
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen» Sie sind auch rechtlich nicht zu beanstanden«,
4* Das Berufungsgericht verneint auch eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums» Es geht zwar davon aus«, daß
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die Anfechtung rechtzeitig erklärt worden sei, hält sie aber für unbegründet«, v/eil der Beklagte nicht bewiesen habe« daß er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung (die nach seiner Behauptung den Verkauf des Straßenanteils mit umfaßte) bei ihrer Abgabe vor dem Notar geirrt habe«,
Die Revision erhebt demgegenüber mehrere Rügen„
a? Sie meint zunächst, es ergebe eich, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, aus den Abschnitten I und II der Kaufvertragsurkunda vom 22o Mai 1959* daß der Straßenanteil habe mitvorkauft werden solleno Dem kann nicht gefolgt werden» In der Urkunde ist lediglich das Gesamtgrundstück nach Flurnummer«, Lage und Größe auf geführt (l)„ Wenn es dann weiter heißt, daß aus diesem Grundstück eine Teilfläche von ca. 700 qm verkauft werde (II), so ist daraus entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen, daß auch der Straßenanteil mitverkauft werden sollte• Dieser ist unbestritten auch nicht in dem der Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan mit enthalten»
b) Die Revision macht dem Berufungsgericht sodann zu dem Vorwurf«, es habe nicht beachtet, daß die Parteien übereinstimmend, und zwar der Beklagte mit Schriftsatz vom 25p Januar 1961 (So 1/2) und der Kläger mit Schriftsatz vom 17- März 1961 (So 2), erklärt hätten»* es sei von Anfang an die “Aufteilung des ursprünglichen Grundstücks in Parzellen11 auf der Seite des Beklagten Zweck der Veräußerungsverträge gewesen.» Auch diese Rüge ist unbegründetq Der Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 25* Januar 1961, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß das Grundstück des Beklagten in einer Gesamtgröße von 44 a 16 qm auf insgesamt 6 Interessenten aufgeteilt werde, betrifft lediglich die von dem Kläger bestrittene und von dem Berufungsgericht nicht für erv/iesen erachtete Be-
Beklagte trotz der ihm mit Beschluß vom 28«, März 1961 aufgegebenen Aufklärung teils keine Tatsachen vorge-tragen habe, aus denen eine durch den Kläger verübte arglistige Täuschung zu entnehmen sei, und teils von ihm (insbesondere hinsichtlich seiner Behauptungen, der Kläger habe den Vermessungsbeamten getäuscht und weiter den dem Kaufvertrag beigefiigten Lageplan in Täuschungsabsicht gefertigt) kein Beweis angetreten worden sei«,
Die dahingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffene Sie sind auch rechtlich nicht zu beanstanden«
4» Das Berufungsgericht entnimmt sodann aus dem Gesamtverhalten des Beklagten, daß er den Kaufvertrag auch wegen Irrtums angefochten habe« Es geht davon aus, daß die Anfechtung auch rechtzeitig erklärt worden sei, hält eie aber für unbegründet, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung (die nach seiner Behauptung den Verkauf des Straßenanteils mit umfaßte) bei ihrer Abgabe vor dem Notar geirrt habe«,
Die Revision erhebt demgegenüber mehrere Bügen«,
a) Sie meint zunächst, es ergebe sich, was das Berufungsgericht nicht beachtet höbe, aus den Abschnitten I und II der Kaufvertragsurkunde vom 22• Mai 1959, daß der Straßonanteil habe mitverkauft werden sollen»
Dem kann nicht gefolgt werden«, In der Urkunde ist lediglich das Gesamtgrundstück nach Flurnummer, Lage und Größe aufgeführt (i)« Wenn es dann weiter heißt, daß aus diesem Grundstück eine Teilfläche von ca* 700 qm verkauft werde (II), so ist daraus entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen, daß auch der Straßenanteil mitver-
kauft worden sollte« Dieser ist unbestritten auch nicht in dem der Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan mit enthalten«
b)	Die Revision macht dem Berufungsgericht sodann zu dem Vorwurf, es habe nicht beachtet, daß nach seinen eigenen Feststellungen bei der Aufteilung der Gesamt-fläche "kein Reet übrig bleiben" sollte (BU So 19)? daß nach der Aussage des Zeugen Lgn (Vater des Klägers)
die alte Plan-Nummer 536 "auf einmal verkauft werden" sollte und daß der Zeuge	(Vormessungsinspektor,
 dör die Vermessung durchgeführt hatte) ausgesagt habe, os "sollte das gesamte Grundstück veräußert werden"«.
Alle diese Stellen beziehen sich jedoch, wie sich aus weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts und aus den weiteren Aussagen der beiden Zeugen ergibt, auf den Verkauf des Grundstücks unter Ausschluß des Straßenanteils*
Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang noch auf die weitere Aussage des Zeugen nflH bezieht, der Beklagte habe verlangt? daß die vor den Teilgrundstücken liegende "Abtretungsfläche" ausgeschieden werde und diese "Wegausscheidungsflächen" erst zu ermitteln seien, Übersieht sie die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß hieraus für seine Auffassung (daß der Beklagte nicht bev/iesen habe? daß sich der Verkauf auch auf den Straßenanteil erstrecken sollte) nichts Gegenteiliges zu entnehmen sei (BU. So 19)o Dies ist aus Rechtsgründon nicht zu beanstanden«
c)	Daß zwischen den Parteien bis zur Vermessung ungewiß war, wie groß die Gesamtfläche sei, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich« Entscheidend ist nur, daß das an den Kläger verkaufte Grundstück in der Natur nach Größe und Grenzen eindeutig bestimmt war*
und zu beantragen*»
Die Revision des Beklagten war daher hinsichtlich des Klageantrags zu 1 mit der hierauf sich ergebenden Maßgabe zurückzuweisen«
60 Soweit der Beklagte entsprechend dem Klageantrag zu 2 zur Zahlung von 495 DM nebst Zinsen verurteilt wurde* ist die Revision nicht begründet worden<> Dies wäre aber erforderlich gewesen* weil es sich hier um einen Beschwerdepunkt mit selbständigem Streitstoff handelt (RGZ 113» 166* 168; Baumbach/ Lauterbach, ZFQ 27* Aufl«, § 554 Anm<> 2) o Die Revision war deshalb insoweit als unzulässig zu verwerfen«
7o Die Kosten der Revision wurden dem Beklagten in vollem Umfang auf erlegt, weil die unter 5) auf geführte. Zu Vi elf ordering des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine beson^ deren Kosten veranlaßt hat (§§ 97, 92 Abso 2 ZPO)o
Dr,
 Freitag
Mattem
 Offterdinger
Dr« Augustin
 Rothe