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BGH · V ZR 239/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 239/60

54 a) ist nach Inkrafttreten des Aufbaugesetzes erstmals am 31 - Dezember 1955 vom damaligen Eigentümer an die Firma Betten-Y/alther verkauft worden, ohne daß die Beklagte das Vorkaufsrecht im Sinne des § 14 AufbG ausgeübt hat. Die Kläger bestreiten die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts in erster Linie mit der Begründung, das Aufbaugesetz gewähre den Gemeinden nur ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, so daiß der Beklagten im Zeitpunkt des Kaufvertrags an diesem Grundstück kein Vorkaufsrecht' mehr zugestanden habe» Gestützt auf die Auflascungsvorncrkung begehrten sie von der Beklagten die Einwilligung zu ihrer Eintragung Mit der Revision verfolgen die Kläger den Feststellungsanspruch weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragte Entscheidungsgründes Ber Schadensersatzanspruch könnte unter jedwedem-Gesichtspunkt nur gerechtfertigt sein, wenn das von der Beklagten am 13° Februar 1957 ausgeübte Vorkaufsrecht einer Rechtsgrundlage entbehrt hätte, wie das Oberlandesgericht in dem die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil vom 15° Januar 1959 zurückweisende Urteil in den Gründen . Io Das Berufungsgericht hat in dem erwähnten Urteil ausgeführt: Das rheinland-pfälzische Aufbaugcsetz gewähre den Gemeinden ein Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkaufsfall hach seinem Entstehen, weil gemäß § 14 Abs. 2 AufbG der § 1097 BGB auf das Vorkaufsrecht Anwendung finde. Die Beschränkung des gesetzlichen Vorkaufsrechts auf den ersten Verkaufsfall könne zwar zur Folge haben, daß eine Gemeinde unter Umständen gar nicht in der Lage sei, das Vorkaufsrecht auszuübon. Schriften des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts, insbesondere die §§ 511 i bis 514 BGB, sei zwar nicht frei von Widersprücheno Aus der widersprüchlichen Verweisung ergebe sich aber allenfalls, daß dem Gesetz Mangel anhaf-/toten; Mängel solcher Art könnten jedoch nicht dazu führen, solche Vorschriften, die ausdrücklich für anwendbar erklärt worden seien und deren Anwendung - im Gegensatz zu bestimmten anderen - auch möglich sei, gleichwohl unberücksichtigt zu lassen«, Auch das Gebot der entsprechenden Anwendung führe zu keinem anderen Ergebnis; denn das im Aufbaugesetz normierte Vorkaufsrecht sei öffentlich-rechtlicher Natur, so daß eine unmittelbare Anwendung ausgeschlossen sei und nur eine entsprechende in Betracht komme« Bas Gebot der entsprechenden Anwendung erlaube dagegen nicht, vom Wortlaut abzuweichen und § 1097 BGB nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschrift mit dem Sinn und Zweck des Aufbaugesetzes vereinbar sei« Entgegen dieser Ansicht stand auch im Bande Rheinland-Pfalz den Gemeinden das Vorkaufsrecht nicht nur für den ersten Verkaufsfall nach seiner Entstehung, sondern gegenüber jeden Eigentümer, ungeachtet der Zahl der Eigcn-tümerwechsel, bis zu seinem Erlöschen im Zeitpunkt der Feststellung des Bebauungsplans (§ 20 Abo« 2 AufbG) zu, Im Anschluß an das Reichssiedlungsgesetz vom 11» August 1919 (RGB1 I, 1429) wurde das Vorkaufsrecht durch Reichs- und Ländergesetze öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Rechtspersonen im Interesse einer sachgemäßen Ordnung und Nutzung dos Grund und Bodens, später auch im Interesse des städteplanerischen Aufbaus gewährt (vgl» die Zusammenstellung bei Staudinger/Bittmann, BGB 11, Aufl, Vorbem, vor § 1094 Rdn, 10 bis 14)» Die Besonderheit dieser unmittelbar durch das Gesetz geschaffenen Vorkaufsrechte liegt nicht allein in der Art ihrer Entstehung außerhalb des Grundbuchs, sie bleiben auch in der Regel ihrem Zweck entsprechend fortdauernd ohne Eintragung jedem Erwerber gegenüber erhalten (mehrmaliges Vorkaufsrecht); entgegen dem rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrecht ist ferner ihr Rang im Gesetz (§ 14 Abs, 1 Satz 2 AufbG) festgelegt„ In allen anderen Aufbaugesetzen ist das Vorkaufsrecht dagegen für alle Verkaufsfälle vorgesehen (Hessen, Baden, Schleswig-Holstein) oder aber, wie auch in § 14 Abs, 1 Satz 2 AufbG, ausgesprochen, das Vorkaufsrecht bedürfe zu seiner Erhaltung gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung in das Grundbuch, Von allen im Zusammenhang mit dem rechtsgc-schäftlich bestellten Vorkaufsrecht denkbaren Wirkungen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs ist der nächstliogendc Fall, daß ein bestehendes, im Grundbuch aber nicht eingetragenes Vorkaufsrecht beim käuflichen Erwerb des Grundstücks kraft guten Glaubens des Erwerbers diesem gegenüber nicht erhalten bleibt, Soll es aber solchenfalls gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs erhalten bleiben, so kann es nicht auf den ersten Verkaufsfall beschränkt sein, vielmehr ist vorausgesetzt, daß es für alle weiteren Verkaufsfälle gilt, solange die Wirkungen der Erklärung zu dem Aufbaugebiet Bestand haben. Dort ist ausgeführtt Das Vorkaufsrecht solle die Gemeinden in den Stand setzen, Grund und Boden zu erwerben, un ihre städtebaulichen Aufgaben zu erfüilen0 Eine den jeweiligen Verhältnissen.angepaßte Bodenpolitik dürfe die Gemeinde aber nicht dazu zwingen, das Vorkaufsrecht allein zur Verhinderung eines endgültigen Verlustes schon auszuüben, wenn die Verwendung des Grundstücks im Zuge der Planung zu irgendeinem Zeitpunkt auch nur in Betracht kommen könne» Die Wirkungen der Erklärung zu dem Aufbaugebiet sollten vielmehr bis zur Feststellung des Durchführungsplans nach Maßgabe der Festsetzung dieses Zeitpunkts durch die Gemeinden in Kraft bleiben» Die Regelung für das rechtsgeschäftlich begründete dingliche Vorkaufsrecht in § 1097 BGB stelle dagegen allein auf den Willen der Vertragschließenden ab und ergebe daher für die Auslegung des gesetzlichen Vorkaufsrechts keinen Anhalt» 1104), als eben auch § 1097 BGB, ein ergänzender Rechtssatz, der seinem Wesen nach zur Ergänzung von Verträgen dient $ die in dem fraglichen Punkt keine, auch nicht durch Auslegung zu ermittelnde Regelung enthalten» Abgesehen davon, daß schon aus § 14 Abs» 1 Satz 2 AufbG auf das mehrmalige Vorkaufsrecht geschlossen werden muß und eine entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nur insoweit geboten ist, als sich aus § 14 Abs* 1 AufbG nicht etwas anderes ergibt, bedeutete die entsprechende Anwendung eines ergänzenden Hechtssatses nicht notwendig, daß von zwei Möglichkeiten die erste in Betracht kommen muß; eher müßte nach dem Charakter dieser Vorschrift hier im Wege der Ausleguiig des Gesetzes die andere Möglichkeit zur Ergänzung herangezogen werden, die das Aufbaugesetz nach seinem Sinn und Zweck gebietet * Verwirrend ist weiter, daß in § 14 Abs„ 1 Satz 1 ein Vorkaufsrecht "nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs" normiert wird, während das gesetzliche Vorkaufsrecht in Wirklichkeit nach seiner Entstehung und seiner Wirkung wesentlich anders ist, als das rechtsgeschäftliche Vorkaufsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie sich im übrigen aus § 14 AufbG ergibt«.

Zitierte Normen: § 1097 BGB
GrundstückBGBAufbGGesetzVorschrift°VorkaufsrechtGemeinde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Amtliche Sammlungs
 ja
nein
2191 003
EhPfAufbauG § 14; BGB § 1097
§ 14 RhBfAufbauG gewährt den Gemeinden ein mehrmaliges Vorkaufsrecht.
BGH, Urt, v = 19= Dezember 1962 - V ZR 239/60 - OLG Koblenz
IG Koblenz
V ZR 239/60
Verkündet am 19 o Dezember 1962
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Damen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Diplo-Ingo frau Charlotte straße
 Ehe-
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger„
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt K o Bürgermeister,
 vertreten durch den Ober-
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revioionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr«
hat der Va Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom^19° Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Tasche und der Bundes richter Dr„ Augustin, Schuster, Dro Piepenbrock und Offterdinger für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Qberlandcsgerichts in Koblenz vom 13° April i960 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen„
Von Rechts wegen
2
Tatbestand s
Durch Erlaß des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau vom 26o Oktober 1949 ist das Stadtgebiet der beklagten Stadtgemeinde zu dem Aufbaugebiet im Sinne des § 12 des Landesgesetzes Rheinland-Pfalz über den Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 1. August 1949 (GVB1 RhlPf So 317) - AufbG - erklärt wordene Das im Grundbuch von Kcfll Bl»	eingetragene Grundstück Flur 8 Nr° 2243/
1175 (Hofund Gebäudefläche Viktoriastraße 18,° 5? 54 a) ist nach Inkrafttreten des Aufbaugesetzes erstmals am 31 - Dezember 1955 vom damaligen Eigentümer an die Firma Betten-Y/alther verkauft worden, ohne daß die Beklagte das Vorkaufsrecht im Sinne des § 14 AufbG ausgeübt hat. Die Firma Betten-Y/JHHHI verkaufte das Grundstück am 15»
Januar 1957 unter gleichzeitiger Auflassung weiter an die Kläger, zu deren Gunsten am 24o Januar 1957 eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist*
Gleichzeitig mit der Genehmigung dieses Kaufvertrags gemäß § 13 AufbG übte die Beklagte das Vorkaufsrecht nach § 14 dieses Gesetzes aus, vereinbarte mit der Verkäuferin am 5» März 1957 die Übertragung des Eigentums am Grundstück auf sie, und am 19° Juli 1957 wurde sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen0
Die Kläger bestreiten die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts in erster Linie mit der Begründung, das Aufbaugesetz gewähre den Gemeinden nur ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, so daiß der Beklagten im Zeitpunkt des Kaufvertrags an diesem Grundstück kein Vorkaufsrecht' mehr zugestanden habe» Gestützt auf die Auflascungsvorncrkung begehrten sie von der Beklagten die Einwilligung zu ihrer Eintragung
i
als Eigentümer im Grundbuch; eie haben weiter beantragt, die Pflicht der Beklagten zur Ersatzleistung des Schadens festzustellen, der ihnen durch die unrechtmäßige Ausübung des Vorkaufsrechts entstanden sei0
Bas Landgei*icht billigte zu dem ersten Klagantrag die Rechtsauffassung der Kläger und verurteilte die Beklagte durch inzwischen rechtskräftig gewordenes Teilurteil zu der begehrten Einwilligung0, Bie Berufung der Beklagten bliO.b erfolgloso Im weiteren Verfahren hat das Landgericht die Peststellungsklage mangels Verschuldens der Beklagten als unbegründet abgewiesen; das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klager zurück«
Mit der Revision verfolgen die Kläger den Feststellungsanspruch weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragte
 Entscheidungsgründes
Ber Schadensersatzanspruch könnte unter jedwedem-Gesichtspunkt nur gerechtfertigt sein, wenn das von der Beklagten am 13° Februar 1957 ausgeübte Vorkaufsrecht einer Rechtsgrundlage entbehrt hätte, wie das Oberlandesgericht in dem die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil vom 15° Januar 1959 zurückweisende Urteil in den Gründen . (nicht rechtskräftig und daher nicht bindend für den Scha-donsorsatzanspruch, vgl. EGZ 135? 33? 34/35) ausgeführt hat« Bieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt wordene Bie Revision gegen das angefochtone Urteil ist daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen„
 
Io
 Das Berufungsgericht hat in dem erwähnten Urteil ausgeführt: Das rheinland-pfälzische Aufbaugcsetz gewähre den Gemeinden ein Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkaufsfall hach seinem Entstehen, weil gemäß § 14 Abs. 2 AufbG der § 1097 BGB auf das Vorkaufsrecht Anwendung finde. Hach dieser Vorschrift beschränke sich das Vorkaufsrecht auf den Pall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehöre. Die Verweisung auf § 1097 BGB sei zwingend und die Anwendung dieser Vorschrift auch möglich, so daß alle anderen Umstände, die gegen diese Auslegung sprächen, zurücktreten müßten.
Die Beschränkung des gesetzlichen Vorkaufsrechts auf den ersten Verkaufsfall könne zwar zur Folge haben, daß eine Gemeinde unter Umständen gar nicht in der Lage sei, das Vorkaufsrecht auszuübon. Dies gefährde aber den Aufbau nicht, insbesondere könnte sich die Gemeinde den erforderlichen Grundbesitz aber auch noch auf andere Art beschaffen. Ein zeitlich unbeschränktes Vorkaufsrecht schließe sogar 1 in Hinblick darauf, daß die Durchführungs-plänc an keine Frist gebunden seien, die Gefahr ein, daß die Grundstücke innerhalb des Aufbaugebiets auf unabsehbare Zeit mit dem Vorkaufsrecht belastet wären und damit im Wert verlören. Im übrigen hätte, wenn der Standpunkt der Beklagten richtig wäre, nichts naher gelegen, als den § 1097 BGB von der Verweisung aussunehmen, wie etwa im Heichssiedlungsgesets und in der Durchführungsverordnung zu dem Gesotz über die Heugestaltung der Städte vom 5* November 1937. Die Verweisung auf sämtliche Vorschriften des dinglichen Vorkaufsrechts, insbesondere auch auf §§ 1103 und 1104 BGB, und über § 1098 Abs, 1 auf sämtliche Vor-
 
Schriften des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts, insbesondere die §§ 511 i bis 514 BGB, sei zwar nicht frei von Widersprücheno Aus der widersprüchlichen Verweisung ergebe sich aber allenfalls, daß dem Gesetz Mangel anhaf-/toten; Mängel solcher Art könnten jedoch nicht dazu führen, solche Vorschriften, die ausdrücklich für anwendbar erklärt worden seien und deren Anwendung - im Gegensatz zu bestimmten anderen - auch möglich sei, gleichwohl unberücksichtigt zu lassen«, Auch das Gebot der entsprechenden Anwendung führe zu keinem anderen Ergebnis; denn das im Aufbaugesetz normierte Vorkaufsrecht sei öffentlich-rechtlicher Natur, so daß eine unmittelbare Anwendung ausgeschlossen sei und nur eine entsprechende in Betracht komme« Bas Gebot der entsprechenden Anwendung erlaube dagegen nicht, vom Wortlaut abzuweichen und § 1097 BGB nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschrift mit dem Sinn und Zweck des Aufbaugesetzes vereinbar sei«
Schließlich lasse sich auch aus § 14 Abs«, 3 AufbG nicht in Wego des Umkehrschlusses entnehmen, daß das Vorkaufsrecht nur unter den dort angeführten Voraussetzungen ausgeschlossen sei,
II 0
Entgegen dieser Ansicht stand auch im Bande Rheinland-Pfalz den Gemeinden das Vorkaufsrecht nicht nur für den ersten Verkaufsfall nach seiner Entstehung, sondern gegenüber jeden Eigentümer, ungeachtet der Zahl der Eigcn-tümerwechsel, bis zu seinem Erlöschen im Zeitpunkt der Feststellung des Bebauungsplans (§ 20 Abo« 2 AufbG) zu,
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Im Anschluß an das Reichssiedlungsgesetz vom 11» August 1919 (RGB1 I, 1429) wurde das Vorkaufsrecht durch Reichs- und Ländergesetze öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Rechtspersonen im Interesse einer sachgemäßen Ordnung und Nutzung dos Grund und Bodens, später auch im Interesse des städteplanerischen Aufbaus gewährt (vgl» die Zusammenstellung bei Staudinger/Bittmann, BGB 11, Aufl, Vorbem, vor § 1094 Rdn, 10 bis 14)» Die Besonderheit dieser unmittelbar durch das Gesetz geschaffenen Vorkaufsrechte liegt nicht allein in der Art ihrer Entstehung außerhalb des Grundbuchs, sie bleiben auch in der Regel ihrem Zweck entsprechend fortdauernd ohne Eintragung jedem Erwerber gegenüber erhalten (mehrmaliges Vorkaufsrecht); entgegen dem rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrecht ist ferner ihr Rang im Gesetz (§ 14 Abs, 1 Satz 2 AufbG) festgelegt„
Im übrigen wird jedoch in Anbetracht der Vielgestaltigkeit der Rechtsbeziehungen, die ein Vorkaufsrecht auslöst, hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, Ausübung und Wirkungen im einzelnen auf das rechtcgeschäftlich bestellte dingliche Vorkaufsrecht zurückgegriffen, wie es in den §§ 1094 ff BGB geregelt ist. Dies geschieht insbesondere hinsichtlich ihrer Wirkung gegenüber Britten, die in § 1098 Abs, 2 BGB der Wirkung einer Vormerkung für einen schuldrechtlichen Anspruch gleichgestellt ist, also absoluten Charakter hat.
Es ist daher insoweit, als in diesen Gesetzen das Vorkaufsrecht nicht geregelt ist, jeweils die entsprechende Anwendung eines leils der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über das schuldrechtliche.oder dingliche Vorkaufsrecht geboten.
Was die Aufbaugesetze der Länder, die ein Vorkaufsrecht normiert haben, im besonderen anbclangt, sind darin entweder die Vorschriften des rechtsgeschäftlich bestellten dinglichen Vorkaufsrechts überhaupt nicht (§4 Abs, 1
!
 
 Nr» 2 NdsAufbG; § 10 HessAufbG; § 23 Württ-BadAufbG), nur § 1098 Abo» 2 (§ 4 Abs* 1 Nr, 2 HambAufbG) oder - wie in Reichssiedlungsgesetz und jetzt im Bundesbaugesetz -die §§ 1098 Abs. 2, 1099 bis 1102 BGB (§ 60 SchlHAufbG;
 § 26 BadAufbG) herangezogen. Nur ineinem Fall, nämlich in § 23 Württ-Bad Gesetz Nr, 329 (AufbG) vom 18, August 1948 (KegBl. So 127)5 ist das Vorkaufsrecht auf den ersten Verkaufsfall beschränkte Dort ist dementsprechend auch nur bestimmt, daß das Vorkaufsrecht ohne Eintragung im Grundbuch wirksam wird. In allen anderen Aufbaugesetzen ist das Vorkaufsrecht dagegen für alle Verkaufsfälle vorgesehen (Hessen, Baden, Schleswig-Holstein) oder aber, wie auch in § 14 Abs, 1 Satz 2 AufbG, ausgesprochen, das Vorkaufsrecht bedürfe zu seiner Erhaltung gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung in das Grundbuch, Von allen im Zusammenhang mit dem rechtsgc-schäftlich bestellten Vorkaufsrecht denkbaren Wirkungen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs ist der nächstliogendc Fall, daß ein bestehendes, im Grundbuch aber nicht eingetragenes Vorkaufsrecht beim käuflichen Erwerb des Grundstücks kraft guten Glaubens des Erwerbers diesem gegenüber nicht erhalten bleibt, Soll es aber solchenfalls gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs erhalten bleiben, so kann es nicht auf den ersten Verkaufsfall beschränkt sein, vielmehr ist vorausgesetzt, daß es für alle weiteren Verkaufsfälle gilt, solange die Wirkungen der Erklärung zu dem Aufbaugebiet Bestand haben.
Für diese Auslegung spricht entscheidend weiter der Sinn des den Gemeinden gewährten Vorkaufsrechts, wie der Senat schon im Urteil vom 25» Oktober 1961 (MDR 1962, 122, 123 = WM 1962, 147 9 149) zu § 4 NdsAufbG dargolegt hat.
Dort ist ausgeführtt Das Vorkaufsrecht solle die Gemeinden in den Stand setzen, Grund und Boden zu erwerben, un ihre
 städtebaulichen Aufgaben zu erfüilen0 Eine den jeweiligen Verhältnissen.angepaßte Bodenpolitik dürfe die Gemeinde aber nicht dazu zwingen, das Vorkaufsrecht allein zur Verhinderung eines endgültigen Verlustes schon auszuüben, wenn die Verwendung des Grundstücks im Zuge der Planung zu irgendeinem Zeitpunkt auch nur in Betracht kommen könne» Die Wirkungen der Erklärung zu dem Aufbaugebiet sollten vielmehr bis zur Feststellung des Durchführungsplans nach Maßgabe der Festsetzung dieses Zeitpunkts durch die Gemeinden in Kraft bleiben» Die Regelung für das rechtsgeschäftlich begründete dingliche Vorkaufsrecht in § 1097 BGB stelle dagegen allein auf den Willen der Vertragschließenden ab und ergebe daher für die Auslegung des gesetzlichen Vorkaufsrechts keinen Anhalt»
Dies schließt selbstverständlich nicht aus, das Vorkaufsrecht der Gemeinden auf den ersten Fall des Verkaufs zu beschränken, wie die Regelung im nordwürttembergbadischen Landesteil von Baden-Württemberg erweist» Dies ist aber in Rheinland-Pfalz, wie sich aus § 14 Abs» 1 Satz 2 AufbG ergibt, nicht geschehen» Die Gesetzestechnik in dieser Vorschrift ist allerdings aus verschiedenen Gründen verwirrend» In Abs» 2 dieser Vorschrift sind .sämtliche Paragraphen des dinglichen Vorkaufsrechts in Bausch und Bogen angeführt, sowohl solche, die in keiner Weise entsprechend angewendet werden können (§§ 1103? 1104), als eben auch § 1097 BGB, ein ergänzender Rechtssatz, der seinem Wesen nach zur Ergänzung von Verträgen dient $ die in dem fraglichen Punkt keine, auch nicht durch Auslegung zu ermittelnde Regelung enthalten» Abgesehen davon, daß schon aus § 14 Abs» 1 Satz 2 AufbG auf das mehrmalige Vorkaufsrecht geschlossen werden muß und eine entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nur insoweit geboten ist, als sich aus § 14 Abs* 1 AufbG
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nicht etwas anderes ergibt, bedeutete die entsprechende Anwendung eines ergänzenden Hechtssatses nicht notwendig, daß von zwei Möglichkeiten die erste in Betracht kommen muß; eher müßte nach dem Charakter dieser Vorschrift hier im Wege der Ausleguiig des Gesetzes die andere Möglichkeit zur Ergänzung herangezogen werden, die das Aufbaugesetz nach seinem Sinn und Zweck gebietet * Verwirrend ist weiter, daß in § 14 Abs„ 1 Satz 1 ein Vorkaufsrecht "nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs" normiert wird, während das gesetzliche Vorkaufsrecht in Wirklichkeit nach seiner Entstehung und seiner Wirkung wesentlich anders ist, als das rechtsgeschäftliche Vorkaufsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie sich im übrigen aus § 14 AufbG ergibt«.
Die Kläger haben zwar geltend gemacht, daß das Vorkaufsrecht im vorliegenden Ball auch aus anderen Gründen nicht hätte ausgeübt werden können (vgl* Schriftsatz vom 19. Januar I960 S. 7-9 5 Bl. 110/112 GA), dafür jedoch keine schlüssigen Behauptungen vorgetragen.
III o
Auf die Begründung des Oberlandosgerichts, daß auch von seinem Standpunkt aus kein Schadensersatzanspruch gegeben sei, weil der Beklagten bei der Verweigerung der abverlangten Zustimmung infolge entschuldbaren Rechtsirrtums kein Verschulden zur Last falle, braucht unter
10
diesen Umständen ebensowenig eingegangen zu werden, wie auf die Angriffe der Revision gegen diese Begründung„
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO»
Br0 Tasche	Drc	Augustin	Schuster
 Dre Piepenbrock	Offterdinger