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BGH · V ZR 238/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 238/56

Mitte des Jahres 1952 traten die Beklagten zu 1 und 2 mit dem Beklagten zu 3 wegen des Ankaufs von Abbruchmaterialien in Verbindung« Nach Abschluß der Kaufverträge erfolgten 10 Lieferungen an den Beklagten zu 3o Lieferscheine wurden hierbei nicht ausgestellt,. 249 ff BGB begründet* Der Beklagte zu 3 habe an den ihm vom Besitzdiener des Klägers veräußerten Abbruchmaterialien kein Eigentum erworben, da diese dem Kläger abhanden gekommen seien s§§ 929, 932, 935 BGB)„ Die Auffassung des Beklagten zu 3, der Beklagte zu 1 sei als Geschäftsführer des Klägers gemäß § 54 HGB zu dem Verkauf von Abbruchmaterialien befugt gewesen? zu dem mindesten sei der Rechtsschein einer entsprechenden Vollmacht gesetzt worden, sei nicht richtigo Aus dem Inhalt der dem Beklagten zu 1 vom Kläger erteilten schriftlichen Vollmacht vom 23» Mai 1952 ergebe sich eine Befugnis des Beklagten zu 1 zur Verfügung über Abbruchmaterialien nicht * Wenn unterstellt werde? le des Klägers gewesen sei, so ergebe sich auch aus § 54 HGB keine Vollmacht mit dem vom Beklagten zu 3 behaupteten Inhalt* Die Vollmacht des § 54 HGB erstrecke sich auf Per Beklagte zu 3 könne sieh auch nicht auf den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Beklagten zu -| zu dem Verkauf von Abbruchmaterialien und auch in diesem Zusammenhang nicht darauf berufene der Beklagte zu 2 habe bereits früher Geschäfte über die Veräußerung von Steinen für den Klüger getätigt0 Per Umstand, daß die Arbeiter den Beklagten zu 2 als MChef,f angeredet hättenund dieser Arbeiter habe anstellen und entlassen dürfen, habe den Rechtsschein der Bevollmächtigung der Beklagten zu i und 2 nicht erzeugen können« Penn dem Beklagten zu 2 habe nur die technische Überwachung, der Abbrucharbeiten obgelegen„ Aus diesem rein betrieblichen Aufgabenbereich allein habe nicht auf eine Bevollmächtigung dieses Beklagten zur kaufmännischen (Tätigkeit nach außen geschlossen werden können« Andererseits habe der Beklagte zu 3 aus dem Firmenschild des Klägers an den Baustellen ohne Schwierigkeiten erkennen können, daß das Unternehmen des Klägers die Firma eines Binzeikaufmanns und nicht eine Gesellschaft sei? Unter diesen Umständen habe der Kläger richtig der Beklagte zu 3) bei seiner jahrzehntelangen Berufs-erif ahrung als Inhaber eines Großhandelsgeschäfts nicht annehmen können, daß der für ihn aus dem Firmenschild an der Baustelle erkennbare Inhaber des Abbruchsunternehmens das Verhalten seines Bauführers und seines Geschäftsführers gekannt und gebilligt habe, zu demal ihm das für ein großes Unternehmen seltsame■Geschäftsgebaren wie der Abschluß der Verträge und die Ausstellung der Quittungen auf den Barnen eines Angestellten und die Erteilung von Quittungen auf seinem, des Klägers - richtig des Beklagten zu 3 -? Mit der Durchführung von Kontrollbesuchen habe der Kläger alles getan, um die Entstehung des Rechtsscheins der in Betracht kommenden Bevollmächtigten zu verhindern* Die Bestellung eines besonderen Vertrauensmanns für die Bonner Baustelle habe dem Kläger nicht zugemutet werden können0 Diese Aufgabe sei ja gerade den Beklagten zu 1 und 2 zugefallen* Der Beklagte zu 3 habe beim Erwerb des Besitzes an den Materialien infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, daß er zu dem Besitz nicht berechtigt gewesen sei V§ 990 Abs 1 in Verbindung mit § 932 Abs 2 BGB)9 Er habe die im Geschäftsleben erforderliche Sorgfalt gröblich verletzt und unbeachtet gelassen, was ihm bei einiger Überlegung hätte einleuchten müssen« Starke Bedenken habe beim Beklagten zu 3 aber her-vorrufen müssen, daß die abgeschlossenen Geschäfte und die ausgestellten Quittungen nicht auf den Kläger und Inhaber der Firma als Verkäufer, sondern auf den Namen des Beklagten zu 1 gelautet hätten. Das sei im Großhandel völlig ungebräuchlich und hätte den Beklagten zu 3 veranlassen müssen, sich über die Verfügungsberechtigurtg der Beklagten zu 1 und 2 zu informieren; dazu habe um so mehr Anlaß bestanden, als dem Kläger eine buchmäßige Kontrolle über die empfangenen Geldbeträge und über die veräußerten Materialien praktisch dadurch unmöglich gewesen sei, daß die Quittungen des Beklagten zu 1 nicht auf durchnumerierten Quittungsblöcken erfolgt seien, so daß sie ohne Schwierigkeiten und ohne großes Risiko hätten beiseite geschafft werden können* Ebenso sei auch eine sichere Kontrolle des Umfangs der Materialveräußerung unmöglich gewesen, da die Geschäfte auf den Namen des Beklagten zu 1 abgeschlossen, die Rechnungen nicht auf ordentlichen Durchschreibeformularen im Büro der Firma ausgestellt worden seien und die Lieferung-: . gung der Beklagten zu 1 und 2 erkundigen, zu dem mindesten auf der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bestehen müssen- Der Beklagte zu 3 hätte sich mit der Erklärung des Beklagten zu 1 nicht zufrieden geben dürfen, die Geschäfte und Quittungen lauteten auf seinen Namen, weil er mit dem Kläger über die Bonner Baustelle abrechnen müsse, ’Denn eine selbständige Abrechnung über Baustellen sei nur bei. Subunternehmern, nicht bei Angestellten üblicho Die Bestätigung der empfangenen Geldbeträge auf Firmenbogen des Beklagten zu 3 sei nicht ordnungsgemäße Die Behauptung des Beklagten zu 3, die Ausstellung von Lieferscheinen sei im Schrotthandel nicht üblich, könne nicht richtig sein«, Nicht erheblich sei, daß die Arbeiter den Beklagten zu 2 als Chef und Teilhaber angesehen hätten, zu demal der-Beklagte zu 3 aus dem Firmenschild an der Baustelle erkannt habe, daß es sich um das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns gehandelt habe, und der Beklagte zu 3 .sich immer dahin eingelassen habe, daß die Beklagten zu 1 und 2 nur im Auftrag und für Rechnung des Klägers gehandelt hätten» Der Beklagte zu 3 habe also beim Erwerb des Besitzes an den Materialien grob fahrlässig gehandelte Das Klagebegehren sei somit dem Grunde nach gerechtfertigt» Auf das nicht behandelte Vorbringen der Parteien und ihre Beweisantritte komme es ebensowenig an wie auf den Inhalt der Strafakten«, a) Es sei nicht Beweis für die Behauptung eingezogen worden,, der Kläger habe sich um seine BVHHPBaustelle nicht gekümmert, sondern wochenlang .von der und Ha^Hfc allein habe wirtschaften lassen,, Es könne nicht anerkannt werden, daß dem Kläger die Bestellung eines besonderen Vertrauensmanns nicht hätte zugemutet werden können, denn Abbruchsunternehmen seien ein lukratives Geschäft, Die Beladung und der Abtransport des Materials während der Arbeitszeit spreche für den Rechtsschein der Vollmacht und den guten Glauben des Beklagten zu 3> b) Es sei nicht zwingend, daß der Beklagte zu 3 aus dem aufgestellten Firmenschild habe ersehen können, daß der Kläger keine Gesellschaft sei«, HaflBphätte z.B« stiller Gesellschafter sein können,, Das ist an sich richtig, hätte aber doch zur Vorsicht mahnen sollen, zu demal der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung nicht beteiligt ist«, Biese Einwendungen können keinen Erfolg haben, Bie Tatsache, daß der Beklagte zu 3 vom Strafrichter von der Anklage der Hehlerei freigesprochen worden ist, bindet das Zivilgericht nicht und schließt die Feststellung eines fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 3 nicht aus (vgl auch Art 14 Abs 2 Nr 1 EGZPO)„ Im übrigen handelt es sich um Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die keine Wirkung haben können.

Zitierte Normen: § 990 BGB
GeschäftGrundstückNameMaterialBerufungsgerichtKlägerVollmachtRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 238/56
Verkündet am 5o Juli 1957
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2364 001
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1 •
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3
des kaufmännischen Angestellten Egon von der HBHfc in	K^pHMHfctraße	BR,
des Bauführers Hans HatBk in W*BB»Stra ße#s	n
des Rohproduktenhändlers Karl WBRPin WBHH^traße
 Beklagten und zu 3 Berufungsklagers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 den Kaufmann Willi D
Mi40fthof BP?
in
V
Kläger. Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten*
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 hat der Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3c Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Augustin, Schuster, Dr^ Oechßler..
Dr0 Rothe und Dr„' Freitag.
für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 1c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29« März 1956 wird auf Kosten des Beklagten zu 3 zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
/
 
Tatbestands
 Der Kläger betreibt als Rohproduktenhändler ein Unternehmen, das sich damit befaßt, Grundstücke zu enttrümmern und die anfallenden Materialien zu verwerten«. Der Beklagte zu 1 war beim Kläger beschäftigt * Er hatte die Aufgabe, Kriegs zerstörte Grundstücke auszu demachen» Der Kläger erteilte ihm unter dem 23» Mai 1952 folgende schriftliche Vollmacht^
^Hiermit erteile ich Herrn Egon von der HtfpP»
LflHBßtraße w? Vollmacht, Verträge über Abbrüche und Entschuttungen in meinem Namen auszufertigen und zu unterzeichnen«,. Außerdem ist-Herr von der HÄBfc berechtigt, nachträgliche Änderungen an bereits ausgefertigten Verträgen vorzunehmen und zu unterzeichnen,, Zählungen und Anweisungen in diesem Zusammenhang bedürfen meiner eigenhändigen Unterschrift o,f
Dem Beklagten zu 2 lag die technische Überwachung der Abbrucharbeiten ob» Der Beklagte zu 3 ist Rohproduktengroßhändler in B0o
Der Kläger hatte im Frühjahr ?952 die Trümmer der Grundstücke der Gesellschaft "lese und Erholung” und der ehemaligen Zahnklinik in	zur Enttrümmerung und Ver-
wertung angekauft„ Neben der Auffahrt zu dem Grundstück "lese und Erholung” hatte er ein 2 qm großes Firmenschild, auf dem u«aQ seine genaue Anschrift und Fernsprechnummer angegeben waren, anbringen lassen«
Mitte des Jahres 1952 traten die Beklagten zu 1 und 2 mit dem Beklagten zu 3 wegen des Ankaufs von Abbruchmaterialien in Verbindung« Nach Abschluß der Kaufverträge erfolgten 10 Lieferungen an den Beklagten zu 3o Lieferscheine wurden hierbei nicht ausgestellt,. Die Rechnungen lauteten auf den Namen des Beklagten zu 1ö Die empfangenen Be-
~ 3 -
träge wurden nicht auf Formularen des Klägers, sondern auf Firmenbogen des Beklagten zu 3 quittiert«. Die Lieferungen erfolgten von Ende Juli bis Ende Oktober 1952c Der Beklagte zu 3 Bat die erworbenen Materialien weiterveräußert *
fegen dieser Vorgänge wurden die Beklagten vor dem Schöffengericht in Duisburg angeklagt, Durch Urteil vom 3- August 1953 wurden die Beklagten zu 1 und 2 wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue, der Beklagte zu 2 auch wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung'» . rechtskräftig verurteilt« Der Beklagte zu 3 wurde von der Anklage der Hehlerei freigesprochen« Die Berufung der Staatsanwaltschaft hiergegen wurde durch Urteil vom 21 „ Ja-, nuar.1954 verworfene
 Der Kläger hat gegen die Beklagten zunächst beim Landgericht Duisburg Klage erhoben« Bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 ruht der Hechtsstreit« Gegen den Beklagten zu 3 hat der Kläger nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Bonn den Antrag gestellt, diesen zu verurteilen, an den Kläger 7 700 DM zu zahlen«,
Über die Berechnung seines Schadensersatzanspruchs hat der Kläger vorgetragen, es seien ihm 40 t Eisen abhanden gekommen« Anhand der Belege in den Strafakten könne er aber nur 22 t nachweisen; es handle sich dabei um Nutzeiseno Sein Anspruch betrage daher 22 t x 350 DM -7 700 DM«
Das Landgericht hat den Anspruch bezüglich des Beklagten zu 3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
 
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Der Beklagte zu 3 hat dagegen Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des Urteils die Klage gegen ihn abzuweisen*
Das Qberlandesgerieht hat die Berufung des Beklagten zu 3 zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgt der Beklagte zu 3 seinen Antrag auf Klagabweisung weiter= Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision*
Bnts che idungs gründe^?
Das Berufungsgericht hat ausgeführt 's Der Klageanspruch sei aus den Vorschriften der §§ 990? 989? 249 ff BGB begründet* Der Beklagte zu 3 habe an den ihm vom Besitzdiener des Klägers veräußerten Abbruchmaterialien kein Eigentum erworben, da diese dem Kläger abhanden gekommen seien s§§ 929, 932, 935 BGB)„ Die Auffassung des Beklagten zu 3, der Beklagte zu 1 sei als Geschäftsführer des Klägers gemäß § 54 HGB zu dem Verkauf von Abbruchmaterialien befugt gewesen? zu dem mindesten sei der Rechtsschein einer entsprechenden Vollmacht gesetzt worden, sei nicht richtigo
 Aus dem Inhalt der dem Beklagten zu 1 vom Kläger erteilten schriftlichen Vollmacht vom 23» Mai 1952 ergebe sich eine Befugnis des Beklagten zu 1 zur Verfügung über Abbruchmaterialien nicht * Wenn unterstellt werde? daß der Beklagte zu 1 Geschäftsführer der	Abbruchstei-
le des Klägers gewesen sei, so ergebe sich auch aus § 54 HGB keine Vollmacht mit dem vom Beklagten zu 3 behaupteten Inhalt* Die Vollmacht des § 54 HGB erstrecke sich auf
 
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 alle Rechtshandlungen, die die Vornahme der zu dem Handelsgewerbe gehörenden Geschäfte gewöhnlich mit sich bringe„ Das sei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach örtlichen Verhältnissen, zeitlichen und branchemäßigen Anschauungen zu beurteilen* Dabei könne auch ein einzelnes Geschäft wegen seiner Eigenart nicht von der Vollmacht gedeckt werden* Wenn der Beklagte zu 1 auch zur Vornähme der Geschäfte, die die Enttrümmerung von Grundstücken mit sich bringe, bevollmächtigt gewesen sei, so habe dazu der Verkauf der anfallenden Materialien nicht gehört| denn dieser stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Enttrümmerung selbsta Es könne nicht angenommen-werden, daß die Wiederverwendung oder der Verkauf der anfallenden Materialien in den gewöhnlichen Geschäftskreis eines Geschäftsführers einer Abbruchstelle gehöre* Der Kläger betreibe einen Großhandel in Rohprodukten* Er verkaufe Rohmaterialien mit Gewinn an die verarbeitende Industrie und an Verbraucher« Es sei nicht hrancheüblich, daß ein Schrottgroßhändler von den auf einer Abbruchstelle anfallenden Materialien an einen anderen Rohproduktenhändler zu dem Großhandelsankaufspreis veräußere und sich damit um den Gewinn bringe, den die Veräußerung der Rohprodukte an die verarbeitende Industrie und an Verbraucher mit sich bringe* Schon daraus ergebe sich, daß der Verkauf von Abbruchmaterialien nicht zu dem gewöhnlichen Geschäftskreis eines Geschäftsführers einer Abbruchstelle gehöre, die ein Schrottgroßhändler erschlossen habe* Der Beklagte zu 3 könne sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte zu 2 habe schon früher Steine von der Abbruchstelle verkauft; dies sei für den Umfang der Bevollmächtigung des Beklagten zu 1 gemäß § 54 HGB nicht von Bedeutung: denn Steine seien keine HandelsObjekte des Schrottgroßhandels und der Beklagte zu 3 habe nur mit dem Beklagten zu 1 verhandelt*
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Per Beklagte zu 3 könne sieh auch nicht auf den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Beklagten zu -| zu dem Verkauf von Abbruchmaterialien und auch in diesem Zusammenhang nicht darauf berufene der Beklagte zu 2 habe bereits früher Geschäfte über die Veräußerung von
 Steinen für den Klüger getätigt0
Pie Ilcinung des Be-
klagten zu 3? dadurch sei ein Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Beklagten zu 2 erzeugt worden, sei unerheblich«. Penn der Beklagte zu 3 habe davon erst nach.den Verkäufen erfahren, auch habe er nicht mit dem Beklagten zu 2 kontrahierto	.	.
Per Umstand, daß die Arbeiter den Beklagten zu 2 als MChef,f angeredet hättenund dieser Arbeiter habe anstellen und entlassen dürfen, habe den Rechtsschein der Bevollmächtigung der Beklagten zu i und 2 nicht erzeugen können« Penn dem Beklagten zu 2 habe nur die technische Überwachung, der Abbrucharbeiten obgelegen„ Aus diesem rein betrieblichen Aufgabenbereich allein habe nicht auf eine Bevollmächtigung dieses Beklagten zur kaufmännischen (Tätigkeit nach außen geschlossen werden können« Andererseits habe der Beklagte zu 3 aus dem Firmenschild des Klägers an den Baustellen ohne Schwierigkeiten erkennen können, daß das Unternehmen des Klägers die Firma eines Binzeikaufmanns und nicht eine Gesellschaft sei? es sei auch vielfach üblich, daß Arbeiter ihren Meister und Bauführer mit »'Chef” anreden« Auch habe es dem Beklagten zu 3 als ungewöhnlich auffallen müssen, wenn der Beklagte zu 2 als Chef und Teilhaber einer Firma sich der Geschäftsführung des Beklagten zu 1, der sich dem Beklagten zu 3 als erster Bauführer vorgestellt habe, unterstellt habe«.
 
Unter diesen Umständen habe der Kläger richtig der Beklagte zu 3) bei seiner jahrzehntelangen Berufs-erif ahrung als Inhaber eines Großhandelsgeschäfts nicht annehmen können, daß der für ihn aus dem Firmenschild an der Baustelle erkennbare Inhaber des Abbruchsunternehmens das Verhalten seines Bauführers und seines Geschäftsführers gekannt und gebilligt habe, zu demal ihm das für ein großes Unternehmen seltsame■Geschäftsgebaren wie der Abschluß der Verträge und die Ausstellung der Quittungen auf den Barnen eines Angestellten und die Erteilung von Quittungen auf seinem, des Klägers - richtig des Beklagten zu 3 -? Firmenbogen zu Bedenken habe Anlaß geben müssen*
Mit der Durchführung von Kontrollbesuchen habe der Kläger alles getan, um die Entstehung des Rechtsscheins der in Betracht kommenden Bevollmächtigten zu verhindern* Die Bestellung eines besonderen Vertrauensmanns für die Bonner Baustelle habe dem Kläger nicht zugemutet werden können0 Diese Aufgabe sei ja gerade den Beklagten zu 1 und 2 zugefallen*
Der Beklagte zu 3 habe beim Erwerb des Besitzes an den Materialien infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, daß er zu dem Besitz nicht berechtigt gewesen sei V§ 990 Abs 1 in Verbindung mit § 932 Abs 2 BGB)9 Er habe die im Geschäftsleben erforderliche Sorgfalt gröblich verletzt und unbeachtet gelassen, was ihm bei einiger Überlegung hätte einleuchten müssen«
Ein grob fahrlässiges Verhalten sei darin noch nicht zu sehen, daß der Beklagte zu 1 die empfangenen Geldbeträge nicht auf durchnumeriorteu Quittungsblocks quittiert
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habe, und daß der Beklagte zu 1 [richtig wohl Beklagte zu 3] sich nicht mit dem Kläger in Verbindung gesetzt habe., Das «könne auf unordentliche Geschäftsführung beim Kläger zurückgeführt werden*
Starke Bedenken habe beim Beklagten zu 3 aber her-vorrufen müssen, daß die abgeschlossenen Geschäfte und die ausgestellten Quittungen nicht auf den Kläger und Inhaber der Firma als Verkäufer, sondern auf den Namen des Beklagten zu 1 gelautet hätten. Das sei im Großhandel völlig ungebräuchlich und hätte den Beklagten zu 3 veranlassen müssen, sich über die Verfügungsberechtigurtg der Beklagten zu 1 und 2 zu informieren; dazu habe um so mehr Anlaß bestanden, als dem Kläger eine buchmäßige Kontrolle über die empfangenen Geldbeträge und über die veräußerten Materialien praktisch dadurch unmöglich gewesen sei, daß die Quittungen des Beklagten zu 1 nicht auf durchnumerierten Quittungsblöcken erfolgt seien, so daß sie ohne Schwierigkeiten und ohne großes Risiko hätten beiseite geschafft werden können* Ebenso sei auch eine sichere Kontrolle des Umfangs der Materialveräußerung unmöglich gewesen, da die Geschäfte auf den Namen des Beklagten zu 1 abgeschlossen, die Rechnungen nicht auf ordentlichen Durchschreibeformularen im Büro der Firma ausgestellt worden seien und die Lieferung-: . ohne Lieferschein erfolgt sei«. Dadurch sei dem Kläger jede Kontrolle der Beklagten zu 1 und 2 und jede ordentliche Buchführung unmöglich gewesen*
Der Beklagte zu 3 hätte als Kaufmann mit jahrzehntelanger Berufserfahrung dies erkennen müssen* Er hätte sich angesichts des für ein Großunternehmen ungewöhnlichen Geschäftsgebarens über den Umfang der Bevollmächti-
 
gung der Beklagten zu 1 und 2 erkundigen, zu dem mindesten auf der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bestehen müssen- Der Beklagte zu 3 hätte sich mit der Erklärung des Beklagten zu 1 nicht zufrieden geben dürfen, die Geschäfte und Quittungen lauteten auf seinen Namen, weil er mit dem Kläger über die Bonner Baustelle abrechnen müsse, ’Denn eine selbständige Abrechnung über Baustellen sei nur bei. Subunternehmern, nicht bei Angestellten üblicho Die Bestätigung der empfangenen Geldbeträge auf Firmenbogen des Beklagten zu 3 sei nicht ordnungsgemäße Die Behauptung des Beklagten zu 3, die Ausstellung von Lieferscheinen sei im Schrotthandel nicht üblich, könne nicht richtig sein«, Nicht erheblich sei, daß die Arbeiter den Beklagten zu 2 als Chef und Teilhaber angesehen hätten, zu demal der-Beklagte zu 3 aus dem Firmenschild an der Baustelle erkannt habe, daß es sich um das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns gehandelt habe, und der Beklagte zu 3 .sich immer dahin eingelassen habe, daß die Beklagten zu 1 und 2 nur im Auftrag und für Rechnung des Klägers gehandelt hätten» Der Beklagte zu 3 habe also beim Erwerb des Besitzes an den Materialien grob fahrlässig gehandelte Das Klagebegehren sei somit dem Grunde nach gerechtfertigt» Auf das nicht behandelte Vorbringen der Parteien und ihre Beweisantritte komme es ebensowenig an wie auf den Inhalt der Strafakten«,
Die Revision wendet sich zunächst gegen diese letzte Bemerkung des Berufungsgerichts, es komme auf den Inhalt der Strafakten nicht an. Denn auch der Inhalt der Strafakten sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und der Beklagte zu 3 habe sich darauf berufen. Die Berufungsstrafkammer habe die Auffassung vertreten, daß kein Verschulden des Beklagten zu 3 vorliege, ja nicht
 einmal eine Fahrlässigkeit im Rechtssinne ihm vorzuwerfen sei» Es könne daher dem Beklagten zu 3 unmöglich grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden* Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände erbrächten dafür kei-nen Beweis.
Das Berufungsgericht habe auch andere für den Beklagten 2U~3 sprechende Umstände nicht beachtet«,
a)	Es sei nicht Beweis für die Behauptung eingezogen worden,, der Kläger habe sich um seine BVHHPBaustelle nicht gekümmert, sondern wochenlang .von der
 und Ha^Hfc allein habe wirtschaften lassen,, Es könne nicht anerkannt werden, daß dem Kläger die Bestellung eines besonderen Vertrauensmanns nicht hätte zugemutet werden können, denn Abbruchsunternehmen seien ein lukratives Geschäft, Die Beladung und der Abtransport des Materials während der Arbeitszeit spreche für den Rechtsschein der Vollmacht und den guten Glauben des Beklagten zu 3>
b)	Es sei nicht zwingend, daß der Beklagte zu 3 aus dem aufgestellten Firmenschild habe ersehen können, daß der Kläger keine Gesellschaft sei«, HaflBphätte z.B« stiller Gesellschafter sein können,, Das ist an sich richtig, hätte aber doch zur Vorsicht mahnen sollen, zu demal der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung nicht beteiligt ist«,
e)'Die Unterlassung der Quittierung auf. durchnumerierten Lieferblöcken sei mit Recht nicht zugunsten, des Beklagten zu 3 gewertet worden0
d) Bei der Hervorhebung der Ausstellung von Quittungen auf den Namen eines Angestellten und auf den
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Firmenbogen des Beklagten zu 3 sei der Vortrag des Beklagten zu 3 nicht beachtet worden.
e)	Nicht berücksichtigt sei* daß der Beklagte zu 3 alle Anlieferungen auf den Namen von der HflBi in seine Bücher habe eintragen lassen*
f)	Der Beklagte zu 3 habe auch unter Beweis gestellt, daß er den normalen Tagespreis bezahlt habe*
g)	Von der	habe dem Beklagten zu 3 den Bau-
führer HaÄBPtti'k den Worten vorgestellt, dieser werde für alles Erforderliche sorgen, wenn er selbst-nicht anwesend sei«
Alle diese. Momente sprächen für den guten Glauben des Beklagten WflB und für den Rechtsschein der Vollmacht der Beklagten von der HflBk und HaflB« Die Einwendungen des Beklagten zu 3 seien auch unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens des Klägers zu prüfen und zu würdigen*
Biese Einwendungen können keinen Erfolg haben, Bie Tatsache, daß der Beklagte zu 3 vom Strafrichter von der Anklage der Hehlerei freigesprochen worden ist, bindet das Zivilgericht nicht und schließt die Feststellung eines fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 3 nicht aus (vgl auch Art 14 Abs 2 Nr 1 EGZPO)„ Im übrigen handelt es sich um Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die keine Wirkung haben können. Wenn das Berufungsgericht einzelne der von der Revision hervorgehobenen Punkte nicht besonders behandelt hat, so darf daraus nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht sie übersehen habe, zu demal es ausdrücklich hervorhebt, daß es nach seiner
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Auffassung auf das nichtbehandelte Vorbringen der Parteien und ihre Beweisantritte nicht ankomme0
Daß das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers nicht angenommen hat, kann nicht als Rechtsverstoß angesehen werden.
Die Revision ist daher unbegründet und war zurückzuweisen»
Dr. Augustin	Schuster	Dr,*	Oechßler
 Rothe	Dr*	Preitag