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BGH · V ZR 238/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 238/08

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat übersehen, dass mit der Berufungsbegründung auch Einwendungen gegen die Verurteilung zur Duldung von Versorgungsleitungen vorgebracht worden sind. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem auf Verlegung einer Gasleitung gerichteten Antrag, die für die übrigen Versorgungsleitungen gleichermaßen gelten und auf der Grundlage der von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwendungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

BerufungEinwendungenBeschwerdeverfahrensRothVersorgungsleitungen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 238/08
vom 4. Juni 2009 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zwar ist die Berufung des Beklagten zu Unrecht teilweise als unzulässig verworfen worden. Das Landgericht hat übersehen, dass mit der Berufungsbegründung auch Einwendungen gegen die Verurteilung zur Duldung von Versorgungsleitungen vorgebracht worden sind. Der Fehler hat sich im Endergebnis aber nicht ausgewirkt, weil die Berufung auch insoweit erfolglos gewesen wäre. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem auf Verlegung einer Gasleitung gerichteten Antrag, die für die übrigen Versorgungsleitungen gleichermaßen gelten und auf der Grundlage der von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwendungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
 
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000 €.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann	Roth
 Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 24 C 430/04 -LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 04.11.2008 - 6a S 109/06 -