Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. September 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage wegen eines Nutzungsausfallschadens von 3 000 DM nebst Zinsen abgewiesen hat. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das auf dem in Ue^-eUen und mit einem Zur Beseitigung von Rissen an der Fassade und für die Ausbesserung von Schäden im Inneren des Hauses wandte die Klägerin insgesamt 6 191,75 DM auf.Neben dem Ersatz dieser Wiederherstellungskosten nebst Zinsen hat sie 3 000 DM nebst Zinsen als Ausgleich dafür verlangt, daß sie und ihr Ehemann während des Nutzungsverbots nicht in ihrem Haus, sondern in ihrem in der Nähe des Grundstücks abgestellten Campingbus gewohnt hätten. Das Landgericht hat Wiederherstellungskosten in Höhe von 5 998,29 DM nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es bei den Reparaturkosten einen Abzug "neu für alt" vorgenommen und den der Klägerin zuerkannten Schadensersatzanspruch auf 3 334,90 DM nebst Zinsen gekürzt. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin nach Teilrücknahme des Rechtsmittels nur noch den Anspruch auf Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile in Höhe von 3 000 DM nebst Zinsen weiter. Das Berufungsgericht unterstellt gemäß dem - bestrittenen - Klagevortrag, die Klägerin und ihr Ehemann hätten wegen des ordnungsbehördlichen Nutzungsverbots ihr Haus in der Zeit vom 12. Auch dann hat die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts durch den vorübergehenden (vollständigen) Verlust der Gebrauchsmöglichkeit ihres selbstgenutzten Wohnhauses keinen Vermögensschaden, sondern nur einen nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten. a) Es ist bisher nicht festgestellt, daß die Klägerin und ihr Ehemann in der Zeit vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF h f IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 20. Februar 1987 Richter, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle V ZR 237/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Elisabeth fasse 19, r Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Raimund Bl 2. Bernhardine B beide wohnhaft Oi Straße 22, A| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1987 durch die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. September 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage wegen eines Nutzungsausfallschadens von 3 000 DM nebst Zinsen abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das auf dem in Ue^-eUen und mit einem 260 qm Wohnfläche umfassenden, komfortabel ausgestatteten Wohnhaus bebaut ist. Unterhalb davon errichteten die Beklagten auf ihrem Grundbesitz, einem steil abfallenden Hanggrundstück, Reihenhäuser. Dabei wurde ein Teil des Hanges unsachgemäß abgegraben und hierdurch die Standsicherheit 3 des oberen Anwesens vorübergehend beeinträchtigt. Deswegen untersagte die Stadt der Klägerin, ihr Wohn- haus in der Zeit vom 12. August bis zu dem 16. September 1981 zu nutzen. Zur Beseitigung von Rissen an der Fassade und für die Ausbesserung von Schäden im Inneren des Hauses wandte die Klägerin insgesamt 6 191,75 DM auf. Neben dem Ersatz dieser Wiederherstellungskosten nebst Zinsen hat sie 3 000 DM nebst Zinsen als Ausgleich dafür verlangt, daß sie und ihr Ehemann während des Nutzungsverbots nicht in ihrem Haus, sondern in ihrem in der Nähe des Grundstücks abgestellten Campingbus gewohnt hätten. Das Landgericht hat Wiederherstellungskosten in Höhe von 5 998,29 DM nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es bei den Reparaturkosten einen Abzug "neu für alt" vorgenommen und den der Klägerin zuerkannten Schadensersatzanspruch auf 3 334,90 DM nebst Zinsen gekürzt. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin nach Teilrücknahme des Rechtsmittels nur noch den Anspruch auf Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile in Höhe von 3 000 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidunqsqründe I. Das Berufungsgericht unterstellt gemäß dem - bestrittenen - Klagevortrag, die Klägerin und ihr Ehemann hätten wegen des ordnungsbehördlichen Nutzungsverbots ihr Haus in der Zeit vom 12. August bis zu dem 16. September 1981 nicht bewohnt und stattdessen in ihrem "mit allen erforderlichen Einrichtungen versehenen Campingbus" gelebt. Auch dann hat die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts durch den vorübergehenden (vollständigen) Verlust der Gebrauchsmöglichkeit ihres selbstgenutzten Wohnhauses keinen Vermögensschaden, sondern nur einen nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten. II. Die Revision hat Erfolg. 1. Wie der Große Senat für Zivilsachen nach Vorlage der Sache durch den erkennenden Senat mit Beschluß vom 9. Juli 1986, GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, entschieden hat, kann es einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses, infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne daß ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen. Das angefochtene Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden und ist aufzuheben. 5 2. An einer abschließenden Sachentscheidung ist der Senat gehindert, weil hierzu weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, die dem Revisionsgericht verschlossen sind. a) Es ist bisher nicht festgestellt, daß die Klägerin und ihr Ehemann in der Zeit vom 12. August bis zu dem 16. September 1981 das Haus tatsächlich nicht bewohnt haben. Das Berufungsgericht hat diesen - bestrittenen - Sachvortrag der Klägerin nur als richtig unterstellt. b) Zur Höhe des Nutzungsausfallschadens hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -ebenfalls keine Feststellungen getroffen. Es wird dies gegebenenfalls nachzuholen und den Schadensumfang in dem vom Großen Senat für Zivilsachen abgesteckten Rahmen nach tatrichterlichem Ermessen zu bewerten haben. Dr. Eckstein Hagen Linden Vogt Räfle