Dor Vo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15«» April 1965 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenton Dr0 Augustin sowie der Bundesrichter Dt o Piepenbrock, Br0 Rothe, Br0 Freitag und Offterd ingor für Recht erkannt: Zivilsenats dos Oberlandesgorichts in Köln vom 2» Mai 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, daß der Beklagte zur Zahlung von 9•728,31 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist 0 In diesen Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiescn, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird» Durch notariellen Vertrag vom 13° Oktober 1915 verpachtete der Kläger den Eltern des Beklagten, den Eheleuten Fritz und Emma KaflIHBP, das Rittergut Burg Bi^|^P im Landkreis DH^^ in der damaligen Größe von 114,8678 ha = rund 460 Morgen für die Zeit vom 15<> Februar 1916 bis zu dem 14o Februar 1925- Nach § 6 dos Pachtvertrages traten die Pächter die Pachtung mit der Sommersaat an und entrichteten dafür im ersten Pachtjahr die volle, am h Dezember und 15o Februar nachträglich fällige Jabrospacht, wogegen ihnen "beim Abzug vom Gute die Wintersaat des laufenden Pachtjahroo Durch Vertrag vom 4» Januar 1952 übertrug die Deutsche Bauornsicdlung sämtliche Rechte und Pflichten aus dem vor-bezcichneton Kaufvertrag auf die Gemeinnützige Siodlungs-gcscllschaf t "RhGHHHHB HflW GmbH in BfM» Das Rhflim IIverhandelte in der Folgezeit im Interesse eines raschon Siedlungserfolgos mit dem Beklagten über eine Freigabe des erworbenen Pachtlandes und erklärte sich bereit, die Ernte zu zahlen, lehnte jedoch die vom Beklagten geforderte Entschädigung für die Nachsaat ah, weil dies Sache des alten Verpächters sei« Am 16o/l9o Dezember 1953 kam es zwischen der Siedlungsgosollschaft und dem Beklagten zu folgender Vereinbarung: .Anfang Oktober 1955 erwirkte der Kläger wegen der Pac rückstände aus der Zeit voll 1952 bis 1955 einen Zahlungsbefehl über 12 370,36 DM gegen den Beklagten und seine Hut die hiergegen in Schriftsatz vom 10o Oktober 1955 mit Hach saatansprüchon in Höhe von angeblich 20 000 DM auf rechnete: Hach dem Tode der Mutter wurde das Verfahren gegen den Beklagten allein fortgeführt. kündet, die dem Kläger als Nebenintervenientin beigetreten ist mit den Anträge, die Forderung des Beklagten auf Zahlung einer NachsaatentSchädigung für unbegründet zu erklären» Das Landgericht hat Klage und Y/idorklage abgewieson» Hiergegen haben der Beklagte und die Nebenintervenientin Eerufung eingelegt; der Beklagte mit dem Anträge, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Kläger zur Zahlung von 7 000 ÜI nebst Zinsen zu verurteilen, die Nebeninte venientin mit dem Anträge, den Anträgen des Klägers mit der Maßgabe stattzugeben, daß der Beklagte an den Kläger statt 12 370,36 DM nunmehr 13 353?31 DM zu zahlen habe» Der Kläger hat beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuv/eisen und hinsichtlich der Berufung der hebenintorvenientin “das Rechtliche zu erkennen"e Das Oberlandesgcricht hat unter teilv/oiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 9 728,31 DM nebst Zinsen verurteilt, in übrigen die Klage abgev/iesen und die Berufungen zurückgev/iesen. Die Revision ist begründete Streitig ist in Revisionsverfahren allein die Frage, ob den Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung für die Ifach-Saat, den er der unstreitigen Pachtforderung des Klägers von 13 353931 DM gegenüber zur Aufrechnung gestellt hat, in voller Höhe gegen den Kläger zucteht» lo Das Berufungsgericht hat die NachsaatentSchädigung für die gesamto Pachtfläche entsprechend dem Gutachten eines Sachverständigen - von der Revision unbeanstandet - auf 14 087 DM und unter Berücksichtigung einer Flächendifferonz auf rund 14 500 DM berechnet, hiervon jedoch nur 1/4 in Hoho von 3 625 DII als aufrechenbare Gegenforderung des Beklagten anerkannt und dem Kläger deshalb (13 353,31 ~ 3 625 =) 14o Februar 1957 gedauert und sei mit zweijähriger Frist kündbar gewesen« Durch den Vergleich mit der Ncbeninler-vonientin vom Dezember 1953 sei das Pachtverhältnis hinsichtlich der veräußerten 279 Morgen im Juni 1954 beendet wordene Dadurch, daß die Verträgsteile nach der Veräußerung mit den Sicdiungosteilen längere Zeit darüber verhandelt hätten, ob und wie den Beklagten aus den veräußerten Grundstücken ein Siedlungsbetriob zugeteilt werden könne, habe der Kläger dem Beklagten die in § 571 Abs« 2 BGB vorgesehene Mitteilung über die Veräußerung zukommen lassen* Dabei sei es ohne Bedeutung, daß der Beklagte möglicherweise formell nicht in den Pachtvertrag oingetreten sei; denn entweder habe er für sich oder mit Einwilligung seiner Mutter gehandelt* Da der Beklagte von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, sei der Kläger in Höhe von 3/4 dor Nachsaatvcrpflich-tung von der Haftung befreit worden» Hinzu komme, daß der Beklagte die Nachsaatansprücho in Höhe von 3/4 durch die Vereinbarung mit der Ncbenintcr-vcniciitin vom Dezember 1953 verloren habe» Diese Vereinbarung sei so eindeutig, daß dor Beklagte von der Nebenintervenientin nichts mehr habo erhoffen können»‘Hiergegen spreche nicht, daß die Nebenintervenientin die Nachsaat-Verpflichtung abgelchnt und den Beklagten insoweit an den Kläger verwiesen habe. a) Per Umstand, daß hinsichtlich der von der Nebenintervenientin übernommenen Grundstücke das Pachtverhältnis im Juni 1954 beendet wurde, und der Beklagte eine Vergütung für die aufstehende Ernte erhalten hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung« Es ist zwar richtig, daß nach Beendigung des Pachtvertrages im folgenden Herbst eine Y/inter-einsaat nicht mehr in Betracht kam, so daß der Beklagte keine Bezahlung für die in Wirklichkeit nicht erfolgte Y/in-tereinsaat fordern kann» Ein solcher Anspruch wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht» Per Beklagte verlangt vielmehr Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten hat, daß er bei der Beendigung des Pachtverhältnisses die V/interein~ saat nicht mehr vornehmen konnte» Pieser Schaden besteht in dom Ertrag der Wintoreinsaat abzüglich der ersparten Aufwendungen. Da dor Pachtvertrag frühestens zu dem 14° Februar 1957 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt werden konnte, wäre die Haftung des Klägers, wenn der Beklagte die Kündigung ausgesprochen hätte, gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehen geblieben. Der Vorpächter wird vor dem Zeitpunkt, in den seine Befreiung kraft Gesetzes eintritt, nur dann von der Haftung befreit, wenn, was hier nicht zutrifft, der Erwerber mit dem Pächter ein neues Vertragsverhältnis eingegangen ist oder die Befreiung dos Verpächters durch einen mit Zustimmung dos Pächters abgeschlossenen Vertrag zwischen Erworber und Verpächter herbeigeführt wird (vglo Erman aaO; Planck, BGB 4. c) Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob die Ilachsaatansprücho des Beklagten durch den Vergleich mit der Nebenintervenientin abgegolten sind. Pa der Kläger nach der Veräußerung der Grundstücke für die Verpflichtungen der Nebenintervenientin nur wie ein selbstschuldnerischer Büx-go haftete, sind auf das Verhältnis des Beklagten zun Kläger die Vorschriften über die Bürgschaft anzuwenden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte bereits im Mai 1953 von der Ncbenintorvenicntin außer der Übernahme der Ernte für die Pachtjahre 1954 bis 1956 eine jährliche Entschädigung von 20 000 III und für die Ablösung der Nachsaat einen Betrag von 15 000 DM gefordert. Januar 1956 von dem Pro-zeßbcvollmächtigtcn des Klägers gemachten Zusage, daß die Entschädigung für die Nachsaat noch durch den alten Verpächter vorgenomnen werden müsse. Schriftsatz vom 22» Januar I960) vertretenen Ansicht davon ausgeht, daß jedenfalls in dem von der Nebenintervenientin gezahlten Betrag von 20 000 DU eine Entschädigung für die Nachsaat nicht enthalten gewesen sei und auch die Nebenintervenientin in der dem Beklagten erteilten Abrechnung vom 30. Juni 1954 die 20 000 DM lediglich als Entschädigung für die vorzeitige Pachtfreigabe bezeichnet hat» Wenn bei der Pauschalentschädigung, wie das Oberlandesgoricht ausführt, die Nachsaat Einsprüche des Beklagten "offenbar” nicht berücksichtigt sind?
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13° April 1965 Symalla, Just izhaupt sckr«, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle V ZR_ 237/62 URTEIL in dem Rechtsstreit des früheren -Landwirts und jetzigen nauimanns Fritz K in Ei^BB-Ob( - Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr, gegen den Gutsbesitzer Dr in DUflHHB-Gcl leo Freiherr von Schloß R< D i Kläger und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Nebenintorvenientin: die Gemeinnützige Siodlungsgesollschaft für die Rhoinprovinz RhflHBIHM HflP GmbH in BW? MeMMüMM^^Alloo vertreten durch die Geschäftsführer and Direktor Jl Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» 2 Dor Vo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15«» April 1965 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenton Dr0 Augustin sowie der Bundesrichter Dt o Piepenbrock, Br0 Rothe, Br0 Freitag und Offterd ingor für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats dos Oberlandesgorichts in Köln vom 2» Mai 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, daß der Beklagte zur Zahlung von 9•728,31 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist 0 In diesen Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiescn, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird» Von Rechts wegen st and2 Durch notariellen Vertrag vom 13° Oktober 1915 verpachtete der Kläger den Eltern des Beklagten, den Eheleuten Fritz und Emma KaflIHBP, das Rittergut Burg Bi^|^P im Landkreis DH^^ in der damaligen Größe von 114,8678 ha = rund 460 Morgen für die Zeit vom 15<> Februar 1916 bis zu dem 14o Februar 1925- Nach § 6 dos Pachtvertrages traten die Pächter die Pachtung mit der Sommersaat an und entrichteten dafür im ersten Pachtjahr die volle, am h Dezember und 15o Februar nachträglich fällige Jabrospacht, wogegen ihnen "beim Abzug vom Gute die Wintersaat des laufenden Pachtjahroo pachtfrei folge"o Diese Wintersaat (Nachsaat) durfte 27,0641 ha = 106 Morgen nicht übersteigen» Das Pachtverhältnis ist wiederholt verlängert worden. Mit dem Tode des Vaters des Beklagten (#. 1938) ging die Pachtung auf die Mutter über, die am 30» Mai 1957 verstorben ist« Deren Erbe ist der Beklagte» In dem mit der Witwe Emma Ka®^-geschlossenen schriftlichen Vertrag vom 2»/4o Mai 193' wurde die Pachtzoit mit Y/irkung vom 14» Februar 1939 ab auf 6 Jahre festgesetzt. Sie sollte sich jeweils um diesen Zeitraum verlängern, wenn das Pachtverhältnis nicht zwei Jahre vor Ablauf der Pachtzoit gekündigt wurde» Bis zu dem Jahre 1951 hatte sich die Pachtfläche durch Veräußerungen und Fortschre: bungen auf 95,4635 ha = rund 382 Morgen verringert» Im Hinblick auf die damaligen BodenreformbeStimmungen verkaufte der Kläger, der noch weiteres Grundvermögen besaß, durch Vertrag vom 2» Juli 1951 der Deutschen Bauernsiedlung GmbH in B^^ für Sicdlungszv/ecko aus dem Rittergut Bi^|0 einen nach Vermessung auf 69,6646 ha = 279 Morgen berechneten Teil. Beim Restgut verblieben einschließlich der Hof-und Gebäudeflachen insgesamt noch 25,7989 ha = rund 103 Morgen» Mit dem au3 dem Kaufvertrag nicht ersichtlichen Übergabetermin gingen Nutzungen und Lasten auf die Käuferin über« Durch Vertrag vom 4» Januar 1952 übertrug die Deutsche Bauornsicdlung sämtliche Rechte und Pflichten aus dem vor-bezcichneton Kaufvertrag auf die Gemeinnützige Siodlungs-gcscllschaf t "RhGHHHHB HflW GmbH in BfM» Das Rhflim IIverhandelte in der Folgezeit im Interesse eines raschon Siedlungserfolgos mit dem Beklagten über eine Freigabe des erworbenen Pachtlandes und erklärte sich bereit, die Ernte 1954 zu dem Schätzpreis zu übernehmen und für die Pachtjahre 1955 und 1956 eine Entschädigung von insgesamt 20 000 DM zu zahlen, lehnte jedoch die vom Beklagten geforderte Entschädigung für die Nachsaat ah, weil dies Sache des alten Verpächters sei« Am 16o/l9o Dezember 1953 kam es zwischen der Siedlungsgosollschaft und dem Beklagten zu folgender Vereinbarung: "lo Das Pachtverhältnis auf den übernommenen Siedlungs-flachen endet mit der Ernte 1954; für 1953/54 ist die vertragliche Pacht zu entrichten« 2o Der Beklagte stellt die zur Errichtung der geplanten Siedlerstellen notwendigen Baustellen ab 1«, Februar 1954 zur Vorfügung gegen Ersatz der entgangenen oder zerstörten Ernte« Die auf den Siodlungsflüchen erstellte Ernte 1954 wird zu dem Schätzungspreis übernommen; Schätzungs- 4- ^ ^ ^ ,3 ^ _ r« -^.r; “i _ ai irr * ,t : n nr /i -0‘: n _• _ OUIIiUH -LUX' UcXU VJX'UiiXUÜU et Ui X'J o XiciX X Ul' Ulü übrige Ernte am 15« Juni 1954« 4» Zum Ausgleich aller aus der Aufgabe des Pachtverhältnisses entstandenen gegenseitigen Forderungen erhält der Beklagte einen einmaligen Betrag von 20 000 DM." Auf Grund dos Gutachtens eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zahlte die Siedlungsgesellschaft gemäß einer dem Beklagten Ende Juni 1954 übersandten Abrechnung 101 497,34 DM, und zwar 20 617,64 DM für Grünlandaufwuchs, 60 879,70 DM für anderen Aufwuchs und 20 000 DM als vereinbarte Zusatsent Schädigung für vorzeitige Pachtfroigabe« Der Beklagte hatte inzwischen einen Hof in De^^|p in Westfalen gepachtet und war dorthin verzogen« Die restlichen Parzellen des Gutes Bif|^^ ließ er nach seinem Vorbringen durch einen Verwalter bewirtschaften, während er nach Behauptung dos Klägers die Grundstücke teilweise untervorpach-tetc. In Frühjahr 1956 übernahm der Kläger die restlichen Pachtgrundstücke und verwehrte dem Beklagten die weitere Bewirtschaftung« 5 .Anfang Oktober 1955 erwirkte der Kläger wegen der Pac rückstände aus der Zeit voll 1952 bis 1955 einen Zahlungsbefehl über 12 370,36 DM gegen den Beklagten und seine Hut die hiergegen in Schriftsatz vom 10o Oktober 1955 mit Hach saatansprüchon in Höhe von angeblich 20 000 DM auf rechnete: Hach dem Tode der Mutter wurde das Verfahren gegen den Beklagten allein fortgeführt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung vc 12 370,36 DM nebst Zinsen zu verurteilen» Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Anträge, den Kläger zu verurteilen an ihn a) 11 700 DM nebst Zinsen (Restforderung wegen der Nachsaat), b) darüber hinaus für die Wegnahme des Pachtlandes als Schadensersatz einen durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden Betrag zu zahlen. Der Kläger hat Abweisung der \7iderklage beantragt und der Sicdlungsgesollschaft RhfHHHBfc den Streit ver- kündet, die dem Kläger als Nebenintervenientin beigetreten ist mit den Anträge, die Forderung des Beklagten auf Zahlung einer NachsaatentSchädigung für unbegründet zu erklären» Das Landgericht hat Klage und Y/idorklage abgewieson» Hiergegen haben der Beklagte und die Nebenintervenientin Eerufung eingelegt; der Beklagte mit dem Anträge, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Kläger zur Zahlung von 7 000 ÜI nebst Zinsen zu verurteilen, die Nebeninte venientin mit dem Anträge, den Anträgen des Klägers mit der Maßgabe stattzugeben, daß der Beklagte an den Kläger statt ■ 6 12 370,36 DM nunmehr 13 353?31 DM zu zahlen habe» Der Kläger hat beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuv/eisen und hinsichtlich der Berufung der hebenintorvenientin “das Rechtliche zu erkennen"e Das Oberlandesgcricht hat unter teilv/oiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 9 728,31 DM nebst Zinsen verurteilt, in übrigen die Klage abgev/iesen und die Berufungen zurückgev/iesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weitere Der Kläger und die Nebonintcr-venientin bitten um Zurückweisung des Rechtsraitteis• Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründete Streitig ist in Revisionsverfahren allein die Frage, ob den Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung für die Ifach-Saat, den er der unstreitigen Pachtforderung des Klägers von 13 353931 DM gegenüber zur Aufrechnung gestellt hat, in voller Höhe gegen den Kläger zucteht» lo Das Berufungsgericht hat die NachsaatentSchädigung für die gesamto Pachtfläche entsprechend dem Gutachten eines Sachverständigen - von der Revision unbeanstandet - auf 14 087 DM und unter Berücksichtigung einer Flächendifferonz auf rund 14 500 DM berechnet, hiervon jedoch nur 1/4 in Hoho von 3 625 DII als aufrechenbare Gegenforderung des Beklagten anerkannt und dem Kläger deshalb (13 353,31 ~ 3 625 =) 9 728,31 DM zugesprocheno Das Oberlandeagericht führt dazu aus: Zu den von der Ncbenintorvonientin übernommGnon Verpfliehtungen aus dem Pachtvertrag gehöre auch die NachsaatentSchädigung, die entsprechend der Größe der veräußerten Fläche in Höhe von 3/4 auf die Nebenintervenientin üb ergo gangen sei. Beim Erwerb der Grundstücke durch die beiden Sied lungsträger habe das Pachtverhältnis über die gesamte Fläche noch bis zu dem 14o Februar 1957 gedauert und sei mit zweijähriger Frist kündbar gewesen« Durch den Vergleich mit der Ncbeninler-vonientin vom Dezember 1953 sei das Pachtverhältnis hinsichtlich der veräußerten 279 Morgen im Juni 1954 beendet wordene Dadurch, daß die Verträgsteile nach der Veräußerung mit den Sicdiungosteilen längere Zeit darüber verhandelt hätten, ob und wie den Beklagten aus den veräußerten Grundstücken ein Siedlungsbetriob zugeteilt werden könne, habe der Kläger dem Beklagten die in § 571 Abs« 2 BGB vorgesehene Mitteilung über die Veräußerung zukommen lassen* Dabei sei es ohne Bedeutung, daß der Beklagte möglicherweise formell nicht in den Pachtvertrag oingetreten sei; denn entweder habe er für sich oder mit Einwilligung seiner Mutter gehandelt* Da der Beklagte von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, sei der Kläger in Höhe von 3/4 dor Nachsaatvcrpflich-tung von der Haftung befreit worden» Hinzu komme, daß der Beklagte die Nachsaatansprücho in Höhe von 3/4 durch die Vereinbarung mit der Ncbenintcr-vcniciitin vom Dezember 1953 verloren habe» Diese Vereinbarung sei so eindeutig, daß dor Beklagte von der Nebenintervenientin nichts mehr habo erhoffen können»‘Hiergegen spreche nicht, daß die Nebenintervenientin die Nachsaat-Verpflichtung abgelchnt und den Beklagten insoweit an den Kläger verwiesen habe. Es komme auch nicht entscheidend 8 darauf an, daß die zusätzlich für die Pachtfreigabe bewilligten 20 000 Hi offenbar die Nachsaatansprüche nicht berücksichtigt hätten, sondern lediglich eine Entschädigung für das Pachtjahr 1955/56 hätten sein sollen» Im übrigen könne der Beklagte hinsichtlich der veräußerten Plächen auch deshalb keine Nachsaatansprüche geltend machen, weil in Zeitpunkt der Beendigung dos Pachtvertrages im Sommer 1954 für eine Nachsaat kein Raum mehr gewesen sei» 2» Bio Revision mußte Erfolg haben, wenn auch ihre Einwendungen nur zu dem feil begründet sind» a) Per Umstand, daß hinsichtlich der von der Nebenintervenientin übernommenen Grundstücke das Pachtverhältnis im Juni 1954 beendet wurde, und der Beklagte eine Vergütung für die aufstehende Ernte erhalten hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung« Es ist zwar richtig, daß nach Beendigung des Pachtvertrages im folgenden Herbst eine Y/inter-einsaat nicht mehr in Betracht kam, so daß der Beklagte keine Bezahlung für die in Wirklichkeit nicht erfolgte Y/in-tereinsaat fordern kann» Ein solcher Anspruch wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht» Per Beklagte verlangt vielmehr Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten hat, daß er bei der Beendigung des Pachtverhältnisses die V/interein~ saat nicht mehr vornehmen konnte» Pieser Schaden besteht in dom Ertrag der Wintoreinsaat abzüglich der ersparten Aufwendungen. Gegen die Höhe der vom Oberlandesgericht ermittelten Nachsaat entSchädigung sind im Revisionsverfahren Einwendungen nicht erhoben worden» b) Pas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß cs sich bei der Verpflichtung des Verpächters zur Nachsaat-ent Schädigung um eine aus dem Pachtvertrag sieh ergebende 9 Verpflichtung handelt, in welche die Nebenintervenientin als Erwerborin der Pachtgrundstücke gemäß § 571 Abs» 1 BGB in Verbindung mit § 581 Abs» 2 BGB an Stolle des Verpächters oingetroten ist» Das angefochtcne Urteil enthält keine genaue Feststellung darüber, wann das Eigentum an den veräus-sorten Grundstücken auf die Nebenintervenientin übergogangen ist» In den Entscheidungsgründen ist lediglich die Rede von einem "Erwerb in den Jahren 1951/52 durch die beiden Sied-lungsträger"o Die Nebenintervenientin ist damit offenbar im Jahre 1952 Eigentümerin der Grundstücke geworden» Es muß jedenfalls zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß in Laufe des Jahres 1952 das Eigentum an den Grundstücken auf die Nobcnintervenientin übergegangen ist» Nach § 571 Abs» 2 Satz 1 BGB haftet der Vorpächter, wenn der Erwerber die während der Dauer seines Eigentums aus dem Pachtverhältnis sich ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt, für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat» Dies bedeutet, daß der Pächter, ohne zuvor gegen den Erwerber vorgehen zu müssen, unmittelbar den Verpächter in Anspruch nehmen kann (§§ 775 Abs» 1 Nr» 1, 771 BGB)» Erlangt der Pächter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Verpächters Kenntnis, so wird der Verpächter von der Haftung befreit, wenn nicht der Pächter das Pachtverhältnis für den ersten Termin kündigt, für den die Kündigung zulässig ist (§ 571 Abo» 2 Satz 2 BGB)» Die Mitteilung des Verpächters an den Pächter über die Veräußerung eines Pachtgrundstücks bedarf keiner Form» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte eine entsprechende Mitteilung vom Kläger erhalten habe, wird von der Revision nicht beanstandet» Der Kläger schied danach zwar mit der Veräußerung der Pachtgrundstücke aus den Pachtverhältnis aus; seine Haftung gegenüber dem Beklagten dauerte jedoch zunächst noch fort» 10 Da dor Pachtvertrag frühestens zu dem 14° Februar 1957 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt werden konnte, wäre die Haftung des Klägers, wenn der Beklagte die Kündigung ausgesprochen hätte, gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehen geblieben. Wenn der Pächter von seinem Kündi-gungsrccht keinen Gebrauch macht und das Pachtverhältnis fortsetzt, wird der Verpächter in dem Zeitpunkt von der Haftung frei, zu den der Vertrag frühestens hätte gekündigt werden können •. • ( Erman, BGB 3» Aufl» § 571 Anm. 5; Palandt, BGB 24o Auf 1 o § 571 Anm. 5; BGB RGRK 11, Aufl, § 571 Arm» 10; Staudinger, BGB 110 Aufl« § 571 Anm» 46, 47 abweichend von früheren Auflagen), wobei dahinstehen mag, ob der Verpächter nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit befreit war. Die Auffassung des Klägers, der Beklagte hätte, wenn er die Rechtsfolge des § 571 Abs» 2 Satz 2 BGB hätte verhindern wollen, schon vor Beginn der Kündigungsfrist, nämlich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Empfang der Hitteilung über die Veräußerung, kündigen müssen, findet im Gesetz keine Stütze. Der Vorpächter wird vor dem Zeitpunkt, in den seine Befreiung kraft Gesetzes eintritt, nur dann von der Haftung befreit, wenn, was hier nicht zutrifft, der Erwerber mit dem Pächter ein neues Vertragsverhältnis eingegangen ist oder die Befreiung dos Verpächters durch einen mit Zustimmung dos Pächters abgeschlossenen Vertrag zwischen Erworber und Verpächter herbeigeführt wird (vglo Erman aaO; Planck, BGB 4. Auflo § 571 Anm. 3 d; BGB RGRK aaO). In diesem Sinne ist auch die vom Kläger in der Revisionsbcantwortung angeführte Bemerkung von Staudinger (aaO Aniru 53) zu verstehen. Der Kläger würde somit, falls seine Verpflichtung.nicht durch den Vergleich mit der ITcbenintcrvcniontin vom Dezember 1953 erloschen sein sollte, von der Verpflichtung zur Nachsaat-ent Schädigung nicht frei geworden sein, so daß die Klageforderung durch die Aufrechnung mit dem Nachsaatanspruch. - 11 dig dor Beklagte in Schriftsatz von 10o Oktober 1955 erklärt hat, getilgt wäre. An dieser Beurteilung ändert nichts die Tatsache, daß das Pachtverhältnis hinsichtlich der veräußerten Grundstücke im Sommer 1954 sein Ende gefunden hat. c) Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob die Ilachsaatansprücho des Beklagten durch den Vergleich mit der Nebenintervenientin abgegolten sind. Zwischen dem Kläger und der Nebenint ervenientin bestand hinsichtlich der Vcrpflichtungen aus dem Pachtvertrag kein Gesamtschuldvcrhältnis (RGZ 134? 126, 128; BGH Urteil vom 12. Juli 1955, V ZR 74/54, IM Nr« 2 zu § 100 ZPO). Pa der Kläger nach der Veräußerung der Grundstücke für die Verpflichtungen der Nebenintervenientin nur wie ein selbstschuldnerischer Büx-go haftete, sind auf das Verhältnis des Beklagten zun Kläger die Vorschriften über die Bürgschaft anzuwenden. Dies bedeutet, daß die Haftung des Klägers von den Bestand der HauptVerbindlichkeit abhängig ist (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Haftung des Bürgen erlischt, wenn der Hauptschuldner den Gläubiger befriedigt. Bas gleiche gilt für einen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner vereinbarten Erlaß. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte bereits im Mai 1953 von der Ncbenintorvenicntin außer der Übernahme der Ernte für die Pachtjahre 1954 bis 1956 eine jährliche Entschädigung von 20 000 III und für die Ablösung der Nachsaat einen Betrag von 15 000 DM gefordert. Bie Nebenintervenientin war jedoch lediglich bereit, die Ernte zu dem 1. Juni 1954 gemäß Schätzung zu vergüten und für die Paehtjahrc 1955 und 1956 eine Entschädigung von 20 000 IM zu zahlen, während sie eine Entschädigung für die Nachsaat mit dor Begründung ablehnte, daß dies Sache des alten Verpächtoro sei. An dieser Auffassung hat die Nebcnintervenientin?. bis zu dem Abschluß des 12 Vergleichs feat gehaltene Sie hat auch in der dein Beklagten erteilten Abrechnung von 30c Juni 1954 die 20 000 DM lediglich als ''Entschädigung für die vorzeitige Pachtfreigabo” bezeichneto Gleichwohl glaubt das Oberlandesgerieht, daß der Beklagte seine Nachsautansprüchc durch den Vergleich verloren habe» Wenn das der Ball sein sollte, stände allerdings den Beklagten kein Anspruch gegen den Kläger mehr zu« Es ist sv/ar richtig, daß, wie die Revision ausführt, der Kläger noch während des Rechtsstreits mehrfach zu dem Ausdruck gebracht hat, daß dem Beklagten noch eine Entschädigung für die Nachsaat zustehe. Biese Erklärungen allein sind jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet, einen Anspruch dC3 Beklagten gegen den Kläger zu rechtfertigen. Nach dem Erlöschen der Haftung des Klägers als eines Bürgen, hätte eine Fortdauer der Haftung nur durch einen besonderen Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten begründet werden können. Es v/ürdo sich dann nicht mehr um eine Bürgschaft, sondern um eine neue selbständige Verpflichtung (Schuldübernahme, Schuldvorsprochon) handeln (vgl. dazu Staudinger aaO § 768 Ann. 5 mit weiteren Nachw.). Eine solche vertragliche Verpflichtung dos Klägers hat das Oborlandesgcricht jedoch ohne Rechtsirrtun verneint. Bas gilt auch für die Würdigung der bei einen Verglcichcgospräch vom 4. Januar 1956 von dem Pro-zeßbcvollmächtigtcn des Klägers gemachten Zusage, daß die Entschädigung für die Nachsaat noch durch den alten Verpächter vorgenomnen werden müsse. Ob die Nachsaatansprüche des Beklagten durch den Vergleich mit der Nebenintervenient in erloschen sind, hängt von der Auslegung dos Vergleichs ab. Als eindeutig kann die Klausel über die Ausgleichszahlung entgegen der Meinung des Oberlandcogerichts nicht bezeichnet werden. Baß in den Vergleich Nachsaatansprüche nicht erwähnt sind, würde der Annahme, daß diese Ansprüche von der vcrgleichswciscn Regelung -13- mit betroffen 3cion? allerdings nicht entgegenstehen. Bei der Auslegung sind nämlich auch die Verhandlungen? die zu dem. Abschluß des Vergleichs geführt haben? zu berücksichtigen. Nach diesen Verhandlungen, bei denen die Nebenintervenientin stets die Auffassung vertreten hat? daß die NachsaatentSchädigung nicht ihre Sache sei, wäre eine Erörterung der Frage erforderlich gewesen, ob die Nachsaatansprüche überhaupt Gegenstand dos Vergleichs gewesen sind? zu demal da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der vom Kläger noch während dos Rechtsstreits (vgl. Schriftsatz vom 22» Januar I960) vertretenen Ansicht davon ausgeht, daß jedenfalls in dem von der Nebenintervenientin gezahlten Betrag von 20 000 DU eine Entschädigung für die Nachsaat nicht enthalten gewesen sei und auch die Nebenintervenientin in der dem Beklagten erteilten Abrechnung vom 30. Juni 1954 die 20 000 DM lediglich als Entschädigung für die vorzeitige Pachtfreigabe bezeichnet hat» Wenn bei der Pauschalentschädigung, wie das Oberlandesgoricht ausführt, die Nachsaat Einsprüche des Beklagten "offenbar” nicht berücksichtigt sind? können diese Ansprüche nicht durch die Zahlung eines für andere Zwecke bestimmten Betrages ab-gegoltcn sein. Die Auslegung dos Vergleichs bedarf deshalb einer erneuten tatriehterlichen Prüfung. 3o Dae angofochtene Urteil mußte danach im Kostenpunkt und insoweit, als os der Klage stattgogeben hat, aufgehoben werden. In diesen Unfang ist die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen worden, den auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war» J)To Augustin Dr° Piepenbrock Rothe Dr0 Freitag öf fterdingor