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BGH · V ZR 257/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 257/60

GBO § 25 Satz 1; BGB § 885 Die auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragene Vormerkung erlischt schon dann, wenn die einstweilige Ver-fügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird. Die Klägerin schloß im Jahre 1949 mit dem (Anfang 1951 verstorbenen) Ehemann der Beklagten einen Vertrag Uber den Betrieb einer Tankstelle in Straße Zu diesem Zweck nietete der Ehemann der Beklagten von der Stadt *• eine Grundotücksparzelle, die an die Straße angrenzte und zu deren künftigen Verbreiterung verwendet worden sollte. In dem Kaufvertrag zwischen dem Ehemann der Beklagten und der Stadt war festgelegt worden, daß sich der Preis des Grundstücks um 5 DM pro qm erhöhen sollte, falls die Tankstelle auf das Kaufgrundstück verlegt werden würde. September 1955 mit der Klägerin einen Tankstellenvertrag, in dem sie sich verpflichtete, diejenigen "Grundstücksteile, auf denen die Tankstelle und die damit verbundenen Einrichtungen errichtet und betrieben werden", zur Verfügung zu stellen (Nr. 6 Abo. 1). Außerdem erklärte sich die Beklagte bereit, "auf dem in Präge kommenden Grundstück eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen, nach welcher ausschließlich" der Klägerin "das Recht zusteht, das Grundstück zun Betrieb einer Tankstolle und der damit verbundenen Einrichtungen zu benutzen” (Nr. 6 Abc. 4-). Der Vertrag sollte ‘'bei Vorlegung oder Umgestaltung des geplanten oder bestehenden Geschäftsbetriebs und bei Inbetriebnahme weiterer auch für dioce" gelten (§6 Abs.2) und durch eine Übertragung des Geschäfts oder des Grundstücks, auf dem die Tankstelle steht, nicht berührt werden (Nr. 14 Abs.2). Mai 1958 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts in Köln, auf Grund deren für sie am 23- Mai 1958 eine Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruches auf Bestellung der im Tankstel-lenvertrag vorgesehenen beschränkten persönlichen Dienst-barkeit eingetragen wurde. Die einstweilige Verfügung wurde auf den Widerspruch der Beklagten durch für Vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Auch das Tankstellengebäude habe auf dieses Grundstück hinübergereicht und sei in diesem Teil für Zwecke des Tankstellenbetriobs genutzt worden. An der Feststellung der Rechtswirksamkeit des Tankstellenvertrags habe sie deshalb ein Interesse, weil die Beklagte die Rechts-Wirksamkeit bestreite und mit der Entscheidung über die Bewilligung der Eintragung der Dienstbarkeit noch nicht darüber befunden sei, ob dem Vertrag im ganzen Rechtswirksamkeit zukomme . September 1955 ist jedenfalls als Xv/ischcnf cot stellungsklage nach § 280 ZPO zulässig, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung über den von der Klägerin weiter geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abhängt und der Klägerin aus dem streitigen Rechtsverhältnis noch weitere Ansprüche erwachsen können (IM § 280 ZPO Nr. 4 - JR 1955» 64» Baumbach/lauter* bach, ZPO 26. Es kommt deshalb auf die weitere, von der Revision zur Nachprüfung gestellte Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr an, es seien für die Feststellungsklage auch die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben. 2. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Tankstellenvertrag aus keinem der von der Beklagten geltend gemachten Gründe, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam ist. September 1955 nicht gerecht» Beiden Parteien sei in diesem Zeitpunkt unstreitig bekannt gewesen, daß es sich bei dem vom Ehemann der Beklagten im Jahre 1949 gemieteten Grundstück um Straßenland gehandelt habe, das zur Verbreiterung der Straßej So erkläre es sich, daß der Ehemann der Beklagten bereits im Jahre 1950 das hinter der Straßenlandparzelle gelegene Grundstück 6H von der Stadt iß/ß erworben habe und daß hierbei mit der Stadt eine Mehrpreisvereinbarung für den Pall der Verlegung der Tankstelle auf das Kaufgrundstück getroffen worden sei. Dies sei auch deshalb der Fall gewesen, v/eil es sich bei der Straße um eine Ausfallstraße mit besonders starkem Verkehr handle, wie gerichtsbekannt sei und gerade der Beklagten als Inhaberin einer Tankstelle an dieser Straße ebenfalls bekannt gewesen sei. Habe aber die Beklagte die Tankstelle, wie dies von Anfang an vorgfr sehen gev/esen sei, auf ihr eigenes Grundstück verlegen können, so könne sie sich nicht darauf berufen, daß ihr die Erfüllung des Vortrags ohne ihr Verschulden unmöglich geworden sei. a) Die Revision meint zunächst, aus einer Reihe vom Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 2P0 nicht berücksichtigter Umstände ergebe sich, daß das mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu belastende Grundstück nicht hinreichend bestimmt sei; es sei deshalb die Vereinbarung in Nr. 6 Abs.4 des Tankstellenvertrags mangels Einigung über den Vertragsgegenstand unwirksam} die Unwirksamkeit dieser Einzelbestimmung habe aber nach § 159 BGB im Zv/eifel die Nichtigkeit des ganzen Vertrags zur Polge.v 11 Soweit die Revision meint, die Vereinbarung in Nr. 6 Abs.4 des Vertrags trage dem das Sachenrecht beherrschenden Grundsatz der Formstrenge nicht Rechnung, weil sie nur von dem "in Frage kommenden Grundstück" spreche, dieses aber nicht genau bezeichne, ist ihr mit der Revisionserwiderung entgegenzuhalten, daß der Tankstellenvertrag nicht die Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, sondern erst die schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten hierzu enthält. Enthält der Vertrag aber nur die Verpflichtung zur Bestellung der Dienstbarkeit, dann ist es, nach dem das zu belastende Grundstück nicht genau bezeichnet ist, eine Frage der Auslegung des Vertrags, auf welchem Grundstück die Dienstbarkeit nach dem Willen der Partei eingetragen werden sollte. Auf diesem Wege i3t das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, daß das Grundstück 614 als das "in Frage kommende Grundstück" im Sinne der Nr. 6 Abs.4 des Vertrages zu verstehen sei. Diese Auffassung stützt das Berufungsgericht auf den mit der streitigen VertragsbeStimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und insbesondere darauf, daß sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme auf dem Grundstück 614 für den Betrieb der Tankstelle unentbehrliche Einrichtungen, nämlich drei durch Zuleitungen mit den Zapfsäulen verbundene Treibstofftanks, befunden hätten (Bü S. auf den hier gegebenen Pall, in dem die Tankstelle bei Vertragsabschluß im wesentlichen auf einem gemieteten Grundstück betrieben wurde, zugeschnitten ist und deshalb nicht schon aus dem Vertrag, sondern erst auf Grund besonderer, außerhalb des Vortrags liegender Umstände entnommen werden konnte, welches Grundstück die Parteien mit dem "in Präge kommenden Grundstück" der Nr. 6 Abs.4 des Vertrags gemeint haben. Ist aber sontich die Auslegung dieser Vertragsbestimmung nicht frei nachprüfbar, so stellt es einen unzulässigen Angriff gegen die Auslegung und gegen die dieser zu Grunde liegende Würdigung der Beweisaufnahme dar,, wenn die Revision meint, der Ausdruck "in Präge kommendes Grundstück" könne sich neben der Parzelle 614 auf jedes andere Grundstück der Beklagten beziehen, das überhaupt für die Errichtung einer Tankstelle in Betracht komme, insbesondere auf das Nachbargrundstück 101/30. Dasselbe gilt für die weitere Meinung der Revision, die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß der Ausdruck "in Frage kommendes Grundstück" sich auf alle die Grundstücke im grundbuchtechnischen Sinne crstrcclcc, die von der Tankstelle und der mit ihr verbundenen Einrichtungen belegen gewesen seien, überzeugten nicht und es müsse für die Auslegung des in Frage stehenden Ausdrucks, da der Inhalt des Vertrags vom 12. September 1955 keinen Anhaltspunkt biete, der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend sein, der aber nichts davon wisse, daß in einem dez-artigen Fall für die Bestellung einer Tankstellendienstbarkeit jedes Grundstück in Betracht komme, auf dem sich Einrichtungen der Tankstelle befänden. 'Wenn die Beklagte das Grundstück 614 schon zu der Zeit, als auf der Straßenlandparzolle noch die Tankstelle betrieben worden sei, anderweitig hätte nutzen wollen, etwa durch Er- September 1955 besage nichts darüber, daß die Beklagte die Treibstoff tank3 auf der Parzelle 614 hätte belassen müssen und sie nicht habe verlegen dürfen. Habe aber die Beklagte diese Möglichkeit der Verlegung gehabt, so entfalle jeder Grund für die Annahme, die Parzelle 614 sei das "in Präge kommende Grundstück" im Sinne der Nr. 6 Abs.4 de3 Vertrags. Auch soweit die Revision schließlich meint, man müßte, wenn man von der Auffassung des Berufungsgerichts ausgehe, zu dem Ergebnis kommen, die Beklagte habe die Dienstbarkeit an .dem Grundstück zu bestellen, auf dem nunmehr die Treibstoff« tanks lägen, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht mit Recht auf die bei Abschluß des Vertrags vom 12. Unter diesen Umständen müsse, gerade die Tatsache, daß die Parteien hach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit rechneten, die Tankstelle auf der Straßenlandparzelle müsse noch während der Vertragszeit abgebrochen werden, zu dem Ergebnis führen, daß beide Parteien bei Vertragsschluß davon ausgegangen seien, die Beklagte werde die erforderlichen Mittel zu dem Aufbau einer neuen Tankstelle und zur Errichtung des fünfgeschossigen Hauses beschaffen können, und daß sie dies zur Geschäftsgrundlage gemacht hätten. Die finanziellen Möglichkeiten der Beklagten hat das Berufungsgericht keinesv/egs außer acht gelassen, sie vielmehr dahin gewürdigt, daß die Beklagte, da ihr bei Abschluß des Tank-stellenvertrags nicht nur die Verpflichtung zur Errichtung eines fünfgeschossigen Hauses bekannt gewesen sei, sondern sie auch gewußt habe, daß ihr die Straßenlandparzelle aller Wahrscheinlichkeit nach nicht für die ganze Vertragsdauer zur Verfügung stehen werde, sich heute nicht darauf berufen könne, daß sie aus eigenen Mitteln zur vorgeschi’iebenen Bebauung des Grundstücks 614 nicht in der Lage sei; denn dieses Risiko sei sie in Kenntnis ihrer beschränkten Mittel cingegangen (BU S. Möglichkeit einer Entwicklung, wie sie später eingetreten ist, nämlich das Pehlen eigener Mittel zur Bebauung des Grundstücks 614, vorausgesehen und in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, dann ist für ein Abgehon vom Vertrag unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kein Raum (Urteil des Senats vom 27. Bei diesem Ergebnis kommt es auf die weiteren, sich al3 Hilfsbegründung darstellenden Ausführungen des Berufungsgerichts dahin nicht mehr an, es habe sich der Schwiegersohn der Beklagten zur vollen Finanzierung des Bauprojekts angeboten und es sei nicht die Klägerin, sondern die Beklagte gewesen, welche die Finanzierungsverhandlungen abgebrochen habe. c) Soweit das Berufungsgericht die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit des Tankstellenvertrags als nicht begründet erachtet, werden von der Revision keine Angriffe erhoben. 3- Die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf dem Grundstück 614.wird vom Berufungsgericht, wie bereits unter 2 a ausgeführt, damit begründet, dieses Grundstück sei das ”in Frage kommende Grundstück” im Sinne der Nr. 6 Abo. 4 des Tankstellenvertrags, wie sich aus dem mit dieser Vertragsbeotimmüng verfolgten wirtschaftlichen Zweck und insbesondere daraus ergebe:*, daß sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf dem Grundstück 614 für den Betrieb der Tankstelle unentbehrliche Einrichtungen, nämlich drei durch Zuleitungen mit den Zapfsäulen verbundene Treibctofftanko, befänden. Der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück 614 auf die Tochter der Beklagten und weiter zu dem Teil auf deren Ehemann und dessen Bruder mißt das Berufungsgericht mit der Begründung keine Bedeutung bei, die Beklagte sei zur Abgabe der Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit passiv legitimiert geblieben, weil sie zur Zeit der Eintragung der Vormerkung noch alleinige Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Einen Hinweis auf den Rang der Dienstbarkeit in der Urteilsformel, wie er von der Klägerin beantragt war, hat das Berufungsgericht nicht für erforderlich gehalten, weil sich der Rang aus der Vorschrift des § 883 Abs.3 BGB kraft Gesetzes ergebe. Werde aber, so meint die Revision, eine einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden sei, durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben, so erlösche nach § 25 GBO die Vormerkung, und zwar ohne daß es ihrer Löschung im Grundbuch bedürfe. Hieraus zieht die Revision die Folgerung, daß der Übergang des Eigen-tuma an dem Grundstück 614 auf die Tochter der Beklagten, deren Ehemann und dessen Bruder wirksam sei und deshalb die Beklagte für den gegen sie geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung der Eintragung der Dienstbarkeit die Passivlegitimation fehle. Daneben entfalle, so meint die Revision weiter, für die dahingehende Klage das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin bei der gegebenen Sachlage mit der Eintragung sbewilligung der Beklagten nichts erreichen könne. Nach § 25 Satz 1 GBO bedarf es zur Löschung einer Vormerkung, die auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 885 BGB) eingetragen wurde, nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. In sachlicher Hinsicht besteht die Bedeutung des §25 Satz 1 GBO nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Ansicht, der sich der Senat anschließt, darin, daß die Vormerkung schon durch die vollstreckbare Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erlischt und ihre Löschung deshalb lediglich eine Grundbuchberichtigung darstcllt (RGZ 81, 288, 290; KG KGJ 41, 220, 225; 45, 205, Zur Bestimmung des Inhalts des § 25 Satz 1 GBO bieten sich aber nicht die Vorschriften der §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO, sondern die der §§ 868 Abs. 1 und 932 Abs, 2 ZPO an, nach denen,' wenn auf Grund eines volle treck-baren Schuldtitels eine Zwangshypothek oder auf Grund eines Arrestbefehls eine Arresthypothek eingetragen wurde, die Aufhebung des vollstreckbaren Schüldtitels oder des Arrestbefehls durch eine vollstreckbare. Mai 1958 aufhebenden Urteils des Landgerichts erloschen ist, im Zeitpunkt der Aufhebung der einstweiligen Verfügung aber bereits die Tochter der Beklagten, deren Ehemann und dessen Bruder Eigentümer des Grundstücks 614 waren, konnte die Beklagte von diesem Zeitpunkt ab keine zu dem Vollzug im Grundbuch führende Bewilligung zur Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mehr abgeben. Der Revision ist deshalb darin beizutreten, daß der gegen die Beklagte gerichteten Klage auf Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dem 3teht die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vertretene Meinung nicht entgegen, es könne das Rechtsschutzbedürfnis deshalb nicht verneint werden, v/eil die Verurteilung der Beklagten für eine etwaige Anfechtung der Veräußerung des Grundstücks 614 durch die Beklagte an ihre Tochter und der teilweisen Y/eiterveräußerung des Grundstücks durch diese nach den Vorschriften des Anfechtungs-geoctses von Bedeutung sei. V ZR 59/57, BGHZ 28, 153, 156 mit weiteren Nachweisen), allenfalls der Pall, wenn die Vormerkung selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, also etwa die dingliche Y/irkung der Vormerkung Dritten gegenüber gemäß § 883 in Verbindung mit § 888£6 geltend gemacht wird (so wohl RGZ 27, 237, 239 und OLG 23, 143)j nicht aber auch dann, wenn wie hier (und auch in der Entscheidung OLG 15, 268) lediglich der durch die Vormerkung gesicherte ochuldrochtliche Anspruch gegen den persönlichen Schuldner erhoben wird. Das angcfochtene Urteil war daher auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verurteilt wurde. In diesem Umfang war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuv/eisen,und zwar mit der Maßgabe, daß' die Klage unzulässig ist.

Zitierte Normen: § 280 ZPO § 159 BGB § 139 ZPO § 883 BGB § 25 GBO § 885 BGB § 708 ZPO § 25 GBO § 265 ZPO
VormerkungGrundstückBerufungsgerichtVerfügungZPOTankstelleKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ja
GBO § 25 Satz 1; BGB § 885
Die auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragene Vormerkung erlischt schon dann, wenn die einstweilige Ver-fügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird. Ihre Löschung stellt deshalb lediglich eine Grundbuchberichtigung dar.
ZPO § 265
Die gerichtliche Geltendmachung eines durch eine Vormerkung gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs macht in einem Prozeß gegen den persönlichen Schuldner das Grundstück nicht streitböfangen.
BGH, Urt. v. 16. Januar 1965 - V ZR 257/60 - OLG Köln - LG Köln
V ZR 237/60
Verkündet am 16. Januar 1963 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Witwe Hubertine B K{
eb. Ni
 in
Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberu-fungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.i
gegen
 die Firma Bi vertreten düi van &
_ Aktiengesellschaft in Ht ihren Vorstand, Generaldirektor Huberl Birektor Br. Rolf	Birektor	Wolf-
Birektor Karl F. SflP, Birektor Br. Otto Birektor Josef Bl
 Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Freitag, Br. Mattern und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Juli I960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Bienstbarkeit verurteilt wurde.
In diesem Umfange wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der ersten Ferienkammer für Handelssachen des Landgerichts in Köln vom 7. August 1959 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unzulässig ist.
2
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz sind von der Klägerin zu 4/7 und von der Beklagten zu 3/7 und die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz von der Klägerin zu 4/9 und von der Beklagten zu 5/9 zu tragen.
Von Rechts wegen
 
■Tatbestand:
Die Klägerin schloß im Jahre 1949 mit dem (Anfang 1951 verstorbenen) Ehemann der Beklagten einen Vertrag Uber den Betrieb einer Tankstelle in	Straße
 Zu diesem Zweck nietete der Ehemann der Beklagten von der Stadt *• eine Grundotücksparzelle, die an die Straße angrenzte und zu deren künftigen Verbreiterung verwendet worden sollte. Außerdem kaufte der Ehemann der Beklagten im Jahre 1950 von der Stadt K^fc das hinter dieser Grundstücksparzelle liegende Grundstück 101/29» das nach Abtrennung eines rückwärtigen Teils die Nummer 614 erhielt.
An dieses Grundstück grenzt seitlich das Grundstück 101/30 Ein, das die Beklagte selbst bereits im Jahre 1948 ebenfalls von der Stadt Kflfc erworben hatte.
In dem Kaufvertrag zwischen dem Ehemann der Beklagten und der Stadt	war	festgelegt	worden, daß sich der Preis
 des Grundstücks um 5 DM pro qm erhöhen sollte, falls die Tankstelle auf das Kaufgrundstück verlegt werden würde. Außerdem verpflichtete sich der Ehemann der Beklagten, das Grundstück bis zu dem 1. April 1952 gemäß Bauklasse IV 5 g (fünfstöckiges Wohnhaus) zu bebauen. Andernfalls sollte die Stadt K<|^ zu dem Hüektritt vom Kaufvertrag berechtigt sein.
Nach dem Tode ihres Ehemannes führte die Beklagte den Tankstellenbetrieb fort. Sie schloß am 12. September 1955 mit der Klägerin einen Tankstellenvertrag, in dem sie sich verpflichtete, diejenigen "Grundstücksteile, auf denen die Tankstelle und die damit verbundenen Einrichtungen errichtet und betrieben werden", zur Verfügung zu stellen (Nr. 6 Abo. 1). Außerdem erklärte sich die Beklagte bereit, "auf dem in Präge kommenden Grundstück eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen, nach welcher ausschließlich" der Klägerin "das Recht zusteht, das Grundstück
 zun Betrieb einer Tankstolle und der damit verbundenen Einrichtungen zu benutzen” (Nr. 6 Abc. 4-). Der Vertrag sollte ‘'bei Vorlegung oder Umgestaltung des geplanten oder bestehenden Geschäftsbetriebs und bei Inbetriebnahme weiterer auch für dioce" gelten (§6 Abs. 2) und durch eine Übertragung des Geschäfts oder des Grundstücks, auf dem die Tankstelle steht, nicht berührt werden (Nr. 14 Abs. 2). Die Vertragsdaucr war zunächst bis zu dem 31» Dezember 1965 begrenzt, sollte sich aber jeweils um fünf Jahre verlängern, wenn der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde (Nr. 11).
In der Folgezeit kündigte die Stadt	das Mietver-
hältnis über das an die	Straße	angrenzende Grundstück.
Sie gestattete jedoch der Beklagten bis auf Y/iderruf die weitere Benutzung. Der Widerruf erfolgte am 31. März 1958. Am 31. Dezember 1958 mußte die Beklagte das Grundstück geräumt an die Stadt	herausgeben.
Mit Rücksicht auf diese vorausgesehene Räumung hatte die Beklagte zunächst erwogen, auf dem ihr seit dem Tode ihres Ehemanns gehörenden Grundstück 614 eine Tankstelle zu errichten. Sie hat im April 1957 den Architekten G^BI^B beauftragt, zusammen mit dem Baureferenten der Klägerin die Planung des Umbaus vorzunehmen und auch selbst schon mit der Klägerin über Koctenvoranschläge und die Finanzierung verhandelt. Eigene finanzielle Mittel hatte sie nicht zur Verfügung. Daher hatte ihr die Klägerin angeboten, ihr eine finanzielle Unterstützung von 60.000 DM, in der die technische Ausrüstung für die Tankstelle enthalten war, zu gewähren. Darüber hinaus hat ihr ihr Schwiegersohn Matthias die Vollfinanzierung des Bauprojekts angeboten.
 
Im Frühjahr 1958 brach die Beklagte die Verhandlungen mit der Klägerin ab. Biese erwirkte deshalb am 22. Mai 1958 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts in Köln, auf Grund deren für sie am 23- Mai 1958 eine Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruches auf Bestellung der im Tankstel-lenvertrag vorgesehenen beschränkten persönlichen Dienst-barkeit eingetragen wurde.
Am 24. Juli 1958 (und damit nach der Klageerhebung am 3. Juli 1958) schenkte die Beklagte die Grundstücke 614 und 101/30 an ihre Tochter Hannelore Stoffe. Diese ihrerseits schenkte hiervon am selben Tag einen Miteigentumsanteil von einem Drittel ihrem Ehemann Matthias St^ü^. Einen weiteren Miteigentumsanteil von einem Drittel verkaufte sie ebenfalls am selben Tag für 20 000 BM an ihren Schwager Heinz	Alle	Eigentumsänderungen wurden
 am 18. November 1958 im Grundbuch eingetragen.
Matthias St^|^ gründete sodann die	Benzin-
und Tankstellen GmbH, deren Gesellschafter außer ihm noch seine Ehefrau und sein Bruder Heinz St^j|^^ wurden. Die drei Gesellschafter stellten der Gesellschaft die ihnen zu je einem Drittel gehörenden Grundstücke zur Verfügung.
Auf diesen Parzellen ließ die Gesellschaft eine neue Tankstelle und in einem ersten Bauabschnitt zwei Geschosse des zu errichtenden fünfgeschossigen Wohnhauses erbauen. Geschäfts führerin der Gesellschaft ist die Beklagte.
Die einstweilige Verfügung wurde auf den Widerspruch der Beklagten durch für Vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. September 1959 aufgehoben.
Die Klägerin hat zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Eintragung der beschränkten person-
liehen Dienstbarkeit auf den Grundstück 614, und zwar im Rang der bereits eingetragenen Vormerkung, sowie weiter Feststellung dahin beantragt, daß der Tankstellenvertrag von 12. September 1955 rechtsv/irksam ist.
Zur Begründung hat sie vorgetragens Das Grundstück 614 sei das "in Frage kommende Grundstück" im Sinne dör Nr. 6 Abs. 4 des Tankstellenvertrags. Auf diesem Grundstück hätten sich die Treibstofftanks und die Zuleitungen zu den Zapfstellen befunden. Auch das Tankstellengebäude habe auf dieses Grundstück hinübergereicht und sei in diesem Teil für Zwecke des Tankstellenbetriobs genutzt worden. An der Feststellung der Rechtswirksamkeit des Tankstellenvertrags habe sie deshalb ein Interesse, weil die Beklagte die Rechts-Wirksamkeit bestreite und mit der Entscheidung über die Bewilligung der Eintragung der Dienstbarkeit noch nicht darüber befunden sei, ob dem Vertrag im ganzen Rechtswirksamkeit zukomme .
Die Beklagte hat mit folgender Begründung Klageabv/ei-sung beantragt? Die Tankstelle habe sich ausschließlich auf den gemieteten, an die A^H^ Straße angrenzenden Grundstück befunden. Auch die Treibstofftanks hätten nicht auf dem Grundstück 614 gelagert. Wenn das Tankstellengebäude selbst möglicherweise etwas auf dieses Grundstück hinüber-gereicht habe, so sei dies das Ergebnis eines Anbaues gewesen, welcher der eigentlichen Tankstelle später beigefügt worden sei. In diesem Anbau hätten sich zwei Büroräume befunden, die der Fahrschule der Beklagten und dem Fahrschul-lehrervorband gedient und mit der Tankstelle nichts zu tun gehabt hätten. Das Grundstück 614 sei deshalb kein "in Frage kommendes Grundstück" im Sinne der Nr. 6 Abs. 4 des Tankst oll envert rags. Hinsichtlich dieser Vertragsbestimmung sei auch eine wirksame Einigung wegen versteckten Dissenses nicht zuctandegokommon. Auf jeden Fall habe aber die Klä-
 
gerin ihr etwaiges Recht auf Eintragung der Dienstbarkeit verwirkt. Der Tankstollenvertrag sei weiter ein Knebelungsvertrag und deshalb nichtig. Zumindest sei ihm mit der Rückgabe des an die	Straße	angrenzenden	Grundstücks
 an die Stadt K^^die Geschüftsgrundlage entzogen worden.
Ein Aufbau auf dem Grundstück 614 sei der Beklagten wirt-" schaftlich unmöglich gewesen. Die Erstellung eines Neubaues koste etwa 600 000 DM. Me von der Klägerin angebotenen 60 000 DM hätten daher nur ein Zehntel der Bausumme gedeckt. Abgesehen davon habe die Klägerin die Hergabe dieser Mittel von dem Abschluß eines neuen Tankstellenvertrags mit einer Laufzeit von 30 Jahren abhängig gemacht. Aus diesen Gründen habe die Beklagte ihr Tankstellengeschäft liquidiert und ihre beiden Grundstücke an ihre Tochter verschenkt.
Das Landgericht hat den Tankstellenvertrag vom 12. September 1955 nur hinsichtlich der in ihm enthaltenen Konkurrenzklausel für rechtsv/irksam erklärt, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Hiergegen haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt.
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Das Oberlandesgericht hat der Klage in vollem Umfang otattgegeben und die Anschlußberufung zurückgevdesen.
Mit am selben Tag (28, Juli I960) verkündetem Urteil hat das Oberlandesgericht die einstv/eilige Verfügung des Landgerichts vom 22. Mai 1958 bestätigt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückwei~ sung des Rechtsmittels.
 
Ent schsidungsgründe:
1. Die Klage auf Feststellung der Rechtsv/irksamkeit des Tankstellenvortrags von 12. September 1955 ist jedenfalls als Xv/ischcnf cot stellungsklage nach § 280 ZPO zulässig, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung über den von der Klägerin weiter geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abhängt und der Klägerin aus dem streitigen Rechtsverhältnis noch weitere Ansprüche erwachsen können (IM § 280 ZPO Nr. 4 - JR 1955» 64» Baumbach/lauter* bach, ZPO 26. Aufl. § 280 Anm. 2 D). Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben. Es kommt deshalb auf die weitere, von der Revision zur Nachprüfung gestellte Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr an, es seien für die Feststellungsklage auch die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben.
2. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Tankstellenvertrag aus keinem der von der Beklagten geltend gemachten Gründe, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam ist. In letzterer Hinsicht lehnt das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts ab, die Geschäftsgrundlage des Tankstellenvei trage habe in der gemeinsamen Vorstellung der Parteien bestanden, daß die Stadt	die	an	die	Straße angrenzen-
de Grundstücksparzelle bis zu dem 31. Dezember 1965 zur Verfügung stellen werde, Zur Begründung führt es im einzelnen aus? Die Auffassung des Landgerichts werde den tatsächlichen Gegebenheiten bei Abschluß des Vertrags vom 12. September 1955 nicht gerecht» Beiden Parteien sei in diesem Zeitpunkt unstreitig bekannt gewesen, daß es sich bei dem vom Ehemann der Beklagten im Jahre 1949 gemieteten Grundstück um Straßenland gehandelt habe, das zur Verbreiterung der	Straßej
 
vorgesehen gewesen sei. Mit dieser Verbreiterung sei in nicht allzuferner Zukunft zu rechnen gewesen. Auch dies sei der Beklagten ebenso wie zuvor ihrem Ehemann bekannt gewesen. So erkläre es sich, daß der Ehemann der Beklagten bereits im Jahre 1950 das hinter der Straßenlandparzelle gelegene Grundstück 6H von der Stadt iß/ß erworben habe und daß hierbei mit der Stadt eine Mehrpreisvereinbarung für den Pall der Verlegung der Tankstelle auf das Kaufgrundstück getroffen worden sei. Der Ehemann der Beklagten habe sich außerdem in dem Kaufvertrag mit der Stadt K^| verpflichtet, das erworbene Grundstück bis zu dem 1. April 1952 mit einem fünfgeschossigen Haus zu bebauen. Auch hieraus sei zu entnehmen gewesen, daß mit der Verbreiterung der Aßßßß ß/ß Straße in Bälde zu rechnen sei. Wäre nämlich diese Verbreiterung nicht als in den nächsten Jahren bevorstehend ins Auge gefaßt worden, so hätte es der Pestlegung eines so nahen Termins für die Bebauung des hinter der Straßenlandparzelle befindlichen Grundstücks nicht bedurft. Zwar hätte die Stadt K^fe mit„-Bücksicht darauf, daß die Adß^ßtß Straße bis zu dem
I mit Rücksicht darauf, daß die 1. April/noch nicht verbreitert worden sei, die an diesem Tage ablaufende Frist zur Bebauung so lange verlängert, bis durch die tatsächliche Verbreiterving der Straße der Abbruch der Tankstelle notwendig werden würde. Die Beklagte habe aber, zu demal bei Abschluß des Vertrags vom 12. September 1955 seit der Fristverlängerung Uber drei Jahre verstrichen gewesen seien, nicht darüber im Zweifel sein können, daß aller Voraussicht nach spätestens in einigen Jahren die Straße verbreitert und damit der Abbruch der Tankstelle erforderlich werden würde. Dies sei auch deshalb der Fall gewesen, v/eil es sich bei der	Straße	um	eine	Ausfallstraße mit
 besonders starkem Verkehr handle, wie gerichtsbekannt sei und gerade der Beklagten als Inhaberin einer Tankstelle an dieser Straße ebenfalls bekannt gewesen sei. Unter solchen Umständen könne keine Rede davon sein, daß die Parteien oder
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auch nur die Beklagte am 12. September 1955 davon ausgegangen seien, daß die Straßenlandparzelle bis zu dem 51. Dezember 1965, also noch mehr als 10 Jahre, zu dem Betrieb der Tankstelle zur Verfügung 3tehen werde. Beide Parteien hätten vielmehr bei Abschluß des Tankstellenvertrags zu demindest mit der Möglichkeit gerechnet, daß während der Vertrags-zeit ein Abbruch der Tankstelle infolge der vorgesehenen Verbreiterung der A^H^ Straße erforderlich werden würde. Wenn sie gleichwohl eine Vertragsdauer von mindestens 10 Jahren vereinbart hätten, so könne das nur dahin verstanden worden, daß sie auch für diesen Pall das Vertragsverhält-nio fortootzon wollten. Dies sei auch möglich gewesen, weil der Ehemann.der Beklagten in Kenntnis der zukünftigen Entwicklung die Parzelle 614 zu Eigentum erworben habe. Habe aber die Beklagte die Tankstelle, wie dies von Anfang an vorgfr sehen gev/esen sei, auf ihr eigenes Grundstück verlegen können, so könne sie sich nicht darauf berufen, daß ihr die Erfüllung des Vortrags ohne ihr Verschulden unmöglich geworden sei.
Die Verneinung der Unwirksamkeit des TankstellenvertragE wird von der Revision in mehrfacher Hinsicht angegriffen.
a)	Die Revision meint zunächst, aus einer Reihe vom Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 2P0 nicht berücksichtigter Umstände ergebe sich, daß das mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu belastende Grundstück nicht hinreichend bestimmt sei; es sei deshalb die Vereinbarung in Nr. 6 Abs. 4 des Tankstellenvertrags mangels Einigung über den Vertragsgegenstand unwirksam} die Unwirksamkeit dieser Einzelbestimmung habe aber nach § 159 BGB im Zv/eifel die Nichtigkeit des ganzen Vertrags zur Polge.v
Dem kann nicht gefolgt werden.
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Soweit die Revision meint, die Vereinbarung in Nr. 6 Abs. 4 des Vertrags trage dem das Sachenrecht beherrschenden Grundsatz der Formstrenge nicht Rechnung, weil sie nur von dem "in Frage kommenden Grundstück" spreche, dieses aber nicht genau bezeichne, ist ihr mit der Revisionserwiderung entgegenzuhalten, daß der Tankstellenvertrag nicht die Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, sondern erst die schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten hierzu enthält. Da somit nicht schon auf Grund des Vertrags die Eintragung im' Grundbuch erfolgen sollte, kam es darauf nicht an, daß diese wegen fehlender genauer Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks nicht hätte erfolgen können. Enthält der Vertrag aber nur die Verpflichtung zur Bestellung der Dienstbarkeit, dann ist es, nach dem das zu belastende Grundstück nicht genau bezeichnet ist, eine Frage der Auslegung des Vertrags, auf welchem Grundstück die Dienstbarkeit nach dem Willen der Partei eingetragen werden sollte. Auf diesem Wege i3t das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, daß das Grundstück 614 als das "in Frage kommende Grundstück" im Sinne der Nr. 6 Abs. 4 des Vertrages zu verstehen sei.
Diese Auffassung stützt das Berufungsgericht auf den mit der streitigen VertragsbeStimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und insbesondere darauf, daß sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme auf dem Grundstück 614 für den Betrieb der Tankstelle unentbehrliche Einrichtungen, nämlich drei durch Zuleitungen mit den Zapfsäulen verbundene Treibstofftanks, befunden hätten (Bü S. 17/18). Der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vertretenen Meinung, diese Auffassung des Berufungsgerichts sei in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar, weil sie auf der Auslegung eines Formularvertrags beruhe, steht schon entgegen, daß der beim Abschluß des Tankstellenvertrags verwendete Formularvordruck nicht
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auf den hier gegebenen Pall, in dem die Tankstelle bei Vertragsabschluß im wesentlichen auf einem gemieteten Grundstück betrieben wurde, zugeschnitten ist und deshalb nicht schon aus dem Vertrag, sondern erst auf Grund besonderer, außerhalb des Vortrags liegender Umstände entnommen werden konnte, welches Grundstück die Parteien mit dem "in Präge kommenden Grundstück" der Nr. 6 Abs. 4 des Vertrags gemeint haben. Ist aber sontich die Auslegung dieser Vertragsbestimmung nicht frei nachprüfbar, so stellt es einen unzulässigen Angriff gegen die Auslegung und gegen die dieser zu Grunde liegende Würdigung der Beweisaufnahme dar,, wenn die Revision meint, der Ausdruck "in Präge kommendes Grundstück" könne sich neben der Parzelle 614 auf jedes andere Grundstück der Beklagten beziehen, das überhaupt für die Errichtung einer Tankstelle in Betracht komme, insbesondere auf das Nachbargrundstück 101/30. Dasselbe gilt für die weitere Meinung der Revision, die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß der Ausdruck "in Frage kommendes Grundstück" sich auf alle die Grundstücke im grundbuchtechnischen Sinne crstrcclcc, die von der Tankstelle und der mit ihr verbundenen Einrichtungen belegen gewesen seien, überzeugten nicht und es müsse für die Auslegung des in Frage stehenden Ausdrucks, da der Inhalt des Vertrags vom 12. September 1955 keinen Anhaltspunkt biete, der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend sein, der aber nichts davon wisse, daß in einem dez-artigen Fall für die Bestellung einer Tankstellendienstbarkeit jedes Grundstück in Betracht komme, auf dem sich Einrichtungen der Tankstelle befänden.
Die Revision meint weiter, die Unbestimmtheit des Vertragswortlauts gehe noch aus folgender Überlegung hervors. 'Wenn die Beklagte das Grundstück 614 schon zu der Zeit, als auf der Straßenlandparzolle noch die Tankstelle betrieben worden sei, anderweitig hätte nutzen wollen, etwa durch Er-
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richtung eines Wohnhauses, hätte sie die Treibstofftanks auf ein anderes Grundstück verlegen können, etwa auf ihr Nachbargrundstück 101/30 oder auch - mit Zustimmung der Stadt Ki^P - auf die Straßenlandparzelle. Die Klägerin hätte sic hieran nicht hindern können; denn der Vertrag vom 12. September 1955 besage nichts darüber, daß die Beklagte die Treibstoff tank3 auf der Parzelle 614 hätte belassen müssen und sie nicht habe verlegen dürfen. Habe aber die Beklagte diese Möglichkeit der Verlegung gehabt, so entfalle jeder Grund für die Annahme, die Parzelle 614 sei das "in Präge kommende Grundstück" im Sinne der Nr. 6 Abs. 4 de3 Vertrags.
Auch mit dieser Büge'wendet sich die Revision im Ergebnis gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die mit Recht auf die bei Abschluß des Vertrags vom 12. September 1955 gegebenen tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf einen hier nicht vorliegenden Pall abstellt.
Auch soweit die Revision schließlich meint, man müßte, wenn man von der Auffassung des Berufungsgerichts ausgehe, zu dem Ergebnis kommen, die Beklagte habe die Dienstbarkeit an .dem Grundstück zu bestellen, auf dem nunmehr die Treibstoff« tanks lägen, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht mit Recht auf die bei Abschluß des Vertrags vom 12. September 1955 gegebenen Verhältnisse abgestellt hat.
b)	Gegenüber der Verneinung des Wegfalls der Geschäftsgrundlago macht die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe die finanziellen Möglichkeiten der Beklagten, nämlich folgendes außer acht gelassen: Der Ehemann der Beklagten habe sich bei dem Erwerb der Parzelle 614 verpflichtet, das Grundstück innerhalb bestimmter Frist zu bebauen. Hierfür hätte die Beklagte mehr als 600 000 DM aufwenden
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müssen. Diesen Betrag hätte sie aber aus eigenen Mitteln nicht aufbringen können. Sie sei nicht einmal in der Lage gewesen, auf ihren Grundstück nach Abbruch der alten eine neue Tankstelle aus eigenen Mitteln zu errichten. Denn diese hätte für sich allein mindestens 180 000 DM gekostet, wie die Beklagte auf eine nach § 139 ZPO zu stellende richterliche Frage unter Beweis gestellt haben würde. Unter diesen Umständen müsse, gerade die Tatsache, daß die Parteien hach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit rechneten, die Tankstelle auf der Straßenlandparzelle müsse noch während der Vertragszeit abgebrochen werden, zu dem Ergebnis führen, daß beide Parteien bei Vertragsschluß davon ausgegangen seien, die Beklagte werde die erforderlichen Mittel zu dem Aufbau einer neuen Tankstelle und zur Errichtung des fünfgeschossigen Hauses beschaffen können, und daß sie dies zur Geschäftsgrundlage gemacht hätten.
Diese Geschuftsgrundlage sei alsdann damit entfallen, daß der Beklagten die benötigten Geldmittel nicht zur Verfügung gestellt worden seien.
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die finanziellen Möglichkeiten der Beklagten hat das Berufungsgericht keinesv/egs außer acht gelassen, sie vielmehr dahin gewürdigt, daß die Beklagte, da ihr bei Abschluß des Tank-stellenvertrags nicht nur die Verpflichtung zur Errichtung eines fünfgeschossigen Hauses bekannt gewesen sei, sondern sie auch gewußt habe, daß ihr die Straßenlandparzelle aller Wahrscheinlichkeit nach nicht für die ganze Vertragsdauer zur Verfügung stehen werde, sich heute nicht darauf berufen könne, daß sie aus eigenen Mitteln zur vorgeschi’iebenen Bebauung des Grundstücks 614 nicht in der Lage sei; denn dieses Risiko sei sie in Kenntnis ihrer beschränkten Mittel cingegangen (BU S. 15). Hat aber hiernach jedenfalls die Beklagte bei Abschluß des Tankstellenvertrags die
 
Möglichkeit einer Entwicklung, wie sie später eingetreten ist, nämlich das Pehlen eigener Mittel zur Bebauung des Grundstücks 614, vorausgesehen und in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, dann ist für ein Abgehon vom Vertrag unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kein Raum (Urteil des Senats vom 27. Juni 1962,
V ZR 204/60 S. 14 mit weiteren Nachweisen). Damit ist die in diesem Zusammenhang noch erhobene Rüge der Verletzung des § 139 ZPO gegenstandslos. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso diese Vorschrift verletzt sein sollte. Nachdem die Beklagte selbst ihre finanziellen Verpflichtungen vorgetragen hatte (vgl. BU S. 8), konnte das Berufungsgericht ohne weiteres von der Vollständigkeit dieses Vortrags auegehen. Im übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß auch der Geschäftswille der Klägerin darauf aufgebaut gewesen wäre, daß die Beklagte die Bebauung des Grundstücks 614 mit eigenen Mitteln durchführen könne.
Bei diesem Ergebnis kommt es auf die weiteren, sich al3 Hilfsbegründung darstellenden Ausführungen des Berufungsgerichts dahin nicht mehr an, es habe sich der Schwiegersohn der Beklagten zur vollen Finanzierung des Bauprojekts angeboten und es sei nicht die Klägerin, sondern die Beklagte gewesen, welche die Finanzierungsverhandlungen abgebrochen habe. Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die mehrfachen, sich insbesondere mit der Vorschrift des § 3H ZPO befassenden Angriffe der Revision, mit denen diese geltend nacht, in dem Tatbestand des Berufungsurteils seien das Angebot des Schwiegersohns der Beklagten und der Abbruch der Finanzierungoverhandlungen durch diese zu unrecht als unstreitig bezeichnet, und das Berufungsgericht habe den dahingehenden Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands des Berufungsurteils auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansdcht abgelehnt.
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c)	Soweit das Berufungsgericht die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit des Tankstellenvertrags als nicht begründet erachtet, werden von der Revision keine Angriffe erhoben. Die dahingehenden Ausführungen des Berufungsgericht enthalten auch keinen Rechtsirrtura.
3- Die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf dem Grundstück 614.wird vom Berufungsgericht, wie bereits unter 2 a ausgeführt, damit begründet, dieses Grundstück sei das ”in Frage kommende Grundstück” im Sinne der Nr. 6 Abo. 4 des Tankstellenvertrags, wie sich aus dem mit dieser Vertragsbeotimmüng verfolgten wirtschaftlichen Zweck und insbesondere daraus ergebe:*, daß sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf dem Grundstück 614 für den Betrieb der Tankstelle unentbehrliche Einrichtungen, nämlich drei durch Zuleitungen mit den Zapfsäulen verbundene Treibctofftanko, befänden. Der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück 614 auf die Tochter der Beklagten und weiter zu dem Teil auf deren Ehemann und dessen Bruder mißt das Berufungsgericht mit der Begründung keine Bedeutung bei, die Beklagte sei zur Abgabe der Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit passiv legitimiert geblieben, weil sie zur Zeit der Eintragung der Vormerkung noch alleinige Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Einen Hinweis auf den Rang der Dienstbarkeit in der Urteilsformel, wie er von der Klägerin beantragt war, hat das Berufungsgericht nicht für erforderlich gehalten, weil sich der Rang aus der Vorschrift des § 883 Abs. 3 BGB kraft Gesetzes ergebe.
Die Revision rügt demgegenüber in erster Linie, das Ber fungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen,
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daß die einstweilige Verfügung vom 22. I.Iai 1958» auf der die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch beruhe, auf den Widerspruch der Beklagten durch Urteil des Landgerichts vom 22. September 1959 aufgehoben worden sei. Werde aber, so meint die Revision, eine einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden sei, durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben, so erlösche nach § 25 GBO die Vormerkung, und zwar ohne daß es ihrer Löschung im Grundbuch bedürfe. Hieraus zieht die Revision die Folgerung, daß der Übergang des Eigen-tuma an dem Grundstück 614 auf die Tochter der Beklagten, deren Ehemann und dessen Bruder wirksam sei und deshalb die Beklagte für den gegen sie geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung der Eintragung der Dienstbarkeit die Passivlegitimation fehle. Daneben entfalle, so meint die Revision weiter, für die dahingehende Klage das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin bei der gegebenen Sachlage mit der Eintragung sbewilligung der Beklagten nichts erreichen könne.
Der Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen.
Nach § 25 Satz 1 GBO bedarf es zur Löschung einer Vormerkung, die auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 885 BGB) eingetragen wurde, nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Die letztere Voraussetzung ist hier gegeben, weil das die einstweilige Verfügung vom 22, Mai 1958 aufhebende Urteil des Landgerichts vom 22. September 1959 nach § 708 Nr. 5 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden war. In sachlicher Hinsicht besteht die Bedeutung des §25 Satz 1 GBO nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Ansicht, der sich der Senat anschließt, darin, daß die Vormerkung schon durch die vollstreckbare Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erlischt und ihre Löschung deshalb lediglich eine Grundbuchberichtigung darstcllt (RGZ 81, 288, 290; KG KGJ 41, 220, 225; 45, 205,
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207; 46, 200, 206; Güthe/Triebel GBO 6. Aufl. § 25 Anra. 5; Meikel/lmhof/Riedcl, GBO 5« Aufl. § 25 Anm. 1; Henke/Mönch/ Korber, GBO 7. Aufl. § 25 Anm. 1 und 3 c; Thieme GBO 4. Aufl.
§ 25 Anm. 1; Hessc/Saage/Fischer, GBO 4* Aufl. § 25 Anm. 1; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 886 Anm. 6; BGB RGRK 11. Aufl.
§ 886 Anm. 6; Erman, BGB 3. Aufl. § 886 Anm. 4» Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 48 VI 5 in Verb, mit Fußn. 43 S. 163; a.J.I. Planck, BGB 4. Aufl. § 886 Anm. 1 c). In der Revisions-erwiderung wird demgegenüber (ebenso wie bei Planck aaO) auf § 775 Nr. 1 (und damit auch auf § 776) ZPO verwiesen. Nach diesen Vorschriften ist zwar zur Aufhebung der bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregel im Palle der Aufhebung des vollstreckbaren Urteils oder seiner vorläufigen Vollstreckbarkeit durch eine vollstreckbare Entscheidung ein besonderer Aufhebungsakt erforderlich. Zur Bestimmung des Inhalts des § 25 Satz 1 GBO bieten sich aber nicht die Vorschriften der §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO, sondern die der §§ 868 Abs. 1 und 932 Abs, 2 ZPO an, nach denen,' wenn auf Grund eines volle treck-baren Schuldtitels eine Zwangshypothek oder auf Grund eines Arrestbefehls eine Arresthypothek eingetragen wurde, die Aufhebung des vollstreckbaren Schüldtitels oder des Arrestbefehls durch eine vollstreckbare. Entscheidung zur Folge hat, daß der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek erwirbt. Bas Wesen der beiden gesetzlichen Vorschriften besteht somit darin, daß das Gesetz die Rechte des Vollstreckungsgläubi-gero aus der Hypothek in Wegfall bringt, in dem es außerhalb des Grundstücks die Hypothek auf den Eigentümer übergehen läßt. Hat aber die Aufhebung eines Urteils, eines sonstigen Schuldtitels oder eines Arrestbefehls ohne weiteres die Wirkung des Erlöschens des durch die Vollstreckungsmaßregel für den Gläubiger entstandenen Rechts, soweit dieses Recht ein eingetragenes Grundbuchrecht ist, so liegt kein Grund vor, der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung die gleiche Wirkung zu versagen (Güthe/Triebel aaO; vgl. ferner KG KGJ 42, 220, 223; BGB RGRK aaO).
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Da somit die Vormerkung bereits durch die am 22. September 1959 erfolgte Verkündung des die einstweilige Verfügung vom 22. Mai 1958 aufhebenden Urteils des Landgerichts erloschen ist, im Zeitpunkt der Aufhebung der einstweiligen Verfügung aber bereits die Tochter der Beklagten, deren Ehemann und dessen Bruder Eigentümer des Grundstücks 614 waren, konnte die Beklagte von diesem Zeitpunkt ab keine zu dem Vollzug im Grundbuch führende Bewilligung zur Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mehr abgeben. . Diese einmal cingetretene Rechtsfolge konnte dadurch nicht mehr beseitigt, werden, daß nachträglich, nämlich am 28. September 1959 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 22. September 1959 eingestellt und mit Urteil des Oberlandesgerichtc vom 28. Juli I960 die einstweilige Verfügung bestätigt wurde. Der Revision ist deshalb darin beizutreten, daß der gegen die Beklagte gerichteten Klage auf Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dem 3teht die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vertretene Meinung nicht entgegen, es könne das Rechtsschutzbedürfnis deshalb nicht verneint werden, v/eil die Verurteilung der Beklagten für eine etwaige Anfechtung der Veräußerung des Grundstücks 614 durch die Beklagte an ihre Tochter und der teilweisen Y/eiterveräußerung des Grundstücks durch diese nach den Vorschriften des Anfechtungs-geoctses von Bedeutung sei. Denn die hier gegebene Forderung der Klägerin gegen die Beklagte auf Bewilligung der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann, da sie nicht auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist, nicht die Grundlage einer solchen Anfechtung sein (Warneyer/Bohnenberg, AnfG 4. Aufl. § 2 Anm. Ill S. 64).
Auch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte setzt deren vorherige Verurteilung zur Abgabe der beantragten Eintragungsbewilligung nicht voraus.
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Es "bleibt noch zu prüfen, ob der Verneinung de3 Rechts-schutzbedürfnisses nicht die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO cntgegcnstcht, auf die in der Revisionserwiderung abgeotollt wird. Nach dieser Vorschrift hat die nach der Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung der in Streit befangenen Sache auf den Prozeß keinen Einfluß. Die Präge, ob die Vormerkung eines Anspruchs im Grundbuch das Grundstück zu einer im Stroit befangenen Sache in diesem Sinne macht, ist umstritten (bejahend RGZ 27» 237, 239; KG OIG 23, 143; Baumbach/lauterbach, ZPQ 27* Aufl. § 265 Anm. 2 B; Stein/ Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 265 Anm. II .1; verneinend KG OLG 15, 268; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 101 II 1 S. 492). Bei der Beantwortung dieser Präge ist davon auszugehen, daß eine Sache "in Streit befangen" im Sinne des § 265 ZPO nur dann ist, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitima-tion des Klägers oder des Beklagten beruht, wenn also eine solche Berechtigung den unmittelbaren Gegenstand des Rechts-streito bildet (Stein/Jonas/Schönke aaO; Rosenberg aaO). Bei einer Vormerkung ist dies aber, selbst wenn man entsprechend der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Recht vorhandenen Neigung den Begriff der "in Streit befangenen Sache" im Interesse der Prozeßwirtschaftliehkeit weit auslegt (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 1958,
V ZR 59/57, BGHZ 28, 153, 156 mit weiteren Nachweisen), allenfalls der Pall, wenn die Vormerkung selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, also etwa die dingliche Y/irkung der Vormerkung Dritten gegenüber gemäß § 883 in Verbindung mit § 888£6 geltend gemacht wird (so wohl RGZ 27, 237, 239 und OLG 23, 143)j nicht aber auch dann, wenn wie hier (und auch in der Entscheidung OLG 15, 268) lediglich der durch die Vormerkung gesicherte ochuldrochtliche Anspruch gegen den persönlichen Schuldner erhoben wird. Die Erhebung einer solchen Klage macht das Grundstück, auf dem die Vormerkung lastet, nicht streitbe-
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fangen, da die Legitimation den Beklagten auf dem schuldrechtlichen Anspruch und nicht auf der Vormerkung beruht (Rosenberg aaO).
Da somit die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht aufrecht erhalten werden kann, die Klage vielmehr insoweit zur Abweisung reif ist, kommt es auf die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision nicht mehr an.
4. Das angcfochtene Urteil war daher auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verurteilt wurde. In diesem Umfang war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuv/eisen,und zwar mit der Maßgabe, daß' die Klage unzulässig ist. Im übrigen war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.
Dr. Tasche	Pr»	Augustin	.	Pr.	Freitag
 Pr. Mattem	Offterdinger