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BGH · V ZR 236/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 236/93

KO § 24 Die Wirkung des § 24 KO erfaßt nicht den Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Eigentums, Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Die Wirkung des § 24 KO beschränkt sich auf die Durchsetzbarkeit des Übereignungsanspruchs; sie erfaßt nicht den Anspruch auf lastenfreie Übertragung. Die Erfüllung des Anspruchs auf lastenfreie Übertragung ist vom Konkursverwalter abgelehnt worden (§ 17 KO).

Zitierte Normen: § 894 BGB § 24 KO § 326 BGB § 97 ZPO
BGB22KOAnspruchOberlandesgerichtsÜbertragungCelleRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: nein BGHZ:	nein
BGHR:	j a
KO § 24
Die Wirkung des § 24 KO erfaßt nicht den Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Eigentums,
BGH, Besohl, v. 22. September 1994 - V ZR 236/93 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 236/93	BESCHLUSS
vom 22. September 1994
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 1993 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Auflassungsvormerkung ergibt sich aus § 894 BGB. Die Wirkung des § 24 KO beschränkt sich auf die Durchsetzbarkeit des Übereignungsanspruchs; sie erfaßt nicht den Anspruch auf lastenfreie Übertragung. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (VersR 1982, 250 f) an.
Die Erfüllung des Anspruchs auf lastenfreie Übertragung ist vom Konkursverwalter abgelehnt worden (§ 17 KO). Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Eigentumsübertragung, belastet mit den Grundpfandrechten, ist nach § 326 BGB erloschen, weil die Beklagten die Erfüllung dieses Anspruchs endgültig verweigert haben.
3
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM
Hagen	Lambert-Lang	Tropf
 Schneider	Krüger