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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Freitag, Offterdinger und Br. Grell für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieson, dem auch dio Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird. Die Beklagten übernahmen ferner den das verkaufte Anwesen einschließlich der beiden nicht mitverkauften Grundstücke betreffenden lastonauo-gleich, der sich nach einer Auskunft des Finanzamts vom 17. Juli 1958 sei nichtig, weil eine Einigung über den Kaufpreis nicht bestanden habe und die von den Beklagten übernommene Verpflichtung zur Mitarbeit auf dem Anwesen (das der Kläger mit dem von den Beklagten erhaltenen Kaufpreis erwerben wollte) nicht beurkundet worden sei, hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das Anv/esen Haus Nr. stücke Plan Nr. 31H und 3203, zu räumen und an den Kläger herauszugeben Zug um Zug gegen Bück-zahlung eines Betrags von 15 000 UM, abzüglich einer angemessenen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung für die Nutzung des Anwesens durch die Beklagten seit 20. Sie haben sich darauf berufen, daß der -beurkundete Kaufpreis von 15 000 IM vereinbart worden sei; von ihrer Mithilfe auf dem Anwesen habe der Kläger nur in dem Sinne gesprochen, daß sie dafür seine Maschinen, mit-benutzen könnten. Bs hat lediglich von dem Abzug einer Nutzung3entSchädigung abgesehen, weil diese durch die Zinsenschuld des Klägers ausgeglichen sei. 1. ^as Berufungsgericht stellt auf Grund der eigenen Erklärungen des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit und in dom Genehmigungsverfahren vor dem Bauerngericht, die es übei’dieo durch die Beweisaufnahme vor dem Landgericht als bestätigt erachtet, fest, daß die Parteien sich über einen Was die von dem Kläger behauptete Verpflichtung der Beklagten zur Mithilfe auf dem Anwesen anbetrifft, so ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Kläger habe zwar durch die Zeugen "Damit sei aber, so führt das Berufungsgericht aus, nicht bewiesen, daß diese Mithilfe zur Zeit der Beurkundung am 15- Juli 1958 von den Parteien als Teil der Gegenleistung der Beklagten für die Überlassung des Anv/esens des Klägers betrachtet worden sei und nicht, wie die Beklagten behaupten, als Bedingung des Klägers für die von ihm zugesagte leihweise Überlassung seiner Maschinen. Sie macht dem Berufungsgericht jedoch zu dem Vorwurf, es habe nicht geprüft, ob die Beklagten den Klager nicht zu dem von ihnen angeregten Vorgehen (der Beurkundung eines geringeren als des vereinbarten Kaufpx-eiscs) mit dem Vorsatz bestimmt hätten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ein solcher Schadensersatzanspruch wäre hier dann gegeben, wenn die Beklagten den Kläger zu der Beurkundung eines niedrigeren als dos tatsächlich vereinbarten Kaufpreises in der Absicht bestimmt hätten, sich später darauf zu berufen, daß sie nach § 4 Grundstücko-preisVO nur den beurkundeten Kaufpreis zu bezahlen hätten. Juli 1962 von Bedeutung sein, die beklagte Ehefrau habe schon am Tag nach der Beurkundung des Kaufvertrags geäußert, dem Kläger hätten sie "schon in den Schuh neingeholfen, daß er protokolliert". 3. Bie Revision greift auch mit Erfolg die Auffassung dos Berufungsgerichts an, es sei nicht bewiesen, daß die in Frage stehende Mithilfe der Beklagten zur Zeit der Beurkundung am 15. Juli 1958 von den Parteien als Teil der Gegenleistung der Beklagten für die Überlassung des Anwesens des Klägers betrachtet worden sei. Bas Berufungsgericht hat hierbei, wie die Revision mit Recht rügt, die eigene Erklärung des beklagten Ehemannes vor dem Bauerngericht am 23. Juli 1962 auch Bezug genommen hat, außer Betracht gelassen, der Kaufpreis sei auch deshalb so niedrig festgesetzt worden, weil der Kläger mit den Beklagten (auf dem Anwesen habe v/eiterwirtschaften wollen.

BeurkundungBerufungsgerichtBrKlägerAnwesenKaufpreisRevision

Volltext der Entscheidung

V_ZR_236/62
Verkündet am 28. Oktober 1964 Symal3.a, Ju3tizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2186 044
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dos Landwirts Johann „ Kreis
 in
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Haus Nr.
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prosoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	den Landwirt Matthias W
2.	dessen Ehefrau Maria W
beide in	Kreis
, Haus Hr. p, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozcßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Freitag, Offterdinger und Br. Grell für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 7. August 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieson, dem auch dio Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
*;•
Tatbestand:
Uor ledige Kläger, ein Bruder der beklagten Ehefrau, verkaufte in notarieller Urkunde vom 15. Juli 1958 unter gleichzeitiger Erklärung der Auflassung sein landwirtschaftliches Anwesen Haus Nr. in	eit	Aus-
nahme der Grundstücke Plan Nr. 31H und 3203 an die Beklagten. Mitverkauft wurden ein Heuaufzug und eine Urcsch-maschinc. Uer nach der notariellen Urkunde sofort zur Zahlung fällige Kaufpreis von 15 000 UM war in Höhe von 12 000 UM schon früher bezahlt worden. Die restlichen 3 000 um wurden am 20. Juli 1958 bezahlt. Die Beklagten übernahmen ferner den das verkaufte Anwesen einschließlich der beiden nicht mitverkauften Grundstücke betreffenden lastonauo-gleich, der sich nach einer Auskunft des Finanzamts vom 17. Juli 1959 für den 15* Juli 1958 auf 582,35 UM belief 0
Mit der Behauptung, der Kaufvertrag vom 15. Juli 1958 sei nichtig, weil eine Einigung über den Kaufpreis nicht bestanden habe und die von den Beklagten übernommene Verpflichtung zur Mitarbeit auf dem Anwesen (das der Kläger mit dem von den Beklagten erhaltenen Kaufpreis erwerben wollte) nicht beurkundet worden sei, hat der Kläger beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen, das Anv/esen Haus
 Nr.
in PI
mit Ausnahme der Grund-
stücke Plan Nr. 31H und 3203, zu räumen und an den Kläger herauszugeben Zug um Zug gegen Bück-zahlung eines Betrags von 15 000 UM, abzüglich einer angemessenen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung für die Nutzung des Anwesens durch die Beklagten seit 20. Mai 1958,
 
hilfsweise,
 die Beklagten v/eiter zu verurteilen, in die Rückgängigmachung der in der Urkunde vom 15• Juli 1958
erklärten Auflassung einzuwilligen.
“Oie Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben sich darauf berufen, daß der -beurkundete Kaufpreis von 15 000 IM vereinbart worden sei; von ihrer Mithilfe auf dem Anwesen	habe	der	Kläger	nur
 in dem Sinne gesprochen, daß sie dafür seine Maschinen, mit-benutzen könnten.
Uas Landgericht hat beiden Klageanträgen stattgegeben.
Bs hat lediglich von dem Abzug einer Nutzung3entSchädigung abgesehen, weil diese durch die Zinsenschuld des Klägers ausgeglichen sei.
7)as Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1.	^as Berufungsgericht stellt auf Grund der eigenen Erklärungen des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit und in dom Genehmigungsverfahren vor dem Bauerngericht, die es übei’dieo durch die Beweisaufnahme vor dem Landgericht als bestätigt erachtet, fest, daß die Parteien sich über einen
 
Kaufpreis von 30 000 2 * * * * 7)M einig gewesen seien und einen geringeren Kaufpreis nur deshalb hätten beurkunden lassen, um den wirklich vereinbarten Kaufpreis zur Ersparung höherer Gebühren und einer höheren Grund erv/erb st euer zu verdecken. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß nach der Vorschrift des § 4 der Grundstückspreisvorordnung vom 7- Juli 1942, die nach § 2 Nr. 1 der Verordnung PR Nr. 75/52 vom 28. November 1952 für solche bebaute Grundstücke, die ganz oder teilweise den Zwecken eines landwirtschaftlichen Betriebs oder sonst landwirtschaftlichen Zwecken dienen, in Geltung geblieben sei, der beurkundete Kaufpreis von 15 000 DM als vereinbart gelte.
Was die von dem Kläger behauptete Verpflichtung der Beklagten zur Mithilfe auf dem Anwesen anbetrifft, so ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Kläger habe zwar durch die Zeugen
(oder	bewiesen,	daß die Beklagten ihm bei den im
 April 1958 geführten Verhandlungen ihre Mithilfe zugesagt hätten. "Damit sei aber, so führt das Berufungsgericht aus, nicht bewiesen, daß diese Mithilfe zur Zeit der Beurkundung am 15- Juli 1958 von den Parteien als Teil der Gegenleistung der Beklagten für die Überlassung des Anv/esens des Klägers betrachtet worden sei und nicht, wie die Beklagten behaupten, als Bedingung des Klägers für die von ihm zugesagte leihweise Überlassung seiner Maschinen.
2.	"Die von dem Berufungsgericht aus seinen Feststel-
lungen gezogene Schlußfolgerung, es gelte nach § 4 Grundstücks-
preisVO in der Fassung der .Verordnung PR Nr. 75/52 vom 28. November 1952 der in d<£f Urkunde vom 15- Juli 1958
niedergclcgtc Kaufpreis von 15 000 UM als vereinbart, ist mit Rücksicht darauf, daß die durch § 186 Abs. 1 Nr. 65 BBauG
erfolgte Aufhebung der Grundstückspreisverordnung keine rückwirkende Kraft hat (Urteil des Senats vom 8. Februar 1961,
 
V ZR 118/59, LM § 4 Preisüberv/VO Nr. 11 = mR 1961/401) frei von Rechtsirrtum. Das wird von der Revision auch nicht angegriffen. Sie macht dem Berufungsgericht jedoch zu dem Vorwurf, es habe nicht geprüft, ob die Beklagten den Klager nicht zu dem von ihnen angeregten Vorgehen (der Beurkundung eines geringeren als des vereinbarten Kaufpx-eiscs) mit dem Vorsatz bestimmt hätten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die Rüge ist begründet. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. April 1959, V ZR 159/57, LM § 4 PrcisUberwVO Nr. 8 = NJW 1959, 1319), auf welche die Revision sich auch bezieht, wird im Palle einer durch unerlaubte Handlung des Käufers erzielten Abschlußbereitschaft des Verkäufers durch die Vorschrift des § 4 GrundstückspreisVO ein auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags lautender Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen. Ein solcher Schadensersatzanspruch wäre hier dann gegeben, wenn die Beklagten den Kläger zu der Beurkundung eines niedrigeren als dos tatsächlich vereinbarten Kaufpreises in der Absicht bestimmt hätten, sich später darauf zu berufen, daß sie nach § 4 Grundstücko-preisVO nur den beurkundeten Kaufpreis zu bezahlen hätten.
Der Revision ist darin beizutreten, daß sich eine solche Absicht aus der Aussage der Zeugin	ergeben	kann,	der
 Vorschlag zur unrichtigen Beurkundung des Kaufpreises sei von dem beklagten Ehemann ausgegangen, der Kläger habe sich zunächst mit dem Hinweis, daß dies strafbar sei, geweigert, hierbei mitzuwirken und der beklagte Ehemann habe diese Bedenken des Klägers mit dem Bemerken zerstreut, es werde bestimmt nichts aufkommen und ; er werde dem Kläger eine solche Sicherheit geben, daß überhaupt nichts passieren könne. In diesem Zusammenhang kann auch, wie der Revision weiter zu folgen ist, der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten
 
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in ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 1962 von Bedeutung sein, die beklagte Ehefrau habe schon am Tag nach der Beurkundung des Kaufvertrags geäußert, dem Kläger hätten sie "schon in den Schuh neingeholfen, daß er protokolliert".
Ohne eine weitere tatrichterliche Würdigung kann deshalb ein Schadensersatzanspruch ::dos Klägers auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags nicht ausgeschlossen werden. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der gestellten Anträge bestehen, wie der Revision zuzugeben ist, nicht. Ba die Beklagten noch nicht als Eigentümer des gekauften Anv/esens eingetragen sind, wäre der Antrag auf die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Rückgängigmachung der Auflassung zu richten. Biesen Antrag hat aber der Kläger gestellt. Er ist zwar nur als Hilfsantrag bezeichnet. Der Kläger hat jedoch in der Berufungsbeantwortung mit näherer'Begründung dargetan, daß damit nicht ein echter Hilfsantrag, sondern ein zusätzlicher Antrag gemeint ist. Bios ergibt sich auch schon daraus, daß mit dom Antrag eine weitere Verurteilung der Beklagten begehrt wird.
3.	Bie Revision greift auch mit Erfolg die Auffassung dos Berufungsgerichts an, es sei nicht bewiesen, daß die in Frage stehende Mithilfe der Beklagten zur Zeit der Beurkundung am 15. Juli 1958 von den Parteien als Teil der Gegenleistung der Beklagten für die Überlassung des Anwesens des Klägers betrachtet worden sei. Bas Berufungsgericht hat hierbei, wie die Revision mit Recht rügt, die eigene Erklärung des beklagten Ehemannes vor dem Bauerngericht am 23. Juli 1959, auf die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 2$. Juli 1962 auch Bezug genommen hat, außer Betracht gelassen, der Kaufpreis sei auch deshalb so niedrig festgesetzt worden, weil der Kläger mit den Beklagten (auf dem Anwesen
 habe v/eiterwirtschaften wollen. Wenn auch der Revision darin nicht beigotroten werden kann, hieraus gehe einwandfrei und
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unmißverständlich hervor, daß die Zusammenarbeit mit. der lcihv/oisen Überlassung von Maschinen nichts zu tun gehabt habe, so konnte das Berufungsgericht die in Frage stehende Erklärung des beklagten Ehemannes doch nicht ohne Verletzung des § 286 ZPO ungev/ürdigt lassen«
4.	Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war«
Dr. Augußtin	Dr« Piepenbrock	Ur.	Freitag	j
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Offterdinger	Ur« Grell	j
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