Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Juni 1990 und deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 1. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht Dresden durch Urteil vom 29. September 1990 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Revision eingelegt und zugleich Befreiung von den Folgen der Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Die Revision und der Antrag auf Befreiung von den Versäumnisfolgen sind unzulässig. Juli 1990 ergangene Berufungsurteile der Bezirksgerichte waren auch dann nicht anfechtbar, wenn sie, wie hier, noch keinen Monat - die Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs.4 DDR-ZPO - zurücklagen. Die von der Beklagten eingelegte Revision war somit unstatthaft und ist dies auch nach Beitritt der DDR am 3. b) Der Antrag auf Befreiung von den Folgen der Versäumung der Revisionsfrist (§ 70 DDR-ZPO), der nach den allgemeinen Maßgaben Nr. 28 g und i (Abschn.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 235/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit WII 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Senats des Bezirksgerichts Dresden vom 29. Juni 1990 und deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Streitwert: 2.000 DM G r ii n d e___________________: 1. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht Dresden durch Urteil vom 29. Juni 1990 zu dem Nachteil der Beklagten festgestellt, daß dieser Eigentümer eines Wochenendhauses ist. Das Urteil wurde der Beklagten jedenfalls bis 27. Juli 1990 zugestellt. Mit einem an das Oberste Gericht der ehemaligen DDR gerichteten, dort am 24. September 1990 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Revision eingelegt und zugleich Befreiung von den Folgen der Versäumung der Revisionsfrist beantragt. 3 2. Die Revision und der Antrag auf Befreiung von den Versäumnisfolgen sind unzulässig. a) Vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl DDR I S. 547) am 1. Juli 1990 ergangene Berufungsurteile der Bezirksgerichte waren auch dann nicht anfechtbar, wenn sie, wie hier, noch keinen Monat - die Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs. 4 DDR-ZPO - zurücklagen. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 des Gesetzes, wonach vorher anhängig gewordene Verfahren nach den neuen Bestimmungen "weiterzuführen" waren, was voraussetzte, daß sie noch keinen rechtskräftigen Abschluß gefunden hatten. Die von der Beklagten eingelegte Revision war somit unstatthaft und ist dies auch nach Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 geblieben. Das beim Obersten Gericht der ehemaligen DDR angestrengte Verfahren ist nämlich in der Lage, zu der es sich im Beitrittszeitpunkt befand, auf den Bundesgerichtshof übergegangen (Maßgabe y Abs. 2 zu dem Gerichtsverfassungsgesetz; Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1 des Einigungsver-trags; BGH Beschl. v. 18. Dezember 1990, VI ZR 319/90, WM 1991, 115; Senatsbeschlüsse v. 24. Januar 1991, V ZR 219/90 und V ZB 17/90, v. 27. Februar 1991, V ZR 221/90) . b) Der Antrag auf Befreiung von den Folgen der Versäumung der Revisionsfrist (§ 70 DDR-ZPO), der nach den allgemeinen Maßgaben Nr. 28 g und i (Abschn. III aaO) als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behandeln ist, ist ebenfalls unzulässig. Da die Zivilpro- 4 zeßordnung der ehemaligen DDR gegen Berufungsurteile der Bezirksgerichte aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 keine Revision vorsah, fehlte es auch an der gesetzlichen Bestimmung einer Frist zur Einlegung des Rechtsmittels. Jedenfalls ist ein Rechtsschutzinteresse für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verneinen, wenn das Rechtsmittel, dessen Weiterverfolgung das Gesuch dient, nicht bloß aus einzelnen Gründen unzulässig (vgl. BGHZ 8, 284 ff), sondern, wie hier, überhaupt nicht vorgesehen, also unstatthaft ist. 3. Die Revision und das Wiederaufnahmegesuch sind somit nach §§ 554 a, 238 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge der §§ 97, 238 Abs. 4 ZPO zu verwerfen. Der Senat hat jedoch von der Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG Gebrauch gemacht, Gerichtskosten nicht zu erheben. Hagen Wenzel Vogt Tropf Lambert-Lang