Rechtssatzs Ist eine mit einer Löschungsvormerkung nach § 1179 3GB belastete Eigentümergrundschuld im Zeitpunkt des Zuschlags in der Zwangsversteigerung noch nicht gelöscht, so hat der durch die Löschungsvoimorkung begünstigte Grundpfandrechtsglaubiger beim Vorhandensein von Zwischenrechten, auch wenn diese nicht durch eine LöschungsvorraerLung begünstigt sind, nur insoweit Anspruch auf den auf die Eigentümc-rgrundschuld entfallenden Erlösanteil, als er auch bei vor dem Zuschlag durchgeführter Löschung der Eigentümergrundschuld zu dem Zuge gekommen Das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, Schuldnerin Grundschuld den für die daß bei dem am 20. Mai 1955 an die Gemeinabgetretenen Teilbetrag von 6 000 ZU der ITr. 5 bereits im Zeitpunkt des Zuschlags eine Grundschuld der Klägerin vorgemerkten löachungs- anspruch audlöscnde Vereinigung der Grundschuld mit dem Eigentum in jeiner Person eingetreten war, und ist auch bei dieser Unterstellung zu einer Bestätigung des die Klage abweisenden 'Urteils des Landgerichts gekommen. Ha|ch dem Zuschlagsbeschluß sind sämtliche eingetragenen Rechte und demit auch die Löschungsvormerkung erloschene Das Erlöschen ist jedoch nur mit der Maßgabe erfolgt, laß an die Stelle des Grundstücks als Surrogat der Yerst sigerungserlös getreten ist und an diesem die erloschenen Hechte und die früheren Hechtsbeziehungen fortdauerten, soweit dies nicht deshalb ausgeschlossen war, daß nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Hechte und Hechtsbeziehungen bildete (Urteil des Senats vom 26,6,1957,T ZR 191/55 * JZ 1957, 623 mit weiteren Nachweisen). In Anwendung dieses Grundsatzes ist deshalb mit dem durch denj Zuschlag erfolgten Erlöschen der LÖschungsvor-merkung n:.cht auch der Anspruch des Vormerkungsberechtigten untergegangen. Sr geht jetzt nur nicht mehr auf Zustimmung zur Löschung der Sigentümergrundschuld, sondern dahin, daß der bisherige Grundstückseigentümer den auf die Eigentümer-grundschvfj-d entfallenden und demit an sich ihm zustehenden Dies ist unbestritten, wenn das Grund] jfondrecht, zu dessen Gunsten die Löschungsvormer-I:ung besteht, im Hang unmittelbar nach dem mit der Löschungsvormerkung belasteten, zur Sigentümergrundschuld gewordenen Grundpfandrecht steht. Der Vormerkungsberechtigte ist damit ' so gestellt, wie wenn die Bigentümergrundschuld bereits im Zeitpunkt!des Zuschlags gelöscht gewesen wäre. Da I Schrifttum bestritten und auch vom Heichsgericht nicht einheitlich entschieden ist jedoch die Erage, wie zu verfahrenjist, wenn, wie hier, zwischen den beiden Grund-pfandrech^en weitere, und zwar nicht mit einer Löschungs- Es wird einmal die Auffassung vjertreten, dem vormerkungsberechtigten Grundpfandrecht stehe an dem auf die Eigentlfcnergrundschuld entfallendenj Versteigerungserlös nur dann etwas zu, wenn es auchj bei der vor dem Zuschlag erfolgten Löschung der Eigentümjergrundschuld zu dem Zuge gekommen wäre, wobei wiederum Streit darüber besteht, ob.die nicht mit einer LÖschungsvor aerkung ausgestatteten Zwischenrechte aufrücken, also aus dem auf die Eigentümergrundschuld entfallenden ErLösanteil zunächst zu befriedigen sind, oder ob die Zwisc ienrechte nicht aufrücken und damit der bei ei- Hach der anderen Auffassung steht der auf die EigeitUmcrgrundschuld entfallende Erlösanteil Lchtigung der Zwischenrechte und ohne Abzug ier Zwischenrechte dem Gläubiger des vormer-kungsbeiechtLgten Grundpfendrechts zu, so daß er so zu befriedigen ist, wie wenn sein Grundpfandrecht im Song unmittelbar auf das zur Eigentümergrundschuld gewordene Grundpfendrepht'folgen würde. Bas Berufungsgericht hat sich der vom Reichsgericht in RGZ 84, 73, 83, 84 und 125, 135, 136, 137 vertretenen Auffassung aigeschlossen, nach welcher der Löschungsanspruch nur ein Recht auf Überlassung des Betrags des auf die Eigen-tümergrundsc iuld entfallenden Erlösanteils gibt, der nach Berücksichtigung der Zwisclicnrechte übrig bleibt, und nicht das weitergeiende Recht auf Rangrückljritt oder Abtretung der EigontÜmergrmdschuld. des VersteigerungserlÖses einem mit einer LöschungsVormerkung geschützten Grundpfandrecht mehr zuzuteilen, als es erhalten vürds, wenn die Bigentümergrundschuld bereits vor dem Zuschlag gelöscht worden wäre (ebenso Palandt BGB 16. 5 a und 6) dem Teilungsplan nicht widersproebe n haben undideshalb nur zu entscheiden ist, ob der Widerspruch der Klägea’in gegen die Zuteilung des auf die Eigentümer gr und-schuld entfallenden Erlösanteils an die Gemeinschuldnerin begründet ist, bedarf es nicht mehr der Entscheidung der Präge, ob |der auf die Eigenttimergrundschuld entfallende Erlösenteil Jauf die Zv/ischenberechtigten und den Vormerkungs- Diel Revision beruft sich demgegenüber auf die vom Reichsgerilcht in RGZ 127, 282, 285 vertretene, vom Berufungsgericht abgelehnte Auffassung, in dem dieser Entscheidung zu Grunde Liegenden Pall waren allerdings keine Zwischenrechte, sondern mehrere Rechte vorhanden, die mit dem durch Der Löschungsanspruch habe zwar, wenn e{r vor der Zwangsversteigerung erfüllt und die Eigentümergrmdschuld pflichtgemäß gelöscht worden wäre, notwendig dazu führen müssen, daß alle im Rang gleichstehenden Rechts von dem Wegfall der Eigentümergrundschuld Nutzen gezogen hätten. Romme es aber nicht zur Löschung der Eigentumargrundschuld, weil diese vorher durch den Zuschlag erloschen sei, so stehe nur noch der schuldrechtliche, zufolge der Vormerkung auch bei der Erlösverteilung zu beachtende Anspruch des Vormerkungsberechtigten gegen den Eigentümer in Präge, daß dieser seinen Anspruch auf den Erlös nicht zu dem Nachteil des Vormerkungsberechtigten geltend machje. Rechte mit ihm gleichen Rang haben, könnte man mit der Revisionserw|lderung der Ansicht sein, daß die Entscheidung des Reichsgerichts auf den vorliegenden Pall, in dem die andern Recht|e mit dem begünstigten Recht nicht gleichen Rang haben, Sondern im Rang zwischen diesem und der Eigen-tümerßrundscjiuld stehen, überhaupt nicht zutrifft. die Begründmg der Entscheidung des Reichsgerichts auch auf den Fall, zu trifft, daß Zwischenrechte vorhanden sind. Soweit aus der Begründung c'er Entscheidung des Reichsgerichts jedoch zu entnehmen ist, daß das begünstigte Recht auch ohne Rücksicht auf Zwischenrechte aus dem auf die Eigentümergrund-schuld entfallenden Erlösanteil zu befriedigen ist, vermag der Senat mit dem Berufungsgericht der Entscheidung des Reichsgerichts nicht beizutreten, da das Reichsgericht hierdurch nicht nur, wie bereits ausgeführt, dem durch eine LÖschungsVormerkung geschützten Recht mehr zuteilen würde, als es erhalten würde, wenn das auf Orund der Löschungsvormerkung zu löschende Recht vor dem Zuschlag gelöscht worden wäre, sondern darüber hinaus im Ergebnis das begünstigte Es steht zwar r ichte im Wege, daß der Eigentümer und .der vormerkungsbeginstigte Grundpfandrechtsgläubiger mit Rücksicht auf das Vorhandensein von Zwischenrechten vereinbaren, daß der Eigenttmer in der Zwangsversteigerung an den auf die Eigentümer* rundsehuld entfallenden Erlösanteil solange nicht teilnehmc, bis das begünstigte Recht voll gedeckt ist. Eine solche Vereinbarung wäre aber eine besondere schuldrechtliehe Abrede, die mit dem durch die Löschungsvormerkung des § 1179 BGB gesicherten Anspruch nicht identisch ist, in ihm auch nicht enthalten ist, sondern neben ihm einhergeht. Solche ergeben sich aber weder aus dem beiderseitigen Parteivorbringen noch aus den Ausführungen Cev Revision, Der Meinung der Revision, jede Vereinbarung eines durch eine Vormerkung nach § 1179 BGB zu sichernden LÖschungsanspruchs habe den von der Revision behaupteten weiteren Inhalt (ebenso Steiner/Riedel aaO), vermag sich der $enat mit dem Berufungsgericht nicht anzuschließen<■ auf die Eigentümergrundschuld entfallenden ErlösantejJl so viel dem begünstigten Hecht zu überlassen, wie dieses bei vor dem Zuschlag durchgeführter Löschung zu beanspruchen hat (Roche HjW 1956, 1826 unter Ablehnung der gegenteiligen, im wesentlichen mit der Meinung der Revision übereinstimmenden Auffassung von Räbel aaO). Diel Auslegung des dem LöschungsanBpruch der Klägerin zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags durch das Berufungsgericht dahin, daß er nur den Löschungsanspruch zu dem Gegenstand hatte, enthal-^.
Für das N ach s ch lag ew er kl Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? BGB § 1179
Rechtssatzs Ist eine mit einer Löschungsvormerkung nach § 1179 3GB belastete Eigentümergrundschuld im Zeitpunkt des Zuschlags in der Zwangsversteigerung noch nicht gelöscht, so hat der durch die Löschungsvoimorkung begünstigte Grundpfandrechtsglaubiger beim Vorhandensein von Zwischenrechten, auch wenn diese nicht durch eine LöschungsvorraerLung begünstigt sind, nur insoweit Anspruch auf den auf die Eigentümc-rgrundschuld entfallenden Erlösanteil, als er auch bei vor dem Zuschlag durchgeführter Löschung der Eigentümergrundschuld zu dem Zuge gekommen
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Aktenzeichen? V ZR 235/56 Urteil des BGH v« 23. Oktober 1957
I. IG Hamburg
II. OLG Hamburg
V ZR 235/56
Verkünd et am 23. Oktobfer 1957
J ust iaob er s ekr et är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
j: m
.amen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Aktiengesellschaft in Firma Hypotheken-
und Kechselb^nk, vertreten durch ihren Vorstandf Direktor
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevojlmächtigters Rechtsanwalt
gegen
den Dr. Joachim HQBMjjgtH» Neue
als Konkursverwalter über das Vermögen der Frau Gretchen ZJBfc
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevolllmächtigters Rechtsanwalt
2i
hat der V liehe Verlian des Senatsprä Schuster. Dr
vilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-dlung vom 23. Oktober 1957 unter Mitwirkung äbidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Oecbßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Freitag
für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Ob er land es-gerioht3 au Hamburg vom 31.- Juli 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. *
Von Rechts wegen
Tatbestand*
Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der Fraii. Gr et eben 200. Das im Grundbuch von
Band 43 Blatt eingetragene Grundstück der Gerneinschuldnerin wurde zwangsversteigert und am 2, August 1953 zugeschlagen. Die Verteilung des Erlöses erfolgte gemäß) Teilungsplan vom 11. Hovember 1955. In diesem Zeitpurjkt waren in der Abteilung indes Grundbuchs mit folgendem Bang eingetragen* . .
Br. 5i !
\
6 000 Hl Grundschuld für die H| Spareaase von 1827»
Br. 5 b? 6 000 DM Eigentümergrundschuld,
Br» 5 4* 8 000 IM Grundschuld für Gustav H. Ha4fc?
Br, 6“| fO 000 DM Grundschuld für die Kommanditgesellschaft in Fa. BeflBB & Co.»
Br. 7: ! 30 000 DM Grundsdhuld für die Klägerin.
Die Grundschulden Br. 5, 5b und 5a bildeten ursprünglich eine Grundschuld von 20 000 IM für die Spar-
eas se von 1827. Davon hatte die Gläubigerin am 6. Mai 1955 einen Teilbetrag von 8 000 DM (Br. 5 a) mit Bang nach dem Best an den Gläubiger Ha0l abgetreten. Weitere 6 000 DM (Br. 5 b) trat sie mit Urkunde vom 20. Mai 1955 mit Bang nach dem Best[an die Gemeinschuldnerin ab, da die der Grundschuld zu Grunde liegende Forderung in dieser Höhe durch die Gemeinschuldn^rin getilgt war. Die Abtretung wurde erst am 9. Hovember 1^55 im Grundbuch eingetragen.
Für di$ Grundschuld der Klägerin (Br. 7) war eine Lcscbimgsvormirkung nach § 1179 BGB zu Lasten der ursprünglichen Grundsti'uld der Spareasse von 1827 in Höhe
von 20 000 Iü| eingetragen.
Nacjh dem Zuschlagsbeschluß sind sämtliche eingetragenen Rechtd erloschen.
Nach dem Teilungsplan entfielen von dem 15 400 DES» einschließlich Zinsen 15 572,82 DU (Blatt 3 GA) betragenden Versteigerungserlös auf die Eigenttimergrundschuld (Nr. 5 b), deren Betrag sich einschließlich Zinsen auf 6 193,58 M (Blatt 9 GA), belief, noch 6 097,77 TM.
Dae| Vollstreckungsgericht hat diesen Betrag der Gemeinschuld nerin zu Händen des beklagten Konkursverwalters zugeteilt, die Anmeldung des Betrags durch die Klägerin als Widerspruch hiergegen angesehen und die Hinterlegung des Betrags aqgeordn«'b *
Diel Klägerin ist der Meinung, der hinterlegte Betrag stehe ihr zu, da materiell bereits vor dem Zuschlag eine Vereinigung vor. Eigentum und Grundschuld in einqr Person stattgefunden habe und sich daher ihr Lösclmngsanspruch an dem Versteiger|ungserlös fortsetze.
Siel hat deshalb beantragt.
1
den Y/idersprüch gegen den.Teilungsplan, des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 11«, November 1955 in der Zwangsversteigerungssache ides in Hamburg-HlMBHHHBl, Df^B^straße, gelegenen, im Grundbuch von Bd. 43 Bl. auf den Namen der Ehefrau
Gretchcn Dorette ZfBi eingetragenen Grundstücks - Aktenzeichen 7 K 31/54 - für begründet zu erklären,
2. gemäß § 380 ZPO anzuordnen, daß der vom Amtsge-
i
Iricht Homburg-Y/andsbek zu obiger Sache hinter-
i
legte Betrag von 6 097,77 IW an sie auszuzahlen ist.
i
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Anspruch auf dpn hinterlegten Betrag zu» da der Versteigerungserlös, wenn jiie Eigenttimergrundschuld entsprechend der Xiöschungsvormerkung der Klägerin gelöscht worden wäre, nicht einmal zur Befriedigung aller Zwisphenberechtigten ausgereicht jiätte.
Die Kläge blieb in den Yonitfstanzen ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die' Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Klägerin
unterstellt, Schuldnerin Grundschuld den für die
daß bei dem am 20. Mai 1955 an die Gemeinabgetretenen Teilbetrag von 6 000 ZU der ITr. 5 bereits im Zeitpunkt des Zuschlags eine Grundschuld der Klägerin vorgemerkten löachungs-
i
anspruch audlöscnde Vereinigung der Grundschuld mit dem Eigentum in jeiner Person eingetreten war, und ist auch bei dieser Unterstellung zu einer Bestätigung des die Klage abweisenden 'Urteils des Landgerichts gekommen. •
Die keinen Rech-
et Scheidung des Berufungsgerichts enxnaix .1 sirrtum.
Ha|ch dem Zuschlagsbeschluß sind sämtliche eingetragenen Rechte und demit auch die Löschungsvormerkung erloschene Das Erlöschen ist jedoch nur mit der Maßgabe erfolgt, laß an die Stelle des Grundstücks als Surrogat der Yerst sigerungserlös getreten ist und an diesem die erloschenen Hechte und die früheren Hechtsbeziehungen fortdauerten, soweit dies nicht deshalb ausgeschlossen war, daß nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Hechte und Hechtsbeziehungen bildete (Urteil des Senats vom 26,6,1957,T ZR 191/55 * JZ 1957, 623 mit weiteren Nachweisen). / ■
In Anwendung dieses Grundsatzes ist deshalb mit dem durch denj Zuschlag erfolgten Erlöschen der LÖschungsvor-merkung n:.cht auch der Anspruch des Vormerkungsberechtigten untergegangen. Sr geht jetzt nur nicht mehr auf Zustimmung zur Löschung der Sigentümergrundschuld, sondern dahin, daß der bisherige Grundstückseigentümer den auf die Eigentümer-grundschvfj-d entfallenden und demit an sich ihm zustehenden
i
Erlösontcil dem Yormerkungsberechtigten insoweit überläßt, als er diesem zustehen würde, wenn die Löschung der Bigen-tümergrundschuld schon vor dem Zuschlag erfolgt wäre (RGZ 84, 78, 83 mii; weiteren Nachweisen). Dies ist unbestritten, wenn das Grund] jfondrecht, zu dessen Gunsten die Löschungsvormer-I:ung besteht, im Hang unmittelbar nach dem mit der Löschungsvormerkung belasteten, zur Sigentümergrundschuld gewordenen Grundpfandrecht steht. Der Vormerkungsberechtigte ist damit ' so gestellt, wie wenn die Bigentümergrundschuld bereits im Zeitpunkt!des Zuschlags gelöscht gewesen wäre.
Da I Schrifttum bestritten und auch vom Heichsgericht nicht einheitlich entschieden ist jedoch die Erage, wie zu verfahrenjist, wenn, wie hier, zwischen den beiden Grund-pfandrech^en weitere, und zwar nicht mit einer Löschungs-
Vormerkung äusgestattete Grundpfandrechte (sogenannte Zwischenrechte) eingetragen sind. Es wird einmal die Auffassung vjertreten, dem vormerkungsberechtigten Grundpfandrecht stehe an dem auf die Eigentlfcnergrundschuld entfallendenj Versteigerungserlös nur dann etwas zu, wenn es auchj bei der vor dem Zuschlag erfolgten Löschung der Eigentümjergrundschuld zu dem Zuge gekommen wäre, wobei wiederum Streit darüber besteht, ob.die nicht mit einer LÖschungsvor aerkung ausgestatteten Zwischenrechte aufrücken, also aus dem auf die Eigentümergrundschuld entfallenden ErLösanteil zunächst zu befriedigen sind, oder
ob die Zwisc
ienrechte nicht aufrücken und damit der bei ei-
teil, da der Pfandrechts Eigentümer z
ohne Berucks des Betrags
nem Aufrückeh auf die Zwischenrechte entfallende Erlösan-
Gläubiger des vormerkungsberechtigten Grund-Ln so weit keinen Anspruch hat, dem bisherigen usieht. Hach der anderen Auffassung steht der
auf die EigeitUmcrgrundschuld entfallende Erlösanteil
Lchtigung der Zwischenrechte und ohne Abzug ier Zwischenrechte dem Gläubiger des vormer-kungsbeiechtLgten Grundpfendrechts zu, so daß er so zu befriedigen ist, wie wenn sein Grundpfandrecht im Song unmittelbar auf das zur Eigentümergrundschuld gewordene Grundpfendrepht'folgen würde.
Bas Berufungsgericht hat sich der vom Reichsgericht in RGZ 84, 73, 83, 84 und 125, 135, 136, 137 vertretenen Auffassung aigeschlossen, nach welcher der Löschungsanspruch nur ein Recht auf Überlassung des Betrags des auf die Eigen-tümergrundsc iuld entfallenden Erlösanteils gibt, der nach Berücksichtigung der Zwisclicnrechte übrig bleibt, und nicht das weitergeiende Recht auf Rangrückljritt oder Abtretung der EigontÜmergrmdschuld. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, da kein Grund ersichtlich ist, bei der Verteilung
des VersteigerungserlÖses einem mit einer LöschungsVormerkung geschützten Grundpfandrecht mehr zuzuteilen, als es erhalten vürds, wenn die Bigentümergrundschuld bereits vor dem Zuschlag gelöscht worden wäre (ebenso Palandt BGB 16. Aufl.! § 1179 Ann. 5; BGB RGHK 10. Aufl. § 1179 Anm.
7 d; Stau^lingor BGB 10. Auf}. § 1179 Bern. 21; Erman BGB 1952 § 11^9 Anm= 6; Korintenberg/tfenz ZVG 6. Aufl. Einf, Kap. 25, i S. 139 und § 114, 3 a 8. 466/467).
Da[hier die Gläubiger der Zwischenrechte (der Grundschulden ijfr. 5 a und 6) dem Teilungsplan nicht widersproebe n haben undideshalb nur zu entscheiden ist, ob der Widerspruch der Klägea’in gegen die Zuteilung des auf die Eigentümer gr und-schuld entfallenden Erlösanteils an die Gemeinschuldnerin begründet ist, bedarf es nicht mehr der Entscheidung der Präge, ob |der auf die Eigenttimergrundschuld entfallende Erlösenteil Jauf die Zv/ischenberechtigten und den Vormerkungs-
berechtigl
ist (so BO Z 125, 133, 136, 137 und BGB HGEK aaO), oder ob
die nicht
en nach Kaßgabe ihrer Rangverhältnisse zu verteilen
vormerJcungsberechtigten Zwischenrechte, obwohl der
Vormerkungsberechtigte erst nach Abzug der Beträge der Zwi-sclienrecht e zu befriedigen ist, nicht auf rücken und damit keinen Vorteil davon haben, wenn der Vormerkungsberechtigte auf (rru:id {seines Löschungsanspruchs Rechte auf den auf die Eigeiitümergrundschuld entfallenden Erlösanteil geltend macht (so Paland|t aaO. Korintenberg/Wenz aaO und offenbar auch RGZ 84', 78|, 84; Hnach Abzug der Beträge der Zwischenposten")
Diel Revision beruft sich demgegenüber auf die vom Reichsgerilcht in RGZ 127, 282, 285 vertretene, vom Berufungsgericht abgelehnte Auffassung, in dem dieser Entscheidung zu Grunde Liegenden Pall waren allerdings keine Zwischenrechte, sondern mehrere Rechte vorhanden, die mit dem durch
die Löschunglsvormerkung geschützten Recht gleichen Rang hatten. Das Reichsgericht hat hierzu ausgeführt, es habe zwar in RGZ |i25.. 133» 136, 137 beiläufig ausgesprochen, dafi das durch, eine Löschungsvormerkung geschützte Recht auch in der Zwangsversteigerung erst nach Berücksichtigung der ihm im Rjang vorgehenden Zwischenrechte zu dem Zuge komme * Was aber etwja für solche Zwischenrechte gelte, das gelte nicht notwendig auch für Rechte, die mit dem begünstigten Recht gleichen Rang hätten. Der Löschungsanspruch habe zwar, wenn e{r vor der Zwangsversteigerung erfüllt und die Eigentümergrmdschuld pflichtgemäß gelöscht worden wäre, notwendig dazu führen müssen, daß alle im Rang gleichstehenden Rechts von dem Wegfall der Eigentümergrundschuld Nutzen gezogen hätten. Romme es aber nicht zur Löschung der Eigentumargrundschuld, weil diese vorher durch den Zuschlag erloschen sei, so stehe nur noch der schuldrechtliche, zufolge der Vormerkung auch bei der Erlösverteilung zu beachtende Anspruch des Vormerkungsberechtigten gegen den Eigentümer in Präge, daß dieser seinen Anspruch auf den Erlös nicht zu dem Nachteil des Vormerkungsberechtigten geltend machje. Die mit dem Löschungsvollzug notwendig ver-
S
bundene Wirkung, daß alle hinter dem gelöschten Recht stehenden Rechtb aufrückten, könne jetzt nicht mehr eintreten-
Da da|3 Reichsgericht hier ausdrücklich nur entschieden hat, daßj ein durch eine Löschungsvormerkung begünstigtes Grundpfatidrecht Anspruch auf den auf die Eigentümergrundschuld {entfallenden Erlösanteil hat, wenn die andern
i
Rechte mit ihm gleichen Rang haben, könnte man mit der Revisionserw|lderung der Ansicht sein, daß die Entscheidung des Reichsgerichts auf den vorliegenden Pall, in dem die andern Recht|e mit dem begünstigten Recht nicht gleichen Rang haben, Sondern im Rang zwischen diesem und der Eigen-tümerßrundscjiuld stehen, überhaupt nicht zutrifft. Daß
i
Berufungsgericht weist jedoch mit Recht darauf hin, daß
die Begründmg der Entscheidung des Reichsgerichts auch auf den Fall, zu trifft, daß Zwischenrechte vorhanden sind. Tatsächlich wird im Schrifttum die Entscheidung des Beichs-gerichts auih auf diesen Fall angewendet (Steiner/Biedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 7, Aufl, § 50 ZVG Anm, 7 b; Bibel, NJW 1956, 1825).
Im tili»
9:5
im
RGZ 127, 282 (außer Palau Arons J\7 1 Anm, B und 434; Fische} aaO Arm. 7 Reichsgeric nicht aber
rigeh hat die Begründung der Entscheidung jedoch fast allgemein Ablehnung gefunden dt aaO,Korintenberg/\7enz aaO insbesondere 0, 3220 Aam.j Höfler JW 1931, 2125 Br. 29 $NotZ 1932, 441; Brachvogel DNotZ 1932, 429, im 1955, 573; Ho che ■ IIJW 1955, 1141; BOB BORK und Erman aaO treten der Entscheidung des hts nur insoweit bei, als sie gleichrangige, Zwischenrechte betrifft;).
Es k<juin dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Reichsgerichts der Bedeutung und Wirkung der Löschungsvormerkung :.n der Zwangsversteigerung gerecht wird, wenn neben dem durch eine Löschungsvormerkung geschützten Recht weitere gleichrangige Rechte vorhanden sind. Diese Frage hatte der Sonnt hier nicht zu entscheiden. Soweit aus der Begründung c'er Entscheidung des Reichsgerichts jedoch zu entnehmen ist, daß das begünstigte Recht auch ohne Rücksicht auf Zwischenrechte aus dem auf die Eigentümergrund-schuld entfallenden Erlösanteil zu befriedigen ist, vermag der Senat mit dem Berufungsgericht der Entscheidung des Reichsgerichts nicht beizutreten, da das Reichsgericht hierdurch nicht nur, wie bereits ausgeführt, dem durch eine LÖschungsVormerkung geschützten Recht mehr zuteilen würde, als es erhalten würde, wenn das auf Orund der Löschungsvormerkung zu löschende Recht vor dem Zuschlag gelöscht worden wäre, sondern darüber hinaus im Ergebnis das begünstigte
-10-
Recht in den Rspg des zu löschenden Hechts eintreten lassen und damit Inhalt und Wirkung der durch den Zuschlag erloschenen Lösetungsvormerkung in nicht zulässiger Weise erweitern würde (Hoche aaO).
Entgegen der Meinung der Revision führt auch die Auslegung des cem LÖschungsansprueh zu Grunde liegenden schuldrechtliehen Vertrags nicht zu einem anderen Ergebnis»
Es steht zwar r ichte im Wege, daß der Eigentümer und .der vormerkungsbeginstigte Grundpfandrechtsgläubiger mit Rücksicht auf das Vorhandensein von Zwischenrechten vereinbaren, daß der Eigenttmer in der Zwangsversteigerung an den auf die Eigentümer* rundsehuld entfallenden Erlösanteil solange nicht teilnehmc, bis das begünstigte Recht voll gedeckt ist. Eine solche Vereinbarung wäre aber eine besondere schuldrechtliehe Abrede, die mit dem durch die Löschungsvormerkung des § 1179 BGB gesicherten Anspruch nicht identisch ist, in ihm auch nicht enthalten ist, sondern neben ihm einhergeht. Sic könnte deshalb nur dann als getroffen angesehen werden, renn hierfür irgendwelche konkreten Anhaltspunkte vorliegcn v/iirden. Solche ergeben sich aber weder aus dem beiderseitigen Parteivorbringen noch aus den Ausführungen Cev Revision, Der Meinung der Revision, jede Vereinbarung eines durch eine Vormerkung nach § 1179 BGB zu sichernden LÖschungsanspruchs habe den von der Revision behaupteten weiteren Inhalt (ebenso Steiner/Riedel aaO), vermag sich der $enat mit dem Berufungsgericht nicht anzuschließen<■
Ein solcher weiterer Inhalt des dem Löschungsanspruch zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags ergibt sich entgegen der Meinung der Revision insbesondere nicht aus dem Zweck der Vereinbarung des Löschungsanspruchs. Es mag im Einzelfall ^war zutreffen, daß der die Bedingungen des Grundpfendrechljs formulierende Geldgeber beim Bestehen von
11' -
nicht durdh eine Löschungsvormerkung gesicherten Zwischenrechten dein Zweck verfolgt, sich so zu sichern, wie er hei einem Rangrücktritt des belasteten Hechts stände. Dies ohne weiteres auch auf Seiten des Eigentümers zu unterstellen, geht jedoch nicht an,. Dieser wird vielmehr, wenn ausdrücklich jlediglich die -Verpflichtung zur Bewilligung einer Böschungsvormerkung nach § 1179 BGB vereinbart wird, in der Regel nur der Meinung sein, daß er sich hierdurch nur verpflichte, dem begünstigten Hecht ein Aufrttcken zu gewähr-leisten, l|r wird sich also* sagen, daß er, wenn er nicht löscht, nijr verpflichtet ist, von einem etwa in der Zwangsversteigerung. auf die Eigentümergrundschuld entfallenden ErlösantejJl so viel dem begünstigten Hecht zu überlassen, wie dieses bei vor dem Zuschlag durchgeführter Löschung zu beanspruchen hat (Roche HjW 1956, 1826 unter Ablehnung der gegenteiligen, im wesentlichen mit der Meinung der Revision übereinstimmenden Auffassung von Räbel aaO).
Diel Auslegung des dem LöschungsanBpruch der Klägerin zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags durch das Berufungsgericht dahin, daß er nur den Löschungsanspruch zu dem Gegenstand hatte, enthal-^. somit nicht die von der Revision gerügte Verletzung der Auslegungsregeln der §§ 133, 1^7 BGB,
Pa die Übrigen kein« mit der Kost
Ausführungen des Berufungsgerichts auch im
Hechtsirrtum enthalten, war die Revision
' »
enfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
en
Pr.
Schuster
Pr. Oechßler
Pr* Piepenbrock'
Pr. Preitag