Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang Tropf, Prof. 2. Dem Beklagten zu 1 wird zur Verteidigung gegen die Revision des Klägers Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet. Zugleich wird angeordnet, daß er auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe von 60 DM ab dem 1. Der Beklagten zu 2 wird zur Verteidigung gegen die Revision des Klägers Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die Entscheidung über den weitergehenden Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision des Klägers zurückgestellt.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 234/97 BESCHLUSS vom 22. Januar 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, daß die Beschwer des Klägers durch das an-gefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. Juni 1997 60.000 DM übersteigt. Der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht kommt daher keine Bedeutung zu (BGH, Beschl. v. 23. Juni 1983, IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927). Über die Annahme der Revision ist gemäß § 554 b ZPO zu entscheiden. 2. Dem Beklagten zu 1 wird zur Verteidigung gegen die Revision des Klägers Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet. Zugleich wird angeordnet, daß er auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe von 60 DM ab dem 1. März 1998 an die zuständige Landeskasse zu leisten hat. 3. Der Beklagten zu 2 wird zur Verteidigung gegen die Revision des Klägers Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Henschel beigeordnet. Sie hat 3 keine Raten auf die Prozeßkosten zu leisten. 4. Die Entscheidung über den weitergehenden Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision des Klägers zurückgestellt. Hagen Lambert-Lang Tropf Krüger Klein