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BGH · V ZR 234/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 234/81

Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle beschlossen: Gründe Der Streitwert berechnet sich hier vom Zeitpunkt der Erledigungserklärung ab nach dem Kosteninteresse, nicht - wie das Berufungsgericht meint - nach dem ursprünglichen Wert der Hauptsache. Für den Fall nur einseitiger Erledigungserklärung des Klägers, der gegenüber der Beklagten auf seinem Klageabweisungsantrag be-harrt, bemißt sich der Streitwert von der Erledigungserklärung ab in der Regel nach den bis dahin entstandenen Kosten. April 1961, v ZR 155/60 = LM ZPO § 91 a Nr. 13 und vom 7. Das Berufungsgericht stellt unter Berufung auf die Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte (vgl. S. 225 ff m.w.N.) deshalb auf den Wert der Hauptsache ab, weil diese für den Fall streitiger Erledigung weiterhin Streitgegen- Das ist zwar im Ansatz richtig, berücksichtigt aber nicht ausreichend, daß die Parteien in der Regel nur insoweit ein rechtlich beachtliches Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits haben, als es sich um die Kosten handelt, und dieses Interesse ist wirtschaftlich so hoch wie die Kosten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Beschluß vom 8. Dezember 1981, VI ZR 161/80 « NJW 1982, 768 neuerdings in einer Ehrenschutzsache deshalb vom Regelfall abgewichen ist, weil das Interesse der Partei an einer mittelbaren Rechtfertigung des jeweiligen Standpunkts deutlich im Vordergrund stand, läßt sich dies auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen.

KostenInteresseErledigungserklärungStreitwertFallBundesgerichtshofesregelnZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 234/81
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Margarethe Schl Mainz,
 Go
-Straße
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
1.	Dipl.-Ing. Peter Li
2.	Gudrun	geb.	St1
beide wohnhaft SHU C r/USA,
R4ad,
 Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.,
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 beschlossen:
Der Streitwert beträgt:
Für die erste Instanz:
bis 26.	Februar 1980	18	000,—	DM,
ab 26. Februar	1980	2	045,05	DM.
Für die	zweite	Instanz:	2	459,69	DM.
Für die	dritte	Instanz:	3	666,84	DM.
Gründe
 Der Streitwert berechnet sich hier vom Zeitpunkt der Erledigungserklärung ab nach dem Kosteninteresse, nicht - wie das Berufungsgericht meint - nach dem ursprünglichen Wert der Hauptsache. Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fest. Für den Fall nur einseitiger Erledigungserklärung des Klägers, der gegenüber der Beklagten auf seinem Klageabweisungsantrag be-harrt, bemißt sich der Streitwert von der Erledigungserklärung ab in der Regel nach den bis dahin entstandenen Kosten. Die Streitwerte der höheren Instanzen bestehen in der jeweiligen Summe derjenigen Kosten der Vorinstanzen, die dem nunmehrigen Rechtsmittelkläger durch die ange-fochtene Entscheidung auferlegt sind (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. Oktober 1958, V ZR 90/58 = LM ZPO § 546 Nr. 31; vom 29. Januar 1959, VII ZR 145/58 - LM ZPO § 91 a Nr. 11;
vom 21. April 1961, v ZR 155/60 = LM ZPO § 91 a Nr. 13 und vom 7. März 1969, I ZR 22/68 = NJW 1969, 1173 sowie BGH Urteil vom 5. März 1978, VIII ZR 230/77 = WM 78, 736, 737).
Das Berufungsgericht stellt unter Berufung auf die Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte (vgl. z.B. OLG Koblenz MDR 1977, 696 m.w.N.) und Stimmen in der Literatur (vgl. u.a. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 91 a Rdz. 47 und Egon Schneider, Streitwert 5. Aufl. S. 225 ff m.w.N.) deshalb auf den Wert der Hauptsache ab, weil diese für
 den Fall streitiger Erledigung weiterhin Streitgegen-
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stand bleibe. Das ist zwar im Ansatz richtig, berücksichtigt aber nicht ausreichend, daß die Parteien in der Regel nur insoweit ein rechtlich beachtliches Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits haben, als es sich um die Kosten handelt, und dieses Interesse ist wirtschaftlich so hoch wie die Kosten. Ansatzpunkte für eine Abweichung von dieser Regel sind hier nicht vorhanden. Soweit der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Beschluß vom 8. Dezember 1981, VI ZR 161/80 « NJW 1982, 768 neuerdings
 in einer Ehrenschutzsache deshalb vom Regelfall abgewichen ist, weil das Interesse der Partei an einer mittelbaren Rechtfertigung des jeweiligen Standpunkts deutlich im Vordergrund stand, läßt sich dies auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen.
Dr. Thumm
 Vogt
Dr. Eckstein
 Räfle
Linden