Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, von der Mühlen, Dr. Eckstein und Prof. Der Kläger hat damals auf Veranlassung des Bankhauses auf dem erworbenen Gelände, das er in zehn Parzellen aufteilen wollte, zu gleichem erstem Rang zehn Eigentümer grundschulden von je 80 000 DM bestellt und an das Bankhaus abgetreten. Mit der 1972 erhobenen Klage begehrt der Kläger 200 500 DM und Zins als Schadensersatz, weil das Bankhaus die zur Beschaffung weiterer Baukredite bestimmten Grund schulden für eigene Zwecke mißbraucht und so die sonst durch Umschuldung mögliche Kreditrückzahlung vereitelt und die Grundstücksversteigerung verursacht habe; dadurch sei er mindestens um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Mindestwert des Grundstücks (400 000 DM) und dem gewährten Kredit (199 500 DM) geschädigt. Das Bankhaus habe allerdings eine positive Vertragsverletzung begangen; es habe nämlich durch die Weiterabtretung der Grundschulden ohne Zustimmung des Klägers seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vorsätzlich verletzt. Der Kläger hätte zwar, wenn sein Grundstück seinem Plan gemäß mit finnischen Fertighäusern bebaut worden wäre, einen Gewinn mindestens in Höhe der Klagforderung gemacht; aber es sei nicht bewiesen, daß die Grund Schuldablösung entweder von der finnischen Fertighausfirma ausdrücklich zugesagt wurde oder spätestens bis Ende der Laufzeit des von der Beklagten gewährten Kredits erreicht worden wäre. Keine positive Vertragsverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten liege in der Art und Weise der Geltendmachung der Grundschulden bei der Zwangsversteigerung, auch nicht darin, daß das Bankhaus den Versteigerungserlös dem Konto kor rent kon to des Klägers gut ge sch rieben habe, noch darin, daß es das Grundstück unter Wert ersteigert habe. Ein Bereicherungsanspruch scheitere daran, daß die Beklagte das Grundstücks eigen tum durch den Zuschlag originär und daher mit Rechtsgrund erworben habe • Ein von der Beklagten zu ersetzender Schaden des Klägers aus der Grundschuldveruntreuung des Bankhauses (in Höhe der Klagsumme) kommt dann in Betracht, wenn ohne die Veruntreuung der Kredit ordnungsgemäß verzinst und getilgt und deshalb das Grundstück nicht versteigert worden wäre. Für die abschreckende Wirkung der Grundpfandbelastiang mit 800 000 DM mußte von Bedeutung sein, ob es sich dabei wirtschaftlich um eine effektive Belastung in dieser Höhe handelte, weil die Grundschulden im Verhältnis zu dem Kläger voll valutiert waren, oder zu dem überwiegenden Teil nur um eine nominelle Belastung, weil sie insoweit nicht valutiert waren und dem Kläger ein schuldrechtlicher Freigabeanspruch gegen den Grundschuld gläubiger zustand. Nach der betonten Behauptung des Klägers waren die Grundschulden gemäß der Sicherungsabrede zwischen ihm und dem Bankhaus (über die vor genommene Finanzierung des Grundstückserwerbs hinaus) auch zur Si die rung künftiger, die Bebauung ermöglichender Kredite bestimmt (seien es weitere Kredite des Bankhauses selbst oder Kredite dritter Personen, für die das Bankhaus nachrangige Grund schuld teile zur Verfügung stellen sollte); die Beklagte hat das bestritten, der Tatrichter dazu keine Feststellung getroffen, die Klagbehauptung ist daher in diesem Rechtszug als wahr zu unterstellen (für ihre Richtigkeit kann das sonst kaum erklärliche Mißverhältnis zwischen der Höhe einerseits von Kaufpreis und Kredit - rund 200 000 DM - , andrerseits des Sichermgs-betrags - 800 000 DM - sprechen).
BUNDESGERICHTSHOF Df NAMEN DES VOLKES Verkündet am 15m Oktober 1976 H i r t h , JustizamtsInspektor ab Urktindsbeemter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit V ZR 234/74 URTEIL Klägers und Re visions klägers. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. lud gegen die Handelsbank (knbH & Co,, diese vertreten durch die Verwaltungs ge Seilschaft Handelsbank GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr, Heinz und Fritz HflHBl Si^^HMstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« u 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, von der Mühlen, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7« März 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Herbst 1966 hat der Rechts Vorgänger der Beklagten, das Bankhaus M^p & Co. (kurz: Bankhaus), einen Grundstückserwerb des Klägers mit einem Kredit von 193 000 DM - Laufzeit neun Monate - zuzüglich zweier weiterer Darlehen von 5 000 DM und 1 300 DM = insgesamt 199 500 DM finanziert. Der Kläger hat damals auf Veranlassung des Bankhauses auf dem erworbenen Gelände, das er in zehn Parzellen aufteilen wollte, zu gleichem erstem Rang zehn Eigentümer grundschulden von je 80 000 DM bestellt und an das Bankhaus abgetreten. Das Bankhaus trat die Grundschulden alsbald zur Sicherung eines eigenen Kredits (Termingelder) von 200 000 DM an dessen Kreditgeber, die Lebensversicherungs-AG (kurz: Leben), ab. Sieben der zehn Grundschulden wurden 1966/69 auf das Bankhaus zurückübertragen. Im Januar 1967 kündigte das Bankhaus dem Kläger den Kredit. 1968 beantragte die Leben die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Am 13* November 1970 erhielt das Bankhaus den Zuschlag gegen ein Gebot von 400 000 DM. Die Teilungsmasse von rund 407 000 DM entfiel außer auf Kosten ganz auf die zehn Grundschulden: auf die der Leben rund 123 000 DM, auf das Bank- haus rund 282 000 DM. Mit der 1972 erhobenen Klage begehrt der Kläger 200 500 DM und Zins als Schadensersatz, weil das Bankhaus die zur Beschaffung weiterer Baukredite bestimmten Grund schulden für eigene Zwecke mißbraucht und so die sonst durch Umschuldung mögliche Kreditrückzahlung vereitelt und die Grundstücksversteigerung verursacht habe; dadurch sei er mindestens um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Mindestwert des Grundstücks (400 000 DM) und dem gewährten Kredit (199 500 DM) geschädigt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 94 350 DM und Zins stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage voll abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Eatscheidungs gründe I. Das Berufungsgericht führt aus: Das Bankhaus habe allerdings eine positive Vertragsverletzung begangen; es habe nämlich durch die Weiterabtretung der Grundschulden ohne Zustimmung des Klägers seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vorsätzlich verletzt. Aber der Kläger habe seine schlüssigen Behauptungen über ihm dadurch entstandene Schäden nicht bewiesen: Der Kläger hätte zwar, wenn sein Grundstück seinem Plan gemäß mit finnischen Fertighäusern bebaut worden wäre, einen Gewinn mindestens in Höhe der Klagforderung gemacht; aber es sei nicht bewiesen, daß die Grund Schuldablösung entweder von der finnischen Fertighausfirma ausdrücklich zugesagt wurde oder spätestens bis Ende der Laufzeit des von der Beklagten gewährten Kredits erreicht worden wäre. Es sei auch nicht bewiesen, daß ein Dritter (Firma die Grundschulden ab gelöst hätte, wenn ihm das Bankhaus nicht erklärt hätte, die Versteigerung stehe unmittelbar bevor. Keine positive Vertragsverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten liege in der Art und Weise der Geltendmachung der Grundschulden bei der Zwangsversteigerung, auch nicht darin, daß das Bankhaus den Versteigerungserlös dem Konto kor rent kon to des Klägers gut ge sch rieben habe, noch darin, daß es das Grundstück unter Wert ersteigert habe. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen der Grundschuldabtretiang sei verjährt. Ein Bereicherungsanspruch scheitere daran, daß die Beklagte das Grundstücks eigen tum durch den Zuschlag originär und daher mit Rechtsgrund erworben habe • Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen haben Erfolg, II. Ein von der Beklagten zu ersetzender Schaden des Klägers aus der Grundschuldveruntreuung des Bankhauses (in Höhe der Klagsumme) kommt dann in Betracht, wenn ohne die Veruntreuung der Kredit ordnungsgemäß verzinst und getilgt und deshalb das Grundstück nicht versteigert worden wäre. Das Beruflangsgericht verneint dies, weil nicht bewiesen sei, daß die E^^^-Firma ohne jede Sicherheit baubereit gewesen wäre, und weil eine die Finna abschreckende Äußerung des Bankhauses über bevorstehende Versteigerung nicht erwiesen sei; es leuchte ein, daß eine Firma ohne Vorauskasse gebaut hätte, wenn nicht Vorbelastungen von 800 000 DM, sondern geringere Grund Pfandrechte vorhanden gewesen wären; möglicherweise sei der Umstand, daß die Vorbelastungen so hoch waren, der eigentliche Grund für die Schwierigkeiten, die Bebauung rasch finanzieren zu lassen. In diesen Erwägungen liegt Jedoch ein Denkfehler: Für die abschreckende Wirkung der Grundpfandbelastiang mit 800 000 DM mußte von Bedeutung sein, ob es sich dabei wirtschaftlich um eine effektive Belastung in dieser Höhe handelte, weil die Grundschulden im Verhältnis zu dem Kläger voll valutiert waren, oder zu dem überwiegenden Teil nur um eine nominelle Belastung, weil sie insoweit nicht valutiert waren und dem Kläger ein schuldrechtlicher Freigabeanspruch gegen den Grundschuld gläubiger zustand. Nach der betonten Behauptung des Klägers waren die Grundschulden gemäß der Sicherungsabrede zwischen ihm und dem Bankhaus (über die vor genommene Finanzierung des Grundstückserwerbs hinaus) auch zur Si die rung künftiger, die Bebauung ermöglichender Kredite bestimmt (seien es weitere Kredite des Bankhauses selbst oder Kredite dritter Personen, für die das Bankhaus nachrangige Grund schuld teile zur Verfügung stellen sollte); die Beklagte hat das bestritten, der Tatrichter dazu keine Feststellung getroffen, die Klagbehauptung ist daher in diesem Rechtszug als wahr zu unterstellen (für ihre Richtigkeit kann das sonst kaum erklärliche Mißverhältnis zwischen der Höhe einerseits von Kaufpreis und Kredit - rund 200 000 DM - , andrerseits des Sichermgs-betrags - 800 000 DM - sprechen). Waren die Grundschulden aber auch zur Sicherung von künftigen Baukrediten bestimmt, so war das Bankhaus aus dem Kreditvertrag (Sicherungs -abrede) dem Kläger gegenüber verpflichtet, die nur zu dem kleineren Teil valutierten Grundschulden zu dem über schießenden Teil (wenn auch nur nachrangig) entweder selbst zu beleihen oder an dritte Geldgeber als Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Von diesem Ausgangspunkt aus ist die Möglichkeit nicht feinliegend, mindestens nicht ausge schlossen, daß dem Kläger eine Baufinanzierung gelungen und die Zwangsversteigerung vermieden worden wäre. Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Prüfung zurückzuverweisen. Dabei wird der Tatrichter zu bedenken haben, daß es sich bei dem erörterten Punkt um eine Frage nicht der haftungsbegründenden, sondern der haftung saus füllenden Kausalität handelt und daß daher insoweit die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO gilt. Hill Mattem von der Mühlen Dr. Eckstein Hagen