* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 233/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 233/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14, Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Im Mai 1990 schlug der Leiter der Versorgungsdienste des Ministeriums vor - und der Beklagte hat dies abgezeichnet -, laufende Verhandlungen über Hausverkäufe vorerst zu stornieren, und die Chefinspekteure des Hauses gaben im Juni bekannt, daß wegen der bevorstehenden Wirtschafts- und Juli 1990 von einem der Chefinspekteure das Gästehaus zu einem erheblich unter dem wahren Wert liegenden Preis - und damit unter Verstoß auch gegen § 55 Abs.3 des Gesetzes über die Haushaltsordnung der Republik - HOG - vom 15. Juli 1990 geltenden, Preisvorschriften der DDR konnten nach Vereinbarung der Währungs-, Wirtschaftsund Sozialunion im Ersten Staatsvertrag und der Einführung des Grundsatzes der freien Preisbildung keine Grundlage mehr für die Bewertung durch den Gutachter abgeben. Selbst wenn sich bei Vertragsschluß noch keine zuverlässigen Vergleichswerte gebildet hoben sollten, hat das KaufObjekt schon bei vorsichtiger Bewertung in Anlehnung an die damals allgemein für anwendbar erklärte Arbeitsrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft der DDR zur Grundstücksbewertung vom 18.

Zitierte Normen: § 68 DDRZGB § 321 ZPO
WertDDRMinisteriumGrundsatzBewertung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 233/93	BESCHLUSS
vom 14. Oktober 1994
in dem Rechtsstreit
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14, Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf,
 Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Potsdam vom 22. September 1993 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kaufvertrag ist jedenfalls, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, angesichts der Umstände, die zu dem Vertragsschluß geführt haben, und des erheblichen Mißverhältnisses zwischen dem Wert und dem vereinbarten Preis des KaufObjekts nach § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB wegen Verstoßes gegen die Grundsätze redlichen Verhaltens nichtig. Für andere Interessenten als die Beklagten wäre ein Erwerb nicht möglich gewesen. Bereits im April 1990 hatte der Beklagte zu 1 der an dem Objekt interessierten Gemeinde mitgeteilt, daß das Ministerium "aufgrund der künftigen Aufgabenstellung" auf das Gästehaus nicht verzichten könne. Im Mai 1990 schlug der Leiter der Versorgungsdienste des Ministeriums vor - und der Beklagte hat dies abgezeichnet -, laufende Verhandlungen über Hausverkäufe vorerst zu stornieren, und die Chefinspekteure des Hauses gaben im Juni bekannt, daß wegen der bevorstehenden Wirtschafts- und
3
Währungsunion Anträge zu dem Kauf von Diensteinfamilienhäusern nicht mehr abschließend bearbeitet würden.
Den beklagten Eheleuten aber wurde am 27. Juli 1990 von einem der Chefinspekteure das Gästehaus zu einem erheblich unter dem wahren Wert liegenden Preis - und damit unter Verstoß auch gegen § 55 Abs. 3 des Gesetzes über die Haushaltsordnung der Republik - HOG - vom 15. Juni 1990 -verkauft. Denn die dem Bewertungsgutachten zugrunde gelegten, vor dem 1. Juli 1990 geltenden, Preisvorschriften der DDR konnten nach Vereinbarung der Währungs-, Wirtschaftsund Sozialunion im Ersten Staatsvertrag und der Einführung des Grundsatzes der freien Preisbildung keine Grundlage mehr für die Bewertung durch den Gutachter abgeben. Selbst wenn sich bei Vertragsschluß noch keine zuverlässigen Vergleichswerte gebildet hoben sollten, hat das KaufObjekt schon bei vorsichtiger Bewertung in Anlehnung an die damals allgemein für anwendbar erklärte Arbeitsrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft der DDR zur Grundstücksbewertung vom 18. Juli 1990 den 3,6-fachen Wert des Vertragspreises gehabt. Diese Preisdifferenz reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Annahme eines groben Mißverhältnisses bei weitem aus.
Auf die behauptete Billigung oder gar Genehmigung des Geschäfts durch Regierungsmitglieder kommt es danach nicht an, da ein nichtiges Geschäft der Genehmigung nicht zugänglich ist.
- 4
Eine Ergänzung des Urteils wegen der Hilfswiderklage hätte nur nach § 321 ZPO herbeigeführt werden können (vgl. auch Senatsbeschl. v. 16. September 1994, V ZR 132/93).
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 600.000 DM.
Hagen
 Lambert-Lang
 Tropf
Schneider
 Krüger