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BGH · V ZR 233/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 233/62

B’JrP § 157 Ge Soll die Höhe einer kraft Vertrages zu zahlenden Rente dem jeweiligen Gehalt eines bestimmten Beamten entsprechen, wobei jedoch vereinbarungsgemäß solche Gehaltserhöhungen, die nicht wegen Geldentwertung vorgenommen werden, außer Betracht zu bleiben haben, so darf der Richter, der über die Rentenhöhe zu entscheiden hat, sie nicht unter Vernachlässigung des erwähnten Beamtengehalts einfach nach dem amtlichen Index für die Lebenshaltungskosten festsetzen. Den Kaufpreis gaben die Parteien im notariellen Kaufvertrag - unter Nichterwähnung einer von den Beklagten bereits im August 1947 geleisteten Anzahlung von 13 391»4o HM, die zur Tilgung eines auf dem Grundstück lastenden Abgeltungsdarlehens verwendet worden war - mit 36 557»45 RM an. "Soweit die Rentenzahlungen der Verischerungsge-Seilschaft diesen Betrag monatlich nicht erreichen oder aus irgendeinem Grund in Wegfall kommen, sind die Käufer und deren Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner persönlich zur Zahlung verpflichtet, insbesondere den fehlenden Betrag ih-.rerseits. deren Rechtsnachfolger jeweils den Betragvon etwa 20 ■> des derzeitigen Tarif-gehalts eines Oberinspektors der Stadt in der Endstufe (ohne Zuschläge für Kinder) Ge-haltsgruppe IV fc 2, das zur Zeit 512 DM beträgt, erreichen muß und daß die Nachzahlungspflicht der Eheleute B^)" - das sind die Beklagten - "bzw. Bei der Feststellung der jeweiligen Höhe des erwähnten Tarifgehalts sind solche Veränderungen außer acht zu lassen, die nicht mit Rücksicht auf die Geldentwertung oder Währungsverschiebungen vorgenommen werden." IJaoh Inkrafttreten des lastenausgleichsgesetses meldete der Kläger den Kriegsschaden , den das verkaufte Grundstück erlitten hatte, bei dem Ausgleichsamt an und verlangte Entschädigungsloistungen auf Grund dieses Gesetzes. Als die Beklagten hiervon erfuhren, widersprachen sie der Rentenzahlung und beriefen sich auf die Abtretungserklärung des Klägers vom 8. Im Rahmen eines von den Beklagten ein-geleiteten Verfahrens betreffend Erlaß einer einstweiligen Verfügung einigten sich die Parteien vergleichs-r weise dahin, daß Entschädigungsrente und spätere Haupt-ontschädigung bis auf weiteres bei dem Amtsgericht Darmstadt hinterlegt würden. Im jetzigen Rechtsstreit hat der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf verschiedene Ansprüche eingeklagt, von denen nur die beiden folgenden in der Revisionsinstanz noch zur sachlichen Entscheidung stehen. Er begehrt einmal die Feststellung, daß die Beklagten keinerlei Ansprüche auf die Hauptentschädigung oder auf sonstige nach dem Lastenausgleichsgesetz zu bewirkende Zahlungen hätten (Klageantrag Hr. 1), und bittet ferner um Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner, an seine Ehefrau mit Wirkung vom 1. März 1948 habe sich nur auf die Ansprüche aus der damals geltenden Kriegssachschädenverordnung bezogen, nicht dagegen auf diejenigen aus dem erst später erlassenen Lastenausgleichsgesetz; andernfalls wäre, da nach diesem Gesetz der Anspruch auf Entschädigungsrente nicht übertragen werden konnte, die ganze Abtretungserklärung unwirksam; außerdem besxünue xm Palle einer Abtretung auch des Anspruchs auf Hauptentschädigung ein untragbares Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Der Anspruch auf Erhöhung der im Zusatzvertrag vereinbarten Rente wird vom Kläger damit begründet, daß das seitherige Ansteigen der Beamtengehälter auf eine "Geldentwertung" im Sinne dieses Vertrages zurückzuführen sei. Die Abtretungserklärung hat der Berufungsrichter dahin ausgelegt, daß der Kläger im März 1948 auch den Anspruch auf Hauptentschädigung nach Maßgabe der §§ 243 ff des - erst 4 1/2 Jahre später in Kraft getretenen - Lastenausgleichsgesetzes (LAG) mit abgetreten habe und daß er im Verhältnis zu den Beklagten verpflichtet sei, sich vom Ausgleichsamt keine auf diese Hauptentschädigung anrechenbare Kriegsschadenrente (§§ 261 ff LAG) gewähren zu lassen. Demgemäß hat das angefoehtene Urteil, übereinstimmend mit der landgerichtlichen Entscheidung, den Peststellungsantrag, daß die Beklagten keine Ansprüche auf Hauptentschädigung oder sonstige Lastenausgleichsleistungen hätten, für unbegründet erachtet. November 1940 (RGBl I 1547) und lange vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vereinbart wurden, in dem geschilderten Sinne ausgelcgt werden, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (Urteil vom 29- November 1963, V ZR 127/63, LM LAG § 244 Nr. 1 = V/M 1964, 18,mit Nachweisen). Die Feststellungen und Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß im vorliegenden Pall der übereinstimmende Wille der Vertragschließenden dahin gegangen sei, sämtliche Rechte aus der Kriegszerstörung des verkauften Anwesens, auch soweit sie erst durch spätere gesetzliche Regelung begründet werden sollten, auf die Beklagten zu übertragen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob der Kaufpreis, wie die Revision behauptet, einschließlich der übernommenen Hypotheken- und Grundsteuerschulden nur einen geringfügigen Bruchteil des heutigen Grundstückswertes ausmachte, kann dahingestellt bleiben; denn das spräche nicht swingend gegen eine Bereitschaft des Klägers, zusätzlich zu dem Grundstück auch die Ansprüche aus dem künftigen Lastenausgleich hex’zugeben, und zwar um so weniger, als die Revision selbst vorträgt, die Parteien hätten bei Vertragsabschluß diese Ansprüche für wertlos gehalten. Inwieweit die Goldmarkklausel, die der Vertrag von 1948 zur Sicherung der an die Ehefrau des Klägers zu leistenden Rentenzahlungen enthielt, wegen Verstoßes gegen das Militärregierungsgesetz 51 und dessen erstes Änderungsgesets (''Mark gleich Mark-Gesetz") den Vertrag zunächst schwebend unwirksam gemacht hat, braucht nicht entschieden zu werden, da die erwähnte Klausel später im Zusatzvertrag vom 30. Januar 1951 - mit Rentenzahlungen war übrigens damals noch nicht begonnen worden - durch eine andere (oben im Tatbestand wörtlich wiedergegebene) ersetzt worden ist; diese spätere Klausel wurde am 27« IJovember 1959 nach § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes genehmigt. 2. Trotz wirksamer Abtretung der Hauptentschädigung hat der Kläger sich nach Inkraft,treten des Lastenausgleichsgesetzes vom Ausgleichsamt eine Entschädigungsrente ( §§ 279 ff LAG) gewähren lassen, die nach näherer Maßgabe von § 283 LAG auf die Hauptentschädi'-<‘ gunggung angerechnet wurde und sie infolgedessen zah-lenmaßig verringerte. dtjnrenfct; - die Entschädigungsrente stellt einen Unter-iall derselben dar (§ 263 Abs.I Nr. 2 LAG 5 - nicht übertragen werden kann, die Abtretung der übrigen Rechte, insbesondere der gemäß § 244 LAG übertragbaren HauptentSchädigung, nicht beeinträchtigt; denn wäre den Parteien bei Vertragsabschluß bekannt gewesen, daß das künftige Lastcnausgleiehsgesetz sowohl abtretbare als nichtabtretbare Ansprüche enthalten werde, dann hätten sie, um ihrem Willen im Rahmen des rechtlich Möglichen Geltung zu verschaffen, die Abtretung auf das beschränkt, was abgetreten werden konnte; der rechtliche Bestand der Abtretung habe also nicht von ihrem nichtigen Teil abhängig sein sollen (§ 139 BGB). Aus dem Parteiwillen - fährt das Lerufungsurteil fort -ergebe sich aber, daß der Kläger im Verhältnis zu den Beklagten obligatorisch gehalten gewesen sei, die Ent-sch '.digungsrente nicht in Anspruch zu nehmen. Um eine solche nämlich handelt es sich hier; nicht der wirkliche Wille der Vertragschließenden wurde ermittelt, wie das bei der vorhergehenden Peststellung der Fall war, die Abtretung habe alle nur denkbaren Kriegsschädenansprüche, gleichgültig auf welcher ge- setzlichen Grundlage, erfassen sollen; vielmehr hat das Oberlandesgericht bei seinen jetzt zur Erörterung stehenden Ausführungen auf den sogenannten "hypothetischen Parteiwillen" abgestellt, indem es nach Treu und Glauben und unter Heranziehung der Verkehrssitte herauszufinden versuchte, was die Parteien vereinbart haben würden, wenn sie bereits bei Vertragsabschluß gewußt hätten, daß es später einmal nach dem neuen Lastenausgleichsgesetz auch einen nichtabtretbaren Anspruch auf Entschädigungsrente geben werde. Als ausschlaggebend für die Vertragsergänzung hat das Berufungsgericht ersichtlich den bereits hervorge-hobonen Umstand angesehen, daß KriegsSchadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz der Anrechnung auf die Hauptentschädigung unterliegen; letztere verringert sich, wenn eine Rente gewährt wird, um die gezahlten Beträge oder doch (vgl. das mehrfach angeführte Urteil WM 1964, 18 = IM LAG § 244 Hr. l), schließt der Bezug einer solchen Rente, obgleich sie auf die Haupt-cntschädigung angerechnet wird, die Abtretbarkeit der letzteren nicht aus, sondern beschränkt lediglich den Abtretungsempfänger auf das, was nach erfolgter Anrechnung von der HauptentSchädigung noch übrig ist. Angesichts dieses Fürsorgezwecks der Kriegsschadenrente ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß jemand, der vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes seinen Anspruch auf HauptentSchädigung abgetreten hat, bei Kenntnis der zukünftigen Entwicklung den Willen gehabt hätte, im Interesse des Abtretungsempfängers auf jeglichen späteren Rentenbezug selbst dann zu verzichten,wenn er darauf aus v/irtschaftlichen Gründen dringend angewiesen sein sollte; es geht nicht an, dem A.btretenden die Abgabe einer derartigen Verzichtserklärung in jedem Falle zuzu demuten. 3- Nicht frei von Rechtsirrtum sind auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleich wegen Wegfalls der Ge-schäftsgrundlage versagt hat. Der Kläger hatte hierzu vorgetragen, man habe damals den Ansprüchen auf Kriegsschädenersatz keinen oder nur geringen Wert beigemessen und ihre Abtretung einzig aus dem Grunde vereinbart, um Schwierigkeiten mit der Preisbehörde zu vermeiden (ebenso schon sein schrift-sätzlicher Vortrag vom 7. Pür die Revisionsinstanz muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die - wenn auch von den Beklagten bestrittene - Sachdarstellung des Klägers richtig ist und die Vertragschließenden die abgetretenen Ansprüche in der Tat für wertlos gehalten haben. Eine solche Einstellung war damals nichts Ungewöhnliches; wie dem Senat aus anderen Prozessen bekannt ist, wurden in der Zeit vor In-Icrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes nicht selten Ansprüche gegen die öffentliche Hand auf Ersatz von Kriegssachschäden, denen die Beteiligten keinen wirtschaftlichen Wert beimaßen, gleichwohl an den Grundstückskäufer abgetreten, sei es weil die Baubehörden die Gepflogenheit hatten, die Gewährung öffentlicher I-Iittel zu dem Wiederaufbau von einer solchen Abtretung abhängig zu machen, oder weil der Käufer dann leichter in den Besitz von Baumaterial-Bezugscheinen gelangte oder man sich Vorteile bei der preisbehördlichen Genehmigung versprach (WM 1961, 1303; 1962, 679; 1964» 18). Daß nach § 242 BGB dem benachteiligten Vertragspartner ein Ausgleichsanspruch erwachsen sein kann, wenn die Beteiligten bei Abschluß eines Grundstückskaufvertrages und dabei vorgenommener Abtretung von Entschädigungsansprüchen die Auswirkungen der künftigen Lastenausgleichsgesetzgebung unrichtig eingeschätzt haben und infolgedessen ein mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarendes grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Ge- h. wenn sie in Kenntnis der Gefahr, die zu jener Zeit für sie in einer endgültigen und nicht mehr abänderlichen Preisvereinbarung lag, bewußt darauf ausgingen, die mit einem solchen Abschluß verbundene Gewinnchance auszunutzen (Urteil des Senats vom 30. h. zu einer Zeit völliger WährungsZerrüttung und Unüberseh-barkeit der künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse, abgeschlossen habe, sei ein Risikogeschäft gewesen, ist abwegig; es wird dabei verkannt, daß in Deutschland gerade in jenen Monaten vor der Währungsreform sich viele infolge wirtschaftlicher Not ihres Grundeigentums ent-äußern mußten, wie es übrigens der Kläger unwidersprochen von sich behauptet (grundsätzlich zu dem Begriff des ■’Risikogeschäfts" Urteile vom 5- Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25- März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665, 666 f). Ob der Vertrag vor oder nach der Y/ährungsreform abgeschlossen wurde, begründet keinen maßgeblichen Unterschied in der Beurteilung; es ist nicht einzusehen, wieso gerade der Verkäufer, der sein Grundstück noch für Reichsmark hergeben mußte, schlechter dastehen sollte als ein anderer, dem man dafür immerhin Deutsche Mark bezahlt hat; übrigens stimmt es nicht, daß keine der veröffentlichten Mitscheidungen Grundstücksgeschäfte aus der Zeit vor der Währungsreform betrifft (vgl. Ebensowenig stichhaltig ist die Erv/ägung, man könne die Abtretung eines Anspruchs, dessen Bev/ertung den Vertragschließenden unmöglich gewesen sei, aus dem Grunde nicht nachträglich mit den Maßstäben des § 242 BGB messen, weil das einem solchen Geschäft innewohnende Risiko bekannt gewesen und bewußt übernommen worden sei. würde oder nicht; daß er verabsäumte, sich gegebenenfalls eine Nachzahlung oder sonstige Gegenleistung seitens der Käufer auszubedingen, war kein Risikogeschäft im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 11. Die klageabweisende Entscheidung wird auch nicht durch die Hilfserwägung getragen, :eine Gegenüber- -Stellung der beiderseitigen Vertragsleistungen ergebe, daß keine ganz offensichtliche, nach richterlicher Korrektur schreiende Benachteiligung des Klägers vorliege. Ein solcher Tatbestand ist möglicherweise hier gegeben, sofern die Parteien wirklich, wie der Kläger behauptet, den Kriegsschädenansprüchen, auf die später 16 OOO DM HauptentSchädigung entfiel, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen sonderlichen Wert beigemessen haben. 21 Sollte das Berufungsgericht, an das-die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zurückzuverweisen ist, in der neuen mündlichen Verhandlung den Sachvortrag des Klägers bestätigt finden, dann wird es unter umfassender Y/ürdigung aller wesentlicher Umstände zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem durch die unvoi’hergesehene Entwicklung benachteiligten Partner - das wäre hier der Kläger als Grundstücksverkäufer -gemäß § 242 BGB gegen den anderen V.ertragsteil - die Beklagten - ein auf Wiederherstellung des Äquivalenz-verhältnisses gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist. Bei Anwendung der Grundsätze über den Geschäfts-grundlagc-Yfegfall ist allerdings ein strenger Haßstab anzulegen; Verträge müssen in aller Regel so, wie sie geschlossen sind, auch durchgeführt werden, und eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn die nachträgliche Änderung sich als derartig einschneidend erweist, daß dem durch sie benachteiligten Partner ein weiteres Festhalten am Vertrag schlechterdings nicht 27'.ehr zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Juli 1961, V ZR 43/60 (WM 1961, 1077, 1079) die Auffassung des dortigen Berufungsgerichts gebilligt, eine nahezu 15-prozentige Abweichung des Wertes der einen Leistung von dem, was die Vertragschließenden sich vorgestellt hätten, begründe die Notwendigkeit eines Ausgleichs (ähnlich auch das Urteil vom 1.. Bejaht das Berufungsgericht den Ausgleichsanspruch zugunsten des Klägers, so wird es zu entscheiden haben, ob der durch Festsetzung einer Hauptentschädigung von 16 000 DM angefallene unvorhergesehene Yormögensvorteil nach Treu und Glauben beiden Parteien je zur Hälfte gebührt oder ob besondere Umstände eine abweichende Aufteilung geboten erscheinen lassen (BGH HJW 1962, 29, 31). Die Rente für die Ehefrau des Klägers haben die Vorinstanzen nicht, wie mit der Klage begehrt, von 100 DM auf 190 DM monatlich erhöht, sondern bloß auf 117,93 DM. desgericht eine entsprechende Erhöhung des•Anfangsbe-trages der Rente im Verhältnis 1001 : 512 abgelehnt haben, so geschah das im Hinblick auf den Schlußsatz der V/ertsicherungsvereinbarung, wonach solche Veränderungen des erwähnten Gehalts unberücksichtigt zu bleiben haben, die "nicht mit Rücksicht auf die Geldentwertung oder Währungsverschiebungen vorgenommen werden". Ob das, was sie im einzelnen an der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts bemängelt, den Kern des Problems trifft, mag dahinstehen, da ihr im Ergebnis jedenfalls darin beizupflichten ist, daß die angefochtene Entscheidung dem Sinn und Zweck des Vertrages, der Rentengläubigerin einen bescheidenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, nicht gerecht wird. Als Anknüpfungspunkt für die jeweilige Rentenhöhe haben die Vertragschließenden ein bestimmtes Beamtengehalt vereinbart, dessen Veränderungen die Rente sich anpassen sollte; dabei kam es ihnen, wie die Ausklam-nerung der nicht auf Geldentwertung oder V/ährungsverschiebungen beruhenden Gehaltsschwankungen erkennen läßt, ersichtlich darauf an, daß die Ehefrau des IClä- Eine Veränderung in der Höhe des zugrunde gelegten Beamtengehalts darf nach dem festgestellten Willen der Vertragschließenden nur insoweit außer Betracht bleiben, als sie unabhan§ig_vom_Sinken £es_Geldwertes Gingetreten ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dies sei zu dem weitaus größten l'eil nicht wegen der ständig fortschreitenden Geldentwertung geschehen, vielmehr habe man damit den sozialen Stand gerade dieser Beamtengruppe - im Gegensatz zu den Inhabern anderer Berufe - verbessern und höher hinaufstufen wollen, stützt sich lediglich auf eine Schlußfolgerung: da der amtliche Lebenshaltungs- Da die Ehefrau des Klägers nur eine ganz geringe Rente bezieht und sich infolgedessen von vornherein auf den Erwerb von Gebrauchsgütern des täglichen Bedarfs beschränken muß, wirken sich für sie die seit 1951 eingetretenen Preissteigerungen wesentlich stärker aus, als es nach dem Lebenshaltungsindex den Anschein hat (über die nur begrenzte Brauchbarkeit dieses Index als Vergleichsmaßstab: BGH Urteile vom 4.

Zitierte Normen: § 155 BGB § 256 ZPO § 242 BGB § 283 LAG § 139 BGB § 262 LAG § 157 BGB § 267 LAG § 242 BGB § 565 ZPO § 157 BGB § 91 ZPO
BGBParteiAbtretungAnspruchRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
B’JrP § 157 Ge
 Soll die Höhe einer kraft Vertrages zu zahlenden Rente dem jeweiligen Gehalt eines bestimmten Beamten entsprechen, wobei jedoch vereinbarungsgemäß solche Gehaltserhöhungen, die nicht wegen Geldentwertung vorgenommen werden, außer Betracht zu bleiben haben, so darf der Richter, der über die Rentenhöhe zu entscheiden hat, sie nicht unter Vernachlässigung des erwähnten Beamtengehalts einfach nach dem amtlichen Index für die Lebenshaltungskosten festsetzen.
EGH, ürt. v. 23. Dezember 1964	-	V	2R	233/62	-
OLG Frankfurt LG Darmstadt
V ZR 233/62
Verkündet am 23- Dezember 1%4 Symalla, Just.Hauptsekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volk
e s
In dem Rechtsstreit des Rentners Dr.-Ing. Wilhelm W ^0000) in Df 000, H^00^str. 0},
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
'i. den Kaufmann Dr. Philipp 2. die Ehefrau Agathe B ^09 geh. Bf beide in D000HB, Ef000|^03tr. 0,
Beklagte und Revisionsbcklagte, - Prozentuvollmfchtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bunde srichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Mattem und Dr.Grell für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 2. August 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klageanträge Nr. 1 (Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen
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auf Hauptentschädigung und sonstige Lastenausgleichsleistungen) und Nr. 4 (Erhöhung der Rente auf mehr als 117,93 DM monatlich) zurückgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger trägt t/5 von den Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der 1887 geborene Kläger verkaufte am 8- März 194# das kriegszerstörte Grundstück E^mi^straße ^ in an die beklagten Eheleute. Den Kaufpreis gaben die Parteien im notariellen Kaufvertrag - unter Nichterwähnung einer von den Beklagten bereits im August 1947 geleisteten Anzahlung von 13 391»4o HM, die zur Tilgung eines auf dem Grundstück lastenden Abgeltungsdarlehens verwendet worden war - mit 36 557»45 RM an. Hiervon wurden >7 065,25 RM durch Übernahme von Hypotheken und rückständigen Grundsteuern berichtigt. Der restliche Kaufpreis sollte in der Weise beglichen verden, daß die "SC'5 geboi..-Zw Idiefrau des Klägers, Mat-
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riiide	ge u.	vom . August 1953 ab eine
 Leibrente von monatlich rund '.00 Goldmark erhielt; zu diesem Zweck schlossen die Beklagten mit der Lebens-vcrsicherungsgesellschaft	zugunsten	der
 Ehefrau des Klägers einen entsprechenden Rentenversi-chorungsvertrag ab, wofür sie etwa 20 000 RM an die Gesellschaft zahlen mußten. In dem Kaufvertrag der Parteien hieß es ferner:
"Alle Ansprüche, die dem Verkäufer auf Grund des Kriegsschädengesetzes zustehen, werden mit allen anderen sich etwa hieraus ergebenden Ansprüchen mit sofortiger Wirkung an die Käufer abgetreten."
Dieser Abtretungserklärung stimmte das zuständige Kriegsschäden- und Besatzungskostenamt gemäß der damals geltenden Kriegssachschädenverordnung zu. Die Beklagten wurden als Eigentümer des gekauften Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Am 30. Januar 195* schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit den Beklagten einen notariellen Zusatzver-
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trag, worin die Begleichung des Hestkaufpreises von 19 492,20 RH neu geregelt wurde. Danach sollte an die Ehefrau des Klägers mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 auf Lebenszeit oder bei früherem Tode an ihren Rechtsnachfolger mindestens 15 Jahre lang eine Rente gezahlt werden, die in den beiden ersten Quartalsmonaten 97,47 DM und im dritten Quartalsmonat 97,46 DM betrage. Im einzelnen vereinbarten die Vertragschließenden folgendes:
"Soweit die Rentenzahlungen der Verischerungsge-Seilschaft diesen Betrag monatlich nicht erreichen oder aus irgendeinem Grund in Wegfall kommen, sind die Käufer und deren Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner persönlich zur Zahlung verpflichtet, insbesondere den fehlenden Betrag ih-.rerseits. zuzuzahlen. Diese Zahlungspflicht der Käufer erlischt am 1. Jul^J974, so daßnach diesem Zeitpunkt an Frau V.r^||^ geb.	nur
 noch diejenigen Beträge zur Auszahlung kommen, die die Versicherungsgesellschaft auszahlt.
Die Parteien sind weiter darüber einig, da^die monatliche Auszahlung an Frau Mathilde geb. XSp bzw. deren Rechtsnachfolger jeweils den Betragvon etwa 20 ■> des derzeitigen Tarif-gehalts eines Oberinspektors der Stadt in der Endstufe (ohne Zuschläge für Kinder) Ge-haltsgruppe IV fc 2, das zur Zeit 512 DM beträgt, erreichen muß und daß die Nachzahlungspflicht der Eheleute B^)" - das sind die Beklagten - "bzw. deren Rechtsnachfolger sich gegebenenfalls rein schuldrechtlich in diesem Umfang erweitert. Bei der Feststellung der jeweiligen Höhe des erwähnten Tarifgehalts sind solche Veränderungen außer acht zu lassen, die nicht mit Rücksicht auf die Geldentwertung oder Währungsverschiebungen vorgenommen werden."
Vorstehende Vereinbarung wurde später von der Deutschen Bundesbank durch Bescheide vom 22. Januar und 27- November 1959 gemäß § 3 des Währungsgesetzes genehmigt. In der Zwischenzeit war das im Zusatzvertrag
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erwähnte Beamtengehalt seit dom 1. April i960
wiederholt gestiegen; es 'betrug monatlich 1001 DM. Mit Wirkung
 vom 1. Januar 1957 haben die Beklagten die vereinbarte Rente auA 100 DM monatlich erhöht.
IJaoh Inkrafttreten des lastenausgleichsgesetses meldete der Kläger den Kriegsschaden , den das verkaufte Grundstück erlitten hatte, bei dem Ausgleichsamt an und verlangte Entschädigungsloistungen auf Grund dieses Gesetzes. Das Ausgleichsamt zahlte ihm unter Anrechnung auf die später festzusetzende Hauptentschädigung ab 1952 eine Entschädigungsrente. Als die Beklagten hiervon erfuhren, widersprachen sie der Rentenzahlung und beriefen sich auf die Abtretungserklärung des Klägers vom 8. März 1948, kraft deren die HauptentSchädigung ihnen zustehe. Im Rahmen eines von den Beklagten ein-geleiteten Verfahrens betreffend Erlaß einer einstweiligen Verfügung einigten sich die Parteien vergleichs-r weise dahin, daß Entschädigungsrente und spätere Haupt-ontschädigung bis auf weiteres bei dem Amtsgericht Darmstadt hinterlegt würden. Die Hauptentschädigung ist vom Ausgleichsamt inzwischen auf 16 000 DM festgesetzt worden.
Im jetzigen Rechtsstreit hat der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf verschiedene Ansprüche eingeklagt, von denen nur die beiden folgenden in der Revisionsinstanz noch zur sachlichen Entscheidung stehen. Er begehrt einmal die Feststellung, daß die Beklagten keinerlei Ansprüche auf die Hauptentschädigung oder auf sonstige nach dem Lastenausgleichsgesetz zu bewirkende Zahlungen hätten (Klageantrag Hr. 1), und bittet ferner um Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner, an seine Ehefrau mit Wirkung vom 1. April
I960 anstelle der "bisher gezahlten monatlichen Rente von 100 DM eine solche von 190 DM zu zahlen (Klageantrag Nr. 4). Zur Begründung des Peststellungsantrages macht der Kläger geltend, seine Ahtretungserklärung vom 8. März 1948 habe sich nur auf die Ansprüche aus der damals geltenden Kriegssachschädenverordnung bezogen, nicht dagegen auf diejenigen aus dem erst später erlassenen Lastenausgleichsgesetz; andernfalls wäre, da nach diesem Gesetz der Anspruch auf Entschädigungsrente nicht übertragen werden konnte, die ganze Abtretungserklärung unwirksam; außerdem besxünue xm Palle einer Abtretung auch des Anspruchs auf Hauptentschädigung ein untragbares Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Der Anspruch auf Erhöhung der im Zusatzvertrag vereinbarten Rente wird vom Kläger damit begründet, daß das seitherige Ansteigen der Beamtengehälter auf eine "Geldentwertung" im Sinne dieses Vertrages zurückzuführen sei.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Nach ihrer Auffassung fallen unter die Abtretungserklärung des Klägers auch die Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz; nur bei dieser Auslegung stünden die beiderseitigen Vertragsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Sie bestreiten, daß die Kaufkraft der Deutschen Mark in den letzten zehn Jahren wesentlich zurückgegangen sei; die Beamtengehälter habe man nicht wegen Geldentwertung erhöht, sondern um den allgemeinen Lebensstandard der Beamten zu verbessern.
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Ehefrau des Klägers vom 1. April I960 bis zu dem 30. Juni 1974 anstelle der bisherigen Rentenzahlungen von '00 DM monatlich als Gesamtschuldner eine Rente von
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monatlich '-'17,93 EH zu entrichten; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der '.Revision verfolgt der Klager das Peststellungsbegeh-ren und den abgewiesenen Teil des Rentenerhöhungsantrages weiter; soweit sein Rechtsmittel ursprünglich noch darüber hinausging, hat er es nach entsprechender Ar-nenrochtsverweigerung zurückgenommen. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Sntscheidungsgründe;
Der Streit der Parteien geht im gegenwärtigen Rechtszug nur noch um die Auswirkungen der Abtretungs-erklärung des Klägers vom 8. März 1948 und um die Präge, bis zu welchem Betrag er auf Grund der Vereinbarung in Zusatzvertrag vom 30. Januar 1951 eine Erhöhung der an seine Ehefrau oder deren Rechtsnachfolger zu entrichtenden Rente verlangen kann.
I.
Die Abtretungserklärung hat der Berufungsrichter dahin ausgelegt, daß der Kläger im März 1948 auch den Anspruch auf Hauptentschädigung nach Maßgabe der §§
243 ff des - erst 4 1/2 Jahre später in Kraft getretenen - Lastenausgleichsgesetzes (LAG) mit abgetreten habe und daß er im Verhältnis zu den Beklagten verpflichtet sei, sich vom Ausgleichsamt keine auf diese Hauptentschädigung anrechenbare Kriegsschadenrente (§§ 261 ff LAG) gewähren zu lassen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Abtretung rechtsgültig; der Kaufvertrag der Parteien sei weder wegen der in
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die Rentenvereinbarung eingebauten "V/ertsicherungs-klausel" nichtig (Militärregierungsgesetz 51 in Verbindung mit dem hierzu ergangenen ersten Änderungsgesetz), noch wegen versteckten Einigungsmangels (§ 155 BGB), noch endlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Ein Anspruch auf Ausgleich aus dem Gesichtspunkt des v/egfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) stehe dem Kläger nicht zu. Demgemäß hat das angefoehtene Urteil, übereinstimmend mit der landgerichtlichen Entscheidung, den Peststellungsantrag, daß die Beklagten keine Ansprüche auf Hauptentschädigung oder sonstige Lastenausgleichsleistungen hätten, für unbegründet erachtet.
Hiergegen wendet sich die Revision. Ihr ist zuzugeben, daß sich die Klageabweisung mit der angegebenen Begründung nicht aufrechterhalten läßt.
1. Ohne Rechtsirrtum hat freilich das Berufungsgericht im Hinblick auf die Hinterlegung der streitigen Beträge ein rechtliches Interesse an der begehrten Peststellung bejaht (§ 256 ZPO).
Auch seine Auffassung, wonach die Abtretungserklärung im Vertrag vom 8. März 1948 sich zugleich auf die spätere Hauptentschädigung erstreckt haben soll, hält den Angriffen der Revision stand. Es handelt sich um die Auslegung eines nichttypischen Vertrages, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur nach der Richtung zugänglich ist, ob der Tatrichter dabei gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Auslegungsgrundsätze verstoßen hat.' Einen solchen Verstoß lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen. Daß es keinen
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grundsätzlichen Bedenken unterliegt, wenn Vertragsklauseln der* hier zur Erörterung stehenden Art, obgleich sie noch unter der Herrschaft der Kriegssach-schädenverOrdnung voni 30. November 1940 (RGBl I 1547) und lange vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vereinbart wurden, in dem geschilderten Sinne ausgelcgt werden, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (Urteil vom 29- November 1963, V ZR 127/63, LM LAG § 244 Nr. 1 = V/M 1964, 18,mit Nachweisen). Die Feststellungen und Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß im vorliegenden Pall der übereinstimmende Wille der Vertragschließenden dahin gegangen sei, sämtliche Rechte aus der Kriegszerstörung des verkauften Anwesens, auch soweit sie erst durch spätere gesetzliche Regelung begründet werden sollten, auf die Beklagten zu übertragen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Ob der Kaufpreis, wie die Revision behauptet, einschließlich der übernommenen Hypotheken- und Grundsteuerschulden nur einen geringfügigen Bruchteil des heutigen Grundstückswertes ausmachte, kann dahingestellt bleiben; denn das spräche nicht swingend gegen eine Bereitschaft des Klägers, zusätzlich zu dem Grundstück auch die Ansprüche aus dem künftigen Lastenausgleich hex’zugeben, und zwar um so weniger, als die Revision selbst vorträgt, die Parteien hätten bei Vertragsabschluß diese Ansprüche für wertlos gehalten. Ebensowenig stichhaltig ist in diesem Zusammenhang der Einwand, man habe die Abtretung der Kriegsschädenan-sprüche, denen damals niemand wirtschaftliche Bedeutung beigemessen habe, nur deshalb mit in den Kauf-
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vertrag auf genommen, um Schwierigkeiten mit der Preisbehörde zu vermeiden. Wenn dann wider Erwarten doch eine Hauptentschädigung von 16 000 EM fällig wurde, so könnte das allerdings, wie noch zu erörtern sein wird, einen Ausgleich gemäß § 242 BGB wegen Geschäftsgrund-lage-Y/egfalls erforderlich machen. Keineswegs wäre aber damit der Abtretung selbst der Boden entzogen.
Daß die Beteiligten im Jahre 1948 die Kriegs Schädenansprüche möglicherweise nur aus dem Grunde abtraten, weil sie dadurch leichter in den Besitz der bei dem damaligen Preisstop notwendigen behördlichen Genehmigung zu gelangen hofften, machte die Abtretung als solche nicht unwirksam oder nichtig. Ein Scheingeschäft nach § 117 BGB hätte nämlich nicht genügt, um das erstrebte Ziel zu erreichen; vielmehr mußte tatsächlich abgetreten werden (vgl. das Urteil des Senats WM 1964, 18, 20, bei LH aaO insoweit nicht abgedruckt).
Y/urde der Abtretungsklausel von den Vertragschließenden wegen vermeintlicher Y/ertlosigkeit der Kriegsschädenansprüche keine Bedeutung beigemessen, so nötigt dies entgegen der Meinung der Revision nicht zu der Auslegung, die Parteien hätten die Abtretung auf das beschränken wollen, was die Klausel ihrem Wortlaut nach besage, d. h. auf die Ansprüche aus den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eie Revision versucht hier, in verfahrensrechtlich unzulässiger Y/eise ihre eigene Vertragsauslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, wonach auch künftige Ansprüche abgetreten worden sind. Nicht zwingend ist ferner die Schlußfolgerung, die Parteien könnten, sofern sie die Kriegsschädenansprüche für wertlos oder nahezu wertlos hielten, gerade nicht Ansprüche aus einer
 hünftigen, damals nicht ernsthaft erwarteten Gcsetses-regelung im Auge gehabt haben; in Wirklichkeit liegt es, was die Revision übersieht, durchaus im Bereich des Möglichen, daß jemand eine Forderung, die er für praktisch wertlos hält, sich gleichwohl aus Zweckmäßigkeitsgründen abtreten läßt.
Zu Unrecht meint die Revision, die Abtretung sei hinfällig, weil der Kaufvertrag vom 8. März 1948, in dem sie enthalten ist, der Wirksamkeit entbehre. Letzteres trifft nicht zu. Sofern nicht überhaupt der § 4 der Grundstückspreisverordnung vom 7« Juli 1942 eingreift, ist jedenfalls der Verstoß gegen die Formvorschrift des § 3'l3 BGB, der in der unrichtigen Beurkundung des Kaufpreises (unter Weglassung der bereits im August 1947 angezahlten 13 391,4o HM) lag, gemäß Satz 2 aaO durch Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch geheilt worden. Inwieweit die Goldmarkklausel, die der Vertrag von 1948 zur Sicherung der an die Ehefrau des Klägers zu leistenden Rentenzahlungen enthielt, wegen Verstoßes gegen das Militärregierungsgesetz 51 und dessen erstes Änderungsgesets (''Mark gleich Mark-Gesetz") den Vertrag zunächst schwebend unwirksam gemacht hat, braucht nicht entschieden zu werden, da die erwähnte Klausel später im Zusatzvertrag vom 30. Januar 1951 - mit Rentenzahlungen war übrigens damals noch nicht begonnen worden - durch eine andere (oben im Tatbestand wörtlich wiedergegebene) ersetzt worden ist; diese spätere Klausel wurde am 27« IJovember 1959 nach § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes genehmigt. Dahinstehen mag, ob es einer solchen Genehmigung überhaupt bedurft hätte oder ob die Vereinbarung, wonach die Höhe der Rente stets einem bestimmten Prozentsatz vom Gehalt eines Oberinspektors der Stadt
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zu entsprechen hatte, nicht eine genehmigungsfreie sogenannte Spannungsklausel war (dazu Urteil des Senats vom 31* Januar 1964, V ZR 77/62, S.
:2 m. Nachw.; vgl. auch BGH WM 1963, 315, 3*7); denn durch die Genehmigung, falls sie notwendig gewesen sein sollte, wurde eine etwaige schwebende Unwirksamkeit des Zusatzvertrages von 1951 und damit auch des ursprünglichen Kaufvertrages von 1948 endgültig behoben. Das geschah nicht, wie die Revision meint, lediglich für die Zukunft, vielmehr mit rückwirkender Kraft; die Klausel wurde also von Anfang an wirksam (BGH Urteil vom 30. Juni 1959, VIII ZR 128/58, LH BGB § 542 Nr. 1; Dürkes, Wertsicherungsklauseln 6. Aufl.
E 3, S. 174)» Der Einwand der Revision, nicht der wirklich geschlossene Kaufvertrag iuiu einem Preis von 49 948,85 RH sei genehmigt worden, sondern der beurkundete, aber nicht gewollte mit nur 36 557,45 RM, so daß die Genehmigung ins Leere gegangen sei, greift nicht durch; allein die Wertsicherungsklausel war nämlich Gegenstand der währungsreehtlichen Genehmigung (vgl. EGHZ 14, 306, 312 f: " .... der Vertrag insoweit schwebend unwirksam"), während die Gesamthöhe des Kaufpreises dabei keine Rolle spielte.
2. Trotz wirksamer Abtretung der Hauptentschädigung hat der Kläger sich nach Inkraft,treten des Lastenausgleichsgesetzes vom Ausgleichsamt eine Entschädigungsrente ( §§ 279 ff LAG) gewähren lassen, die nach näherer Maßgabe von § 283 LAG auf die Hauptentschädi'-<‘ gunggung angerechnet wurde und sie infolgedessen zah-lenmaßig verringerte. Das Berufungsgericht beanstandet dieses Verhalten. Nach seiner Ansicht wurde dadurch, daß laut § 262 LAG der Anspruch auf Kriegsscha-
dtjnrenfct; - die Entschädigungsrente stellt einen Unter-iall derselben dar (§ 263 Abs. I Nr. 2 LAG 5 - nicht übertragen werden kann, die Abtretung der übrigen Rechte, insbesondere der gemäß § 244 LAG übertragbaren HauptentSchädigung, nicht beeinträchtigt; denn wäre den Parteien bei Vertragsabschluß bekannt gewesen, daß das künftige Lastcnausgleiehsgesetz sowohl abtretbare als nichtabtretbare Ansprüche enthalten werde, dann hätten sie, um ihrem Willen im Rahmen des rechtlich Möglichen Geltung zu verschaffen, die Abtretung auf das beschränkt, was abgetreten werden konnte; der rechtliche Bestand der Abtretung habe also nicht von ihrem nichtigen Teil abhängig sein sollen (§ 139 BGB). Aus dem Parteiwillen - fährt das Lerufungsurteil fort -ergebe sich aber, daß der Kläger im Verhältnis zu den Beklagten obligatorisch gehalten gewesen sei, die Ent-sch '.digungsrente nicht in Anspruch zu nehmen.
Gegen diesen letzten Satz bestehen Bedenken. Die mitgeteilte Vertragsauslegung läuft zwar nicht, wie die Revision rügt, auf eine Umgehung des gesetzlichen Abtretungsverbotes hinaus; denn die Vorschrift des § 262 LAG regelt nur das Verhältnis zwischen Rentengläubiger und öffentlicher Hand, während die Statthaftigkeit interner Vereinbarungen des Gläubigers mit Dritten dadurch nicht berührt wird. Aber die in diesem Punkt recht knappe Urteilsbegründung läßt nicht erkennen, ob der Berufungsrichter den Erfordernissen einer ergänzenden Auslegung gemäß § 157 BGB gerecht geworden ist. Um eine solche nämlich handelt es sich hier; nicht der wirkliche Wille der Vertragschließenden wurde ermittelt, wie das bei der vorhergehenden Peststellung der Fall war, die Abtretung habe alle nur denkbaren Kriegsschädenansprüche, gleichgültig auf welcher ge-
setzlichen Grundlage, erfassen sollen; vielmehr hat das Oberlandesgericht bei seinen jetzt zur Erörterung stehenden Ausführungen auf den sogenannten "hypothetischen Parteiwillen" abgestellt, indem es nach Treu und Glauben und unter Heranziehung der Verkehrssitte herauszufinden versuchte, was die Parteien vereinbart haben würden, wenn sie bereits bei Vertragsabschluß gewußt hätten, daß es später einmal nach dem neuen Lastenausgleichsgesetz auch einen nichtabtretbaren Anspruch auf Entschädigungsrente geben werde. Wie stets bei Beurteilung vertraglicher Beziehungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, müssen insbesondere auch bei ergänzender Vertragsauslegung sämtliche Umstände des einzelnen Palles beachtet und im Zuge des Interessenausgleichs in die Waagschale geworfen werden (BGH LM BGB § 242 Ba Nr. 27, § 242 Bb Nr. 39,
§ 779 Nr. 2).
Als ausschlaggebend für die Vertragsergänzung hat das Berufungsgericht ersichtlich den bereits hervorge-hobonen Umstand angesehen, daß KriegsSchadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz der Anrechnung auf die Hauptentschädigung unterliegen; letztere verringert sich, wenn eine Rente gewährt wird, um die gezahlten Beträge oder doch (vgl. § 278 a Abs. ; LAG) um einen Teil derselben. Diese Anrechenbarkeit könnte, wenn sie allein in Betracht käme, in der Tat für einen hypothetischen Vertragswillen dahingehend sprechen, es dürfe, wer den Anspruch auf Hauptentschädigung abgetreten hat, in Zukunft keine Kriegsschadenrente mehr beziehen. Eine derartige Betrachtungsweise wäre jedoch einseitig, denn es kommen weitere Gesichtspunkte hinzu, die auf eine gegenteilige Y/illensrichtung mindestens des Abtretenden hindeuten können. Dies ist einmal die Unabhängigkeit
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des Rentenbezugsrechts von dem Anspruch auf Hauptentschädigung und zu dem anderen die sozialpolitische Zweckbestimmung der Kriegsschadenrenten. Wie der erkennende Senat entschieden hat (vgl. das mehrfach angeführte Urteil WM 1964, 18 = IM LAG § 244 Hr. l), schließt der Bezug einer solchen Rente, obgleich sie auf die Haupt-cntschädigung angerechnet wird, die Abtretbarkeit der letzteren nicht aus, sondern beschränkt lediglich den Abtretungsempfänger auf das, was nach erfolgter Anrechnung von der HauptentSchädigung noch übrig ist. Umgekehrt bleibt trotz erfolgter Abtretung des Anspruchs auf Hauptentschädigung die Möglichkeit bestehen, Rente zu beziehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese Voraussetzungen aber liegen vorwiegend auf sozialem Gebiet: Kriogsscnadenronte wira au solche Personen gewährt, deren wirtschaftliche Lage es erfordert; das zeigt sich besonders deutlich bei der Unterhaltshilfe (§§ 267, 268, 278 a LAG), allein es tritt gemäß §§ 261, 279 LAG auch bei der Entschädigungsrenre in Erscheinung.
Angesichts dieses Fürsorgezwecks der Kriegsschadenrente ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß jemand, der vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes seinen Anspruch auf HauptentSchädigung abgetreten hat, bei Kenntnis der zukünftigen Entwicklung den Willen gehabt hätte, im Interesse des Abtretungsempfängers auf jeglichen späteren Rentenbezug selbst dann zu verzichten,wenn er darauf aus v/irtschaftlichen Gründen dringend angewiesen sein sollte; es geht nicht an, dem A.btretenden die Abgabe einer derartigen Verzichtserklärung in jedem Falle zuzu demuten. Vielmehr müssen, um einen solchen hypothetischen Vertragsinhalt annehmen zu können, besondere Umstände vorliegen, die es nach Treu und Glauben angezeigt
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erscheinen lassen, daß der Kriegsgeschädigte den sozialen Schutz, den ihm der Gesetzgeber gewährt, hinter dem Wunsch des Vertragsgegnera, die abgetretene Hauptentschädigung ungeschmälert ausgezahlt zu erhalten, zurückstellt. Dafür, daß dies hier der Pall gewesen sei, fehlt es bisher an tatsächlichen Anhaltspunkten.
3- Nicht frei von Rechtsirrtum sind auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleich wegen Wegfalls der Ge-schäftsgrundlage versagt hat.
Dabei erübrigt sich ein Eingehen auf die verfahrensrechtlichen Revisionsrügen aus §§ 286, 139 ZPO, daß tatsächliches Vorbringen im Schriftsatz vom 28. Juli 1961 unberücksichtigt geblieben und der Sachverhalt hinsichtlich der Beweggründe, aus denen die Parteien seinerzeit die Abtretungserklärung in den Vertrag vom 8. März 1948 aufgenommen hätten, nicht genügend aufgeklärt worden sei. Der Kläger hatte hierzu vorgetragen, man habe damals den Ansprüchen auf Kriegsschädenersatz keinen oder nur geringen Wert beigemessen und ihre Abtretung einzig aus dem Grunde vereinbart, um Schwierigkeiten mit der Preisbehörde zu vermeiden (ebenso schon sein schrift-sätzlicher Vortrag vom 7. Juli I960 unter Zeugenbenennung des Bürovorstehers Ki^|^^: ".....Kriegsschädenan-
sprüche von den Parteien mit Null bewertet"; niemand habe daran geglaubt, daß "die Pliegergeschädigten auch nur einen Pfennig erhalten würden"). Diese Behauptungen scheint das Berufungsgericht aber als richtig unterstellt zu haben. Es hat in seiner Urteilsbegründung (S. 16) ausgeführt, mit einer HauptentSchädigung von 16 000 DM hätten die Parteien, wie ohne weiteres anzu-
nehmen sei, bei Abschluß des Vertrages im März i943 nicht gerechnet; sie sei von erheblicher Höhe, wenn man sie mit den sonstigen Vertragsleistungen in Beziehung setze (unter Anführung des BGH-Urteils vom 12.
Juli 1961, V ZR 43/60, NJW 1961, 1859 = WM 1961, 1077), denn sie mache fast ein Drittel des Kaufpreises atis.
Pür die Revisionsinstanz muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die - wenn auch von den Beklagten bestrittene - Sachdarstellung des Klägers richtig ist und die Vertragschließenden die abgetretenen Ansprüche in der Tat für wertlos gehalten haben. Eine solche Einstellung war damals nichts Ungewöhnliches; wie dem Senat aus anderen Prozessen bekannt ist, wurden in der Zeit vor In-Icrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes nicht selten Ansprüche gegen die öffentliche Hand auf Ersatz von Kriegssachschäden, denen die Beteiligten keinen wirtschaftlichen Wert beimaßen, gleichwohl an den Grundstückskäufer abgetreten, sei es weil die Baubehörden die Gepflogenheit hatten, die Gewährung öffentlicher I-Iittel zu dem Wiederaufbau von einer solchen Abtretung abhängig zu machen, oder weil der Käufer dann leichter in den Besitz von Baumaterial-Bezugscheinen gelangte oder man sich Vorteile bei der preisbehördlichen Genehmigung versprach (WM 1961, 1303; 1962, 679; 1964» 18).
Daß nach § 242 BGB dem benachteiligten Vertragspartner ein Ausgleichsanspruch erwachsen sein kann, wenn die Beteiligten bei Abschluß eines Grundstückskaufvertrages und dabei vorgenommener Abtretung von Entschädigungsansprüchen die Auswirkungen der künftigen Lastenausgleichsgesetzgebung unrichtig eingeschätzt haben und infolgedessen ein mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarendes grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Ge-
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genleistung eingetreten ist, wird auch vom Berufungsrichter hervorgehoben (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29- September 1961, V ZR 136/60, NJW 1962, 29 =
Y/M 1961, 1303; ständige Rechtsprechung, vgl. die Zitate in IM LAG § 244 Nr. 1). Wenn er jedoch geglaubt hat, diese Grundsätze seien hier nicht anwendbar, weil ein Risikogeschäft vorliege, so beruht das auf einer Verkennung der Rechtslage.
Von einem Risikogesoh"rt im	der	hoehstrich-
terliehen Rechtsprechung kann nur die Rede sein, wenn die Vertragschließenden oder einer von ihnen in spekulativer Absicht gehandelt haben, d. h. wenn sie in Kenntnis der Gefahr, die zu jener Zeit für sie in einer endgültigen und nicht mehr abänderlichen Preisvereinbarung lag, bewußt darauf ausgingen, die mit einem solchen Abschluß verbundene Gewinnchance auszunutzen (Urteil des Senats vom 30. September 1964, V ZR 39/63, WM 1964, 1235, 1236). Für ein derartiges Verhalten im vorliegenden Fall bietet der bisherige Sachund Streitstand keinerlei Anhaltspunkte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, jeder Grundstücksverkauf, den jemand im März 1948, d. h. zu einer Zeit völliger WährungsZerrüttung und Unüberseh-barkeit der künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse, abgeschlossen habe, sei ein Risikogeschäft gewesen, ist abwegig; es wird dabei verkannt, daß in Deutschland gerade in jenen Monaten vor der Währungsreform sich viele infolge wirtschaftlicher Not ihres Grundeigentums ent-äußern mußten, wie es übrigens der Kläger unwidersprochen von sich behauptet (grundsätzlich zu dem Begriff des ■’Risikogeschäfts" Urteile vom 5- Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25- März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665, 666 f).
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Der Pall hier liegt auch nicht, v/ie das Berufungsgericht meint, grundsätzlich anders als die sonst in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fälle von Ausgleichsansprüchen. Hier v/ie dort geht es um die rechtlichen Folgen einer Falscheinschätzung des damals bevorstehenden Lastenausgleichs. Ob der Vertrag vor oder nach der Y/ährungsreform abgeschlossen wurde, begründet keinen maßgeblichen Unterschied in der Beurteilung; es ist nicht einzusehen, wieso gerade der Verkäufer, der sein Grundstück noch für Reichsmark hergeben mußte, schlechter dastehen sollte als ein anderer, dem man dafür immerhin Deutsche Mark bezahlt hat; übrigens stimmt es nicht, daß keine der veröffentlichten Mitscheidungen Grundstücksgeschäfte aus der Zeit vor der Währungsreform betrifft (vgl. z. B. die Urteile vom 11. April 1962, V ZR 122/60, Y;M 1962, 679 > und vom 29- November 1963, V ZR 127/63, V.'H 1964, 18). Ebensowenig stichhaltig ist die Erv/ägung, man könne die Abtretung eines Anspruchs, dessen Bev/ertung den Vertragschließenden unmöglich gewesen sei, aus dem Grunde nicht nachträglich mit den Maßstäben des § 242 BGB messen, weil das einem solchen Geschäft innewohnende Risiko bekannt gewesen und bewußt übernommen worden sei. Ein Risikogeschäft kann sich immer nur für denjenigen Vertragspartner nachteilig auswirken, der das betreffende Wagnis eingegangen ist. Dies wären hier allenfalls die Beklagten; denn sie ließen sich die ungewissen Kriegsschädenansprüche abtreten und übernahmen außerdem, worauf das angefochtene Urteil hinweist, einseitig die hinsichtlich Zeitdauer und Wertstabilität nicht übersehbare Leibrentenverpflichtung. Der Kläger als Verkäufer dagegen riskierte nichts; für seine .irtschaftliche Lage blieb es ohne Bedeutung, ob auf die Ansprüche, die sich die Beklagten abtreten ließen, später etwas ausgezahlt v/erden
 
würde oder nicht; daß er verabsäumte, sich gegebenenfalls eine Nachzahlung oder sonstige Gegenleistung seitens der Käufer auszubedingen, war kein Risikogeschäft im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, vom 20. Oktober 1961, ¥ ZR 68/60, WM 1962, 150, 151, vom 11. April 1962, V ZR 122/60, WM 1962, 679, 681, vom 29« November 1963, V ZR 127/63, WM 1964-, 18, 20, und vom 30. September 1964, V ZR 39/63, WM 1964, 1235, 1236).
Die klageabweisende Entscheidung wird auch nicht durch die Hilfserwägung getragen, :eine Gegenüber- -Stellung der beiderseitigen Vertragsleistungen ergebe, daß keine ganz offensichtliche, nach richterlicher Korrektur schreiende Benachteiligung des Klägers vorliege. Hier verkennt das Berufungsgericht, welche Bedeutung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung über Ausgleichsansprüche den subjektiven V/ertvorStellungen der jeweiligen Kaufvertragspartner beigelegt wird. Sind diese bei Vertragsabschluß übereinstimmend von der Auffassung ausgegangen, die Leistungen, die jeder von ihnen nach der damaligen Lage zu erbringen hatte, stünden in einem angemessenen Verhältnis und seien einander gleichwertig, so kann dadurch, daß dann einem von ihnen nachträglich noch unerwartete weitere Vorteile in den Schoß fallen, eine die Anwendung des § 242 BGB rechtfertigende Störung des Gleichgewichts selbst dann eingetreten sein, wenn bei rein objektiver Betrachtung der Unterschied nicht allzu groß erscheint (vgl. die Nachweise im Urteil vom 29. September 1961, NJW 1962, 29, 30 f). Ein solcher Tatbestand ist möglicherweise hier gegeben, sofern die Parteien wirklich, wie der Kläger behauptet, den Kriegsschädenansprüchen, auf die später 16 OOO DM HauptentSchädigung entfiel, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen sonderlichen Wert beigemessen haben.
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Sollte das Berufungsgericht, an das-die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zurückzuverweisen ist, in der neuen mündlichen Verhandlung den Sachvortrag des Klägers bestätigt finden, dann wird es unter umfassender Y/ürdigung aller wesentlicher Umstände zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem durch die unvoi’hergesehene Entwicklung benachteiligten Partner - das wäre hier der Kläger als Grundstücksverkäufer -gemäß § 242 BGB gegen den anderen V.ertragsteil - die Beklagten - ein auf Wiederherstellung des Äquivalenz-verhältnisses gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist. Bei Anwendung der Grundsätze über den Geschäfts-grundlagc-Yfegfall ist allerdings ein strenger Haßstab anzulegen; Verträge müssen in aller Regel so, wie sie geschlossen sind, auch durchgeführt werden, und eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn die nachträgliche Änderung sich als derartig einschneidend erweist, daß dem durch sie benachteiligten Partner ein weiteres Festhalten am Vertrag schlechterdings nicht 27'.ehr zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Y.’M 1964, 18, 20). Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und unterliegt deshalb in erster Linie der Entscheidung des Patrichters. Zahlenmäßige Grenzen lassen sich nur schwer ziehen. Immerhin hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 1961, V ZR 43/60 (WM 1961, 1077, 1079) die Auffassung des dortigen Berufungsgerichts gebilligt, eine nahezu 15-prozentige Abweichung des Wertes der einen Leistung von dem, was die Vertragschließenden sich vorgestellt hätten, begründe die Notwendigkeit eines Ausgleichs (ähnlich auch das Urteil vom 1.. April 1962, V ZR 122/60, WM 1962, 673» 681: eine Hauptentschädigung von 7 600 DM sei an-
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gesichts eines Kaufpreises von seinerzeit 48 OOO RM so hoch, daß dem Verkäufer nicht zugemutet werden könne, sie dem Käufer in voller Höhe zu überlassen). Bedeutsam für Bestehen und Höhe eines Anspruchs aus §
242 BGB kann ferner die - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu beantwortende - Präge sein, ob der Kläger im Innenverhältnis der Parteien berechtigt war, sich eine Entschädigungsrente auszahlen zu lassen (vgl. oben Hr. 2), und um wieviel sich, falls ihm ein solches Recht nicht zustand, der Betrag der Hauptentschädigung durch die Rentenzahlungen vermindert hat. Bejaht das Berufungsgericht den Ausgleichsanspruch zugunsten des Klägers, so wird es zu entscheiden haben, ob der durch Festsetzung einer Hauptentschädigung von 16 000 DM angefallene unvorhergesehene Yormögensvorteil nach Treu und Glauben beiden Parteien je zur Hälfte gebührt oder ob besondere Umstände eine abweichende Aufteilung geboten erscheinen lassen (BGH HJW 1962, 29, 31).
II.
Die Rente für die Ehefrau des Klägers haben die Vorinstanzen nicht, wie mit der Klage begehrt, von 100 DM auf 190 DM monatlich erhöht, sondern bloß auf 117,93 DM. Ihre Höhe soll sich laut Zusatzvertrag vom 30. Januar 1951 in der Weise nach dem Tarifgehalt eines Oberinspektors der Stadt	richten, daß sie je-
weils etwa 20 dieses Gehaltes beträgt. Damals belief sich die Rente auf rund 97,50 DM, das Oberinspektorengehalt auf 512 DM. Letzteres ist in der Folgezeit erheblich gestiegen und betrug im Frühjahr I960 unstreitig 1001 DM. Wenn gleichwohl Landgericht und Oberlan-
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desgericht eine entsprechende Erhöhung des•Anfangsbe-trages der Rente im Verhältnis 1001 : 512 abgelehnt haben, so geschah das im Hinblick auf den Schlußsatz der V/ertsicherungsvereinbarung, wonach solche Veränderungen des erwähnten Gehalts unberücksichtigt zu bleiben haben, die "nicht mit Rücksicht auf die Geldentwertung oder Währungsverschiebungen vorgenommen werden". Hach Ansicht der beiden Gerichte sind die Gehaltserhöhungen seit 1950 nicht ausschließlich wegen Kaufkraftschwundes des Geldes erfolgt, sondern um allgemein die Beamten besser zu stellen und sie in ihrer Besoldung an dem steigenden Le sensstandard teilnehmen zu lassen. Infolgedessen könne nur diejenige Erhöhung berücksichtigt werden, die sich aus dem amtlichen Lebenshaltungsindex ergebe. Die Indexzahlen seien in der Zeit zwischen 1950 und 1959 von 100 auf 121 gestiegen. Dem entspreche eine Rente von 117,93 DM.
Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Ob das, was sie im einzelnen an der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts bemängelt, den Kern des Problems trifft, mag dahinstehen, da ihr im Ergebnis jedenfalls darin beizupflichten ist, daß die angefochtene Entscheidung dem Sinn und Zweck des Vertrages, der Rentengläubigerin einen bescheidenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, nicht gerecht wird.
Als Anknüpfungspunkt für die jeweilige Rentenhöhe haben die Vertragschließenden ein bestimmtes Beamtengehalt vereinbart, dessen Veränderungen die Rente sich anpassen sollte; dabei kam es ihnen, wie die Ausklam-nerung der nicht auf Geldentwertung oder V/ährungsverschiebungen beruhenden Gehaltsschwankungen erkennen läßt, ersichtlich darauf an, daß die Ehefrau des IClä-
 
gers einem Steigen der Lebenshaltungskosten gegenüber in ihrer wirtschaftlichen Existenz gesichert bliej; bei sinkender Kaufkraft des Geldes sollte sich deshalb ihr Renteneinkommen entsprechend erhöhen. Das hat auch der Berufungsrichter nicht verkannt, denn er stellt ausdrücklich auf den Umfang des Kaufkraftschwundes ab, den er zahlenmäßig zu ermitteln sucht. Dabei wird jedoch nicht von dem im Vertrag als ausschlaggebend be-zeichneten Beamtengehalt (Oberinspektor der Stadt D^|^ auf bestimmter Gehaltsstufe) ausgegangen, sondern ein anderer Maßstab gewählt, der vertraglich nicht vorgesehen war, nämlich der amtliche Index der Lebenshaltungskosten. Dieser Ausgangspunkt widerspricht dem vom Oberlandesgericht selbst ermittelten Sinn der Vereinbarungen (§ 157 BGB). Eine Veränderung in der Höhe des zugrunde gelegten Beamtengehalts darf nach dem festgestellten Willen der Vertragschließenden nur insoweit außer Betracht bleiben, als sie unabhan§ig_vom_Sinken £es_Geldwertes Gingetreten ist. Daß dies bei der hier in Rede stehenden Gehaltserhöhung von 512 auf 1001 DM der Pall gewesen sei, wurde von den Beklagten bisher nicht dargetan.
Das angefochtene Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen darüber, aus welchen Gründen die Stadt	die	Bezüge ihrer Oberinspektoren inner-
halb neun Jahren auf nahezu das Doppelte "angehoben" hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dies sei zu dem weitaus größten l'eil nicht wegen der ständig fortschreitenden Geldentwertung geschehen, vielmehr habe man damit den sozialen Stand gerade dieser Beamtengruppe - im Gegensatz zu den Inhabern anderer Berufe - verbessern und höher hinaufstufen wollen, stützt sich lediglich auf eine Schlußfolgerung: da der amtliche Lebenshaltungs-
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index in dem betreffenden Zeitabschnitt bloß um 21 ?■> gestiegen sei, müsse die erwähnte Gehaltsverdoppelung, von einem geringen Bruchteil abgesehen, auf anderen Gründen beruhen als auf dem Bestreben, die schwindende Kaufkraft des Geldes auszugleichen. Aus den statistischen Indexzahlen läßt sich aber kein zuverlässiges Bild derjenigen Preisbewegungen gewinnen, auf die es im vorliegenden Palle ankommt.
Wie gerichtsbekannt, errechnet sich der Preisindex für die Lebenshaltung aus bestimmten Durchschnittswerten; maßgebend sind die Lebenshaltungskosten sogenannter mittlerer Verbrauchergruppen. Unter den Wirtschaft sgütern, die für solche Verbraucher zusätzlich in Betracht kommen, sind manche nicht oder nur unerheblich im Preise gestiegen, während die für die Verbraucher sämtlicher Gruppen notwendigen Güter des täglichen Bedarfs ungleich höhere Preissteigerungen erfahren haben; das gilt insbesondere für die meisten Lebensmittel, ferner für Kleidung und sogenannte Dienstleistungen. Die dortigen Veränderungen im Preisniveau kommen also zwangsläufig in jenem Index nicht richtig zu dem Ausdruck. Da die Ehefrau des Klägers nur eine ganz geringe Rente bezieht und sich infolgedessen von vornherein auf den Erwerb von Gebrauchsgütern des täglichen Bedarfs beschränken muß, wirken sich für sie die seit 1951 eingetretenen Preissteigerungen wesentlich stärker aus, als es nach dem Lebenshaltungsindex den Anschein hat (über die nur begrenzte Brauchbarkeit dieses Index als Vergleichsmaßstab: BGH Urteile vom 4. März 1964, VIII ZR 214/62, WM 1964, 491 = NJW 1964, 1021, und vom 20. März 1964, V ZR 46/63, WH 1964, 561).
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Es verdient daher keine Billigung, wenn die Vorinstanzen, als sie die Leibrente nicht entsprechend dem Ansteigen des vertraglich zugrunde gelegten Beamtengehaltes, sondern bloß um einen wesentlich geringeren Betrag erhöhten, den amtlichen Preisindex zugrunde gelegt haben. Eine solche Verfahrensweise entspräche dem Vertrag nur dann, falls die Beklagten zuvor nachgewiesen hätten, daß die Gehaltserhöhung auf anderen Gründen beruht habe als auf dem Kaufkraftschwund des Geldes.
III.
Die Revision hat somit in den Punkten Abtre-tungserklärung (Klageantrag Kr. 1) und Erhöhung der Rente (Klageantrag Nr. 4) Erfolg. In diesem Umfang sowie im Kostenpunkt war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit, da er noch weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedarf, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Soweit der Kläger die Revision zurückgenommen hat (Klageanträge Nr. 2 und 3), muß er die Kosten aller drei Rechtszüge tragen (§§ 91, 92, 97, 515, 566 ZPO). Da im übrigen die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens von dem endgültigen Ausgang des
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Rechtsstreits abhängt, war auch sie dein Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Augustin	Schuster	Rothe
 Mattem	Br.	Grell