Die Zulässigkeit der Zuführung von unwägbaren Stoffen (Immissionen) ist allein nach der Vorschrift des § 906 BGB n I1 zu beurteilen; der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (nachbarliches GemeinschaftsVerhältnis) kommt daneben nicht zur Anwendung. Ob die Geräuscheinwirkung einer Schule durch eine ortsübliche Grunds tiicksbenutzung herbeigeführt wird, kann auch vom Abstand der Lärmentwicklung (Schulgebäude, Schulhof und SchulZugang) von den Nachbargrundstücken (hier Y/ohnhäusor) abhängig sein» Im übrigen wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt sowie insoweit, als zu dem Nachteil der Kläger erkannt ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen. Die Kläger empfinden die vom Schulbetrieb ausgehenden Geräusche als eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung, die Benutzung des Schulgrundstücks aber nicht als ortsüblich und verlangen mit ihrem Häuptantrag, den Schulbetrieb zu unterlassen. Die Baubehörde erteilte nachträglich im Jahre 1950 unter Befreiung von den Bestimmungen des § 8 Kr. 25 Abs, 2 der Berliner Bauordnung in der damaligen Fassung Erlaubnis zu dem Betrieb einer Schule mit 100 Schülern. Anfang des Jahres 1958 haben die Kläger, gestützt auf § 1004 Abs. 1 BGB, vorliegende Klage mit dem Antrag erhoben, dem Beklagten den Schulbetrieb auf dem genannten Grundstück zu verbieten, weil der Lärm bei Zu- und Abgang der Schulkinder' (8.15 Das Landgericht hat nach einer Ortsbesichtigung die Klage abgewiesen, weil die Kläger durch den mit dem Schulbetrieb verbundenen Lärm in der Benutzung ihrer Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt würden. 1. unterlassen, die Kläger durch den Betrieb der Privatschuie durch Geräusche oder Lärm, wie sie sich aus der bisher geübten Art und Weise der Nutzung des Grundstücks ergeben haben, zu belästigen oder zu beeinträchtigen, insbesondere zu unterlassen, zu benutzen und dafür Sorge zu tragen, daß dieser feil des von dem Beklagten genutzten Grundstücks nicht von den Schülern betreten : werden kann, Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Hauptantrags richtet, ist sie unbegründet» Sie weist selbst darauf hin, daß dieser Klaganspruch seine Stütze, wie vom Berufungsgericht ausgeführt, nicht in § 907 BGB findet» Abgesehen von dieser Anspruchsgrundlage wäre ein Anspruch auf Unterlassung des gesamten Betriebs nur gegeben, wenn andere Mittel, insbesondere eine Einschränkung des Betriebe den unzulässigen Einwirkungen nicht abhelfen könnten» Es ist jedoch nicht dargelegt und festgestellt, daß der Beklagte nicht bereit wäre oder nicht die Mittel hätte, unter den gegebenen beengten Verhältnissen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Auch die Revision entbehrt in dieser Richtung einer Substantiierung und beschränkt sich auf den Hinweis, es sei nach der Sachlage offenbar und entspreche der allgemeinen Erfahrung, daß andere Mittel keine ausreichende Abhilfe brächten» Sollte der Beklagte aber die gebotenen Einschränkungen mit der von ihm nach Art und Ausmaß für sachgemäß ge- ’ haltenen Schule nicht vereinbar halten, so müßte er aus diesen Grund die Schule auf ein anderes Grundstück verlegen» Ben Hilfsantrag in seiner allgemeinen Passung (Unterlassung, die Kläger durch Geräusche, oder Lärm su belästigen oder zu beeinträchtigen) hat das Berufungsgericht als zu weit gehend abgewiesen* Es kommt zu den Ergebnis, gemäß § 1004 Abs. 1 BGB sei nur der eingeschränktere Unterlassungsanspruch zu 1 b und c in gewissen Umfang begründet, nämlich hinsichtlich der Benutzung eines Grenzstreifens von 20 m als Schulhof sowie als Spielund Sportplatz. Es führt dazu aus: Die Geräusche, die aus den den Y/ohngrundstücken "ferner gelegenen Teilen" de3 Schulgrundstücks (mehr als 20 m von der Grenze entfernt) herüberkänen, seien durch die weite Entfernung und durch das dazwischenliegende Schulgebäude abgedämpft; sie beeinträchtigten die Benutzung der Wohngrundstücke nicht oder nur unwesentlich. Wenn auch diese Geräuschbeeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des von dem Beklagten gemieteten Grundstücks ausgelöst würden, so seien sie doch durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen vermeidbar, nämlich dadurch, daß der Beklagte den Aufenthalt der Schüler während der Pausen und die Abhaltung von Sport- und Spielstunden auf einem 20 m breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze gänzlich unterbinde. Durch den gegebenen Schulbetrieb würden, abgesehen von dem dargelegten Umfang, keine unzulässigen Störungen der Kläger bewirkt und auch nicht zu besorgen sein. Die Hevision greift in erster Linie die Ausführungen darüber an, daß der aus einer Entfernung von über 20 m herrührende Lärm die Benutzung der Wohngrundst licke nur noch unwesentlich beeinträchtige und daß die festgestellte wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des störenden Grundstücks .herbeigeführt werde. a) Das--r Kammer ge rieht umschreibt die Art der von den Schülern ausgehenden Geräusche und würdigt diese als Lebensäußerung von Kindern dahin, daß sie weniger geeignet Zum Ausmaß der .Ge-' rauscheimvirkung (unwesentliche Beeinträchtigung, soweit die Geräuschquelle mehr als 20 m von der Grenze entfernt ist) führt das Berufungsgericht aus: Biese Geräusche seien durch die weite Entfernung und die dazwischenliegenden ; Schulgebäude abgedämpft. Eine Entfernung von 20 m reiche nach der Erfahrung des täglichen Lebens aus, um den hier in Präge stehenden Lärm zu einem nicht mehr wesentlichen störenden Geräusch herabzudämpfen. Daß diese Geräusche (Lärmquelle mehr als 20 n von der Grenze entfernt) die V/ohngrundstücke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten, ergebe sich aus den vom Landgericht bei der Orts-besichtigung getroffenen Feststellungen und den von den Klägern vorgelegten Sachverständigengutachten. Nach den Entscheidungsgründen des Landgerichts hätten die Richter der Zivilkammer den von den hin- und herlaufenden Schulkindern ausgehenden Lärm als nicht so erheblich empfunden, wie von den Klagern behauptet worden sei. b) Die Revision meint; Die Frage, in welcher Entfernung der von den Kindern einer Schule verursachte Lärm zu einen nicht mehr wesentlich störenden Geräusch herabgedämpft werde, könne nicht auf Grund allgemeiner Srfahrungs-sätzc beantwortet werden, weil dieser Lärm unterschiedlich und durch viele Umstände (Schul di sziplin,' Alter und Ge-.... schlecht der 'Kinder, örtliche Verhältnisse) im einseinen bestimmt werde» Das Berufungsgericht habe auch keine Nachweise als Begründung für seine Erfahrung gegeben« Dagegen habe es § 286 ZPO zuwider den angebotenen Zeugenbeweis (Klageschrift S, 5/6, Bl» 5/6 DA; S* 3/4 des Schriftsatzes vom 18«4«1958, Bl.« ein Urteil über den tatsächlichen Umfang der hier umstrittenen Geräusche zu bilden; es kann ihr überhaupt nicht ent raten, da selbst die eigenen Vfahrnehnungen bei einem Augenschein einer Ergänzung auf Grund der Erfahrung über die in einer.Schule im allgemeinen erzeugten Geräusche bedürften. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der maßgebenden Frage, ob die beanstandete Geräuscheinwirkung nur eine unwesentliche ist, im übrigen aber, wie der Revision einzuräumen ist, die angetretenen Beweise (Sachverständigengutachten und Messungen sachverständiger Zeugen) nicht erschöpfend gewürdigt und angebotene Beweismittel (Augenschein) zur Feststellung des Sachverhalts nicht hinreichend berücksichtigt. Die vom Berufungsgericht angezogene Bemerkung aus den Entscheidungsgründen des Urteils beschränkt sich auf einen Vergleich der Gehörempfindung der Richter erster Instanz mit einer nicht näher umschriebenen Empfindung der Kläger, daß nämlich der Lärm nicht so erheblich sei, wie von den Klägern behauptet. Diese Bemerkung entbehrt einer Aussage über die Art und das Ausmaß des Lärms und umschreibt auch nicht ein etv/a nachempfindbares Geräusch. Für die maßgebende Feststellung des Tatrichters, die hier in Frage stehenden Geräusche seien in einer Entfernung von 20 m in dem Maße gedämpft, daß sie nicht mehr wesentlich störten im Sinn des § 906 Abs. 1 BGB, bleibt sonach nur die allgemeine Lebenserfahrung als Grundlage. 32 ff; Dienstblati-Yerfügung des Berliner Senators für Gesundheitswesen über Lärmbekämpfung vom 29* Lanuar 1956, Amtsblatt für Berlin 1958, 210* Unter diesen Umstanden kann allein auf Grund der Lebenserfahrung ohne Anhörung der hier vorliegenden Geräusche keine sichere Grundlage über die Art und das Ausmaß der Geräusche, noch weniger Uber ihre Absorption innerhalb von 20 m und damit auch nicht für die hier zu treffende rechtliche Würdigung gegeben sein* d) Die Entfernung der einem Schulbetrieb eigenen Geräuschquellen von Wohngrundstücken spielt im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts auch eine Rolle bei der Frage, ob die Benutzung des Schulgrundstücks eine ortsübliche ist. In diesem Zusammenhang rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die - übrigens ohne Beweisantritt vorgetragene - Behauptung, der Schullärm sei in der Schule des Beklagten wegen seiner besonderen Erziehungsmethoden gesteigert, nicht berücksichtigt. Absatz hat der Tatrichter festgestellt, daß sich der Schulbetrieb des Beklagten hinsichtlich der hier in Frage stehenden Auswirkungen von dem anderer Schulen nicht unterscheide. Der Begriff der ortsüblichen Benutzung eines Grundstücks ist jedoch verkannt, soweit das Berufungsgericht ausfuhrt, auf die Gestaltung und Lage der anderen Schulen in einzelnen komme es nicht an. Verfehlt ist es daher, das Herantragen von Lärmquellen an Y/ohngebiete als ein Fortschreiten der städtischen Entwicklung aufzufassen, dem durch ein Beharren im bisherigen Zustand nicht auf die Dauer Einhalt geboten werden könne (BU S. Nicht die Wohn-grundstUcke der Kläger, wie das Berufungsgericht meint, sondern die Schule des Beklagten hat wegen der räumlich beengten Verhältnisse eine besondere Lage. Danach scheint eine Schule von über 300 Schülern in DflHB gewöhnlicherv/eise nicht mit der Längsseite des Schulhofs und mit dem Zugang unmittelbar an Wohngrund-stücke zu stoßen. In diesen Zusammenhang hätte aber letztlich auch, wie die Revision zutreffend hervorhebt, berücksichtigt werden müssen, daß seinerzeit die gesamte Fläche von der öffentlichen Hand parzelliert und die einzelnen Parzellen unter städteplanerischen Gesichtspunkten vom Rechtsvorgänger des jetzigen Eigentümers des störenden Grundstücks mit Grunddienstbarkeiten belastet worden sind, um einen "ruhigen Vorortcharakter" zu erhalten. e) Dem allgemein gefaßten Teil des Hilfsantrags Nr. 1, so führt das Berufungsgericht weiter aus, könnte als au weitgehend nicht entsprochen v/erden, weil die Kläger alle diejenigen Einrichtungen dulden müßten, die nur unwesentliche Beeinträchtigungen mit sich brächten, sowie solche Störungen, die aus einer ortsüblichen Benutzung herrührten, sofern das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis dies gebiete oder keine Abhilfe durch zu demutbare Maßnahmen möglich sei. Die Formulierung des Antrags Nr. 1 ist aber in der Tat insofern zu weit gefaßt, als nicht die Unterlassung einer jeglichen Einwirkung verlangt werden kann, sondern nur derjenigen Einwirkungen, die über die nach § 906 BGB zulässigen hinausgehen. Da die Bestimmung dieses Rahmens durch die darge- ■ legten Verfahrensund materiell-rechtlichen Verstöße beeinflußt ist, war das Urteil aber insoweit aufzuheben, als der Hilfsantrag Nr. 1 im übrigen, und zwar im besonderen zu den Buchstaben b und c (abgesehen von der Entscheidung über Schulgärten) abgewiesen ist. Im übrigen ist dem Hilfsantrag zu 1 in Wirklichkeit insoweit entsprochen worden, als das Berufungsgericht den Pausenlärm und die Geräusche der Spielund Sportstunde in dem 20 m breiten Streifen als wesentliche Beeinträchtigung, zwar durch ortsübliche Benutzung herbeigeführt, aber durch zu demutbare Maßnahmen verhinderbar, verboten hat. Bewirkte die Benutzung des Schulgrundstücks als Schulhof und Spielplatz auch wes lieh des 20 m breiten Streifens eine wesentliche Belästigung der Klager, so'wäre selbst .bei Unterstellung ortsüblicher Benutzung auch dieser weitere Bereich in das Verbot einsubeziehen, soweit diese Maßnahme wirtschaftlich zunutbar ist (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sollte aber in dem hier in Präge stehenden Grundstücksbereich die Benutzung eines Grundstücks zun Betrieb einer Schule entlang der gemeinsamen Grenze mit kleinen Wohngrundstücken nicht in vollen Umfang ortsüblich sein, insbesondere auch nicht-, v/enn der Schulhof und Spielplatz nur 20 m entfernt gehalten wird, so wäre der Betrieb der Sehule auf dem Grundstück nur in den Umfang und den Grenzen möglich, als der OrtsUblichkeit entspräche. Dez’ Wert und die Bedeutung der Schule für Berlin und das moderne Schulwesen überhaupt kann entsprechend den Darlegungen des Beklagten unterstellt ’werden. a) Die Drage, ob die GerauScheinwirkung wesentlich oder als Folge ortsüblichen Gebrauchs anzusehen ist, wird nicht allein von ihrer Art und Stärke, sondern auch ihrer zeitlichen Ausdehnung während der einzelnen Schultage beeinflußt. Die Eigenart der Benutzung der beeinträchtigten Grundstücke als Wohngrundstücke schließt nicht aus, daß eine zusätzliche Geräuscheinv/irkung am Nachmittag zu einer wesentlichen wird und damit eine entsprechende Einschränkung des störenden Betriebs erfordert (vgl. Die besondere Beurteilung der Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin Nr. 3 läßt darauf schließen, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, die anderen Kläger Y/ürden von einen typischen Geräusch dieser Art im Hinblick auf die Entfernung in der Benutzung ihrer V/ohngr und stücke nicht mehr wesentlich gestört (Kläger Nr. 4 35 n ent- Offensichtlich hat der Tatrichter diesen Lärm den Pausenlärn gleichge-• setzt, da er die Benutzung des Grundstücks der Klägerin Kr. 3 in unmittelbarer Nachbarschaft gestört erachtet/ dagegen bestehen keine Bedenken, da die Kläger auch in dem von der Revision hervorgehobenen Tatsachenvortrag nichts dafür vorgetragen haben, daß das Geräusch über Zu- und Abgang lauter sei als der Pausenlärm. Darüber hinaus gewährte sie unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt (nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis) einen Goldentschädigungsanspruch auch in dem Pall, daß die beeinträchtigende Einwirkung ortsüblich und damit rechtmäßig war, wenn dem gestörten Nachbarn die Existenzvernichtung drohte (KGZ 154, 161; 159, 129, 139; OGHZ 2, 187) oder - nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - auch nur sein v;irtschaftliches Fortkommen schwer beeinträchtigt war (BGHZ 30, 273, 280)„ Diese von der Rechtsprechung zu § 906 BGB entwickelten Grundsätze, sind entsprechend der Abänderung des § 906 EGB durch das Gesetz über die Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 22- Dezember 1959 (BGBl I, 781) seit dem 1. Liegen sonach die Voraussetzungen des § 906 BGB nicht vor, so ist es Bache des beklagten Vereins, für die Verkehrssicherheit der Schulkinder zu sorgen oder den Schulbetrieb entsprechend einzuschränken. Der Grundsatz von freu und Glauben gibt jedenfalls keine Grundlage ab, einem Hachbhrn über den Rahmen des § 906 BGB hinaus die Duldung zusätzlicher Einwirkungen: absuverlangen. Klar ist auch nicht, ob die Pflicht des Beklagten zur Schließung oer Fenster bei einem Unterricht mit Geräuschen höherer Lautstärke nur auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme gestützt werden soll. Anders ist die Sachlage bei dem Anspruch, der Beklag te dürfe den Bestand der Schule hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse nicht erweitern und ergänzen. zwar an sich nicht unter die Anlagen, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf das Nachbargrundstück zur Folge hat. Sollte die Bebauung des vorliegenden Grundstücks mit einem weiteren Schulgebäude zu solch nahem Heranrücken an die Grundstücksgrenze zwingen, daß diese Bebauung für das hier gegebene Wohngebiet nicht mehr eine gewöhnliche und damit nicht ortsüblich ist (vgl.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlungs ja BGB §§ 242 A; 906 Die Zulässigkeit der Zuführung von unwägbaren Stoffen (Immissionen) ist allein nach der Vorschrift des § 906 BGB n I1 zu beurteilen; der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (nachbarliches GemeinschaftsVerhältnis) kommt daneben nicht zur Anwendung. § 906 Ob die Geräuscheinwirkung einer Schule durch eine ortsübliche Grunds tiicksbenutzung herbeigeführt wird, kann auch vom Abstand der Lärmentwicklung (Schulgebäude, Schulhof und SchulZugang) von den Nachbargrundstücken (hier Y/ohnhäusor) abhängig sein» BGH, Urto v. 28o September 1962 - V ZE 233/60 Känmergericht Berlin iJ • V ZR 231/60 / % • Verkündet am 28. September 1962 ■/ Symalla, Justizhauptsekretar '■£ als Urkundsbeamter der Geschäfts- ,1 stelle Im Hamen de Volke In dem Rechtsstreit 19 des Qberregierungsrats a.D-, Erich Z\ in 0 9 0 0 3. der Frau UflBB als alleiniger Erbin ihres verstorbenen Ehemannes, des Bildberichters Gurt U| in BflV-BflMI AuJ in Bi 4. der HotelInhaberin Gerda M Au1 5. . 6 O 9 9 9 0 7. des Diplom-Architekten Helmuth V| 8. des Drained. Emil in Bl in [wes Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, Proseßbevollmächtigter: RechtsanwaltflH- gegen den RJBBB-SBBB^Schulverein iC(P^illee ^ stand, dieser durch den ersten Bpi eJ. __ vertreten durch den. Vorsitzenden Wolf Nafl we* Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevoll.mächtigter; Rechtsanwalt Dr. WRKKtKKKf* hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. lasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Mattern und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober I960 wird insoweit zurliekgewie-sen, als die Klage in folgenden Punkten abgewiesen ist: d#i- 1 .•/ •d-'.X •. ;• ~ i ■ . ■ - ;. f ■ -■ j-ä 2 1. Hauptantrag, 2. Kilfsantrag Kr. 1 hinsichtlich der zulässigen Geräuscheinwirkungen und im besonderen hinsichtlich der Buchstaben c) soweit die Entscheidung Schulgärten betrifft, d) in vollem Umfang, e) in vollem Umfang, f) soweit die Entscheidung die zahlenmäßige Erweiterung der Schule betrifft. 3. Hilfsantrag Kr. 2. Im übrigen wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt sowie insoweit, als zu dem Nachteil der Kläger erkannt ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen. Von Rechts wegen :‘£ w - 3 ~ Tatbestands Der beklagte Schulverein betreibt auf dem Eckgrundstuck des Grundstücks entlang der Cfl|Pü.lee 183 m, Tiefe des Grundstücks 85 ni) seit 1947 eine nach dem Privat Schulgesetz, anerkannte Privatschule (1956: 575 Schüler)* An der Südseite (AuflHBHBl)? der der Zugang zur Schule liegt, beträgt die Tiefe nur 50 m, da an dem ostwärts gelegenen Teil der Südseite das Wokngrundstück der Klägerin Nr. ^(17 m Breite) angrenzt und daran anschließend ein weiteres Wohngrundstück mit 18 m Breite liegt. Im'.übrigen wird das Schulgrundstück nach Osten durch sechs Wohngrundstücke begrenzt, die am PflHBweg liegen und im Durchschnitt etwa 20 bis 21 m breit und 41 m tief sind, so daß das Gebiet zwischen cm^illee und PflHBweg 85 + 41 = 126 m breit ist. Die Y/ohnhäuser sind 20 bis 22 m von der Grenze zu dem-Schulgrundstück entfernt» Sie gehören - von Norden nach Süden - den Klägern Nr. 2, 8, 7, 1, 6, 5; der Klägerin Nr. 4 gehört das Grundstück Nr. 9» das nur mit seiner Nordwestecke an das Schulgrundstück grenzt. Die Kläger empfinden die vom Schulbetrieb ausgehenden Geräusche als eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung, die Benutzung des Schulgrundstücks aber nicht als ortsüblich und verlangen mit ihrem Häuptantrag, den Schulbetrieb zu unterlassen. Das gesamte Gelände, das dem preußischen Staat gehört hatte, ist 1933 bis 1936 erschlossen worden. Die Käufer hatten sich seinerzeit verpflichtet, Gewerbeanlagen, die mit Immissionen verbunden sind, überhaupt nicht, andere gewerbliche Anlagen, Ladengeschäfte, Heil-, Pflege- und Erholungsanstalten, Gast- und Schankwirtschaften nur mit schriftlicher Genehmigung des Verkäufers einzurichten und zu betreiben. Entsprechende Grunddienstbarkeiten sind zu Lasten der Grundstücke der Kläger eingetragen. Sie sollen "der Aufrecht- erhaltung des Villen- und ruhigen Vorortcharakters der Umge-hung dienen”. Das ganze Gebiet war unstreitig reines Wohngebiet in Sinne der Berliner Bauordnung, Über den.Stand eines Verfahrens zur Festsetzung eines Bebauungsplanes in dem vorliegenden Gebiet streiten die Parteien. Das Schulgrundstuck und das nördlich angrenzende Grundstück verblieben dem preußischen Staat; beide sind auf die Bundesrepublik Deutschland Übergegangen. Das Grundstück CSB&üee Nr. MB ist für Zwecke der früheren Wehrmacht mit zwei Bürogebäuden bebaut worden (das nördliche 45 m, : das südliche 36 m von der Grenze zu den V/ohngrundstücken entfernt). Während die Hauser der Kläger 1945 bis 1955 von der Besatzungsmacht in Anspruch genommen waren, mietete der Beklagte das näher umschriebene Schulgrundstück und richtete in beiden Gebäuden eine Schule mit 15 Klassen ein. Die Baubehörde erteilte nachträglich im Jahre 1950 unter Befreiung von den Bestimmungen des § 8 Kr. 25 Abs, 2 der Berliner Bauordnung in der damaligen Fassung Erlaubnis zu dem Betrieb einer Schule mit 100 Schülern. Im Jahre 1956 suchte der Beklagte um die Bauerlaubnis für die Erstellung eines weiteren Schulgebäudes nach. Anfang des Jahres 1958 haben die Kläger, gestützt auf § 1004 Abs. 1 BGB, vorliegende Klage mit dem Antrag erhoben, dem Beklagten den Schulbetrieb auf dem genannten Grundstück zu verbieten, weil der Lärm bei Zu- und Abgang der Schulkinder' (8.15 Uhr, 9-15 Uhr und 1-2.50 Uhr und 15*50), in den Schulpausen (10.00 Uhr, 11.45 Uhr), während der Turn- und Spielstunden (klassenweise abgehalten im nördlichen Teil des Grundstücks), desgleichen bei dem Nachmittagsunterricht und unter gewissen Umständen auch während des Unterrichts bei geöffneten Fenstern die Benutzung ihrer Wohngrandptücke nicht nur,unwesentlich-; beeinträchtige. Sie traten Zeugenbeweis dafür an, daß es keinem Anlieger möglich. seiwährend der Bauer des Schulbetriebs die Fenster geöffnet zu halten, und sie legten Lautstarkeres~-sungen sowie gutachtliche Äußerungen der Ingenieure Ze^B vom 15» November 1958 (Bl. 62 e GA) und Holl vom 22. 2^o-vember 1958 (Bl. 62 a - b GA) vor. Der Beklagte hat beantragt, die Klage absuweisen. Er trägt vor, der Schulbetrieb stelle eine ortsübliche Benutzung des genannten Grundstücks dar. Die Verkehrsgeräusche, und zwar auch AuflHH^^HI und im F^^Hveg seien viel erheblicher und andauernder als die sporadischen Geräusche der Schule, die sich nur als unwesentliche darstellten. Nach den nun rechtskräftig festgestellten Baunutzungsplan sei ein Streifen von 150 m liefe entlang der CHB^llee aus dem reinen Wohngebiet ausgenommen und zu dem allgemeinen Wohngebiet erklärt worden. Das Landgericht hat nach einer Ortsbesichtigung die Klage abgewiesen, weil die Kläger durch den mit dem Schulbetrieb verbundenen Lärm in der Benutzung ihrer Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt würden. In der zweiten Instanz haben die Kläger Nr. 2, 5 und 6 die Klage surückgenommen. Die übrigen Kläger haben einen ■Hilfsantrag gestellt. Danach soll der Belclagte 1. unterlassen, die Kläger durch den Betrieb der Privatschuie durch Geräusche oder Lärm, wie sie sich aus der bisher geübten Art und Weise der Nutzung des Grundstücks ergeben haben, zu belästigen oder zu beeinträchtigen, insbesondere zu unterlassen, a) den Zugang für date Betreten : und Verlassen des Schulgrundstücks durch die Schüler zu benutzen, b) den zwischen den beiden Schulgebäuden und dem Grundstück der IQäger_J?elegenen Teil des Grundstücks AuflIHHHHiIHBi und , allee ®d|für den Aufenthalt als Schulhof . zu benutzen und dafür Sorge zu tragen, daß dieser feil des von dem Beklagten genutzten Grundstücks nicht von den Schülern betreten : werden kann, c) auf dem Grundstück Spielund Sportstunden abzuhalten oder Schulgärten einzurichten, d) während des Aufenthals von Schülern in den Schuiräumen die■zu dem Grundstück der Kläger mündenden Fenster zu öffnen, e) in- oder außerhalb der Schulgebäude Musikunterricht mit Gesang oder Instrumenten durchzuführen, f) den Bestand der Schule, soweit er das Grundstück und Od^alleeMB betriff t, über den gegenwärtigen Stand hinaus zu erweitern oder zu ergänzen, und zwar sowohl hinsichtlich der Zahl der zu unterrichtenden Schüler als auch hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse, g) das Grundstück AuflHHHHHHHt/OflB^f^ee nach 14 Uhr täglich für Schulzveeke zu benutzen, mer 2..den Beklagten zu verurteilen, entlang der Grenzen der Grundstücke der Kläger und anderer An-lieger des PMBwegs und der Straße AuflHHHIB in einer Entfernung von 20 m einen Zaun mit einer Höhe von 2 n zu errichten, der vom Grundstück der Beklagten aus durch die Schüler nicht betreten werden kann, sowie den eingezäunten Zwischenraum zwischen den Grundstücken der Kläger und anderer Anlieger und dem von dem Beklagten genutzten Grundstück mit immergrünen Gehölzen und Sträuchern zu bepflanzen, damit der von dem Grundstück des Beklagten ausgehende lärm gedämpft wird« Berufung im übrigen den Beklagten verurteilt, bei Ver-1- meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe ■■ die^^iutzung des^jg||jgi^|ils des Grunckstücks^^ : der bis zu 20 m von den Grenzen der Grundstücke AuflHflHHM 0 und 0, sowie 100^\veg0, 9 und 0| entfernt ist, als Schulhof zu dem Aufenthalt der Schüler in den Unteri’ichtspausen und zur Abhaltung von Spiel und Sport zu unterlassen» Hit der Revision verfolgen die fünf genannten Kläger ihre Klaganträge weiter» Der Beklagte beantragt, die Revision zurücksuweisen. Entscheidungsgründe: I» Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Hauptantrags richtet, ist sie unbegründet» Sie weist selbst darauf hin, daß dieser Klaganspruch seine Stütze, wie vom Berufungsgericht ausgeführt, nicht in § 907 BGB findet» Abgesehen von dieser Anspruchsgrundlage wäre ein Anspruch auf Unterlassung des gesamten Betriebs nur gegeben, wenn andere Mittel, insbesondere eine Einschränkung des Betriebe den unzulässigen Einwirkungen nicht abhelfen könnten» Es ist jedoch nicht dargelegt und festgestellt, daß der Beklagte nicht bereit wäre oder nicht die Mittel hätte, unter den gegebenen beengten Verhältnissen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Auch die Revision entbehrt in dieser Richtung einer Substantiierung und beschränkt sich auf den Hinweis, es sei nach der Sachlage offenbar und entspreche der allgemeinen Erfahrung, daß andere Mittel keine ausreichende Abhilfe brächten» Sollte der Beklagte aber die gebotenen Einschränkungen mit der von ihm nach Art und Ausmaß für sachgemäß ge- ’ haltenen Schule nicht vereinbar halten, so müßte er aus diesen Grund die Schule auf ein anderes Grundstück verlegen» II. Ben Hilfsantrag in seiner allgemeinen Passung (Unterlassung, die Kläger durch Geräusche, oder Lärm su belästigen oder zu beeinträchtigen) hat das Berufungsgericht als zu weit gehend abgewiesen* Es kommt zu den Ergebnis, gemäß § 1004 Abs. 1 BGB sei nur der eingeschränktere Unterlassungsanspruch zu 1 b und c in gewissen Umfang begründet, nämlich hinsichtlich der Benutzung eines Grenzstreifens von 20 m als Schulhof sowie als Spielund Sportplatz. V •:'4t Es führt dazu aus: Die Geräusche, die aus den den Y/ohngrundstücken "ferner gelegenen Teilen" de3 Schulgrundstücks (mehr als 20 m von der Grenze entfernt) herüberkänen, seien durch die weite Entfernung und durch das dazwischenliegende Schulgebäude abgedämpft; sie beeinträchtigten die Benutzung der Wohngrundstücke nicht oder nur unwesentlich. Ber wegen dieser Geräusche erhobene .Unterlassungsanspruch sei gemäß §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 2 EG3 ausgeschlossen. Bagegen seien die Geräusche, die in den "unmittelbar benachbarten" Grundstücks-t eil er. (geringer als 20 m von der Grenze entfernt) während der Pausen und in den Spielund Sportstunden ausgelöst würden, wegen der Lautstärke und Tonlage als 9 nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung anzusehen, da die Grundstücke der Kläger dem Wohnen in ruhiger Umgebung gewidmet seien. Wenn auch diese Geräuschbeeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des von dem Beklagten gemieteten Grundstücks ausgelöst würden, so seien sie doch durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen vermeidbar, nämlich dadurch, daß der Beklagte den Aufenthalt der Schüler während der Pausen und die Abhaltung von Sport- und Spielstunden auf einem 20 m breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze gänzlich unterbinde. Der Hilfsantrag (Nre 1 b und c) sei insoweit begründet. Im übrigen sei aber auch der Hilfsantrag unbegründet. Durch den gegebenen Schulbetrieb würden, abgesehen von dem dargelegten Umfang, keine unzulässigen Störungen der Kläger bewirkt und auch nicht zu besorgen sein. III. 1. Die Hevision greift in erster Linie die Ausführungen darüber an, daß der aus einer Entfernung von über 20 m herrührende Lärm die Benutzung der Wohngrundst licke nur noch unwesentlich beeinträchtige und daß die festgestellte wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des störenden Grundstücks .herbeigeführt werde. In beiden Punkten, kann der Hevision im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden. a) Das--r Kammer ge rieht umschreibt die Art der von den Schülern ausgehenden Geräusche und würdigt diese als Lebensäußerung von Kindern dahin, daß sie weniger geeignet 10 - seien, ablehnende Gefühle beim Hörer zu erwecken als etwa Kaschinen-. oder Verkehrslärm, has Hufen und Lachen der Schulkinder könne vielfach nicht einmal1als unangenehmes ■ Geräusch oder Lärm bezeichnet werden. Zum Ausmaß der .Ge-' rauscheimvirkung (unwesentliche Beeinträchtigung, soweit die Geräuschquelle mehr als 20 m von der Grenze entfernt ist) führt das Berufungsgericht aus: Biese Geräusche seien durch die weite Entfernung und die dazwischenliegenden ; Schulgebäude abgedämpft. Eine Entfernung von 20 m reiche nach der Erfahrung des täglichen Lebens aus, um den hier in Präge stehenden Lärm zu einem nicht mehr wesentlichen störenden Geräusch herabzudämpfen. Daß diese Geräusche (Lärmquelle mehr als 20 n von der Grenze entfernt) die V/ohngrundstücke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten, ergebe sich aus den vom Landgericht bei der Orts-besichtigung getroffenen Feststellungen und den von den Klägern vorgelegten Sachverständigengutachten. Nach den Entscheidungsgründen des Landgerichts hätten die Richter der Zivilkammer den von den hin- und herlaufenden Schulkindern ausgehenden Lärm als nicht so erheblich empfunden, wie von den Klagern behauptet worden sei. Hach den beiden Gutachten., setze sich der Lärm vornehmlich aus höheren Lautfrequenzen zusammen, der Sachverständige Iäoll habe aber ausgeführt, daß deren Pegelabfall mit wachsender Entfernung größer sei als derjenige tieferer Frequenzen. b) Die Revision meint; Die Frage, in welcher Entfernung der von den Kindern einer Schule verursachte Lärm zu einen nicht mehr wesentlich störenden Geräusch herabgedämpft werde, könne nicht auf Grund allgemeiner Srfahrungs-sätzc beantwortet werden, weil dieser Lärm unterschiedlich und durch viele Umstände (Schul di sziplin,' Alter und Ge-.... schlecht der 'Kinder, örtliche Verhältnisse) im einseinen bestimmt werde» Das Berufungsgericht habe auch keine Nachweise als Begründung für seine Erfahrung gegeben« Dagegen habe es § 286 ZPO zuwider den angebotenen Zeugenbeweis (Klageschrift S, 5/6, Bl» 5/6 DA; S* 3/4 des Schriftsatzes vom 18«4«1958, Bl.« 39/40 GA) einschließlich der sachverständigen Zeugen Mflpund Zei^P nicht erhoben und den erbetenen Augenschein und das angebotene weitere Sachverständigengutachten abgelehnt. Sine wesentliche Beeinträchtigung hätten die Kläger unmißverständlich behauptet , c) Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht den in erster Instanz angetretenen Zeugenbeweis schon deshalb nicht zu erheben, weil dieser Beweis weder in der Berufungsbegründungsschrift noch in einem späteren Schriftsatz in der zweiten Instanz wiederholt worden ist» Abgesehen davon ist ohne nähere Konkretisierung allgemein erhebliche Lärmentwicklung, die zur Schliessung der Fenster nötige, unter Beweis gestellt, so daß von den Zeugen nur ihr persönlicher Eindruck über das Ausmaß des Lärms erwartet werden konnte» Der persönliche Eindruck über die V/esentlichkeit der Beeinträchtigung kann jedoch allenfalls als Indiz für das Ausmaß gewürdigt werden« Dafür, daß der Lärm am Tage der Ortsbesichtigung etwa nicht so stark und unangenehm gewesen sei als sonst, wurde kein Zeugenbeweis angetreten« Die'in zweiter Instanz unter Beweis gestellten Tatsachen (Blaskonsert vom 7« September 1959 und'gemeinsames Deklamieren) sind vom Tatrichter als wahr unterstellt worden, so daß sich insofern eine Beweisaufnahme erübrigte. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Meßergebnisse der beiden Sachverständigen MHPund ZeiBI in Zweifel gezogen hätte» Schließlich bestehen keine Bedenken, wenn das Berufungsgericht auch die allgemeine Lebenserfahrung heranzieht, um sich 12 ein Urteil über den tatsächlichen Umfang der hier umstrittenen Geräusche zu bilden; es kann ihr überhaupt nicht ent raten, da selbst die eigenen Vfahrnehnungen bei einem Augenschein einer Ergänzung auf Grund der Erfahrung über die in einer.Schule im allgemeinen erzeugten Geräusche bedürften. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der maßgebenden Frage, ob die beanstandete Geräuscheinwirkung nur eine unwesentliche ist, im übrigen aber, wie der Revision einzuräumen ist, die angetretenen Beweise (Sachverständigengutachten und Messungen sachverständiger Zeugen) nicht erschöpfend gewürdigt und angebotene Beweismittel (Augenschein) zur Feststellung des Sachverhalts nicht hinreichend berücksichtigt. Es stützt sich bei der Feststellung der Geraus chcinvärkung und seiner damit verbundenen rechtlichen Y/ürdigung nur auf einen unzureichenden Vergleich des Erstrichters, auf Teile der Ausführungen der Sachverständigen und auf die Lebenserfahrung. Die erste Stütze entbehrt einer hinreichenden Grundlage. Das Landgericht hat in Wirklichkeit bei seiner Orts-bcsichtigung überhaupt keine verwertbaren Feststellungen getroffen. Das Protokoll über den Augenschein am 16. Dezember 1958 (Bl. 71 BU) enthält entgegen § 160 Abs. 2 Nr. 4 ZPO keinerlei Aufzeichnungen über das Ergebnis des Augenscheins. Die vom Berufungsgericht angezogene Bemerkung aus den Entscheidungsgründen des Urteils beschränkt sich auf einen Vergleich der Gehörempfindung der Richter erster Instanz mit einer nicht näher umschriebenen Empfindung der Kläger, daß nämlich der Lärm nicht so erheblich sei, wie von den Klägern behauptet. Diese Bemerkung entbehrt einer Aussage über die Art und das Ausmaß des Lärms und umschreibt auch nicht ein etv/a nachempfindbares Geräusch. Sie kann daher nicht als Grundlage für die dem Berufungsgericht obliegenden Würdigung der Geräuscheinwirkung dienen. Seine rechtliche Würdigung gründet sich sonach in Wirklichkeit nicht auf Feststellungen des Erstrichters, sondern auf dessen Urteil über die von ihm empfundenen Geräusche. In den Sachverständigengutachten sind zwar Feststellungen über die subjektiv vom Menschen empfundene Lautheit (gemessen durch DIN-Schallpegelmesser und ausgedrückt in LIN-phon) getroffen; diese sind vom Berufungsgericht jedoch nicht verwertet. Es hat vielmehr aus den Gutachten nur die Tatsache entnommen, daß der Klang von Kinderstimmen hohe Frequenzen aufweist, und weiter die Uaturge.setslichkeit berücksichtigt, daß die Lautstärke von Klängen hoher Frequenzen mit zunehmender Entfernung stärker abnimmt als diejenige von Klängen niedrigerer Frequenzen (z.B. Verkehrslärm). Für die maßgebende Feststellung des Tatrichters, die hier in Frage stehenden Geräusche seien in einer Entfernung von 20 m in dem Maße gedämpft, daß sie nicht mehr wesentlich störten im Sinn des § 906 Abs. 1 BGB, bleibt sonach nur die allgemeine Lebenserfahrung als Grundlage. Auch wenn man mit dem Tatrichter in Betracht zieht, daß die von Schulkindern -bewirkten Geräusche, wie .Lachen und Hufen als natürliche Lebensäußerungen in der Regel nicht solche Unluotgefühle beim Hörenden bewirken wie etwa mechanisch ausgclcste Geräusche, so kann nach der Lebenserfahrung doch nicht außer Betracht bleiben, daß unartikulierte Schreie und Pfiffe als Entlastung gegenüber dem Ordnungsund Arbeitezwang und auch andere Geräusche (Fahrradklingeln, Aufheulen von Kopedmotoren u.ä.) Vorkommen. Las Berufungsgericht führt zwar aus, es sei nicht behauptet, daß ein - H - ausgesprochen ungezogenes Toben und Schreien ungehindert stattfinde und dies könne auch - ungeachtet der Erziehungsmethoden des Beklagten - nicht unterstellt werden« Damit sind jedoch die genannten recht störenden und durchdringenden Geräusche nicht ausgeschlossen* Weiter Jearm die den Normalpegel deutlich überschreitende lautstarke, der impulsartige Charakter des Schülerlärms und auch der Umstand nicht außer acht gelassen werden, daß die Klänge hoher Frequenzen von den normalen Geräuschen wesentlich niedrigerer Frequenzen sich deutlich abheben (vgl. Sachverständigengutachten). Zur Beurteilung der Lautstärke ist zu vergleichen: Wiethaup, Der Krankenhausarzt 1962, 13 (auch Sonderdruck), ders. Lärmbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland 1961 S« 16 ff; Lehmann, medizinische Grundlagen der Lärmbekämpfung, Tagesberichtsbuch der AICB, I960 S. 32 ff; Dienstblati-Yerfügung des Berliner Senators für Gesundheitswesen über Lärmbekämpfung vom 29* Lanuar 1956, Amtsblatt für Berlin 1958, 210* Unter diesen Umstanden kann allein auf Grund der Lebenserfahrung ohne Anhörung der hier vorliegenden Geräusche keine sichere Grundlage über die Art und das Ausmaß der Geräusche, noch weniger Uber ihre Absorption innerhalb von 20 m und damit auch nicht für die hier zu treffende rechtliche Würdigung gegeben sein* d) Die Entfernung der einem Schulbetrieb eigenen Geräuschquellen von Wohngrundstücken spielt im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts auch eine Rolle bei der Frage, ob die Benutzung des Schulgrundstücks eine ortsübliche ist. Dazu führt das Berufungsgericht aus: Die hier fest, gestellte wesentliche Beeinträchtigung (also diejenige. 15 - die durch Geräusche bewirkt wird, die innerhalb des 20 m breiten Grenzstreifens entstehen) würden durch eine ortsübliche Benutzung herbeigeführt (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Innerhalb des Ortsteils DflHB befände sich nämlich noch eine Heine weiterer Schulen (u.a. AVIB-Gymnasium, RiflHHHHB Stiftung, Schule) mit einem Schulbetrieb, der sich hinsichtlich der hier in Frage stehenden Auswirkungen von denjenigen, die von der Schule des Beklagten ausgehen, nicht unterscheide. Auf die Gestaltung und Lage dieser anderen Schulen im einzelnen komme es hierbei nicht an. Wenn auch die baupolizeilichen Vorschriften nicht unbedingt von Bedeutung seien, so gebe doch der Bebauungsplan für die Ortsüblichkeit einer Grundstücksbenutzung einen Anhaltspunkt. Gerade das Schulgrundstück liege aber jetzt nach der Änderung der BBm Bauordnung, wie die Kläger nicht mehr bestreiten könnten, im allgemeinen Wohngebiet (Bauordnung für Berlin, § 7 Nr. 4 b, bb). In diesem Zusammenhang rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die - übrigens ohne Beweisantritt vorgetragene - Behauptung, der Schullärm sei in der Schule des Beklagten wegen seiner besonderen Erziehungsmethoden gesteigert, nicht berücksichtigt. S. 14, 2. Absatz hat der Tatrichter festgestellt, daß sich der Schulbetrieb des Beklagten hinsichtlich der hier in Frage stehenden Auswirkungen von dem anderer Schulen nicht unterscheide. Weiter geht der Tatrichter bei seiner Beurteilung zutreffend von dem seiner allgemeinen Benutzung nach von anderen Stadtbezirken abgrenzbaren Wohnsiedlungsgebiet des Ortsteils LflHBaus. Der Begriff der ortsüblichen Benutzung eines Grundstücks ist jedoch verkannt, soweit das Berufungsgericht ausfuhrt, auf die Gestaltung und Lage der anderen Schulen in einzelnen komme es nicht an. Sin Be- trieb, der die von ihn erzeugten Geräusche bis zur Grundstücksgrenze dampft - sei es durch größeren Abstand der Lärmquelle von der Grenze oder durch besondere natürliche oder künstliche Anlagen (Bewachsung, Schalldämm-bauweise) - kann nicht mit einem Betrieb gleichgesetzt werden, der eine solche Schalldämpfung unterläßt (vgl. RG J\V 1931, 1189, 1190; BGHZ 30, 275, 279). In aller Regel hat sich ein Fortschritt in der Entwicklung heute nicht in der larmentfaltung darzustellen, sondern in der Schall-dämpfung zu erweisen (vgl. auch Urteil des Senats von 50. Ivlai 1962, 2OT 1962, 1342, 1343 = MDR 1962, 727). Verfehlt ist es daher, das Herantragen von Lärmquellen an Y/ohngebiete als ein Fortschreiten der städtischen Entwicklung aufzufassen, dem durch ein Beharren im bisherigen Zustand nicht auf die Dauer Einhalt geboten werden könne (BU S. 16, 2, Absatz am Ende). Die Frage, ob der Betrieb einer Schule ortsüblich ist, ist falsch gestellt, da in jeder Gemeinde und in einer Großstadt fast in allen Ortsteilen Schulen notwendig sind und damit in der Regel dort zur gewöhnlichen Benutzung eines Grundstücks gehören. Entscheidend für die Frage der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks ist hier, wie weit die mit dem Schulbetrieb notwendig verbundenen Geräusche gedämpft werden; denn nur die Benutzung gilt als ortsüblich, die in dem betreffenden Gebiet keine stärker störenden Geräusche abgibt, als eben dort im allgemeinen üblich ist. Diesem Grundsatz wird im Schulbau seit jeher, insbesondere aber in der neuzeitlichen Städteplanung Rechnung getragen, nicht zuletzt, weil damit gleichzeitig den Interessen der Schule • an der Dämpfung frender Geräusche gedient ist. Es ist daher schon außergewöhnlich, daß Schulkomplexe - abgesehen von Stadtkerngebieten - überhaupt oder der Schulhof oder einzige Zugang zu der Schule im besonderen unmittelbar an Y/ohngrundstücke angrenzen. Nicht die Wohn-grundstUcke der Kläger, wie das Berufungsgericht meint, sondern die Schule des Beklagten hat wegen der räumlich beengten Verhältnisse eine besondere Lage. Dazu hebt die Revision zutreffend hervor, daß der Vortrag der Kläger übergangen ist, wonach die anderen Schulen in DflHÜ Uber einen sehr1 geräumigen Platz verfügen und auf separaten Grundstücken in ausreichendem Abstand von Wohnhäusern liegen. Danach scheint eine Schule von über 300 Schülern in DflHB gewöhnlicherv/eise nicht mit der Längsseite des Schulhofs und mit dem Zugang unmittelbar an Wohngrund-stücke zu stoßen. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist auch die Feststellung über den Inhalt des Baunutzungsplanes und seine rechtliche ‘Würdigung. Das Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, die Kläger könnten nicht mehr bestreiten, daß das Schulgrundstück jetzt im allgemeinen Wohngebiet liege. In ’Wirklichkeit haben die Kläger diese Behauptung schriftsätzlich bestritten (letztmals im Schriftsatz vom 24. September 1959, S. 3/4, GA Bl. 132/133) und nur die Absicht einer solchen Planung eingeräumt. Auch aus den Tatbestand des angefochtenen Urteils ist nicht ersichtlich, daß die Kläger den Bestand entsprechenden Orts-rcchts nicht bestritten hätten. Der Beklagte hat dafür, daß ein entsprechender Baunutzungsplan festgelegt worden sei, seinerseits Beweis angetreten (Schriftsatz vom 9» September 1959, S. 16, GA Bl. 128). Eine Auskunft des Baupo-lizeiamts über den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden Bebauungsplan ist nicht eingeholt wor- 18 - dert. Zwar haben die Kläger eine Abschrift des undatierten Schreibens des Senators für Bau- und Yfohnungswesen, Bau-po-lizeiant I (Bl. 109 GA), vorgelegt, wonach ab 1. Januar 1959 nach dem Baunutzungsplan die Grundstücke zwischen der C®pkllee und dem FHMftweg nicht mehr in einem (reinen) Wohngebiet, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet liegen sollten. Ob ein entsprechender Plan rechtskräftig festgestellt worden ist, ist aber nicht ersichtlich. Für die Frage, ob eine bestimmte Grundstücksbenutzung ortsüblich ist, ist in erster Linie zu prüfen, ob diese Art der Ausnutzung eines Grundstücks nach den Örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage eine gewöhnliche ist. Dabei ist lediglich die tatsächliche allgemeine Übung und die allgemeine Anschauung der Bevölkerung in dem maßgeblichen Vergleichsgebiet entscheidend. Allenfalls in Zweifeisfällen können baupolizeiliche und städtebauliche Vorschriften Anhaltspunkte darstellen und zur Feststellung einer solchen allgemeinen Übung herangezogen werden (BGH III BGB § 906 Kr. 11 Bio 3). In diesen Zusammenhang hätte aber letztlich auch, wie die Revision zutreffend hervorhebt, berücksichtigt werden müssen, daß seinerzeit die gesamte Fläche von der öffentlichen Hand parzelliert und die einzelnen Parzellen unter städteplanerischen Gesichtspunkten vom Rechtsvorgänger des jetzigen Eigentümers des störenden Grundstücks mit Grunddienstbarkeiten belastet worden sind, um einen "ruhigen Vorortcharakter" zu erhalten. Lies ist ein wesentliches Indiz für.die tatsächliche Übung und allgemeine Anschauung der dort ansässigen Bevölkerung. e) Dem allgemein gefaßten Teil des Hilfsantrags Nr. 1, so führt das Berufungsgericht weiter aus, könnte als au weitgehend nicht entsprochen v/erden, weil die Kläger alle diejenigen Einrichtungen dulden müßten, die nur unwesentliche Beeinträchtigungen mit sich brächten, sowie solche Störungen, die aus einer ortsüblichen Benutzung herrührten, sofern das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis dies gebiete oder keine Abhilfe durch zu demutbare Maßnahmen möglich sei. Inwiefern hier die Grundsätze des nachbarlichen Ge-meinochaf'tsverhältnisses heranzuziehen sind, wird unten (Nr. 2 b) zu klären sein. Die Formulierung des Antrags Nr. 1 ist aber in der Tat insofern zu weit gefaßt, als nicht die Unterlassung einer jeglichen Einwirkung verlangt werden kann, sondern nur derjenigen Einwirkungen, die über die nach § 906 BGB zulässigen hinausgehen. Der Antrag ist sonach zu Recht abgewiesen, als sich die Geräuscheinwirkungen im Rahmen der nach § 906 BGB zulässigen Störungen halten. Da die Bestimmung dieses Rahmens durch die darge- ■ legten Verfahrensund materiell-rechtlichen Verstöße beeinflußt ist, war das Urteil aber insoweit aufzuheben, als der Hilfsantrag Nr. 1 im übrigen, und zwar im besonderen zu den Buchstaben b und c (abgesehen von der Entscheidung über Schulgärten) abgewiesen ist. Im übrigen ist dem Hilfsantrag zu 1 in Wirklichkeit insoweit entsprochen worden, als das Berufungsgericht den Pausenlärm und die Geräusche der Spielund Sportstunde in dem 20 m breiten Streifen als wesentliche Beeinträchtigung, zwar durch ortsübliche Benutzung herbeigeführt, aber durch zu demutbare Maßnahmen verhinderbar, verboten hat. Bewirkte die Benutzung des Schulgrundstücks als Schulhof und Spielplatz auch wes lieh des 20 m breiten Streifens eine wesentliche Belästigung der Klager, so'wäre selbst .bei Unterstellung ortsüblicher Benutzung auch dieser weitere Bereich in das Verbot einsubeziehen, soweit diese Maßnahme wirtschaftlich zunutbar ist (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). In anderem Zusam- 20 - nenhang hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt (BU S. 18), eine weitere Ausdehnung des den .Schülern verschlossenen Grundstücksteils .-würde zu weit gehen* Der verbleibende ■ Kann wäre als Brnolungsraum während der Pause oder als . Spielplatz zu knapp, das Ausweichen auf ein anderes Grundstück unzu demutbar und undurchführbar. Diese Begründung laßt hinreichende Erörterung vermissen, ob nicht andere Maßnahmen zu demutbar.wären (etwa Zulassung des Geländes zwischen Gebäude und Nachbarn allein für die Oberstufe, eine hinreichende Beaufsichtigung). Sollte aber in dem hier in Präge stehenden Grundstücksbereich die Benutzung eines Grundstücks zun Betrieb einer Schule entlang der gemeinsamen Grenze mit kleinen Wohngrundstücken nicht in vollen Umfang ortsüblich sein, insbesondere auch nicht-, v/enn der Schulhof und Spielplatz nur 20 m entfernt gehalten wird, so wäre der Betrieb der Sehule auf dem Grundstück nur in den Umfang und den Grenzen möglich, als der OrtsUblichkeit entspräche. In diesen Pall wäre der Beklagte geswungen, den Betrieb auf diesen Grundstück entsprechend einzuschränken. Dez’ Wert und die Bedeutung der Schule für Berlin und das moderne Schulwesen überhaupt kann entsprechend den Darlegungen des Beklagten unterstellt ’werden. Diese Tatsache kann einen Anspruch der Grundstücksnachbarn auf Unterlassung störender Immissionen jedoch nicht ausschließen Ein solcher Ausschluß wäre (gegen entsprechende Entschädigung der Nachbarn) allenfalls möglich, wenn der Schulbetrieb des Beklagten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit erfolgte. Dies ist nicht der Pall. Im übrigen muß es bei einer Einschränkung des Schulbetriebs auf dem. hier vorliegenden Grundstück dem Beklagten überlassen bleiben, für seinen Bedarf an hinreichendem Schulgelände in Hinblick auf die vorgetragenen Verdienste notfalls die Hilfe der öffentlichen Verwaltung in Anspruch zu nehmen. 2 ,/ / . Zu den übrigen, näher spezifizierten Hilfsantragen ist folgendes aussuführen; a) Die Drage, ob die GerauScheinwirkung wesentlich oder als Folge ortsüblichen Gebrauchs anzusehen ist, wird nicht allein von ihrer Art und Stärke, sondern auch ihrer zeitlichen Ausdehnung während der einzelnen Schultage beeinflußt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU S. 20/21) ist es möglich, daß eine Einwirkung, die an einem Schultag vormittags hinsunehnen ist. nicht auch noch am Nachmittag geduldet zu werden braucht'. Die Eigenart der Benutzung der beeinträchtigten Grundstücke als Wohngrundstücke schließt nicht aus, daß eine zusätzliche Geräuscheinv/irkung am Nachmittag zu einer wesentlichen wird und damit eine entsprechende Einschränkung des störenden Betriebs erfordert (vgl. EG2 162, 349) b) Unter denselben Gesichtspunkt ist die Konzentrierung des Zu- und Abgangs aller Schüler von der Straße AuflHHI unmittelbar entlang einen Wohngrundstück (Klägerin Nr. 3) zu prüfen. Das Oberlandesgericht führt auss Der Zu- und Abgang der Schüler könne nach den Verhältnissen der Örtlichkeit die Kläger - außer der Klägerin Nr. 3 - nicht stören. Die Kläger hätten nicht in einzelnen dargetan, daß das Kolonien und Gehen mit besonders störendem Lärm verbunden sei. Die besondere Beurteilung der Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin Nr. 3 läßt darauf schließen, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, die anderen Kläger Y/ürden von einen typischen Geräusch dieser Art im Hinblick auf die Entfernung in der Benutzung ihrer V/ohngr und stücke nicht mehr wesentlich gestört (Kläger Nr. 4 35 n ent- fernt, die übrigen Kläger mehr als 40 mj. Offensichtlich hat der Tatrichter diesen Lärm den Pausenlärn gleichge-• setzt, da er die Benutzung des Grundstücks der Klägerin Kr. 3 in unmittelbarer Nachbarschaft gestört erachtet/ dagegen bestehen keine Bedenken, da die Kläger auch in dem von der Revision hervorgehobenen Tatsachenvortrag nichts dafür vorgetragen haben, daß das Geräusch über Zu- und Abgang lauter sei als der Pausenlärm. Zu prüfen wird jedoch, ebenso wie hinsichtlich des Pausenlärms, sein, ob und in welchem Umfang der Lärm in der genannten Entfernung abgedämpft ist. Vor allem halten aber die Ausführungen, nach denen die Klägerin Nr. 3 diesen härm dulden müsse, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bas Berufungsgericht führt aus, die nachbarliche Gemeinschaft verpflichte diese Klägerin, auf die bedrohte Sicherheit der Kinder gebührende Rücksicht zu nehmen. An anderer Stelle ist bemerkt (S. 15 BU), daß im Geiste einer guten Nachbarschaft der eine Teil auch eine nicht mehr unwesentliche Einwirkung hinnehmen müsse, wenn anders der Nachbar sonst für ihn wichtige Dinge nicht erledigen könnte. Diesem Satz kann nicht zugestimmt werden. - Die Benutzung eines Grundstücks führt meist zu Einwirkungen immaterieller Art auf die Nachbargrundstücke, so daß das Zusammenleben von Nachbarn eine vollständige Ausschließung jeder Einwirkung nicht zuläßt, sondern gegen seitige Rücksichtnahme gebietet (RGZ 11, 341, 343). Das Bürgerliche Gesetzbuch geht dabei von der gewöhnlichen Benutzung des Bodens aus und bezweckt, 11 die Grenzen der exse 4'-i I siven Immission einigermaßen elastisch” den örtlichen Verschiedenheiten und zeitlichen Veränderungen anzupassen (!/Iot, 3, 267)o Die Rechtsprechung war bei der Auslegung des § 906 BGB bestrebt, die unter Nachbarn gebotene Rücksichtnahme unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen- Unter Rückgriff auf den den Gesetz zugrunde liegenden Grundgedanken des Interessenausgleichs innerhalb eines nNachbarverhäItnissesw (Ihering, JherJb 6, 81, 96) oder einer “notwendigen Nutzungsgemeinschaf tu (Heck, Sachenrecht So 216 ff; vgl- Klausing, JV; 1937, 68) entwickelte die Rechtsprechung im Zuge des technischen Fortschritts den Grundsatz, daß ein Störbetrieb die schädigende Auswirkung unter entsprechender Wahl und Handhabung der Betriebsmittel möglichst herabzu demindern hat (RGZ 135, 152, 155; 154, 161, 167; 162, 557; OGKZ 2, 187). Darüber hinaus gewährte sie unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt (nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis) einen Goldentschädigungsanspruch auch in dem Pall, daß die beeinträchtigende Einwirkung ortsüblich und damit rechtmäßig war, wenn dem gestörten Nachbarn die Existenzvernichtung drohte (KGZ 154, 161; 159, 129, 139; OGHZ 2, 187) oder - nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - auch nur sein v;irtschaftliches Fortkommen schwer beeinträchtigt war (BGHZ 30, 273, 280)„ Diese von der Rechtsprechung zu § 906 BGB entwickelten Grundsätze, sind entsprechend der Abänderung des § 906 EGB durch das Gesetz über die Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 22- Dezember 1959 (BGBl I, 781) seit dem 1. Juni I960 nunmehr geltendes Recht geworden. Abgesehen davon ist bei Einwirkungen auf Nachbargrund-stücke durch unabwägbare Stoffe die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes nur in einem-Pall beiläufig erwogen worden hfe (LI,I ZPO § 559 Hr. 8). In allen anderen Fällen, in-denen die Rechtsprechung des Reichsgerichts oder des Bundes- , gcrichtohpfs diesen Grundsatz in Hachbarrecht geprüft oder ungewendet hat, handelt es sich nicht um die Einwirkung durch unwägbare Stoffe, sondern um anderweitige nachbar-rechtliche Interecsenkonfiikte (RGZ 162, 109: § 922 BGB; RC-Z 155» 158 und 167, 14 : Veränderung des Grundwasserst andes; LM BGB § -905 Hr. 1 und 2.: Entziehung von Licht ' und Luft; BGHZ 28, 110: Auswirkung einer durch Kriegser- . eignisse ausgebauchten Grenzmauer und BGHZ 28, 225: Zuführung fester Körper). Somit erledigt sich insoweit, als• das Grundstückeeigentum im Rahmen der Zuführung von unwägbaren Stoffen durch § 906 BGB in besonderen neu abgegrenzt ist, der seither geübte Rückgriff auf die allgemeine Regel von ireu und Glauben. Es ist nicht mehr erforderlich, neben den in § 906 3GB geordneten Ausgleich der nachbarlichen Interessen auf diesen besonderen Gebiet, der in dieser Vorschrift schon durch ausfxlllungsbedürftige Begriffe erfolgt, die umfassende Generalklausel he.ransuziehen. Einer solchen weiteren Heranziehung -widerstreitet auch die Rechtssicherheit. Liegen sonach die Voraussetzungen des § 906 BGB nicht vor, so ist es Bache des beklagten Vereins, für die Verkehrssicherheit der Schulkinder zu sorgen oder den Schulbetrieb entsprechend einzuschränken. Der Grundsatz von freu und Glauben gibt jedenfalls keine Grundlage ab, einem Hachbhrn über den Rahmen des § 906 BGB hinaus die Duldung zusätzlicher Einwirkungen: absuverlangen. In diesem Punkt weist die Revision übrigens zutreffend noch darauf hin, daß von Seiten der Behörden gegen einen Zugang von der C®Ballee her keine Bedenken bestanden und auch der Beklagte selbst vergleichsweise damit einverstanden gewesen wäre (Schreiben vom 14« Januar I960 an'Rechtsanwalt KtiflUBl. 151 GA und Schriftsatz vom 25. Mai I960, Bl. 158 GA). Gegenüber Verkehrsstraßen ■werden Schulausgänge in der Regel durch Geländer abgesichert o c) Zu dem Hilfsantrag d) hat das Berufungsgericht festgestellt, die Entfernung der Gebäude zur Grenze betrage nach Osten mindestens 40 und nach Süden 18 m. Es ist anzunehmen, daß das Berufungsgericht wegen dieser Entfernung eine wesentliche Einwirkung mindestens nach Osten verneinen will. Eindeutig ist es jedoch nicht, da weitere Ausführungen darüber gemacht sind, daß das Öffnen der Fenster dringend geboten sei. Klar ist auch nicht, ob die Pflicht des Beklagten zur Schließung oer Fenster bei einem Unterricht mit Geräuschen höherer Lautstärke nur auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme gestützt werden soll. Die Pflicht der Kläger zur Duldung von Geräuschen, wie umgekehrt die.Pflicht des Beklagten, Vorkehrungen zur Dämpfung wesentlicher Geräusche zu treffen, kann, wie oben schon dargelegt, nur auf §§ 906. 1004 BGB und nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestutzt’werden. Dementsprechend wird der Tatrichter die Einwirkungen zu überprüfen haben. d) Der Hilfsantrag e) ist mit der Begründung abge-v/iesen worden, daß die Musik bei geschlossenen Fenstern nicht störe, gelegentliche Feiern mit Musizieren im Freien aber überall üblich seien. Dies müsse auf Grund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses geduldet werden« Auch diese Begrenzung des Unterlassungsanspruchs ergibt sich in Wirklichkeit aus § 906 BGB, ohne daß auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgegriffen zu , werden brauchte e) Zun Hilfsantrag f) führt das ' h V^kamrne^gericht aus, falls die Schule durch Mehraufnahme von Schülern vergrößert würde, so rücke die Möglichkeit näher,.daß die Nachbarschaft durch lärm oder andere Einwirkungen gestört wurde. Da gegenwärtig gebürtsschv/ache Jahrgänge schulpflichtig würden, so sei vorerst kein erheblicher Zustrom von Schülern zu erv/arten. Eie bloße, in unbestimmter Zukunft liegende Möglichkeit von Störungen recht fertige den Antrag nicht. Eie Revision rügt mangelhafte Berücksichtigung der Verhältnisse. 3er Besuch der W®HHP~3chule sei in Anbetracht ihrer Eigenart als Privatschule nicht von der Starke der einzelnen SchülerJahrgänge abhängig. Ob diese Behauptung zutrifft, kann mangels Erheblich keit dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann allein auf die Möglichkeit gesteigerter störender Geräusche ein Anspruch auf Unterlassung der Erhöhung der Schülerzahl so lange nicht gegründet werden, als nicht gleichzeitig dargetan ist, daß eine damit verbundene Steigerung der Geräusche nicht durch andere Mittel verhütet werden könnte. Anders ist die Sachlage bei dem Anspruch, der Beklag te dürfe den Bestand der Schule hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse nicht erweitern und ergänzen. Eer Beklagte hat die Erstellung eines weiteren Schulgebäudes ernsthaft in Aussicht genommen. Ein Schulgebäude gehört: 27 - zwar an sich nicht unter die Anlagen, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf das Nachbargrundstück zur Folge hat. Bies ist aber gleichwohl auch nicht in jeden Fall ausgeschlossen, wobei diese Voraussetzung die Kläger zu beweisen hätten (LM ZPO § 559 Nr.'8). Sollte die Bebauung des vorliegenden Grundstücks mit einem weiteren Schulgebäude zu solch nahem Heranrücken an die Grundstücksgrenze zwingen, daß diese Bebauung für das hier gegebene Wohngebiet nicht mehr eine gewöhnliche und damit nicht ortsüblich ist (vgl. BGH EM BGB § 906 Nr. 11 betreffend der Bebauung mit lästigen Anlagen), so kann diese Voraussetzung erfüllt sein. Träfe dies zu, so wäre auch dieser Anspruch begründet. IV. Bas angefochtene Urteil war sonach in dem erkannten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.: -verweisen,da sie nach dem festgestellten Sachverhältnis :■ nicht zur Endentscheidung reif ist. Die Kostenentscheidung war insgesamt aufzuheben, um entsprechend dem Ergeb-nis des Prozesses diese Entscheidung auch hinsichtlich g der ausgeschiedenen Kläger einheitlich treffen zu können. •. Aus diesem Grund erschien es weiter angezeigt, auch inso- ■':* weit, als über die Klage in der Revisionsinstanz endgültig -r A ;a ■ *i I V* ■ iw ■ W ' - 1*1 28 entschieden ist, die Entscheidung über die Kosten:der Revision deni Berufungsgericht zu übertragen,;. Er, Tasche Bundesrichter Schuster ist Rothe durch Krankheit verhindert zu unterschreiben Er, Tasche Er, Mattem Offterdinger #