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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes c Dieser war Eigentümer von etwa 20 unbebauten und straßenbaulich noch nicht erschlossenen Grundstücken im Bereich der heutigen und Straße in Um diese Grundstücke als Bauland ver- dessen sämtliche Ausfertigungen durch Kriegseinwirkungen vernichtet wurden und über dessen Inhalt die Parteien streiteiio Noch vor dem Abschluß dieses Vertrages verkaufte der Ehemann der Beklagten das heutige Grundstück HdBHMHd" Straße^^an die Klägerin zu dem Breis von 6 150 GM«, In der notariellen Urkunde des Notars: Dr0 BdHHMl in vom daß die Übertragung des Grundstücks straßenbaukostenfrei erfolgen sollte und der Notar von dem Kaufpreis 1 500 GM an die Sparkasse der Stadt Kd^abzuführen hatte <> Das Grundstück wurde sodann an: die Klägerin aufgelassen und diese im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Die weiteren Grundstücke .wurden in den folgenden Jahren,'..zu dem feil erst in den ersten Kriegsjahren, ebenfalls straßenbaukostenfrei veräußerte In den Jahren 1936 bis 1939 legte die Stadt die beiden Straßen zunächst in der Form einer vorläufig befestigten Fahrbahn? lieh ;des geleisteten Vorschusses einen Betrag yon insgesamt : 18 054579 BLL Einen weiteren Betrag von 21 693,79 EM hinterlegte er in den Jahren .1942 bis 1943 bei dem Notar Dr0 Kr(J^ in der den Betrag im Jahre 1946 auf ein Sparbuch ,fDr0 °c 3 ° ( Straßenbaukosten) ” bei der Sparkasse der Stadt K^(| einzahlte0 Der eingezahlte Betrag wurde durch die Währungsreform auf 1 333?28 DM um~ gestellto Im Jahre 1953 veräußerte die Klägerin das erworbene Grundstück ebenfalls straßenbaukostenfrei an den Architck-ten G0[HHlo Da dieser noch im selben Jahr von der Stadt KjJUaaf Zahlung von Straßenbaukosten für den endgültigen Ausbau der Fahrbahn und des Bürgersteigs der HflHHHHlB Straße sowie für einen Teil der Kanalbaukosten mit vorläufig 1 500 DM in Anspruch genommen wurde? kostenbeiträge abgelöst worden» Aber selbst wenn durch diese Zahlung noch nicht alle Straßenbaukosten für das an die Klägerin verkaufte Grundstück abgegolten seien,, so sei dies spätestens durch die auf Grund des Straßen- .daß..;er einen entsprechenden, vom Tiefbauamt der Stadt nach dem Verkauf sämtlicher Grundstücke auf 21 693?79 M errechne ten Betrag bei den Notar Br, Krp)^ in zugunsten Es sei mit dem Ehemann ;der Beklagten auch keine Vereinbarung dahin getroffen worden? Straße^| noch ruhende Straßenbaulast abzulösen durch Zahlung an das Tiefbauamt der Stadt Kl In der Berufungsinstanz hat die Beklagte noch geltend gemacht, die,Stadt KflU könne.den in dem Straßenbaukostenvertrag bom 8o/l 1 o September 1936 vereinbarten Betrag allenfalls nur im Verhältnis 10 s 1 ab gewertet verlangen., Sie hat: sich ferner auf den YJegfall der Geschäftsgrundlage beruf en9 da ihr Ehemann9 für die Klägerin erkennbar9 beim Ab-: Schluß des Kaufvertrags von bestimmten Vorstellungen über die Höhe der Straßenbaukostenlast ausgegangen sei und deshalb den Vertrag, vom 80/l1o September 1936 mit der Stadt K^^abgeschlossen habCo Die Beklagte hat schließlich beantragt, ihr die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten0 Die Stadt K®^als Streitgehilfin der Klägerin hat noch ergänzend vorgetragen, durch die Zahlung der 18 054?79 EM seien nur die anteiligen:Kosten für den vorläufigen Eahrbahn-ausbau, die :vorläufige -Bürgersteigb.efestigungdie öffentlichen Beleuchtungseiiirichtungen sowie ein Teil der Kanal-baukosten getilgt worden, nicht aber die jetzt angeforderten Kosten des endgültigen Ausbaus der Bahrbahn und des Bürgersteigs sowie die restlichen Kosten für die Straßen-entwässerungo Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit; folgender, einem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag entsprechender Maßgabe zurückgewiesens von der Klägerin vom Ehemann der Beklagten erworbene Grundstück im Zeitpunkt der Klageerhebung noch mit Straßenbaukostenbeitragen belastet war, als eine öffentlich-rechtliche, der Nachprüfung durch die 2o In sachlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht* ebenfalls ohne Rechtsirrtum und ohne daß insoweit Angriffe der Revision erhobenwerden, davon aus5 daß die Klägerin von der Beklagten nach §§ 433 Abs* 1* 434 in Verbindung mit § 1967 BGB die lastenfreie Übertragung des Eigentums an dem verkauften Grundstück verlangen kann und daßvdiesem Anspruch nicht die Vorschrift des § 436 BGB entgegensteht; da sie kein zwingendes Recht enthält (RG HRR 1932 Nr. 4415 Palandt BGB 17. daß die vertragli- ; chej Verpflichtung des Ehemanns der Beklagten dahin gegan-geni sei9 'die Klägerin sowohl von den Kosten für den vorläufigen als auch von den Kosten für den endgültigen Straßenausbau freisusteileno Denn der Umfang der vertraglichen Verpflichtung sei mangels einer näheren Bestimmung in dem notariellen Vertrag vom 20/160 April 1936 der gesetzlichen Bei-tragspflicht nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes zu entnehmen? habe die Stadt K^^ in ;dem Straßenb.au-kostenvertrag die mit etwa 40 000 EI,1 veranschlagten Straßenbaukosten nur für den vorläufigen Ausbau der und Straße berechnet und sich die Berechnung der Kosten für den endgültigen Ausbau sowie die endgültige Abrechnung über; den vorläufigen Ausbau nach Maßgabe der tatsächlich entstandenen Kosten Vorbehalten gehabt0. mit, den Bekundungen der Zeugen Stadtoberamtmann KeJHHIB und Stadtoberinspektor a0Bo He^^m0 Biesen Zeugen sei zwar, der Inhalt'.des;.Straßenbaukostenvertrages nicht oder nicht mehr bekannt gewesen» Sie hätten aber auf Grund ihrer früheren Tätigkeit bei dem Tiefbauamt der Stadt K^^bestatist9 daß üblicherweise die Kosten für den vorläufigen und den endgültigen Straßenausbau getrennt berechnet und von den Grundstückseigentümern auch gesondert angefordert ; worden seien» Nach der weiteren Aussage des Zeugen Ka^mpsei zwischen der Stadt und dem Ehemann der Beklagten noch eine besondere Vereinbarung zustande gekommen9 auf Grund derer der Ehemann der Beklagten berechtigt gewesen sei3 für die erst künftig entstehenden Straßenbaukostenbeiträge die erforderliche Sicherheit durch Hinterlegung eines größeren Geldbetrages bei dem Notar. Die mit dem Ehemann der Beklagten vereinbarte Abweichung von der allgemeinen Übung habe darin ihren Grund gehabte, daß der Grundbesitz des.Ehemanns der Beklagten noch nicht parzelliert gewesen sei und deshalb bei der Belastung mit einer Sicherungshypothek jede einzelne Parzelle im Palle des Verkaufs aus der Mithaft hätte entlassen werden müssen. Wenn sich die Stadt KJi^aber aus diesem Grunde damit einverstanden erklärt habe9 daß von dem Ehemann der Beklag.-ten ein auf die veräußerte Quadratmeterfläche umgelegter und ausgerechneter Teilbetrag des Kaufpreises bei dem Notar noch entstehenden: Straßenbaukosten angenommen hättet für ihre dahingehende: Behauptung sei die:Beklagte jedoch beweisfällig geblieb en0 Auch der hierfür von der Beklagten benannte Zeuge KatfHttiabc diese Behauptung nicht bestätigen können0 Bern stehe nicht entgegen9 daß der Ehemann der Beklagten auf das Recht der Rücknahme an den hinterlegten Betrag verzichtet habe? 79 HM in erster, Linie zur Abdeckung der auf das Grundstück Straße®| entfallenden Straßenbaukosten Verwendung finden sollten, sei gegenstands-loso da die Bestimmung nach § 366 Abs, 1 BGB schon bei der Zahlung der 18 054?79 EM hätte getroffen werden müssen^ da nach den Aussagen des Zeugen der von dem Ehemann der Beklagten mit der Stadt Ej^^geschlossere Straßen-baukostenvertrag nicht nur die Kosten für den;vorläufigen? sondern auch 'die Kosten für den endgültigen Straßenausbau zu dem Gegenstand hatte und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind ühd'von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen auch nicht vorgetragen wurden? daß die: erste Einrichtung der Straße erst mit deren endgültigen Ausbau vollendet war und die von dem getzigeii Grundstückseigentümer. angef orderten Kosten sich;somit im Rahmen des § 15 des preußischen Fluchtliniegesetzes halten0 ft je) Die .Revision meint weiterhin, das.Berufungsgericht habe die naheliegende Prüfung unterlassen, oh der Ehemann der Beklagten sich beim Abschluß des Kaufvertrags mit der Klägerin vom 2o/l60 April 1936 etwa über den Umfang der Straßenbaukostenbeiträge im Irrtum befunden habe». Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben0 Denn wenn der Ehemann der Beklagten sich beim Abschluß des Kaufvertrags,in einen solchen Irrtum befunden hätte i pflicht des Ehemanns der Beklagten sum Gegenstand hatte, Kenntnis erlangt und deshalb schon damals die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Klägerin ■ erklären müssen o' Im übrigen hat sich die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht auf den von der Revision jetzt geltend gemachten etwaigen Irrtum ihres Ehemanns berufene d) Die Revision rügt sodann Verletzung des Umstellungs- I gesetzeso Sie meint, die Anwendung dieses Gesetzes führe I dazu, 'daß nach § ,16 Abs0 1 UmstG die Beklagte an die Klägerin allenfalls 107 DU zu zahlen hätte, da der Anspruch auf Freistellung von den Straßenbaukosten aus dem Kaufvertrag vom 2o/l60 April 1936 eine Eeichsmarkverbindlich-keit gewesen sei und; mit Rücksicht auf die schon vor den Währungsstichtag erfolgte Bezahlung des Kaufpreises der Ausnahmefall des § 18 Abs0 1 Nr0 2 UmstG nicht gegeben sei0 ■ Dem kann nicht gefolgt werden, weil der Anspruch auf Freistellung von den Straßenbaukosten keine Reichsmarkforderung im Sinne des § 16 Abs0 1 UmstG darstelltv Die Beklagte wäre allerdings dann nur zur Zahlung:des umgestellten Betrages verpflichtet, wenn der Anspruch der Stadt auf die auf den endgültigen Aushau der HMHHHHHBStraße entfallenden Beitrage vor.der Währungsreform entstanden und damit nach § 16 Ahs0 1 UmstG- im Verhältnis 10 s 1 umgestellt wäre (OVG Münster NJY/ 19549 693)> Bas Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneinte, daß die Leistungspflicht der Straßenanlieger erst mit der Errichtung von Gebäuden entstehe, in der Straße mit der Errichtung der meisten Gebäude aber unstreitig erst im Jahre 1954 begonnen worden sei«, Biese Begründung könnte allerdings deshalb zu Bedenken Anlaß geben, weil das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, daß auch auf den von der Klägerin erworbenen und an G^BIHBP v/eiterveräußerten Grundstück mit der Errichtung des Gebäudes erst im Jahre 1954 und nicht schon vor dem ’Jährungsstichtag begonnen wurde0 Biese fehlende Feststellung ist jedoch unschädlich,' da die Entstehung der Beitragspflicht nicht nur den Beginn der Errichtung eines Gebäudes, sondern weiterhin die Möglichkeit der Berechnung und Feststellung der Kosten, die aufgewendet wurden und erstattet werden sollen, vorauesetzt (v0 Strauß und Torney/ Sass, Straßenund Baufluchtengcsctz 7« Aufl0 § 1 5 Anim 14 a So 2965 Saraii, Baufluchtliniengesetz, unveränderter Nachdruck 1954, § 15 Anm0 44 S0 4645 Bieckmann, Bas Fluchtlinien-r gesetz .und;das Wohnsiedlungsgesetz 10 und 20 Aufl0 S0 124)0 Zum iimidestcn diese zweite Voraussetzung ist hier aber erst nach dem YiahrungsStichtag ; eingetreten, da unstreitig erst nach diesem Zeitpunkt der endgültige Ausbau der Straße erfolgte :(vgl 0 auch BVerwG NJVf 1957, 645 Nr0 21 -MDR 1957, 248 Nr„ 665 Händel, Bas Ajiliegerbeitragsrecht 2o Auflo Sv 75; Wiethaup BVB1 1956, 45, 49)0 4« Bas Berufungsgericht hat gegenüber der von dem Ehemann der ..Beklagten übernommenen Verpflichtung zur straßenbaukostenfreien Eigentumeübertragüng auch die ■Berufung der Beklagten auf den Wegfall der Geschäftsgrund-lage als unbegründet erachteto Es führt hierzu aus? daß der von dem Ehemann der Beklagten mit 1 500.RH veranlagte Betrag unstreitig in voller Höhe zur Tilgung der Beiträge für den vorläufigen Ausbau der HiBHHHBl Straße Verwendung gefunden habe? bestefae keih derartiges Mißverhältnis 9 auf Grund dessen der Beklagten ein weiteres Einstehen für die vertragliche Verpflichtung ihres Ehemanns nicht mehr zugemutet werden könneo Der.den Ehemann der Beklagten unmittelbar zugeflossene Kaufpreis von 4 650 RM müsse nämlich hei einem Vergleich der.gegenseitigen Leistungen zu seinem vollen Nennbetrag berücksichtigt werdenf da der Ehemann der Beklagtem diesen Betrag im Jahre 1956 in stabiler Y/ährung erhalten habe und damit dem verkauften Grundstück gleich- in welcher sic den Vertrag geschlossen hat teile Der Gedanke dagegen, daß eine weitere Inanspruchnahme nach den Ablauf von 17 Jahren in einer neuen Währung erfolgen könne, habe im Jahre 1936 gar nicht aufkommen können. Der Ehemann der Beklagten ist nach.deren Vortrag beim Abschluß des Kaufvertrags vom 2o/l6, April 1936 davon ausgegangen9 daß auf das an die.Klägerin verkaufte Grundstück Straßenbaukosten in Höhe von. Aber auch wenn man von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags ausgeht, ist der von der Beklagten nach § 242 BGB geltendvgemachte Ausgleichsanspruch dahin, daß die Klägerin für die nach der Währungsreform entstandenen Straßenbaukostenbeiträge selbst einzustchen habe, nicht gercchtfertigto Die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege kein die Gc-schäftsgrundlagc wesentlich erschütterndes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wenn die Beklagte zur Erfüllung der von ihren Ehemann übernommenen Verpflichtung zur straßenbaukostenfreien\libereignung. des Grundstücks der Klägerin -gegenüber auch für die erst nach der Währungsreform entstandenen Straßenbaukostenbeiträge in Höhe von etwa 1 070 BM einstehen müsse,: enthält zun mindesten keinen Rechtsirrtum .zu dem Nachteil der Bel:lagten0 Bas Berufungsge-rieht ist dabei zutreffend von dem Verhältnis der in dem Kaufvertrag vom 20/l60 April 1936 vereinbarten beiderseitigen Leistungen ausgegangen0 Gegen seine Berechnung des auf die Übertragung des Eigentums, an dem Grundstück entfallenden Teils des Kaufpreis cs:, "bestehen auch insoweit keine Bedenken, als es hierbei den Betrag für den endgültigen Straßeinausbau in Höhe von etwa 1 070 III in Mark (gemeint wohl Reichsmark) mitberücksichtigt hat» Denn wenn der endgültige Ausbau der Straße schon in Zeitpunkt des Ab- so hätte der auf das an' die Klägerin verkaufte Grundstück entfallende Anteil der Kopten für den endgültigen Strafenausbau den Betrag von 1 070 RI.I nicht überschritten, mit Rücksicht auf die damaligen Preise und Löhne vielmehr nicht unerheblich unter ihn ■ gelegen«, -Fntgcgcn der Meinung der Revision geht es deshalb nicht an,: bei der Gegenüberstellung der beiderseitigen Leistungen den.von der Stadt Köln noch geforderten -Betrag 'von etwa 1 070 BM mit 10 700 PH einzusetzen«.

Zitierte Normen: § 372 BGB
betragenGrundstückKostenStraßeEhemannStadtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

..■OS_2|3/56
Verkündet am 210 Mai 1958 Symalla, Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Ge-i schälteatelle
k 7
061
I m N a men des Vo 1 k e s In dem Rechtsstreit
 der Witwe Wilhelm S Straße
 in K|
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin.;
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„
g e g e n
Präulein Margarete P Straße A
in Kl
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 Streitgehilfin der Klägerin? Stadt Köln, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadt-direktor,
-	ProzeßbevdjQmächtigte II« Instanz? Rechtsanwälte Pr. und Pr. HB in
 hat der, Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21v Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Brc Preitag und Pr. Mattem für Recht erkannt?
Pie Revision gegen das Urteil des,
9c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27o Juli 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagte ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes c Dieser war Eigentümer von etwa 20 unbebauten und straßenbaulich noch nicht erschlossenen Grundstücken im Bereich der heutigen	und	Straße
 in	Um	diese	Grundstücke als Bauland ver-
äußern zu können, verpflichtete er sich gegenüber der Stadt	:sur	Anlegung der Straßen den dafür benot
 ten Teil seiner Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und auf die zukünftig anfallenden Straßenbaukosten einen Vorschuß von 17 000 PI! zu zahlen«, Dieser Betrag wurde von der Sparkasse der Stadt K^jjkreditiert und in der V/cise zurückbezahlt? daß bei dem späteren Verkauf der Grundstücke der jeweils amtierende Notar einen der vermutlichen Straßenbaukostenlast entsprechenden Teil des Kaufpreises einbehielt und direkt an die Sparkasse der Stadt K^fe abführte 0
Am 8c/l1. September 1936 schloß der Ehemann der Beklagten mit .der Stadt	einen	Straßenbaukostenvervtrag?
dessen sämtliche Ausfertigungen durch Kriegseinwirkungen vernichtet wurden und über dessen Inhalt die Parteien streiteiio
 Noch vor dem Abschluß dieses Vertrages verkaufte der Ehemann der Beklagten das heutige Grundstück HdBHMHd" Straße^^an die Klägerin zu dem Breis von 6 150 GM«, In der notariellen Urkunde des Notars: Dr0 BdHHMl in	vom
2o/l6o April:1936 wurde vereinbart? daß die Übertragung des Grundstücks straßenbaukostenfrei erfolgen sollte und der Notar von dem Kaufpreis 1 500 GM an die Sparkasse der Stadt Kd^abzuführen hatte <> Das Grundstück wurde sodann an: die Klägerin aufgelassen und diese im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene
 Die weiteren Grundstücke .wurden in den folgenden Jahren,'..zu dem feil erst in den ersten Kriegsjahren, ebenfalls straßenbaukostenfrei veräußerte
 In den Jahren 1936 bis 1939 legte die Stadt die beiden Straßen zunächst in der Form einer vorläufig befestigten Fahrbahn? eines vorläufig befestigten Bürgersteigs; der Straßenentwässcrung und der Öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen an» Für die hierdurch entstandenen Kosten bezahlte: der Ehemann der Beklagten einschließ-
:	.	.	.	.:4
lieh ;des geleisteten Vorschusses einen Betrag yon insgesamt : 18 054579 BLL Einen weiteren Betrag von 21 693,79 EM hinterlegte er in den Jahren .1942 bis 1943 bei dem Notar Dr0 Kr(J^ in	der	den	Betrag	im	Jahre	1946	auf	ein
 Sparbuch ,fDr0	°c 3 ° ( Straßenbaukosten) ” bei
 der Sparkasse der Stadt K^(| einzahlte0 Der eingezahlte Betrag wurde durch die Währungsreform auf 1 333?28 DM um~ gestellto
 Im Jahre 1953 veräußerte die Klägerin das erworbene Grundstück ebenfalls straßenbaukostenfrei an den Architck-ten G0[HHlo Da dieser noch im selben Jahr von der Stadt KjJUaaf Zahlung von Straßenbaukosten für den endgültigen Ausbau der Fahrbahn und des Bürgersteigs der HflHHHHlB Straße sowie für einen Teil der Kanalbaukosten mit vorläufig 1 500 DM in Anspruch genommen wurde? machteer in dieser Höhe gegenüber der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht an dem restlichen Kaufpreis geltende
 Im Verlauf des Rechtsstreits? am 23>. Februar/3I o März 1954? schloß Giorlani mit der Stadt Kj^Peinen "Anbauvertrag”? in dem er sich verpflichtete? den auf das Grundstück	Straße^Bentfallenden	Anteil an den Kosten
 
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für den endgültigen Ausbau der Straßendecke und des Bürgersteigs sowie die restlichen., noch offenstellenden Kosten für den Kanalbau zu übernehmen., Nachdem Gior-lani daraufhin an die Stadt K®^ insgesamt 970 DM bezahlt hatte (und mit erheblichen Nachforderungen nicht mehr rechnete) ? zahlte, er von dem ursprünglich zurückbehaltenen Betrag von 1 500 DM an die Klägerin 430 DM? während er 100 DM wegen der nur vorläufigen Abrechnung der Stadt KflH^als Garantiebetrag v/eiterhin zuruckbehälto
 Wegen des von	zurückbehaltenen	Betrages
 nimmt die Klägerin-die Beklagte als Alleinerbin ihres Ehemannes in Anspruch0
Sie hat in erster Instanz zuletzt beantragt? : die Beklagte zu verurteilen? die auf dem
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S Lraße^P noch ruhende Straßenbaukostenlast abzulösen durch: Zahlung an das Tiefbau amt der Stadt
 Die Beklagte hat beantragt9 die Klage abzuweisen»
Zur Begründung hat sie vorgetragens Bei den zeitlich
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zuerst veräußerten Grundstücken., zu denen auch das an die Klägerin verkaufte gehöre, seien durch die Zahlung der 18 054?79 RM an die Stadt	die	gesamten	Straßenbau-
kostenbeiträge abgelöst worden» Aber selbst wenn durch diese Zahlung noch nicht alle Straßenbaukosten für das an die Klägerin verkaufte Grundstück abgegolten seien,, so sei dies spätestens durch die auf Grund des Straßen-
baukostenvertrags mit der Stadt
 vom 8„/l10 Sep-
tember 1936 erfolgte Hinterlegung der 21 693/79 RM geschehen. In dem Straßenbaukostenvertrag sei nämlich vereinbart worden? daß ihr Ehemann die auf den Grundstücken ruhenden Straßenbaukostenbeiträge dadurch tilgen könne-,
.daß..;er einen entsprechenden, vom Tiefbauamt der Stadt
 nach dem Verkauf sämtlicher Grundstücke auf 21 693?79 M errechne ten Betrag bei den Notar Br, Krp)^ in	zugunsten
: der |Stadt Ki^P unter Verzicht auf das Hecht der Rücknahme hinterlege, Die Stadt Kpjlsei in der Folgezeit mehrfach aufgefordert worden? den hinterlegten Betrag absuheben.
Warum dies nicht geschehen sei? sei unbekannt0 Anderervsei ts habe die Stadt K^pniemals die Zustimmung zur Rüdo nähme des hinterlegten Geldes erteilt. Die Stadt	müsse
 sich daher auf den heute noch hinterlegten und auf Deutsche Mark umgestellten Betrag verv/eisen lassen,
: : Die Beklagte hat der Stadt K^pden Streit verkündet. Diese ist daraufhin der Klägerin als Streitgehilfin beigetreten und hat deren Vortrag wie folgt ergänzt? Der Ehemann, der Beklagten habe die jetzt noch angeforderten Straßen-bauköstenbeiträge vor der Währungsreform gar nicht ablösen können? da diese nach § 15 des Preußischen Fluchtliniege-setzes erst mit dem endgültigen Ausbau der Herbesthaler Straße eintorderbar geworden seien. Es sei mit dem Ehemann ;der Beklagten auch keine Vereinbarung dahin getroffen worden? daß die Hinterlegung der 21 693 ? 79 RM schuldbefreiende Wirkung gehabt habe. Der Ehemann der Beklagten habe von sich aus diesen Betrag für die erst in Zukunft fällig
 werdenden Straßenbaukostenbeiträge hinterlegt? um ihn bei Fälligkeit verfügbar zu haben.
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Das Landgericht hat den Klageantrag als Feststellungsantrag aufgefaßt and ihm wie folgt stattgegebene
 Es wird festgestellt9 daß die Beklagte verpflichtet is t 9 die auf dem Grund stück in KflHHHMHHR
Straße^| noch ruhende Straßenbaulast abzulösen durch Zahlung an das Tiefbauamt der Stadt Kl
 In der Berufungsinstanz hat die Beklagte noch geltend gemacht, die,Stadt KflU könne.den in dem Straßenbaukostenvertrag bom 8o/l 1 o September 1936 vereinbarten Betrag allenfalls nur im Verhältnis 10 s 1 ab gewertet verlangen., Sie hat: sich ferner auf den YJegfall der Geschäftsgrundlage beruf en9 da ihr Ehemann9 für die Klägerin erkennbar9 beim Ab-: Schluß des Kaufvertrags von bestimmten Vorstellungen über die Höhe der Straßenbaukostenlast ausgegangen sei und deshalb den Vertrag, vom 80/l1o September 1936 mit der Stadt K^^abgeschlossen habCo Die Beklagte hat schließlich beantragt, ihr die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten0
Die Stadt K®^als Streitgehilfin der Klägerin hat noch ergänzend vorgetragen, durch die Zahlung der 18 054?79 EM seien nur die anteiligen:Kosten für den vorläufigen Eahrbahn-ausbau, die :vorläufige -Bürgersteigb.efestigungdie öffentlichen Beleuchtungseiiirichtungen sowie ein Teil der Kanal-baukosten getilgt worden, nicht aber die jetzt angeforderten Kosten des endgültigen Ausbaus der Bahrbahn und des Bürgersteigs sowie die restlichen Kosten für die Straßen-entwässerungo
 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit; folgender, einem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag entsprechender Maßgabe zurückgewiesens
V.;	...	l/.'-'V	_	. '
v>-1:.;--. w. ;■	;: ;•
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
970 DM (neunhundertsiebzig Deutsche Mark) nebst' 4 $
i Zinsen seit dem 19o9„1953 zu zahlen0
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichte t ist, die auf dein Grundstück in KdHBNHHHR Straßenoch ruhende ; Straßenbaukosten-; last abzulösen durch Zahlung an das Tiefbauamt der Stadt Jd
 Der Beklagten bleibt, soweit sie zur Zahlung ;'verurteilt worden ist, Vorbehalten, die Beschränkung ihrer Erbenhaftung geltend zu macheno
;!5it der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vor--.folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter0
'Die Klägerin beantragt:Zurückweisung der Revision^ Entscheidungsgründe §
1o	Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht (BGHZ 4, 266, 267j 59 76., 82) und die Drage, inwieweit das. von der Klägerin vom Ehemann der Beklagten erworbene Grundstück im Zeitpunkt der Klageerhebung noch mit Straßenbaukostenbeitragen belastet war, als eine öffentlich-rechtliche, der Nachprüfung durch die
* F '
ordentlichen Gerichte unterliegende Vorfrage bezeichnet (BGHZ 16 , 124; 134; BGH. NJ\7 1951; 354) .
Dies wird auch von der Revision nicht beanstandete
2o In sachlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht* ebenfalls ohne Rechtsirrtum und ohne daß insoweit Angriffe der Revision erhobenwerden, davon aus5 daß die Klägerin von der Beklagten nach §§ 433 Abs* 1* 434 in Verbindung mit § 1967 BGB die lastenfreie Übertragung des Eigentums an dem verkauften Grundstück verlangen kann und daßvdiesem Anspruch nicht die Vorschrift des § 436 BGB entgegensteht; da sie kein zwingendes Recht enthält (RG HRR 1932 Nr. 4415 Palandt BGB 17. Aufl. § 436 Anm0 1)
3c Ben der Klägerin gemäß §§ 442* 363 BGB obliegenden Beweis dafür* daß das Grundstück H^®®®®® Straße® zur Zeit der Klageerhebung noch mit einer Straßenbaukostenforderung der Stadt -I®® belastet war, erachtet das Berufungsgericht aus folgenden Gründen als erbracht*
Bie von der Stadt 3®® von dem jetzigen Grundstückseigentümer G^®®® auf Grund des ’Vlnbauvertrags" angeforderten Beiträge beträfen unstreitig nur noch die Kosten für die Anlegung der endgültigen Fahrbahndecke und des endgültigen Bürgersteigs sowie die anteiligen Kosten der Straßenentwässerungsanlage 9. also Straßenbaukostenbeiträge, deren Leistungspflicht nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes erst dann entstehe* wenn mit der Errichtung von Gebäuden an der angelegten Straße begonnen werde« Mit der Errichtung der meisten Gebäude an der H®®®|®®) Straße sei aber unstreitig erst im Jahre 1954 begonnen worden, so daß erst zu die-
sent Zeitpunkt die jetzt angeforderten Straßenbaukosten-beitrage entstanden und daher in Toiler Höhe in Deutscher. Mark zu entrichten seien0
Es unterliege auch keinem Zweifel? daß die vertragli- ; chej Verpflichtung des Ehemanns der Beklagten dahin gegan-geni sei9 'die Klägerin sowohl von den Kosten für den vorläufigen als auch von den Kosten für den endgültigen Straßenausbau freisusteileno Denn der Umfang der vertraglichen Verpflichtung sei mangels einer näheren Bestimmung in dem notariellen Vertrag vom 20/160 April 1936 der gesetzlichen Bei-tragspflicht nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes zu entnehmen? wonach die Gemeinde auf Grund des Ortsstatuts von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke den Ersatz der Kosten verlangen’könne, die zur Freilegung? ersten Einrichtung? Entwässerung und Beleuchtung sowie zur höchstens fünfjährigen Unterhaltung der cmzulegenden Straße notwendig ■■seien«, ■
Eine hiervon abweichende Regelung sei auch in dem Stras-senbaukostonvertrag. vom 80/i 1.0 September 1936 nicht getroffen ..worden^ Hach der Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen KaJ((p!? her zusammen mit dem Ehemann der Beklagten die Verhandlungen mit den Tiefbauamt der Stadt K00 geführt habe? habe die Stadt K^^ in ;dem Straßenb.au-kostenvertrag die mit etwa 40 000 EI,1 veranschlagten Straßenbaukosten nur für den vorläufigen Ausbau der und	Straße	berechnet und sich die Berechnung
 der Kosten für den endgültigen Ausbau sowie die endgültige Abrechnung über; den vorläufigen Ausbau nach Maßgabe der tatsächlich entstandenen Kosten Vorbehalten gehabt0. Die Aussage des Zeugen Ka®(H decke sich in ihrem wesentlichen Inhalt
10 -
mit, den Bekundungen der Zeugen Stadtoberamtmann KeJHHIB und Stadtoberinspektor a0Bo He^^m0 Biesen Zeugen sei zwar, der Inhalt'.des;.Straßenbaukostenvertrages nicht oder nicht mehr bekannt gewesen» Sie hätten aber auf Grund ihrer früheren Tätigkeit bei dem Tiefbauamt der Stadt K^^bestatist9 daß üblicherweise die Kosten für den vorläufigen und den endgültigen Straßenausbau getrennt berechnet und von den Grundstückseigentümern auch gesondert angefordert ; worden seien»
Nach der weiteren Aussage des Zeugen Ka^mpsei zwischen der Stadt	und	dem	Ehemann der Beklagten noch
 eine besondere Vereinbarung zustande gekommen9 auf Grund derer der Ehemann der Beklagten berechtigt gewesen sei3 für die erst künftig entstehenden Straßenbaukostenbeiträge die erforderliche Sicherheit durch Hinterlegung eines größeren Geldbetrages bei dem Notar. Br0	in	zu	"biet'eiiv
 Es seien deshalb entgegen der bei der Stadt K^f^bestehen-den Übung wegen der zuklmftig anfallenden Straßenkostenbeiträge;.: auch unstreitig keine Sicherungshypotheken, auf den Grundstücken des Ehemanns der Beklagten eingetragen worden. Die mit dem Ehemann der Beklagten vereinbarte Abweichung von der allgemeinen Übung habe darin ihren Grund gehabte, daß der Grundbesitz des.Ehemanns der Beklagten noch nicht parzelliert gewesen sei und deshalb bei der Belastung mit einer Sicherungshypothek jede einzelne Parzelle im Palle des Verkaufs aus der Mithaft hätte entlassen werden müssen.
Wenn sich die Stadt KJi^aber aus diesem Grunde damit einverstanden erklärt habe9 daß von dem Ehemann der Beklag.-ten ein auf die veräußerte Quadratmeterfläche umgelegter und ausgerechneter Teilbetrag des Kaufpreises bei dem Notar
11
Dr, *1»hinterlegt worden sei, dann habe die Hinterlegung der 21 693,79 Pli lediglich eine Sicherheit für die zukünftigen Beitragsforderungen der Stadt KÜ^ dargestellt0
Eine schuld!cfreiende Wirkung..hätte die Hinterlegung
 nur. dann haben können9 wenn die Stadt K^jUden hinterlegten Betrag an Erfüllungs Statt .für.....die 'zukünf tig. noch entstehenden: Straßenbaukosten angenommen hättet für ihre dahingehende: Behauptung sei die:Beklagte jedoch beweisfällig geblieb en0 Auch der hierfür von der Beklagten benannte Zeuge KatfHttiabc diese Behauptung nicht bestätigen können0
Bern stehe nicht entgegen9 daß der Ehemann der Beklagten auf das Recht der Rücknahme an den hinterlegten Betrag verzichtet habe? da.weder einer der gesetzlichen Hinterlegung s grün de des § 372 BGB Vorgelegen habe, noch die Hinterlegung, bei einer amtlichen Hinterlegungsstelle im Sinne des §; 1 HinterlO:erfolgt.sei0
Die von der Beklagten erst in der Berufungsinstanz vor-genommene Bestimmung, daß die von ihrem Ehemann an die Stadt KB®gc zahl ten 18 054? 79 HM in erster, Linie zur Abdeckung der auf das Grundstück	Straße®| entfallenden
 Straßenbaukosten Verwendung finden sollten, sei gegenstands-loso da die Bestimmung nach § 366 Abs, 1 BGB schon bei der Zahlung der 18 054?79 EM hätte getroffen werden müssen^
a) Gegenüber diesen Ausführungen rügt die Revision zunächst insov/eit Verletzung des § 286 ZPO? als das Berufungsgericht .mangels,näherer Bestimmung in dem Kaufvertrag vom 2~/'l6o April 1936 den Inhalt der von dem Ehemann der Beklagten übernommenen Verpflichtungen zur BreiStellung von Straßenbaukosten dem Umfang der gesetzlichen Beitrags-
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Pflicht nach Maßgabe des § 15 des Preußischen Fluchtlinien-
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gesetzes entnommen,/ Die Revision meint? diese Vorschrift lege den Umfang der Beitragspflicht nicht fest? sondern enthalte lediglich eine Rahmenermächtigung für das Ortsstatutv Der Inhalt des Ortsstatuts sei vom Berufungsgericht jedoch überhaupt nicht in Betracht gesogen worden<>
Zu einer ausdrücklichen Feststellung des Ortsstatuts der Stadt	bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß? da nach den Aussagen des Zeugen	der	von	dem
 Ehemann der Beklagten mit der Stadt Ej^^geschlossere Straßen-baukostenvertrag nicht nur die Kosten für den;vorläufigen? sondern auch 'die Kosten für den endgültigen Straßenausbau zu dem Gegenstand hatte und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind ühd'von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen auch nicht vorgetragen wurden? daß dies geschehen wäre? ohne daß ein entsprechendes Ortsstatut Vorgelegen hättet Auch die Revision selbst beruft sich nicht darauf?, daß die Stadt K^H^von der Ermächtigung des § 15 des Preußischen Fluchtlinicngesetzos-nicht oder nicht in vollem Umfang Gebrauch gemacht hat0
b) Soweit die Revision meint? die Ermächtigung des § 15 des Preußischen Fluchtliniengcsetzes erstrecke sich nach dem Wortlaut dieser Vorschrift auf die erste Einrichtung der Anliogerv/ego und umfasse deshalb nicht die Kosten der Verbesserung? um die hier gestritten v/erde? übersieht sie? daß die: erste Einrichtung der	Straße	erst
 mit deren endgültigen Ausbau vollendet war und die von dem getzigeii Grundstückseigentümer.	angef orderten
 Kosten sich;somit im Rahmen des § 15 des preußischen Fluchtliniegesetzes halten0	ft
 je) Die .Revision meint weiterhin, das.Berufungsgericht habe die naheliegende Prüfung unterlassen, oh der Ehemann der Beklagten sich beim Abschluß des Kaufvertrags mit der Klägerin vom 2o/l60 April 1936 etwa über den Umfang der
 Straßenbaukostenbeiträge im Irrtum befunden habe». :
Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben0 Denn wenn der Ehemann der Beklagten sich beim Abschluß des Kaufvertrags,in einen solchen Irrtum befunden hätte i
so hätte er hiervon durch den später mit der Stadt geschlossenen Straßenbaukostenvertrag, der nach den Aussagen des Zeugen	:	den	gesamten	Umfang der Beitrags-
pflicht des Ehemanns der Beklagten sum Gegenstand hatte, Kenntnis erlangt und deshalb schon damals die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Klägerin ■ erklären müssen o' Im übrigen hat sich die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht auf den von der Revision jetzt geltend gemachten etwaigen Irrtum ihres Ehemanns berufene
d) Die Revision rügt sodann Verletzung des Umstellungs- I gesetzeso Sie meint, die Anwendung dieses Gesetzes führe I dazu, 'daß nach § ,16 Abs0 1 UmstG die Beklagte an die Klägerin allenfalls 107 DU zu zahlen hätte, da der Anspruch auf Freistellung von den Straßenbaukosten aus dem Kaufvertrag vom 2o/l60 April 1936 eine Eeichsmarkverbindlich-keit gewesen sei und; mit Rücksicht auf die schon vor den Währungsstichtag erfolgte Bezahlung des Kaufpreises der Ausnahmefall des § 18 Abs0 1 Nr0 2 UmstG nicht gegeben sei0 ■
Dem kann nicht gefolgt werden, weil der Anspruch auf Freistellung von den Straßenbaukosten keine Reichsmarkforderung im Sinne des § 16 Abs0 1 UmstG darstelltv Die Beklagte
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wäre allerdings dann nur zur Zahlung:des umgestellten Betrages verpflichtet, wenn der Anspruch der Stadt auf die auf den endgültigen Aushau der HMHHHHHBStraße entfallenden Beitrage vor.der Währungsreform entstanden und damit nach § 16 Ahs0 1 UmstG- im Verhältnis 10 s 1 umgestellt wäre (OVG Münster NJY/ 19549 693)> Bas Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneinte, daß die Leistungspflicht der Straßenanlieger erst mit der Errichtung von Gebäuden entstehe, in der Straße mit der Errichtung der meisten Gebäude aber unstreitig erst im Jahre 1954 begonnen worden sei«, Biese Begründung könnte allerdings deshalb zu Bedenken Anlaß geben, weil das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, daß auch auf den von der Klägerin erworbenen und an G^BIHBP v/eiterveräußerten Grundstück mit der Errichtung des Gebäudes erst im Jahre 1954 und nicht schon vor dem ’Jährungsstichtag begonnen wurde0 Biese fehlende Feststellung ist jedoch unschädlich,' da die Entstehung der Beitragspflicht nicht nur den Beginn der Errichtung eines Gebäudes, sondern weiterhin die Möglichkeit der Berechnung und Feststellung der Kosten, die aufgewendet wurden und erstattet werden sollen, vorauesetzt (v0 Strauß und Torney/ Sass, Straßenund Baufluchtengcsctz 7« Aufl0 § 1 5 Anim 14 a So 2965 Saraii, Baufluchtliniengesetz, unveränderter Nachdruck 1954, § 15 Anm0 44 S0 4645 Bieckmann, Bas Fluchtlinien-r gesetz .und;das Wohnsiedlungsgesetz 10 und 20 Aufl0 S0 124)0 Zum iimidestcn diese zweite Voraussetzung ist hier aber erst nach dem YiahrungsStichtag ; eingetreten, da unstreitig erst nach diesem Zeitpunkt der endgültige Ausbau der Straße erfolgte :(vgl 0 auch BVerwG NJVf 1957, 645 Nr0 21 -MDR 1957, 248 Nr„ 665 Händel, Bas Ajiliegerbeitragsrecht 2o Auflo Sv 75; Wiethaup BVB1 1956, 45, 49)0
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:e) Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, die von Giorlani bezahlten Beträge seien nur die Gegenleistung für die Erteilung der Bauerlaubnis nach § 12 des Preußischen Fluchtliniengesetzes gewesen? stellt entgegen? daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts diese, Beträge unstreitig Straßenbaukostenbeiträge betrafen 0 Dies ergibt sich auch unmittelbar aus dem Inhalt des "Anbauvertrags"0
4« Bas Berufungsgericht hat gegenüber der von dem Ehemann der ..Beklagten übernommenen Verpflichtung zur straßenbaukostenfreien Eigentumeübertragüng auch die ■Berufung der Beklagten auf den Wegfall der Geschäftsgrund-lage als unbegründet erachteto Es führt hierzu aus?
Wenn der Ehemann der Beklagten in Abweichung von der Vorschrift des § 436:BGB die Haftung für die Straßenbau-
kostenbeiträge im Innenverhältnis zur Klägerin übernommen habe? ho müsse die Beklagte als seine Hechtsnachfolgerin in erster Linie das Risiko tragen? falls der von ihm in den Kaufpreis für die zu entrichtenden Straßcnbaukosten-beiträgeeinkalkulierio Betrag später nicht den tatsächlich entstehenden Kosten entsprechea Unter Berücksichtigung dieses Risikos und der Tatsache? daß der von dem
 Ehemann der Beklagten mit 1 500.RH veranlagte Betrag unstreitig in voller Höhe zur Tilgung der Beiträge für den vorläufigen Ausbau der HiBHHHBl Straße Verwendung gefunden habe? sei keine wesentliche? zur Aufhebung der vertraglichen:,Verpflichtung zur Freistellung der Klägerin von der. Straßenbaukostenlast führende Erschütterung
 der .Geschäftsgrundlage darin zu erblicken? daß die Beklagte .nunmehr noch für Beträge in Höhe von 1 070DM einzustehen habe* Denn zwischen Leistung und Gegenleistung
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bestefae keih derartiges Mißverhältnis 9 auf Grund dessen der Beklagten ein weiteres Einstehen für die vertragliche Verpflichtung ihres Ehemanns nicht mehr zugemutet werden könneo Der.den Ehemann der Beklagten unmittelbar zugeflossene Kaufpreis von 4 650 RM müsse nämlich hei einem Vergleich der.gegenseitigen Leistungen zu seinem vollen Nennbetrag berücksichtigt werdenf da der Ehemann der Beklagtem diesen Betrag im Jahre 1956 in stabiler Y/ährung erhalten habe und damit dem verkauften Grundstück gleich-
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wertige wertbes tändige Vermögensgegens tände hätte erwerben können ■„ ;Danach ergebe sich für den Ehemann der Beklagten ein reiner Verkaufserlös von 4 650 Mark.abzüglich 1 070 Mark =r 3 580 Mark zuzüglich 6,5 $ von 1 070 Mark aus dem aufgewerteten Hintcrlegungsbetrag = 69? 55 Mark, insgesamt also von 3 ■ 649»55 Marko Dieser Betrag stehe aber zu der Gegenleistung;, nämlich der Eigentumsübertragung des;: damals unbebauten Grundstücks	Straße	4P	nicht
 in einem derartigen Mißverhältnis wie.z0B0 in den in RGZ; 112? 329; 119, 133; 125? 37 entschiedenen Fällen,,
Die Revision hält die Auffassung des Berufungsgerichts p der idem Ehemann der Beklagten zügellossene Kaufpreis in Höhe von 4 650 RM sei im vollen Nennbetrag zu
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berücksichtigenp :für rcchtsirrigo Sie ■ meint,-.die theore-tische Möglichkeit der wertbeständigen Anlage des Verkaufs-erlöses. genüge nicht, um:das Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu vemeinen0 Beim gegenseitigen Vertrag sei Geschäftsgrundlage regelmäßig der Gedanke der Gleichwertigkeit und des Gleichwertigbleibens zwischen Leistung und Gegenleistung.) Hieran fehle es hier infolge des Zusammenbruchs der Währung, unter deren Geltung der
 
Vertrag geschlossen worden sei. Das von den Vertragschlies-senden lei der Bemessung des Kaufpreises etwa einkalkulier-te Risiko sei bedeutungslos. Die Vorstellungen der Vertragschließenden hätten nur dahin gegangen sein können9 daß die Kosten für die Erstellung der Anlicgcrwcge in derjenigen Währung anfallen würden,. in welcher sic den Vertrag geschlossen hat teile Der Gedanke dagegen, daß eine weitere Inanspruchnahme nach den Ablauf von 17 Jahren in einer neuen Währung erfolgen könne, habe im Jahre 1936 gar nicht aufkommen können. Insoweit sei durch die Umstellung der ■Reichsmark - auf Deutsche Hark eine ganz wesentliche.- Änderung

derjenigen Verhältnisse eingetrcicn9: die beim Vertragsschluß bestanden,hätten. Das Festhalten der Beklagten an der ^Verpflichtung,--.der. Klägerin für die Kosten zu dem endgültigen Ausbau der Straße zu haf ten? Würde der Beklagten uhsumUtbare .Opfer...auferlegen, da; sie heute zusätzlich zu den in Jahre 1936 aufgewendeten 1 500 F!I den Gegenwert von 10 700 Fllj also einen den seinerzeitigen Kaufpreis erheblich übersteigenden Geldbetrag zu leisten hätte} um einer , verträglichen Kebenpflicht zu genügen.
Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Er-
folg haben.
Der Ehemann der Beklagten ist nach.deren Vortrag beim Abschluß des Kaufvertrags vom 2o/l6, April 1936 davon ausgegangen9 daß auf das an die.Klägerin verkaufte Grundstück Straßenbaukosten in Höhe von. 1 500 RH entfallen würden. Wenn diese Annahme sich später als nicht.richtig heraus
 stelltenach, der, erst nach der Währungsreform erfolgten	0'
endgültigen Fertigstellung der	.'Straße	viel-
mehr auf das Grundstück noch ein weiterer Straßenbaukosten-
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■beitrag entfiel, so lag auf Seiten des Ehemanns der Beklagten ein Irrtum im Beweggrund vor, der zwar nicht die Anfechtung des Kaufvertrags nach § 119 BGB rechtfertigt, aber dann von rechtlicher Bedeutung sein könnte, wenn die Annahme des Ehemannes der Beklagten? die 1 500 EM würden zur Tilgung der gesamten Straßenbaukostenboiträge ausreichen? zur Ceschnftsgrundlagc des Kaufvertrags gemacht worden wäreo Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn der Klägerin diese Annahme heim Abschluß des Kaufvertrags erkennbar gewesen und v.on ihr nicht beanstandet worden wäre ( LLI Nr,:.. 18 zu § 242 - Bb - BGB mit weiteren Nachweisen) 0 Für ihre dahingehende, von der Klägerin bestrittene Behauptung hat jdie Beklagte jedoch keinen Beweis angetreten0
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Aber auch wenn man von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags ausgeht, ist der von der Beklagten nach § 242 BGB geltendvgemachte Ausgleichsanspruch dahin, daß die Klägerin für die nach der Währungsreform entstandenen Straßenbaukostenbeiträge selbst einzustchen habe, nicht gercchtfertigto Die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege kein die Gc-schäftsgrundlagc wesentlich erschütterndes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wenn die Beklagte zur Erfüllung der von ihren Ehemann übernommenen Verpflichtung zur straßenbaukostenfreien\libereignung. des Grundstücks der Klägerin -gegenüber auch für die erst nach der Währungsreform entstandenen Straßenbaukostenbeiträge in Höhe von etwa 1 070 BM einstehen müsse,: enthält zun mindesten keinen Rechtsirrtum .zu dem Nachteil der Bel:lagten0 Bas Berufungsge-rieht ist dabei zutreffend von dem Verhältnis der in dem Kaufvertrag vom 20/l60 April 1936 vereinbarten beiderseitigen Leistungen ausgegangen0 Gegen seine Berechnung des auf
 die Übertragung des Eigentums, an dem Grundstück entfallenden Teils des Kaufpreis cs:, "bestehen auch insoweit keine Bedenken, als es hierbei den Betrag für den endgültigen Straßeinausbau in Höhe von etwa 1 070 III in Mark (gemeint wohl Reichsmark) mitberücksichtigt hat» Denn wenn der endgültige Ausbau der	Straße	schon in Zeitpunkt des Ab-
schlusses des Kaufvertrages erfolgt.wäre,. so hätte der auf das an' die Klägerin verkaufte Grundstück entfallende Anteil der Kopten für den endgültigen Strafenausbau den Betrag von 1 070 RI.I nicht überschritten, mit Rücksicht auf die damaligen Preise und Löhne vielmehr nicht unerheblich unter ihn ■ gelegen«, -Fntgcgcn der Meinung der Revision geht es deshalb nicht an,: bei der Gegenüberstellung der beiderseitigen Leistungen den.von der Stadt Köln noch geforderten -Betrag 'von etwa 1 070 BM mit 10 700 PH einzusetzen«.
Nicht ersichtlich ist allerdings, wieso das Berufungsgericht zu einer Erhöhung der Gegenleistung der Klägerin um 6,5 ff von 1.070 Mark aus den aufgewerteten Hinterlegungsbetrag = 69,55 Mark gekommen ist«, £s nimmt offenbar an,.daß in den hinterlegten 21 693,79 RH der Betrag von 1 070 PLI als auf das Haus	Straße ^|entfallcn-
der Anteil für den endgültigen Ausbau der HflBHP und
 Straße enthalten war«, Ob dies zutrifft, mag dahin-steilen, da der vom Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin noch berücksichtigte Betrag bei seiner Geringfügigkeit für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht von Bedeutung sein kann«,
5* Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen;keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthalten, war deren Revision,mit der Kostonfolge des § 97 ZPO zurückzuwe i s en,,
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Es muß der Beklagtenbleiben? von dem Recht der Vertragshilfe Gebrauch zu machen? falls sie dessen Voraussetzungen für gegeben erachtet.
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