Er bestellte in notarieller Urkunde vom 29« Juli 1955 der Gerderather Spar- und Darlehenskasse eine Grundschuld in Höhe von 20 000 DM. schuld einzutragen im Betrage von zwanzigtausend Deutsche Mark mit Zinsen und Zahlungsbedingungen sowie der Unterwerfung des jeweiligen Eigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Die Grundschuld wurde am 20* Oktober 1958 zusammen mit der zugrunde liegenden Forderung nebst Zinsen seit dem 20. Eine in Abteilung III Nr. 8 des Grundbuchs eingetragene Grundschuld von 20 000 DM hatte HflU am 27« Juni 1958 an den Arzt Dr. Heinrich abgetreten. Im Verteilungstermin meldete die Beklagte einen Kapitalanspruch von 20 000 DM und 12 €ß> Zinsen hiervon für die Zeit vom 10. Dr. hat mit der Begründung, daß der Grundschuld ein Kredit in laufender Rechnung zugrunde gelegen habe, für den nach dem für alle Bankinstitute verbindlichen sogenannten Sollzinsabkommen in dem maßgeblichen Zeitraum nur ein Zinssatz zwischen 7,25 und 10 $ hätte in Rechnung gestellt werden dürfen, von der Beklagten die Zahlung des darüber hinausgehenden Zinsbetrages verlangt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, daß der Grundschuld ein langfristiges Darlehen zugrunde gelegen habe, für das die nach dem Sollzinsabkommen zu berechnenden Zinsen und Provisionen keine Geltung hätten. Bei dem letzteren Betrag handelt es sich um erhöhte Zinsen und Provisionen, welche die Beklagte wegen der Überziehung des Kontos auf jeden Pall glaubt beanspruchen zu können. Die rechtliche Natur der Grundschuld als eines von der persönlichen Forderung unabhängigen Grundpfandrechts wird hierdurch jedoch nicht berührt. 2. Für die Zinsen einer Grundschuld gelten nach § 1192 Abs. 2 BGB die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung, insbesondere auch die Bestimmung des § 1115 Abs. 1 BGB, wonach bei der Eintragung einer Hypothek, wenn die zugrunde liegende Forderung verzinslich ist, der Zinssatz im Grundbuch eingetragen werden muß. Von diesen Erwägungen ausgehend hat der erkennende Senat in einem Fall, in dem nach der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung der Gläubiger berechtigt war, bei einer künftig eintretenden Änderung der von den öffentlichen Sparkassen für Hypothekendarlehen allgemein in Ansatz gebrachten Zinsen durch Erklärung gegenüber dem Schuldner den Zinssatz im Rahmen des Mindest- und Höchstsatzes zu ändern, die Eintragung der Hypothek mit einem Höchst- und Mindestsatz für zulässig erklärt (.BGHZ 35» 22) und dazu ausgeführt, daß in einem solchen Fall die Zinsänderung nicht allein vom Willen des Gläubigers abhänge, daß vielmehr das Ermessen des Gläubigers durch einen objektiven Umstand eingeschränkt und somit die Bestimmbarkeit der Belastung des Grundstücks gewährleistet sei. Dem Öberlandesgericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt ist, wenn lediglich ein Mindest- und Höchstzinssatz eingetragen ist und aus der in Bezug genommenen Eintragungobev/illigung sich keine objektiven Anhaltspunkte für die Höhe der Zinsen ergeben, insbesondere, wenn die Zinshöhe allein vom Willen des Gläubigers abhängt. Bei der Auslegung muß auf den Wortlaut und Sinn der Eintragung abgcstellt werden, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für jeden unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer dinglichen Berechtigung nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Das Oberlandesgericht hält die Eintragung der Grundschuldzinsen schon deshalb fUr unwirksam, weil die Erklärungen des Grundstückseigentümers in der Urkunde vom 29- Juli 1955 über die persönliche Schuld von der Bestellung der Grundschuld völlig getrennt seien. Ob der Auffassung des Berufungsgerichts, daß zur Auslegung der Verzinsung der Grundschuld die Erklärungen über die Verzinsung der persönlichen Schuld nicht mit herangezogen werden dürften, gefolgt werden kann, oder ob, wie die Revision meint, bei der Auslegung auch der übrige Inhalt der Urkunde vom 29* Juli 1955 berücksichtigt werden muß und die Regelung der Zinsen für die persönliche Schuld ohne weiteres auch für die Grundschuldzinsen gilt, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben; denn das Oberlandeegericht hat auch bei Würdigung des Gesamtinhalts der Urkunde vom 29» Juli 1955 die Eintragung der Grundschuldzinsen ohne Rcchtsirr-tura für unwirksam erklärt. Die Revision verkennt nicht, daß die ursprüngliche Grundschuldgläubigerin nach dem Wortlaut der Urkunde vom 29. Sie macht jedoch geltend, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Sparkasse den Zinssatz nicht willkürlich habe festsetzen können, weil sie nach dem Sollzinsabkommen an die von der Aufsichtsbehörde in Anlehnung an den jeweiligen Lombard- und '‘Diskontsatz der Deutschen Bundesbank festgesetzten und veröffentlichten Zinsen gebunden gewesen sei. Daß der Grundstückseigentümer und die Sparkasse bei der Bestellung der Grundschuld über die Festsetzung der Zinsen nach dem Soll- Aus der Urkunde geht insbesondere auch nicht hervor, daß die Grundschuldgläubigerin hinsichtlich der Bemessung der Zinsen an die von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Zinssätze gebunden sein sollte. Der Inhalt der Urkunde vom 29- Juli 1955 spricht zwar dafür, daß es sich bei der Forderung, deren Sicherstellung die Grundschuld zu dienen bestimmt war, um einen Konljokorrentkredit handelte. Sie hat auch noch im gegenwärtigen Rechtsstreit vorgetragen, daß der Bestellung der Grundschuld ein langfristiges Darlehen zugrunde gelegen habe, für das die Zinssätze nach dem Sollzinsabkommen keine Geltung hätten. Die Beklagte hat sich somit hinsichtlich der Grundschuldzinsen nicht an die von der Aufsichtsbehörde für Kontokorrentkredite festgesetzten Zinsen gehalten.
V ZR 231/60 Verkündet am 31. Oktober 1962 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2191 018 r Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Genossenschafts-Treuhand GmbH in K vertreten durch den Geschäftsführer Bo Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe Hildegard S^^geb. FflBVin Straße als Alleinerbin ihres am 25. bcnen Ehemannes Br. Heinrich Sfli, Dezember I960 verotor- Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Br. Tasche" sowie der Bundesrichter Br. piepenbrock, Br. Rothe, Br. Mattern und Öffterdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17* November I960 wird auf Kosten der Beklagten zurUckgewiesen Von Rechts wegen i ■1 : : ■; ! 2 Tatbestands Der Kaufmann Josef Hfl^lBin Eigentümer der im Grundbuch von IjflHIHHfcBand 100 Bl. eingetra- genen Grundstücke. Er bestellte in notarieller Urkunde vom 29« Juli 1955 der Gerderather Spar- und Darlehenskasse eine Grundschuld in Höhe von 20 000 DM. Die Grundschuld wurde in Abteilung Nr. 7 des Grundbuchs “mit 8 evtl. 12 vom Hundert Jahreszinsen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 29- Juli 1955“ eingetragen. In dieser Urkunde heißt es: “Ich stehe mit dem Ge^^BB^g^lpar-und Darlehenskassenverein e.G.m.u.H. zu Ge|H|^Bin Geschäftsverbindung und nehme den. Kredit desselben in Anspruch. Ich bin verpflichtet, die jeweils von dem Vorstande dieses Spar- und Darlehenskassenvereins festgesetzten Zinsen und Provisionen zu zahlen.... Zur Sicherstellun^a^er Ansprüche und Forderungen, die dem GeJBBBWP Spar- und Darlehenskassenverein e.G.m.u.H. zu Ge£m^ aus ihrer Geschäftsverbindung, ganz einerlei aus welchem Rechtsgrunde, gegen mich bereits zustehen oder in Zukunft noch erwachsen werden, bestelle ich zugunsten des GeflHHHVBpar- und Darlehenskas-senvoreins e.G.m.u.H. zu Gerderath eine Grundschuld im Betrage von 20 000 Deutsche Mark, für die die nachstehenden Bedingungen gelten: Die Grundschuld ist vom Eintragungstage ab mit mindestens acht und höchstens zwölf vom Hundert fürs Jahr in vierteljährlichen Teilen, jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres nachträglich, erstmals nach dem Verhältnisse der Zeit am 30. September 1955 zu verzinsen .... Ich bewillige und beantrage ... eine Grund- schuld einzutragen im Betrage von zwanzigtausend Deutsche Mark mit Zinsen und Zahlungsbedingungen sowie der Unterwerfung des jeweiligen Eigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung. =. ii ! •* i| \ i 1 II Die Grundschuld wurde am 20* Oktober 1958 zusammen mit der zugrunde liegenden Forderung nebst Zinsen seit dem 20. September 1955 an die Beklagte abgetreten. Eine in Abteilung III Nr. 8 des Grundbuchs eingetragene Grundschuld von 20 000 DM hatte HflU am 27« Juni 1958 an den Arzt Dr. Heinrich abgetreten. Dieser erhielt im Zwangs- versteigerungsverfahren über die belasteten Grundstücke den Zuschlag. Im Verteilungstermin meldete die Beklagte einen Kapitalanspruch von 20 000 DM und 12 €ß> Zinsen hiervon für die Zeit vom 10. September 1955 bis zu dem 18. Februar 1959 im Betrage von 8 193,35 DM an. Dr. Sels erhob im Verteilungstermin wegen eines Zinsbetrages von 4 5Ä » 2 751,12 DM Widerspruch. Dieser Betrag wurde hinterlegt, später jedoch, weil Dr. nicht innerhalb eines Monats die Erhebung der Widerspruchsklage nachwies, an die Beklagte ausgezahlt. Dr. hat mit der Begründung, daß der Grundschuld ein Kredit in laufender Rechnung zugrunde gelegen habe, für den nach dem für alle Bankinstitute verbindlichen sogenannten Sollzinsabkommen in dem maßgeblichen Zeitraum nur ein Zinssatz zwischen 7,25 und 10 $ hätte in Rechnung gestellt werden dürfen, von der Beklagten die Zahlung des darüber hinausgehenden Zinsbetrages verlangt. Er hat seinen auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Anspruch auf (anfangs 2 731,12 DM und sodann auf) 2 348,22 DM beziffert und beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 $ Zinsen seit dem 18. Dezember 1959 zu verurteilen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, daß der Grundschuld ein langfristiges Darlehen zugrunde gelegen habe, für das die nach dem Sollzinsabkommen zu berechnenden Zinsen und Provisionen keine Geltung hätten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt, soweit sie zur Zahlung von mehr als 1 167,96 DM verurteilt worden ist. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag weiter. Die Ehefrau des nach dem Erlaß des Berufungsurteils verstorbenen ursprünglichen Klägers ist als Alleinerbin ihres Ehemannes in den Rechtsstreit eingetreten. Sie bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Streitig ist lediglich ein Betrag von 1 180,26 DM, der sich ergibt, wenn von der Klageforderung von 2 348,22 DM der Betrag von 1 167,96 DM abgezogen v/ird. Bei dem letzteren Betrag handelt es sich um erhöhte Zinsen und Provisionen, welche die Beklagte wegen der Überziehung des Kontos auf jeden Pall glaubt beanspruchen zu können. II. ■ Die Entscheidung hängt davon ab, ob der an die Beklagte ausgezahlte Zinsbetrag durch die Grundschuldzinsen gedeckt ist. 1. Die Grundschuld setzt im Gegensatz zur Hypothek eine persönliche Forderung nicht voraus. Sie kann jedoch mit einer solchen Forderung in Verbindung gebracht werden. Dies geschieht in der Regel zur Sicherung von der Höhe nach noch unbestimmten oder wechselnden Förderungen. Die sogenannte Sicherungsgrundschuld ist im Rechtsverkehr, vor allem bei Sicherung von Ansprüchen aus einem Kreditverhältnis, weitgehend an die Stelle der Sicherungshypothek getreten (vgl. Urteil des Senats vom 2. Oktober 1957, V ZK 212/57, LM BGB § 1191 Nr. 3 = DNotZ 1958, 383). Die rechtliche Natur der Grundschuld als eines von der persönlichen Forderung unabhängigen Grundpfandrechts wird hierdurch jedoch nicht berührt. Die Grundschuld steht dem Gläubiger auch dann zu, wenn die zu sichernde Forderung nicht zur Entstehung gelangt oder erloschen ist. Die Sicherstellung einer perön-lichen Forderung durch eine Grundschuld hat jedoch zur Folge, daß der Gläubiger die Grundschuld nur insoweit geltend machen darf, als die Forderung besteht (vgl. RGZ 60, 247, 249» zur Sicherungsgrundschuld vgl. insbesondere: Baur, Lehrbuch des Sachenrechts § 45; Staudinger BGB 11. Aufl. § 1191 Anm. 6; Westermann, Sachenrecht 4- Aufl. § 116). 2. Für die Zinsen einer Grundschuld gelten nach § 1192 Abs. 2 BGB die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung, insbesondere auch die Bestimmung des § 1115 Abs. 1 BGB, wonach bei der Eintragung einer Hypothek, wenn die zugrunde liegende Forderung verzinslich ist, der Zinssatz im Grundbuch eingetragen werden muß. Die Zulässigkeit der Eintragung eines veränderlichen Zinssatzes bei einer Hypothek ist allgemein anerkannt. Erforderlich ist jedoch, daß für jeden Beteiligten, vor allem auch für nachfolgende Gläubiger, der Umfang der Belastung des Grundstücks erkennbar ist. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzea genügt es, wenn außer der Eintragung eines Höchstzinssatzes in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung der Mindestzinssatz und die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung eines höheren Zinssatzes angegeben sind und die Höhe der hiernach geschuldeten Zinsen : ■ ■ ■W sicher bestimmbar ist. Von diesen Erwägungen ausgehend hat der erkennende Senat in einem Fall, in dem nach der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung der Gläubiger berechtigt war, bei einer künftig eintretenden Änderung der von den öffentlichen Sparkassen für Hypothekendarlehen allgemein in Ansatz gebrachten Zinsen durch Erklärung gegenüber dem Schuldner den Zinssatz im Rahmen des Mindest- und Höchstsatzes zu ändern, die Eintragung der Hypothek mit einem Höchst- und Mindestsatz für zulässig erklärt (.BGHZ 35» 22) und dazu ausgeführt, daß in einem solchen Fall die Zinsänderung nicht allein vom Willen des Gläubigers abhänge, daß vielmehr das Ermessen des Gläubigers durch einen objektiven Umstand eingeschränkt und somit die Bestimmbarkeit der Belastung des Grundstücks gewährleistet sei. Dem Öberlandesgericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt ist, wenn lediglich ein Mindest- und Höchstzinssatz eingetragen ist und aus der in Bezug genommenen Eintragungobev/illigung sich keine objektiven Anhaltspunkte für die Höhe der Zinsen ergeben, insbesondere, wenn die Zinshöhe allein vom Willen des Gläubigers abhängt. 3. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der 3ich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. Urteil dos Senats vom 10. Mai 1961, V ZR 34/60, IM BGB § 1018 Nr. 5 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen), unterliegen Grundbucheintragungen der freien Auslegung durch das Revisionsgericht. Bei der Auslegung muß auf den Wortlaut und Sinn der Eintragung abgcstellt werden, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für jeden unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen | j ; : i i I ■ = s l! h ergibt. Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer dinglichen Berechtigung nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Auslegung der Eintragung von Grundschuldzinsen auszugehen. Das Oberlandesgericht hält die Eintragung der Grundschuldzinsen schon deshalb fUr unwirksam, weil die Erklärungen des Grundstückseigentümers in der Urkunde vom 29- Juli 1955 über die persönliche Schuld von der Bestellung der Grundschuld völlig getrennt seien. Die Verpflichtung des Schuldners, die vom Vorstand der Spar- und Darle-;. henskasse festgesetzten Zinsen und Provisionen zu zahlen, beziehe sich nur auf die persönliche Schuld, nicht auf die Grundschuld. Die Regelung der Grundschuldverzinsung durch einen Miridest- und Höchstsatz sei deshalb unwirksam. Die Einwendungen der Revision hiergegen sind im Ergebnis nicht begründet. Ob der Auffassung des Berufungsgerichts, daß zur Auslegung der Verzinsung der Grundschuld die Erklärungen über die Verzinsung der persönlichen Schuld nicht mit herangezogen werden dürften, gefolgt werden kann, oder ob, wie die Revision meint, bei der Auslegung auch der übrige Inhalt der Urkunde vom 29* Juli 1955 berücksichtigt werden muß und die Regelung der Zinsen für die persönliche Schuld ohne weiteres auch für die Grundschuldzinsen gilt, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben; denn das Oberlandeegericht hat auch bei Würdigung des Gesamtinhalts der Urkunde vom 29» Juli 1955 die Eintragung der Grundschuldzinsen ohne Rcchtsirr-tura für unwirksam erklärt. Das Berufungsgericht führt dazu aus: Die Parteien hätten die Höhe der Zinsen - inner- 8 halb der genannten Grenzen - ausschließlich von dem Y/illen der Grundschuldgläubigerin selbst abhängig gemacht. Sie hätten nicht einen aus allgemeinen, objektiven Tatsachen bestimmbaren Zinssatz, insbesondere nicht “Zinsen nach dem Sollzinsabkommen11 vereinbart. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Urkunde sei allein der Zinssatz maßgebend, den der Vorstand der Sparkasse selbst feotsetzc. Keine Partei habe Tatsachen behauptet, die zu der Auslegung führen könnten, daß Zinsen gemäß dem Sollzinsabkommen vereinbart seien. Auf eine im Laufe des Rechtsstreits angeblich zutage getretene Übereinstimmung der Ansichten der Parteien über eine solche Auslegung der Zinsvereinbarung komme es bei dem entgegenstehenden Wortlaut der Urkunde nicht an. Die Revision verkennt nicht, daß die ursprüngliche Grundschuldgläubigerin nach dem Wortlaut der Urkunde vom 29. Juli 1955 zur Pestsetzung der Zinsen und Provisionen berechtigt war. Sie macht jedoch geltend, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Sparkasse den Zinssatz nicht willkürlich habe festsetzen können, weil sie nach dem Sollzinsabkommen an die von der Aufsichtsbehörde in Anlehnung an den jeweiligen Lombard- und '‘Diskontsatz der Deutschen Bundesbank festgesetzten und veröffentlichten Zinsen gebunden gewesen sei. Auf oinen entsprechenden Hinweis seitens des Gerichts würde die Beklagte dies vorgetragen haben. Ein Verstoß gegen § 139 ZPO liegt nicht vor. Der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt vermag eine Auslegung der Eintragungsbewilligung in dem von der Beklagten gewünschten Sinn nicht zu rechtfertigen. Daß der Grundstückseigentümer und die Sparkasse bei der Bestellung der Grundschuld über die Festsetzung der Zinsen nach dem Soll- zinsabkommen einig gev/esen seien, ist nicht behauptet. Sin solches Einverständnis wäre auch für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Die Urkunde vom 29. Juli 1955 enthält nichts über die Art und Weise der von der Gläubigerin vorzunehmenden Zinsfestsetzung. Aus der Urkunde geht insbesondere auch nicht hervor, daß die Grundschuldgläubigerin hinsichtlich der Bemessung der Zinsen an die von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Zinssätze gebunden sein sollte. Selbst wenn bei einem Kontokorrentkredit eine Bindung der Kreditinstitute an bestimmte Zinssätze als allgemein bekannt vorausgesetzt werden müßte, könnte die3 für die Auslegung der Eintragungsbe^villigung nicht entscheidend sein; denn nach der Auskunft djjr Landeszentralbank, von der die Parteien jetzt ausgehen, \ gelten die von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Zinsen nurjfür Bankkredite in laufender Rechnung sowie für Wechsel- t|md Akzeptkredite, dagegen nicht für langfristige Beleihungen. Der Inhalt der Urkunde vom 29- Juli 1955 spricht zwar dafür, daß es sich bei der Forderung, deren Sicherstellung die Grundschuld zu dienen bestimmt war, um einen Konljokorrentkredit handelte. Dies war jedoch für einen unboteilLLgten Dritten nicht zv/eifeisfrei. Die Beklagte selbst hat iji Zwangsversteigerungsverfahren für die Grundschuld den Höchstzinssatz von 12 $ in Rechnung gestellt. Sie hat auch noch im gegenwärtigen Rechtsstreit vorgetragen, daß der Bestellung der Grundschuld ein langfristiges Darlehen zugrunde gelegen habe, für das die Zinssätze nach dem Sollzinsabkommen keine Geltung hätten. Die Beklagte hat sich somit hinsichtlich der Grundschuldzinsen nicht an die von der Aufsichtsbehörde für Kontokorrentkredite festgesetzten Zinsen gehalten. Auch diese Tatsachen sprechen gegen die von der Revision erstrebte Auslegung der Eintragungsbewilligung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Eintragung der Grundschuldzinsen, weil deren Festsetzung allein 10 - dem Ermessen der Gläubigerin überlassen worden sei, wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitagrundsatz unwirksam sei, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. III, Die Revision mußte danach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekgewiesen werden. Dr. Tasche Dr. Piepenbrock Rothe Dr, Mattem Öffterdinger