Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die Verwerfung wird auch nicht von der Hilfsbegründung des Berufungsurteils getragen. Die auf den Hauptantrag beschränkte Verwerfung des Rechtsmittels ist deshalb dahin auszulegen, daß sie lediglich die Nichtzulassung der Klageänderung zu dem Ausdruck bringt.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 230/93 BESCHLUSS vom 29. September 1994 in dem Rechtsstreit 2 Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Schneider beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 1993 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verwerfung der Berufung im Umfang des Hauptantrages mangels Beschwer ist verfehlt; denn die Klägerin war deswegen beschwert, weil das Landgericht die mit der Berufung hilfsweise verfolgten Anträge abgewiesen hatte. Die Verwerfung wird auch nicht von der Hilfsbegründung des Berufungsurteils getragen. Wird eine Klageänderung, wie hier, nicht zugelassen, was in den Urteilsgründen auszusprechen ist, so sind nur die ursprünglichen Anträge wirksam (BGH, Urt. v. 24. September 1987, VII ZR 187/86, NJW 1988, 128). Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht die Klageänderung nicht als sachdienlich zugelassen. Die auf den Hauptantrag beschränkte Verwerfung des Rechtsmittels ist deshalb dahin auszulegen, daß sie lediglich die Nichtzulassung der Klageänderung zu dem Ausdruck bringt. 3 Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert; 154,400 DM Hagen Wenzel Vogt Schneider Räf le