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BGH · V ZR 230/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 230/60

Mai 1957 erklärt hatte, daß seine Besitzung nicht mehr die Eigenschaft eines Hofes haben solle, auf Grund der Verordnung über die Aufhebung der Hofeigenschaft vom 4« März 1949 (NRW GrVBl 67) am 16. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Sommer 1945 kam auch seihe Ehefrau, die zunächst bei ihren Eltern verblieben war, mit den damals bereits vorhandenen zwei Kindern auf den Hof.Seit dieser Zeit war der Kläger mit seiner Familie gegen freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein geringes Taschengeld in dem Betrieb des Beklagten tätig. Februar 1958 (8 Q 38/57)9 durch das dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verboten wurde, über die Grundstücke seiner Besitzung ohne Einwilligung des Klägers zu verfügen. Der Kläger trägt vor, er habe dadurch, daß er jahrzehntelang im Hinblick auf die Hofnachfolge gegen ein nur geringes Taschengeld auf dem Hof gearbeitet habe, für die Landwirtschaft ausgebildet sei und unter Aufgabe anderer Beruf smöglichkeiten sein Leben auf die künftige Übernahme des Hofes eingerichtet habe, ein Recht auf Übertragung des Hofes erlangt. Die ifom Beklagten beabsichtigte Veräußerung des Hofes widerspreche der von den Parteien ein-gegengene Bindung, die durch die tatsächlichen Verhältnisse in Verbindung mit dem übereinstimmenden Willen der Parteien formlos wirksam entstanden und rechtlich als ein Übergabevertrag anzusehen sei. Die Revision räumt ein, daß die Anerkennung einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge bei einem der Höfe-Ordnung unterliegenden Hof gerechtfertigt sein mögeo Sie erhebt jedoch Bedenken dagegen, daß die für das Höferecht entwickelten Grundsätze auf einen Pall angewandt werden, in dem nach Löschung des HöfVermerks keinerlei Beziehungen zur Höfeordnung mehr beständen. Es ist richtig, daß die Rechtsprechung über die Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestimmung auf den Geltungsbereich der Höfeordnung beschränkt ist und daß die Besitzung des Beklagten mit dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung vom 25. Der Verlust der Hofeigenschaft steht jedoch der Annahme einer v/irksamen Vereinbarung über die Hofnachfolge des Klägers nicht entgegen, wenn diese Vereinbarung, wie das Berufungsgericht annimmt, schon vor Aufhebung der Hofeigenochaft zustandegekommen ist, da der Grundbesitz des Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt den Bestimmungen der Höfeordnung unterlag. 1. Bas Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft seine Eltern gefragt, ob es ihnen recht sei, daß er mit seiner Familie auf den Hof zidhe, worauf er sinngemäß die Antwort erhalten habe: "Das ist doch klar, Du bekommst doch den Hof". Der Beklagte habe damals, als der Kläger nach dem Tode seiner Mutter wegen einer Übertragung des Hofes an ihn herangetreten sei, geantwortet, so lange, er lebe, bleibe er Eigentümer. Die Behauptung, der Beklagte habe dem Kläger schon kurz nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft nahegelegt, einen anderen Beruf zu ergreifen, hält das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf.die widersprechenden Angaben, die der Beklagte in seinen eidesstattlichen Versicherungen vom 3« Februar 1958 und 3o Februar 1959 sowie bei seinen Vernehmungen im gegenwärtigen Rechtsstreit gemacht habe, nicht nur für unbewiesen, es stellt vielmehr fest, daß der Beklagte vor 1957 ein derartiges Ansinnen an den Kläger nicht gestellt hat. Im übrigen führt das Berufungsgericht aus, daß der Kläger, der für die Landwirtschaft ausgebildet sei und stets auf dem Hof gearbeitet habe, seit August 1945 auch mit seiner Familie unentgeltlich dort tätig gev/esen sei, daß er und seine Ehefrau, nachdem der Bruder einen anderen Beruf ergriffen und die Schwester geheiratet habe und auch der Knecht fortgegangen sei, neben dem Beklagten die einzigen Arbeitskräfte auf dem Hof gewesen seien und daß der Kläger für seine Arbeit keinen Lohn, sondern nur von Fall zu Pall ein geringes Taschengeld erhalten habe* rufungsgericht in dem Verhalten der Parteien eine Vereinbarung Uber die künftige Hofnachfolge des Klägers erblickt hat* Die Einwendungen der Revision, die sich, soweit es sich um die Feststellung einer Einigung der Parteien handelt, lediglich gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts richten,.sind nicht begründet. Bas Berufungsgericht hat es auch nicht nur als unwahrscheinlich bezeichnet, daß der Beklagte nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahre 1952 dem Kläger nahegelegt habe, sich nach einer anderen Arbeit umzusehen. Januar 1959 die Eltern im Jahre 1945, als es sich um die Übersiedlung der Ehefrau und der Kinder des Klägers auf den Hof handelte, dem Kläger erklärt haben: ”Bu bekommst doch mal den HofM, während nach der Feststellung des Oberlandesgerichts die Erklärung sinngemäß gelautet hat: "Bu bekommst doch den Hof". Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Bemerkung, daß der Kläger doch (mal) den Hof bekomme, nicht auf die Gegebenheiten im Sommer 1945 bezogen, ist nicht gerechtfertigt. Mit dem Vorbringen, die Mitarbeit des Klägers habe sich ebenso wie sein weiteres Verbleiben auf dem Hof zwangsläufig aus den damaligen Verhältnissen ergeben, ohne daß hieraus auf eine bestimmte Willensrichtung des Beklagten über eine Hofnachfolge des Klägers geschlossen werden könne, wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts. Zu Unrecht rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Behauptung auseinandergesetzt, daß der Beklagte im Jahre 1945 noch nicht habe übersehen können, ob der Kläger für eine Übernahme des Hofes geeignet sei, und daß für die Feststellung eines auf eine spätere Übertragung des Hofes gerichteten Willens des Beklagten eine einmalige Äußerung nicht ausreiche. Hierbei übersieht die Revision, daß das Oberlandesgericht eine Vereinbarung über die Hofnachfolge des Klägers nicht nur auf die einmalige ausdrückliche Erklärung des Beklagten aus dem Jahre 1945, sondern vor allem auf das Verhalten beider Parteien während der nächsten 12 Jahre gestützt hat, worin es ohne Rechtsirrtum eine Bestätigung der mündlichen HofZusage und eine Kundgebung des Willens, daß der Kläger den Hof bekommen solle, erblickt hat. Unbegründet ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht, habe den wahren Willen des Beklagten für die Zeit nach 1945 nicht erforscht und den hierfür ange$;retenen Beweis übergangen. Ber Revision ist zwar zuzugeben, daß es für die Frage, ob der Beklagte einen entsprechenden Vertragswillen gehabt hat oder nicht, auf die objektive Richtigkeit der Meinung des Beklagten über die Fähigkeiten des Klägers nicht ankommt. ren über das Schicksal seines Hofes und die mangelnde Eignung des Klägers zur Bewirtschaftung des Betriebes gesprochen haben will, nicht als Zeugen vernommen hat, ganz abgesehen davon, daß der Beklagte diesen Beweisantritt nicht, wie es erforderlich gev/esen wäre, ausdrücklich in der Berufungsinstanz wiederholt hat (vgl. Die Tatsache, daß der Beklagte Gesprächen über eine Übertragung des Hofes aus dem Wege gegangen ist, zwingt ebensowenig^wie seine Äußerung, so lange er lebe, bleibe er Eigentümer* zu der Annahme, daß der Beklagte, wie die Revision meint, eine bestimmbare Verpflichtung nicht übernommen habe. Nicht zu beanstanden ist insbesondere auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus der Bemerkung des Beklagten, so lange er lebe, bleibe er Eigentümer, habe entnehmen können, daß eine Veräußerung des Hofes an einen Dritten nicht beabsichtigt sei, daß vielmehr der Kläger in dieser Annahme dadurch, daß der Beklagte ihn mit seiner Familie jahrelang auf dem Hof habe arbeiten lassen, bestärkt worden sei, zu demal da der Kläger auch nach Höferecht der gesetzliche Hof erbe war und als einziges von den Kindern für die Übernahme des Hofes in Frage kam. Daß die Geschwister des Klägers über eine positive Willenseinstellung des Beklagten nichts gehört haben und die Mutter des Klägers kurz vor ihren Tode ihrer Tochter gegenüber sich gegen eine Verpachtung des Hofes an den Kläger ausgesprochen und erklärt hat, der Beklagte solle den Hof behalten, steht der Feststellung einer Vereinbarung der Parteien über die Hofnachfolge des Klägers nicht entgegen. Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß zwischen den Parteien eine formlose Vereinbarung über die Hofnachfolge des Klägers zustandegekommen sei, die sich rechtlich als ein Vorvertrag zu einem Übergabevertrag darstelle, erweisen sich somit als unbegründet. Das Berufungsgericht hat damit ohne Hechtsverstoß das Vorbringen des Beklagten über eine mangelnde Eignung des Klägers zur Bewirtschaftung des Hofes als widerlegt angesehen, so daß ein wichtiger Grund, der den Beklagten berechtigen könnte, sich von seiner Verpflichtung loszusagen, nicht vorliegt. Das dem Beklagten auf erlegte Verbot, über seinen Grundbesitz ohne Einwilligung des Klägers zu verfügen, ist somit gerechtfertigt, zu demal da der Beklagte sich an die Vereinbarung nicht gebunden fühlt und bereits Verhandlungen V. Die Widerklage hat das Berufungsgericht, soweit der Beklagte die Feststellung beantragt, daß ein Übergabevorvertrag nicht zustandegekommen sei, als unbegründet, im übrigen mangels eines Rechtsschutzinteresses des Beklagten als unzulässig zurückgev/iesen.

Zitierte Normen: § 311 BGB § 97 ZPO
HofBerufungsgerichtParteiBrVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
2212 072
BGB §§ 311, 313, 125 Satz 1; NRW VO über die Aufhebung der Hofeigenschaft v. 4. März 1949, GVB1 .67, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1
Eine formlos, aber wirksam zustande gekommene Verpflichtung zu dem Abschluß eines Übergabevertrages wird nicht dadurch berührt, daß der Hofeigentümer durch einen Antrag auf Löschung des Hofveimerks den Verlust der Hofeigensciiaft herbeiführt.
OLG Düsseldorf
BGH Urt. v. 18. Oktober 1961 - V ZR 230/60 - LG Düsseldorf
V ZR 230/60
Verkündet
 am 18» Oktober 1961
Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des. Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Hermann
 Beklagten, Widerklägers, Berufungs^ und Revisionsklägers -
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, UH als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Prof. Br.
gegen
 in m
den Landwirt Kurt PH HHH H{
Kläger, Widerbeklagten, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt. Br
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Rothe, Br. Freitag und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 11. November I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der jetzt 73-jährige Beklagte ist Eigentümer einer 53 Morgen großen landwirtschaftlichen Besitzung, die ein Hof im Sinne der Höfeordnung v/ar. Der Hofvermerk ist, nachdem der Beklagte in notariell beglaubigter Urkunde vom 25. Mai 1957 erklärt hatte, daß seine Besitzung nicht mehr die Eigenschaft eines Hofes haben solle, auf Grund der Verordnung über die Aufhebung der Hofeigenschaft vom 4« März 1949 (NRW GrVBl 67) am 16. Juli 1957 im Grundbuch gelöscht worden.
Der Kläger ist der älteste Sohn des Beklagten. Ein weiterer Sohn ist als Arbeiter in einer Fabrik tätig, während die Tochter mit einem Bauern verheiratet ist. Die Ehefrau des Beklagten ist am MHHlHHi 3-952 verstorben. Der Kläger ist 45 Jahre alt. Er hat in den Jahren 1935 bis 1937 die landwirtschaftsschule in Opladen besucht und abgesehen von den Zeiten seines Arbeitsund Wehrdienstes auf dem Hof gearbeitet. Er ist seit 1942 verheiratet und hat vier Kinder im Alter von 18 bis 2 Jahren. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Sommer 1945 kam auch seihe Ehefrau, die zunächst bei ihren Eltern verblieben war, mit den damals bereits vorhandenen zwei Kindern auf den Hof. Seit dieser Zeit war der Kläger mit seiner Familie gegen freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein geringes Taschengeld in dem Betrieb des Beklagten tätig. Der Kläger ist Vorsitzender der Waldwirtschaftsgenossenschaft, Vorstandsmitglied des Bullenhaltervereins und Aufsichtsratsmitglied der landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatzgenössenschaft Außerdem gehört er dem Gemeinderat an.
Im Jahre 1957 führte der Beklagte Verhandlungen mit Interessenten über den Verkauf seines Hofes. Der Kläger glaubte sich durch dieses Vorgehen des Beklagten in seinen Rechten beeinträchtigt. Er erwirkte ein rechtskräftiges
 
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1958 (8 Q 38/57)9 durch das dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verboten wurde, über die Grundstücke seiner Besitzung ohne Einwilligung des Klägers zu verfügen. Das Verfügungsverbot wurde am 25. Februar 1958 im Grundbuch eingetragen.
Der Kläger trägt vor, er habe dadurch, daß er jahrzehntelang im Hinblick auf die Hofnachfolge gegen ein nur geringes Taschengeld auf dem Hof gearbeitet habe, für die Landwirtschaft ausgebildet sei und unter Aufgabe anderer Beruf smöglichkeiten sein Leben auf die künftige Übernahme des Hofes eingerichtet habe, ein Recht auf Übertragung des Hofes erlangt. Sein Vater und auch seine Mutter hätten ihn als Hofnachfolger angesehen. Die ifom Beklagten beabsichtigte Veräußerung des Hofes widerspreche der von den Parteien ein-gegengene Bindung, die durch die tatsächlichen Verhältnisse in Verbindung mit dem übereinstimmenden Willen der Parteien formlos wirksam entstanden und rechtlich als ein Übergabevertrag anzusehen sei.
Der Kläger hat beantragt,
1.	dem Beklagten zu verbieten, über die Grundstücke
 seiner Besitzung ohne Einwilligung des Klägers zu verfügen,	'
2.	den Beklagten zu verurteilen,
a)	die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Löschung des Hofvermerks,
b)	die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs,des Klägers auf die künftige Hofnachfolge
 zu bewilligen und zu beantragen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und V/ider-klage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß sein Grund-
 
besitz infolge Löschung des Hofvermerks nicht mehr die Eigenschaft eines Hofes habe. Er macht geltend, er sei berechtigt, allein über seinen Grundbesitz zu verfügen. Ein Übergabevor-vortrag komme schon deshalb nicht in Betracht, weil er weder . beabsichtigt noch mit dem Kläger vereinbart habe, ihm zu seinen Lebzeiten den Hof zu übertragen. Laß er dem Kläger den Hof nicht überlassen wolle, beruhe auf wohlbegründeten Erwägungen; denn der Kläger sei interesselos und unfähig zur Bewirtschaftung des Hofes. Er sei körperlich nicht in der Lage, die schwere Arbeit auf dem Hof zu verrichten, stehe morgens erst nach 7 Uhr auf und überlasse die meiste Arbeit ihm (Beklagten). Da der Kläger sich nicht genügend um den Hof kümmere, habe er (Beklagter)- sich schon vor langen Jahren entschlossen, den Hof zu veräußern. Auf diese Weise könne er alle Kinder gleichmäßig behandeln, während der Kläger den Hof nur haben wolle, um ihn zu verkaufen. Schon bei der Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft und auch nach dem Tode seiner Ehefrau habe er dem Kläger nahegelegt, einen anderen Beruf zu ergreifen.
Las Landgericht hat dem Klageantrag zu 1 entsprochen, die übrigen Klageanträge und die Widerklage äbgewiesen. Die Berufung des Beklagten, mit der er gänzliche Klageabweisung und widerklagend die Feststellung beantragt hatte, daß zwi-*	sehen	den Parteien v/eder ein Übergabevorvertrag noch ein Erb-
vertrag zustandegekommen sei, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Berufungsanträge weiter.
Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Revision ist nicht begründet.
Gegen die Zuständigkeit des Prozeßgerichts bestehen keine Bedenken, da Gegenstand des Rechtsstreits ein rein bürgerlichrechtlicher Anspruch ist.
 
I» Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung des Sachverhalts- aus von den Grundsätzen, die der erkennende Senat als Senat für LandwirtschaftsSachen zur Präge der Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestimmung für das Höferecht der früheren Britischen Zone aufgestellt hat (BGHZ 12, 286; 23, 249)o Hiernach kann darin, daß der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben hat, daß dieser den Hof übernehmen soll, und der Abkömmling sich hierauf eingestellt hat, trotz Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften (§§ 311, 313, 125 Satz 1 BGB) eine wirksame Vereinbarung über die Hofnachfolge dieses Abkömmlings liegen, die sich rechtlich als ein Übergabevbryert.rag darstellen kann* An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest«
Die Revision räumt ein, daß die Anerkennung einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge bei einem der Höfe-Ordnung unterliegenden Hof gerechtfertigt sein mögeo Sie erhebt jedoch Bedenken dagegen, daß die für das Höferecht entwickelten Grundsätze auf einen Pall angewandt werden, in dem nach Löschung des HöfVermerks keinerlei Beziehungen zur Höfeordnung mehr beständen. Es ist richtig, daß die Rechtsprechung über die Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestimmung auf den Geltungsbereich der Höfeordnung beschränkt ist und daß die Besitzung des Beklagten mit dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung vom 25. Mai 1957 beim Gericht einging, gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 4. März 1949 die Hofeigenschaft verloren hat. Der Verlust der Hofeigenschaft steht jedoch der Annahme einer v/irksamen Vereinbarung über die Hofnachfolge des Klägers nicht entgegen, wenn diese Vereinbarung, wie das Berufungsgericht annimmt, schon vor Aufhebung der Hofeigenochaft zustandegekommen ist, da der Grundbesitz des Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt den Bestimmungen der Höfeordnung unterlag. Ein Hof eigen tümer kann eine nach Höferecht wirksam begründete Verpflichtung nicht dadurch v/ieder beseitigen, daß er die Aufhebung der Hofeigenschaft herbeiführt.
II.	Bei der Beantwortung der Präge, ob eine Vereinbarung über die Hofnachfolge des Klägers - sei es durch ausdrückliche Erklärungen oder durch schlüssiges Verhalten -zustandegekommen ist, handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, an die das Revisionsgericht, sofern kein Rechtsverstoß vorliegt, gebunden ist.
1. Bas Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft seine Eltern gefragt, ob es ihnen recht sei, daß er mit seiner Familie auf den Hof zidhe, worauf er sinngemäß die Antwort erhalten habe: "Das ist doch klar, Du bekommst doch den Hof". Eine Regelung über eine Hof Übergabe sei zr/ar nach den eigenen Angaben des Klägers nicht erfolgt. Der Beklagte sei vielmehr solchen Gesprächen tunlichst aus dem Wege gegangen. Hieraus, sei jedoch nicht zu entnehmen, daß der Beklagte damit zu dem Ausdruck gebracht habe, der Kläger solle den Hof nicht erhalten. Das gleiche gelte für die Äußerung des Beklagten aus dem Jahre 1952. Der Beklagte habe damals, als der Kläger nach dem Tode seiner Mutter wegen einer Übertragung des Hofes an ihn herangetreten sei, geantwortet, so lange, er lebe, bleibe er Eigentümer. Diese Bemerkung habe nicht die Hofnachfolge des Klägers in Frage gestellt, sondern sich nur auf den Zeitpunkt bezogen, für den der Kläger die Übergabe des Hofes habe erwarten können. Die Behauptung, der Beklagte habe dem Kläger schon kurz nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft nahegelegt, einen anderen Beruf zu ergreifen, hält das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf.die widersprechenden Angaben, die der Beklagte in seinen eidesstattlichen Versicherungen vom 3« Februar 1958 und 3o Februar 1959 sowie bei seinen Vernehmungen im gegenwärtigen Rechtsstreit gemacht habe, nicht nur für unbewiesen, es stellt vielmehr fest, daß der Beklagte vor 1957 ein derartiges Ansinnen an den Kläger nicht gestellt hat. Im übrigen führt das Berufungsgericht aus, daß der Kläger, der für die Landwirtschaft ausgebildet sei und stets auf dem Hof gearbeitet habe, seit August 1945 auch mit seiner Familie unentgeltlich dort tätig
 
gev/esen sei, daß er und seine Ehefrau, nachdem der Bruder einen anderen Beruf ergriffen und die Schwester geheiratet habe und auch der Knecht fortgegangen sei, neben dem Beklagten die einzigen Arbeitskräfte auf dem Hof gewesen seien und daß der Kläger für seine Arbeit keinen Lohn, sondern nur von Fall zu Pall ein geringes Taschengeld erhalten habe*
.2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Be-
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rufungsgericht in dem Verhalten der Parteien eine Vereinbarung Uber die künftige Hofnachfolge des Klägers erblickt hat* Die Einwendungen der Revision, die sich, soweit es sich um die Feststellung einer Einigung der Parteien handelt, lediglich gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts richten,.sind nicht begründet. Bas Oberlandesgericht hat entgegen der Annahme der Revision die Beweislast nicht verkannt, sondern die Tatsachen, aus denen der Kläger eine Vereinbarung über seine Hofnachfolge herleitet, festgestellt. Bas Berufungsgericht hat es auch nicht nur als unwahrscheinlich bezeichnet, daß der Beklagte nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahre 1952 dem Kläger nahegelegt habe, sich nach einer anderen Arbeit umzusehen. Es ist. darüberhinaus der Überzeugung, daß der Beklagte die behauptete Äußerung nicht gemacht hat. Richtig ist, daß nach dem Protokoll über die Vernehmung des Klägers vom 20. Januar 1959 die Eltern im Jahre 1945, als es sich um die Übersiedlung der Ehefrau und der Kinder des Klägers auf den Hof handelte, dem Kläger erklärt haben: ”Bu bekommst doch mal den HofM, während nach der Feststellung des Oberlandesgerichts die Erklärung sinngemäß gelautet hat: "Bu bekommst doch den Hof". Bieie Abweichung ist jedoch für die Beurteilung ohne Bedeutung. Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Bemerkung, daß der Kläger doch (mal) den Hof bekomme, nicht auf die Gegebenheiten im Sommer 1945 bezogen, ist nicht gerechtfertigt. Für die Annahme, daß die Äußerung etwa übereilt oder unüberlegt gefallen sei, liegen abgesehen von der Tatsache, daß der Kläger damals für sich
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und seine Familie keine endgültige Unterkunft hatte, keine Anhaltspunkte vor. Mit dem Vorbringen, die Mitarbeit des Klägers habe sich ebenso wie sein weiteres Verbleiben auf dem Hof zwangsläufig aus den damaligen Verhältnissen ergeben, ohne daß hieraus auf eine bestimmte Willensrichtung des Beklagten über eine Hofnachfolge des Klägers geschlossen werden könne, wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts. Zu Unrecht rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Behauptung auseinandergesetzt, daß der Beklagte im Jahre 1945 noch nicht habe übersehen können, ob der Kläger für eine Übernahme des Hofes geeignet sei, und daß für die Feststellung eines auf eine spätere Übertragung des Hofes gerichteten Willens des Beklagten eine einmalige Äußerung nicht ausreiche. Hierbei übersieht die Revision, daß das Oberlandesgericht eine Vereinbarung über die Hofnachfolge des Klägers nicht nur auf die einmalige ausdrückliche Erklärung des Beklagten aus dem Jahre 1945, sondern vor allem auf das Verhalten beider Parteien während der nächsten 12 Jahre gestützt hat, worin es ohne Rechtsirrtum eine Bestätigung der mündlichen HofZusage und eine Kundgebung des Willens, daß der Kläger den Hof bekommen solle, erblickt hat.
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Unbegründet ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht, habe den wahren Willen des Beklagten für die Zeit nach 1945 nicht erforscht und den hierfür ange$;retenen Beweis übergangen. Baß der Beklagte angeblich in der Zeit nach 1945 zu der Überzeugung gekommen ist, der Kläger sei für den Beruf eines Landwirts ungeeignet, ist für die Beurteilung nicht entscheidend. Ber Revision ist zwar zuzugeben, daß es für die Frage, ob der Beklagte einen entsprechenden Vertragswillen gehabt hat oder nicht, auf die objektive Richtigkeit der Meinung des Beklagten über die Fähigkeiten des Klägers nicht ankommt. Ber Beklagte hat jedoch bis zu dem Jahre 1957 dem Kläger gegenüber nicht zu erkennen gegeben, daß er den Hof nicht bekommen solle. Bas Oberlandesgericht hat deshalb ohne Rechts-
 
irrtum einen etwaigen Willen des Beklagten, dem Kläger den Hof nicht zu übertragen, für unbeachtlich erklärt. Infolgedessen liegt auch kein Hechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht den Nachbarn des Beklagten, den Molkereibesitzer und Bürgermeister	dem der Beklagte schon vor Jah-
ren über das Schicksal seines Hofes und die mangelnde Eignung des Klägers zur Bewirtschaftung des Betriebes gesprochen haben will, nicht als Zeugen vernommen hat, ganz abgesehen davon, daß der Beklagte diesen Beweisantritt nicht, wie es erforderlich gev/esen wäre, ausdrücklich in der Berufungsinstanz wiederholt hat (vgl. BGHZ 35, 103). Die Tatsache, daß der Beklagte Gesprächen über eine Übertragung des Hofes aus dem Wege gegangen ist, zwingt ebensowenig^wie seine Äußerung, so lange er lebe, bleibe er Eigentümer* zu der Annahme, daß der Beklagte, wie die Revision meint, eine bestimmbare Verpflichtung nicht übernommen habe. Die Würdigung der Äußerung und des Verhaltens des Beklagten kann nicht als unmöglich bezeichnet werden. Nicht zu beanstanden ist insbesondere auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus der Bemerkung des Beklagten, so lange er lebe, bleibe er Eigentümer, habe entnehmen können, daß eine Veräußerung des Hofes an einen Dritten nicht beabsichtigt sei, daß vielmehr der Kläger in dieser Annahme dadurch, daß der Beklagte ihn mit seiner Familie jahrelang auf dem Hof habe arbeiten lassen, bestärkt worden sei, zu demal da der Kläger auch nach Höferecht der gesetzliche Hof erbe war und als einziges von den Kindern für die Übernahme des Hofes in Frage kam. Daß die Geschwister des Klägers über eine positive Willenseinstellung des Beklagten nichts gehört haben und die Mutter des Klägers kurz vor ihren Tode ihrer Tochter gegenüber sich gegen eine Verpachtung des Hofes an den Kläger ausgesprochen und erklärt hat, der Beklagte solle den Hof behalten, steht der Feststellung einer Vereinbarung der Parteien über die Hofnachfolge des Klägers nicht entgegen.
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Den Bedenken, die von der Revision gegen die Annahme eines Ubergabevorvertrages daraus hergeleitet v/erden, daß keinerlei Vereinbarungen über die Abfindungen der Geschwister des Klägers getroffen seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Vorvertrag braucht nicht alle Einzelheiten des beabsichtigten Hauptvertrages aufzuweisen. Es genügt vielmehr ein solches Maß an Vollständigkeit und Bestimmtheit, daß im Streitfälle der Inhalt des demnächst abzuschließenden Hauptvertrages - unter Umständen im Wege der ergänzenden Auslegung - richterlich festgestellt werden kann (vgl. BGH vom 17. Dezember 1952, II ZR 19/52, LM Nr. 3 zu § 705 BGB). Es trifft allerdings zu, daß ein übergabevertrag sich nicht auf die Übertragung eines Hofes zu beschränken pflegt, sondern regelmäßig auch Vereinbarungen über die Versorgung des Übergebers und die Abfindungen der weicheßden Erben enthält. Das Pehlen solcher Vereinbarungen schließt jedoch die Annahme eines wirksamen Übergabevorvertrages nicht aus. Einer Regelung der Versorgung des Übergebers bedarf es nicht, wenn, wie im vorliegenden Pall, die Übertragung bis zu dem Tode des Übergebers hinausgeschoben werden soll. Die Ansprüche der Miterben ergeben sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Sofern Anhaltspunkte für eine etwa beabsichtigte abweichende Regelung vorhanden sind, ist das Gericht unter Zuziehung eines Sachverständigen ohne Schwierigkeiten in der I»age, die der Leistungsfähigkeit des Hofes entsprechenden Abfindungen festzusetzen.
Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß zwischen den Parteien eine formlose Vereinbarung über die Hofnachfolge des Klägers zustandegekommen sei, die sich rechtlich als ein Vorvertrag zu einem Übergabevertrag darstelle, erweisen sich somit als unbegründet.
III.	Das Berufungsgericht hat den Übergabevorvertrag trotz Nichtwahrung der gesetzlichen Form als wirksam angesehen. Ec führt dazu aus, der Kläger habe nicht nur durch die
 
lange Dauer seiner Tätigkeit auf dem Hof, sondern auch dadurch, daß er von der Erlernung eines anderen Berufes Abstand genommen und ein Alter erreicht habe, in dem ihm eine Umstellung nicht mehr zuzu demuten sei, ein erhebliches Opfer für den Hof gebracht, dem er jahrelang seine und seiner Familie Arbeitskraft gewidmet habe. Er habe sein ganzes Leben, wenigstens seit Kriegsende, darauf eingerichtet, einmal den Hof zu übernehmen. Der Kläger habe umsomehr annehmen können, daß er den Hof bekommen werde, als seine Geschwister nicht mehr auf dem Hof tätig gewesen seien. Es sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn man die formlose Vereinbarung über die Hofnachfolge des Klägers nicht als gültig behandeln wollte*. Die Nichtanerkennung einer Bindung des Beklagten würde den Kläger so hart treffen, daß man das Ergebnis auch bei Berücksichtigung der Belange des Beklagten als untragbar ansehen.müßte.
Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht, vor allem die Beantwortung der Frage, ob die tatrichterlichen Feststellungen die Annahme eines wirksamen Übergabevorvertrages zu rechtfertigen vermögen, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts geben zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß. Sie stehen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß an die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge strenge Anforderungen zu stellen sind und daß eine solche Vereinbarung nur ausnahmsweise, wenn nämlich die Nichtanerkennung einer Bindung zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen v/ürde, als gültig angesehen werden kann. Einen solchen Ausnahmefall hält das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum für gegeben.
Einer Stellungnahme zu der Frage, ob unter Umständen ein formloser Erbvertrag als wirksam behandelt werden kann, bedarf es in gegenwärtigen Rechtsstreit nicht. Die Tatsache, daß nach
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dem Y/illen der Parteien, wie das Berufungsgericht annimmt, die Übertragung des Hofes spätestens mit dem Tode des Beklagten erfolgen solle, zwingt nicht dazu, die Vereinbarung als einen Erbvertrag aufzufassen, da auch bei einem Übergabevertrag die Übertragung des Hofes bis zu dem Tode des Übergebers hinausgeschoben werden kann (BGHZ 8, 23).
IVo Bas Berufungsgericht hat auch geprüft, ob eine Bindung des Beklagten etwa aus einem wichtigen Grunde wieder entfallen sein könnte (vgl. BGHZ 12, 286, 308). Es hat diese Frage verneint, weil die Behauptungen des Beklagten über eine mangelnde Eignung des Klägers zur Bev/irtschaftung des Hofes nicht bewiesen seien und auch die Ehrenämter den Kläger an der Erledigung seiner beruflichen Obliegenheiten nicht gehindert hätten. Das Oberlandesgericht stellt auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen LdlR» öer über eine besondere Sachkunde verfüge, fest, daß der Hof, der infolge seiner Struktur den Betriebsinhaber hinsichtlich seiner körperlichen Tätigkeit weit über den Durchschnitt beanspruche, ordnungsmäßig bewirtschaftet sei, was nur oder überwiegend darauf beruhe, daß der Kläger als praktischer Landwirt mit Einsatz seiner vollen körperlichen Leistung zur Verfügung gestanden habe. Das Berufungsgericht hat damit ohne Hechtsverstoß das Vorbringen des Beklagten über eine mangelnde Eignung des Klägers zur Bewirtschaftung des Hofes als widerlegt angesehen, so daß ein wichtiger Grund, der den Beklagten berechtigen könnte, sich von seiner Verpflichtung loszusagen, nicht vorliegt.
Durch die beabsichtigte Veräußerung des Hofes würde- der Beklagte seiner den Kläger gegenüber eingegangenen Verpflichtung zuv/id erhandeln. Das dem Beklagten auf erlegte Verbot, über seinen Grundbesitz ohne Einwilligung des Klägers zu verfügen, ist somit gerechtfertigt, zu demal da der Beklagte sich an die Vereinbarung nicht gebunden fühlt und bereits Verhandlungen
 
über einen Verkauf des Hofes geführt hat. Die Revision hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.
V. Die Widerklage hat das Berufungsgericht, soweit der Beklagte die Feststellung beantragt, daß ein Übergabevorvertrag nicht zustandegekommen sei, als unbegründet, im übrigen mangels eines Rechtsschutzinteresses des Beklagten als unzulässig zurückgev/iesen. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hierzu hat die Revision keine Ausführungen gemacht.
Die Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr.Tasche Dr.Piepenbrock Rothe Dr.Freitag Offterdinger