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BGH

Gericht: BGH

Pr0 Freitag und Pr* Mattem für Recht erkannts Pie Revision gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des .Oberlandesgerichts in Cello vom 20 August 1936 wird auf Kosten der Kläger mit der.Maßgabe zurückgewiesen? daß das genannte Urteil in Nr» 3 der Formel zu lauten hats Pie Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz wird-dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten,, ten Kriege teilweise zerstört worden ist» Am 19«> Mai 1947 schlossen sie mit dem Beklagten zwei Vertrage zu Protokoll des Notars Durch den Vertrag UR 123/47 (im folgendem ^Kaufvertrag”) verkauften sie ihr ..Grundstück an den Beklagten mit der Bestimmung,, daß die Auflassung erst nach dem Tode der Kläger durch deren Erben vorgenommen werden sollte o; Der Beklagte übernahm die Verpflichtung., das Haus auf eigene Kosten wieder, aufzubauen und einen Kaufpreis in Gestalt einer Rente von monatlich 250 EM zu zahlen ? zahlbar mit der Fertigstellung oder der Benutzung des Gebäudes9 spätestens vom 16 Oktober 194-7 an bis zu dem Tode des Längst-leb end ciip Für den Fall des im Vertrage näher geregelten Rücktritts der Kläger sollten diese dem Beklagten 90 $ der durch ein Schiedsgutachten zu ermittelnden Kosten seiner baulichen Aufwendungen erstatten, (.§ 6) 0 Durch einen zweiten Vertrag - Urkundenrolle Nr0 1 24/47 ~ ( im folgendem überließen die Kläger das Grundstück dem Beklagten zur alsbaldigen Nutzung gegen eine weitere monatliche Rente,von 250 RM mit demselben Anfangs- und End-seitpunkt wie zuvor0 jedoch nach Abschluß eines Zwangsvergleiches am 3lo Dezember 1954 wieder aufgehoben, Während des Konkursverfahrens haben die Kläger den Konkursverwalter zur Erklärung darüber auf gefordert , ob er an. Mit der vorliegenden - anfangs gegen den Konkursverwalter, dann gegen': den.Beklagten, gerichteten - Klage verlangen die Kläger Herausgabe des Grundstücks, und zwar in erster Linie aus dem.beendeten Hutzungsvertrag (den sie mit jenem Schreiben vom 19= März 1954 für gekündigt halten), in zweiter Linie auf Grund ihres Eigentums * Sie haben sich wegen der (Beendigung des Nützungsvertrags auch auf Zahlungs-verzug des Beklagten berufene Die Kläger haben innersten Bechtszug beantragt, den Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks zu verurteilen«, auf das er^ sich bereits in einer langen vorprozessualen Korrespondenz bezogen hatteo Die Kläger haben Abweisung der Widerklage beantragt0 Sie haben ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bestritten. Der Beklagte hat seine Verpflichtung zur Herausgabe des Grundstücks kraft Kündigung des.Nutzungsvertrages nicht mehr bestritten, sich aber erneut auf ein Zurückbehaltungsrecht berufene Die Kläger haben demgegenüber auf § 556 Abs0 2 BGB verwiesen« ...Nach Erlaß eines Beschlusses des Oberlandesgerichts, durch den das Verfahren bis zur Vorlage eines Schicdsgutacht ens gemäß § 6 des Kaufvertrages über die Höhe der Auf- wendungen ausgesetzt wurde, haben die Kläger eine Zwischen-feststellungsklage mit dein noch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrecht erhaltenen Anträge erhoben, Der Beklagte hat beantragt» diese Zwischen!estsiel-lungsklage abzuwei s en, Nach Aufhebung des Aussetsungsbeschlusses haben die Kläger dem Beklagten eine .Sicherungshypothek zu dem Höchstbetrag von 58 700 DM auf dem streitigen Grundstück zur Sicherung der von ihm erhobenen Ansprüche wegen Verwendungen bestellt und die Eintragung bewilligt und beantragt. Der Beklagte hat daraufhin den Klageanspruch mit der Maßgabe anerkannt, daß für die als Wohnraum benutzten Teile des Hauses eine angemessene Bäumungsfrist bewilligt werde0 Zu der vom Beklagten bestrittenen Zulässigkeit der Eeststellungsklage haben die Kläger u0a0 ausgeführt, sic sei schon deshalb zulässig, weil die Kläger an einer alsbaldigen Beseitigung der Sicherungshypothek interessiert seien, Das Oberlandesgericht hat durch Erteil erkannt! Io Die Berufung v/ird gemäß dem Anerkenntnis des Beklagten mit ..der Maßgabe surückgev/iescn, daß für die als Y/ohnraum benutzten. Mit der Revision beantragen; die -Kläger unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils der Zv/ischcnfcst-stellungsklage stattzugeben,und die gesamten Kosten der Berufungsinstanz dem Beklagten aufzuerlegen*: - b) Der Beklagte habe auch nicht durch sein Verhalten zur Klageerhebung Anlaß gegeben0 Es sei auf das vorprozessuale Verhalten des Beklag teil abzustelleno Er habe schon damals auf sein Zurückbehaltungsrecht hingewiesen? Auch ein Peststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO hat das Berufungsgericht zutreffend verneint/ Wenn die Revision darauf hinweist? denn mit dem Anerkenntnis' hat der Beklagte bindend erklärt, daß er kein Zurückbehaltungsrecht mehr in AnSpruch nimmt0 Ebensowenig greift die Erwägung durch, daß die Kläger die Löschungsbewilligung für die Sicherungshypothek vom Beklagten fordern könnten? ob zur Zeit der Eintragung oder doch der Eintragungsbcwilligung ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten .bestanden'tot^ das nach §;273 Abs0 3 BGB ausgeschlossen werden sollte. Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das Berufungsgericht keine Verpflichtung nach § 139 ZPO, die änwaltschaftlich vertretenen Kläger zu veranlassen, anstelle des Peststellungsantrags einen Antrag auf Verurteilung des: nämlich die Eintragung der Hypothek, gefehlte Das Zurückbehaltungsrecht war eben nach dem Anerkenntnis kein geeigneter Anknüpfungspunkt mehr-, um die nach der Herausgabe des Grundstücks noch verbleibenden Streitigkeiten zwischen den. so wäre Anfechtung der Kostenentscheidung nicht zulässig gewesen ( § 99 -AbSo 2 und § 567 A.bs0 3 ZPO) o Daraus ist jedoch kein Bedenken gegen die Überprüfung der vom Berufungsgericht nach § 93 ZPO getroffenen Kostenentscheidung zu entnehmeno Vielmehr bleibt es insoweit bei der Regel des § 308.-AbSo. 2 ZPO? der ob j ek t i v en Re ch t s 1 a g e s c h 1 e c h t-hin sur,Herausgabe verpflichtet ist9 nur Zug um Zug gegen Ersatz von Aufwendungen herausgeben will, so gibt er damit Veranlassung zu einer Kerausgabeklagc0 Trotzdem braucht hier nicht untersucht zu werden, ob ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bis zur Sicherheitsleistung bestände Es ist zwar:richtig, daß für. "die 'Fraget -ob der Beklagte Veranlassung zur Herausgabeklage gegeben hates zunächst auf sein vorprozessuales Verhalten ankam; Verhält sich der Beklagte aber im Prozeß so, daß der Kläger nunmehr, wäre die Klage noch nicht anhängig, Veranlassung hätte, sie zu erheben, so rechtfertigt solches Verhalten des Beklagten auch.nach rückwärts die.Klageerhebung ( Stcin/Jonas/Schönke ZPO. 1So Auflo § 93 III 1 bei Eußnote 30)o Im vorliegenden Pall hat der Beklagte im ersten Rcchtszug schlechthin Klagabweisung beantragt mit der Begründung, der Hutzungsvertrag bestehe noch, und sein Zurückbehaltungsrecht nur hilfsweise geltend gemachte Damit hat der Beklagte zu dem Ausdruck gebracht, daß er auch bei Erfüllung seiner Gegenforderungen nicht gewillt sei,.das Grundstück he rau s zugeb cn * Er hat hierdurch im Sinne des § 93 ZPO nachträglich zur Klagerhebung Anlaß gegeben (Baumbach/Lauterbach ZPO 2io Auflo § 93 Annio 5 unterl’Zug um Zugleistung’2) 0Bamit mußte cs aber hinsichtlich der Kosten bei der. lach alledem hat die Revision zur Hauptsache (Zwischen feststGllungsklage); keinen Erfolge- Sie war auf Kosten der Kläger zurückzuwcisen° Die Kostenentscheidung des Beru-fungsurteils (Ur,.

Zitierte Normen: § 17 KO § 273 BGB § 256 ZPO
KostenGrundstückBerufungsgerichtAnerkenntnisZurückbehaltungsrechtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Y^ZR^ 230/56
Verkündet am 7* Max 1958 Symalla 5 Justizobersekre-tar als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle
M
1 m Namen des Yo 1 k e s In dem Rechtsstreit
 Eheleute Hans und Elisabeth
 in
Klager9 Berufungsbeklagte und Revisionskläger9
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pro
 gegen
d en Kaufmann Hans A B
in Hl
 Beklagten9 Berufungskläger und Revisionsbeklägten?

roheßbevo 1 lmächtigters Reehtsanwalt Pr,
 hat der Yo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung. vom 7 6 Mai 1958 unter Iviitwir-kung der Bundesrichter Pr0 Augustin? Schuster«, Pr«, Rothe? Pr0 Freitag und Pr* Mattem für Recht erkannts
 Pie Revision gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des .Oberlandesgerichts in Cello vom 20 August 1936 wird auf Kosten der Kläger mit der.Maßgabe zurückgewiesen? daß das genannte Urteil in Nr» 3 der Formel zu lauten hats Pie Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz wird-dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten,,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
/
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Haus-grundstückes	DflHHK	das im le tz-
ten Kriege teilweise zerstört worden ist» Am 19«> Mai 1947 schlossen sie mit dem Beklagten zwei Vertrage zu Protokoll des Notars	Durch	den	Vertrag	UR	123/47 (im folgendem
 ^Kaufvertrag”) verkauften sie ihr ..Grundstück an den Beklagten mit der Bestimmung,, daß die Auflassung erst nach dem Tode der Kläger durch deren Erben vorgenommen werden sollte o; Der Beklagte übernahm die Verpflichtung., das Haus auf eigene Kosten wieder, aufzubauen und einen Kaufpreis in Gestalt einer Rente von monatlich 250 EM zu zahlen ? zahlbar mit der Fertigstellung oder der Benutzung des Gebäudes9 spätestens vom 16 Oktober 194-7 an bis zu dem Tode des Längst-leb end ciip Für den Fall des im Vertrage näher geregelten Rücktritts der Kläger sollten diese dem Beklagten 90 $ der durch ein Schiedsgutachten zu ermittelnden Kosten seiner baulichen Aufwendungen erstatten, (.§ 6) 0 Durch einen zweiten Vertrag - Urkundenrolle Nr0 1 24/47 ~ ( im folgendem
'Nu t zung sve rtrag11
überließen die Kläger das Grundstück
 dem Beklagten zur alsbaldigen Nutzung gegen eine weitere
 monatliche Rente,von 250 RM mit demselben Anfangs- und End-seitpunkt wie zuvor0
Der Beklagte Heß das Haus 1951 und 1952 wieder aufbauen ( ob.er dies in vertragsmäßiger Weise getan hat? ist streitig).» Die Räume nutzte er teilweise als eigene Wohnung und für sein Textilgewerbe, teils durch Abvermie-tungo Am 7o März 1953 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen,des Beklagten eröffnet? jedoch nach Abschluß eines Zwangsvergleiches am 3lo Dezember 1954 wieder aufgehoben, Während des Konkursverfahrens haben die Kläger
 den Konkursverwalter zur Erklärung darüber auf gefordert , ob er an. den Verträgen festhalte* Der.Konkursverwalter lehnte darauf in einem Schreiben vom i9» März 1954 die Erfüllung des Kaufvertrages ab0- Die Kläger antv/orteten ihm unter dem 29» Marz 1954s da das Schreiben vom 19« März 1954 keinerlei Äußerung über den,Nutzungsvertrag enthalte, nähmen sie an, daß der Konkursverwalter die Erfüllung des Nut-sungsvertrages- ablehne (§ 17 KO) °7 sie f orderten daher Herausgabe des Grundstücks*
Mit der vorliegenden - anfangs gegen den Konkursverwalter, dann gegen': den.Beklagten, gerichteten - Klage verlangen die Kläger Herausgabe des Grundstücks, und zwar in erster Linie aus dem.beendeten Hutzungsvertrag (den sie mit jenem Schreiben vom 19= März 1954 für gekündigt halten), in zweiter Linie auf Grund ihres Eigentums * Sie haben sich wegen der (Beendigung des Nützungsvertrags auch auf Zahlungs-verzug des Beklagten berufene
 Die Kläger haben innersten Bechtszug beantragt, den Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks zu verurteilen«,
Der Beklagte hat beantragt,
1c die Klage abzuweisen,
20 im Wege der Widerklagen die Kläger zur Zahlung von 1 200 DM zu verurteilen*
Mit der Widerklage hat der Beklagte einen Teilbetrag seiner baulichen Aufwendungen geltend gemacht«.
. Er hat im ersten Rechtszug vorgetragens Der Rutzungs-vertrag bestehe noch, ia er. von keiner Seite gekündigt sei. Auch mit der Verpflichtung zur Zahlung aus diesem Vertrag sei er nicht im Rückstände„ Außerdem rechne er vororglich mit seinen Gegenansprüchen auf Erstattung der Aufbaukosten aufo Ferner hat der Beklagte wegen dieses Erstattimgsan-spruchs? den er in erster Instanz mit 47 653?18 DM angegeben hat? ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht? auf das er^ sich bereits in einer langen vorprozessualen Korrespondenz bezogen hatteo
 Die Kläger haben
 Abweisung der Widerklage beantragt0 Sie haben ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bestritten.
Das Landgericht hat durch Teilurteil zunächst nur über die Klage entschieden. Es hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt,
 Hiergegen hat dieser Berufung eingelegt und anfangs beantragt? I,
I, ihn nur Zug um Zug gegen Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages? mindestens 30 000 DM? zur Herausgabe zu verurteilen?
IIo ihm eine Räumungsfrist zu gewähren.
Die Kläger haben Zurückweisung der Berufung beantragt.
Der Beklagte hat seine Verpflichtung zur Herausgabe des Grundstücks kraft Kündigung des.Nutzungsvertrages nicht mehr bestritten, sich aber erneut auf ein Zurückbehaltungsrecht berufene
 Die Kläger haben demgegenüber auf § 556 Abs0 2 BGB verwiesen«	...
Nach Erlaß eines Beschlusses des Oberlandesgerichts, durch den das Verfahren bis zur Vorlage eines Schicdsgutacht ens gemäß § 6 des Kaufvertrages über die Höhe der Auf-
wendungen ausgesetzt wurde, haben die Kläger eine Zwischen-feststellungsklage mit dein noch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrecht erhaltenen Anträge erhoben,
f estzusbellen,. daß dem Beklagten ein Zurückbehal-
tungsrecht an den im Grundbuch von H1
IBlo m eingetragenen Grundstück von H DflIHB nicht zu steht.
Der Beklagte hat beantragt» diese Zwischen!estsiel-lungsklage abzuwei s en,
 Nach Aufhebung des Aussetsungsbeschlusses haben die Kläger dem Beklagten eine .Sicherungshypothek zu dem Höchstbetrag von 58 700 DM auf dem streitigen Grundstück zur Sicherung der von ihm erhobenen Ansprüche wegen Verwendungen bestellt und die Eintragung bewilligt und beantragt.
Der Beklagte hat daraufhin den Klageanspruch mit der Maßgabe anerkannt, daß für die als Wohnraum benutzten Teile des Hauses eine angemessene Bäumungsfrist bewilligt werde0
Die Kläger haben dann die Erlassung eines Anerkennt--nisurteils beantragt0
Zu der vom Beklagten bestrittenen Zulässigkeit der Eeststellungsklage haben die Kläger u0a0 ausgeführt, sic sei schon deshalb zulässig, weil die Kläger an einer alsbaldigen Beseitigung der Sicherungshypothek interessiert seien,
 Das Oberlandesgericht hat durch Erteil erkannt!
Io	Die Berufung v/ird gemäß dem Anerkenntnis
 des Beklagten mit ..der Maßgabe surückgev/iescn, daß für die als Y/ohnraum benutzten. Teile des. Hauses eine Räumungsfrist bis zu dem 1a Oktober '956 bewilligt v/ird0
2-0 Die Zv/ischenfeststellungsklage v/ird angebrachtermaß en abgev/iesen,
■3,o Die Kosten der Berufungsinstanz - einschließlich derjenigender Zwischenfeslstcllungsklage -fallen den Klägern zur Last.,
Mit der Revision beantragen; die -Kläger unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils der Zv/ischcnfcst-stellungsklage stattzugeben,und die gesamten Kosten der Berufungsinstanz dem Beklagten aufzuerlegen*:	-
Dieser beantragt Zurückweisung der Revision,,
Ent sc he i dungsgr undez_
- ... .
Das Berufungsgericht führt unter anderem auss
 Io Die Berufung habe? soweit der Herausgabeanspruch in Drage gestanden habe? gemäß dem Anerkenntnis zurückgewiesen werden müssen», für die Kos ten ent Scheidung zu diesem Punkte sei f 93 ZPO maßgebend,,
a) Das Anerkenntnis des Beklagten sei im Sinne dieser Bestimmung noch ein sofortiges? da er in der mündlichen Verhandlung den Herausgabeanspruch anerkannt habe, in welcher die Kläger die Bestellung einer Sicherungshypothek für die vom Beklagten behaupteten Ersatzansprüche .angezeigt hätten. Bis dahin hätten die Kläger dem Zurückbehaltungsrecht lediglich Rechtsausführungen entgegengesetzt 0
b) Der Beklagte habe auch nicht durch sein Verhalten zur Klageerhebung Anlaß gegeben0 Es sei auf das vorprozessuale Verhalten des Beklag teil abzustelleno Er habe schon damals auf sein Zurückbehaltungsrecht hingewiesen? die Kläger hätten jedoch noch keine Sicherung'angeböten ( § 273 AbSo 5 BGB)ö Ob das Zurückbehaltungsrecht wirklich bestanden habe? könne dahingestellt bleiben? jedenfalls hätten; für sein Bestehen so beachtliche Gründe gesprochen? daß ein verständiger ..Gläubiger Sicherheit geleistet hätte,, Allerdings spreche der Wortlaut des § 536 Abs3 2 BGB für die Annahme? daß dem Mieter wegen alder irgendwie gearteter Ansprüche .ein Zurückbehaltungsrecht nicht zusteheo Andererseits.sei bei der Schaffung der Bestimmung erwogen
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worden,, daß die Ansprüche; des Mieters regelmäßig in keinem Verhältnis zu der Tragweite des Zurlickhehaltungsrechts stünden, An einem Fall? in dem hohe Wiederaufhaukosten in Frage stünden? habe man im Jahre 1900 nicht gedacht.;
2o Oh die Zwischenfeststellungsklage hei ihrer Erhebung zulässig gewesen sei? brauche nicht entschieden zu werdenc Auf jeden Fall sei infolge des später abgegebenen Anerkenntnisses nunmehr die Entscheidung des Rechtsstreits weder ganz noch teilweise von dem Zurückbehaltungsrecht abhängig 0 Di e Haup t s ach e ent s eheidüng hab e ; ohne Hü cks i cht auf das Zurückbehaltungsrecht gemäß dem Anerkenntnis ergehen müssen. Auch die Kostenentscheidung sei? wie zu 1) ausgeführt? von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Zurückbehaltungsrechts nicht abhängig? ebensowenig der mit der Widerklage verfolgte? noch beim Landgericht schwebende Z ahlun g s an sp rü ch des Beklagt en . Für ■ di e Fe s t s t c 1 lungs -klage fehle nunmehr jedes schutzwürdige Interesse <,
Demgemäß treffe die Kläger nach § 91 ZPO auch insoweit die Kostenlasto
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k;. 1 0 Nach Meinung dex* Revision ist für die Zulässigkeit einer Swischcnfeststellungsklage nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor,der Entscheidung über sie? sondern der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgebende Es komme nur darauf.an? daß im Laufe des Prozesses ein be-dingendes Rechtsverhältnis::streitig geworden.sei0 Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden? daß das genannte
A^MngigkeitsYerhältnis bis zur' Entscheidung über die Zwischenfeststeilungsklage fortdaüern muß (Urteil vom Öo Juli 1953?. II ZR 178/52, .11! ZPO .§ 280 ITiw 2; Urteil vom 21 o Dezember 1954Y\JXI 1955? 587)«. Von dieser Auffassung abzugehen? sieht der Senat keinen Anlaß0
Auch ein Peststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO hat das Berufungsgericht zutreffend verneint/ Wenn die Revision darauf hinweist? daß die Parteien darum stritten,: ob der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht habe? so trifft das nicht.-zu;, denn mit dem Anerkenntnis' hat der Beklagte bindend erklärt, daß er kein Zurückbehaltungsrecht mehr in AnSpruch nimmt0 Ebensowenig greift die Erwägung durch, daß die Kläger die Löschungsbewilligung für die Sicherungshypothek vom Beklagten fordern könnten? wenn das Zurückbehaltungsrecht nicht bestehee Abgesehen davon/ daß die Vornahme der Eintragung der Hypothek im Berufungsrechtszug nicht behauptet worden ist, sondern lediglich Eintragungsantrag und Bcwilligung? es sich insoweit also um eine in der Revisionsinstanz unbeachtliche
 neue Tatsache handelt, würde es vom Standpunkt der Kläger aus darauf ankommen? ob zur Zeit der Eintragung oder doch der Eintragungsbcwilligung ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten .bestanden'tot^ das nach §;273 Abs0 3 BGB ausgeschlossen werden sollte. Bie Kläger haben aber ihren Pest-stellungsantrag nicht in dieser Weise der Prozeßlage ange-P aß G o
Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das Berufungsgericht keine Verpflichtung nach § 139 ZPO, die änwaltschaftlich vertretenen Kläger zu veranlassen, anstelle des Peststellungsantrags einen Antrag auf Verurteilung des:
Beklagten zur Eir^ilHigung in-die	der	Hypothek
 zu steilen0 Einer solchen klage|hätte., übrigens? wie erwähnt?, die tatsächliche Grundlage ? nämlich die Eintragung der Hypothek, gefehlte
 Das Zurückbehaltungsrecht war eben nach dem Anerkenntnis kein geeigneter Anknüpfungspunkt mehr-, um die nach der Herausgabe des Grundstücks noch verbleibenden Streitigkeiten zwischen den. Parteien zu entscheiden Hierfür wird eine negative: Ecststellungsklage bei Fortsetzung des Rechtsstreits in der ersten .Instanz in Betracht kommen? darauf gerichtet? daß .dem Beklagten.auch über seinen bereits eingeklagtcn Teilbetrag von. 1 200 DM hinaus-: gegen die Kläger keine Zahlungsansprüche zusteheno
 Die bisher erhobene Peststellungsklage ist somit vom Berufungsgericht mit Recht als unzulässig abgewiesen'wor-den,
2o Die Revision ■ rügt v/eiter? daß nach § 93 ZPO den Klägern keine - Y.erfahrensko;sten',hätten überbürdet werden dürfen. Hätte das Berufungsgericht lediglich über den durch das Anerkenntnis erledigten Anspruch erkannt? so wäre Anfechtung der Kostenentscheidung nicht zulässig gewesen ( § 99 -AbSo 2 und § 567 A.bs0 3 ZPO) o Daraus ist jedoch kein Bedenken gegen die Überprüfung der vom Berufungsgericht nach § 93 ZPO getroffenen Kostenentscheidung zu entnehmeno Vielmehr bleibt es insoweit bei der Regel des § 308.-AbSo. 2 ZPO? daß die Anfechtung der Hauptsache die Überprüfung der Kostenentscheidung jedenfalls dann in vollem Umfang ermöglicht? wenn über diese Kosten? wie hier? einheitlich entschieden ist (vgl0 RGZ 59? 432)0
Mit Recht., erhebt: die Revision Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es komme ohne Rücksicht auf die objektive Rechtslage darauf an, ob ein verständiger Gläubiger Sicherheit geleistet hätte0 Wenn ein Schuldner., der nach.. der ob j ek t i v en Re ch t s 1 a g e s c h 1 e c h t-hin sur,Herausgabe verpflichtet ist9 nur Zug um Zug gegen Ersatz von Aufwendungen herausgeben will, so gibt er damit Veranlassung zu einer Kerausgabeklagc0 Trotzdem braucht hier nicht untersucht zu werden, ob ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bis zur Sicherheitsleistung bestände Es ist zwar:richtig, daß für. "die 'Fraget -ob der Beklagte Veranlassung zur Herausgabeklage gegeben hates zunächst auf sein vorprozessuales Verhalten ankam; Verhält sich der Beklagte aber im Prozeß so, daß der Kläger nunmehr, wäre die Klage noch nicht anhängig, Veranlassung hätte, sie zu erheben, so rechtfertigt solches Verhalten des Beklagten auch.nach rückwärts die.Klageerhebung ( Stcin/Jonas/Schönke ZPO. 1So Auflo § 93 III 1 bei Eußnote 30)o Im vorliegenden Pall hat der Beklagte im ersten Rcchtszug schlechthin Klagabweisung beantragt mit der Begründung, der Hutzungsvertrag bestehe noch, und sein Zurückbehaltungsrecht nur hilfsweise geltend gemachte Damit hat der Beklagte zu dem Ausdruck gebracht, daß er auch bei Erfüllung seiner Gegenforderungen nicht gewillt sei,.das Grundstück he rau s zugeb cn * Er hat hierdurch im Sinne des § 93 ZPO nachträglich zur Klagerhebung Anlaß gegeben (Baumbach/Lauterbach ZPO 2io Auflo § 93 Annio 5 unterl’Zug um Zugleistung’2) 0Bamit mußte cs aber hinsichtlich der Kosten bei der. Regel des § 97 Abs* I ZPO, nämlich der Überbürdung der Kosten auf dcn; mit seinem Rechtsmittel unterliegenden Beklagten bleibeno Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob auch der Antrag des Beklagten, ihm eine Räumungsfrist zu gewähren, eine
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Kostenlast für die Kläger ausschloß? wie die Revision meint ,
III o
lach alledem hat die Revision zur Hauptsache (Zwischen feststGllungsklage); keinen Erfolge- Sie war auf Kosten der Kläger zurückzuwcisen° Die Kostenentscheidung des Beru-fungsurteils (Ur,. 3) war jedoch aufzuhebeno Da nur ein Teil des. noch im ersten Rechtszug fortsusetsenden Prozesses in die Berufungsinstanz gelangt ist und hinsichtlich dieses Teils jede Partei teils obsiegt,, teils unterliegt (§ 92 ZPO) c, ist cs nicht erforderlich bereits eine Kosteilent-scheidung .für die Berufungsinstanz zu treffen (BC-HZ 20?
 397)o Ps erschien vielmehr zweckmäßig 9 die Entscheidung üb er die Ko s t en der . Beruf ungsins tanz dem S clilußur t e 11 des Landgerichts vorzubehalten0
Brc Augustin	Schuster	Rothe
 Pr, Preitag
 Dr0 Mattem