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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. November 2008 bei Gericht eingegangene Klage hat sie gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gerichtet. Dezember 2008, hat sie klargestellt, dass sich die Klage nicht gegen den Verband der Wohnungseigentümer richte, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer gemäß einer beigefügten Liste. 2 Das Amtsgericht hat die auf Ungültigkeiterklärung des Beschlusses ge- Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. 3 Das Berufungsgericht meint, die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG Entgegen Satz 1 der Norm sei sie nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichtet worden. 4 Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zu dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (Urteil vom 6.

Zitierte Normen: § 46 WEG § 563 ZPO
KlagefristBerufungsgerichtNJWWohnungseigentümergemeinschaftVZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VZR 230/10	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 1. April 2011
Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zu dem 24. März 2011 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Klägerin	ist	Mitglied	einer	Wohnungseigentümergemeinschaft.	Sie
 wendet sich gegen einen auf der Wohnungseigentümerversammlung am 14. Oktober 2008 gefassten Beschluss. Ihre am 10. November 2008 bei Gericht eingegangene Klage hat sie gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gerichtet. Mit Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 11. Dezember 2008, hat sie klargestellt, dass sich die Klage nicht gegen den Verband der Wohnungseigentümer richte, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer gemäß einer beigefügten Liste.
-3-
2	Das	Amtsgericht	hat	die	auf	Ungültigkeiterklärung	des	Beschlusses	ge-
richtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
Entscheidunqsqründe:
I.
3	Das	Berufungsgericht	meint, die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG
sei versäumt. Entgegen Satz 1 der Norm sei sie nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichtet worden. Ein Parteiwechsel sei zwar grundsätzlich möglich, habe aber innerhalb der Klagefrist erfolgen müssen. Daran fehle es.
4	Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der ständigen
 Rechtsprechung des Senats, wonach die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zu dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (Urteil vom 6. November 2009 -V ZR 73/09, NJW 2010, 446; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132; Urteil vom 17. September 2010 -V ZR 5/10, NJW 2010, 3376; zuletzt, mit nochmaliger Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung,
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Urteil vom 21. Januar 2011 - VZR 140/10, zur Veröffentlichung bestimmt). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Klagefrist gewahrt worden.
5	Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung und, da der Senat mangels
 hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden kann, der Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 563 ZPO).
Krüger
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner
 Weinland
Vorinstanzen:
AG Moers, Entscheidung vom 24.11.2009 - 564 C 42/08 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2010 - 16 S 142/09 -