a) Der Eigentümer eines Grundstückes, durch dessen Vertiefung dem Nachbargrundstüek die erforderliche Btütze entzogen worden ist, ohne daß zugleich für genügende anderweitige Befestigung gesorgt wurde, ist auch dann, wenn nicht er selbst, sondern einer seiner Hcchtsvor-gänger die Vertiefung vorgenommen hat, dem Nachbar gegenüber verpflichtet, die dadurch entstandene Beeinträchtigung zu beseitigen* Eigentümerin dos eheron /Grundstücke ist seit 1957 die Kligeririo ¥onüihrem'Hochtsvorgänger war darauf im Jahre 19:35 anstolle des kriegsaorstörten/ ursprünglichon Gebäudes ein neues, größeres Haus errichtet worden, wobei man ungleich das bereits in früherer Zeit einmal aufgefüllte Hofgeländc zwischen diesem Haue und der gemeinsamen Grundstuqksgrenzo durch eine weitore Erdaufschüttung noch hdher gelegt hatte 1 ; Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageab-weisungsantrages vorgotragen, die alte Stützmauer stehe nicht auf ihrem eigenen Grundstück, sondern auf dem der Klägerin,'ao daß diese für den baulichen Zustand und die Unterhaltung der Mauer verantwortlich gewesen sei. Weiter haben die Beklagten geltend gemacht, daß die Klägerin sich bei den Verhandlungen der Parteien verpflichtet habe, die Kosten für die neue Stützmauer selbst zu tragen» Die Klageforderung sei im übrigen verjährt, ihr stehe der Einwand der Arglist entgegen, und sie werde auch der Höhe nach bestritten. Eine Ausnahme bilden lediglich die Kosten, die dadurch entstanden sind, daß die Entwässerung der neuen Stützmauer über das Grundstück der Beklagten vorgenommen wurde; diese Kosten selbst zu tragen, hat sich die Klägerin ausdrücklich bereit erklärt. Eie gesetzliche Grundlage für den Anspruch der Klägerin, die diese Aufwendungen von den Beklagten ersetzt haben möchte, erblickt der Berufungsrichter in den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB)o Sr ist der Ansicht, die Klägerin habe, indem sie ihr höher gelegenes Grundstück W^Pstraße abstützte und auf diese Weise vor dem Abrutschen bewahrte, eine Aufgabe erfüllt, die in Wahrheit den Beklagten als Eigentümern dos Nachbargrundstücks $^|^^ötraße obgelegen hätte» Eenn die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten seinerzeit bei der Bebauung ihres Grundstücks den Hang zu dem jetzt im Eigentum der Klägerin stehenden Gelände angeschnitten, weil er ihrem Bauvorhaben hinderlich gewesen sei, und sie hätten somit ihr Grundstück an der gemeinsamen Grenze vertieft. Ea mit dem Abgraben des Hanges das angrenzende Gelände die erforderliche Stütze verloren habe, seien die Rechtsvorgänger der Beklagten verpflichtet gewesen, für eine genügende anderweitige Befestigung zu sorgen (§ 909 BGB). Paß sie gleichzeitig auch ihre eigenen Interessen verfolgt habe, schließe einen solchen Anspruch ebensowenig aus wie ein der Geschäftsführung etwa entgegenstehender Wille der Beklagten, weil deren im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur genügenden anderweitigen Befestigung des Bodens ohne das Tätig-werden der Klägerin nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre (§§ 679, 683 Satz 2 BGB). Eine das Nachbargrundstück der erforderlichen Stütze beraubende Bodenvertiefung, wie sie hier in früheren Jahren durch das Aograbon des Hanges an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stattgefundon hat, war nach § 909 BGB nur zulässig, wenn zugleich für genügende anderweitige Befestigung gesorgt wurde. Trifft es zu, daß die Stützmauer, welche die RechtsVorgänger der Beklagten damals errichtet haben - und zwar, wie das Urteil unwidersprochen festöteilt, nicht auf dem Nachbargrundstück, sondern noch diesseits der Grenze unzulänglich war und ihre Zweckbestimmung, das höher gelegene Gelände drüben vor einem Abrutschen zu bewahren, nicht ordnungsgemäß erfüllte, dann lag eine widerrechtliche Vertiefung des Grundstücks S^|^straße vor, Bio stellte einen durch den seitherigen Sigentümerwochsel unbeeinflußten Bauerzustand dar, der auch noch zu dor Zeit bestand, als das Grundstück in die Hände der Beklagten übergegangen war, und verpflichtete diese in gleicher Weise, wie eine solche Pflicht bereits ihren HechtsVorgängern abgelegen hatte, gemäß §§ 1004, 909 BGB zur Beseitigung der das Nachbargrundstück beeinträchtigenden Gefahrenlage (RGZ 103, 174; Oberlandesgerichte Zv/eibrücken, SeuffArch 64 Nr, 32, und Colmar, OLG 18, 129; Meisner/Stern/Hodos, Nachbarrecht 4, Auf1o § 20 I 5, S, 365; Staudinger/Seufert, BGB 11, Aufl, § 909 Anm, 31 und 34; BGB HC-BK 11. Mag auch die mangelhafte Beschaffenheit der Stützmauer, solange ihr das nachträglich daran gebaute Hinterhaus einen zusätzlichen Halt verlieh, längere Zeit hindurch verborgen geblieben sein, so wurde sic jedoch im Jahre 1959 mit dom Abreißen dieses Gebäudes offenbar; die Beklagten verstießen nunmehr, wenn sie nichts unternahmen, um das Nachbargrundstück vor den nachteiligen Folgen der Bodenvertiefung abzusichern, gegen ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 909 BGB, fiele die seinerzeit vorgenommene Bodenvertiefung (Abgraben des Hanges an der gemeinsamen Grenze) nur dann unter diese Geeetzesvorschrift, wenn die damaligen Eigentümer des Grundstücks 3^|^straße (Hechtsvorgänger der Beklagten) damit eine einseitige, eigenmächtige Handlung begangen hätten; habe dagegen zwischen den Nachbarn ein gegenseitiges Einverständnis über den Eingriff bestanden - was sich auch aus schlüssigem Verhalten der Nachbarn ergeben könne -, dann komme § 909 BGB nicht zu dem Zuge. Inwieweit das Einverständnis der, Nachbarn mit einer die Standsicherheit .seines Grundstücks beeinträchtigenden Bodenvertiefung den Täter von seiner gesetzlichen Pflicht, für eine genügende anderweitige Befestigung zu sorgen, zu befreien vermag (zu demal wenn die Befestigung, wie das angefochtene Urteil hier angenommen hat, zugleich im öffentlichen Interesse liegt) und ob der Sonderrochtsnachfolger dos Nachbarn das Einverständnis seines Rechtavorgängers auch ohne Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit gegen sich gelten lao.'-en müßte (vgl. Wenn die Beklagten nunmehr auf die angeblich lange Zeitdauer, innerhalb deron niemand etwas gegen die Beschaffenheit der Mauer eingewandt habe, abstellen möchten und dazu im einzelnen behaupten, diese sei - ebenso wie das Vorderhaus auf dom Grundstück der Beklagten - bereits im Jahre 1863 errichtet worden und der ebene Platz zwischen ihr und dein Vorderhaus habe mehrere Jahrzehnte als Simmer-plats gedient, bis dann etwa 1892 das Hinterhaus gebaut worden sei, so handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, mit dem sic im jetzigen Verfahrensstande nicht mehr gehört werden können (§ 561 Abs» 1 ZPO). Der Revision, die diesen Nachvertrag mittels einer Rüge aus § 139 ZPO nachträglich in den Prozeß cinsuführen versucht, kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die Parteien über die rechtliche Bedeutung sowohl des Bntstehungsseitpunkts als auch der Bauer der streitigen Grenzgestaltung aufzuklären. Wiederum neu und deshalb für den gegenwärtigen P.echtszug unbeachtlich (Abs.1 aaO) ist ihre weitere Behauptung, bei dom Anschneiden des Hanges seien Erde und Gestein nicht nur im Bcreioh des Grundstücks ö^Pstraße, sondern - über die Grenze hinausgehend - auch in dem des oberen Grundstücks W^|straße weggenommen worden und dies könne unmöglich ohne Zustimmung des damaligen Nachbarn Bei ihrem Einwand, heute lasse sieh nicht mehr ermitteln, wer die alte Stützmauer gebaut habe - der Unterlieger, der Oberlieger oder beide gemeinschaftlich - und die gesamte Grcnzgestaltung müsse als Ergebnis eines gegenseitigen Interessenausgleichs und Übereinkommens der beiden Grundeigentümer angesehen werden, übersieht die Revision die positive Feststellung im angefochtenen Urteil (S» 10), daß die Mauer von den RechtsVorgängern der Beklagten errichtet worden ist, und zwar ausschließlich auf ihrem eigenen Grundstück. Bas gleiche gilt von der Behauptung der Revision, die Stützmauer habe, bevor das Hinterhaus an sie angebaut worden sei, völlig frei gestanden; außerdem kann dieses neue tatsächliche Vorbringen gemäß § 561 Abs. 1 ZPO im gegenwärtigen Rechtszug nicht verwertet werden. fehlt es mithin an dem Nachweis des von der Revision behaupteten vertraglichen Einverständnisses, das nahezu hundert Jahre bestanden haben soll, so geht auch ihr Einwand, daß die Klägerin mit der Geltendmachung derartig lange zurückliegender und von ihren Rechtsvorgängern gebilligter Fehler arglistig handele (§ 242 BGB), ins leere. 4. Me Revision meint, auch unabhängig von einem Vertrag der früheren Grundstückonachbarn über die Geländegestaltung sei das Klagebogehren unbegründet, weil die Beklagten wegen Herstellung einer Abstützungsvorstärkung, die erst durch neue bauliche Maßnahmen der Klägerin selbst notwendig geworden sei, nicht in Anspruch genommen werden könnten; wenn die Klägerin auf"dem Grundstück W^pstraße, das früher nur mit einem zweistöckigen Haus bebaut gewesen sei, ein schweres fünfstöckiges Gebäude errichtet und den. Bas ist indessen nicht stichhaltig« Ganz abgesehen davon, daß nicht die Klägerin, sondern bereits ihr Rechts-Vorgänger den Hausbau und die Hofauffüllung vorgenommen hat, findet auch der Vorwurf, erst durch diese Maßnahmen sei eine Gefahr für das Machbargrundstück entstanden, in den tatrichterliehen RestStellungen keine Grundlage. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß von einer genügenden anderweitigen Befestigung im Sinne des § 909 BGB nur dann die Rede sein kann, wenn die getroffenen Sehutzvorkchrungen ausreichen, um den Zusammenhang dos Nachbarbodens sowohl mit den im Zeitpunkt der Grundstüeküvertiefung darauf stehenden als auch mit etwa zukünftig dort zu erstellenden Anlagen zu gewährleisten. Soweit die Revision aus der Zeichnung zu dem Gutachten Schwarz herzuleiten versucht, daß die Bodenverhältnisse an der gemeinsamen Grenze erst durch die Last des fünfstöckigen Hauses und vor allem durch die neue Aufschüttung gestört worden seien, während das Gelände sich vorher in völliger Ruhe befunden habe, wendet sic sich ohne Erfolg gegon das rochtoirrtumsfreie und daher für die Revisionsinstanz bindende Ergebnis der tatriohterliehen Beweiswürdigung, Da nicht festgestellt ist, die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten bereits im vorigen Jahrhundert den Hang abgograben und die alte Stützmauer errichtet (vgl. Die Erhöhung eines Grundstücks fällt auch nicht unter § 909 BGB; daß sie das "Gegenstück" des in dieser Vorschrift geregelten Tatbestandes bilde und deshalb denjenigen, der sein Grundstück erhöht, zu Schutsvorkehrungen sowie dazu verpflichte, die Erhöhung bis zu dem Normalniveau zu befestigen, kann der Revision in dieser allgemeinen Form nicht zugegeben werden (zur Erhöhung der Erdoberfläche vgl. Aus dom Zusammenhang seiner Darlegungen ergibt sich im Gegenteil, daß das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, dies sei erst später geschehen und damals habe der § 909 BGB schon gegolten, infolgedessen erübrigen sich Erörterungen darüber, ob eine Grenzgestaltung, wie sie hier vorlag, nicht aueh den vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches geltenden Vorschrif'ten zuwiderlief.Was die Revision zur Frage des Verschuldens vorträgt, liegt neben der Sache, da das Berufungsgericht die Zahlungspflicht der Beklagten nicht aus don Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) hergeloitct hat; Anspruchsgrundlago sind vielmehr dio §§ 683, 679 in Verbindung mit §§ 909, 1004 BGB; diese aber setzen kein Verschulden voraus.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 909j 1004 a) Der Eigentümer eines Grundstückes, durch dessen Vertiefung dem Nachbargrundstüek die erforderliche Btütze entzogen worden ist, ohne daß zugleich für genügende anderweitige Befestigung gesorgt wurde, ist auch dann, wenn nicht er selbst, sondern einer seiner Hcchtsvor-gänger die Vertiefung vorgenommen hat, dem Nachbar gegenüber verpflichtet, die dadurch entstandene Beeinträchtigung zu beseitigen* b) Eine genügende anderweitige Befestigung im Hinne von § 909 BGB muß so geartet sein, daß der Boden des Nachbargrundstücks eine Belastung auch mit solchen Gebäuden verträgt, deren künftige Errichtung nach den gesamten Umständen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, vernünftigerweise zu erwarten ist und den Rahmen bestimmungsmäßiger Ausnützung des Grund und Bodens nicht offensichtlich überschreitet* BGH, Urte v« 3* Mai I960 - V ZR 229/64 - OLG Frankfurt LG 'Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 3. Mai 1968 Wüst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle V 2B 229/64 URTEIL in dem Rechtsstreit 1, 2. der v,itm in vl Margarete Istraße des Tapeziermeisters Otto - Prozoßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr< gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der lander, Anstalt des öffentlichen Rechts in iflJl^^^raße |P, vertreten durch ihren Präsidenten Heinz PBBBÄ^dTesei* vertreten durch den Regierungsdirektor DrTl(j(MP, ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt Br. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Gberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3» Januar 1964 wird zurückgewiesen» Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner auch die Kosten de3 Revisionsverfahrens« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Grundstücke Wf^straßo und G^|^straße in grenzen mit ihren rückwärtigen, jeweils der ftraßo abgev/andton Seiten aneinander« Sie liegen an einem Hang, der sich von der W^^straße zur S^Jpstraßc hinunter erstreckt« Im Grenzbereich der beiden Grundstücke, von denen das untere etwa 7 m tiefer liegt als das obere, befindet sich eine alte, aus Bruchsteinen und Mörtel errichtete Stützmauer. Das untere, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück S^J^atraße gehört jetzt den Beklagten. Dort stand früher - auf gleichem Hiveau wie das Wohnhaus und nahe der rückwärtigen Grundotücksgronze - noch ein im letzten Krieg stark beschädigtes Hinterhaus, das sieh mit seiner. Mckwand an die e r wä hn t e b t u t s m a u er an lehnte „ Eigentümerin dos eheron /Grundstücke ist seit 1957 die Kligeririo ¥onüihrem'Hochtsvorgänger war darauf im Jahre 19:35 anstolle des kriegsaorstörten/ ursprünglichon Gebäudes ein neues, größeres Haus errichtet worden, wobei man ungleich das bereits in früherer Zeit einmal aufgefüllte Hofgeländc zwischen diesem Haue und der gemeinsamen Grundstuqksgrenzo durch eine weitore Erdaufschüttung noch hdher gelegt hatte 1 ; Ale im Februar 1959 die damaligen Eigentümer des Grundstücks MBÄsstraßc mit dem Abbruch ihres Hinterhauses begannen, bildeten /sieh alsbald auf dem Hof der Klägerin etwa 10 cm breite, klaffende Erdriose; die an die alte Stützmauerangelöhnto Rückwand doe Hinterhauses bauchte sich noch vorn aus» has Baüaufsichtsamt machte der Klägerin die Auflage, geeignete Maßnahmen au treffen,, um ihr Hof-golände sowie das gegen ein Ab- rutsehen■■su; sichern» /SievAieß/daraufhin/ zuhftehst die alte stütamaüer -vom:.Grundstück der Beklagten aus <! zimmormarms-mäßig aboprießon" d.h. durch dagegen gestemmte Holzbalken : absteifeno Hach längerem Schriftwochsei zwischen den Parteien und Durchführung eines Bowoissichorungaverfahrena; (93. H ;?/59': ;AG/';Wie;sbaden);', errichtötc"■ diel Ilügerih södanh'1:///' auf ihrem ^eigenen Grundstück eine neue massive Stützmauer«: . /hie.iKonten -für./das- ,Absprioßen/:d:er'.''alteh und den Bau der neuen Stützmauer verlangt die Klügerin von den Beklagte ■ersetzt/; .Sie, .behauptet,,-.ihrem. Grundstück sei die erforder- * liehe Btütze dadurch entzogen, worden//I ganger ;■ der ■ .Beklagten vor ■ Errichtung.,.des/Hinterhausds., luis Mf einen nbenen.Baugrund au gewinnen, den Hang abgegraben Mitten;/ die ..damals an der nougoschaffenen GoXändestufe auf 4 dem Grundstück S^|pstraße errichtete alte Bruchsteinmauer sei unzureichend dimensioniert und daher nicht geeignet gewesen, dem Erddruck standzuhalten; der Mangel sei zwar zunächst nicht in Erscheinung getreten, weil das Hinterhaus mit seinen Querwänden der Mauer einen weiteren Halt gegeben habe, aber dieser sei dann mit dem Abbruch dos Hauses endgültig weggefallen. Die Klägerin hat zuletzt den Antrag gestellt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 88 807,34 £M nobst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageab-weisungsantrages vorgotragen, die alte Stützmauer stehe nicht auf ihrem eigenen Grundstück, sondern auf dem der Klägerin,'ao daß diese für den baulichen Zustand und die Unterhaltung der Mauer verantwortlich gewesen sei. Außerdem bestreiten sie, daß das Hinterhaus auf dem Grundstück S^J^straßc jemals eine Stützfunktion gehabt habe; zu dem mindesten hätten die früheren Eigentümer des Grundstücks Weilstraßo den Bruck auf die Stützmauer dadurch verstärkt, daß sie zweimal das Hofgelände aufgefüllt und anstelle des früheren Gebäudes ein doppelt so großes und schweres Haus errichtet hätten; dieses neue Haus sei zudem nicht ausreichend fundamentiert und der Hof nicht ordnungsgemäß gegen Hegen und Frost abgedichtet worden. Weiter haben die Beklagten geltend gemacht, daß die Klägerin sich bei den Verhandlungen der Parteien verpflichtet habe, die Kosten für die neue Stützmauer selbst zu tragen» Die Klageforderung sei im übrigen verjährt, ihr stehe der Einwand der Arglist entgegen, und sie werde auch der Höhe nach bestritten. Das Landgericht hat der Klage in Hohe von 4 195,38 DM - das sind die Kosten dor zimmermannsmäßigen Absprießung -stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen, weil die Klägerin vereinbarungsgemäß die Errichtung der neuen Stützmauer selbst bezahlen müsse» Hiergegen ist von der Klägerin Berufung eingelegt worden, dor sich die Beklagten angeschlossen haben. Das Oberlandesgorieht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Absprießungskosten bestätigt und den weitergehenden Klageanspruch mit Ausnahme von zwei näher bezeichne ton Einzelforderungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klagcabweisung weiter» Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe: 1» Hach der reehtsirrtumofreien, auch von der Revision nicht beanstandeten Feststellung dos Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien eine Vereinbarung darüber, wer von ihnen die durch den gefahrdrohenden Zustand der alten Stützmauer notwendig gewordenen Sicherungs- und Baumaß-nahmen zu bezahlen habe, nicht getroffen worden. Eine Ausnahme bilden lediglich die Kosten, die dadurch entstanden sind, daß die Entwässerung der neuen Stützmauer über das Grundstück der Beklagten vorgenommen wurde; diese Kosten selbst zu tragen, hat sich die Klägerin ausdrücklich bereit erklärt. Hinsichtlich aller übrigen Aufwendungen dagegen ist die Kostentragungspflicht in der Schwebe geblieben, weil sich die Parteien insoweit nicht einig werden konnten? 6 das gilt sowohl von dem Absprießen der alten als auch, entgegen der Annahme des Landgerichts, von der Errichtung der neuen Stützmauer» Eie gesetzliche Grundlage für den Anspruch der Klägerin, die diese Aufwendungen von den Beklagten ersetzt haben möchte, erblickt der Berufungsrichter in den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB)o Sr ist der Ansicht, die Klägerin habe, indem sie ihr höher gelegenes Grundstück W^Pstraße abstützte und auf diese Weise vor dem Abrutschen bewahrte, eine Aufgabe erfüllt, die in Wahrheit den Beklagten als Eigentümern dos Nachbargrundstücks $^|^^ötraße obgelegen hätte» Eenn die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten seinerzeit bei der Bebauung ihres Grundstücks den Hang zu dem jetzt im Eigentum der Klägerin stehenden Gelände angeschnitten, weil er ihrem Bauvorhaben hinderlich gewesen sei, und sie hätten somit ihr Grundstück an der gemeinsamen Grenze vertieft. Ea mit dem Abgraben des Hanges das angrenzende Gelände die erforderliche Stütze verloren habe, seien die Rechtsvorgänger der Beklagten verpflichtet gewesen, für eine genügende anderweitige Befestigung zu sorgen (§ 909 BGB). Eie von ihnen zu diesem Zweck damals errichtete (alte) Stützmauer sei indessen von Anfang an zu schwach gewesen, um dem Erddruck standzuhalten. Eas habe sich im Jahre 1959 herausgestellt, als das an die Mauer angelehnte Hinterhaus der Beklagten, dessen Wände praktisch eine zusätzliche btütz-funktion ausgeübt hätten, abgerissen wurde. Wenn nunmehr die Beklagten zur Abwendung des gefährlichen Zustandes nichts unternahmen, so habe die Klägerin, als sie die notwendigen Arbeiten ihrerseits durchführen ließ und auch bezahlte, objektiv und subjektiv ein Geschäft der Beklagten walirgcnommen, für das sie gemäß § 683 BGB Ersatz verlangen könne. Paß sie gleichzeitig auch ihre eigenen Interessen verfolgt habe, schließe einen solchen Anspruch ebensowenig aus wie ein der Geschäftsführung etwa entgegenstehender Wille der Beklagten, weil deren im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur genügenden anderweitigen Befestigung des Bodens ohne das Tätig-werden der Klägerin nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre (§§ 679, 683 Satz 2 BGB). 2. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils läßt keinen Gesetzesverstoß erkennen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Meinung, daß die Beklagten untci’ den von Berufungsgericht als erwiesen angesehenen tatsächlichen Umständen für einen gefahrdrohenden Zustand ihres Grundstücks auch dann die Verantwortung trugen, wenn sic ihn nicht durch eigenes Handeln herbeigeführt hatten. Eine das Nachbargrundstück der erforderlichen Stütze beraubende Bodenvertiefung, wie sie hier in früheren Jahren durch das Aograbon des Hanges an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stattgefundon hat, war nach § 909 BGB nur zulässig, wenn zugleich für genügende anderweitige Befestigung gesorgt wurde. Trifft es zu, daß die Stützmauer, welche die RechtsVorgänger der Beklagten damals errichtet haben - und zwar, wie das Urteil unwidersprochen festöteilt, nicht auf dem Nachbargrundstück, sondern noch diesseits der Grenze unzulänglich war und ihre Zweckbestimmung, das höher gelegene Gelände drüben vor einem Abrutschen zu bewahren, nicht ordnungsgemäß erfüllte, dann lag eine widerrechtliche Vertiefung des Grundstücks S^|^straße vor, Bio stellte einen durch den seitherigen Sigentümerwochsel unbeeinflußten Bauerzustand dar, der auch noch zu dor Zeit bestand, als das Grundstück in die Hände der Beklagten übergegangen war, und verpflichtete diese in gleicher Weise, wie eine solche Pflicht bereits ihren HechtsVorgängern abgelegen hatte, gemäß §§ 1004, 909 BGB zur Beseitigung der das Nachbargrundstück beeinträchtigenden Gefahrenlage (RGZ 103, 174; Oberlandesgerichte Zv/eibrücken, SeuffArch 64 Nr, 32, und Colmar, OLG 18, 129; Meisner/Stern/Hodos, Nachbarrecht 4, Auf1o § 20 I 5, S, 365; Staudinger/Seufert, BGB 11, Aufl, § 909 Anm, 31 und 34; BGB HC-BK 11. Aufl, § 909 Anm, 3), Mag auch die mangelhafte Beschaffenheit der Stützmauer, solange ihr das nachträglich daran gebaute Hinterhaus einen zusätzlichen Halt verlieh, längere Zeit hindurch verborgen geblieben sein, so wurde sic jedoch im Jahre 1959 mit dom Abreißen dieses Gebäudes offenbar; die Beklagten verstießen nunmehr, wenn sie nichts unternahmen, um das Nachbargrundstück vor den nachteiligen Folgen der Bodenvertiefung abzusichern, gegen ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 909 BGB, Als rechtlich bedenkenfrei erweisen sich ferner die Urteilsausführungen über die Anwendbarkeit der §§ 677 ff BGB sowie darüber, daß die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede gegenüber den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht durehgreift (vgl, Erdsiok/Mühl bei ßoergel/Siebert, BGB 9, Aufl, § 683 Anm, 10). 3. Hiergegen erhebt auch die Revision keine grundsätzlichen Bedenken, aber sic wirft dem Berufungsriehter vor, zu Unrecht die tatsächlichen Voraussetzungen des § 909 BGB für gegeben erachtet zu haben. Nach ihrer Ansicht fiele die seinerzeit vorgenommene Bodenvertiefung (Abgraben des Hanges an der gemeinsamen Grenze) nur dann unter diese Geeetzesvorschrift, wenn die damaligen Eigentümer des Grundstücks 3^|^straße (Hechtsvorgänger der Beklagten) damit eine einseitige, eigenmächtige Handlung begangen hätten; habe dagegen zwischen den Nachbarn ein gegenseitiges Einverständnis über den Eingriff bestanden - was sich auch aus schlüssigem Verhalten der Nachbarn ergeben könne -, dann komme § 909 BGB nicht zu dem Zuge. Unter Verletzung der §§ 139? 286 ZPO sei nicht geprüft,worden, ob hier ein solches schlüssiges Verhalten vorlag. Die Rüge ist unbegründet. Inwieweit das Einverständnis der, Nachbarn mit einer die Standsicherheit .seines Grundstücks beeinträchtigenden Bodenvertiefung den Täter von seiner gesetzlichen Pflicht, für eine genügende anderweitige Befestigung zu sorgen, zu befreien vermag (zu demal wenn die Befestigung, wie das angefochtene Urteil hier angenommen hat, zugleich im öffentlichen Interesse liegt) und ob der Sonderrochtsnachfolger dos Nachbarn das Einverständnis seines Rechtavorgängers auch ohne Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit gegen sich gelten lao.'-en müßte (vgl. dazu Staudinger/Seufcrt aaO § 909 Anm. 41; Meisnor/Storn/Modes aaO S. 367 Bußn. 35), braucht im vorliegenden Ball nicht entschieden zu werden. Denn irgendwelche Tatumstähdc, aus denen man hätte schließen können, daß der frühere Eigentümer des Grundstücks straße mit dom Abgraben des Hanges unterhalb der gemeinsamen Grenze und mit der Absicherung der neugeschaffenen Geländestufe durch eine unzulängliche Stützmauer einverstanden gewesen wäre, sind in den Vorinstanzen nicht vorgetragen worden. 10 Wenn die Beklagten nunmehr auf die angeblich lange Zeitdauer, innerhalb deron niemand etwas gegen die Beschaffenheit der Mauer eingewandt habe, abstellen möchten und dazu im einzelnen behaupten, diese sei - ebenso wie das Vorderhaus auf dom Grundstück der Beklagten - bereits im Jahre 1863 errichtet worden und der ebene Platz zwischen ihr und dein Vorderhaus habe mehrere Jahrzehnte als Simmer-plats gedient, bis dann etwa 1892 das Hinterhaus gebaut worden sei, so handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, mit dem sic im jetzigen Verfahrensstande nicht mehr gehört werden können (§ 561 Abs» 1 ZPO). Der Revision, die diesen Nachvertrag mittels einer Rüge aus § 139 ZPO nachträglich in den Prozeß cinsuführen versucht, kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die Parteien über die rechtliche Bedeutung sowohl des Bntstehungsseitpunkts als auch der Bauer der streitigen Grenzgestaltung aufzuklären. 2)er eingeklagte Zahlungsanspruch wurde von Anfang an (vgl. S. 3 der Klageschrift) auf § 909 BGB gestützt. Hierzu haben die Beklagten in beiden VorInstanzen eingehend und unter den verschiedensten Gesichtspunkten Stellung genommen. Wenn sie dabei die Möglichkeit, daß die Grundstücksnachbarn sieh im Zeitpunkt der Bodenvertiefung ausdrücklich oder stillschweigend über die Art der Geländcabsicherung geeinigt hätten, uner-örtert gelassen haben, bestand für das Gericht keine Veranlassung, von sich aus darauf hinzuweisen und die Parteien zu einer Ergänzung ihre Sachvortrageo aufcufordern« Damit erledigen sich zugleich sämtliche Folgerungen, welche die Revision aus der von ihr behaupteten vertraglichen Vereinbarung von 1863, die nahezu hundert Jahre lang 11 eingehalten worden sei, au ziehen versucht. Im übrigen könnte, selbst wenn eine derartige Vereinbarung damals oder zu irgendeiner anderen Zeit zustandegekommen sein sollte, ihr Inhalt nach der ganzen Sachlage nur dahin gegangen sein, daß der Eigentümer des Grundstücks straße die Gefahr, die von ihm durch das Abgraben des Hanges für das obere Grundstück W^|straße her auf beschworen worden -war, durch eine ordnungsmäßige, die Bodenfestig-keit weiterhin gewährleistende Abstützung einwandfrei zu bannen habe. Gerade diesen Anforderungen entsprach indessen die aus Bruchsteinen und Mörtel errichtete alte Stützmauer keineswegs, öic war, wie das angefochtone tJrteil an Hand des Beweisergobnisses feotstellt, von vornherein nicht ausreichend dimensioniert und zu schwach, um dem Erddruck otandzuhaiton. Soweit die Revision dies in Abrede stellt und die alarmierenden Erscheinungen vom Februar 1959 (Erdrisse io Hof des Grundstücks W^pNstraße, Ausbauchung der an die Mauer angelehnten Rückwand des Hinterhauses) auf den Bruck des vom Eochtsvorganger der Klägerin errichteten neuen Gebäudes sowie auf die Auffüllung des Hofgoländoo zurückcufUhren sucht, setzt sie sich mit dei* tatrichterlichen Feststellung, wonach ein solcher ürsaehensusammenhang nicht besteht, in Widerspruch und überschreitet damit ihre vorfahrcnsrechtlichen Grenzen (§ 561 Abs. 2 ZPO). Wiederum neu und deshalb für den gegenwärtigen P.echtszug unbeachtlich (Abs. 1 aaO) ist ihre weitere Behauptung, bei dom Anschneiden des Hanges seien Erde und Gestein nicht nur im Bcreioh des Grundstücks ö^Pstraße, sondern - über die Grenze hinausgehend - auch in dem des oberen Grundstücks W^|straße weggenommen worden und dies könne unmöglich ohne Zustimmung des damaligen Nachbarn 12 geschehen sein; daß letzterer die Mauer als Widerlager seiner Hofanschüttung und damit für seine eigenen Zwecke genutzt habe, ist in den Tatsacheninstanzon weder vorge-tragon noch festgestellt worden» Bei ihrem Einwand, heute lasse sieh nicht mehr ermitteln, wer die alte Stützmauer gebaut habe - der Unterlieger, der Oberlieger oder beide gemeinschaftlich - und die gesamte Grcnzgestaltung müsse als Ergebnis eines gegenseitigen Interessenausgleichs und Übereinkommens der beiden Grundeigentümer angesehen werden, übersieht die Revision die positive Feststellung im angefochtenen Urteil (S» 10), daß die Mauer von den RechtsVorgängern der Beklagten errichtet worden ist, und zwar ausschließlich auf ihrem eigenen Grundstück. Ob die Abstützkraft sich in der Zeitspanne zwischen Mauereriehtung und 1959 verschlechtert habe, brauchte der Berufungsrichter nicht zu prüfen, da nach seiner Beweiswürdigung die Mauer schon von Anfang an zu schwach war. Bei dieser Sachlage spielt der Umstand, daß die mangelnde Abstützkraft den Eigentümern der beiden Grundstücke lange Zeit hindurch verborgen geblieben sein mag, keine Rolle. Bas gleiche gilt von der Behauptung der Revision, die Stützmauer habe, bevor das Hinterhaus an sie angebaut worden sei, völlig frei gestanden; außerdem kann dieses neue tatsächliche Vorbringen gemäß § 561 Abs. 1 ZPO im gegenwärtigen Rechtszug nicht verwertet werden. fehlt es mithin an dem Nachweis des von der Revision behaupteten vertraglichen Einverständnisses, das nahezu hundert Jahre bestanden haben soll, so geht auch ihr Einwand, daß die Klägerin mit der Geltendmachung derartig lange zurückliegender und von ihren Rechtsvorgängern gebilligter Fehler arglistig handele (§ 242 BGB), ins leere. 4. Me Revision meint, auch unabhängig von einem Vertrag der früheren Grundstückonachbarn über die Geländegestaltung sei das Klagebogehren unbegründet, weil die Beklagten wegen Herstellung einer Abstützungsvorstärkung, die erst durch neue bauliche Maßnahmen der Klägerin selbst notwendig geworden sei, nicht in Anspruch genommen werden könnten; wenn die Klägerin auf"dem Grundstück W^pstraße, das früher nur mit einem zweistöckigen Haus bebaut gewesen sei, ein schweres fünfstöckiges Gebäude errichtet und den. Hof dahinter weiter aufgefüllt habe, so habe sic damit eine zusätzliche Beanspruchung der Stützmauer herbeigeführt und cs sei nunmehr ausschließlich ihre Sache gewesen, die Abstützung zu verstärken. Bas ist indessen nicht stichhaltig« Ganz abgesehen davon, daß nicht die Klägerin, sondern bereits ihr Rechts-Vorgänger den Hausbau und die Hofauffüllung vorgenommen hat, findet auch der Vorwurf, erst durch diese Maßnahmen sei eine Gefahr für das Machbargrundstück entstanden, in den tatrichterliehen RestStellungen keine Grundlage. Bas angefochtene Urteil hat geprüft, ob die Klägerin ihr Grundstück in einem Umfang nutze, der über das übliche Maß hinausgehe, da nur eine unvorhergesehene und außergewöhnliche Nutzung des durch vorauogegangene Bodenvertiefung in Mitleidenschaft gezogenen Nachbargeländos nicht durch § 909 BGB geschützt werde, und cs hat eine solche übermäßige Inanspruchnahme des Grundstücks Weilstraße verneint; Sie liege weder in dem Wiederaufbau eines größeren Hauses als bisher noch in der Aufschüttung des Hofes; dem Boden sei im vorliegenden Pall nicht mehr zugemutet worden, als er (gemeint ist; bei Vorhandensein einer4 ordnungsmäßigen -14- anderweit jgsn Befestigung) hätte tragen können; der Bau des größeren Hauses habe auch zu keiner Erhöhung des seitlichen Geländedruckcs geführt; die (neue) Stützmauer sei nicht erforderlieh, um das Haus der Klägerin standsicher zu machen, sondern nur um das Abrutschen des Bodens und eine damit verbundene Gefährdung des Hauses zu verhindern; die Bodenaufschüttung sei lediglich zu dem Zweck geschehen, den Hof tauglicher zu machen, und auch dies stelle keine außergewöhnliche Nutzung dar. Diese Ausführungen lassen keinen Hechtsverstoß erkennen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß von einer genügenden anderweitigen Befestigung im Sinne des § 909 BGB nur dann die Rede sein kann, wenn die getroffenen Sehutzvorkchrungen ausreichen, um den Zusammenhang dos Nachbarbodens sowohl mit den im Zeitpunkt der Grundstüeküvertiefung darauf stehenden als auch mit etwa zukünftig dort zu erstellenden Anlagen zu gewährleisten. Die Befestigung muß also so geartet sein, daß der Boden des Naehbargrundstücks auch eine Belastung mit solchen weiteren Anlagen verträgt, mit deren Errichtung nach den gesamten Umständen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, vernünftigerweise zu rechnen ist; handelt es sich, wie im vorliegenden Hall, um ein Baugrundstück, dann ist zugleich die Möglichkeit einer künftigen Bebauung, die über den bisherigen Umfang hinausgeht, in Rechnung zu stellen. Allerdings darf in der Errichtung des neuen Bauwerks keine ganz ungewöhnliche, den Rahmen bestimmungsmäßiger Inanspruchnahme offensichtlich überschreitende Ausnützung des Grund und Bodens liegen (Meisner/Utern/Hodes aaO § 20 I 4, 8° 364 f; Staudinger/Seufert aaO § 909 Anm. 24 und 25)« hin derartiger Ausnahmefall ist aber hier angesichts dessen, was das Oberlandesgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt -.hat* nicht gegeben« Die Eövisionsangriffe laufen auf den vorfahrensrechtlich unzulässigen .Versuch hinaus, den Uachverhalt anders zu würdigen als der Tatriehter, wobei die Beklagten auch in diesem Zusammenhang mit neuen tatsächlichen Behauptungen hervortreten, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung in den Vorinstanzen gewesen sind» Zu unrecht vermißt die Bovision eine Aufklärung, ob die alte:. Kauer imstande gewesen sei, die Beanspruchung aufzunehmen, mit der man bei ihrer Erstellung habe rechnen müssen; denn diese frage hat der Berufungsrichter unter Bezugnahme auf die im Ergebnis übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen Schwarz, Bartels und Bchiebeler unzweideutig verneint» Hiebt anders verhält es sich mit der Behauptung der Beklagten, daß sich durch die Baumaßnahmen vom Jahre 195 die Belastung des Erdreichs hinter der Mauer grundlegend verändert habe. Bei ihrem Hinweis auf das Gutachten Bartels. wonach die Hofaufschüttung den aktiven Erddruck und das Kippmoment - letzteres sogar auf mehr als das Doppelte - '• erhöht habe, übersieht die .13, iisiohs daß der Sachverständig^ (ine ^Shi^eisuchun'i ; auch '■darauf, erstreck^ 5|i;i: der'';;;II:ta'nd;siclierh.eit .der" 'M.a.u.er ^ ohne dia^iAuffbÄ :S.t'oll.t;.'';gewcsoniwäre,,.;':ünd' daß er- ■bör eine: ;^6ä%liöho-\ÄhÄtölfung'''-für unerlässlich erachtet hat (vor- ;• letzter Absatz des Gutachtens); lediglich der Umfang der \ erforderlichem Sicherungsmaßnahmen wäre nach seiner Ansicht| ohneidieilfofäüfschüttung 'geringer gewesen; aber die et- 5 waigen/.llöhrkositen müsSDn,(vda;,.von Anfang an für koine ’'genii-’ ..gendo änderweitige Befestigung. gesorgt'' war, gemäß § 909 BGl 16 - von den Beklagten getragen werden (vgl. Moisner/btern/Hodes aaO 8. 366 "bei Fußn. 32). Soweit die Revision aus der Zeichnung zu dem Gutachten Schwarz herzuleiten versucht, daß die Bodenverhältnisse an der gemeinsamen Grenze erst durch die Last des fünfstöckigen Hauses und vor allem durch die neue Aufschüttung gestört worden seien, während das Gelände sich vorher in völliger Ruhe befunden habe, wendet sic sich ohne Erfolg gegon das rochtoirrtumsfreie und daher für die Revisionsinstanz bindende Ergebnis der tatriohterliehen Beweiswürdigung, Da nicht festgestellt ist, die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten bereits im vorigen Jahrhundert den Hang abgograben und die alte Stützmauer errichtet (vgl. oben Nr. 3), fehlt es an jeder tatsächlichen Grundlage für die Rüge der Revision, im Jahre 1863 habe entgegen der Meinung des Qborlandcagerichto der Gedanke, daß nahezu hundert Jahre später in einem bürgerlichen Wohnviertel der Stadt ®in fünfstöckiges Wohnhaus mit einer Erdaufschüttung von 1,60 m gebaut worden könnte, "jenseits aller Vorstellungsmöglichkciten" gelegen. Die Erhöhung eines Grundstücks fällt auch nicht unter § 909 BGB; daß sie das "Gegenstück" des in dieser Vorschrift geregelten Tatbestandes bilde und deshalb denjenigen, der sein Grundstück erhöht, zu Schutsvorkehrungen sowie dazu verpflichte, die Erhöhung bis zu dem Normalniveau zu befestigen, kann der Revision in dieser allgemeinen Form nicht zugegeben werden (zur Erhöhung der Erdoberfläche vgl. Moisner/Otern/Hodes aaO § 20 V); Voraussetzung einer solchen Pflicht, die sich allenfalls aus den §§ 906, 907 oder 908 BGB ergeben könnte, wäre vielmehr die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf das Hachbargrundstück, dio aber hier nach den getroffenen Feststellungen nicht besteht» 5. baß die Bodenvertiefung und der Bau der alten StUtsmauer, wie dio Revision behauptet, zu einer 2eit stattgefunden hätten, als das Bürgerliche Gesetzbuch noch gar nicht in Kraft war, ist vom angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden. Aus dom Zusammenhang seiner Darlegungen ergibt sich im Gegenteil, daß das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, dies sei erst später geschehen und damals habe der § 909 BGB schon gegolten, infolgedessen erübrigen sich Erörterungen darüber, ob eine Grenzgestaltung, wie sie hier vorlag, nicht aueh den vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches geltenden Vorschrif'ten zuwiderlief. Was die Revision zur Frage des Verschuldens vorträgt, liegt neben der Sache, da das Berufungsgericht die Zahlungspflicht der Beklagten nicht aus don Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) hergeloitct hat; Anspruchsgrundlago sind vielmehr dio §§ 683, 679 in Verbindung mit §§ 909, 1004 BGB; diese aber setzen kein Verschulden voraus. Damit erübrigt sich zugleich ein Eingehen auf die weiteren Rügen, mit denen geltend gemacht wird, die Schadensberechnung der Klägerin sei ihrer ganzen Anlage nach verfehlt, das Klage-begehrenWiderspreche Treu und Glauben, die Klägerin müsse sich dös Verhalton ihrer RechtaVorgänger entgegenhalten lassen und der geforderte Betrag stehe im krassen lÄißverhältnis zu dem Wert doo Grundstücks der Beklagten. 18 - 6» Das angefochtene Urteil woißt auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Fehler zu dem Nachteil der Beklagten auf« Daher muß die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden. Dr„ Augustin Rothe Dr. Freitag Hill Dr. Grell