Die Würdigung von Übernahmerechten als bloße Teilungsanordnungen bei gleichen Erbquoten (und fohlender Bevorzugungs-absicht) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die den Miterben so zukommenden wirtschaftlichen Werte objektiv ungleich sind (Ergänzung zu dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 8. Rechtsanwalt hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 200 Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr«, Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger . Januar 19^3 u.a. sich gegenseitig zu Allein-erben und die Parteien je zur Hälfte als Schlußerben eingesetzt, die Nichtausgleichung von beiderseitigen Vorempfängen angeordnet, die Aufteilung der beweglichen Habe unter die Parteien geregelt sowie bestimmt, daß der überlebende Ehegatte nicht gebunden sei und frei von Todes wegen verfügen könne. März 1955 hat der Vater die Aufteilungsbestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben, das bewegliche Vermögen anderweit auf beide Parteien verteilt und hinsichtlich des Grundbesitzes bestimmt, daß der Klägerin ein Übernahmerechl zu dem Preis von 26 000 DM nebst Lastenausgleichsübernahme am Hausgrundstück in zustehe und dem Beklagten ein Uber- Mit der Klage betreibt die Klägerin die Auseinandersetzung des väterlichen Nachlasses entsprechend den letztwilligen Verfügungen von 1955- Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht entsprechend den in zweiter Instanz geänderten Anträgen dahin, daß der Beklagte zur Zustimmung zu dem Nachlaßauseinandersetzungsplan der Klägerin vom 1. Die gegenteilige Würdigung des Berufungsgerichts im Sinne einer völligen Befreiung von jeder Bindung entspricht indessen nicht nur dem uneingeschränkten Wortlaut der Freistellungsklausel - wobei dahingestellt bleiben kann, ob sie überhaupt auslegungsfähig oder eindeutig ist, wie das Berufungsgericht beiläufig vermerkt (BU S. Die von der Revision hiergegen ins Feld geführte Schenkung des einen Miteigentumsdrittels an dem Grundbesitz im Jahr 1953 vom Vater an die Klägerin macht die Annahme eines solchen Einschränkungswillens im Jahre 19^3 weder zwingend noch auch nur naheliegend; der Beklagte selbst hatte diese Schenkung in den Tatinstanzen in völlig anderem Zusammenhang, nämlich zur Ausgleichung der Pflichtteilsberechnung, vorgetragen (GA 313/11*, 317); das Berufungsgericht brauchte sich deshalb hier damit nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. Auch aus einem großen Umfang gewollter wirtschaftlicher Verschiedenbehandlung kann nicht zwingend oder auch nur regelmäßig auf den Willen zu vom Testamentswortlaut abweichenden ungleichen Erbquoten geschlossen werden (Senatsurteil vom 17* Februar i960, V ZR lMf/58 - LM BGB § 208V Nr. 12 = MDR I960, WO; daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht keinen Ausnahmefall angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. dazu unten II 2 b), und auf die Erwei- j terung dieser Feststellung im Wege ergänzender Testamentsaus- I legung dahin, daß der Vater das Hausübernahmerecht mit derosel- I ben Übernahmepreis auch dann festgesetzt hätte, wenn er eine j *+0A2) dem Sinn nach bei beiden Testamenten gegenüber dem sechs Tage vorher errichteten öffentlichen Testament sowohl einen Auf-hebungswillen im Sinne von § 2251* BOB als auch eine inhaltliche Unvereinbarkeit im Sinne von § 2258 BGB. Daß es hierbei der Verwendung des Wortes ,lerbenH in Verbindung mit der Grundbesitzverteilung nicht den Sinn einer Änderung der Erbquoten entsprechend dem WertVerhältnis beider Zuteilungen beimißt, sondern das Wort untechnisch im allgemeinen Sinne einer Zuwendung von Todes wegen versteht, entspricht dem Gebot, auf Willen und Sinn mehr zu achten als auf den Wortlaut (§ 133 BGB). Dazu wäre nicht nur ein Willensmangel (insbesondere Irrtum) erforderlich, sondern auch, daß und für welche der jeweils in den Testamenten enthaltenen mehreren Einzelverfügungen er ursächlich war (§ 2078 Abs. 1 BGB: '»bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde", § 2078 Abs.2: "durch . unten) ausdrücklich fest, die Mutter habe ebenso wie der Vater "das Widerrufsrecht und die ungehinderte Verfügung von Todes wegen", also Freistellung des überlebenden Ehegatten in dem objektiv erklärten uneingeschränkten Umfang (oben I 1) gewollt. Ein Motivirrtum (§ 2078 Abs« 2 BGB) könnte auch dann vorliegen, wenn sich die Mutter bei Testamentserrichtung von dem künftigen familiären Verhalten von Vater und Tochter andere Vorstellungen und Erwartungen gemacht hätte, als es in Wirklichkeit war (vgl0wegen der Berücksichtigung sog« unbewußter Vorstellungen BGH LM BGB § 2078 Nr« 3 und M-)« In dieser Richtung macht der Beklagte insbesondere geltend, die Klägerin und der Vater hätten sowohl der Mutter als auch dem Beklagten gegenüber unerwartet lieblos gehandelt, indem sie trotz erkennbarer lebensgefährlicher Verschlimmerung der Krankheit der Mutter in ihren letzten Lebenswochen weder ihn, den Sohn und Arzt, noch den Hausarzt verständigt und die Mut-* ter auch nicht in ein Krankenhaus gebracht, sondern ohne jede fachkundige Hilfe gelassen hätten (Revisionsbegründung So 17 bis 20)« Als Anzeichen für die Richtigkeit dieser Behauptung sowie zur Begründung eines weiteren Irrtums der Mutter macht der Beklagte ferner geltend, die Klägerin habe auch ihren schwerkranken Ehemann im August 1953 geflissentlich verhungern und verdursten lassen (Revisionsbegründung So 9* 11 bis 13)« Auch in diesen Richtungen hat das Berufungsgericht jedoch einen Anfechtungstatbestand ohne Rechtsirrtum verneint« aus: Der Beklagte habe als Sohn und Arzt seine 68jährige Mutter im «letzten Jahr vor ihrem Ableben am 18« Januar 1950 unstreitig nicht ein einziges Mal besucht, obwohl er in nur 150 km von entfernt gewesen sei, um ihre fortschreitende Erkrankung gewußt und keinerlei Hausverbot gehabt habe« Es sei deshalb durchaus glaubhaft, daß die Mutter über das Verhalten des Beklagten verstimmt gewesen sei, wie die Klägerin vorgetragen habe« Der Beklagte verkehre die Wahrheit, wenn er der Klägerin und dem Vater Lieblosigkeit vorwerfe* weil sie von sich aus über den Krank- heitsverlauf nicht geschrieben hätten, und den Sachverhalt so darstelle, als hätte die Mutter, die von dem nichts gewußt habe, den Vater niemals zu dem Alleinerben eingesetzt oder ihm ein freies Widerrufsrecht eingeräumt, wenn sie sich vorgestellt hätte, daß ihre selbstverständliche Erwartung von der familiären Betreuung des Beklagten nicht eintrete. Die Revision rügt gegenüber diesen wie auch gegenüber anderen Ausführungen des Berufungsgerichts zunächst allgemein, es habe bestrittene Behauptungen der Klägerin als wahr festgestellt und dabei die Beweislast verletzt und sein Beweiswürdigwngsrecht überschritten (Revisionsbegründung S. Daß das Berufungsgericht seine Überzeugung auf den als glaubhaft angesehenen Vortrag der einen Partei ohne Erhebung von Beweisen gründet, ist mit § 286 ZPO nicht unvereinbar (BGH DM ZPO § 286 (B) Nr. und 10); auf die Absicht oder Möglichkeit einer solchen Würdigung braucht es die Gegenpartei auch nicht nach § 139 ZPO hinzuweisen (vgl. sage der Klägerin im Schlußtermin zur Grundlage von Feststellungen gemacht, obwohl die Anhörung ohne Beweisbeschluß und ohne Erwähnung in der Sitzungsniederschrift erfolgt sei und weder eine Parteivernehmung nach §§ ff ZPO noch eine Anhörung nach § l*fl ZPO vorliege; hierdurch sei er im rechtlichen Gehör benachteiligt, weil er 900 km, die Klägerin aber nur 20 Omnibusminuten vom Sitz des Berufungsgerichts entfernt sei und seine mangelnde persönliche Anwesenheit durch die seines Prozeßbevöllmächtigten nicht ersetzt werden könne, da'. Aus der selbstverständlichen Pflicht des Gerichts zu unparteiischem Verfahren folgt nicht, daß im Am*altsprozeß die persönliche Anhörung einer Partei nur bei persönlicher Anwesenheit auch der anderen Partei stattfinden dürfte oder doch wenigstens ein Urteil immer erst ergehen könnte, nachdem die Gegenpartei persönlich Gelegenheit zur Gegenäußerung hatte. Daß im Schlußtermin vom 12o Juli I960 ein solcher Antrag namens des Beklagten gestellt worden wäre, ist weder aus der Sitzungsniederschrift (GA 311) ersichtlich, noch von der Revision behauptet . Diese Rüge sowie eine ganze Reihe weiterer Verfahrens-rügen richtet sich im besonderen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Mutter sei über den Beklagten verstimmt gewesen* Sie sind alle schon deshalb gegenstandslos, weil das Berufungsurteil auf dieser Annahme ersichtlich nicht beruht« Die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen der Mutter war nur darauf gegründet und zu gründen, daß die Mutter zur Zeit der Testamentserrichtung ein liebevolleres künftiges Verhalten von Mann und Tochter erwartet habe? ob die Mutter dagegen in ihrem letzten Lebens jahr zu dem Sohn in einem guten oder schlechten Verhältnis stand könnte allenfalls für eine Anfechtung von für die Klägerin nachteiligen Verfügungen der Mutter durch die Klägerin erheblich sein, was im vorliegenden Fall ausscheidet• Nachdem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch, nicht anzunehmen, daß die - nach Meinung der Revision unrichtige - Annahme einer Verstimmung der Mutter gegen den Sohn auf die Feststellungen über das Verhalten von Vater und Tochter mittelbar von Einfluß gewesen wäre. März 1959 richtig gestellt, nachdem er den Fall in Ruhe überlegt und noch die Karteikarte des im Januar 1950 verunglückten Sohnes der Klägerin durchgesehen habe, auf welcher der Besuch bei der Mutter am 7» Januar 1950 vermerkt sei. Die Ehefrau des Beklagten und der Sohn Rainer der Klägerin waren im Schriftsatz vom 13- Januar 1959 (GA 129) als Zeugen nur notfalls benannt; das Beweisthema bestand nur zu dem kleineren Teil in möglichen Sinneswahrnehmungen der Zeugen (Kenntnis des Vaters vom Verlangen des Beklagten nach Krankenhausaufenthalt der Mutter, schlechte Ehe der Eltern) und zu dem überwiegenden Teil in eigenen Schlußfolgerungen und Mutmaßungen des Beklagten, die dem Zeugenbeweis schon begrifflich nicht zugänglich waren; der Antrag wurde im ersten Rechtszug gestellt, seine substantiierte Wiederholung im zweiten Rechtszug ist von der Revision nicht dargetan; des- Daß der - unterlassene - Beizug des Krankenblattes des Dr. vom Beklagten beantragt worden wäre, macht die Revision nicht geltend; seine Heranziehung von Amts wegen wäre nur zwecks Augenscheins (§ iMf gegenüber §§ l*f2, 328/29 2P0) zulässig gewesen und stand insoweit im Ermessen des Tatrichters, ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Auch aus dem Zusammenhalt aller genannten Beweisanträge ergab sich keine Rechtspflicht zu weiterer Beweisaufnahme 0 Schließlich war das Berufungsgericht auch nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, den Beklagten auf die beabsichtigte Ablehnung der nochmaligen Vernehmung des Zeugen Dr, hin zu weisen. stungen voraussetzen, diese Vollständigkeit aber wenigstens bei Behandlung mehrerer Familienmitglieder durch denselben Arzt innerhalb des gleichen Zeitraums und wegen verschiedener Leiden, wie im vorliegenden Fall, nach der Lebenserfahrung keineswegs selbstverständlich und von der Revision nicht erörtert ist. (GA 152) hervorgehobene Unstimmigkeit in den Zeitangaben enthalten; aber diese ergibt weder notwendig etwas gegen die subjektive Glaubwürdigkeit der Schreiberin, zu demal der Brief erst fast fünf Jahre nach dem Krankenbesuch datiert, noch ist von der Revision behauptet oder sonst ersichtlich, daß es für die Verwertbarkeit des objektiven Briefinhalts von Bedeutung wäre, ob der Besuch der Schreiberin bei dem Kranken in der ersten oder zweiten Hälfte seines Sterbemonats und vor oder nach dem Besuch des Beklagten und seiner Ehefrau stattfand; daß sich das Berufungsgericht hiermit nicht ausdrücklich befaßt hat, rechtfertigt daher nicht den Vorwurf ungenauer Prüfung (Revisionsbegründung S. Das Berufungsgericht könnte allerdings die Grenzen seines Erkenntnisbereichs dann überschritten haben, wenn es der Auffassung gewesen wäre, aus dem Zustand eines Kranken an einem bestimmten Tag ließen sich auch von einem ärztlichen Sachverständigen niemals Schlüsse auf die Versorgung des Kranken.während der vorhergehenden Zeit ziehen (Revi- mit begründet: da sie (nach dem Vortrag des Beklagten) den jj kranken Schwager erst fünf Tage vor seinem Tod und nicht I mangelnder Pflege und Versorgung nicht unmittelbar Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sein; wäre sie dagegen nur als Zeuge für den Zustand des Kranken am Tage ihres Besuchs (22. August 1953) genannt, so könnten ein Sachverständiger und das Gericht daraus nicht schließen, daß der Schwager, solange er krank und hilfsbedürftig war, von der Klägerin "nicht am Leben erhalten" worden sei; der schlechte Geruch im Krankenzimmer hänge mit der Unfähigkeit des Todkranken zusammen, Harn und Stuhlgang zu halten, und ergebe nichts für seine Vernachlässigung durch die Klägerin an diesem oder an anderen Tagen; die Klägerin habe auch nachgewie-senermaßen einige Tage vor dem Tod des Krsnken Schritte wegen seiner Unterbringung in einem Krankenhaus eingeleitet, doch sei der Tod noch vor der Verlegung eingetreten; die Klä- Betrachtet man den beanstandeten Satz in diesem GesamtZusammenhang, so soll dadurch jene Schlußfolgerung (vom Zustand eines Kranken zu einem bestimmten Zeitpunkt auf vorangegangene Pfle-geyernachlässigung) ersichtlich nicht als allgemein und schlechthin unmöglich bezeichnet, sondern nur unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles abgelehnt werden« Da die Beweisbehauptung für diesen Zeugenbeweisantrag des Beklagten in seinen Schriftsätzen, soweit erkennbar, nur in ganz unsubstantiierter Art bezeichnet wurde (GA 16: "für das Verhalten der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann11) und der Tatbestand des Berufungsurteils nicht ergibt, daß eine mündliche Konkretisierung in den Tatsacheninstanzen erfolgt wäre, durfte das Berufungsgericht, wenn es den Beweisantrag nicht schon ohne weiteres wegen Unbestimmtheit ablehnen wollte, ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die von der Zeugin zu erwartenden Angaben keine besonderen Anhaltspunkte für die Schlußfolgerung in der genannten Richtung bieten würden; zu einem Hinweis auf die Ablehnungsabsicht oder zu einer Frage nach etwaigen medizinischen Fachkenntnissen der Zeugin, wie sie die Revision jetzt geltend macht, war das Berufungsgericht nach § 139 2P0 nicht verpflichtet* Daß sich das Berufungsgericht mit den vom Beklagten iffl ersten Rechtszug vorgebrachten Be denk eh gegen die inhaltlich« Richtigkeit des Totenscheins des Dr« für den Ehe- Die Behauptung des Beklagten, daß die Klägerin Uber ihren Mann wenige Tage vor seinem Tod geäußert habe, sie wollte, er wäre schon "krepiert", genügt dem Berufungsgericht nicht, um eine Vernachlässigung des Kranken durch die Klägerin darzutun. *f6A7) offen und stellt (auf Grund der geistigen Gesundheit und der Lebensstellung des Vaters) fest, entweder habe der HausUbernahmepreis dem damaligen Hauswert objektiv entsprochen (das besagt das Wort "sachgemäß“ in diesem Zusammenhang) oder der Vater habe ihn bewußt unter Wert festgesetzt- Diese Begründung trägt die Verneinung der Anfechtbarkeit hierwegen; denn danach war ein einschlägiger Irrtum des Vaters nicht gegeben, mindestens nicht für die Verfügung ursächlich. Die (wahlweise)'Annahme einer bewußten Preisfestsetzung unter Wert steht nur scheinbar in Widerspruch zu den (oben I 2) genannten Ausführungen des Berufungsgerichts über die Auslegung der Testamente von 1955. Dort wird allerdings zunächst (Bü S- 39) angenommen, daß der HausUbernahmepreis dem damaligen Hauswert entsprach; aber auf dem Weg ergänzender Testaments auslegung gelangt das Berufungsgericht auch dort - und zwar ohne den von der Revision darin gesehenen Widerspruch - schliel lieh dazu, wahlweise auch eine bewußte Festsetzung des tlber-nahmepreises unter Wert anzunehmen. Jene Erörterungen galten der Frage, ob die Grundbesitzzuteilungen rechtlich bloße Teilung sanordnungen oder zugleich Vermächtnisse seien; sie sind ersichtlich mit bedingt durch die bisher in Rechtsprechung und Lehre vertretene Grenzziehung zwischen beiden, die neuerdings vom erkennenden Senat abgelehnt worden ist (Urteil vom 8. Was den heutigen Wert des Hauses und die Vorstellungen des Vaters darüber im Jahre 1955 anlangt, so stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß der Vater das Haus-grundstück - und zwar ist ersichtlich gemeint? Auf den Ausführungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Über die Rückkehr der Klägerin ins Elternhaus macht, beruht das Urteil ersichtlich nicht 5 die dagegen erhobene Revisionsrüge (Begründung S. 21/22) in diesem Zusammenhang nicht an, auch nicht auf das Verhältnis dieses Wertes zu dem Wert des übrigen Grundbesitzes (Revisionsbegründung S, 2*+/25)» Das Berufungsgericht hat Beweiserhebung hierüber entgegen der Meinung der Revision in diesem Zusammenhang zu Recht unterlassen. sein eines solchen Angebots war vom Beklagten nach der zutreffenden Feststellung des Bei'ufungsgerichts entgegen dem Vortrag der Revision (S. Der vom Berufungsgericht daraus gezogene5 von der Bewertung des Beklagten allerdings abweichende Schluß auf den Mindestwert im Jahre 1955 ist entgegen der Meinung der Revision (Begründung S. h2/bh) stellt dazu fest: der damalige Erwerbspreis für die Grundstücke habe netto b *+375 50 RM und mit Einschluß von Grunderwerbsteuer, Vermittlungsprovision uswo 6 537s50 DM betragen, hiervon habe die Ehefrau des Beklagten 1 800 RM, also nicht das volle Kaufpreisdrittel bezahlt, daher liege eine teilweise Schenkung vor; mit dem Worte "bedacht" habe der Erblasser nur diesen Sinn einer teilweisen Beschenkung verbunden, was auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar sei- Diese Auslegung ist möglich; sie wird nicht erschüttert durch die Erwägungen der Revision Uber eine wertmäßige Gleichbehandlung der Kinderfamilien, zu demal ein dahingehender Wille des Erblassers keineswegs festgestellt istDie Berechnung des Berufungsgerichts stützt sich auf die Zahlenangaben in einer vom Beklagten vorgelegten und von seiner Ehefrau mit Unterzeichneten Urkunde (GA 2*f); die durch Benennung seiner Ehefrau als Zeugin unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten (GA 206), sie habe den Drittelanteil “tatsächlich entgeltlich" erworben, war demgegenüber nicht konkretisiert genug, um eine Beweiserhebungspflicht für das Berufungsgericht zu begründen- Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob die. Bejahung eines die Anfechtung begründenden Irrtums zu einem für den Beklagten günstigeren Endergebnis (etwa Wegfall des Hausübernahmerechts der Klägerin) oder nicht umgekehrt dazu geführt hätte, daß sein eigenes übernahmerecht hinsichtlich des restlichen Geländedrittels beseitigt worden wäre. III- Erbauseinandersetzung Das infolgedessen dem Grunde nach berechtigte Auseinandersetzung sverlangen der Klägerin (§ 20*+2 BGB) hat das Berufungsgericht auch inhaltlich im Ergebnis ohne Rechtsirrtum entsprechend dem Klagantrag bejaht. April i960, da der Beklagte damals sein Übernahmerecht noch nicht ausgeübt hatte, die hälftige Zuteilung (je 1/6-Miteigentum) an beide Parteien (Plan Nr.' I 2 und II 1), sowie demgemäß eine Gleichstellung sforderung des Beklagten an die Klägerin in Höhe der Hälfte der Hausübernahmeschuld der Klägerin an die Erbengemeinschaft, also 13 000 EM (Nr. II 2 erster Teil). Für den - dann eingetretenen - Fall, daß der Beklagte noch von seinem Übernahmerecht Gebrauch machen sollte, sieht der Plan die Ermäßigung dieser Forderung um die Hälfte der dadurch eintretenden Übernahmeschuld des Beklagten an die Erbengemeinschaft (6 000 : 2 = 3 000 DM) auf 10 000 DM vor (Nr. II 2 zweiter Teil). Daß in diesem Fall auch eine Änderung der Grundstücks-Zuweisung eintritt, indem das den Gegenstand des Übernahmerechts des Beklagten bildende Eigentumsdrittel nicht beiden Parteien je zur Hälfte, sondern ganz dem Beklagten gebührt, ist zwar im Plan vom 1. April i960 nicht ausdrücklich niedergeiegt, aber als übereinstimmender Parteiwille dadurch klargestellt, daß der Beklagte mit seiner späteren Übernahmeerklärung ein dahingehendes Verlangen gestellt (GA 292) und die Klägerin es ausdrücklich anerkannt hat (GA 300). Zur Zustimmung zu diesem geänderten Auseinandersetzungsplan hat das Berufungsgericht auch ersichtlich verurteilen wollen; so ist sein Urteil zu verstehen, obwohl es sich nicht ausdrücklich darüber ausspricht. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Zusatzpflichtteil nach § 2305 oder 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht schon daran scheitert, daß es bei diesen Bestimmungen als Vergleichsgröße gegenüber der Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht auf den wirtschaftlichen Wert, sondern nur auf die Quote des hinterlassenen Erbteils ankommt, was im Regelfall gilt, oder ob im Hinblick auf die Möglichkeit von ausgleichspflich-tigen Vorempfängen eine Ausnahme Platz greift. Ihre Rüge, ein dahingehendes Interessentenangebot sei vom Berufungsgericht zu Unrecht als unbestritten angesehen worden, ist bereits oben (II 2 b) als unrichtig dargetan* Die Bewertung stützt sich auf eine Korrespondenz des Beklagten 1958/59 mit einem Vermittler (GA 310), die die Klägerin vorgelegt hat (GA 305/6) mit einem rechtzeitig vor dem zweitinstanzlichen Schlußtermin . Daß das Berufungsgericht bei der Frage der Testamentsanfechtung (oben aaO) nur allgemein mit mindestens 6 000 DM, im vorliegenden Zusammenhang jedoch konkret mit 70 000 DM bewertet, bedeutet keinen Widerspruch, zu demal es dort auf den Wert bei Testamentserrichtung (März 1955) und hier auf den Wert beim Erbfall (August 19575 vgl. Im Hinblick auf die gerichtsbekannte erhebliche Steigerung der Preise für Grundstücke in den letzten Jahren, insbesondere wenn sie sich als Baugelände eignen, ist die Bewertung mit 70 000 EM für den letzteren Zeitpunkt auch nicht notwendig unvereinbar mit der Angabe des Einheitswerts dieses Geländes im Schenkungsvertrag von 1953 mit nur 3^0 DM (BU S. 9), steht ihr die recht sir rtums-freie (oben II 1 a) Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, es glaube dem gegenteiligen Vortrag der Klägerin, die Schmuckstücke seien nicht vorhanden und das Album habe der Vater bei Lebzeitem ihrem Sohn geschenkt. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf § 2330 BGB als Motiv dieser Schenkung festgestellt, daß wenige Tage zuvor (am 27* August 1953) der Ehemann der Klägerin gestorben, durch die Krankheits- und Beerdigungskosten nahezu sämtliche Mittel aufgebraucht und die Versorgung für die Klägerin und ihren damals 18jährigen Sohn knapp gewesen sei (BU S. noch keineswegs die Annahme gerechtfertigt oder auch nur naheliegend wäre, der Irrtum beruhe auf einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin (ein einfacher Motivirrtum würde hier nach § 119 BGB zur Anfechtung nicht genügen), scheitert die Berücksichtigung dieses Vortrags schon an § 56l ZPO, da der Rechtsstreit im übrigen entscheidungsreif ist (BGHZ l8, 59, oben II 1 a). Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsirrtum sowohl eine Ausgleichsanordnung des Vaters (§ 2050 Abs.3 BGB) als auch eine nach § 2316 Abs.3 BGB zwingend ausgleichspflichtige Ausstattung (§§ 2050 Abs.1, 162*4- BGB) verneint. V/enn der Beklagte der letzteren Annahme gegenüber auf die Erwähnung der früheren Aussteuer der Klägerin im Schenkungsvertrag abhebt und auf die angebliche damalige Absicht-, SchenkungsSteuer zu sparen (gedacht ist wohl an § 3 Abs. 5 ErbStG), so kann dahingestellt bleiben, ob und welche steuerlichen Zwecke man damals im Auge hatte; denn unabhängig hiervon ist die Auslegung des Berufungsgerichts, die sich auf die Gegenüberstellung von früherer Aussteuer und jetziger Schenkung im Vertrag gründet, jedenfalls möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend. Nach allem hat das Berufungsgericht nicht nur einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, sondern auch einen eigentlichen Pflichtteilsanspruch des Beklagten ohne Rechtsirrtum verneint: für § 2303 und § 2307 BGB fehlt es am Ausschluß des Beklagten von der Erbfolge, für § 2305 und § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB ander Geringezv/ertigkeit des Hint erlassenen gegenüber dem pflichtteilsrechtlich Zustehenden, für § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB an einer Erbausschlagung. Den Auskunftsanspruch aus § 231^ BGB hat ein Pflichtteilsberechtigter aber nur,, wenn er nicht gleichzeitig Erbe ist (BGHZ 18, o?9 70); da der Beklagte von einer Möglichkeit der Erbausschlagung (insbesondere nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch nicht Gebrauch gemacht hat, kann er sich daher auf § 231^ BGB nicht berufen. Daß die Klägerin bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz einem Auskunft s verlangen des Beklagten in einer dieser Richtungen nicht nachgekommen wäre, ergibt sich weder aus den Feststellungen des Berufungsurteils noch aus dem Vortrag der Revision (vgl. Nach allem ist auch ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber dem Verlangen auf Zustimmung zu dem Auseinander set zungsplan nicht dargetan. Begründet ist auch die gleichzeitige Klage auf Erfüllung der aus dem Auseinandersetzungsplan sich ergebenden Pflicht des Beklagten;*» die zur Übertragung des Eigentums am Hausgrundstück auf die Klägerin erforderlichen Willenserklärungen abzugeben (aa.O Punkt b). Was zu gelten hätte, soweit bei Klagänderung der neue Antrag hinter dem ausgeschiedenen alten streitwertmäßig zurückbliebe, kann offen bleiben; denn ein solcher Fäll ist hier nicht gegeben, ^ vielmehr decken sich streitwertmäßig die Streitgegenstände aller Rechtszüge, indem jeweils der Wert des gesamten vom Vater hinterlassenen Grundbesitzes maßgebend war (in erster Instanz durch Zusammenrechnung der beiden Klaganträge hinsichtlich des Hausgrundstücks und des 1/3-Miteigentums am . Eine gesetzliche Ausnahme von jenem Einheitlichkeit sgrundsatz ist nicht begründet: Eine Auferlegung der auf den ausgeschiedenen Klagteil entfallenden Kosten der ersten Instanz auf die Klägerin nach § 96 ZPO scheidet deshalb aus, weil dieser Klagantrag nicht als unbegründet befunden, sondern infolge seines Ausscheidens überhaupt nicht Gegenstand der (endgültigen) Entscheidung geworden und deshalb nicht im Sinn von § 96 ZPO erfolglos geblieben ist; deshalb kann offen bleiben, ob er noch unter den Begriff des Angriffsmittels im Sinne dieser Bestimmung fällt.
2184 090 Nachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: nein a) BGB § 2048 Die Würdigung von Übernahmerechten als bloße Teilungsanordnungen bei gleichen Erbquoten (und fohlender Bevorzugungs-absicht) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die den Miterben so zukommenden wirtschaftlichen Werte objektiv ungleich sind (Ergänzung zu dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 8. November 1961 . - V ZR 31/60), b) GG Art. 103 Abs. 1 Zur Präge des rechtlichen Gehöre bei persönlicher Anhörung der Gegenpartei* e) ZPO §§ 91 ff; 264 ff Wird die Klage ohne Parteiänderung und ohne Streitwertverminderung geändert, so hat der unterliegende Beklagte grund sätzlich auch die vor der Klagänderung entstandenen Kosten zu tragen. BGH, Urt. v. 29. Dezember 1961 - V ZR 229/60 - OLG Stuttgart LG Stuttgart V ZR 229/60 Verkündet am 29* Dezember 1961 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Mecf^inalrats Dr. jur. Dr. med. Heinz H in Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Hausfrau Marianne H Straße I geh» H in G Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 200 Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr«, Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger . für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. September i960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Absatz a) der Formel des Berufungsurteils wird dahin klargestellt: Gemäß dem Auseinandersetzungsplan vom 1. April i960 fallen noch: kc I. an die Klägerin: lo das Hausgrundstück Grundbuch G( Heft Nr- 19Q*+, Parzelle Nr. 5773/8 (B^pp, BpppHP mit Gebäude Nr. b S4BHBBP Straße, Wohnhaus mit Eingang und Autohalle, Hofraum, zusammen 11 a< f 29 qm), 2« in bar 82,28 DM; IIo an den Beklagten: 1. 1/3-Miteigentumsanteil an den Grundstücken Grundbuch L^ppp), Heft Nr. 3152, Parzellen Nr. 1620/1 und 1621 (Acker Mittlere ^P^P, zusammen 2^ a 25 qm), 2. eine Gleichstellungsforderung gegen die Klägerin in Höhe von 10 000 DM, zahlbar in jährlichen Raten von 1 000 EM jeweils am 28. August, erstmals im Jahre 1958, ^ 3. in bar 82,28 DM, Von Rechts wegen y Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister. - Ihre Eltern, die in allgemeiner Gütergemeinschaft unter Ausschluß der Fortsetzung lebten, haben durch öffentliches Testament vom 18. Januar 19^3 u.a. sich gegenseitig zu Allein-erben und die Parteien je zur Hälfte als Schlußerben eingesetzt, die Nichtausgleichung von beiderseitigen Vorempfängen angeordnet, die Aufteilung der beweglichen Habe unter die Parteien geregelt sowie bestimmt, daß der überlebende Ehegatte nicht gebunden sei und frei von Todes wegen verfügen könne. Die Mutter starb am 18. Januar 1950* Durch öffentliches Testament vom 8. März 1955 hat der Vater die Aufteilungsbestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben, das bewegliche Vermögen anderweit auf beide Parteien verteilt und hinsichtlich des Grundbesitzes bestimmt, daß der Klägerin ein Übernahmerechl zu dem Preis von 26 000 DM nebst Lastenausgleichsübernahme am Hausgrundstück in zustehe und dem Beklagten ein Uber- nahmerecht zu dem Preis von 6 000 EM am väterlichen 1/3-Mitei-gentum an zwei unbebauten Grundstücken in deren weitere Miteigentümer zu je 1/3 die Klägerin (infolge Schenkung des Vaters im Jahre 1953) und die Ehefraudes Beklagten (von vornherein) sind. Dieses Testament hat der Vater durch zwei eigenhändige, als "Anlage” und "Nachtrag” bezeichnete eigenhändige Erklärungen vom l1*. März 1955 ergänzt. Am 28. August 1957 starb der Vater. . Die Parteien streiten um die Gültigkeit der genannten letztwilligen Verfügungen. Die Klägerin bejaht sie und hat ihr Übernahmerecht hinsichtlich des Hausgrundstücks geltend gemacht« Der Beklagte hält die Verfügungen des Vaters von 1955 wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftliche Testament von 19^3 für unwirksam und hat im April 1958 sämtliche elterlichen Testamente angefochten; in der Berufungsinstanz hat er fürsorglich erklärt, von seinem Übernahmerecht hinsichtlich des Miteigentums an dem Gelände Gebrauch zu machen» Mit der Klage betreibt die Klägerin die Auseinandersetzung des väterlichen Nachlasses entsprechend den letztwilligen Verfügungen von 1955- Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht entsprechend den in zweiter Instanz geänderten Anträgen dahin, daß der Beklagte zur Zustimmung zu dem Nachlaßauseinandersetzungsplan der Klägerin vom 1. April i960 sowie zur Auflassung des Hausgrundstücks an die Klägerin mit entsprechender Eintragungsbewilligung verurteilt wurde. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht sieht im gemeinschaftlichen Testament von 19^3 ein Berliner Testament (Regelfall des § 2269 BG! mit beiden Parteien als Schlußerben zu je i/2 sowie mit völli' gern Ausschluß der Bindung des überlebenden Ehegatten (§ 2271 Abs. 2 BGB) hinsichtlich des in seiner Hand vereinigten elter liehen Gesamtvermögens (BU S. 32/369 **7A9)« Es findet die Erbeinsetzung beider Parteien zu je 1/2 im öffentlichen Testa ment des Vaters von 1955 aufrechterhalten (BU S. 36AO, *+7A9); Die Grundstücksübernahmerechte würdigt es als Teilungsanord- nungen, beim Hausgrund stück möglicherv/eise verbunden mit einem Vorausvermächtnis, soweit der Übernahmepreis unter dem damaligen Wert liege (BU S, 36AO). Die beiden eigenhändigen Ergänzungstestamente des Vaters von 1955 enthielten trotz teilweise abweichendem Wortlaut nur eine Bestätigung, keine Änderung seines notariellen Testaments (BU S. *+0A2). Ein Anfechtungsgrund liege für kein Testament, vor (BU S. '1*2A7, *+9/58). Infolgedessen sei das Verlangen der Klägerin nach Erbauseinandersetzung berechtigt. De£ Teilungsplan treffe inhaltlich zu (BU S. 58/62). Ein Pflichtteilsanspruch des Beklagten bestehe nicht (BU S. 62/6?). Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg. I. Testamentsauslegung Die Auslegung der Testamente ist frei von Rechtsirrtum. I • Das gemein schaf tliche Test ament der Eltern yon 19** ^ Gegen die Annahme eines Berliner Testaments mit Erbeinsetzung beider Parteien zu je 1/2 sind Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch eine rechtsgeschäftliche Befreiung von der Bindung an etwaige wechselbezügliche Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments (Befreiungsklausel aaO Nr. V) ist unbedenklich zulässig (BGHZ 2, 35; Urteil vom 6. Dezember 1951 IV ZR 173/50 S. 8/9; vgl. Urteil vom 18. Januar 1956 IV ZR 199/?? = FamRZ 1956, 83). Was den Umfang der Befreiungsklausel anlangt, so will sie die Revision (Begründung S. 5 bis 7) nur in dem einge- schränkten Sinne gelten lassen, daß der überlebende Ehegatte in der Zuweisung des Hauses an das eine oder andere Kind frei, jedoch an die Aufteilung des Elternvermögens zu wirtschaftlich gleichwertigen Teilen an jedes Kind gebunden sei. Die gegenteilige Würdigung des Berufungsgerichts im Sinne einer völligen Befreiung von jeder Bindung entspricht indessen nicht nur dem uneingeschränkten Wortlaut der Freistellungsklausel - wobei dahingestellt bleiben kann, ob sie überhaupt auslegungsfähig oder eindeutig ist, wie das Berufungsgericht beiläufig vermerkt (BU S. 1*9) sondern ist auch auslegungsmäßig eingehend und ohne Verstoß gegen Denkgeset2 / und Erfahrung begründet. Die eingeschränkte Geltung der Klausel käme nur dann in Betracht, wenn beide Eltern der Klausel bei Testamentserrichtung den beschränkten Sinn beigelegt hätten (beiderseitige Falschbezeichnung). Der Beklagte hat das allerdings behauptet, das Berufungsgericht aber eine dahingehende Feststellung nicht getroffen. Die von der Revision hiergegen ins Feld geführte Schenkung des einen Miteigentumsdrittels an dem Grundbesitz im Jahr 1953 vom Vater an die Klägerin macht die Annahme eines solchen Einschränkungswillens im Jahre 19^3 weder zwingend noch auch nur naheliegend; der Beklagte selbst hatte diese Schenkung in den Tatinstanzen in völlig anderem Zusammenhang, nämlich zur Ausgleichung der Pflichtteilsberechnung, vorgetragen (GA 313/11*, 317); das Berufungsgericht brauchte sich deshalb hier damit nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. iin übrigen unten III 2 a). 2. Das öffentliche Testament des Vaters vom 8. März 1955 Ohne Erfolg bekämpft die Revision (Begründung S. *+/5) die Annahme des Berufungsgerichts, durch dieses Testament seien die im elterlichen Testament bestimmten Erbquoten von je 1/2 für beide Kinder aufrechterhalten. Daß sich die Höhe der Erbquote mit dem Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung am Nachlaß keineswegs notwendig deckt und deshalb Erbeinsetzung zu gleichen Teilen mit Verschiedenheit im Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung am Nachlaß keineswegs rechtlich unvereinbar ist, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Auch aus einem großen Umfang gewollter wirtschaftlicher Verschiedenbehandlung kann nicht zwingend oder auch nur regelmäßig auf den Willen zu vom Testamentswortlaut abweichenden ungleichen Erbquoten geschlossen werden (Senatsurteil vom 17* Februar i960, V ZR lMf/58 - LM BGB § 208V Nr. 12 = MDR I960, WO; daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht keinen Ausnahmefall angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision ist es auch rechtlich möglich, die wirtschaftliche Ungleichheit bei gleichbleibenden Erbquoten durch bloße Teilungsanordnungen her-beizufiihren. Es bedeutet daher keinen Widerspruch zur Annahme gleicher Erbquoten (je 1/2), wenn das Berufungsgericht im Hauslibernahmerecht der Klägerin in erster Linie eine bloße Teilungsanordnung sieht (BU S. 37* "von vornherein'1). j 1 Infolgedessen kommt es hier nicht mehr an auf die anfängli- j che Annahme des Berufungsgerichts, der Hausübernahmepreis | (26 000 OM) stimme^ mit dem Hauswert zur Zeit der Testaments- 3 errichtung überein (s. dazu unten II 2 b), und auf die Erwei- j terung dieser Feststellung im Wege ergänzender Testamentsaus- I legung dahin, daß der Vater das Hausübernahmerecht mit derosel- I ben Übernahmepreis auch dann festgesetzt hätte, wenn er eine j künftige Werterhöhung vorausgesehen oder sogar einen bereits j zur Zeit der Testamentserrichtung vorhandenen höheren V/ert | gekannt hätte, in welchem Falle ein Vorausvermächtnis zugun- J sten der Klägerin vorläge (BU S. **0, vgl. S. *+7 oben). Die f Frage, ob das Hausübernahmerecht der Klägerin eine bloße Tei- | lungsanordnung oder ein damit verbundenes Vermächtnis zu ihren I Gunsten darstellt, wäre rechtlich nur von Bedeutung, wenn der j Vater durch das gemeinschaftliche Testament gebunden gewesen wäre, weil eine solche Bindung zwar Vermächtnis, aber nicht Teilungsanordnung hätte erfassen können (§§ 2278, 2299 BGB); eine Bindung hat das Berufungsgericht, aber ohne Rechtsirrtum verneint (oben 1). 3. me. vom l*n März 1955 Ergänzung stestamente Ohne Rechtsirrtum verneint das Berufungsurteil (S. *+0A2) dem Sinn nach bei beiden Testamenten gegenüber dem sechs Tage vorher errichteten öffentlichen Testament sowohl einen Auf-hebungswillen im Sinne von § 2251* BOB als auch eine inhaltliche Unvereinbarkeit im Sinne von § 2258 BGB. Daß es hierbei der Verwendung des Wortes ,lerbenH in Verbindung mit der Grundbesitzverteilung nicht den Sinn einer Änderung der Erbquoten entsprechend dem WertVerhältnis beider Zuteilungen beimißt, sondern das Wort untechnisch im allgemeinen Sinne einer Zuwendung von Todes wegen versteht, entspricht dem Gebot, auf Willen und Sinn mehr zu achten als auf den Wortlaut (§ 133 BGB). Ob der Erblasser mit den privatschriftlichen Ergänzungen das notarielle Testament bestätigen oder ändern wollte, war Auslegungsfrage, die maßgeblich vom Tatrichter zu entscheiden war. Der Umstand, daß die Ergänzungen nur wenige Tage nach dem öffentlichen Testament datieren, spricht entgegen der Meinung der Revision (Begründung S. h/5) keineswegs zwingend für einen Änderungswillen; die Annahme eines Bestätigungswillens liegt vielmehr bei Testamenten der vorliegenden Art mindestens ebenso nahe. II. Testamentsanfechtung Eine wirksame Anfechtung der Testamente wird ohne Rechtsirrtum verneint. n Dazu wäre nicht nur ein Willensmangel (insbesondere Irrtum) erforderlich, sondern auch, daß und für welche der jeweils in den Testamenten enthaltenen mehreren Einzelverfügungen er ursächlich war (§ 2078 Abs. 1 BGB: '»bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde", § 2078 Abs. 2: "durch . ...i... bestimmt worden ist"; vgl. BGH LM BGB § 2078 Hr. b und Senatsurteil vom 13« Juni 1961, V ZR 88/60), und schließlich eine ordnungsmäßige Anfechtungser-klarung (§§ 2080 ff, Analogie zu §§ 2281 ff BGB). Die letztere Voraussetzung kann mit dem Berufungsgericht unerörtert bleiben, da es überwiegend bereits an der ersten und jedenfalls an der zweiten fehlt. 1, Verfügungen der Mutter Was die Verfügungen der Mutter im gemeinschaftlichen Testament von 19^3 anlangt, so stellt der Tatrichter (BU S. unten) ausdrücklich fest, die Mutter habe ebenso wie der Vater "das Widerrufsrecht und die ungehinderte Verfügung von Todes wegen", also Freistellung des überlebenden Ehegatten in dem objektiv erklärten uneingeschränkten Umfang (oben I 1) gewollt. Damit ist ein Erklärungsirrtum (§ 2078 Abs. 1 BGB) ohne Rechtsfehler verneint. Ein Motivirrtum (§ 2078 Abs.. 2 BGB) könnte dann vorliegen, wenn der Vater mit seinen späteren Verfügungen von Todes wegen von seinem Änderungsrecht in einer anderen, weitergehenden Weise Gebrauch gemacht hätte, als es die Mutter bei Testamentserrichtung erwartete. Das lehnt das Berufungsgericht jedoch ab, und zwar u.a. sinngemäß mit der rechtsirrtumsfreien Begründung, eine solche tatsächliche Erwartung der Mutter sei nicht erwiesen (BU S„ ^5). 10 - Ein Motivirrtum (§ 2078 Abs« 2 BGB) könnte auch dann vorliegen, wenn sich die Mutter bei Testamentserrichtung von dem künftigen familiären Verhalten von Vater und Tochter andere Vorstellungen und Erwartungen gemacht hätte, als es in Wirklichkeit war (vgl0wegen der Berücksichtigung sog« unbewußter Vorstellungen BGH LM BGB § 2078 Nr« 3 und M-)« In dieser Richtung macht der Beklagte insbesondere geltend, die Klägerin und der Vater hätten sowohl der Mutter als auch dem Beklagten gegenüber unerwartet lieblos gehandelt, indem sie trotz erkennbarer lebensgefährlicher Verschlimmerung der Krankheit der Mutter in ihren letzten Lebenswochen weder ihn, den Sohn und Arzt, noch den Hausarzt verständigt und die Mut-* ter auch nicht in ein Krankenhaus gebracht, sondern ohne jede fachkundige Hilfe gelassen hätten (Revisionsbegründung So 17 bis 20)« Als Anzeichen für die Richtigkeit dieser Behauptung sowie zur Begründung eines weiteren Irrtums der Mutter macht der Beklagte ferner geltend, die Klägerin habe auch ihren schwerkranken Ehemann im August 1953 geflissentlich verhungern und verdursten lassen (Revisionsbegründung So 9* 11 bis 13)« Auch in diesen Richtungen hat das Berufungsgericht jedoch einen Anfechtungstatbestand ohne Rechtsirrtum verneint« a) Zur Lieblosigkeit gegenüber dem Beklagten führt das Berufungsurteil (S. 50/51.) aus: Der Beklagte habe als Sohn und Arzt seine 68jährige Mutter im «letzten Jahr vor ihrem Ableben am 18« Januar 1950 unstreitig nicht ein einziges Mal besucht, obwohl er in nur 150 km von entfernt gewesen sei, um ihre fortschreitende Erkrankung gewußt und keinerlei Hausverbot gehabt habe« Es sei deshalb durchaus glaubhaft, daß die Mutter über das Verhalten des Beklagten verstimmt gewesen sei, wie die Klägerin vorgetragen habe« Der Beklagte verkehre die Wahrheit, wenn er der Klägerin und dem Vater Lieblosigkeit vorwerfe* weil sie von sich aus über den Krank- 11 heitsverlauf nicht geschrieben hätten, und den Sachverhalt so darstelle, als hätte die Mutter, die von dem nichts gewußt habe, den Vater niemals zu dem Alleinerben eingesetzt oder ihm ein freies Widerrufsrecht eingeräumt, wenn sie sich vorgestellt hätte, daß ihre selbstverständliche Erwartung von der familiären Betreuung des Beklagten nicht eintrete. In Wirklichkeit habe sich die Mutter im Zeitpunkt der Testa-mentserrichtuhg nicht geirrt. Die Klägerin und der Vater hätten ihre Erwartung nicht enttäuscht, denn nicht diese hätten den Familienzusammenhalt mißachtet,- sondern der Beklagte*. Mit der behaupteten beruflichen Belastung sei nach den vorerwähnten Umständen sein geringes Interesse nicht entschuldigt. Dieses stehe auch dann fest, wenn der Beklagte der Liebling seiner Mutter gewesen wäre, wie er u.a. mit dem Zeugnis seiner Frau unter Beweis gestellt habe. In diesem Fall würde bei der nicht großen Entfernung und der ihm bekannten Tatsache der Erkrankung der Mutter die Unterlassung jeglichen Besuches ein Jahr lang noch schwerer ins Gewicht fallen. Die Vernehmung der Ehefrau des Beklagten hätte die so oder so feststehende Interesselosigkeit des Beklagten nicht ausgeräumt und werde deshalb als wertlos abgelehnt. Was für die nicht anfechtbare Berufung des Vaters, gelte, treffe in gleichem Maße für die Stellung der Klägerin als Miterbin zu. Die Revision rügt gegenüber diesen wie auch gegenüber anderen Ausführungen des Berufungsgerichts zunächst allgemein, es habe bestrittene Behauptungen der Klägerin als wahr festgestellt und dabei die Beweislast verletzt und sein Beweiswürdigwngsrecht überschritten (Revisionsbegründung S. 7). Hierbei ist begrifflich auseinanderzuhalten, daß die Beweislast nur bei einer bloßen WahrunterStellung, dagegen nicht bei einer Feststellung eine Rolle spielt; in letzterem Falle kommt es vielmehr allein darauf an, ob die BeweisWürdigung einen Rechtsfehler enthält. In keiner der hiernach in Frage kommenden Richtungen ist jedoch ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts erkennbar. Daß das Berufungsgericht seine Überzeugung auf den als glaubhaft angesehenen Vortrag der einen Partei ohne Erhebung von Beweisen gründet, ist mit § 286 ZPO nicht unvereinbar (BGH DM ZPO § 286 (B) Nr. und 10); auf die Absicht oder Möglichkeit einer solchen Würdigung braucht es die Gegenpartei auch nicht nach § 139 ZPO hinzuweisen (vgl. Revisionsbegründung S. 11). Zur Frage der Lieblosigkeit wie auch sonst beanstandet die Revision, das Oberlandesgericht habe die mündliche Aus- . sage der Klägerin im Schlußtermin zur Grundlage von Feststellungen gemacht, obwohl die Anhörung ohne Beweisbeschluß und ohne Erwähnung in der Sitzungsniederschrift erfolgt sei und weder eine Parteivernehmung nach §§ ff ZPO noch eine Anhörung nach § l*fl ZPO vorliege; hierdurch sei er im rechtlichen Gehör benachteiligt, weil er 900 km, die Klägerin aber nur 20 Omnibusminuten vom Sitz des Berufungsgerichts entfernt sei und seine mangelnde persönliche Anwesenheit durch die seines Prozeßbevöllmächtigten nicht ersetzt werden könne, da'. dieser neue mündliche Behauptungen der Klägerin nur unsubstantiiert bestreiten könne. Diese Rüge ist jedoch in ihrer Allgemeinheit unbegründet. Aus der selbstverständlichen Pflicht des Gerichts zu unparteiischem Verfahren folgt nicht, daß im Am*altsprozeß die persönliche Anhörung einer Partei nur bei persönlicher Anwesenheit auch der anderen Partei stattfinden dürfte oder doch wenigstens ein Urteil immer erst ergehen könnte, nachdem die Gegenpartei persönlich Gelegenheit zur Gegenäußerung hatte. Dem Bedürfnis nach Gehör ist in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, daß die Gegenpartei (durch ihren Prozeßbevollmächtigten) bei wirklich neuen Behauptungen eine Nachschubfrist beantragen kann (§ 272 a ZPO) und das Gericht, wenn es nicht die Verhandlung überhaupt vertagt % einem solchen Antrag stattgeben muß (RG JW 193^, 1909.)« Daß im Schlußtermin vom 12o Juli I960 ein solcher Antrag namens des Beklagten gestellt worden wäre, ist weder aus der Sitzungsniederschrift (GA 311) ersichtlich, noch von der Revision behauptet . Diese Rüge sowie eine ganze Reihe weiterer Verfahrens-rügen richtet sich im besonderen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Mutter sei über den Beklagten verstimmt gewesen* Sie sind alle schon deshalb gegenstandslos, weil das Berufungsurteil auf dieser Annahme ersichtlich nicht beruht« Die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen der Mutter war nur darauf gegründet und zu gründen, daß die Mutter zur Zeit der Testamentserrichtung ein liebevolleres künftiges Verhalten von Mann und Tochter erwartet habe? und dafür kam es unmittelbar nur auf das spätere Verhalten dieser beiden Personen an (und den Eindruck, den es auf die Mutter machte)? ob die Mutter dagegen in ihrem letzten Lebens jahr zu dem Sohn in einem guten oder schlechten Verhältnis stand könnte allenfalls für eine Anfechtung von für die Klägerin nachteiligen Verfügungen der Mutter durch die Klägerin erheblich sein, was im vorliegenden Fall ausscheidet• Nachdem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch, nicht anzunehmen, daß die - nach Meinung der Revision unrichtige - Annahme einer Verstimmung der Mutter gegen den Sohn auf die Feststellungen über das Verhalten von Vater und Tochter mittelbar von Einfluß gewesen wäre. Auf die die Verstimmung betreffenden Rügen braucht daher im einzelnen nicht eingegangen zu werden. 1*+ - b) Zur Lieblosigkeit von Vater und Schwester gegenüber der Mutter selbst, insbesondere über die Betreuung der Mutter in ihrer letzten Lebenszeit, führt das Berufungsurteil CS* 51/53) aus: Für die behauptete Verkürzung des Lebens der Mutter durch pflichtwidrige Unterlassung ärztlicher Betreuung fehle es an jedem vernünftigen Anhaltspunkt. Die Mutter sei am 10. September 19^9 auf eigenen Wunsch aus dem Kreiskrankenhaus L^m^ in häusliche Pflege entlassen und daheim von dem Facharzt Dr. weiter behandelt worden. Dieser habe sie im September 19^9 insgesamt fünfmal, im Oktober fünfmal, im November dreimal, im Dezember einmal, im Januar 1950 am 7» (eingehend) sowie auf besonderen Ruf am 18., also letztmals an ihrem Todestag untersucht. Am 7. Januar sei ihr Zustand schwach, jedoch ohne Lähmungserscheinungen im Gesicht, an den Händen und an den inneren Organen und nicht bedrohlich gewesen, am 18. Januar dagegen schlecht, teilweise unorientiert-und fast pulslos* Die 68jährige, zarte Patientin habe nach einer Rippenfell- und Lungenentzündung, von der sie sich nicht recht erholte, an einem allgemeinen Kräfteverfall mit Kreislaufschwäche und Arteriosklerose gelitten* Daß am 7. Januar 1950 die vom Beklagten unterstellte Bulbärparalyse (Hirnnervschädigung und Lähmungen) bestanden hätte, treffe nicht zu. Ihre Versorgung durch die Klägerin sei sehr gut, die Pflege liebevoll und die Wiedereinweisung ins Krankenhaus weder erforderlich noch von der Patientin gewünscht gewesen; es habe sich um einen reinen Pflegefall gehandelt. Der Tod sei infolge einer rasch zunehmenden Herzinsuffizienz eingetreten. All dies ergebe sich aus den Zeugenaussagen des Dr. S^l^, die er anhand ..einer Karteikarte und des Krankenhausberichts am 11. März 1959 beim Landgericht gemacht habe* Seiner wiederholten Vernehmung bedürfe es nicht. Wohl habe Dr. S^|^ am 16. Februar 1959 dem Beklagten, der sich bei der Sprechstundenhilfe unter dem Mädchennamen L^Ü^p seiner Mutter gemeldet hatte, eine r von diesem auf der Schreibmaschine des Zeugen angefertigte Erklärung unterzeichnet, wonach er zur Mutter Ende Dezember 19^9 und dann am 18. Januar 1950 gerufen worden sei; an diesem Tag sei sie moribund gewesen, so daß er eine Bulbärparalyse nicht habe fest stellen können. Dr. S^|^ habe aber die nach einer vierstündigen, anstrengenden und ermüdenden Sprechstunde abgegebene Erklärung am 11. März 1959 richtig gestellt, nachdem er den Fall in Ruhe überlegt und noch die Karteikarte des im Januar 1950 verunglückten Sohnes der Klägerin durchgesehen habe, auf welcher der Besuch bei der Mutter am 7» Januar 1950 vermerkt sei. Da nicht ersichtlich sei, weshalb die neue Aussage anders ausfallen sollte als diejenige vor dem Landgericht, und die Vernehmung des Dr. S^|^^ über neue Tatsachen nicht beantragt sei, rechtfertige sich die Ablehnung des Antrags auf seine wiederholte Vernehmung (§§ 398, *fl2 ZPO). Diese tatrichterlichen Feststellungen werden von den Revisionsangriffen nicht erschüttert.. Die Revision macht einmal geltend, das Berufungsgericht habe die in den Tatsacheninstanzen angebotenen Beweismittel nicht erschöpft: Die Ehefrau des Beklagten und der Sohn Rainer der Klägerin waren im Schriftsatz vom 13- Januar 1959 (GA 129) als Zeugen nur notfalls benannt; das Beweisthema bestand nur zu dem kleineren Teil in möglichen Sinneswahrnehmungen der Zeugen (Kenntnis des Vaters vom Verlangen des Beklagten nach Krankenhausaufenthalt der Mutter, schlechte Ehe der Eltern) und zu dem überwiegenden Teil in eigenen Schlußfolgerungen und Mutmaßungen des Beklagten, die dem Zeugenbeweis schon begrifflich nicht zugänglich waren; der Antrag wurde im ersten Rechtszug gestellt, seine substantiierte Wiederholung im zweiten Rechtszug ist von der Revision nicht dargetan; des- ~ 16 - halb liegt in seiner Nichtberücksichtigung durch das Berufungsgericht kein Rechtsverstoß (BGHZ 35, 103* 106/7). An mangelnder substantiierter Wiederholung der Beweis-anträge im Berufungsverfahren scheitert auch die Rüge der Nichtvernehmung der Ehefrau des Beklagten und der Schwägerin der Klägerin (über die Abneigung der Mutter gegen di$ Klägerin und über konfessionelle Eigenbrötelei der Klägerin, GA 86). Daß der - unterlassene - Beizug des Krankenblattes des Dr. vom Beklagten beantragt worden wäre, macht die Revision nicht geltend; seine Heranziehung von Amts wegen wäre nur zwecks Augenscheins (§ iMf gegenüber §§ l*f2, 328/29 2P0) zulässig gewesen und stand insoweit im Ermessen des Tatrichters, ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Die von der Revision bezeichnete Spezifizierung des Zeugenbeweisantrags Dr. (Schriftsatz vom 13* Januar 1959 GA 128) erfolgte ebenfalls im ersten Rechtszug, und zwar zeitlich noch vor dem Beweisbeschluß (vom 25. Februar 1959, GA 157)> der die Vernehmung dieses Zeugen anordnete, sowie vor dessen Vernehmung selbst, die vor der vollbesetzten Kammer des Landgerichts in Gegenwart des Beklagten persönlich und seines Prozeßbevollmächtigten stattfand <a«tn 11. £ 1959? GA l65 a); der Antrag des Beklagten im Berufungsverfahren auf wiederholte Vernehmung des Zeugen betraf nach . der unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts (Bü S. 53) keine neuen Tatsachen; das Berufungsgericht durfte ihn daher nach freiem Ermessen ablehnen (§§ 398, 523 ZPO); die Begründung der Ablehnung damit, es sei nicht ersichtlich, weshalb die neue Aussage anders ausfallen sollte als die vor der Zivilkammer, enthält keinen Ermessensfehler. *e Auch aus dem Zusammenhalt aller genannten Beweisanträge ergab sich keine Rechtspflicht zu weiterer Beweisaufnahme 0 Schließlich war das Berufungsgericht auch nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, den Beklagten auf die beabsichtigte Ablehnung der nochmaligen Vernehmung des Zeugen Dr, hin zu weisen. Seine Behauptung, der angenommene Arztbesuch vom 7, Januar 1950 habe in Wirklichkeit nicht stattgefunden, begründet der Revisionskläger weiterhin (S, 13/17) ausführlich mit dem Umfang der vom Zeugen Dr. in Rechnung ge- stellten GesamtVergütungen für die einzelnen Familienmitglieder, belegt diese Beträge mit neuerdings beschafften Fotokopien von Unterlagen der dafür auf Erstattung in Anspruch genommenen. Krankenkassen und bittet um Berücksichtigung dieser Urkunden noch im Revisionsverfahren, weil sie ein Wiederaufnahmeverfahren begründen könnten (§ 580 Nr, 7 b ZPO), Die Berücksichtigung dieses Vortrags scheitert jedoch schon aus dem formalen Grunde des § 561 ZPO, weil der Rechtsstreit durch das Urteil des Revisionsgerichts beendet wird (BGHZ 18, 59)- Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Schlüsse zwingend sind, die der Beklagte aus dem Umfang der zur Erstattung eingereichten Arzthonorare auf die einzelnen ärztlichen Leistungen zieht,und nicht darauf, daß diese Schlüsse die vollständige Linuidierung der von Dr, tatsächlich erbrachten ärztlichen Lei- stungen voraussetzen, diese Vollständigkeit aber wenigstens bei Behandlung mehrerer Familienmitglieder durch denselben Arzt innerhalb des gleichen Zeitraums und wegen verschiedener Leiden, wie im vorliegenden Fall, nach der Lebenserfahrung keineswegs selbstverständlich und von der Revision nicht erörtert ist. - 18- c) Zur Lieblosigkeit der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann Philipp führt das Berufungsurteil (S. 5^/58)aüs< Daß sie ihren - an einer hirnarteriosklerotischen Psychose leidenden - Ehemann geflissentlich oder doch aus Gleichgültigkeit habe verhungern und verdursten lassen, statt ihn ins Krankenhaus zu bringen, sei unglaubhaft. Das Gericht sei im. Gegenteil überzeugt, daß.die Klägerin, so gut es in ihren Kräften stand, für den auch ärztlich betreuten Kranken gesorgt habe. Es stützt sich dabei auf die Briefe der Schwester Elsbeth (Lisbeth) und der Tochter Ingrid des Verstorbenen (GA l¥t, l*+5) und lehnt die beantragte Vernehmung der Ehefrau des Beklagten und des Sohnes Rainer der Klägerin mit ausführlicher Begründung als bedeutungslos ab. Ob das Berufungsgericht hierbei seiner Überzeugung die mündlichen Aussagen der Klägerin im Schlußtermin des Berufungsgerichts mit zugrunde gelegt hat, wie die Revision rügt (Begründung S. 9), kann offen bleiben; denn eine solche Berücksichtigung war nicht allgemein unzulässig (oben a), und besondere Rügen in dieser Richtung sind nicht, erhoben. Der Brief der Schwägerin der Klägerin mit der Schilderung ihres Besuchs bei ihrem schwerkranken Bruder im August 1953 mag die vom Beklagten schon frühe? (GA 152) hervorgehobene Unstimmigkeit in den Zeitangaben enthalten; aber diese ergibt weder notwendig etwas gegen die subjektive Glaubwürdigkeit der Schreiberin, zu demal der Brief erst fast fünf Jahre nach dem Krankenbesuch datiert, noch ist von der Revision behauptet oder sonst ersichtlich, daß es für die Verwertbarkeit des objektiven Briefinhalts von Bedeutung wäre, ob der Besuch der Schreiberin bei dem Kranken -19- in der ersten oder zweiten Hälfte seines Sterbemonats und vor oder nach dem Besuch des Beklagten und seiner Ehefrau stattfand; daß sich das Berufungsgericht hiermit nicht ausdrücklich befaßt hat, rechtfertigt daher nicht den Vorwurf ungenauer Prüfung (Revisionsbegründung S. 32) und stellt auch sonst keinen Rechtsfehler dar» Das Berufungsgericht könnte allerdings die Grenzen seines Erkenntnisbereichs dann überschritten haben, wenn es der Auffassung gewesen wäre, aus dem Zustand eines Kranken an einem bestimmten Tag ließen sich auch von einem ärztlichen Sachverständigen niemals Schlüsse auf die Versorgung des Kranken.während der vorhergehenden Zeit ziehen (Revi- I sionsbegründung S. 33 gegen BU S. 55). Das Berufungsgericht hat jedoch eine Erwägung dieses allgemeinen Inhalts nicht angestellt, vielmehr die Ablehnung einer Vernehmung i der Ehefrau des Beklagten als "bedeutungslos" sinngemäß da- | mit begründet: da sie (nach dem Vortrag des Beklagten) den jj kranken Schwager erst fünf Tage vor seinem Tod und nicht I 1 auch zu anderen für einen Vergleich geeigneten Zeitpunkten f I gesehen habe, könne der behauptete mehrwöchige Dauerzustand | mangelnder Pflege und Versorgung nicht unmittelbar Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sein; wäre sie dagegen nur als Zeuge für den Zustand des Kranken am Tage ihres Besuchs (22. August 1953) genannt, so könnten ein Sachverständiger und das Gericht daraus nicht schließen, daß der Schwager, solange er krank und hilfsbedürftig war, von der Klägerin "nicht am Leben erhalten" worden sei; der schlechte Geruch im Krankenzimmer hänge mit der Unfähigkeit des Todkranken zusammen, Harn und Stuhlgang zu halten, und ergebe nichts für seine Vernachlässigung durch die Klägerin an diesem oder an anderen Tagen; die Klägerin habe auch nachgewie-senermaßen einige Tage vor dem Tod des Krsnken Schritte wegen seiner Unterbringung in einem Krankenhaus eingeleitet, doch sei der Tod noch vor der Verlegung eingetreten; die Klä- 20 - gerin habe auch unstreitig schon in jener Zeit den vom Beklagten erhobenen Vorwurf unzureichender Pflege und Versorgung ihres Ehemannes zurückgewiesen. Betrachtet man den beanstandeten Satz in diesem GesamtZusammenhang, so soll dadurch jene Schlußfolgerung (vom Zustand eines Kranken zu einem bestimmten Zeitpunkt auf vorangegangene Pfle-geyernachlässigung) ersichtlich nicht als allgemein und schlechthin unmöglich bezeichnet, sondern nur unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles abgelehnt werden« Da die Beweisbehauptung für diesen Zeugenbeweisantrag des Beklagten in seinen Schriftsätzen, soweit erkennbar, nur in ganz unsubstantiierter Art bezeichnet wurde (GA 16: "für das Verhalten der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann11) und der Tatbestand des Berufungsurteils nicht ergibt, daß eine mündliche Konkretisierung in den Tatsacheninstanzen erfolgt wäre, durfte das Berufungsgericht, wenn es den Beweisantrag nicht schon ohne weiteres wegen Unbestimmtheit ablehnen wollte, ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die von der Zeugin zu erwartenden Angaben keine besonderen Anhaltspunkte für die Schlußfolgerung in der genannten Richtung bieten würden; zu einem Hinweis auf die Ablehnungsabsicht oder zu einer Frage nach etwaigen medizinischen Fachkenntnissen der Zeugin, wie sie die Revision jetzt geltend macht, war das Berufungsgericht nach § 139 2P0 nicht verpflichtet* Daß sich das Berufungsgericht mit den vom Beklagten iffl ersten Rechtszug vorgebrachten Be denk eh gegen die inhaltlich« Richtigkeit des Totenscheins des Dr« für den Ehe- mann der Klägerin nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (Revisionsbegründung S. 3*+ gegenüber BU S. vgl. GA 20 R/ 21), ist nicht zu beanstanden, da die Revision die substantiierte Wiederholung dieses Vortrags im Berufungsverfahren nicht geltend macht. 21 / Die Behauptung des Beklagten, daß die Klägerin Uber ihren Mann wenige Tage vor seinem Tod geäußert habe, sie wollte, er wäre schon "krepiert", genügt dem Berufungsgericht nicht, um eine Vernachlässigung des Kranken durch die Klägerin darzutun. Infolgedessen hat es die Vernehmung der Ehefrau des Beklagten darüber, daß diese Äußerung fiel, zu Recht als unerheblich abgelehnt. 2. Verfügungen des Vaters Die von der Revision geltend gemachten Anfechtungsgründe betreffen nicht Verfügungen des Vaters im gemeinschaftlichen Testament, von 19^35 sondern nur solche in seinen Testamenten von 1955* De* Beklagte sieht nämlich Willensmängel des Vaters in der Verbindung von gleichen Erbquoten mit ungleicher Grundbesitzverteilung, in der Bewertung des Hausübernahmerechts der Klägerin mit nur 26 000 1X4 sowie in der Beurteilung des Erwerbs des einen Miteigentumsdrittels an dem Grundbesitz durch die Ehefrau des Beklagten. a) Zum Verhältnis zwischen Erbouoten und Grundbesitzverteilung meint die Revision (Begründung S. 2): Wenn in der Grundbesitzverteilung keine Vorausvermächtnisse, sondern Teilungsanordnungen lägen, wie das Berufungsgericht zutreffend annehme, sei die Wertverschiedenheit der Zuteilungen unvereinbar mit der gleichzeitigen Annahme gleichhoher Erbquoten; der Erblasser müsse sich also notwendig "in einem wesentlichen Punkt geirrt" haben. Diese Auffassung ist deshalb unrichtig, weil jene Voraussetzung von der Unvereinbarkeit gleicher Erbquoten mit ungleicher Wertverteilung im Fall von Teilungsanordnungen nicht zutrifft (oben I 2). • b) Ein Irrtum des Vaters im Jahr 1955 über den damaligen oder heutigen Wert der Grundstücke (Revisionsbegründung S. 3A-) könnte allerdings rechtlich zur Begründung einer Anfechtung -22- der Grundbesitzverteilung nach § 2078 Abs- 2 BGB geeignet, sein- Das Berufungsgericht hat jedoch einen solchen Irrtum aus tatsächlichen Gründen im Ergebnis richtig verneint- V/as den seinerzeitigen Wert (1955) zunächst des Hauspruntk stiicks betrifft (Revisionsbegriindung S- 20/23), so läßt ihn das Berufungsgericht hier (BU S. *f6A7) offen und stellt (auf Grund der geistigen Gesundheit und der Lebensstellung des Vaters) fest, entweder habe der HausUbernahmepreis dem damaligen Hauswert objektiv entsprochen (das besagt das Wort "sachgemäß“ in diesem Zusammenhang) oder der Vater habe ihn bewußt unter Wert festgesetzt- Diese Begründung trägt die Verneinung der Anfechtbarkeit hierwegen; denn danach war ein einschlägiger Irrtum des Vaters nicht gegeben, mindestens nicht für die Verfügung ursächlich. Daher kommt es auf die allerdings bedenkliche weitere Begründung des Berufungsgerichts (“Verletzung des Willensdogmas") nicht mehr an. Die (wahlweise)'Annahme einer bewußten Preisfestsetzung unter Wert steht nur scheinbar in Widerspruch zu den (oben I 2) genannten Ausführungen des Berufungsgerichts über die Auslegung der Testamente von 1955. Dort wird allerdings zunächst (Bü S- 39) angenommen, daß der HausUbernahmepreis dem damaligen Hauswert entsprach; aber auf dem Weg ergänzender Testaments auslegung gelangt das Berufungsgericht auch dort - und zwar ohne den von der Revision darin gesehenen Widerspruch - schliel lieh dazu, wahlweise auch eine bewußte Festsetzung des tlber-nahmepreises unter Wert anzunehmen. Jene Erörterungen galten der Frage, ob die Grundbesitzzuteilungen rechtlich bloße Teilung sanordnungen oder zugleich Vermächtnisse seien; sie sind ersichtlich mit bedingt durch die bisher in Rechtsprechung und Lehre vertretene Grenzziehung zwischen beiden, die neuerdings vom erkennenden Senat abgelehnt worden ist (Urteil vom 8. November 19&1, V ZR 31/60, zu dem Abdruck in der Amtlichen -23- Sammlung bestimmt). Da die ?rage, ob ein Vermächtnis oder eine bloße Teilungsanordnung vorliegt, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung ist (oben I 2), braucht auf jene Erörterungen nicht weiter eingegangen zu werden. Was den heutigen Wert des Hauses und die Vorstellungen des Vaters darüber im Jahre 1955 anlangt, so stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß der Vater das Haus-grundstück - und zwar ist ersichtlich gemeint? zu demselben Übernahmepreis - auch dann der Klägerin zuwenden wollte, wenn er die Werterhöhung "vorausgesehen hat oder vorausgesehen hätte" (BU S. 1+0). Auch hierin liegt die Verneinung eines Irrtums oder mindestens seiner Ursächlichkeit. Auf den Ausführungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Über die Rückkehr der Klägerin ins Elternhaus macht, beruht das Urteil ersichtlich nicht 5 die dagegen erhobene Revisionsrüge (Begründung S. 7/8) aus § 139 ZPO ist daher gegenstandslos. Nach allem kam es für die Entscheidung auf den objektiven damaligen oder heutigen Wert des Hausgrundstücks (Revisionsbegründung $. 21/22) in diesem Zusammenhang nicht an, auch nicht auf das Verhältnis dieses Wertes zu dem Wert des übrigen Grundbesitzes (Revisionsbegründung S, 2*+/25)» Das Berufungsgericht hat Beweiserhebung hierüber entgegen der Meinung der Revision in diesem Zusammenhang zu Recht unterlassen. Bei dem 1/3-Miteigentum an den unbebauten Grundstücken in Leonberg andererseits hält das Berufungsgericht den damaligen Wert jedenfalls nicht für niedriger als den Übernahmepreis (6 000 DM), weil für das Gesamtgelände (1/1) neuerdings ein Angebot von 70 000 DM vorliege (BU S. 1+7). Das Vorhanden- - 2b - sein eines solchen Angebots war vom Beklagten nach der zutreffenden Feststellung des Bei'ufungsgerichts entgegen dem Vortrag der Revision (S. 3A, 25) in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten* sondern ausdrücklich zugestanden worden (GA 80/8l zu 51* 52). Der vom Berufungsgericht daraus gezogene5 von der Bewertung des Beklagten allerdings abweichende Schluß auf den Mindestwert im Jahre 1955 ist entgegen der Meinung der Revision (Begründung S. 2*+/25) rechtlich nicht zu beanstanden. c) An dem Gelände hatte die Ehefrau Hedwig des Beklagten 1/3-Miteigentum bereits von vornherein erworben, als das Gelände im Jahre 19^1 gekauft wurde. Später, im Jahre 1953? übertrug der Vater ein weiteres Eigentumsdrittel schenkweise auf die Klägerin (dazu s. unten III 2 a). Bei der (inhaltlich mit dem Öffentlichen Testament vom 8. März Uberein-% stimmenden) Zuteilung des in seinem Vermögen verbliebenen letzten Eigentumsdrittels an den Beklagten für 6 000 DM in dem einen Ergänzung st estaraent des Vaters vom 1*+. März 1955 befindet sich folgender Klammerzusatz: "(Hedwig ist dabei mit einem vollen Drittel - wie im Grundbuch eingetragen - bedacht)". Der Beklagte sieht in der Verwendung des Wortes "bedenken" den Ausdruck eines Motivirrtums des Vaters, der (infolge Erinnerungstrübung) geglaubt habe, dieses Drittel habe er der Ehefrau des Beklagten seinerzeit unentgeltlich zugewendet, während sie in Wirklichkeit den anteiligen Kaufpreis dafür voll bezahlt habe (Revisionsbegründung S. 23/2*+). Das Berufungsurteil (S. h2/bh) stellt dazu fest: der damalige Erwerbspreis für die Grundstücke habe netto b *+375 50 RM und mit Einschluß von Grunderwerbsteuer, Vermittlungsprovision uswo 6 537s50 DM betragen, hiervon habe die Ehefrau des Beklagten 1 800 RM, also nicht das volle Kaufpreisdrittel bezahlt, daher liege eine teilweise Schenkung vor; mit dem Worte "bedacht" habe der Erblasser nur diesen Sinn einer teilweisen Beschenkung verbunden, was auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar sei- Diese Auslegung ist möglich; sie wird nicht erschüttert durch die Erwägungen der Revision Uber eine wertmäßige Gleichbehandlung der Kinderfamilien, zu demal ein dahingehender Wille des Erblassers keineswegs festgestellt istDie Berechnung des Berufungsgerichts stützt sich auf die Zahlenangaben in einer vom Beklagten vorgelegten und von seiner Ehefrau mit Unterzeichneten Urkunde (GA 2*f); die durch Benennung seiner Ehefrau als Zeugin unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten (GA 206), sie habe den Drittelanteil “tatsächlich entgeltlich" erworben, war demgegenüber nicht konkretisiert genug, um eine Beweiserhebungspflicht für das Berufungsgericht zu begründen- Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob die. Bejahung eines die Anfechtung begründenden Irrtums zu einem für den Beklagten günstigeren Endergebnis (etwa Wegfall des Hausübernahmerechts der Klägerin) oder nicht umgekehrt dazu geführt hätte, daß sein eigenes übernahmerecht hinsichtlich des restlichen Geländedrittels beseitigt worden wäre. III- Erbauseinandersetzung Das infolgedessen dem Grunde nach berechtigte Auseinandersetzung sverlangen der Klägerin (§ 20*+2 BGB) hat das Berufungsgericht auch inhaltlich im Ergebnis ohne Rechtsirrtum entsprechend dem Klagantrag bejaht. 1. Auseinandersetzungsplan Der der Verurteilung zugrunde liegende AuseinanderSetzung splan der Klägerin vom 1. April i960 (GA 27^ ff) bezeichnet Mobiliar und Bankguthaben als bereits unter die Parteien verteilt und führt als (restliche) Nachlaßaktiven das von den Übernahmerechten betroffene Grundvermögen (Haus- grundstück G^H^P, 1/3-Miteigentumsanteil an den zwei unbebauten Grundstücken) und 1 DM Ein- gänge aus Forderungen sowie als Nachlaßverbindlichkeiten, die die Klägerin verauslagt habe, einen Betrag von 980,93 EM, somit einen Nettobestand von l6V,56 EM auf. Der Plan verteilt den Barbestand hälftig auf beide Parteien (je 02,28 DM) und weist das Hausgrundstück der Klägerin zu.. Insoweit sind Bedenken weder von der Revision geltend gemacht noch ersichtlich. Hinsichtlich des Eigentumsdrittels an den beiden Grundstücken bestimmt der Plan vom 1. April i960, da der Beklagte damals sein Übernahmerecht noch nicht ausgeübt hatte, die hälftige Zuteilung (je 1/6-Miteigentum) an beide Parteien (Plan Nr.' I 2 und II 1), sowie demgemäß eine Gleichstellung sforderung des Beklagten an die Klägerin in Höhe der Hälfte der Hausübernahmeschuld der Klägerin an die Erbengemeinschaft, also 13 000 EM (Nr. II 2 erster Teil). Für den - dann eingetretenen - Fall, daß der Beklagte noch von seinem Übernahmerecht Gebrauch machen sollte, sieht der Plan die Ermäßigung dieser Forderung um die Hälfte der dadurch eintretenden Übernahmeschuld des Beklagten an die Erbengemeinschaft (6 000 : 2 = 3 000 DM) auf 10 000 DM vor (Nr. II 2 zweiter Teil). Daß in diesem Fall auch eine Änderung der Grundstücks-Zuweisung eintritt, indem das den Gegenstand des Übernahmerechts des Beklagten bildende Eigentumsdrittel nicht beiden Parteien je zur Hälfte, sondern ganz dem Beklagten gebührt, ist zwar im Plan vom 1. April i960 nicht ausdrücklich niedergeiegt, aber als übereinstimmender Parteiwille dadurch klargestellt, daß der Beklagte mit seiner späteren Übernahmeerklärung ein dahingehendes Verlangen gestellt (GA 292) und die Klägerin es ausdrücklich anerkannt hat (GA 300). Hierin liegt sachlich eine materielle Ergänzung und Abänderung des Auseinandersetzungsplans. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß das Anerkenntnis in prozessuale Form gekleidet ist, indem die -27- Klägerin den auf Auflassung des vollen Eigentumsdrittels an ihn gerichteten, später zurückgenommenen Hilfswiderklagantrag des Beklagten anerkannte (vgl. § 30? ZPO). Demgemäß war auch der im Schlußtermin gestellte Klagantrag im Sinne einer Bezugnahme auf den so geänderten Auseinandersetzungsplan gemeint. Zur Zustimmung zu diesem geänderten Auseinandersetzungsplan hat das Berufungsgericht auch ersichtlich verurteilen wollen; so ist sein Urteil zu verstehen, obwohl es sich nicht ausdrücklich darüber ausspricht. Der erkennende Senat hat dies in der Urteilsformel klargestellt. Darüber hinaus erschien es angezeigt, auch den übrigen Inhalt des Auseinandersetzungsplsns in der Urteilsformel selbst aufzuführen, soweit er noch der Durchführung bedarf. 2. Pflichtteil Der Beklagte bekämpft auch im Revisionsverfahren seine Pflicht, dem Auseinandersetzungsplan zuzustimmen, durch den Hinweis auf nicht genügend berücksichtigte Pflichtteilsansprüche o Sein Pflichtteilsrecht könnte allerdings seine Verpflichtung, dem Auseinandersetzungsplan zuzustimmen, in zweierlei Weise berühren. Soweit ihm irgend ein pflichtteilsrechtlicher Zahlungsanspruch zustande, wäre dieser als Nachlaßverbindlichkeit in den Auseinandersetzungsplan aufzunehmen (§§ 20*+6, 20^7 BGB); der Auseinandersetzungsplan, der ihn nicht enthält, entspräche also nicht den gesetzlichen Vorschriften; eine Verpflichtung ihm zuzustimmen, wäre deshalb nicht begründet (unten q Aber auch soweit dem Beklagten kein pflichtteilsrechtlicher Zahlungsanspruch zustande, der Auseinandersetzungsplan also inhaltlich richtig wäre, könnte dem Beklagten wegen eines unerfüllten Auskunftsanspruchs als Pflichtteilsberechtigter gegen- über dem an sich begründeten Anspruch auf Zustimmung zu dem Auseinandersetzungsplan ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zustehen (unten b). a) Ein pflichtteilsrechtlicher Zahlungsanspruch wird vom Berufungsgericht (BU S. 62/65) verneint: Der dem Beklagten hiriterlassene Erbteil sei sowohl in der Quote (1/2 des Nachlasses) als auch im Wert (Wert des Lfmi Eigentumsdrittels 70 000 : 3-23 333 EM* dazu Gleichstellungsgeld 10 000 DM, = insgesamt 33 333 DM) größer als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (lA des Nachlasses; Nachlaßwert 90 000 DM - Haus -, dazu obige 23 333 - zusam< men 103 333 DM* hiervon lA - 25 833 DM); deshalb stehe dem Beklagten ein Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB überhaupt nicht und ein Beschwerungspflichtteil nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB so lange nicht zu, als er den Erbteil nicht ausgeschlagen habe. Hieran ändere die Schenkung des einen Eigen tumsdrittels an die Klägerin im Jahre 1953 nichts, da sie weder kraft Anordnung des Erblassers (§ 2050 Abs. 3 BGB) noch als Ausstattung kraft Gesetzes (§ 205o Abs. 1 i.V.m. § 2316 Abs. 3 BGB) ausgleichspflichtig sei. Die Schenkung begründe auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, weil sie einer sittlichen Pflicht entsprochen habe (§ 2330 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Zusatzpflichtteil nach § 2305 oder 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht schon daran scheitert, daß es bei diesen Bestimmungen als Vergleichsgröße gegenüber der Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht auf den wirtschaftlichen Wert, sondern nur auf die Quote des hinterlassenen Erbteils ankommt, was im Regelfall gilt, oder ob im Hinblick auf die Möglichkeit von ausgleichspflich-tigen Vorempfängen eine Ausnahme Platz greift. Denn ein Pflichtteilsanspruch ist auch im letzteren Pall der Höhe nach ohne Rechtsirrtum verneint. -29- Die Revision wendet sich zunächst gegen die Bewertung des Grundbesitzes mit 70 000 DM. Ihre Rüge, ein dahingehendes Interessentenangebot sei vom Berufungsgericht zu Unrecht als unbestritten angesehen worden, ist bereits oben (II 2 b) als unrichtig dargetan* Die Bewertung stützt sich auf eine Korrespondenz des Beklagten 1958/59 mit einem Vermittler (GA 310), die die Klägerin vorgelegt hat (GA 305/6) mit einem rechtzeitig vor dem zweitinstanzlichen Schlußtermin . vom 12. Juli i960, nämlich am 29* Juni i960 eingereichten Schriftsatz, der am selben Tag abschriftlich an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ging (GA 299) und von ihm mit Schriftsatz vom 11. Juli i960 beantwortet wurde (GA 312), ohne daß darin einschlägige Beanstandungen erhoben worden wären. Daß das Berufungsgericht bei der Frage der Testamentsanfechtung (oben aaO) nur allgemein mit mindestens 6 000 DM, im vorliegenden Zusammenhang jedoch konkret mit 70 000 DM bewertet, bedeutet keinen Widerspruch, zu demal es dort auf den Wert bei Testamentserrichtung (März 1955) und hier auf den Wert beim Erbfall (August 19575 vgl. § 2311 BGB) ankommt. Im Hinblick auf die gerichtsbekannte erhebliche Steigerung der Preise für Grundstücke in den letzten Jahren, insbesondere wenn sie sich als Baugelände eignen, ist die Bewertung mit 70 000 EM für den letzteren Zeitpunkt auch nicht notwendig unvereinbar mit der Angabe des Einheitswerts dieses Geländes im Schenkungsvertrag von 1953 mit nur 3^0 DM (BU S. 6I+5 vgl. GA 316), abgesehen davon, daß das Berufungsgericht die Richtigkeit der letzteren Wertangabe ausdrücklich offen läßt (aaO). Die Bewertung ist nach allem rechtlich möglich und ohne Verfahrensverstoß zustande gekommen, deshalb für das Revisionsgericht bindend. Die Meinung der Revision (Begründung S. *0, für den der Pflichtteilsborechnung zugrunde zu legenden Nachlaßwert sei der Stoppreis zur Zeit des Erbfalls maßgebend, ist unrichtig (BGHZ 135 *+5; Senatsurteil vom 27» September 1961, V ZR l?/60). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Zugehörigkeit von zwei Schmuckstücken (Ring, Schlipsnadel) sowie eines Briefmarkenalbums zu dem Nachlaß sollte geltend machen wollen (vgl« Revisionsbegründung S. 9), steht ihr die recht sir rtums-freie (oben II 1 a) Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, es glaube dem gegenteiligen Vortrag der Klägerin, die Schmuckstücke seien nicht vorhanden und das Album habe der Vater bei Lebzeitem ihrem Sohn geschenkt. Mehrere RevisionsrUgen hinsichtlich der Pflichtteilsberechnung betreffen schließlich die Nichtberücksichtigung des der Klägerin durch notariellen Vertrag vom *+. September 1953 (GA 216) geschenkten Eigentumsdritteiss Der Revisionskläger will einmal die wertmäßige Berücksichtigung dieses Drittels als reales Nachlaßaktivum damit rechtfertigen, daß er mit ausführlicher Begründung unter Vorlage neuer Urkunden (vgl. § 580 Nr. 7 b ZPO) die Schenkung wegen arglistiger Täuschung anficht und daraus einen Rückgewähranspruch des Nachlasses gegen die Klägerin ableitet (Begründung S. .9/135 25/26). Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf § 2330 BGB als Motiv dieser Schenkung festgestellt, daß wenige Tage zuvor (am 27* August 1953) der Ehemann der Klägerin gestorben, durch die Krankheits- und Beerdigungskosten nahezu sämtliche Mittel aufgebraucht und die Versorgung für die Klägerin und ihren damals 18jährigen Sohn knapp gewesen sei (BU S. 61*). Die Revision trägt vor, die Klägerin habe für die Krankheits- und Beerdigungskosten vollen Krankenkassenersatz erhalten und keinerlei Ausbildungskosten für ihren Sohn gehabt, dem Vater also ihre Mittellosigkeit nur vorgespiegelt. Aber abgesehen davon, daß auch bei Unterstellung eines einschlägigen Irrtums des Vaters -31- noch keineswegs die Annahme gerechtfertigt oder auch nur naheliegend wäre, der Irrtum beruhe auf einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin (ein einfacher Motivirrtum würde hier nach § 119 BGB zur Anfechtung nicht genügen), scheitert die Berücksichtigung dieses Vortrags schon an § 56l ZPO, da der Rechtsstreit im übrigen entscheidungsreif ist (BGHZ l8, 59, oben II 1 a). Bine Verletzung des § 139 ZPO liegt auch hier nicht vor (oben II 1 a). Die Revision fordert weiter Berücksichtigung der Schenkung kraft Ausgleichspflicht (§ 2316 BGB). Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsirrtum sowohl eine Ausgleichsanordnung des Vaters (§ 2050 Abs. 3 BGB) als auch eine nach § 2316 Abs. 3 BGB zwingend ausgleichspflichtige Ausstattung (§§ 2050 Abs. 1, 162*4- BGB) verneint. V/enn der Beklagte der letzteren Annahme gegenüber auf die Erwähnung der früheren Aussteuer der Klägerin im Schenkungsvertrag abhebt und auf die angebliche damalige Absicht-, SchenkungsSteuer zu sparen (gedacht ist wohl an § 3 Abs. 5 ErbStG), so kann dahingestellt bleiben, ob und welche steuerlichen Zwecke man damals im Auge hatte; denn unabhängig hiervon ist die Auslegung des Berufungsgerichts, die sich auf die Gegenüberstellung von früherer Aussteuer und jetziger Schenkung im Vertrag gründet, jedenfalls möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend. Als Grundlage eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§ 2325 BGB) lehnt das Berufungsgericht die Schenkung deshalb ab, weil sie einer sittlichen Pflicht entsprochen habe (§2330 BGB). Diese Würdigung beruht auf der Feststellung von der bedrängten Wirtschaftslage der Klägerin beim Tode ihres Ehemannes (BU S. 6*+) und ersichtlich .auch auf der in anderem Zusammenhang (Bü 3. 39A0) getroffenen Feststellung von den engen persönlichen Beziehungen zwischen dem Vater -32- und der seinen Haushalt versorgenden Klägerin; ein sachlichrechtlicher Rechtsirrtum ist nicht ersichtlich. Die Verfahrensrüge der Revision, daß die Feststellung von der damaligen wirtschaftlichen Bedrängnis der Klägerin ohne Beweiserhebung aufgrund der bestrittenen Darstellung der Klägerin getroffen worden sei, ist unbegründet (vgl. oben II 1 a). Nach allem hat das Berufungsgericht nicht nur einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, sondern auch einen eigentlichen Pflichtteilsanspruch des Beklagten ohne Rechtsirrtum verneint: für § 2303 und § 2307 BGB fehlt es am Ausschluß des Beklagten von der Erbfolge, für § 2305 und § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB ander Geringezv/ertigkeit des Hint erlassenen gegenüber dem pflichtteilsrechtlich Zustehenden, für § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB an einer Erbausschlagung. Infolgedessen ist der (geänderte, oben 1) Auseinandersetzungsplan inhaltlich nicht zu beanstanden. b) Der Auskunftspflicht des Erben als möglichen Pflichtteilsschuldners ist allerdings große Bedeutung beizu demessen (vgl. zu § 231^ BGB die Senatsurteile BGHZ 28, 177; 33, 373, sowie vom 18. Oktober 1961, V ZR 192/60). Ihre Nichterfüllung kann sich für den Erben auch dann nachteilig auswirken, wenn sich nachträglich ergibt, daß ein pflichtteilsrechtlicher Zahlungsanspruch nicht besteht (vgl. Urteil vom 15* November 1957, IV ZR 171/57 = LM BGB § 231^ Nr. 2 - FamRZ 1958, 23). Im vorliegenden Fall ist jedoch ein unerfüllter Auskunftsanspruch nicht ersichtlich: Der Revisionskläger begehrt Auskunft über den Bestand des Nachlasses mit zuverlässigen Unterlagen für die.Bewertung wenigstens der Grundstücke und beanstandet die Ableugnung der beiden Schmuckstücke und des Briefmarkenalbums durch die Klägerin (Begründung S. 30/31)« Aber ein Anspruch auf Mit teilung von Schätzwerten nebst Unterlagen steht dem Beklagten nicht zu. Er könnte allenfalls auf § 231*+ Abs» 1 Satz 2 BGB gestützt werden. Den Auskunftsanspruch aus § 231^ BGB hat ein Pflichtteilsberechtigter aber nur,, wenn er nicht gleichzeitig Erbe ist (BGHZ 18, o?9 70); da der Beklagte von einer Möglichkeit der Erbausschlagung (insbesondere nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch nicht Gebrauch gemacht hat, kann er sich daher auf § 231^ BGB nicht berufen. Die allerdings für ihn in Betracht kommenden Auskunftsansprüche nach § 2027 oder § 2028 BGB gehen nicht auf Wertermittlung, sondern nur auf schlichte Auskunftserteilung Uber den Bestand des Nachlasses (im Weg des Bestandsverzeichnisses, § 260 Abs. 1 BGB), über den Verbleib der Nachlaßgegenstände und über etwa geführte erbrechtliche Geschäfte. Daß die Klägerin bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz einem Auskunft s verlangen des Beklagten in einer dieser Richtungen nicht nachgekommen wäre, ergibt sich weder aus den Feststellungen des Berufungsurteils noch aus dem Vortrag der Revision (vgl. dazu Vortrag des Beklagten GA 207, 2*+0, 296 und der Klägerin GA 2l*5A6, 302; die Beanstandung der von der Klägerin während des Verfahrens über Schmuckstücke und Briefmarkenalbum erteilten Auskunft als unrichtig begründet keinen ergänzenden Auskunftsanspruch, vgl. BGH LM BGB § 260 Nr. 1). Leistung des Offenbarung seid s (§ 260 Abs«. 2 BGB) ist, soweit ersichtlich, in den Tatsacheninstanzen nicht begehrt und in der Revisionsinstanz lediglich als möglicher Anspruch erwähnt (Revisionsbegriindung S. 31). Nach allem ist auch ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber dem Verlangen auf Zustimmung zu dem Auseinander set zungsplan nicht dargetan. IV. Ergebnis; Kosten Hiernach entspricht der Auseinandersetzungsplan dem Gesetz; der Beklagte ist deshalb zu Recht verurteilt, ihm zuzu- -Be- stimmen (Punkt a des angefochtenen Urteils). Begründet ist auch die gleichzeitige Klage auf Erfüllung der aus dem Auseinandersetzungsplan sich ergebenden Pflicht des Beklagten;*» die zur Übertragung des Eigentums am Hausgrundstück auf die Klägerin erforderlichen Willenserklärungen abzugeben (aa.O Punkt b). Die Revision ist daher zur Hauptsache in vollem Umfang unbegründet. Sie ist es auch im Kostenpunkt.,Der Beklagte ist im Endergebnis voll unterlegen, so daß er nach dem Grundsatz einheitlicher Kostenentscheidung (§§ 91? 97 Abs. 1 ZPO) die Kosten aller Instanzen zu tragen hat. Daß der Verurteilung im hauptsächlichsten Punkt (Zustimmung zu dem Erbauseinandersetzungsplan) ein Antrag zugrunde liegt, den die Klägerin erst im Berufungsverfahren im Weg der Klagänderung eingeführt hat, rechtfertigt für sich allein noch keine andere Beurteilung; denn der geänderte Antrag ist an die Stelle eines in erster Instanz gestellten anderen Antrags (Grundbuchberichtigung hinsichtlich des 1/3-Miteigentums-ahteils an den Grundstücken) getreten und stellt deshalb, nachdem die Klagänderung (unanfechtbar, § 270 ZPO) zugelassen wurde, seither für die kostenrechtliche Beurteilung die Fortsetzung jenes anderen Antrags dar. Was zu gelten hätte, soweit bei Klagänderung der neue Antrag hinter dem ausgeschiedenen alten streitwertmäßig zurückbliebe, kann offen bleiben; denn ein solcher Fäll ist hier nicht gegeben, ^ vielmehr decken sich streitwertmäßig die Streitgegenstände aller Rechtszüge, indem jeweils der Wert des gesamten vom Vater hinterlassenen Grundbesitzes maßgebend war (in erster Instanz durch Zusammenrechnung der beiden Klaganträge hinsichtlich des Hausgrundstücks und des 1/3-Miteigentums am . Leonberger Gelände, im zweiten und dritten Rechtszug dadurch, daß die Auseinandersetzungsklage den gesamten Grundbesitz betrifft und die Auflassungsklage streitwertmäßig in ihr - 35- aufgeht). Eine gesetzliche Ausnahme von jenem Einheitlichkeit sgrundsatz ist nicht begründet: Eine Auferlegung der auf den ausgeschiedenen Klagteil entfallenden Kosten der ersten Instanz auf die Klägerin nach § 96 ZPO scheidet deshalb aus, weil dieser Klagantrag nicht als unbegründet befunden, sondern infolge seines Ausscheidens überhaupt nicht Gegenstand der (endgültigen) Entscheidung geworden und deshalb nicht im Sinn von § 96 ZPO erfolglos geblieben ist; deshalb kann offen bleiben, ob er noch unter den Begriff des Angriffsmittels im Sinne dieser Bestimmung fällt. Eine anteilige Auferlegung der Kosten der zweiten Instanz auf die Klägerin nach § 97 Abs. 2 ZPO scheitert daran, daß sie auch zu diesem Klagteil bereits in erster Instanz obgesiegt hatte (wobei es nicht darauf ankommt, ob die erstinstanzliche Entscheidung insov/eit richtig war) und daß sie deshalb auch vom Standpunkt einer vernünftigen, gewissenhaften Prozeßführung aus zu einer Klagänderung schon in erster Instanz nicht verpflichtet war (RGZ 127, 63, 6?); die letztere Annahme entspricht der Regel (RGZ aaO), zu einer Abweichung davon gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß; deshalb kann dahingestellt bleiben, ob § 97 Abs. 2 ZPO auf den bereits in der VorInstanz siegreichen Rechtsmittelbeklagten nicht schlechthin unanwendbar ist (was auch die Entscheidung RGZ aaO offen läßt) oder ob seine Anwendung daran scheitert, daß die Änderung des Klagantrags nicht unter den Begriff des Vorbringens im Sinn dieser Bestimmung fällt. Auch der Fr 11 des § 93 ZPO liegt nicht vor; denn der Beklagte hat v/eder den ursprünglichen noch den geänderten Klagantrag sofort anerkannt. Nach allem hat der Beklagte die Kosten sämtlicher Rechtszüge zu tragen. Dr. Tasche Schuster Dr. Freitag Dr. Mattem Offterdinger