- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt tttKß hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* April 1958 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. lasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattern für Recht erkannt? Als sich auch ergab, daß die Friedhofsverwaltung sich zur Anerkennung des Verfügungsrechts der Klägerinnen mit einer schon vor Klagerhebung abgegeb^^flßSSife?!^1 des Sohnes der Beklagten begnügte, erklärten die Klägerinnen die Hauptsache für erledigt und beantragten Kostenentscheidung gegen die Beklagte* Die Beklagte widersprach der Erledigungserklärung und beantragte Klagabweisung, weil die Klage von vornherein unbegründet gewesen sei* Die Berufung der Klägerinnen, mit der sie die Erledigungserklärung weiter verfolgten, wurde vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil eine Beschwer der Klägerinnen in der Hauptsache fehle* Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihren bisherigen Erledigungsantrag weiter* Sie rügen Verletzung der §§ 322, 511, 547 Abs* 1 Nr* 1 ZPO (durch Behandlung der Berufung als unzulässig, statt ihre Begründetheit zu prüfen), des § 286 ZPO (weil die Vorinstanzen angebotenen Beweis über früheres aktives Handeln der Beklagten zur Nach § 99 Abs« 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung nur zulässig, wenn auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt wird« Dabei muß es sich anerkanntermaßen um ein zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache handeln (RGZ 45, 413)* Ob in den hier in Präge stehenden Fällen ein Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig ist, wird in Rechtsprechung und lehre nicht einheitlich beantwortet« Die Präge ist vorwiegend für den Pall erörtert, daß das Erledigungsereignis erst nach der letzten mündlichen Verhandlung, der Vorinstanz, aber vor Rechtsmitteleinlegung eintritt oder geltend gemacht wird; sie wird durchweg unter dem Gesichtspunkt behandelt, ob der die Erledigung betreibende Kläger durch die Klagabweisung beschwert sei« § 134 II 2; Baur, Festschrift für Lent 1957, 1 ff, 13; Göppinger, AcP 156, 473, 477, insbesondere Fußnote 25), liegt Beschwer im technischen Sinn vor, wenn und soweit die Partei mit ihrem Antrag im Urteil nicht durchgedrungen ist. Die Klagabweisung bedeutet für den Kläger in jedem Fall ein Zurückbleiben hinter seinen Anträgen, gleichviel, ob er den Klagantrag voll aufrechterhalten oder die Hauptsache für erledigt erklärt hat; das ist für den ersteren Fall unproblematisch, gilt aber auch für den letzteren; denn wenn die Unterscheidung zwischen Klagabweisung und Erledigungserklä-rung überhaupt einen Sinn haben soll, muß die Klagabweisung ihrem Wesen nach in Richtung gegen den Kläger weitergehen als die Erledigungserklärung; auf die Problematik des Wesens der Hauptsacheerledigung braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden« Liegt aber im genannten technischen Sinne Beschwer vor, dann ist es im Interesse der dogmatischen Sauberkeit nicht unbedenklich, für die Präge der Beschwer auch darauf abzustellen, ob in materieller Hinsicht zwischen den Parteien noch ein Streit über den Prozeßgegenstand der Hauptsache besteht; das läuft darauf hinaus, neben den wenigstens auf Seiten des Klägers formal zu bestimmenden Begriff der Beschwer im technischen Sinn noch einen Begriff der Beschwer im materiellen Sinne zu setzen (so ausdrücklich OLG Hamburg in HJW 1955 aaO sowie im angefochtenen « Urteil), der bisher in keiner Weise fest umrissen ist, wie die Rechtsprechung zeigt (zur Präge einer Beschwer im materiellen Sinne auf Seiten des Beklagten BGHZ 22, 43, 46/7; IM ZPO § 511 Wr« 3 und § 545 Br« 6; Ascher, Baur aaO) o derlichkeit des Rechtes chutzbedtirfniss es (RGZ 160 aaO; Rosenberg aaO); dieses erschöpft sich aber nicht in jenem, sondern wird auch durch die materielle Rechtsund Interessenlage beeinflußt« Ob ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, hängt vom Interesse des Rechtsschutzbegehrenden und der Schutzwttrdigkeit dieses Interesses ab; und zwar muß sich das Interesse im Hinblick auf § 99 Abs« 1 ZPO auf die Entscheidung zur Hauptsache beziehen (hier auf die Präge, ob Klagabweisung oder Erledigungserklärung Platz zu greifen hat); das bloße Interesse an einer Änderung der Entscheidung im Kostenpunkt genügt nicht (Habscheid, RPfleger 1955, 33, 37 Nr« 4 c)« Ein schutzwürdi-ges Interesse, bei materieller Erledigung der Hauptsache die Klagabweisung durch Erledigungserklärung zu ersetzen oder umgekehrt, wird meist fehlen, wenn das Erledigungsereignis vom Kläger (Rechtsmittelkläger) selbst herbeige-fiihrt worden ist; es kann aber auch dann fehlen, wenn das Ei'ledigungsereignis ohne Zutun des Klägers (Rechtsmittelklägers), vielleicht sogar durch das Verhalten der Gegenpartei eingetreten ist; andererseits kann auch bei seiner Herbeiführung durch den Kläger (Rechtsmittelkläger) ein rechtsschutzwürdiges Interesse ausnahmsweise fortbeetehen (vgl« wegen des Interesses des Arrestklägers an Erledigungserklärung statt Zurückweisung des Arrestantrags im Hinblick auf § 945 ZPO einerseits OLG Hamburg NJW 1955 aaO; Habscheid, Pestschrift S« 170, andererseits Göppinger aaO So 479 Pußhote 34)* Wendet man diese Rechtsauffassung auf den vorliegenden Pall an, so ist~dahingestellt, ob eine Beschwer der Klägerinnen durch das klagabweisende Urteil des Landgerichts rorliegt - ein Rechtssohutzbedürfnis hinsichtlich die Beklagte ein Anspruch auf Abgabe der genannten Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung zusteht, ist aber auch für die Klägerinnen völlig bedeutungslos geworden dadurch, daß die Friedhofsverwaltung zur Anerkennung des Verftigungsrechts der Klägerinnen auf eine Erklärung der Beklagten keinen Wert mehr legt* Ein verständiges Interesse der Klägerinnen an der Klärung, ob die Beklagte zu einer solchen Erklärung verpflichtet ist (oder war), ist seit dem bereits in erster Instanz eingetretenen und von den Klägerinnen schon damals durch Erledigungserklärung geltend gemachten Erledigungsereignis (Uninteressierterklärung der Friedhofsverwaltung an der mit der Klage begehrten Erklärung der Beklagten) nicht mehr vorhanden* Den Klägerinnen fehlte daher bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung das Rechtsschutzbedürf-nis zur Rechtsmitteleinlegung in der Hauptsache* Die Berufung war deshalb nach $ 99 Abs» 1 ZPO unzulässig*
das Nicht für die Amtliche Samalhng! Gesetz: ZPO §§ 511, 99. 2357 051 Rechtssatz: Ist entgegen dem Antrag des Klägers, olle Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage abgewiesen worden, so ist eine Berufung des Klägers mit dem Ziel der Brledi-gungserklärung’ ohne. Rücksicht auf die trage einer Beschwer jedenfalls dann unzulässig, wenn das RechteSchutzbedürfnis fehlt« Aktenzeichen: V ZR 229/56 Urteil des BUH vom 23. April. 1958 OLG- Hamburg V * V ZS 229/56 Verkündet am 23c April 1958 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. der Frau 2« der Frau beide in Johanna £ Agnes Hj H Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Witwe Lydia GflHBrbraße (B, geb. m Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt tttKß hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* April 1958 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. lasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattern für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. August 1956 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückge-wieseno Von Rechts wegen 2 Zwei Schwestern klagten gegen die Witwe ihres Bruders auf Abgabe der Erklärung gegenüber der Stadt (Friedhof sverwaltung) Hamburg, daß die Klägerinnen über die Grabstelle der Mutter der Geschwister alleinverfügungsberechtigt seien* Die Beklagte erklärte ihre Uninteressiertheit an der Grabstelle und bestritt, sich eines Verfügungsrechts darüber berühmt zu haben« Als sich auch ergab, daß die Friedhofsverwaltung sich zur Anerkennung des Verfügungsrechts der Klägerinnen mit einer schon vor Klagerhebung abgegeb^^flßSSife?!^1 des Sohnes der Beklagten begnügte, erklärten die Klägerinnen die Hauptsache für erledigt und beantragten Kostenentscheidung gegen die Beklagte* Die Beklagte widersprach der Erledigungserklärung und beantragte Klagabweisung, weil die Klage von vornherein unbegründet gewesen sei* Das Landgericht hat die Klage als von vornherein unbegründet abgewiesen« Die Berufung der Klägerinnen, mit der sie die Erledigungserklärung weiter verfolgten, wurde vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil eine Beschwer der Klägerinnen in der Hauptsache fehle* Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihren bisherigen Erledigungsantrag weiter* Sie rügen Verletzung der §§ 322, 511, 547 Abs* 1 Nr* 1 ZPO (durch Behandlung der Berufung als unzulässig, statt ihre Begründetheit zu prüfen), des § 286 ZPO (weil die Vorinstanzen angebotenen Beweis über früheres aktives Handeln der Beklagten zur 3 Hintertreibung des Verfügungsrechts der Klägerinnen nicht erhoben hätten) und des § 1004 BOB in analoger Anwendungo Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision» 2££§2&§i$2£B2£&M2± Wa.Jj Die Revision ist nach § 547 Abs« 1 Br» 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. I« In Präge steht die Zulässigkeit der Berufung der Klagpartei gegen ein klagabweisendes Urteil mit dem Ziel der Erledigterklärung der Hauptsache0 Nach § 99 Abs« 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung nur zulässig, wenn auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt wird« Dabei muß es sich anerkanntermaßen um ein zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache handeln (RGZ 45, 413)* Ob in den hier in Präge stehenden Fällen ein Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig ist, wird in Rechtsprechung und lehre nicht einheitlich beantwortet« Die Präge ist vorwiegend für den Pall erörtert, daß das Erledigungsereignis erst nach der letzten mündlichen Verhandlung, der Vorinstanz, aber vor Rechtsmitteleinlegung eintritt oder geltend gemacht wird; sie wird durchweg unter dem Gesichtspunkt behandelt, ob der die Erledigung betreibende Kläger durch die Klagabweisung beschwert sei« Die bejahende Auffassung hebt darauf ab, daß die Klagabweisung für den Kläger ungünstiger sei als sein Antrag in der Vorinstanz r Verurteilung bzw. Erledigungserklärung -(RG JW 1910, 151; JW 1918, 510; ZZP.55, -165; OLG Koblenz ZZP 65, 285; OLG Hamburg NJW 1955, 1115; Stein/Jonas/ Schönke ZPO 18. Aufl. § 99 II 2.a; Zöller ZPO 8. Aufl. § 99 Anm. 1; Herzfeld ZZP 58, 215; Lonau ZZP 67, 16; Habscheid MDR 1954, 589). Die verneinende Auffassung, die in der Rechtsprechung vorherrscht, stutzt sich darauf, daß durch das erledigende Ereignis, auf das sich der Kläger selbst berufe, der materielle Streitstoff der Hauptsache als solcher weggefallen sei, wobei man bisweilen, aber nicht immer darauf abstellt, ob das erledigende Ereignis vom Kläger selbst (mit) herbeigeführt wurde -Anspruchsverzicht, Annahme der eingeklagten Leistung, Vergleich u.ä. -(Reichsgericht überwiegend, so RGZ 45., 413? 104, 369; JW 1908, 45; Recht 1924, 850; HRR 1937, 866; BGH LH Nr. 4 zu § 91 a ZPO; OLG Hamburg NJW 1954, 722), Es spricht vieles dafür, Beschwer in den genannten Pallen stets zu bejahen. Wie jedenfalls hinsichtlich des Klägers anerkannt ist (Ascher MLR 1953, 584; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7..Aufl. § 134 II 2; Baur, Festschrift für Lent 1957, 1 ff, 13; Göppinger, AcP 156, 473, 477, insbesondere Fußnote 25), liegt Beschwer im technischen Sinn vor, wenn und soweit die Partei mit ihrem Antrag im Urteil nicht durchgedrungen ist. Die Klagabweisung bedeutet für den Kläger in jedem Fall ein Zurückbleiben hinter seinen Anträgen, gleichviel, ob er den Klagantrag voll aufrechterhalten oder die Hauptsache für erledigt erklärt hat; das ist für den ersteren Fall unproblematisch, gilt aber auch für den letzteren; denn wenn die Unterscheidung zwischen Klagabweisung und Erledigungserklä-rung überhaupt einen Sinn haben soll, muß die Klagabweisung ihrem Wesen nach in Richtung gegen den Kläger weitergehen als die Erledigungserklärung; auf die Problematik 7 5 des Wesens der Hauptsacheerledigung braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden« Liegt aber im genannten technischen Sinne Beschwer vor, dann ist es im Interesse der dogmatischen Sauberkeit nicht unbedenklich, für die Präge der Beschwer auch darauf abzustellen, ob in materieller Hinsicht zwischen den Parteien noch ein Streit über den Prozeßgegenstand der Hauptsache besteht; das läuft darauf hinaus, neben den wenigstens auf Seiten des Klägers formal zu bestimmenden Begriff der Beschwer im technischen Sinn noch einen Begriff der Beschwer im materiellen Sinne zu setzen (so ausdrücklich OLG Hamburg in HJW 1955 aaO sowie im angefochtenen « Urteil), der bisher in keiner Weise fest umrissen ist, wie die Rechtsprechung zeigt (zur Präge einer Beschwer im materiellen Sinne auf Seiten des Beklagten BGHZ 22, 43, 46/7; IM ZPO § 511 Wr« 3 und § 545 Br« 6; Ascher, Baur aaO) o Die Präge nach dem Vorliegen einer Beschwer kann jedoch im vorliegenden Pall dahingestellt bleiben« Auch wenn man bei der Klagpartei in den in Rede stehenden Fällen die Beschwer stets bejahen will, kann und muß dem allerdings vorhandenen praktischen Bedürfnis nach Differenzierung bei der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses Rech- w w .— wr f —>w ütiiiwH mm** mn** »wm» tmm nung getragen werden (vgl« Baur aaO S« 5, 10, 14; Habscheid, Pestschrift für Lent S« 153. ff, 162/63, 174) o Das Rechts-schutzbedürfnis ist allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung nicht nur für die Klage.- Rechtsschutzbedürfnis des Klägers am beantragten Spruch gegen den Beklagten -, sondern auch für das Rechtsmittel - Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelklägers an der beantragten Abänderung der Entscheidung - (RGZ 160 , 204; Rosenberg § 134 II 2)o Das Erfordernis der Beschwer ist zwar ein Ausfluß der Erfor- 1** ** * derlichkeit des Rechtes chutzbedtirfniss es (RGZ 160 aaO; Rosenberg aaO); dieses erschöpft sich aber nicht in jenem, sondern wird auch durch die materielle Rechtsund Interessenlage beeinflußt« Ob ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, hängt vom Interesse des Rechtsschutzbegehrenden und der Schutzwttrdigkeit dieses Interesses ab; und zwar muß sich das Interesse im Hinblick auf § 99 Abs« 1 ZPO auf die Entscheidung zur Hauptsache beziehen (hier auf die Präge, ob Klagabweisung oder Erledigungserklärung Platz zu greifen hat); das bloße Interesse an einer Änderung der Entscheidung im Kostenpunkt genügt nicht (Habscheid, RPfleger 1955, 33, 37 Nr« 4 c)« Ein schutzwürdi-ges Interesse, bei materieller Erledigung der Hauptsache die Klagabweisung durch Erledigungserklärung zu ersetzen oder umgekehrt, wird meist fehlen, wenn das Erledigungsereignis vom Kläger (Rechtsmittelkläger) selbst herbeige-fiihrt worden ist; es kann aber auch dann fehlen, wenn das Ei'ledigungsereignis ohne Zutun des Klägers (Rechtsmittelklägers), vielleicht sogar durch das Verhalten der Gegenpartei eingetreten ist; andererseits kann auch bei seiner Herbeiführung durch den Kläger (Rechtsmittelkläger) ein rechtsschutzwürdiges Interesse ausnahmsweise fortbeetehen (vgl« wegen des Interesses des Arrestklägers an Erledigungserklärung statt Zurückweisung des Arrestantrags im Hinblick auf § 945 ZPO einerseits OLG Hamburg NJW 1955 aaO; Habscheid, Pestschrift S« 170, andererseits Göppinger aaO So 479 Pußhote 34)* Wendet man diese Rechtsauffassung auf den vorliegenden Pall an, so ist~dahingestellt, ob eine Beschwer der Klägerinnen durch das klagabweisende Urteil des Landgerichts rorliegt - ein Rechtssohutzbedürfnis hinsichtlich «—» 'J r* seiner Anfechtung zur Hauptsache jedenfalls zu verneinen o Das ergibt sich aus der zutreffenden Würdigung der „Interessenlage durch das Berufungsgericht„ Die Klägerinnen hatten Abgabe einer Art Verzichtserklärung der Beklagten gegenüber der Friedhofsverwaltung verlangt, um von dieser als Verfügungsberechtigte über die Grabstelle anerkannt zu werden; im laufe des Prozesses ergab sich, daß der Friedhofsverwaltung die bereits vor Rechtshängigkeit abgegebene entsprechende Erklärung des Sohnes der Beklagten genügteo Mit Recht betont das Berufungsgericht, daß die Klage nicht auf Feststellung des alleinigen Verfügungsrechts der Klägerinnen (oder des Nichtrechts der Beklagten) gerichtet war, sondern auf Abgabe einer Erklärung bestimmten Inhalts gegenüber der Friedhofsverwaltung; die Klagabweisung hat daher entgegen der Annahme der Revision Rechtskraftwirkung nur dahin, daß ein Anspruch der Klägerinnen auf Abgabe einer derartigen Erklärung nicht besteht, aber nicht dahin, daß die Beklagte mitverfügungsberechtigt oder die Klägerinnen nicht allein verfügungsberechtigt über die Grabstelle seien* Daß die Rechtskraftwirkung eines klagabweisenden Urteils im Umfang dieselbe ist, wie die eines entsprechenden Feststellungsurteils, ist zwar richtig; entgegen der Annahme der Revision läge aber die Entsprechung nicht in einem Urteil auf Feststellung, daß die Klägerinnen nur zusammen mit der Beklagten das Verfügungsrecht über die Grabstelle hätten, sondern in einem Urteil auf Feststellung, daß den Klägerinnen ein Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe jener Erklärung an die Friedhofsverwaltung nicht zustehe* Die Frage nach dem Verfügungsrecht über die Grabstelle ist also nicht rechts-lcraftfähiger Entscheidungsgegenstand des Landgerichtsurteils, sondern betrifft nur ein vbrgreifliches Rechtsverhältnis, ein Urteils element, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt« Die Frage, ob den Klägerinnen gegen jpr s die Beklagte ein Anspruch auf Abgabe der genannten Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung zusteht, ist aber auch für die Klägerinnen völlig bedeutungslos geworden dadurch, daß die Friedhofsverwaltung zur Anerkennung des Verftigungsrechts der Klägerinnen auf eine Erklärung der Beklagten keinen Wert mehr legt* Ein verständiges Interesse der Klägerinnen an der Klärung, ob die Beklagte zu einer solchen Erklärung verpflichtet ist (oder war), ist seit dem bereits in erster Instanz eingetretenen und von den Klägerinnen schon damals durch Erledigungserklärung geltend gemachten Erledigungsereignis (Uninteressierterklärung der Friedhofsverwaltung an der mit der Klage begehrten Erklärung der Beklagten) nicht mehr vorhanden* Den Klägerinnen fehlte daher bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung das Rechtsschutzbedürf-nis zur Rechtsmitteleinlegung in der Hauptsache* Die Berufung war deshalb nach $ 99 Abs» 1 ZPO unzulässig* Die von den Klägerinnen in der Revisionsverhandlung angedeutete Möglichkeit, daß bei den hier in Rede stehenden Fällen in entsprechender Anwendung der §§ 99 Abs» 2, 91 a Abs*2:ZP0 die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung im Kostenpunkt allein zulässig sein könnte (vgl* Wieczorek ZPO § 99 Anm* Bibi Ende), scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 577 ZPO eingelegt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist schon im Hinblick auf § 234 Abs* 3 ZPO ausgeschlossen ist* IIc Da die Berufung unzulässig war, hatte das Berufungsgericht die (ursprüngliche) sachliche Begründetheit der Klage nicht zu prüfen« Pie auf Verletzung von § 286 ZPO und § 1004 BGB gestützten Rev isionsrügen> die sich auf den sachlich-rechtlichen Streitstoff beziehen, sind daher gegenstandslos. Pie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Pr. lasche Pr. Augustin Rothe Pr. Freitag Pr. Mattem « r